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D-3694/2019

D-3694/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-04-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, suchte am 1. Januar 2015 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Sie trug vor, sie stamme aus dem Distrikt Jaffna. Etwa 2001/2002 habe sie den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) bei der Nahrungsverteilung geholfen. Im Jahr 2002 sei sie mit ihrer Familie ins Vanni-Gebiet nach B._______ gegangen; auch dort habe sie für die LTTE Essen verteilt und Reinigungs- sowie Schreibarbeiten verrichtet. Von 2006 bis 2010 habe sie in Vavuniya gelebt. Im (...) 2010 sei sie mit ihrer Familie nach Jaffna zurückgekehrt und habe drei Jahre später heimlich geheiratet. Anlässlich eines round-up der sri-lankischen Armee (SLA) in ihrem Dorf am Morgen des (...) 2014 sei ihre Identitätskarte kontrolliert worden. Als sie sie am Nachmittag wieder habe abholen dürfen, seien ihr viele Fragen zu ihrer Herkunft, ihrer Vergangenheit und ihren Aufenthaltsorten gestellt worden. Sie sei aufgefordert worden, sich zwei Wochen später zur Unterschrift zu melden. Am (...) 2014 sei sie im Armeecamp erwartet worden. Sie sei mit ihrer Mutter dorthin gegangen, wobei diese draussen habe warten müssen. Ein Soldat habe in einem Raum respektive Zelt ihre Identitätskarte kontrolliert. Zunächst seien einige Frauen dort gewesen, die den Raum bald verlassen hätten. Anschliessend sei der Soldat nahe zu ihr getreten und habe sie an beiden Schultern und den Wangen sowie an der Brust berührt und sie geküsst. Dann habe er sie gegen die Wand gestossen, wodurch sie sich eine Platzwunde hinter dem linken Ohr zugezogen habe. Sie sei weggerannt. Einen Tag später sei sie mit ihrer Mutter und ihrem Bruder nach C._______ gegangen, wo sie sich etwa zwei Wochen aufgehalten hätten. Vom (...) 2014 an habe sie sich bis zur Ausreise in einer Lodge in Colombo aufgehalten. Nachdem sie zwei Wochen nach dem Übergriff des Soldaten nicht erneut zur Leistung der Unterschrift im Armeecamp aufgetaucht sei, sei bei ihrer Mutter und ihrem Bruder mehrfach nach ihr gefragt worden. A.b Mit Verfügung vom 14. April 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3078/2016 vom 21. Februar 2018 ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, es würden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin bestehen. Selbst wenn die Asylvorbringen geglaubt werden könnten, so fehle es der angeblich erlittenen Verfolgung insbesondere an der erforderlichen Intensität. Im Weiteren sei nicht erstellt und auch nicht naheliegend, dass die Belästigung aus einem asylrechtlich relevanten Motiv heraus geschehen sei (vgl. a.a.O. E. 6.1.2 und 6.2). B. B.a Mit Eingabe vom 19. Juni 2018 liess die Beschwerdeführerin beim SEM eine mit "Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter zweites Asylgesuch" betitelte Eingabe einreichen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich massiv verschlechtert. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe sie mehrfach Nervenzusammenbrüche erlitten und sei psychisch in einem desolaten Zustand. Vor diesem Hintergrund sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. B.b Das SEM lehnte mit Verfügung vom 28. August 2018 den Antrag, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2018 sei als zweites Asylgesuch entgegenzunehmen, ab, wies das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 14. April 2016 fest. Gleichzeitig erhob das SEM eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. B.c Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5544/2018 vom 24. Oktober 2018 nicht ein. C. C.a Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 2. Mai 2019 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an das SEM. Darin wurde geltend gemacht, ihre Mutter werde in Sri Lanka immer wieder von Unbekannten aufgesucht, die nach ihr (der Beschwerdeführerin) suchen würden. Ihr werde von diesen Personen unter anderem vorgeworfen, sie versuche im Ausland die LTTE wiederaufzubauen. Deshalb habe ihre Mutter bei der Polizei eine Anzeige erstattet. Es sei gut möglich, dass sie noch immer gesucht werde aufgrund der LTTE-Vergangenheit ihres Vaters. Sodann habe ihr Ehemann Sri Lanka in der Zwischenzeit verlassen müssen und befinde sich in der Ukraine, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Grund für seine Flucht sei unter anderem gewesen, dass er mehrmals von unbekannten Leuten aufgesucht worden sei, die sich nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt hätten. Er habe ihr zudem telefonisch mitgeteilt, dass er sich von ihr scheiden lassen möchte. Auch ihr Bruder habe Sri Lanka vor ungefähr drei Jahren bereits verlassen. Sie habe zu ihm keinen Kontakt, jedoch befinde er sich gemäss den Angaben der Mutter derzeit in Frankreich. In Sri Lanka befinde sich nur noch ihre Mutter, welche nicht arbeite und finanziell keine Unterstützung durch den Staat erfahre. Auch der in Frankreich lebende Onkel, der ihre Mutter in der Vergangenheit finanziell unterstützt habe, sende kein Geld mehr. Zu weiteren Verwandten in Sri Lanka bestehe kein Kontakt. Es sei deshalb kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka vorhanden. Zudem habe sich ihr gesundheitlicher Zustand nicht verbessert und sie befinde sich weiterhin in psychologischer Behandlung. Es sei zu erwarten, dass sich ihr psychischer Zustand bei einer allfälligen Rückkehr noch weiter verschlechtere. Daher sei unwahrscheinlich, dass sie einer regelmässigen Arbeit nachgehen und sich eine Existenz aufbauen könne. Im Weiteren seien Frauenhaushalte, insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas, durch das damit verbundene soziale Stigma sowie die eingeschränkten Verdienstmöglichkeiten besonders verletzlich und der Gefahr von Diskriminierung und sexueller Ausbeutung ausgesetzt. Im ähnlich gelagerten Fall E-7453/2016 vom 6. Dezember 2018 anerkenne das Bundesverwaltungsgericht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. C.b Der Eingabe lagen eine Bestätigung des UNHCR vom (...) 2019 die Asylgesuchstellung des Ehemannes in der Ukraine betreffend, eine Bestätigung der (...) vom (...) 2019 und ein Auszug aus dem Polizeibuch vom (...) 2019 eine Anzeige der Mutter betreffend (mit englischer Übersetzung) bei. D. Am 10. Mai 2019 wies die Vorinstanz das zuständige Migrationsamt an, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen. E. Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 - eröffnet am 25. Juni 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. F. F.a Mit Eingabe vom 19. Juli 2019 liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das SEM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F.b Der Beschwerde lagen - nebst der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht - eine Fürsorgebestätigung, eine Bestätigung des Asylantrags des Bruders in Frankreich vom (...) 2015, eine Bestätigung des Asylantrags des Ehemannes in Frankreich vom (...) 2019 sowie eine Anzeige der Mutter vom (...) 2019 (mit englischer Übersetzung) bei (alle in Kopie). G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. Juli 2019 den Eingang der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 13. August 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. I. Das SEM liess sich am 23. August 2019 zur Beschwerde vernehmen. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 27. August 2019 zur Kenntnis gebracht. J. Mit Eingabe vom 25. September 2019 reichte die Rechtsvertreterin einen Verlaufsbericht der (...) vom (...) 2019 ein und führte dazu aus, dass die depressive Symptomatik der Beschwerdeführerin im Verlauf der Behandlung (seit [...] 2018) zugenommen habe und sich unter anderem in Selbstverletzungen und passiven Todeswünschen äussere. Dazu kämen starke Kopfschmerzen, Weinen, Schlafstörungen und depressive Einbrüche. Im Verlauf habe sich eine rezidivierende depressive Störung mit leichten bis schweren Episoden gezeigt. Der zu Beginn der Therapie distanzierten, verschlossenen und wenig schwingungsfähigen Beschwerdeführerin sei es im Verlauf der Therapie gelungen, von ihrer Vergangenheit und ihren Gefühlen zu berichten. Nachdem sie sich ihrem Ehemann hinsichtlich der in der Heimat erlittenen sexuellen Nötigung anvertraut habe, habe sich dieser von ihr getrennt und verlange die Scheidung. Sie erweise sich als reduziert arbeitsfähig (vermutungsweise 50-60%). Bei einem Wegfall der gegenwärtig stattfindenden Behandlung steige das Risiko für eine Chronifizierung der Symptomatik im Rahmen ihrer depressiven Störung.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM qualifizierte die Eingabe vom 2. Mai 2019 als Mehrfachgesuch und führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe in ihrem ordentlichen Asylverfahren eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit ihrem seit 1994 im Ausland lebenden Vater nicht glaubhaft machen können. Ebenso wenig habe sie glaubhaft machen können, ihr Ehemann habe wegen einer Suche nach ihr den Wohnort gewechselt. Vor diesem Hintergrund erscheine nicht als glaubhaft, dass sie heute eine Reflexverfolgung wegen ihres Vaters zu befürchten habe und die Ausreise ihres Ehemannes in Verbindung mit der angeblichen Suche nach ihr stehe. Was die geltend gemachte erneute Suche nach ihr durch Unbekannte anbelange, die ihre Mutter bei der Polizei angezeigt habe, beruhe diese alleine auf den Schilderungen der Mutter und sei wenig substantiiert vorgetragen worden. Der Auszug aus dem Polizeibuch ("Extract from the Information Book" der Polizeistation D._______) vom (...) 2019 habe keinen Beweiswert. Gemäss der vorliegenden englischen Übersetzung hätten Unbekannte die Mutter am (...) 2019 und (...) 2019 aufgesucht und dieser gesagt, ihre Kinder im Ausland würden helfen, die LTTE wieder zu reorganisieren. Bei diesem Beweismittel handle es sich um einen Auszug aus einem Polizei-Logbuch, in dem in Sri Lanka die Polizeistationen Anzeigen, die sie erhalten, eintragen würden. Demnach hätten die Polizeibehörden - sollte es sich tatsächlich um einen echten Eintrag handeln - das aufgenommen und niedergeschrieben, was die Mutter am (...) 2019 erzählt habe. Der Wahrheitsgehalt der Aussagen werde von der Polizei nicht geprüft, weshalb solchen Auszügen kein Beweiswert hinsichtlich der darin geltend gemachten Vorkommnisse zukomme. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin selbst keine engen Beziehungen zu den LTTE gehabt habe noch im Ausland exilpolitisch für die LTTE aktiv gewesen sei und somit über kein Gefährdungsprofil verfüge, das die sri-lankischen Behörden interessieren könnte, würden die angeblich bis in die jüngste Zeit andauernden Behelligungen als nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft erscheinen.

E. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Beschwerdeführerin werde in Sri Lanka gesucht und wäre bei einer Rückkehr den Verfolgungshandlungen schutzlos ausgeliefert. Die Mutter habe bei der Polizei in D._______ am (...) 2019 Anzeige erstattet und dabei ausgeführt, ihr Ehemann sei bei den LTTE gewesen und habe mit ihr zusammengelebt, bis er wegen Verfolgung nach London geflohen sei. Sie sei in der Folge immer wieder bedroht worden. Aus Angst um das Leben ihrer Kinder habe sie ihre Tochter vor vier Jahren in die Schweiz geschickt, dann habe sie ihren Sohn mit Mühe nach Frankreich schicken können. Doch auch danach sei sie immer wieder von unbekannten Personen behelligt worden, die nach ihrem Mann und nach den Kindern fragen würden, dies unter anderem am (...) und am (...) 2019. Es handle sich um ihr unbekannte Personen auf Motorrädern, die behaupten würden, ihre Kinder würden im Ausland mithelfen, die LTTE wiederaufzubauen. Sie (die Mutter) solle ihnen sagen, dies unverzüglich zu beenden. Sie bitte die Polizei um eine Untersuchung dieser Bedrohungen. Gemäss den Schilderungen der Mutter handle es sich um zwei, manchmal drei, manchmal auch bis zu fünf Personen, die auf Motorrädern kämen und nach der Beschwerdeführerin, ihrem Bruder und dem Ehemann ihrer Mutter fragen würden. Ihre Mutter informiere sie (die Beschwerdeführerin) nicht über alles, sondern sei sehr verschlossen. Zwei Personen seien jedes Mal dabei, einer gross, der andere mittelgross, beide gut gebaut und aussehend wie Armeeangehörige, aber in zivilen Kleidern und Büroschuhen. Am (...) 2019 habe die Mutter bei der Polizei von D._______ erneut Anzeige wegen dieser Belästigungen durch ihr unbekannte Personen erstattet. Die Ausreise ihres Bruders und ihres Ehemannes aus Sri Lanka belege die Beschwerdeführerin mit Dokumenten. Der Bruder habe aufgrund ihres Verschwindens aus Sri Lanka Probleme bekommen. Deshalb lasse er sie nun im Stich und verweigere jeden Kontakt, zumal er auch nichts von der Eheschliessung gewusst habe und damit nicht einverstanden gewesen sei. Nur mit der Mutter in Sri Lanka stehe er in Kontakt. Es seien demnach neue Sachverhalte eingetreten, die eine Neueinschätzung ihrer (der Beschwerdeführerin) Gefährdungssituation zwingend machen würden. Es erscheine zudem paradox: Hätte der Ehemann sich zu ihr in die Schweiz begeben und hierzulande Asyl beantragt, hätte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung höchstwahrscheinlich bis zum Abschluss des Asylverfahrens ihres Ehemannes sistiert. Da dieser sich aber von ihr getrennt und in Frankreich ein Asylgesuch gestellt habe, halte die Vorinstanz das Vorbringen einer Reflexverfolgung von vornherein als unglaubhaft und ziehe auch sonst keinerlei Schlüsse aus dieser Tatsache, welche erkennen lassen würden, dass sie die Flucht des Ehemannes ins Ausland in angemessener Weise berücksichtigen würde. Jedoch scheine offenkundig, dass die Flucht und Ausreise des Ehemannes aus Sri Lanka durchaus im Rahmen der flüchtlingsrechtlichen Abschätzung der Gefährdung der Beschwerdeführerin und auch im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit ihrer Rückkehr nach Sri Lanka eine Tatsache darstelle, die vertieft zu berücksichtigen wäre. Die Situation alleinstehender Frauen in Sri Lanka sei mit Verweis auf eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 14. Oktober 2016 zum Thema "Situation alleinstehender tamilischer Frauen" äusserst besorgniserregend. Aufgrund der neuen Sachlage, dass die Beschwerdeführerin als getrennte Frau ohne ihren Ehemann in einen Haushalt ohne Männer zurückkehren müsste, sei ihre Gefährdung zwingend revisionsweise zu evaluieren. Alleinstehende tamilische Frauen sowie Frauen, deren männliche Angehörige auf der Flucht seien, seien einem hohen Risiko sexuell motivierter Verfolgung durch Angehörige des sri-lankischen Militärs und anderer Behörden ausgesetzt. Ungeachtet der Frage, ob tatsächlich Militärangehörige in zivil nach der Beschwerdeführerin suchen würden oder nicht, bestehe eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen und ernsthaften Nachteilen im von der SFH und anderen Quellen beschriebenen Sinn. Der Umstand, dass der Vater als (ehemaliges) LTTE-Mitglied im Ausland lebe, der Ehemann in Frankreich ein Asylgesuch gestellt habe und sich auch der Bruder als Asylsuchender in Frankreich befinde, weise darauf hin, dass eine Verfolgung ihrerseits durchaus sehr wahrscheinlich sei, wäre sie doch am Wohnort in D._______ ohne jeglichen Schutz durch männliche Familienangehörige solchen wehr- und schutzlos ausgeliefert. Es ergebe sich - mit Verweis auf verschiedene Berichte -, dass für sie als tamilische Frau, die aus dem Ausland zurückkehren würde, wo sich ihre männlichen Angehörigen, darunter der Mitgliedschaft bei der LTTE Verdächtigte, befinden würden, und die ohne jeglichen familiären Schutz dastünde, ein sehr hohes Risiko bestehe, nach der Rückkehr entführt und misshandelt, namentlich sexuell missbraucht zu werden; dies um Informationen über Angehörige oder andere Personen im Ausland zu erhalten, aus niederen Triebgründen und/oder wegen der Möglichkeit, durch Lösegelderpressung viel Geld zu verdienen. Die eigentliche Motivation der Verfolgung sei offensichtlich schwer abzuschätzen, nämlich ob es sich um eine politische Verfolgung aus einem Interesse an Informationen über Tamilen im Ausland, um eine frauenspezifische Verfolgung aus Interesse am Missbrauch und der Erniedrigung einer wehrlosen tamilischen Frau oder um finanzielle Anreize der Verfolgung handle. Klar erscheine indes das hohe Risiko der Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften und ihres Profils Opfer solcher Handlungen zu werden.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung verweist das SEM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen vollumfänglich festgehalten werde.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Urteilen dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 5.2 Die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:

E. 5.3 Was den Auszug aus dem Polizeibuch vom (...) 2019 anbelangt, fällt auf, dass die Mutter betont, der Vater, ein ehemaliges LTTE-Mitglied, sei nach seiner Ausreise gesucht und die Familie deswegen bedroht worden: "Your husband has to be inquired under the Terrorism Law. He should come here immediately. If not we have to take your children for inquiries." Das Bundesverwaltungsgericht stellte jedoch bereits in seinem Urteil D-3078/2016 vom 21. Februar 2018 fest, dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung angegeben habe, niemand aus ihrer Familie sei Mitglied der LTTE gewesen und sie gehe davon aus, dass sie im Camp habe vorbeigehen müssen, weil sie zum ersten Mal beim round-up dabei gewesen sei. Das Gericht erwog weiter, dass die geltend gemachte Verfolgung in keinem erkennbaren Zusammenhang mit allfälligen früheren Aktivitäten des Vaters stehe (vgl. a.a.O. E. 5.1, vgl. auch E. 6.2). Sodann führt die Mutter in ihrer Anzeige an, sie sei verheiratet und ihr Ehemann sei vor zwölf Jahren, demnach im Jahre 2007, ins Ausland gereist. Die Beschwerdeführerin erklärte dagegen im ordentlichen Asylverfahren, ihre Eltern seien geschieden und ihr Vater sei nach London gegangen, als sie (...) Jahre alt gewesen sei, beziehungsweise er lebe seit 15 Jahren dort (vgl. Akten SEM A4/12 Ziff. 3.03; A12/24 F38 f.). Der Anzeige ist weiter zu entnehmen, dass die Mutter ihren Sohn E._______ vor drei Jahren, also circa im Jahre 2016, nach Frankreich geschickt habe. Damit übereinstimmend verwendete auch die Beschwerdeführerin in der BzP für ihren Bruder den Namen "F._______", welcher (...)-jährig sei (vgl. Akten SEM A4/12 Ziff. 3.01). Einen weiteren Bruder erwähnte sie zu keinem Zeitpunkt. Dagegen wird in der Beschwerde der angeblich vor rund drei Jahren nach Frankreich gereiste Bruder als "G._______" bezeichnet (vgl. Beschwerde Ziff. III.a). Der mit der Beschwerde eingereichten und auf "H._______", geboren (...), lautenden Bestätigung eines Asylantrages in Frankreich ist ihrerseits zu entnehmen, dass diese am (...) 2015 ausgestellt wurde und die Einreise in Frankreich am (...) 2013 erfolgte. Gleichzeitig will die Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder bis zu ihrer Ausreise zusammengelebt haben und gab überdies anlässlich der Anhörung vom 29. Juli 2015 zu Protokoll, der Bruder lebe auch aktuell mit der Mutter in Sri Lanka (vgl. etwa Akten SEM A12/24 F15, F77 und F172). Es bestehen in den Akten somit sowohl hinsichtlich des Namens und Alters des Bruders als auch hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Ausreise aus Sri Lanka beziehungsweise Einreise in Frankreich massive Ungereimtheiten. Vor diesem Hintergrund entbehrt das Vorbringen, der Bruder habe aufgrund des Verschwindens der Beschwerdeführerin aus Sri Lanka Probleme bekommen, jeglicher Grundlage. Selbst wenn die eingereichte Bestätigung tatsächlich einen Bruder betreffen würde, was angesichts der aufgeführten Elternteile möglich erscheint, wäre dieser lange vor den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten ausreisebegründenden Vorfällen ausgereist. Ohnehin ist die vor bald sechs Jahren ausgestellte französische Bestätigung nicht geeignet, einen aktuellen Aufenthaltsort zu belegen. Schliesslich erstaunt, dass die Beschwerdeführerin das SEM beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht nicht bereits im ordentlichen Verfahren, welches im Februar 2018 abgeschlossen wurde, über die Ausreise eines Bruders unterrichtete. Nach dem Gesagten sind der Auszug aus dem Polizeibuch und die Bestätigung des Asylantrags in Frankreich den Bruder betreffend nicht geeignet, eine aktuelle Verfolgungsfurcht der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen. Weder die detailliertere Beschreibung in der Beschwerde zu den angeblichen Suchen durch Personen auf Motorrädern noch die Anzeige vom (...) 2019 vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Darüber hinaus enthüllen die eingereichten Beweismittel, dass die von der Beschwerdeführerin dargelegten familiären Verhältnisse offensichtlich nicht der Wahrheit entsprechen (vgl. nachfolgend E. 7.4.4).

E. 5.4 Was den Ehemann der Beschwerdeführerin anbelangt, wurde bereits im Urteil D-3078/2016 vom 21. Februar 2018 als nicht nachvollziehbar erachtet, dass dieser mehrfach seinen Aufenthaltsort gewechselt habe, bloss, weil unbekannte Personen nach seiner Frau gefragt hätten (vgl. a.a.O. E. 6.2). Auch zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich kein Zusammenhang zwischen der Ausreise des Ehemannes und der Person der Beschwerdeführerin ausmachen, nachdem sich die im Rahmen des Mehrfachgesuchs geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft erwiesen haben (vgl. vorstehend E. 5.3). Vor diesem Hintergrund muss offenbleiben, weshalb der Ehemann seine Heimat verlassen hat, und ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM die Flucht des Ehemannes ins Ausland nicht angemessen berücksichtigt haben soll. Auch ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde unerheblich, ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin sistiert worden wäre, falls der Ehemann zu dieser in die Schweiz gereist wäre und ein eigenes Asylgesuch gestellt hätte. Somit kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass ihr Ehemann sich als Asylsuchender in Frankreich aufhalten und die Scheidung verlangen soll, nichts zu ihren Gunsten ableiten. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der eingereichte Verlaufsbericht der (...) vom (...) 2019 nicht geeignet ist, eine in der Heimat erlittene sexuelle Nötigung beziehungsweise einen Trennungsgrund zu belegen.

E. 5.5 Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren (vgl. das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.1-8.5.1). Dazu kann vorab auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen im Urteil D-3078/2016 (vgl. a.a.O. E. 6.3) verwiesen werden. Nachdem sich die neu vorgebrachten Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erwiesen haben und zudem nicht bekannt ist, aus welchen Gründen ihr angeblicher Bruder und ihr Ehemann ihre Heimat verlassen haben, sind keine stark risikobegründenden Faktoren ersichtlich. Allein aus dem Umstand, dass sich männliche Angehörige im Ausland aufhalten, aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der mehrjährigen Landesabwesenheit, der Rückkehr aus der Schweiz und der Herkunft aus dem Norden Sri Lankas lässt sich keine Gefährdungslage ableiten. Dasselbe gilt für die allgemeinen Ausführungen zur schwierigen Lage von Frauen in Sri Lanka.

E. 5.6 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, das geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat demnach das Mehrfachgesuch vom 2. Mai 2019 zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 110.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Das SEM führt zur Begründung des Wegweisungsvollzugs aus, es würden sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ihre Rückkehr nach Sri Lanka erweise sich somit als zulässig. Was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anbelange, herrsche in Sri Lanka keine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeine Gewalt, welche Rückkehrende generell gefährden würde. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz und die Nordprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. Im Weiteren sei das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-3078/2016 vom 21. Februar 2018 bereits auf allgemeine Berichte über die Lage von Frauen in Sri Lanka eingegangen und zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin könne daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Deshalb sei nicht weiter auf die angeführten Berichte einzugehen, zumal sie alle vor dem genannten Urteil entstanden seien und daher keine neue Sachlage, die sich nach diesem Urteil ergeben habe, zu begründen vermöchten. Bezüglich des Ehemannes, der nunmehr in der Ukraine ein Asylgesuch eingereicht habe, habe das Bundesverwaltungsgericht im gleichen Urteil festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei, ohne dabei auf die Anwesenheit des Ehemannes abzustellen. Dass der Onkel die Mutter finanziell nicht mehr unterstützen solle, nachdem er dies in der Vergangenheit getan habe, sei als blosse Parteibehauptung zu werten, die nicht belegt und auch nicht nachvollziehbar sei. Zudem sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, nach einer Rückkehr selbst wieder Kontakt zu Verwandten (Cousine), Bekannten (Schwiegereltern, Schwager) und früheren Freunden aufzunehmen. Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Situation habe sich seit dem Abschluss des Wiedererwägungsverfahrens keine neue Sachlage ergeben. Gemäss dem neu eingereichten Schreiben der (...) vom (...) 2019 besuche sie regelmässig einmal pro Woche die (...) der (...). Dies sei bereits zum Zeitpunkt des Wiedererwägungsentscheides der Fall gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2018 im Wiedererwägungsverfahren D-5544/2018 bezüglich der gesundheitlichen Situation festgehalten, dass diese nicht zur Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führe. Auf diese immer noch gültigen Erwägungen könne verwiesen werden. Es lasse sich angesichts der Art ihrer Erkrankung nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage schliessen, der in Sri Lanka nicht in geeigneter Weise begegnet werden könne. Einer möglichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands könne mit angemessener Vorbereitung Rechnung getragen werden. Zudem könne sie sich in entsprechende Institutionen für eine allenfalls notwendige Weiterbehandlung begeben, zumal gemäss gefestigter Rechtsprechung vom Vorhandensein entsprechender psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten in der Region ihres letzten Wohnortes auszugehen sein dürfte. Dass sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr verschlechtern würde und deswegen unwahrscheinlich sei, dass sie einer regelmässigen Arbeit nachgehen und eine eigene Existenz aufbauen könnte, sei lediglich eine Mutmassung. Das SEM gehe deshalb davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten werde. Somit erweise sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka auch in individueller Hinsicht als zumutbar. An dieser Einschätzung vermöge der Hinweis auf das Urteil E-7453/2016 vom 6. Dezember 2018 nichts zu ändern. Das SEM beurteile den Einzelfall und komme vorliegend zu einem anderen Schluss als das Bundesverwaltungsgericht im genannten Fall, zumal vorliegend davon auszugehen sei, dass das wirtschaftliche Fortkommen der Beschwerdeführerin gesichert sei. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 7.2.2 In der Beschwerde wird - ergänzend zu den in Erwägung 4.2 erwähnten Einwänden - eine massgebliche Veränderung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Es wäre ihr aus sozioökonomischen Gründen kaum möglich, sich in Sri Lanka eine Existenzgrundlage aufzubauen. Ausser ihrer Mutter habe sie keine Angehörigen in Sri Lanka, die sie bei der Reintegration unterstützen könnten. Ihr Onkel in Frankreich verlange von ihr noch immer zwei Millionen sri-lankische Rupien, welche er für ihre Ausreise bezahlt habe. Er bestehe auf der Rückzahlung und verweigere bis dahin jeglichen Kontakt und jegliche Hilfe. Ihre Mutter sei (...)-jährig, nicht erwerbstätig und leide an Herzproblemen nach einem Herzinfarkt im Jahre 2015, einer Schilddrüsen-Funktionsstörung, Diabetes, tiefem Blutdruck und einem viralen Infekt. Vom Sohn aus Frankreich erhalte die Mutter jeden Monat 14-20'000 Rupien (ca. Fr. 80.- bis 100.-) für ihren Lebensunterhalt und die medizinische Behandlung, wobei das Geld nicht ausreiche. Auch sie (die Beschwerdeführerin) sei in einem sehr besorgniserregenden psychischen Gesundheitszustand und besuche wöchentliche Gruppentherapiesitzungen. Analog zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7453/2016 sei vorliegend zumindest von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Es seien keine Unterschiede ersichtlich, welche eine andere Einschätzung zulassen würden.

E. 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts - nach wie vor - nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler: Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu statt vieler: Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3).

E. 7.4.3 Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden. Sodann ist auch dem neuesten Verlaufsbericht der (...) vom (...) 2019 keine gegenüber der Situation zum Zeitpunkt des Wiedererwägungsentscheides D-5544/2018 vom 24. Oktober 2018 wesentlich veränderte Situation zu entnehmen. Diagnostiziert wird eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Zwar wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit einem Jahr ohne Beschäftigung sei und sich ihr Zustand in dieser Zeit verschlechtert habe. Ob eine 100%-Anstellung möglich wäre, sei schwer zu beurteilen, eine Arbeitsfähigkeit von 50-60% sei aber mit Sicherheit gegeben. Als weiteres Procedere werden Psychotherapiegespräche zweimal monatlich, die Weiterführung der antidepressiven Therapie (gegebenenfalls Anpassung im Verlauf), die Teilnahme an der Gruppentherapie einmal wöchentlich sowie sozialarbeiterische Termine bezüglich Tagesstruktur und Beschäftigung circa einmal monatlich empfohlen. Insgesamt stellen die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin - mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen des SEM - keine medizinische Notlage im Sinne der Rechtsprechung dar. In Sri Lanka sind bei psychischen Erkrankungen sowohl stationäre als auch ambulante Betreuungsmöglichkeiten verfügbar (vgl. Urteil des BVGer E-3385/2020 vom 8. März 2021, E. 7.4.3 m.w.H.). Schliesslich steht es der Beschwerdeführerin offen, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 7.4.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie müsste als getrennte Frau ohne ihren Ehemann in einen Haushalt ohne Männer zurückkehren, hat sich mit Verweis auf die Erwägung 5.3 ergeben, dass sie gegenüber den Schweizer Asylbehörden offensichtlich unwahre Angaben zu ihrem familiären Beziehungsnetz machte. Insbesondere hat sich als nicht glaubhaft erwiesen, dass ihr angeblich einziger Bruder vor drei Jahren aus Sri Lanka ausgereist sei. Es ist dem Gericht daher nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Die diesbezügliche Untersuchungspflicht findet aber ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn - wie vorliegend - die Beschwerdeführerin durch offensichtlich falsche Angaben über ihr familiäres Beziehungsnetz eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Aufgrund der pflichtwidrigen Unterlassung bei der Mitwirkung des Sachverhalts ist vermutungsweise davon auszugehen, die Beschwerdeführerin verfüge in der Heimat über männliche Verwandte, welche sie bei ihrer Rückkehr finanziell unterstützen und ihr Schutz bieten werden. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zur Situation von alleinstehenden Frauen in Sri Lanka. Was die Unterstützung durch den Onkel anbelangt, erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb dieser der Mutter der Beschwerdeführerin wegen einer offenen Geldschuld seiner Nichte die Hilfe verweigern soll.

E. 7.4.5 Auch aus den Folgen des Regierungswechsels vom November 2019 ergeben sich keine Hinweise individueller Art auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin. Das SEM hat demnach die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht bejaht.

E. 7.5.1 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5.2 Die Covid-19-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. insbesondere Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie unter anderen etwa das Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.).

E. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Verfügung vom 13. August 2019 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin hätten sich seither verändert, ist diese nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3694/2019 law/gnb Urteil vom 14. April 2021 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Matthias Rysler, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 21. Juni 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, suchte am 1. Januar 2015 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Sie trug vor, sie stamme aus dem Distrikt Jaffna. Etwa 2001/2002 habe sie den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) bei der Nahrungsverteilung geholfen. Im Jahr 2002 sei sie mit ihrer Familie ins Vanni-Gebiet nach B._______ gegangen; auch dort habe sie für die LTTE Essen verteilt und Reinigungs- sowie Schreibarbeiten verrichtet. Von 2006 bis 2010 habe sie in Vavuniya gelebt. Im (...) 2010 sei sie mit ihrer Familie nach Jaffna zurückgekehrt und habe drei Jahre später heimlich geheiratet. Anlässlich eines round-up der sri-lankischen Armee (SLA) in ihrem Dorf am Morgen des (...) 2014 sei ihre Identitätskarte kontrolliert worden. Als sie sie am Nachmittag wieder habe abholen dürfen, seien ihr viele Fragen zu ihrer Herkunft, ihrer Vergangenheit und ihren Aufenthaltsorten gestellt worden. Sie sei aufgefordert worden, sich zwei Wochen später zur Unterschrift zu melden. Am (...) 2014 sei sie im Armeecamp erwartet worden. Sie sei mit ihrer Mutter dorthin gegangen, wobei diese draussen habe warten müssen. Ein Soldat habe in einem Raum respektive Zelt ihre Identitätskarte kontrolliert. Zunächst seien einige Frauen dort gewesen, die den Raum bald verlassen hätten. Anschliessend sei der Soldat nahe zu ihr getreten und habe sie an beiden Schultern und den Wangen sowie an der Brust berührt und sie geküsst. Dann habe er sie gegen die Wand gestossen, wodurch sie sich eine Platzwunde hinter dem linken Ohr zugezogen habe. Sie sei weggerannt. Einen Tag später sei sie mit ihrer Mutter und ihrem Bruder nach C._______ gegangen, wo sie sich etwa zwei Wochen aufgehalten hätten. Vom (...) 2014 an habe sie sich bis zur Ausreise in einer Lodge in Colombo aufgehalten. Nachdem sie zwei Wochen nach dem Übergriff des Soldaten nicht erneut zur Leistung der Unterschrift im Armeecamp aufgetaucht sei, sei bei ihrer Mutter und ihrem Bruder mehrfach nach ihr gefragt worden. A.b Mit Verfügung vom 14. April 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3078/2016 vom 21. Februar 2018 ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, es würden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin bestehen. Selbst wenn die Asylvorbringen geglaubt werden könnten, so fehle es der angeblich erlittenen Verfolgung insbesondere an der erforderlichen Intensität. Im Weiteren sei nicht erstellt und auch nicht naheliegend, dass die Belästigung aus einem asylrechtlich relevanten Motiv heraus geschehen sei (vgl. a.a.O. E. 6.1.2 und 6.2). B. B.a Mit Eingabe vom 19. Juni 2018 liess die Beschwerdeführerin beim SEM eine mit "Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter zweites Asylgesuch" betitelte Eingabe einreichen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich massiv verschlechtert. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe sie mehrfach Nervenzusammenbrüche erlitten und sei psychisch in einem desolaten Zustand. Vor diesem Hintergrund sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. B.b Das SEM lehnte mit Verfügung vom 28. August 2018 den Antrag, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2018 sei als zweites Asylgesuch entgegenzunehmen, ab, wies das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 14. April 2016 fest. Gleichzeitig erhob das SEM eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. B.c Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5544/2018 vom 24. Oktober 2018 nicht ein. C. C.a Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 2. Mai 2019 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an das SEM. Darin wurde geltend gemacht, ihre Mutter werde in Sri Lanka immer wieder von Unbekannten aufgesucht, die nach ihr (der Beschwerdeführerin) suchen würden. Ihr werde von diesen Personen unter anderem vorgeworfen, sie versuche im Ausland die LTTE wiederaufzubauen. Deshalb habe ihre Mutter bei der Polizei eine Anzeige erstattet. Es sei gut möglich, dass sie noch immer gesucht werde aufgrund der LTTE-Vergangenheit ihres Vaters. Sodann habe ihr Ehemann Sri Lanka in der Zwischenzeit verlassen müssen und befinde sich in der Ukraine, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Grund für seine Flucht sei unter anderem gewesen, dass er mehrmals von unbekannten Leuten aufgesucht worden sei, die sich nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt hätten. Er habe ihr zudem telefonisch mitgeteilt, dass er sich von ihr scheiden lassen möchte. Auch ihr Bruder habe Sri Lanka vor ungefähr drei Jahren bereits verlassen. Sie habe zu ihm keinen Kontakt, jedoch befinde er sich gemäss den Angaben der Mutter derzeit in Frankreich. In Sri Lanka befinde sich nur noch ihre Mutter, welche nicht arbeite und finanziell keine Unterstützung durch den Staat erfahre. Auch der in Frankreich lebende Onkel, der ihre Mutter in der Vergangenheit finanziell unterstützt habe, sende kein Geld mehr. Zu weiteren Verwandten in Sri Lanka bestehe kein Kontakt. Es sei deshalb kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka vorhanden. Zudem habe sich ihr gesundheitlicher Zustand nicht verbessert und sie befinde sich weiterhin in psychologischer Behandlung. Es sei zu erwarten, dass sich ihr psychischer Zustand bei einer allfälligen Rückkehr noch weiter verschlechtere. Daher sei unwahrscheinlich, dass sie einer regelmässigen Arbeit nachgehen und sich eine Existenz aufbauen könne. Im Weiteren seien Frauenhaushalte, insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas, durch das damit verbundene soziale Stigma sowie die eingeschränkten Verdienstmöglichkeiten besonders verletzlich und der Gefahr von Diskriminierung und sexueller Ausbeutung ausgesetzt. Im ähnlich gelagerten Fall E-7453/2016 vom 6. Dezember 2018 anerkenne das Bundesverwaltungsgericht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. C.b Der Eingabe lagen eine Bestätigung des UNHCR vom (...) 2019 die Asylgesuchstellung des Ehemannes in der Ukraine betreffend, eine Bestätigung der (...) vom (...) 2019 und ein Auszug aus dem Polizeibuch vom (...) 2019 eine Anzeige der Mutter betreffend (mit englischer Übersetzung) bei. D. Am 10. Mai 2019 wies die Vorinstanz das zuständige Migrationsamt an, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen. E. Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 - eröffnet am 25. Juni 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. F. F.a Mit Eingabe vom 19. Juli 2019 liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das SEM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F.b Der Beschwerde lagen - nebst der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht - eine Fürsorgebestätigung, eine Bestätigung des Asylantrags des Bruders in Frankreich vom (...) 2015, eine Bestätigung des Asylantrags des Ehemannes in Frankreich vom (...) 2019 sowie eine Anzeige der Mutter vom (...) 2019 (mit englischer Übersetzung) bei (alle in Kopie). G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. Juli 2019 den Eingang der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 13. August 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. I. Das SEM liess sich am 23. August 2019 zur Beschwerde vernehmen. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 27. August 2019 zur Kenntnis gebracht. J. Mit Eingabe vom 25. September 2019 reichte die Rechtsvertreterin einen Verlaufsbericht der (...) vom (...) 2019 ein und führte dazu aus, dass die depressive Symptomatik der Beschwerdeführerin im Verlauf der Behandlung (seit [...] 2018) zugenommen habe und sich unter anderem in Selbstverletzungen und passiven Todeswünschen äussere. Dazu kämen starke Kopfschmerzen, Weinen, Schlafstörungen und depressive Einbrüche. Im Verlauf habe sich eine rezidivierende depressive Störung mit leichten bis schweren Episoden gezeigt. Der zu Beginn der Therapie distanzierten, verschlossenen und wenig schwingungsfähigen Beschwerdeführerin sei es im Verlauf der Therapie gelungen, von ihrer Vergangenheit und ihren Gefühlen zu berichten. Nachdem sie sich ihrem Ehemann hinsichtlich der in der Heimat erlittenen sexuellen Nötigung anvertraut habe, habe sich dieser von ihr getrennt und verlange die Scheidung. Sie erweise sich als reduziert arbeitsfähig (vermutungsweise 50-60%). Bei einem Wegfall der gegenwärtig stattfindenden Behandlung steige das Risiko für eine Chronifizierung der Symptomatik im Rahmen ihrer depressiven Störung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM qualifizierte die Eingabe vom 2. Mai 2019 als Mehrfachgesuch und führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe in ihrem ordentlichen Asylverfahren eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit ihrem seit 1994 im Ausland lebenden Vater nicht glaubhaft machen können. Ebenso wenig habe sie glaubhaft machen können, ihr Ehemann habe wegen einer Suche nach ihr den Wohnort gewechselt. Vor diesem Hintergrund erscheine nicht als glaubhaft, dass sie heute eine Reflexverfolgung wegen ihres Vaters zu befürchten habe und die Ausreise ihres Ehemannes in Verbindung mit der angeblichen Suche nach ihr stehe. Was die geltend gemachte erneute Suche nach ihr durch Unbekannte anbelange, die ihre Mutter bei der Polizei angezeigt habe, beruhe diese alleine auf den Schilderungen der Mutter und sei wenig substantiiert vorgetragen worden. Der Auszug aus dem Polizeibuch ("Extract from the Information Book" der Polizeistation D._______) vom (...) 2019 habe keinen Beweiswert. Gemäss der vorliegenden englischen Übersetzung hätten Unbekannte die Mutter am (...) 2019 und (...) 2019 aufgesucht und dieser gesagt, ihre Kinder im Ausland würden helfen, die LTTE wieder zu reorganisieren. Bei diesem Beweismittel handle es sich um einen Auszug aus einem Polizei-Logbuch, in dem in Sri Lanka die Polizeistationen Anzeigen, die sie erhalten, eintragen würden. Demnach hätten die Polizeibehörden - sollte es sich tatsächlich um einen echten Eintrag handeln - das aufgenommen und niedergeschrieben, was die Mutter am (...) 2019 erzählt habe. Der Wahrheitsgehalt der Aussagen werde von der Polizei nicht geprüft, weshalb solchen Auszügen kein Beweiswert hinsichtlich der darin geltend gemachten Vorkommnisse zukomme. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin selbst keine engen Beziehungen zu den LTTE gehabt habe noch im Ausland exilpolitisch für die LTTE aktiv gewesen sei und somit über kein Gefährdungsprofil verfüge, das die sri-lankischen Behörden interessieren könnte, würden die angeblich bis in die jüngste Zeit andauernden Behelligungen als nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft erscheinen. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Beschwerdeführerin werde in Sri Lanka gesucht und wäre bei einer Rückkehr den Verfolgungshandlungen schutzlos ausgeliefert. Die Mutter habe bei der Polizei in D._______ am (...) 2019 Anzeige erstattet und dabei ausgeführt, ihr Ehemann sei bei den LTTE gewesen und habe mit ihr zusammengelebt, bis er wegen Verfolgung nach London geflohen sei. Sie sei in der Folge immer wieder bedroht worden. Aus Angst um das Leben ihrer Kinder habe sie ihre Tochter vor vier Jahren in die Schweiz geschickt, dann habe sie ihren Sohn mit Mühe nach Frankreich schicken können. Doch auch danach sei sie immer wieder von unbekannten Personen behelligt worden, die nach ihrem Mann und nach den Kindern fragen würden, dies unter anderem am (...) und am (...) 2019. Es handle sich um ihr unbekannte Personen auf Motorrädern, die behaupten würden, ihre Kinder würden im Ausland mithelfen, die LTTE wiederaufzubauen. Sie (die Mutter) solle ihnen sagen, dies unverzüglich zu beenden. Sie bitte die Polizei um eine Untersuchung dieser Bedrohungen. Gemäss den Schilderungen der Mutter handle es sich um zwei, manchmal drei, manchmal auch bis zu fünf Personen, die auf Motorrädern kämen und nach der Beschwerdeführerin, ihrem Bruder und dem Ehemann ihrer Mutter fragen würden. Ihre Mutter informiere sie (die Beschwerdeführerin) nicht über alles, sondern sei sehr verschlossen. Zwei Personen seien jedes Mal dabei, einer gross, der andere mittelgross, beide gut gebaut und aussehend wie Armeeangehörige, aber in zivilen Kleidern und Büroschuhen. Am (...) 2019 habe die Mutter bei der Polizei von D._______ erneut Anzeige wegen dieser Belästigungen durch ihr unbekannte Personen erstattet. Die Ausreise ihres Bruders und ihres Ehemannes aus Sri Lanka belege die Beschwerdeführerin mit Dokumenten. Der Bruder habe aufgrund ihres Verschwindens aus Sri Lanka Probleme bekommen. Deshalb lasse er sie nun im Stich und verweigere jeden Kontakt, zumal er auch nichts von der Eheschliessung gewusst habe und damit nicht einverstanden gewesen sei. Nur mit der Mutter in Sri Lanka stehe er in Kontakt. Es seien demnach neue Sachverhalte eingetreten, die eine Neueinschätzung ihrer (der Beschwerdeführerin) Gefährdungssituation zwingend machen würden. Es erscheine zudem paradox: Hätte der Ehemann sich zu ihr in die Schweiz begeben und hierzulande Asyl beantragt, hätte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung höchstwahrscheinlich bis zum Abschluss des Asylverfahrens ihres Ehemannes sistiert. Da dieser sich aber von ihr getrennt und in Frankreich ein Asylgesuch gestellt habe, halte die Vorinstanz das Vorbringen einer Reflexverfolgung von vornherein als unglaubhaft und ziehe auch sonst keinerlei Schlüsse aus dieser Tatsache, welche erkennen lassen würden, dass sie die Flucht des Ehemannes ins Ausland in angemessener Weise berücksichtigen würde. Jedoch scheine offenkundig, dass die Flucht und Ausreise des Ehemannes aus Sri Lanka durchaus im Rahmen der flüchtlingsrechtlichen Abschätzung der Gefährdung der Beschwerdeführerin und auch im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit ihrer Rückkehr nach Sri Lanka eine Tatsache darstelle, die vertieft zu berücksichtigen wäre. Die Situation alleinstehender Frauen in Sri Lanka sei mit Verweis auf eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 14. Oktober 2016 zum Thema "Situation alleinstehender tamilischer Frauen" äusserst besorgniserregend. Aufgrund der neuen Sachlage, dass die Beschwerdeführerin als getrennte Frau ohne ihren Ehemann in einen Haushalt ohne Männer zurückkehren müsste, sei ihre Gefährdung zwingend revisionsweise zu evaluieren. Alleinstehende tamilische Frauen sowie Frauen, deren männliche Angehörige auf der Flucht seien, seien einem hohen Risiko sexuell motivierter Verfolgung durch Angehörige des sri-lankischen Militärs und anderer Behörden ausgesetzt. Ungeachtet der Frage, ob tatsächlich Militärangehörige in zivil nach der Beschwerdeführerin suchen würden oder nicht, bestehe eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen und ernsthaften Nachteilen im von der SFH und anderen Quellen beschriebenen Sinn. Der Umstand, dass der Vater als (ehemaliges) LTTE-Mitglied im Ausland lebe, der Ehemann in Frankreich ein Asylgesuch gestellt habe und sich auch der Bruder als Asylsuchender in Frankreich befinde, weise darauf hin, dass eine Verfolgung ihrerseits durchaus sehr wahrscheinlich sei, wäre sie doch am Wohnort in D._______ ohne jeglichen Schutz durch männliche Familienangehörige solchen wehr- und schutzlos ausgeliefert. Es ergebe sich - mit Verweis auf verschiedene Berichte -, dass für sie als tamilische Frau, die aus dem Ausland zurückkehren würde, wo sich ihre männlichen Angehörigen, darunter der Mitgliedschaft bei der LTTE Verdächtigte, befinden würden, und die ohne jeglichen familiären Schutz dastünde, ein sehr hohes Risiko bestehe, nach der Rückkehr entführt und misshandelt, namentlich sexuell missbraucht zu werden; dies um Informationen über Angehörige oder andere Personen im Ausland zu erhalten, aus niederen Triebgründen und/oder wegen der Möglichkeit, durch Lösegelderpressung viel Geld zu verdienen. Die eigentliche Motivation der Verfolgung sei offensichtlich schwer abzuschätzen, nämlich ob es sich um eine politische Verfolgung aus einem Interesse an Informationen über Tamilen im Ausland, um eine frauenspezifische Verfolgung aus Interesse am Missbrauch und der Erniedrigung einer wehrlosen tamilischen Frau oder um finanzielle Anreize der Verfolgung handle. Klar erscheine indes das hohe Risiko der Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften und ihres Profils Opfer solcher Handlungen zu werden. 4.3 In seiner Vernehmlassung verweist das SEM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Urteilen dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5.2 Die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 5.3 Was den Auszug aus dem Polizeibuch vom (...) 2019 anbelangt, fällt auf, dass die Mutter betont, der Vater, ein ehemaliges LTTE-Mitglied, sei nach seiner Ausreise gesucht und die Familie deswegen bedroht worden: "Your husband has to be inquired under the Terrorism Law. He should come here immediately. If not we have to take your children for inquiries." Das Bundesverwaltungsgericht stellte jedoch bereits in seinem Urteil D-3078/2016 vom 21. Februar 2018 fest, dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung angegeben habe, niemand aus ihrer Familie sei Mitglied der LTTE gewesen und sie gehe davon aus, dass sie im Camp habe vorbeigehen müssen, weil sie zum ersten Mal beim round-up dabei gewesen sei. Das Gericht erwog weiter, dass die geltend gemachte Verfolgung in keinem erkennbaren Zusammenhang mit allfälligen früheren Aktivitäten des Vaters stehe (vgl. a.a.O. E. 5.1, vgl. auch E. 6.2). Sodann führt die Mutter in ihrer Anzeige an, sie sei verheiratet und ihr Ehemann sei vor zwölf Jahren, demnach im Jahre 2007, ins Ausland gereist. Die Beschwerdeführerin erklärte dagegen im ordentlichen Asylverfahren, ihre Eltern seien geschieden und ihr Vater sei nach London gegangen, als sie (...) Jahre alt gewesen sei, beziehungsweise er lebe seit 15 Jahren dort (vgl. Akten SEM A4/12 Ziff. 3.03; A12/24 F38 f.). Der Anzeige ist weiter zu entnehmen, dass die Mutter ihren Sohn E._______ vor drei Jahren, also circa im Jahre 2016, nach Frankreich geschickt habe. Damit übereinstimmend verwendete auch die Beschwerdeführerin in der BzP für ihren Bruder den Namen "F._______", welcher (...)-jährig sei (vgl. Akten SEM A4/12 Ziff. 3.01). Einen weiteren Bruder erwähnte sie zu keinem Zeitpunkt. Dagegen wird in der Beschwerde der angeblich vor rund drei Jahren nach Frankreich gereiste Bruder als "G._______" bezeichnet (vgl. Beschwerde Ziff. III.a). Der mit der Beschwerde eingereichten und auf "H._______", geboren (...), lautenden Bestätigung eines Asylantrages in Frankreich ist ihrerseits zu entnehmen, dass diese am (...) 2015 ausgestellt wurde und die Einreise in Frankreich am (...) 2013 erfolgte. Gleichzeitig will die Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder bis zu ihrer Ausreise zusammengelebt haben und gab überdies anlässlich der Anhörung vom 29. Juli 2015 zu Protokoll, der Bruder lebe auch aktuell mit der Mutter in Sri Lanka (vgl. etwa Akten SEM A12/24 F15, F77 und F172). Es bestehen in den Akten somit sowohl hinsichtlich des Namens und Alters des Bruders als auch hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Ausreise aus Sri Lanka beziehungsweise Einreise in Frankreich massive Ungereimtheiten. Vor diesem Hintergrund entbehrt das Vorbringen, der Bruder habe aufgrund des Verschwindens der Beschwerdeführerin aus Sri Lanka Probleme bekommen, jeglicher Grundlage. Selbst wenn die eingereichte Bestätigung tatsächlich einen Bruder betreffen würde, was angesichts der aufgeführten Elternteile möglich erscheint, wäre dieser lange vor den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten ausreisebegründenden Vorfällen ausgereist. Ohnehin ist die vor bald sechs Jahren ausgestellte französische Bestätigung nicht geeignet, einen aktuellen Aufenthaltsort zu belegen. Schliesslich erstaunt, dass die Beschwerdeführerin das SEM beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht nicht bereits im ordentlichen Verfahren, welches im Februar 2018 abgeschlossen wurde, über die Ausreise eines Bruders unterrichtete. Nach dem Gesagten sind der Auszug aus dem Polizeibuch und die Bestätigung des Asylantrags in Frankreich den Bruder betreffend nicht geeignet, eine aktuelle Verfolgungsfurcht der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen. Weder die detailliertere Beschreibung in der Beschwerde zu den angeblichen Suchen durch Personen auf Motorrädern noch die Anzeige vom (...) 2019 vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Darüber hinaus enthüllen die eingereichten Beweismittel, dass die von der Beschwerdeführerin dargelegten familiären Verhältnisse offensichtlich nicht der Wahrheit entsprechen (vgl. nachfolgend E. 7.4.4). 5.4 Was den Ehemann der Beschwerdeführerin anbelangt, wurde bereits im Urteil D-3078/2016 vom 21. Februar 2018 als nicht nachvollziehbar erachtet, dass dieser mehrfach seinen Aufenthaltsort gewechselt habe, bloss, weil unbekannte Personen nach seiner Frau gefragt hätten (vgl. a.a.O. E. 6.2). Auch zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich kein Zusammenhang zwischen der Ausreise des Ehemannes und der Person der Beschwerdeführerin ausmachen, nachdem sich die im Rahmen des Mehrfachgesuchs geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft erwiesen haben (vgl. vorstehend E. 5.3). Vor diesem Hintergrund muss offenbleiben, weshalb der Ehemann seine Heimat verlassen hat, und ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM die Flucht des Ehemannes ins Ausland nicht angemessen berücksichtigt haben soll. Auch ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde unerheblich, ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin sistiert worden wäre, falls der Ehemann zu dieser in die Schweiz gereist wäre und ein eigenes Asylgesuch gestellt hätte. Somit kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass ihr Ehemann sich als Asylsuchender in Frankreich aufhalten und die Scheidung verlangen soll, nichts zu ihren Gunsten ableiten. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der eingereichte Verlaufsbericht der (...) vom (...) 2019 nicht geeignet ist, eine in der Heimat erlittene sexuelle Nötigung beziehungsweise einen Trennungsgrund zu belegen. 5.5 Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren (vgl. das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.1-8.5.1). Dazu kann vorab auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen im Urteil D-3078/2016 (vgl. a.a.O. E. 6.3) verwiesen werden. Nachdem sich die neu vorgebrachten Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erwiesen haben und zudem nicht bekannt ist, aus welchen Gründen ihr angeblicher Bruder und ihr Ehemann ihre Heimat verlassen haben, sind keine stark risikobegründenden Faktoren ersichtlich. Allein aus dem Umstand, dass sich männliche Angehörige im Ausland aufhalten, aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der mehrjährigen Landesabwesenheit, der Rückkehr aus der Schweiz und der Herkunft aus dem Norden Sri Lankas lässt sich keine Gefährdungslage ableiten. Dasselbe gilt für die allgemeinen Ausführungen zur schwierigen Lage von Frauen in Sri Lanka. 5.6 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, das geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat demnach das Mehrfachgesuch vom 2. Mai 2019 zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 110.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Das SEM führt zur Begründung des Wegweisungsvollzugs aus, es würden sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ihre Rückkehr nach Sri Lanka erweise sich somit als zulässig. Was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anbelange, herrsche in Sri Lanka keine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeine Gewalt, welche Rückkehrende generell gefährden würde. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz und die Nordprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. Im Weiteren sei das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-3078/2016 vom 21. Februar 2018 bereits auf allgemeine Berichte über die Lage von Frauen in Sri Lanka eingegangen und zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin könne daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Deshalb sei nicht weiter auf die angeführten Berichte einzugehen, zumal sie alle vor dem genannten Urteil entstanden seien und daher keine neue Sachlage, die sich nach diesem Urteil ergeben habe, zu begründen vermöchten. Bezüglich des Ehemannes, der nunmehr in der Ukraine ein Asylgesuch eingereicht habe, habe das Bundesverwaltungsgericht im gleichen Urteil festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei, ohne dabei auf die Anwesenheit des Ehemannes abzustellen. Dass der Onkel die Mutter finanziell nicht mehr unterstützen solle, nachdem er dies in der Vergangenheit getan habe, sei als blosse Parteibehauptung zu werten, die nicht belegt und auch nicht nachvollziehbar sei. Zudem sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, nach einer Rückkehr selbst wieder Kontakt zu Verwandten (Cousine), Bekannten (Schwiegereltern, Schwager) und früheren Freunden aufzunehmen. Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Situation habe sich seit dem Abschluss des Wiedererwägungsverfahrens keine neue Sachlage ergeben. Gemäss dem neu eingereichten Schreiben der (...) vom (...) 2019 besuche sie regelmässig einmal pro Woche die (...) der (...). Dies sei bereits zum Zeitpunkt des Wiedererwägungsentscheides der Fall gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2018 im Wiedererwägungsverfahren D-5544/2018 bezüglich der gesundheitlichen Situation festgehalten, dass diese nicht zur Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führe. Auf diese immer noch gültigen Erwägungen könne verwiesen werden. Es lasse sich angesichts der Art ihrer Erkrankung nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage schliessen, der in Sri Lanka nicht in geeigneter Weise begegnet werden könne. Einer möglichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands könne mit angemessener Vorbereitung Rechnung getragen werden. Zudem könne sie sich in entsprechende Institutionen für eine allenfalls notwendige Weiterbehandlung begeben, zumal gemäss gefestigter Rechtsprechung vom Vorhandensein entsprechender psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten in der Region ihres letzten Wohnortes auszugehen sein dürfte. Dass sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr verschlechtern würde und deswegen unwahrscheinlich sei, dass sie einer regelmässigen Arbeit nachgehen und eine eigene Existenz aufbauen könnte, sei lediglich eine Mutmassung. Das SEM gehe deshalb davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten werde. Somit erweise sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka auch in individueller Hinsicht als zumutbar. An dieser Einschätzung vermöge der Hinweis auf das Urteil E-7453/2016 vom 6. Dezember 2018 nichts zu ändern. Das SEM beurteile den Einzelfall und komme vorliegend zu einem anderen Schluss als das Bundesverwaltungsgericht im genannten Fall, zumal vorliegend davon auszugehen sei, dass das wirtschaftliche Fortkommen der Beschwerdeführerin gesichert sei. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. 7.2.2 In der Beschwerde wird - ergänzend zu den in Erwägung 4.2 erwähnten Einwänden - eine massgebliche Veränderung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Es wäre ihr aus sozioökonomischen Gründen kaum möglich, sich in Sri Lanka eine Existenzgrundlage aufzubauen. Ausser ihrer Mutter habe sie keine Angehörigen in Sri Lanka, die sie bei der Reintegration unterstützen könnten. Ihr Onkel in Frankreich verlange von ihr noch immer zwei Millionen sri-lankische Rupien, welche er für ihre Ausreise bezahlt habe. Er bestehe auf der Rückzahlung und verweigere bis dahin jeglichen Kontakt und jegliche Hilfe. Ihre Mutter sei (...)-jährig, nicht erwerbstätig und leide an Herzproblemen nach einem Herzinfarkt im Jahre 2015, einer Schilddrüsen-Funktionsstörung, Diabetes, tiefem Blutdruck und einem viralen Infekt. Vom Sohn aus Frankreich erhalte die Mutter jeden Monat 14-20'000 Rupien (ca. Fr. 80.- bis 100.-) für ihren Lebensunterhalt und die medizinische Behandlung, wobei das Geld nicht ausreiche. Auch sie (die Beschwerdeführerin) sei in einem sehr besorgniserregenden psychischen Gesundheitszustand und besuche wöchentliche Gruppentherapiesitzungen. Analog zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7453/2016 sei vorliegend zumindest von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Es seien keine Unterschiede ersichtlich, welche eine andere Einschätzung zulassen würden. 7.3 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts - nach wie vor - nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler: Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu statt vieler: Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). 7.4.3 Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden. Sodann ist auch dem neuesten Verlaufsbericht der (...) vom (...) 2019 keine gegenüber der Situation zum Zeitpunkt des Wiedererwägungsentscheides D-5544/2018 vom 24. Oktober 2018 wesentlich veränderte Situation zu entnehmen. Diagnostiziert wird eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Zwar wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit einem Jahr ohne Beschäftigung sei und sich ihr Zustand in dieser Zeit verschlechtert habe. Ob eine 100%-Anstellung möglich wäre, sei schwer zu beurteilen, eine Arbeitsfähigkeit von 50-60% sei aber mit Sicherheit gegeben. Als weiteres Procedere werden Psychotherapiegespräche zweimal monatlich, die Weiterführung der antidepressiven Therapie (gegebenenfalls Anpassung im Verlauf), die Teilnahme an der Gruppentherapie einmal wöchentlich sowie sozialarbeiterische Termine bezüglich Tagesstruktur und Beschäftigung circa einmal monatlich empfohlen. Insgesamt stellen die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin - mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen des SEM - keine medizinische Notlage im Sinne der Rechtsprechung dar. In Sri Lanka sind bei psychischen Erkrankungen sowohl stationäre als auch ambulante Betreuungsmöglichkeiten verfügbar (vgl. Urteil des BVGer E-3385/2020 vom 8. März 2021, E. 7.4.3 m.w.H.). Schliesslich steht es der Beschwerdeführerin offen, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 7.4.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie müsste als getrennte Frau ohne ihren Ehemann in einen Haushalt ohne Männer zurückkehren, hat sich mit Verweis auf die Erwägung 5.3 ergeben, dass sie gegenüber den Schweizer Asylbehörden offensichtlich unwahre Angaben zu ihrem familiären Beziehungsnetz machte. Insbesondere hat sich als nicht glaubhaft erwiesen, dass ihr angeblich einziger Bruder vor drei Jahren aus Sri Lanka ausgereist sei. Es ist dem Gericht daher nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Die diesbezügliche Untersuchungspflicht findet aber ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn - wie vorliegend - die Beschwerdeführerin durch offensichtlich falsche Angaben über ihr familiäres Beziehungsnetz eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Aufgrund der pflichtwidrigen Unterlassung bei der Mitwirkung des Sachverhalts ist vermutungsweise davon auszugehen, die Beschwerdeführerin verfüge in der Heimat über männliche Verwandte, welche sie bei ihrer Rückkehr finanziell unterstützen und ihr Schutz bieten werden. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zur Situation von alleinstehenden Frauen in Sri Lanka. Was die Unterstützung durch den Onkel anbelangt, erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb dieser der Mutter der Beschwerdeführerin wegen einer offenen Geldschuld seiner Nichte die Hilfe verweigern soll. 7.4.5 Auch aus den Folgen des Regierungswechsels vom November 2019 ergeben sich keine Hinweise individueller Art auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin. Das SEM hat demnach die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht bejaht. 7.5 7.5.1 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5.2 Die Covid-19-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. insbesondere Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie unter anderen etwa das Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.). 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Verfügung vom 13. August 2019 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin hätten sich seither verändert, ist diese nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: