Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger alevitischer Religionszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in (...) (...), verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 26. Dezember 2004 und gelangte über Bulgarien, Rumänien, Deutschland und andere, ihm unbekannte Länder am 6. Januar 2005 illegal in die Schweiz, wo er am 20. Januar 2005 ein zweites Asylgesuch einreichte. (Ein erstes Asylgesuch vom 28. September 1987 war vom Delegierten für das Flüchtlingswesen (Vorgänger des BFF bzw. des BFM) mit Verfügung vom 10. März 1988 abgelehnt und eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Beschluss des Beschwerdedienstes EJPD [Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement] vom 26. Juli 1988 abgeschrieben worden, nachdem der Beschwerdeführer seine Be-schwerde zurückgezogen hatte.) Die summarische Erstbefragung im Empfangszentrum Basel fand am 27. Januar 2005 und die direkte Bundesanhörung am 3. Februar 2005 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, dass in seiner Heimatregion ein erbitterter politischer Kampf geführt werde. Allein aus seinem Dorf (...) seien rund 20 Personen als Guerillakämpfer umgekommen. Vor (...) oder (...) Jahren hätten die Behörden im Schulhaus des Dorfes einen Gendarmerieposten er-richtet. Die Lage sei nicht mehr zum Aushalten gewesen. Er sei von den Gendarmen immer wieder auf den Posten mitgenommen worden. Deshalb habe er im Jahr 2003 das Dorf verlassen und sei nach (...) gegangen. Seine Frau sei damals im Dorf geblieben. Ihre Familienan-gehörigen hätten sie dann in die Schweiz geholt. Seit zwei Jahren lebe er nun von seiner Familie getrennt. Er sehne sich sehr nach seinen Kindern. Deshalb habe er beschlossen, in die Schweiz zu kommen. Es gehe ihm psychisch sehr schlecht. B. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis der (...) (Türkei) vom (...) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 11. Februar 2005 - eröffnet am 14. Februar 2005 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 16. März 2005 (Poststempel) an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 11. Februar 2005 aufzuheben und sein Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter sei besagte Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Für den Fall des Unterliegens sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit der Unterzeichnenden als Rechtsvertreterin zu bewilligen. Gleichzeitig sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Weiter wurde beantragt, den Kanton (...) anzuweisen, vorderhand von jeglichen Vollzugs- beziehungsweise Wegweisungsmassnahmen abzusehen. Das Verfahren sei zudem mit dem bei der ARK hängigen Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers zu vereinigen. Letzte-rem sei ausserdem das Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen des BFM einzuräumen. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2005 teilte der Instruktions-richter der ARK dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts gesetzt. Das vorliegende Verfahren wurde mit dem Verfahren E-3767/2006 (...), wie vom Beschwerdeführer beantragt, vereinigt. F. Mit Schreiben vom 5. April 2005 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Einwohnergemeinde (...) vom (...) zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 9. Mai 2005 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der (...), vom (...) zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 17. August 2005 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht der (...), vom (...) zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 16. April 2007 teilte der neu zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass das bei der ARK anhängig gemachte Verfahren per 1. Januar 2007 vom Bundes-verwaltungsgericht übernommen worden ist. J. Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Gericht mit, dass sie das Mandat niederlege, da sie seit rund einem Jahr keinen Kontakt zu ihm habe herstellen können. K. Telefonische Abklärungen vom 22. Dezember 2008 ergaben, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an der im Rubrum aufgeführten Adresse wohnhaft ist. L. Das vorliegende Verfahren und das obgenannte Verfahren E-3767/2006 (s. Bst. E) werden aufgrund der Scheidung der Ehepartner vom (...) mit separaten Urteilen zum Abschluss gebracht.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-urteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs.1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat-staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-lich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-scheides aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen, so bedauerlich dies im Einzelnen sei, Ausdruck der seit Jahren dauernden Kämpfe zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Kurdische Arbeiterpartei) und dem Militär seien. Solche kriegerischen Auseinandersetzungen und deren Auswirkungen würden jedoch keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes darstellen und seien demzufolge nicht asylrelevant. Die Asylgewährung setze gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete staatliche Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen voraus. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten kurzen Festnahmen seitens der türkischen Sicherheitskräfte würden oft vorkommen und müssten als Routinevorkommnis gewertet werden. Zudem seien aus den Akten keine konkreten Hinweise zu entnehmen, wonach er eine künftige asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer mache weiter nur Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen aufgrund der allgemeinen Situation in der Region ableiten lassen würden. Demgemäss sei er in seiner Heimat nicht mit einer landesweit ausweglosen Situation konfrontiert. Es sei ihm somit zumutbar, sich allfälligen Behelligungen durch Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatstaates zu entziehen. Er sei daher auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimat-staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Kon-vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. So seien seine psychi-schen Probleme in der Türkei behandelbar, wie auch seinen eigenen Aussagen zu entnehmen sei. Ausserdem sei der Vollzug der Wegwei-sung technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz Fol-gendes entgegengehalten: Das BFM habe bei seiner Beurteilung der Asylrelevanz der Vorbringen allein auf die Intensität der geltend gemachten Eingriffe abgestellt; nicht berücksichtigt habe das Bundesamt die übrigen Umstände sowie die individuelle Verletzlichkeit und Empfindlichkeit des Beschwerdeführers. Seit beinahe (...) würden in seinem Heimatdorf erbitterte Kämpfe zwischen den Militärs und der Guerilla stattfinden. Er sei als Sohn eines Türken und einer Kurdin zwischen den beiden Fronten hin- und hergerisssen. Es sei ihm vorgeworfen worden, als Staatsspitzel tätig zu sein. Seine Ehefrau sei (...) worden. Der Beschwerdeführer leide unter einer (...), nehme deswegen seit Jahren Medikamente mit massiven Nebenwirkungen und habe wiederholt stationär behandelt werden müssen. Unter Berücksichtigung der geschilderten Gesamtsituation müssten die willkürlichen Inhaftierungen in den Jahren (...) und (...) als derart gravierend eingestuft werden, dass ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG ohne weiteres angenommen werden könne. Das Vorliegen einer internen Fluchtalternative sei unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Aufbaus einer existenz-sichernden Lebensgrundlage nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG würden Ehegatten von Flüchtlingen in der Regel in deren Flüchtlingseigenschaft miteinbezogen. Vorliegend habe die Ehefrau des Beschwerdeführers am 13. Januar 2004 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Aufgrund der in der Asylbeschwerde vom 27. Februar 2004 gemachten Ausführungen sei die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau zu bejahen. Sollte die Beschwerdeinstanz wider Erwarten zum Schluss gelangen, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht bereits aufgrund seiner eigenen Fluchtgründe, so sei er zumindest aufgrund des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau als Flüchtling anzuerkennen. Da der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlichen Repressalien ausgesetzt wäre, verstosse die verfügte Wegweisung gegen völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere gegen Art. 3 EMRK.
E. 4.1 Die generellen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Asylsuchender in der Schweiz als Flüchtling anerkannt werden kann, sind vorstehend erwähnt. Anzufügen bleibt Folgendes: Die Um-schreibung der Verfolgung als ernsthafte Nachteile für die zentralsten Rechtsgüter macht klar, dass eine gewisse Intensität der Eingriffe für die Anerkennung als Flüchtling vorauszusetzen ist. Während Massnah-men, wie sie in Art. 3 EMRK umschrieben werden (Folter, unmensch-liche und erniedrigende Handlung), die erforderliche Intensität ohne weiteres zuzusprechen ist, ist bei geringeren Eingriffen in die genann-ten Rechtsgüter - wie Freiheitsentzug, Schläge und sexuelle Be-lästigungen - die physische oder psychische Beeinträchtigung in Re-lation zu ihrer Dauer und Häufigkeit sowie zu den gesamten Umstän-den (unter Einbezug der individuellen Empfindlichkeit und Verletzlich-keit) zu setzen. Massnahmen, welche einen unerträglichen psychi-schen Druck bewirken, müssen sich demgegenüber nicht gegen eines der drei namentlich aufgeführten Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit richten. Da es aber auch bei diesem Tatbestand um einschneidende Eingriffe gehen muss, sind gemäss der von der ARK festgelegten und vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen Praxis grundsätzlich hohe Anforderungen an solche Verfolgungsmassnahmen zu stellen: Sie müssen derart ernsthaft und intensiv sein, dass damit dem Betrof-fenen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wird (vgl. Entschei-dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28). Zudem bedarf es der Aktualität der Verfol-gungssituation. Die Furcht vor Verfolgung muss im Zeitpunkt der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestanden und bis zum Zeitpunkt des Asylentscheides angedauert haben. Vom Bestehen der begründeten Furcht im Zeitpunkt der Ausreise wird in der Regel ausgegangen, wenn zwischen einer erfolgten Verfolgungsmassnahme oder der Kenntnisnahme einer Verfolgungsgefahr und der Ausreise ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Die Flüchtlingseigenschaft setzt weiter voraus, dass die betroffene Person landesweiter Verfol-gung ausgesetzt ist. Gemäss der Rechtssprechung der ARK und nun auch des Bundesverwaltungsgerichts kann vom Vorhandensein einer inländischen Fluchtalternative ausgegangen werden, wenn die betrof-fene Person am neuen Zufluchtsort nicht erneut asylrelevanten Be-helligungen ausgesetzt ist, die zur internen Flucht führende Verfolgung nicht von einer Zentralgewalt ausgeht, die betroffene Person am neuen Ort auch vor mittelbarer Verfolgung sicher und nicht Behelligungen ausgesetzt ist, die zwar für sich betrachtet zu wenig intensiv sind, um Asylbeachtlichkeit zu erlangen, aber dazu führen, dass sie gezwungen wird, erneut an ihren Ursprungsort zurückzukehren (EMARK 1996 Nr.1).
E. 4.2 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Jahre (...) von den Behörden mitgenommen und für einen Tag festgehalten worden sei, kann mangels zeitlicher Kausalität zu seiner Flucht keine Asylrelevanz zukommen. Letzteres gilt auch für die kurzzeitige Fest-nahme im Jahre (...); diesem Vorfall fehlt es an der nötigen Intensität. Wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, ist ausserdem darauf hin-zuweisen, dass die Asylgewährung gezielt gegen die Person des Be-schwerdeführers gerichtete staatliche Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen voraussetzt. Solche sowie auch nichtstaatliche Verfolgungsmassnahmen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) gehen allerdings weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten hervor. Weiter ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer, wäre es für ihn in seinem Heimatdorf wirklich unerträglich gewesen, nicht längst an einem anderen Ort in der Türkei niederliess.
E. 4.3 Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit-hin zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR und jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdefüh-rer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft ma-chen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-che Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt, auch wenn sie nicht in allen Belangen zu befriedigen vermag, den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.5 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürger-kriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Be-schwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstel-len würde (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2004 Nr. 8). Festzuhalten ist weiter, dass seine psychischen Probleme auch in seinem Heimatstaat behandelbar wären, was im Übrigen auch in den beiden eingereichten Arztzeugnissen so beurteilt wird. Es sind somit keine persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers sprechen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwer-deführers auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 9.2 Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 reichte die vormalige Rechtsver-treterin des Beschwerdeführers eine Kostennote, in welcher sie einen Aufwand von insgesamt Fr. 4'072.05 (inkl. MWST) ausweist, zu den Akten. Aufgrund des Verfahrensausgangs ist jedoch vorliegend keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die vormalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (in Kopie) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) das (...) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3899/2006 {T 0/2} Urteil vom 5. Januar 2009 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A_______, geboren _______, Türkei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Februar 2005 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger alevitischer Religionszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in (...) (...), verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 26. Dezember 2004 und gelangte über Bulgarien, Rumänien, Deutschland und andere, ihm unbekannte Länder am 6. Januar 2005 illegal in die Schweiz, wo er am 20. Januar 2005 ein zweites Asylgesuch einreichte. (Ein erstes Asylgesuch vom 28. September 1987 war vom Delegierten für das Flüchtlingswesen (Vorgänger des BFF bzw. des BFM) mit Verfügung vom 10. März 1988 abgelehnt und eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Beschluss des Beschwerdedienstes EJPD [Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement] vom 26. Juli 1988 abgeschrieben worden, nachdem der Beschwerdeführer seine Be-schwerde zurückgezogen hatte.) Die summarische Erstbefragung im Empfangszentrum Basel fand am 27. Januar 2005 und die direkte Bundesanhörung am 3. Februar 2005 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, dass in seiner Heimatregion ein erbitterter politischer Kampf geführt werde. Allein aus seinem Dorf (...) seien rund 20 Personen als Guerillakämpfer umgekommen. Vor (...) oder (...) Jahren hätten die Behörden im Schulhaus des Dorfes einen Gendarmerieposten er-richtet. Die Lage sei nicht mehr zum Aushalten gewesen. Er sei von den Gendarmen immer wieder auf den Posten mitgenommen worden. Deshalb habe er im Jahr 2003 das Dorf verlassen und sei nach (...) gegangen. Seine Frau sei damals im Dorf geblieben. Ihre Familienan-gehörigen hätten sie dann in die Schweiz geholt. Seit zwei Jahren lebe er nun von seiner Familie getrennt. Er sehne sich sehr nach seinen Kindern. Deshalb habe er beschlossen, in die Schweiz zu kommen. Es gehe ihm psychisch sehr schlecht. B. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis der (...) (Türkei) vom (...) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 11. Februar 2005 - eröffnet am 14. Februar 2005 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 16. März 2005 (Poststempel) an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 11. Februar 2005 aufzuheben und sein Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter sei besagte Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Für den Fall des Unterliegens sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit der Unterzeichnenden als Rechtsvertreterin zu bewilligen. Gleichzeitig sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Weiter wurde beantragt, den Kanton (...) anzuweisen, vorderhand von jeglichen Vollzugs- beziehungsweise Wegweisungsmassnahmen abzusehen. Das Verfahren sei zudem mit dem bei der ARK hängigen Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers zu vereinigen. Letzte-rem sei ausserdem das Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen des BFM einzuräumen. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2005 teilte der Instruktions-richter der ARK dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts gesetzt. Das vorliegende Verfahren wurde mit dem Verfahren E-3767/2006 (...), wie vom Beschwerdeführer beantragt, vereinigt. F. Mit Schreiben vom 5. April 2005 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Einwohnergemeinde (...) vom (...) zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 9. Mai 2005 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der (...), vom (...) zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 17. August 2005 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht der (...), vom (...) zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 16. April 2007 teilte der neu zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass das bei der ARK anhängig gemachte Verfahren per 1. Januar 2007 vom Bundes-verwaltungsgericht übernommen worden ist. J. Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Gericht mit, dass sie das Mandat niederlege, da sie seit rund einem Jahr keinen Kontakt zu ihm habe herstellen können. K. Telefonische Abklärungen vom 22. Dezember 2008 ergaben, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an der im Rubrum aufgeführten Adresse wohnhaft ist. L. Das vorliegende Verfahren und das obgenannte Verfahren E-3767/2006 (s. Bst. E) werden aufgrund der Scheidung der Ehepartner vom (...) mit separaten Urteilen zum Abschluss gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-urteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs.1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat-staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-lich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-scheides aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen, so bedauerlich dies im Einzelnen sei, Ausdruck der seit Jahren dauernden Kämpfe zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Kurdische Arbeiterpartei) und dem Militär seien. Solche kriegerischen Auseinandersetzungen und deren Auswirkungen würden jedoch keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes darstellen und seien demzufolge nicht asylrelevant. Die Asylgewährung setze gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete staatliche Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen voraus. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten kurzen Festnahmen seitens der türkischen Sicherheitskräfte würden oft vorkommen und müssten als Routinevorkommnis gewertet werden. Zudem seien aus den Akten keine konkreten Hinweise zu entnehmen, wonach er eine künftige asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer mache weiter nur Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen aufgrund der allgemeinen Situation in der Region ableiten lassen würden. Demgemäss sei er in seiner Heimat nicht mit einer landesweit ausweglosen Situation konfrontiert. Es sei ihm somit zumutbar, sich allfälligen Behelligungen durch Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatstaates zu entziehen. Er sei daher auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimat-staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Kon-vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. So seien seine psychi-schen Probleme in der Türkei behandelbar, wie auch seinen eigenen Aussagen zu entnehmen sei. Ausserdem sei der Vollzug der Wegwei-sung technisch möglich und praktisch durchführbar. 3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz Fol-gendes entgegengehalten: Das BFM habe bei seiner Beurteilung der Asylrelevanz der Vorbringen allein auf die Intensität der geltend gemachten Eingriffe abgestellt; nicht berücksichtigt habe das Bundesamt die übrigen Umstände sowie die individuelle Verletzlichkeit und Empfindlichkeit des Beschwerdeführers. Seit beinahe (...) würden in seinem Heimatdorf erbitterte Kämpfe zwischen den Militärs und der Guerilla stattfinden. Er sei als Sohn eines Türken und einer Kurdin zwischen den beiden Fronten hin- und hergerisssen. Es sei ihm vorgeworfen worden, als Staatsspitzel tätig zu sein. Seine Ehefrau sei (...) worden. Der Beschwerdeführer leide unter einer (...), nehme deswegen seit Jahren Medikamente mit massiven Nebenwirkungen und habe wiederholt stationär behandelt werden müssen. Unter Berücksichtigung der geschilderten Gesamtsituation müssten die willkürlichen Inhaftierungen in den Jahren (...) und (...) als derart gravierend eingestuft werden, dass ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG ohne weiteres angenommen werden könne. Das Vorliegen einer internen Fluchtalternative sei unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Aufbaus einer existenz-sichernden Lebensgrundlage nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG würden Ehegatten von Flüchtlingen in der Regel in deren Flüchtlingseigenschaft miteinbezogen. Vorliegend habe die Ehefrau des Beschwerdeführers am 13. Januar 2004 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Aufgrund der in der Asylbeschwerde vom 27. Februar 2004 gemachten Ausführungen sei die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau zu bejahen. Sollte die Beschwerdeinstanz wider Erwarten zum Schluss gelangen, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht bereits aufgrund seiner eigenen Fluchtgründe, so sei er zumindest aufgrund des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau als Flüchtling anzuerkennen. Da der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlichen Repressalien ausgesetzt wäre, verstosse die verfügte Wegweisung gegen völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere gegen Art. 3 EMRK. 4. 4.1 Die generellen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Asylsuchender in der Schweiz als Flüchtling anerkannt werden kann, sind vorstehend erwähnt. Anzufügen bleibt Folgendes: Die Um-schreibung der Verfolgung als ernsthafte Nachteile für die zentralsten Rechtsgüter macht klar, dass eine gewisse Intensität der Eingriffe für die Anerkennung als Flüchtling vorauszusetzen ist. Während Massnah-men, wie sie in Art. 3 EMRK umschrieben werden (Folter, unmensch-liche und erniedrigende Handlung), die erforderliche Intensität ohne weiteres zuzusprechen ist, ist bei geringeren Eingriffen in die genann-ten Rechtsgüter - wie Freiheitsentzug, Schläge und sexuelle Be-lästigungen - die physische oder psychische Beeinträchtigung in Re-lation zu ihrer Dauer und Häufigkeit sowie zu den gesamten Umstän-den (unter Einbezug der individuellen Empfindlichkeit und Verletzlich-keit) zu setzen. Massnahmen, welche einen unerträglichen psychi-schen Druck bewirken, müssen sich demgegenüber nicht gegen eines der drei namentlich aufgeführten Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit richten. Da es aber auch bei diesem Tatbestand um einschneidende Eingriffe gehen muss, sind gemäss der von der ARK festgelegten und vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen Praxis grundsätzlich hohe Anforderungen an solche Verfolgungsmassnahmen zu stellen: Sie müssen derart ernsthaft und intensiv sein, dass damit dem Betrof-fenen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wird (vgl. Entschei-dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28). Zudem bedarf es der Aktualität der Verfol-gungssituation. Die Furcht vor Verfolgung muss im Zeitpunkt der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestanden und bis zum Zeitpunkt des Asylentscheides angedauert haben. Vom Bestehen der begründeten Furcht im Zeitpunkt der Ausreise wird in der Regel ausgegangen, wenn zwischen einer erfolgten Verfolgungsmassnahme oder der Kenntnisnahme einer Verfolgungsgefahr und der Ausreise ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Die Flüchtlingseigenschaft setzt weiter voraus, dass die betroffene Person landesweiter Verfol-gung ausgesetzt ist. Gemäss der Rechtssprechung der ARK und nun auch des Bundesverwaltungsgerichts kann vom Vorhandensein einer inländischen Fluchtalternative ausgegangen werden, wenn die betrof-fene Person am neuen Zufluchtsort nicht erneut asylrelevanten Be-helligungen ausgesetzt ist, die zur internen Flucht führende Verfolgung nicht von einer Zentralgewalt ausgeht, die betroffene Person am neuen Ort auch vor mittelbarer Verfolgung sicher und nicht Behelligungen ausgesetzt ist, die zwar für sich betrachtet zu wenig intensiv sind, um Asylbeachtlichkeit zu erlangen, aber dazu führen, dass sie gezwungen wird, erneut an ihren Ursprungsort zurückzukehren (EMARK 1996 Nr.1). 4.2 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Jahre (...) von den Behörden mitgenommen und für einen Tag festgehalten worden sei, kann mangels zeitlicher Kausalität zu seiner Flucht keine Asylrelevanz zukommen. Letzteres gilt auch für die kurzzeitige Fest-nahme im Jahre (...); diesem Vorfall fehlt es an der nötigen Intensität. Wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, ist ausserdem darauf hin-zuweisen, dass die Asylgewährung gezielt gegen die Person des Be-schwerdeführers gerichtete staatliche Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen voraussetzt. Solche sowie auch nichtstaatliche Verfolgungsmassnahmen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) gehen allerdings weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten hervor. Weiter ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer, wäre es für ihn in seinem Heimatdorf wirklich unerträglich gewesen, nicht längst an einem anderen Ort in der Türkei niederliess. 4.3 Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit-hin zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR und jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdefüh-rer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft ma-chen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-che Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt, auch wenn sie nicht in allen Belangen zu befriedigen vermag, den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürger-kriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Be-schwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstel-len würde (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2004 Nr. 8). Festzuhalten ist weiter, dass seine psychischen Probleme auch in seinem Heimatstaat behandelbar wären, was im Übrigen auch in den beiden eingereichten Arztzeugnissen so beurteilt wird. Es sind somit keine persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers sprechen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwer-deführers auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 reichte die vormalige Rechtsver-treterin des Beschwerdeführers eine Kostennote, in welcher sie einen Aufwand von insgesamt Fr. 4'072.05 (inkl. MWST) ausweist, zu den Akten. Aufgrund des Verfahrensausgangs ist jedoch vorliegend keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die vormalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (in Kopie) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) das (...) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: