opencaselaw.ch

D-3169/2010

D-3169/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-06-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 5. November 2008 und gelangte per Flugzeug über unbe-kannte Transitflughäfen nach A._______, von wo aus sie auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen am 9. November 2008 in die Schweiz reiste. Am folgenden Tag stellte sie ein Asylgesuch. Am 19. November 2008 wurde sie im B._______ befragt und mit Verfügung vom 20. November 2008 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 30. Oktober (Anmerkung Bundesverwaltungsgericht: wohl 2009) hörte sie das BFM direkt zu den Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei Singhalesin und in D._______ geboren worden. Bis zu ihrer Heirat im Jahr 1994 habe sie in der Umgebung dieser Stadt gelebt. Danach sei sie mit ihrem Ehemann nach E._______ gezogen und habe sich fortan dort aufgehalten. Am 7. September 2008 habe sie einem Unbekannten auf dessen Verlangen Wasser gegeben. Nachdem am gleichen Tag das Camp der Luftwaffe von E._______ von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angegriffen worden sei, habe es Kämpfe zwischen der Srilankischen Armee (SLA) und den LTTE gegeben. Am Tag nach dem Anschlag seien Soldaten bei ihr zuhause vorbeigekommen und hätten sie gefragt, ob sie Terroristen gesehen und ob sie einem Mann Wasser gegeben habe, was sie bejaht habe. Sie sei verpfiffen worden. Die Soldaten hätten behauptet, der unbekannte Mann sei ein Mitglied der LTTE und für den Angriff auf die Luftwaffe verantwortlich. Sie sei auch gefragt worden, ob sie LTTE-Mitglieder beherbergt oder dem Mann weitere Hilfe geleistet habe, was sie verneint habe. In der Folge sei die Beschwerdeführerin auf dem Polizeiposten von E._______ verhört worden. Man habe ihr vorgeworfen, sie würde Tamilen unterstützen, was sie indessen kategorisch abgelehnt habe. Ohne etwas zu unterschreiben, sei sie unter der Auflage, sich jeden Sonntag bei der Polizei zur Unterschrift zu melden, freigelassen worden. Dieser Anweisung sei sie während zweier Wochen nachgekommen. An-schliessend sei sie aus Angst vor der LTTE nicht mehr zum Polizeiposten gegangen, weshalb sie erneut von einem Beamten aufgesucht und auf ihre Pflicht zur Unterschrift hingewiesen worden sei. Daraufhin habe sie sich noch einmal beim Polizeiposten gemeldet und sei am 30. Oktober 2008 mit ihrem Ehemann und den Kindern nach D._______ gereist, wo sie sich bei ihrer Familie aufgehalten hätten. Da sie auch dort von der Polizei gesucht worden sei, nachdem die Nachbarn in E._______ ihren Aufenthaltsort der Polizei preisgegeben hätten, habe sie sich zur Reise in die Schweiz entschlossen. Ihr Ehemann halte sich versteckt, weil er Probleme befürchte. Die Beschwerdeführerin gab den schweizerischen Behörden eine srilankische Identitätskarte, die Kopie eines srilankischen Ehescheins und einer srilankischen Geburtsurkunde ab. Sie wisse nicht, wo sich ihr Reisepass befinde, weil sie ihn nie benutzt habe. In der Schweiz habe die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter am Tele-fon erfahren, dass sie und ihr Ehemann von der Polizei erneut gesucht worden seien. B. Mit Verfügung vom 31. März 2010 - eröffnet am 1. April 2010 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin teilweise infolge fehlender Glaubhaftigkeit und teilweise aufgrund der fehlenden Flüchtlingseigenschaft ab. Die Beschwerdeführerin wies es aus der Schweiz weg, und es ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung legte das BFM dar, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden könnten. Insbesondere sei es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin am Morgen, nachdem sie dem Unbekannten Wasser gegeben habe, gesucht worden sei, weil die SLA aufgrund des Ausmasses des Anschlags und der damit verbundenen Kämpfe gar nicht in der Lage gewesen sei, sie aufzusuchen. Unplausibel sei ferner, dass die SLA die Beschwerde-führerin ohne Weiteres habe nach D._______ reisen lassen, wenn sie tatsächlich gesucht worden wäre. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie die Kontrollposten nicht unbehelligt hätte passieren können. Darüber hinaus erachtete die Vorinstanz die Vorbringen der Be-schwerdeführerin, wonach sie mit den LTTE Probleme befürchtet habe und sich ihr Ehemann geweigert habe, für die LTTE Benzin und Batterien zu transportieren, als nicht asylrelevant, weil der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE mit der Niederlage der LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen sei. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich, wobei es bezüglich der Zumutbarkeit einschränkend feststellte, der Wegweisungsvollzug in den Norden des Landes könne nicht als zumutbar erachtet werden. Indessen könne die Beschwerde-führerin als Folge der Niederlassungsfreiheit, welche ihr als Staatsangehörige Sri Lankas zustehe, auch in einem andern Teil ihres Heimatlandes, beispielsweise in D._______, Wohnsitz nehmen. Insbe-sondere im Süden und Westen des Landes bestehe keine Situation allgemeiner Gewalt. Da die Beschwerdeführerin Singhalesin und in D._______ geboren worden sei, dort auch bis zu ihrer Heirat gelebt habe und behördlich registriert sei, ihre Eltern, ihr Ehemann und ihre Kinder dort lebten, müsse davon ausgegangen werden, dass sie in der Region D._______ über ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfüge, womit individuelle Gründe für die Zumutbarkeit der Wohnsitznahme in D._______ sprächen, weshalb der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten sei. C. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Mai 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Anweisung der Vollzugs-behörden, von Vollzugsmassnahmen abzusehen, um Gewährung einer Frist zur Inanspruchnahme von ärztlichen beziehungsweise psychiat-rischen Behandlungen ihrer fluchtspezifischen Leiden und um ein Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz. Zur Begrün-dung legte sie dar, dass der in den Erwägungen aufgeführte Verweis auf die Aktenstelle A10/14 S. 5 unbehelflich sei, weil nicht eruiert werden könne, was zweifelhaft oder unlogisch sein solle. Ferner handle es sich bei der Argumentation der Vorinstanz, wonach die SLA nach dem Angriff der LTTE nicht in der Lage hätte sein sollen, die Beschwerdeführerin schon am nächsten Morgen aufzusuchen, um eine blosse Hypothese. Die Vorinstanz habe nicht dargelegt, auf welche Erkenntnisse sie sich dabei gestützt habe, und es seien keine berechtigten Zweifel an den damit verbundenen Vorbringen der Beschwerdeführerin auszumachen. Zudem habe allein der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin einmal wöchentlich bei den Polizeibehörden habe melden müssen, die Flucht nicht verhindern können, womit die Argumentation der Vorinstanz nicht nachvollziehbar sei. Die Argumentation des BFM, wonach die Probleme mit den LTTE nicht asylrelevant seien, verkenne, dass es vorliegend gar nicht darum gehe. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin Probleme mit den srilankischen Sicherheitskräften geltend gemacht. Der Vorwurf der LTTE-Unterstützung sei nur der Auslöser, welcher die Polizei veranlasst habe, die Beschwerdeführerin zum Vergewaltigungsopfer zu machen: dies sei asylrelevant. Insgesamt seien die Zweifel der Vorinstanz nicht substanziiert, weshalb der Beschwerdeführerin Asyl oder mindestens die vorläufige Aufnahme gewährt werden müsse. Zudem würden - entgegen der vorinstanzlichen Argumentation - keine besonders begünstigenden Umstände im Sinne der Rechtsprechung vorliegen, gestützt auf welche der Wegweisungsvollzug zu bejahen sei. Vielmehr werde die Beschwerdeführerin in D._______ kein tragfähiges und belastbares soziales oder familiäres Beziehungsnetz finden. Zudem könne sie nur dann ein normales Leben führen, wenn sie Vertrauen in die srilankischen Sicherheitskräfte fasse und die Möglichkeit gezielter medizinischer beziehungsweise psychiatrischer Behandlung finde. Es sei indessen zu befürchten, dass sie die erforderlichen Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen könne, sofern sie überhaupt vorhanden seien. Es sei fraglich, ob sie sich ihren Familienangehörigen, die mit der Unterbringung der Kinder und dem Untertauchen des Ehemannes bereits belastet oder strapaziert seien, anvertrauen könne. Folglich müsse die Zumutbarkeit oder die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verneint werden. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und die Beschwerdeführerin - unter Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten - aufgefordert, innert der ihr angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. E. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-verfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde-führerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-weise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das BFM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt als unglaubhaft. Insbesondere habe sie ihre Ausreise-gründe unrealistisch dargestellt, weshalb sie nicht nachvollziehbar ausgefallen seien. Dieser Schlussfolgerung schliesst sich das Bunde-sverwaltungsgericht - wie in der Zwischenverfügung vom 7. Mai 2010 bereits festgehalten wurde - vollumfänglich an. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und auf die Erwägungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen.

E. 5.2 Wie darüber hinaus der Zwischenverfügung vom 7. Mai 2010 zu entnehmen ist, hat sich die Beschwerdeführerin überdies in zahlreiche widersprüchliche Angaben verstrickt.

E. 5.2.1 So lässt sich ihre Aussage, sie sei von mehreren Polizeibeamten - darunter einer Polizeibeamtin - befragt worden (Akte A1/12 S. 6), nicht vereinbaren mit ihrer Antwort auf die Frage, von wie vielen Personen sie befragt worden sei, nämlich von einem Polizeibeamten (Akte A10/14 S. 7). Auch ihre Aussage, sie sei während einer Stunde von einem und dem gleichen Beamten befragt worden (Akte A10/14 S. 8), widerspricht der zuerst vorgebrachten Version. Erst im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur widersprüchlichen Angabe räumte sie ein, dass auch eine Polizeibeamtin dabei gewesen sei (Akte A10/14 S. 8), was indessen an der grundsätzlichen Widersprüch-lichkeit nichts zu ändern vermag.

E. 5.2.2 Ferner soll die Beschwerdeführerin einmal während zweier Stunden auf dem Polizeiposten befragt worden sein (Akte A1/12 S. 6), während man sie gemäss einer andern Version während einer Stunde befragt habe (Akte A10/14 S. 8).

E. 5.2.3 Zudem will sie gemäss der einen Variante am 8. September 2009 von zwei Soldaten gesucht worden sein (Akte A1/12 S. 6), während es gemäss der zweiten Version deren drei gewesen sein sollen (Akte A10/14 S. 6).

E. 5.2.4 Diese Soldaten sollen gestützt auf die erste Aussage um 15 Uhr gekommen sein (Akte A1/12 S. 6), was sich nicht vereinbaren lässt mit ihrer Angabe, sie seien um 9 Uhr gekommen (Akte A10/14 S. 6).

E. 5.2.5 Auch gestützt auf die zahlreichen Widersprüche sind die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht als glaubhaft zu erachten.

E. 5.3 Darüber hinaus machte die Beschwerdeführerin im Beschwerde-verfahren geltend, sie sei auf dem Polizeiposten misshandelt und insbesondere vergewaltigt worden.

E. 5.3.1 Diese Vorbringen brachte sie im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht ansatzweise zum Ausdruck, obwohl es sich dabei um zentrale Elemente des Sachvortrages handelt. Vielmehr liess die Beschwerdeführerin diesen Teil des Sachverhalts in beiden Befragun-gen völlig unerwähnt.

E. 5.3.2 Grundsätzlich sind diejenigen Gründe, welche eine Person zur Flucht aus ihrem Herkunfts- oder Heimatland bewogen haben, bereits bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum wenigstens ansatzweise vorzubringen, damit sie als glaubhaft gelten können (vgl. diesbezüglich die von der Schweizerischen Asylrekurs-kommission [ARK] entwickelte und auch heute noch geltende Praxis im Grundsatzentscheid EMARK 1993 Nr. 3 S. 13 und bestätigt im Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-3767/2006 vom 5. Januar 2009). Indessen hätte die Beschwerdeführerin zumindest anlässlich der Anhörung, welche in einem Frauenteam stattfand, erwähnen müssen, sie habe Übergriffe auf ihre Person erlitten, welche sie als Frau betroffen habe. Auch der Anhörung sind indessen keine entsprechenden Vorbringen zu entnehmen. Vielmehr bejahte die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie alle Gründe für ihr Asylgesuch genannt habe (Akte A1/12 S. 7 und Akte A10/14 S. 6), verneinte diejenige, ob es noch weitere Gründe gebe (Akte A1/12 S. 7), und gab auf die Frage, ob sie bei der Polizei "nur befragt" worden sei oder ob es noch zu anderen Vorfällen gekommen sei, ausdrücklich an, sie sei nur verhört worden, "sonst nichts" (Akte A10/14 S. 7). Unter diesen Umständen bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten geschlechtsspezifischen Übergriffe. An dieser Einschätzung vermögen die Einwände in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe bisher nur mit Mühe über ihre Erlebnisse in Sri Lanka berichten können und mangels Vertrauen in die singhalesische Dolmetscherin nicht darüber sprechen können, nichts zu ändern. Vielmehr erscheinen diese Erklärungen angesichts der Tatsache, dass die Anhörung in einem Frauenteam stattfand und die Beschwerdeführerin anlässlich dieser Anhörung noch ausdrücklich gefragt wurde, ob es ausser dem Verhör noch zu andern Vorfällen gekommen sei, als nicht überzeugend. Auch die Erklärung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe Andeutungen gemacht, welche aus heutiger Sicht auf das Vorliegen von frauenspezifischen Fluchtgründen hinweisen würden, vermag nicht zu überzeugen. Allein aus der geltend gemachten Furcht vor der Polizei, der Tatsache, dass sie allein aus ihrem Heimatland ausreiste, und dem im Anhörungs-protokoll festgehaltenen Hinweis, sie habe sich die Tränen aus den Augen gewischt, nachdem ihr gesagt worden sei, sie könne gegen den Asylentscheid Beschwerde erheben, kann - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung - nicht auf das Vorliegen von ge-schlechtsspezifischen Verfolgungsgründen geschlossen werden. Es handelt sich bei den erst im Beschwerdeverfahren dargelegten Vergewaltigungen folglich um gänzlich neue Vorbringen, von denen im erstinstanzlichen Verfahren nicht die Rede gewesen war und wofür es keine überzeugende Erklärung gibt, weshalb sie als nachgeschoben und damit als nicht glaubhaft gemacht einzuschätzen sind (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern u.a. 2009, S. 164 f.). Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt wurde, in einem Frauenteam über ihre Erlebnisse berichten zu kön-nen, ist überdies nicht davon auszugehen, dass allfällige Schamge-fühle die unerwähnt gelassenen geschlechtsspezifischen Übergriffe zu erklären vermöchten (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3. S. 743). Da die Beschwerdeführerin bis zur Beschwerdeerhebung nicht in ärztlicher Behandlung war, kann auch nicht das Bestehen einer posttrauma-tischen Belastungsstörung angenommen werden. Unter diesen Umständen ist auf die Einholung eines medizinischen Berichts oder eines Gutachtens zu verzichten respektive der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.

E. 5.4 Insgesamt sind - auch im Hinblick auf die zahlreichen wider-sprüchlichen Angaben - die geltend gemachten Ausreisegründe der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu erachten, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Argumente in der Beschwerde noch die in der Beschwerde-schrift aufgeführten Berichte etwas zu ändern.

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, sie sei in ihrem Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Ihre Furcht vor einer Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder un-menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist der Beschwerdeführerin indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechts-situation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.4.1 In der angefochtenen Verfügung führte das BFM aus, im Mai 2009 sei der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das Land wieder unter Regierungskontrolle. Der dem Bürgerkrieg zugrunde liegende Konflikt, so etwa die Frage der regionalen Autonomie für die tamilische Minderheit im Norden und Osten des Landes, bleibe vorerst ungelöst. Zudem habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage namentlich im Norden, aber auch im Osten des Landes, nicht massgeblich verändert. Gestützt auf die mit der Staatsangehörigkeit verbundene Niederlas-sungsfreiheit könne die Beschwerdeführerin in einem anderen Teil ihres Heimatlandes - beispielsweise im Grossraum Colombo - Wohnsitz nehmen. Zwar gebe es auch im Südwesten Sri Lankas und insbesondere im Grossraum Colombo sehr strenge Sicherheits-kontrollen. Es sei aber davon auszugehen, dass sich in dieser Region die Sicherheitslage mit Beendigung des Krieges stabilisieren und allmählich verbessern werde. Insgesamt bestehe im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in Colombo sprechen. Namentlich sei die Be-schwerdeführerin Singhalesin und in D._______ geboren worden. Zudem habe sie bis 1991 im Grossraum D._______ gelebt und sei dort behördlich registriert. Sie sei vor der Ausreise mit ihrem Ehemann und den Kindern dorthin zurückgekehrt und ihre Eltern, ihr Ehemann und die Kinder würden auch heute noch dort leben. Somit verfüge sie über ein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz und über eine gesicherte Wohnsituation in der Region D._______, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten sei.

E. 7.4.2 Demgegenüber wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, es lägen keine besonders begünstigenden Umstände im Sinne der Praxis vor. Die Beschwerdeführerin könne im Hinblick auf das erlittene Schicksal nicht nach Sri Lanka zurückkehren. Infolge der trauma-tischen Erlebnisse, der Ängste und Befürchtungen vor weiteren Miss-handlungen werde sie kein tragfähiges und belastbares soziales Be-ziehungsnetz finden. Zudem benötige sie gezielte medizinische beziehungsweise psychiatrische Behandlung. Es sei indessen zu befürchten, dass sie die benötigten Einrichtungen nicht finden werde oder nicht in Anspruch nehmen könne. Im Fall ihrer Rückschaffung habe sie mit weiterer Verfolgung und weiteren Verdächtigungen zu rechnen. Zudem würde sie sich selbst überlassen sein. Diese Umstän-de sprächen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 7.4.3 Im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Lage in Sri Lanka, namentlich zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender geäussert. Dabei hat es festgestellt, dass die Rückkehr abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die Distrikte Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar sei. Sodann setze für aus der Nord- oder Ostprovinz stammenden srilankischen Asylsuchenden tamilischer Ethnie die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colomob, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus.

E. 7.4.4 Die singhalesische Ethnie der Beschwerdeführerin sowie ihre ursprüngliche Herkunft aus dem Grossraum D._______ sind unbestritten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist indes von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Grossraum D._______ auszugehen. Angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ist - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer Verfolgung oder Verdächtigung der Beschwerdeführerin zu rechnen. Zudem ist die - ebenfalls erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachte - Traumatisierung weder belegt noch vermag sie zu über-zeugen, da sie mit der als unglaubhaft festgestellten angeblichen Vergewaltigung der Beschwerdeführerin begründet wird. Es kann deshalb grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland keine psychiatrische Behandlung benötigt. Sollte sie indessen aus andern, den Asylbehörden gegenüber nicht offen gelegten Gründen dennoch medizinisch behandelt werden müssen, so stehen im Grossraum D._______ entsprechende Einrichtungen zur Verfügung. Dem Antrag, es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur ärztlichen beziehungsweise psychiatrischen Behandlung ihrer fluchtspezifischen Leiden zu gewähren, ist bei dieser Sachlage nicht zu entsprechen. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend feststellte, ist von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen, zumal die Eltern, der Ehemann und die Kinder der Beschwerdeführerin im Grossraum D._______ leben. Dass sich der Ehemann aus den von der Beschwerdeführerin dargelegten Gründen verstecken muss, kann infolge der Unglaubhaftigkeit des geltend gemachten Sachverhalts ebenfalls nicht geglaubt werden. Somit ist damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin in das ihr vertraute Umfeld zurückkehren kann. Sie verfügt somit auch über eine gesicherte Wohnsituation und kann mit einer wirtschaftlichen Unterstützung rechnen. Insgesamt ist nicht damit zu rechnen, dass sie in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. In Anbetracht dieser Umstände ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, in den Grossraum D._______ zurückzukehren und sich bei ihren Familienangehörigen niederzulassen. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 25. Mai 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem innert Frist in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3169/2010 {T 0/2} Urteil vom 9. Juni 2010 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien Z._______, geboren _______,Sri Lanka, vertreten durch lic. Iur. Philipp Schenker, Freiplatzaktion Basel, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. März 2010 / N _______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 5. November 2008 und gelangte per Flugzeug über unbe-kannte Transitflughäfen nach A._______, von wo aus sie auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen am 9. November 2008 in die Schweiz reiste. Am folgenden Tag stellte sie ein Asylgesuch. Am 19. November 2008 wurde sie im B._______ befragt und mit Verfügung vom 20. November 2008 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 30. Oktober (Anmerkung Bundesverwaltungsgericht: wohl 2009) hörte sie das BFM direkt zu den Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei Singhalesin und in D._______ geboren worden. Bis zu ihrer Heirat im Jahr 1994 habe sie in der Umgebung dieser Stadt gelebt. Danach sei sie mit ihrem Ehemann nach E._______ gezogen und habe sich fortan dort aufgehalten. Am 7. September 2008 habe sie einem Unbekannten auf dessen Verlangen Wasser gegeben. Nachdem am gleichen Tag das Camp der Luftwaffe von E._______ von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angegriffen worden sei, habe es Kämpfe zwischen der Srilankischen Armee (SLA) und den LTTE gegeben. Am Tag nach dem Anschlag seien Soldaten bei ihr zuhause vorbeigekommen und hätten sie gefragt, ob sie Terroristen gesehen und ob sie einem Mann Wasser gegeben habe, was sie bejaht habe. Sie sei verpfiffen worden. Die Soldaten hätten behauptet, der unbekannte Mann sei ein Mitglied der LTTE und für den Angriff auf die Luftwaffe verantwortlich. Sie sei auch gefragt worden, ob sie LTTE-Mitglieder beherbergt oder dem Mann weitere Hilfe geleistet habe, was sie verneint habe. In der Folge sei die Beschwerdeführerin auf dem Polizeiposten von E._______ verhört worden. Man habe ihr vorgeworfen, sie würde Tamilen unterstützen, was sie indessen kategorisch abgelehnt habe. Ohne etwas zu unterschreiben, sei sie unter der Auflage, sich jeden Sonntag bei der Polizei zur Unterschrift zu melden, freigelassen worden. Dieser Anweisung sei sie während zweier Wochen nachgekommen. An-schliessend sei sie aus Angst vor der LTTE nicht mehr zum Polizeiposten gegangen, weshalb sie erneut von einem Beamten aufgesucht und auf ihre Pflicht zur Unterschrift hingewiesen worden sei. Daraufhin habe sie sich noch einmal beim Polizeiposten gemeldet und sei am 30. Oktober 2008 mit ihrem Ehemann und den Kindern nach D._______ gereist, wo sie sich bei ihrer Familie aufgehalten hätten. Da sie auch dort von der Polizei gesucht worden sei, nachdem die Nachbarn in E._______ ihren Aufenthaltsort der Polizei preisgegeben hätten, habe sie sich zur Reise in die Schweiz entschlossen. Ihr Ehemann halte sich versteckt, weil er Probleme befürchte. Die Beschwerdeführerin gab den schweizerischen Behörden eine srilankische Identitätskarte, die Kopie eines srilankischen Ehescheins und einer srilankischen Geburtsurkunde ab. Sie wisse nicht, wo sich ihr Reisepass befinde, weil sie ihn nie benutzt habe. In der Schweiz habe die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter am Tele-fon erfahren, dass sie und ihr Ehemann von der Polizei erneut gesucht worden seien. B. Mit Verfügung vom 31. März 2010 - eröffnet am 1. April 2010 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin teilweise infolge fehlender Glaubhaftigkeit und teilweise aufgrund der fehlenden Flüchtlingseigenschaft ab. Die Beschwerdeführerin wies es aus der Schweiz weg, und es ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung legte das BFM dar, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden könnten. Insbesondere sei es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin am Morgen, nachdem sie dem Unbekannten Wasser gegeben habe, gesucht worden sei, weil die SLA aufgrund des Ausmasses des Anschlags und der damit verbundenen Kämpfe gar nicht in der Lage gewesen sei, sie aufzusuchen. Unplausibel sei ferner, dass die SLA die Beschwerde-führerin ohne Weiteres habe nach D._______ reisen lassen, wenn sie tatsächlich gesucht worden wäre. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie die Kontrollposten nicht unbehelligt hätte passieren können. Darüber hinaus erachtete die Vorinstanz die Vorbringen der Be-schwerdeführerin, wonach sie mit den LTTE Probleme befürchtet habe und sich ihr Ehemann geweigert habe, für die LTTE Benzin und Batterien zu transportieren, als nicht asylrelevant, weil der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE mit der Niederlage der LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen sei. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich, wobei es bezüglich der Zumutbarkeit einschränkend feststellte, der Wegweisungsvollzug in den Norden des Landes könne nicht als zumutbar erachtet werden. Indessen könne die Beschwerde-führerin als Folge der Niederlassungsfreiheit, welche ihr als Staatsangehörige Sri Lankas zustehe, auch in einem andern Teil ihres Heimatlandes, beispielsweise in D._______, Wohnsitz nehmen. Insbe-sondere im Süden und Westen des Landes bestehe keine Situation allgemeiner Gewalt. Da die Beschwerdeführerin Singhalesin und in D._______ geboren worden sei, dort auch bis zu ihrer Heirat gelebt habe und behördlich registriert sei, ihre Eltern, ihr Ehemann und ihre Kinder dort lebten, müsse davon ausgegangen werden, dass sie in der Region D._______ über ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfüge, womit individuelle Gründe für die Zumutbarkeit der Wohnsitznahme in D._______ sprächen, weshalb der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten sei. C. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Mai 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Anweisung der Vollzugs-behörden, von Vollzugsmassnahmen abzusehen, um Gewährung einer Frist zur Inanspruchnahme von ärztlichen beziehungsweise psychiat-rischen Behandlungen ihrer fluchtspezifischen Leiden und um ein Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz. Zur Begrün-dung legte sie dar, dass der in den Erwägungen aufgeführte Verweis auf die Aktenstelle A10/14 S. 5 unbehelflich sei, weil nicht eruiert werden könne, was zweifelhaft oder unlogisch sein solle. Ferner handle es sich bei der Argumentation der Vorinstanz, wonach die SLA nach dem Angriff der LTTE nicht in der Lage hätte sein sollen, die Beschwerdeführerin schon am nächsten Morgen aufzusuchen, um eine blosse Hypothese. Die Vorinstanz habe nicht dargelegt, auf welche Erkenntnisse sie sich dabei gestützt habe, und es seien keine berechtigten Zweifel an den damit verbundenen Vorbringen der Beschwerdeführerin auszumachen. Zudem habe allein der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin einmal wöchentlich bei den Polizeibehörden habe melden müssen, die Flucht nicht verhindern können, womit die Argumentation der Vorinstanz nicht nachvollziehbar sei. Die Argumentation des BFM, wonach die Probleme mit den LTTE nicht asylrelevant seien, verkenne, dass es vorliegend gar nicht darum gehe. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin Probleme mit den srilankischen Sicherheitskräften geltend gemacht. Der Vorwurf der LTTE-Unterstützung sei nur der Auslöser, welcher die Polizei veranlasst habe, die Beschwerdeführerin zum Vergewaltigungsopfer zu machen: dies sei asylrelevant. Insgesamt seien die Zweifel der Vorinstanz nicht substanziiert, weshalb der Beschwerdeführerin Asyl oder mindestens die vorläufige Aufnahme gewährt werden müsse. Zudem würden - entgegen der vorinstanzlichen Argumentation - keine besonders begünstigenden Umstände im Sinne der Rechtsprechung vorliegen, gestützt auf welche der Wegweisungsvollzug zu bejahen sei. Vielmehr werde die Beschwerdeführerin in D._______ kein tragfähiges und belastbares soziales oder familiäres Beziehungsnetz finden. Zudem könne sie nur dann ein normales Leben führen, wenn sie Vertrauen in die srilankischen Sicherheitskräfte fasse und die Möglichkeit gezielter medizinischer beziehungsweise psychiatrischer Behandlung finde. Es sei indessen zu befürchten, dass sie die erforderlichen Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen könne, sofern sie überhaupt vorhanden seien. Es sei fraglich, ob sie sich ihren Familienangehörigen, die mit der Unterbringung der Kinder und dem Untertauchen des Ehemannes bereits belastet oder strapaziert seien, anvertrauen könne. Folglich müsse die Zumutbarkeit oder die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verneint werden. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und die Beschwerdeführerin - unter Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten - aufgefordert, innert der ihr angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. E. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-verfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde-führerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-weise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt als unglaubhaft. Insbesondere habe sie ihre Ausreise-gründe unrealistisch dargestellt, weshalb sie nicht nachvollziehbar ausgefallen seien. Dieser Schlussfolgerung schliesst sich das Bunde-sverwaltungsgericht - wie in der Zwischenverfügung vom 7. Mai 2010 bereits festgehalten wurde - vollumfänglich an. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und auf die Erwägungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen. 5.2 Wie darüber hinaus der Zwischenverfügung vom 7. Mai 2010 zu entnehmen ist, hat sich die Beschwerdeführerin überdies in zahlreiche widersprüchliche Angaben verstrickt. 5.2.1 So lässt sich ihre Aussage, sie sei von mehreren Polizeibeamten - darunter einer Polizeibeamtin - befragt worden (Akte A1/12 S. 6), nicht vereinbaren mit ihrer Antwort auf die Frage, von wie vielen Personen sie befragt worden sei, nämlich von einem Polizeibeamten (Akte A10/14 S. 7). Auch ihre Aussage, sie sei während einer Stunde von einem und dem gleichen Beamten befragt worden (Akte A10/14 S. 8), widerspricht der zuerst vorgebrachten Version. Erst im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur widersprüchlichen Angabe räumte sie ein, dass auch eine Polizeibeamtin dabei gewesen sei (Akte A10/14 S. 8), was indessen an der grundsätzlichen Widersprüch-lichkeit nichts zu ändern vermag. 5.2.2 Ferner soll die Beschwerdeführerin einmal während zweier Stunden auf dem Polizeiposten befragt worden sein (Akte A1/12 S. 6), während man sie gemäss einer andern Version während einer Stunde befragt habe (Akte A10/14 S. 8). 5.2.3 Zudem will sie gemäss der einen Variante am 8. September 2009 von zwei Soldaten gesucht worden sein (Akte A1/12 S. 6), während es gemäss der zweiten Version deren drei gewesen sein sollen (Akte A10/14 S. 6). 5.2.4 Diese Soldaten sollen gestützt auf die erste Aussage um 15 Uhr gekommen sein (Akte A1/12 S. 6), was sich nicht vereinbaren lässt mit ihrer Angabe, sie seien um 9 Uhr gekommen (Akte A10/14 S. 6). 5.2.5 Auch gestützt auf die zahlreichen Widersprüche sind die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht als glaubhaft zu erachten. 5.3 Darüber hinaus machte die Beschwerdeführerin im Beschwerde-verfahren geltend, sie sei auf dem Polizeiposten misshandelt und insbesondere vergewaltigt worden. 5.3.1 Diese Vorbringen brachte sie im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht ansatzweise zum Ausdruck, obwohl es sich dabei um zentrale Elemente des Sachvortrages handelt. Vielmehr liess die Beschwerdeführerin diesen Teil des Sachverhalts in beiden Befragun-gen völlig unerwähnt. 5.3.2 Grundsätzlich sind diejenigen Gründe, welche eine Person zur Flucht aus ihrem Herkunfts- oder Heimatland bewogen haben, bereits bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum wenigstens ansatzweise vorzubringen, damit sie als glaubhaft gelten können (vgl. diesbezüglich die von der Schweizerischen Asylrekurs-kommission [ARK] entwickelte und auch heute noch geltende Praxis im Grundsatzentscheid EMARK 1993 Nr. 3 S. 13 und bestätigt im Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-3767/2006 vom 5. Januar 2009). Indessen hätte die Beschwerdeführerin zumindest anlässlich der Anhörung, welche in einem Frauenteam stattfand, erwähnen müssen, sie habe Übergriffe auf ihre Person erlitten, welche sie als Frau betroffen habe. Auch der Anhörung sind indessen keine entsprechenden Vorbringen zu entnehmen. Vielmehr bejahte die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie alle Gründe für ihr Asylgesuch genannt habe (Akte A1/12 S. 7 und Akte A10/14 S. 6), verneinte diejenige, ob es noch weitere Gründe gebe (Akte A1/12 S. 7), und gab auf die Frage, ob sie bei der Polizei "nur befragt" worden sei oder ob es noch zu anderen Vorfällen gekommen sei, ausdrücklich an, sie sei nur verhört worden, "sonst nichts" (Akte A10/14 S. 7). Unter diesen Umständen bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten geschlechtsspezifischen Übergriffe. An dieser Einschätzung vermögen die Einwände in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe bisher nur mit Mühe über ihre Erlebnisse in Sri Lanka berichten können und mangels Vertrauen in die singhalesische Dolmetscherin nicht darüber sprechen können, nichts zu ändern. Vielmehr erscheinen diese Erklärungen angesichts der Tatsache, dass die Anhörung in einem Frauenteam stattfand und die Beschwerdeführerin anlässlich dieser Anhörung noch ausdrücklich gefragt wurde, ob es ausser dem Verhör noch zu andern Vorfällen gekommen sei, als nicht überzeugend. Auch die Erklärung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe Andeutungen gemacht, welche aus heutiger Sicht auf das Vorliegen von frauenspezifischen Fluchtgründen hinweisen würden, vermag nicht zu überzeugen. Allein aus der geltend gemachten Furcht vor der Polizei, der Tatsache, dass sie allein aus ihrem Heimatland ausreiste, und dem im Anhörungs-protokoll festgehaltenen Hinweis, sie habe sich die Tränen aus den Augen gewischt, nachdem ihr gesagt worden sei, sie könne gegen den Asylentscheid Beschwerde erheben, kann - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung - nicht auf das Vorliegen von ge-schlechtsspezifischen Verfolgungsgründen geschlossen werden. Es handelt sich bei den erst im Beschwerdeverfahren dargelegten Vergewaltigungen folglich um gänzlich neue Vorbringen, von denen im erstinstanzlichen Verfahren nicht die Rede gewesen war und wofür es keine überzeugende Erklärung gibt, weshalb sie als nachgeschoben und damit als nicht glaubhaft gemacht einzuschätzen sind (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern u.a. 2009, S. 164 f.). Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt wurde, in einem Frauenteam über ihre Erlebnisse berichten zu kön-nen, ist überdies nicht davon auszugehen, dass allfällige Schamge-fühle die unerwähnt gelassenen geschlechtsspezifischen Übergriffe zu erklären vermöchten (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3. S. 743). Da die Beschwerdeführerin bis zur Beschwerdeerhebung nicht in ärztlicher Behandlung war, kann auch nicht das Bestehen einer posttrauma-tischen Belastungsstörung angenommen werden. Unter diesen Umständen ist auf die Einholung eines medizinischen Berichts oder eines Gutachtens zu verzichten respektive der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. 5.4 Insgesamt sind - auch im Hinblick auf die zahlreichen wider-sprüchlichen Angaben - die geltend gemachten Ausreisegründe der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu erachten, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Argumente in der Beschwerde noch die in der Beschwerde-schrift aufgeführten Berichte etwas zu ändern. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, sie sei in ihrem Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Ihre Furcht vor einer Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder un-menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist der Beschwerdeführerin indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechts-situation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 In der angefochtenen Verfügung führte das BFM aus, im Mai 2009 sei der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das Land wieder unter Regierungskontrolle. Der dem Bürgerkrieg zugrunde liegende Konflikt, so etwa die Frage der regionalen Autonomie für die tamilische Minderheit im Norden und Osten des Landes, bleibe vorerst ungelöst. Zudem habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage namentlich im Norden, aber auch im Osten des Landes, nicht massgeblich verändert. Gestützt auf die mit der Staatsangehörigkeit verbundene Niederlas-sungsfreiheit könne die Beschwerdeführerin in einem anderen Teil ihres Heimatlandes - beispielsweise im Grossraum Colombo - Wohnsitz nehmen. Zwar gebe es auch im Südwesten Sri Lankas und insbesondere im Grossraum Colombo sehr strenge Sicherheits-kontrollen. Es sei aber davon auszugehen, dass sich in dieser Region die Sicherheitslage mit Beendigung des Krieges stabilisieren und allmählich verbessern werde. Insgesamt bestehe im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in Colombo sprechen. Namentlich sei die Be-schwerdeführerin Singhalesin und in D._______ geboren worden. Zudem habe sie bis 1991 im Grossraum D._______ gelebt und sei dort behördlich registriert. Sie sei vor der Ausreise mit ihrem Ehemann und den Kindern dorthin zurückgekehrt und ihre Eltern, ihr Ehemann und die Kinder würden auch heute noch dort leben. Somit verfüge sie über ein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz und über eine gesicherte Wohnsituation in der Region D._______, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten sei. 7.4.2 Demgegenüber wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, es lägen keine besonders begünstigenden Umstände im Sinne der Praxis vor. Die Beschwerdeführerin könne im Hinblick auf das erlittene Schicksal nicht nach Sri Lanka zurückkehren. Infolge der trauma-tischen Erlebnisse, der Ängste und Befürchtungen vor weiteren Miss-handlungen werde sie kein tragfähiges und belastbares soziales Be-ziehungsnetz finden. Zudem benötige sie gezielte medizinische beziehungsweise psychiatrische Behandlung. Es sei indessen zu befürchten, dass sie die benötigten Einrichtungen nicht finden werde oder nicht in Anspruch nehmen könne. Im Fall ihrer Rückschaffung habe sie mit weiterer Verfolgung und weiteren Verdächtigungen zu rechnen. Zudem würde sie sich selbst überlassen sein. Diese Umstän-de sprächen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.4.3 Im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Lage in Sri Lanka, namentlich zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender geäussert. Dabei hat es festgestellt, dass die Rückkehr abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die Distrikte Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar sei. Sodann setze für aus der Nord- oder Ostprovinz stammenden srilankischen Asylsuchenden tamilischer Ethnie die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colomob, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus. 7.4.4 Die singhalesische Ethnie der Beschwerdeführerin sowie ihre ursprüngliche Herkunft aus dem Grossraum D._______ sind unbestritten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist indes von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Grossraum D._______ auszugehen. Angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ist - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer Verfolgung oder Verdächtigung der Beschwerdeführerin zu rechnen. Zudem ist die - ebenfalls erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachte - Traumatisierung weder belegt noch vermag sie zu über-zeugen, da sie mit der als unglaubhaft festgestellten angeblichen Vergewaltigung der Beschwerdeführerin begründet wird. Es kann deshalb grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland keine psychiatrische Behandlung benötigt. Sollte sie indessen aus andern, den Asylbehörden gegenüber nicht offen gelegten Gründen dennoch medizinisch behandelt werden müssen, so stehen im Grossraum D._______ entsprechende Einrichtungen zur Verfügung. Dem Antrag, es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur ärztlichen beziehungsweise psychiatrischen Behandlung ihrer fluchtspezifischen Leiden zu gewähren, ist bei dieser Sachlage nicht zu entsprechen. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend feststellte, ist von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen, zumal die Eltern, der Ehemann und die Kinder der Beschwerdeführerin im Grossraum D._______ leben. Dass sich der Ehemann aus den von der Beschwerdeführerin dargelegten Gründen verstecken muss, kann infolge der Unglaubhaftigkeit des geltend gemachten Sachverhalts ebenfalls nicht geglaubt werden. Somit ist damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin in das ihr vertraute Umfeld zurückkehren kann. Sie verfügt somit auch über eine gesicherte Wohnsituation und kann mit einer wirtschaftlichen Unterstützung rechnen. Insgesamt ist nicht damit zu rechnen, dass sie in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. In Anbetracht dieser Umstände ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, in den Grossraum D._______ zurückzukehren und sich bei ihren Familienangehörigen niederzulassen. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 25. Mai 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem innert Frist in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: