Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reiste am (...) November 2014 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 1. Dezember 2014 fand die Kurzbefragung der Beschwerdeführerin zur Person (BzP) im EVZ und am 22. Mai 2015 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie stamme aus C._______, D._______, Nordprovinz, habe aber von 1995 bis 2004 mit ihrer Familie in E._______ im Vanni-Gebiet gelebt. Im Jahr 1995 sei ihr Bruder F._______ verschwunden. Im Jahr 2006 (BzP) oder 2007 (Anhörung) habe sich ihr Bruder G._______ den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen, und seit 2009 sei er verschollen. Einige entferntere Verwandte von ihr seien auch bei der "Bewegung" gewesen. Sie selber sei aber nie Mitglied der LTTE gewesen. Im Jahr 2006 sei sie mit ihren Eltern wieder nach E._______ im Vanni-Gebiet zurückgekehrt, weil das Militär in D._______ begonnen habe, Personen umzubringen, die der Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigt worden seien. Im Jahr 2009 hätten sie und ihre Eltern sich nach verschiedenen Wohnortswechseln schliesslich während acht Monaten in einem Flüchtlingslager aufgehalten und seien danach nach D._______ zurückgekehrt. In der Folge hätten sich immer wieder Angehörige des Militärs und des Criminal Investigation Department (CID) bei ihrer Familie nach ihrem Bruder G._______ erkundigt und sie belästigt. Schliesslich sei sie am (...) 2012 für den nächsten Tag zum "Zivil-Office" in H._______ vorgeladen worden. Dort sei sie zum Aufenthaltsort des Bruders sowie zu ihren Aktivitäten für die "Bewegung" befragt worden. Danach sei sie zusammen mit zahlreichen anderen Personen nach Colombo gebracht worden, wo sie im Gefängnis "I._______" beziehungsweise im "J._______ Camp" (in K._______) inhaftiert worden sei. Sie sei dort immer wieder danach befragt worden, wo ihr jüngerer Bruder sich befinde und wo die "Bewegung" sei. Sie habe im Gefängnis zudem sexuelle Übergriffe und Misshandlungen durch die Wärter erlebt. Im Jahr 2013 sei ein Verfahren gegen sie eingeleitet worden und sie habe fünfmal vor Gericht in Colombo erscheinen müssen. Der letzte Gerichtstermin wäre am (...) 2014 gewesen. Es sei ihr aber nicht bekannt, was ihr vorgeworfen worden sei. Sie und eine Mitgefangene hätten schliesslich am (...) 2014 mithilfe einer Gefängnisangestellten aus der Haftanstalt fliehen können. Sie hätten Arbeitskleider, welche diese Frau ihnen gegeben habe, angezogen und dann zusammen mit einer Gruppe von etwa zehn Gefängnisangestellten am Ende von deren Arbeitsschicht aus dem Gefängnis hinausgehen können. Sie habe sich in der Folge bis zur Ausreise bei einem Verwandten ihrer Mitgefangenen in Colombo aufgehalten. Dieser habe einen Schlepper und die Reise in die Schweiz organisiert. Ihre Mutter habe ihr ihren Reisepass zugestellt und wahrscheinlich auch die Reise bezahlt. Sie habe bereits (...) die Absicht gehabt, aus Sri Lanka auszureisen und damals zu diesem Zweck einen Pass beantragt, sei dann aber doch nicht ausgereist. Sie habe Sri Lanka am (...) 2014 mit einer ihr unbekannten Fluggesellschaft verlassen und sei via ein unbekanntes Land an eine unbekannte Destination geflogen. Von dort habe sie der Schlepper zwei Tage später in die Schweiz gebracht. B.b Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin nebst einer Identitätskarte und einem Geburtsschein inklusive Übersetzung einen Haftantrag sowie einen Haftbefehl des L._______, beide vom (...) 2014, jeweils in Kopie inklusive Übersetzung, sowie ein Bestätigungsschreiben eines sri-lankischen Rechts-anwalts vom 16. Dezember 2014 zu den Akten. C. C.a Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Colombo um Abklärung mehrerer Fragen betreffend das nach Angaben der Beschwerdeführerin gegen sie eingeleitete Gerichtsverfahren und die diesbezüglich eingereichten Dokumente einerseits sowie betreffend ihre Inhaftierung und die Umstände ihrer Ausreise andererseits. C.b Mit Sendung vom 9. Juli 2016 übermittelte die Schweizerische Botschaft der Vorinstanz die entsprechenden Antworten in Form eines schriftlichen Berichts. D. Das SEM räumte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. September 2016 Gelegenheit ein, sich innert Frist zum Inhalt des Botschaftsberichts zu äussern. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 3. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Abklärungsergebnis ein. In der Beilage reichte sie ein Beglaubigungsschreiben des Divisional Secretary von M._______ vom (...) 2016 betreffend ihr Geburtsdatum (in Kopie inklusive Übersetzung) sowie E-Mail-Ausdrucke eines Schreibens ihres sri-lankischen Rechtsanwalts vom 29. September 2016 betreffend die bei der Anhörung eingereichten Gerichtsdokumente inklusive Prozessakten eines anderen Mandanten (mit Übersetzung) ein. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 wurde das Original der Beglaubigung des Divisional Secretary vom (...) 2016 nachgereicht. F. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin das Schreiben ihres sri-lankischen Rechtsanwalts vom 29. September 2016 im Original, neue Kopien der Prozessakten eines anderen Mandanten dieses Rechtsanwalts inklusive Originale der Übersetzung sowie erneut ausgestellte beglaubigte Kopien der Dokumente betreffend das gegen sie eingeleitete Gerichtsverfahren zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 1. November 2016 (eröffnet am 2. November 2016) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 an das Bundesverwaltungsgericht reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 1. November 2016 ein und beantragte, diese sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sie die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beilage reichte sie nebst einer Fürsorgebestätigung der Sozialen Dienste N._______ vom 17. November 2016 eine ärztliche Bescheinigung vom 28. November 2016 sowie ein Bestätigungsschreiben ihres sri-lankischen Rechtsanwalts vom 11. Oktober 2016 ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin zur Einreichung eines aktuellen Arztzeugnisses auf. J. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 5. Januar 2017 ein Arztzeugnis ihres Hausarztes vom 21. Dezember 2016 sowie ein Schreiben des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) vom 20. Dezember 2016 zu den Akten. K. Mit Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2017 lud der Instruktionsrichter das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. L. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 26. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht. M. Mit Eingaben vom 12. April 2017 und 15. Mai 2018 wurden ein Berichte des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom 6. April 2017 und 30. April 2018 sowie eine Kostennote eingereicht. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere unter den Folgen der erlebten sexuellen Belästigungen leide. Sie sei auf eine engmaschige Betreuung angewiesen und eine Unterbrechung der Behandlung durch eine Rückschaffung würde zu einer Verschlechterung ihrer psychischen Verfassung führen.
Erwägungen (48 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung zunächst aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden in mehrfacher Hinsicht Widersprüche enthalte.
E. 3.1.1 So habe sie divergierende Angaben gemacht zur Anzahl der Behördenbesuche bei ihrer Familie vor ihrer Festnahme sowie zur Art und Weise, wie sie am (...) 2012 in Polizeigewahrsam gekommen sei. Dass sie in D._______ belästigt worden sei, habe sie zwar bei der BzP erwähnt, bei der Anhörung jedoch nicht mehr. Widersprüchliche Angaben habe die Beschwerdeführerin auch zum Ort ihrer Haft gemacht. Bei der Anhörung habe sie zunächst angegeben, das Gefängnis habe "I._______" geheissen. Aus den von ihr eingereichten Dokumenten ergebe sich aber, dass sie im "J._______ Camp" inhaftiert gewesen sei. Auf diese Ungereimtheiten angesprochen, habe sie bestätigt, im "J._______ Camp" gewesen zu sein, welches sich in "K._______", Colombo, befinde. Dieses Gefängnis liege aber in der Stadt O._______, welche rund (...) Autostunden von Colombo entfernt sei. Damit sei auch ihre Aussage unplausibel, die Fahrt vom Gefängnis zum Gericht habe rund (...) gedauert, ebenso wie ihre Behauptung, nach der Flucht aus dem Gefängnis zu Fuss nach Colombo gegangen zu sein.
E. 3.1.2 Ferner sei den eingereichten Gerichtsdokumenten zu entnehmen, dass sie dem Gericht am (...) 2012 vorgeführt worden sei, jedoch habe sie die sofortige richterliche Vorführung anlässlich der Befragungen nicht erwähnt. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Umstände ihrer Flucht aus dem Gefängnis seien höchst unrealistisch, unlogisch und stereotyp, da davon auszugehen sei, dass ihr Gesicht dort seit über einem Jahr hätte bekannt sein müssen und das "J._______ Detention Center" als Hochsicherheitsgefängnis gelte. Ihre Darstellung unterscheide sich von Berichten über eine nahtlose Bewachung.
E. 3.1.3 Die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin werde weiter dadurch in Frage gestellt, dass die von ihr eingereichten Gerichtsdokumente nach Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Colombo zweifelsfrei als Fälschungen qualifiziert worden seien. Der Einwand, Formfehler und Fehlbezeichnungen seien in einem Rechtssystem wie dem sri-lankischen nicht unüblich, könne wegen der ungewöhnlichen Häufung von Fehlern und unrichtigen Kompetenzzuordnungen in den genannten Dokumenten nicht gehört werden. Der Vergleich zwischen den von der Beschwerdeführerin bei der Anhörung in Kopie eingereichten Gerichtsdokumenten und den nachgereichten Originaldokumenten ergebe einige Unterschiede, welche weitere Zweifel an deren Echtheit aufwerfe. Es sei nicht erkennbar, weshalb das betreffende Gericht seine Verfügungen bei einer erneuten Ausstellung anpassen würde. Ferner erstaune, dass der Anwalt der Beschwerdeführerin nicht anonymisierte Dokumente betreffend einen andern Mandanten zur Verfügung stelle. Es müsse sich demnach um Gefälligkeitsdienstleistungen handeln. Die Einwände in der Stellungnahme genügten nicht, um den Beweiswert der von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente zu bejahen. Die Forderung nach einer vertieften Einzelfallprüfung müsse demnach abgelehnt werden.
E. 3.1.4 Im Weiteren lasse auch eine Prüfung anhand der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren nicht auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Ihre Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die längere Landesabwesenheit würden nicht ausreichen, um eine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen anzunehmen. Die bei der Wiedereinreise zu erwartende Befragung sowie eine allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise oder Kontrollmassnahmen im Herkunftsort würden keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Es sei nicht davon auszugehen dass sie, bloss weil ihr Bruder angeblich ein Mitglied der LTTE gewesen sei, in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte als Person mit besonders engen Beziehungen zu dieser Organisation gelte. Sie sei selbst nie Mitglied der LTTE gewesen, habe zu diesen nach 2006 keine Verbindung mehr gehabt und sei ausschliesslich aufgrund ihre Bruders verdächtigt worden. Andere Risikofaktoren seien den Akten nicht zu entnehmen. Demnach sei eine Gefährdung zu verneinen. Im Weiteren habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mehrfach festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, dass zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe, sondern im Einzelfall eine Risiko-einschätzung vorgenommen werden müsse. Vorliegend würden sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr eine durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung drohe.
E. 3.1.5 Schliesslich würden auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und in die Ostprovinz sei gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zumutbar. Die Beschwerdeführerin verfüge an ihrem früheren Wohnort C._______ über ein tragfähiges Beziehungsnetz und habe eine Schulbildung sowie berufliche Erfahrung. Sie sei somit in der Lage, ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern. Aus den von ihr geschilderten gesundheitlichen Beschwerden würden sich keine Anzeichen ergeben, welche gegen eine Wegweisung nach Sri Lanka sprechen würden. Dass sie bisher keine medizinische Behandlung in Anspruch genommen habe, stütze die Einschätzung, dass die von ihr genannten Symptome nicht gravierender Art seien und nicht zwingend eine Behandlung in der Schweiz erfordern würden.
E. 3.2.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin zunächst aus, nach Auskunft ihrer Mutter sei sie nach ihrer Flucht von der Armee zu Hause gesucht und aufgefordert worden, an der Gerichts-verhandlung vom (...) 2014 zu erscheinen. Ferner würden die Militärs ihr Haus beobachten.
E. 3.2.2 Betreffend die Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen werde darauf hingewiesen, dass sie sowohl bei der Beschwerdebesprechung als auch gemäss Beobachtung der Hilfswerksvertretung (HWV) bei der Anhörung einen sehr verwirrten Eindruck hinterlassen und oft Fragen nicht richtig verstanden habe, weshalb die HWV eine psychiatrische Abklärung angeregt habe. Sie habe grosse Mühe damit, örtliche und zeitliche Angaben zu machen, was auf die im Gefängnis erlittenen Misshandlungen und sexuellen Übergriffe zurückzuführen sei. Sie sei sehr wahrscheinlich traumatisiert. Um die Glaubhaftigkeit beurteilen zu können, müsse das Ergebnis der eingeleiteten psychiatrischen Untersuchung abgewartet werden.
E. 3.2.3 Neue Angaben bei der Anhörung sowie auf Beschwerdeebene könnten nicht pauschal als nachgeschoben bezeichnet werden, sondern seien als Präzisierungen oder Ergänzungen ihrer Fluchtgründe zu betrachten, welche ihre Glaubwürdigkeit nicht verringern würden. Es sei auch zu beachten, dass Widersprüche zwischen den Angaben bei der BzP und der Anhörung gemäss Rechtsprechung nur dann relevant seien, wenn es sich um diametrale Abweichungen in klaren Aussagen handle oder zentrale Punkte bei der BzP nicht einmal ansatzweise erwähnt worden seien. Zudem sei die Glaubhaftigkeitsprüfung in Sri-Lanka-Fällen kürzlich Gegenstand gutachterlicher Kritik gewesen.
E. 3.2.4 Sei die Aussagefähigkeit einer Gesuchstellerin eingeschränkt, könne die Analyse nicht nach dem üblichen Vorgehen vorgenommen werden. Menschen, die traumatische Ereignisse erlebt hätten, könnten diese - und auch andere Zeitperioden - zunächst nicht chronologisch schildern. Diese Schwierigkeiten sowie Konzentrationsstörungen würden oft zunehmen, wenn die Befragungssituation als belastend erlebt werde; das wiederholte Nachfragen der Befragerin habe sich für sie in diesem Sinne ausgewirkt. Die Vermutung liege nahe, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren masslos überfordert gewesen sei. Diese Überforderung sei durch die mit Traumata verbundenen Erinnerungsschwierigkeiten und durch die Probleme, das Erlebte verbal wiederzugeben, verstärkt worden. Bei traumatisierten Menschen komme es häufig zu stark unstrukturierten Aussagen, und Widersprüche oder ergänzende Ausführungen seien sehr wahrscheinlich. Bei Konfrontation mit Widersprüchen seien Verfälschungen von Erinnerungen beziehungsweise Aussagen durch den Versuch einer Angleichung häufig. Die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche seien somit - ausgehend davon, dass sie unter einer Traumatisierung leide - wenig geeignet, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Frage zu stellen.
E. 3.2.5 Betreffend die Art und Weise, wie sie am (...) 2012 in Polizeigewahrsam gekommen sei, sei in ihren Aussagen kein Widerspruch zu erkennen. Ihre diesbezüglichen Ausführungen bei der Anhörung seien als Ergänzungen ihrer Angaben bei der BzP zu verstehen. Ebenso liege hinsichtlich der vor der Festnahme erlebten Belästigungen kein Widerspruch vor. Sie sei von den Militärangehörigen nicht zu Hause, sondern auf der Strasse belästigt worden. Die Vorinstanz habe ihre Aussagen zu restriktiv interpretiert. Der von ihr als Standort des Gefängnisses "J._______ Camp" genannte Ort "K._______" sei mit "O._______" identisch. Dass sie angenommen habe, "K._______" befinde sich in Colombo, sei auf ihre mangelnden geografischen Kenntnisse zurückzuführen. Sie habe bis zu ihrer Verhaftung den Norden Sri Lankas nie verlassen. Hinsichtlich der Frage der Fahrtdauer vom Gefängnis zum Gericht in Colombo sei auf ihre angesichts ihrer Traumatisierung beachtliche Aussage bei der Anhörung zu verweisen; sie wisse nicht, wie lange die Fahrt gedauert habe. Bei ihrer schliesslich gemachten Zeitangabe sei sie sich nicht sicher gewesen. Dem Anhörungsprotokoll sei keineswegs zu entnehmen, dass sie nach der Flucht aus dem Gefängnis zu Fuss bis nach Colombo gegangen sei. Sie und ihre Mitgefangene seien zu Fuss vom Gefängnis weggegangen, bis sie deren Verwandten getroffen hätten. Dieser habe ein Tuk-Tuk organisiert, mit welchem sie nach Colombo gefahren seien.
E. 3.2.6 Es könne nicht alleine weil das "J._______ Camp" ein Hochsicherheitsgefängnis sei, davon ausgegangen werden, dass die Flucht in der von ihr beschriebenen Art und Weise nicht möglich gewesen wäre. Die Annahme, ihr Gesicht wäre im ganzen Gefängnis bekannt gewesen, sei unrealistisch. Vielmehr hätten sie nur wenige Gefängnismitarbeitende, die Zugang zu ihrer Zelle gehabt hätten, gekannt. Ihre Fluchthelferin habe sich im Gefängnis gut ausgekannt und ihr den Fluchtweg genau beschrieben, was realistisch und logisch erscheine.
E. 3.2.7 Darin, dass ihr die Vorinstanz den Botschaftsbericht trotz ihres entsprechenden Gesuchs nicht offengelegt habe, sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Es könne auf diesen nicht eingegangen werden, weil die Vorinstanz auch nicht erklärt habe auf welchem Weg man zum Ergebnis der Abklärungen gelangt sei. Die Botschaftsabklärung scheine auf einem Gutachten zu beruhen, dessen Urheber und seine Qualifikationen aber nicht bekannt gegeben worden seien. Die Vorinstanz habe den Einwand im Gegengutachten akzeptiert, wonach Formfehler und Fehlbezeichnungen auf offiziellen Dokumenten vorkommen würden. Es könne somit nicht abschliessend beurteilt werden, ob es sich bei den von ihr eingereichten Dokumenten um Fälschungen handle. Eine Abklärung auf offiziellem Weg sei angezeigt. Die Abweichungen zwischen den bei der Anhörung eingereichten Dokumenten und den nachträglich von ihrem Rechtsanwalt erneut beschafften Dokumenten seien darauf zurückzuführen, dass es sich bei den nachträglich beschafften Dokumenten nicht um Kopien der ersten handle, sondern um neu erstellte Fassungen. Gerichtsdokumente würden in Sri Lanka im Original handschriftlich verfasst und so beim Gericht aufbewahrt. Verlange jemand eine Kopie, werde eine elektronische Abschrift erstellt, welche aber nicht gespeichert werde. Dass es sich bei den Eingaben ihres sri-lankischen Anwalts um Gefälligkeitshandlungen handle, sei eine haltlose Behauptung des SEM.
E. 3.2.8 Eine Person werde von den sri-lankischen Behörden wohl zumindest dann als Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrgenommen, wenn eine Verhaftung oder ein Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE vorlege. Da sie mehrmals vor Gericht geführt worden und ein Haftbefehl gegen sie ergangen sei, sei sie als geflohene Gefangene registriert und auf der "Stop List" aufgeführt. Sie würde demnach bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka verhaftet. Durch ihren Auslandaufenthalt würde sie zusätzlich auffallen und wäre schon am Flughafen einer erheblichen Gefährdung durch die Sicherheitsbehörden ausgesetzt.
E. 3.2.9 Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass Frauen im Norden Sri Lankas besonders von sexuellen Übergriffen betroffen seien. Da ihr Vater verstorben sei und sie nur noch ihre Mutter und Schwester habe, sei sie in erhöhtem Masse bedroht. Sie sei bereits Opfer sexueller Übergriffe geworden, welche asylrelevant seien, zumal frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen sei. Sie sei in ihrem Dorf öfters durch Militärangehörige sexuell belästigt worden und im Gefängnis von Männern in Zivil vergewaltigt und geschlagen worden. Es sei davon auszugehen, dass sie in Sri Lanka keinen staatlichen Schutz erhalten würde und keine Klage gegen die Vergewaltiger einreichen könnte. Da sie keine männlichen Verwandten mehr habe, würden ihr zudem erneute sexuelle Belästigungen oder gar eine Vergewaltigung drohen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5 Zunächst ist hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen verweigerter Einsicht in die Botschaftsabklärung festzuhalten, dass die Vorinstanz - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - den Anforderungen an das rechtliche Gehör hinreichend nachgekommen ist. Das SEM hat zwecks Wahrung von Geheimhaltungsinteressen nach Art. 27 VwVG zu Recht auf die vollumfängliche Offenlegung des Berichts verzichtet und stattdessen den wesentlichen Inhalt desselben mitgeteilt (Art. 28 VwVG). Aus denselben Gründen war es auch gerechtfertigt, die Identität des Gutachters nicht offenzulegen. Das Vorgehen des SEM ist demnach nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 26 E. 2.d.cc; EMARK 1994 Nr. 1 E. 3). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.
E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
E. 6.2 Unter Beachtung dieser Grundsätze gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft zu erachten seien, im Wesentlichen zu bestätigen ist. Zunächst ist festzustellen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der in D._______ erlebten Behelligungen und Kontrollen durch das Militär und das CID sowie die Umstände ihrer Vorladung keine wesentlichen Widersprüche aufweisen. Sie macht zu Recht geltend, dass ihre Aussagen anlässlich der Anhörung als Präzisierung ihrer summarischen Angaben bei der BzP zu erachten sind. Namentlich lässt sich ihre Aussage bei der BzP, sie sei am (...) 2012 "mitgenommen" worden, durchaus mit ihrer Darstellung bei der Anhörung vereinbaren, sie sei an diesem Tag nach dem Verhör in H._______ nach Colombo gebracht worden.
E. 6.3 Indessen ist das Vorbringen der Inhaftierung im "J._______ Camp" und der anschliessenden Flucht aus diesem Gefängnis mit erheblichen Ungereimtheiten behaftet:
E. 6.3.1 Auch unter Berücksichtigung einer aus dem Protokoll der Anhörung ersichtlichen gewissen Verwirrtheit der Beschwerdeführerin ist nicht nachvollziehbar, dass sie weder den Namen noch den Standort des Gefängnisses korrekt zu bezeichnen vermochte. Bei dem von ihr als Namen des Gefängnisses genannten "I._______" handelt es sich um ein Quartier Colombos. Das J._______-Gefängnis befindet sich indessen nahe der Stadt O._______, mithin etwa (...) Kilometer (...) von Colombo. Der Hinweis auf die mangelnden Geografie-Kenntnisse der Beschwerdeführerin vermag nicht zu überzeugen, verfügt sie doch gemäss eigenen Angaben immerhin über einen O-Level-Abschluss und hat demnach zehn bis elf Jahre die Schule besucht (vgl. Protokoll BzP A3 S. 4). Angesichts des Standorts des Gefängnisses erweist sich auch die Angabe der Beschwerdeführerin, die Fahrt zum Gericht in Colombo habe etwa (...) gedauert, als äusserst unrealistisch. Da sie nach ihrer Darstellung mehrmals zum Gericht gebracht wurde, wäre auch unter Berücksichtigung ihrer allenfalls beeinträchtigten psychischen Verfassung eine präzisere Schätzung der Fahrtdauer zu erwarten gewesen. Das Protokoll der Anhörung lässt im Übrigen entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung nicht darauf schliessen, dass die Befragerin bezüglich dieses Punkts übermässigen Druck auf die Beschwerdeführerin ausgeübt hätte.
E. 6.3.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin geschilderte Flucht aus dem Gefängnis zu Recht als offenkundig unglaubhaft bezeichnet. Es ist realitätsfremd, dass es ihr und ihrer Fluchtgefährtin möglich gewesen sein soll, in der geschilderten Weise ohne weiteres unentdeckt das "J._______ Camp" zu verlassen. Da es sich bei dieser Hafteinrichtung um ein Hochsicherheitsgefängnis handelt, kann davon ausgegangen werden, dass in dieser erhöhte Sicherheitsmassnahmen zur Verhinderung von Gefängnisausbrüchen angewandt werden (vgl. z.B. Human Rights Watch, Locked Up Without Evidence, Abuses under Sri Lanka's Prevention of Terrorism Act, Januar 2018, S. 23). Es erscheint auch nicht nachvollziehbar, weshalb ihre Fluchthelferin das mit einem solchen Handeln verbundene erhebliche Risiko für sie selber auf sich genommen haben sollte.
E. 6.3.3 Im Weiteren hat eine Botschaftsabklärung ergeben, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumenten zum Beleg des nach ihren Angaben gegen sie eingeleiteten Gerichtsverfahrens (Haftantrag, Haftbefehl) um Fälschungen handelt, da sie diverse formale Fehler enthalten und den als Urheber bezeichneten Instanzen die entsprechende Zuständigkeit fehlt. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, dieses Abklärungsergebnis zu entkräften. Angesichts der Schwere der Mängel und Fehler, welche die genannten Dokumente aufweisen, können diese nicht als blosse Fehlleistungen der ausstellenden Behörden qualifiziert werden. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass bei den weiteren von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismitteln, mit welchen sie zu belegen versucht, dass die bei der Botschaftsabklärung festgestellten Mängel verbreitet vorkommen würden, ebenfalls Auffälligkeiten zu Tage treten. Neben den in der angefochtenen Verfügung genannten Abweichungen in der Formatierung der von ihrem sri-lankischen Anwalt erneut beschafften Kopien der Gerichtsdokumente, fällt auf, dass das zweite Exemplar des Haftbefehls im handschriftlich ausgefüllten Teil des Formulars ein anderes Schriftbild und augenscheinlich die Unterschrift eines anderen Richters aufweist, als bei dem im erstinstanzlichen Verfahren in Kopie eingereichten Haftbefehl, obwohl das Ausstelldatum beider Dokumente identisch ist ([...] 2014). Dieser Umstand nährt den Verdacht, dass es sich auch bei den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Dokumenten um Falsifikate handelt. Die Argumentation, Gerichtsdokumente würden in Sri Lanka handschriftlich verfasst und es werde, falls eine Kopie verlangt werde, jeweils eine neue Abschrift von diesen erstellt, erscheint unplausibel und realitätsfern. Im Weiteren lässt sich der Haftantrag, in welchem die Beschwerdeführerin als LTTE-Mitglied bezeichnet und der Unterstützung dieser Organisation und namentlich der Beteiligung an Bombenanschlägen verdächtigt wird, offenkundig nicht in Einklang bringen mit ihrer Darstellung, wonach sie nie Mitglied der Tamil Tigers gewesen sei (vgl. Protokoll Anhörung A11 S. 7 F61). Eine nachvollziehbare Begründung dafür, dass die Behörden der Beschwerdeführerin zu Unrecht derart massive Straftaten unterstellt haben sollten, ist nicht ersichtlich.
E. 6.4 Diese erheblichen Ungereimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen sich im Übrigen nicht auf eine allenfalls beeinträchtigte Einvernahmefähigkeit (aufgrund der von ihr geltend gemachten und dokumentierten psychischen Probleme) zurückzuführen. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die von der Beschwerdeführerin behauptete Inhaftierung im "J._______ Camp" sowie die Einleitung eines Strafverfahrens aufgrund des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei den LTTE und der Unterstützung derselben als unglaubhaft zu erachten. Demnach ist auch ihren Vorbringen, sie sei während ihrer Haft durch Gefängniswärter sexuell belästigt worden, sowie dass sie seit ihrer Flucht zu Hause durch Polizei respektive CID gesucht und das Haus ihrer Familie observiert werde, die glaubhafte Grundlage entzogen.
E. 6.5.1 Eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin lässt sich ferner auch nicht aus den vom Bundesverwaltungsgericht im Referenz-urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikoprofilen ableiten.
E. 6.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im genannten Urteil eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exil-politischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
E. 6.5.3 Die Beschwerdeführerin ist keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen, nachdem die von ihr geltend gemachte Vorverfolgung wegen Verbindungen zu den LTTE als unglaubhaft zu erachten ist. Demnach besteht - auch unter Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten verwandtschaftlichen Beziehung zu LTTE-Mitgliedern kein konkreter Grund zur Annahme, dass sie aufgrund einer tatsächlichen oder bloss unterstellten Verbindung zu den LTTE ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte; es ergeben sich aus den Akten auch keine stichhaltigen Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin in der "Watch List" oder der "Stop List" der sri-lankischen Sicherheitskräfte eingetragen ist.
E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt D._______, aus welchem die Beschwerdeführerin stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" - in dem die Beschwerdeführerin längere Zeit gelebt hat - nicht mehr als grundsätzlich unzumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
E. 8.3.3 Aus den Angaben der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie über einen O-Level-Schulabschluss verfügt, einen (...)kurs besucht und berufliche Erfahrung als (...) und (...) gesammelt hat (vgl. Protokoll BzP A3 S. 4, Aufnahmebericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom 6. April 2017).
E. 8.3.4 Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten wurden bei der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) diagnostiziert; sie wird deswegen psychiatrisch-psychotherapeutisch sowie medikamentös behandelt (vgl. Aufnahmebericht vom 6. April 2017 und Gesundheitsbericht vom 30. April 2018 des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer). Zwar wäre eine Behandlung solcher gesundheitlicher Beschwerden in Sri Lanka grundsätzlich gewährleistet (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 14.2.2). Jedoch dürfte ihre Erwerbsfähigkeit durch diese Erkrankung eingeschränkt sein, und es muss davon ausgegangen werden, dass sie in erheblichem Mass auf die Unterstützung durch ihr familiäres Umfeld angewiesen sein wird.
E. 8.3.5 Die alleinstehende (...)-jährige Beschwerdeführerin verfügt gemäss Akten über keine männlichen Verwandten mehr. Gemäss ihrer Darstellung lebte sie vor ihrer Ausreise bei ihrer Mutter, die nach wie vor in C._______ lebt. Zudem leben eine verheiratete Schwester sowie drei Tanten in Sri Lanka und eine Tante in der Schweiz. Durch Frauen geführte Haushalte sind nach Kenntnis des Gerichts, insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas, durch das damit verbundene soziale Stigma sowie die eingeschränkten Verdienstmöglichkeiten besonders verletzlich und der Gefahr vom Diskriminierung und sexueller Ausbeutung ausgesetzt (vgl. Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on minority issues on her mission to Sri Lanka , S. 12, Para 48; International Crisis Croup, Sri Lanka's Conflict-Affected Women: Dealing with the Legacy of War, Asia Report N°289, 28th July 2017, S. 8 ff.). Zwar könnte davon ausgegangen werden, dass ihre Mutter ihr eine Unterkunft bieten kann. Indessen erscheint fraglich, ob die Mutter, welche gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin von ihrer Schwester unterstützt werden muss, ihr in wirtschaftlicher Hinsicht Beistand leisten könnte. Die Vermögenssituation der übrigen genannten Angehörigen ist nicht bekannt.
E. 8.3.6 Unter diesen Umständen besteht Anlass zu erheblichen Zweifeln, ob die Beschwerdeführerin über ein hinreichend tragfähiges soziales Netz in Sri Lanka verfügt und ob ihre existenzielle Sicherheit gewährleistet wäre. Eine erzwungene Rückkehr würde die Beschwerdeführerin demnach im jetzigen Zeitpunkt in eine Situation bringen, die sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes (Art. 83 Abs. 4 AuG) aussetzen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich aus diesen Gründen aktuell als unzumutbar und die angefochtene Verfügung in diesem Punkt als bundesrechtswidrig.
E. 8.3.7 Schliesslich liegen keine Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vor, welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
E. 8.4 Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, und die Verfügung vom 1. November 2016 ist im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen.
E. 9 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Instruktionsverfügung vom 9. Dezember 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Gemäss Akten ist nicht von einer massgebenden Veränderung der finanziellen Umstände auszugehen. Damit ist auf die Erhebung von (reduzierten) Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 10.1 Soweit die Beschwerde im Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen wird, steht der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für ihre notwendigen Parteikosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zu.
E. 10.2 In der letzten Eingabe der Rechtsvertretung vom 15. Mai 2018 wurde eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht. Darin werden für das ganze Verfahren Parteikosten von mehr als 3600 Franken ausgewiesen (14.5 Honorarstunden mit einem Stundenansatz Fr. 150.- plus Auslagen von Fr. 28.-). Dieser Zeitaufwand erscheint den konkreten Verfahrensumständen nicht als angemessen und ist auf 12 Stunden zu kürzen. Die (angesichts des Verfahrensausgangs praxisgemäss hälftige) Parteientschädigung ist somit auf insgesamt Fr. 914.- festzusetzen (inkl. Auslagen; es besteht gemäss Kostennote keine Mehrwertsteuerpflicht). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Hauptpunkt abgewiesen. Soweit den Wegweisungsvollzug betreffend, wird die Beschwerde gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 1. November 2016 wird im Wegweisungsvollzugspunkt aufgehoben. Das SEM wird aufgefordert, die Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Die reduzierte Parteientschädigung wird auf Fr. 914.- festgesetzt und dem SEM zur Vergütung auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7453/2016 Urteil vom 6. Dezember 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gülsüm Yetik, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am (...) November 2014 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 1. Dezember 2014 fand die Kurzbefragung der Beschwerdeführerin zur Person (BzP) im EVZ und am 22. Mai 2015 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie stamme aus C._______, D._______, Nordprovinz, habe aber von 1995 bis 2004 mit ihrer Familie in E._______ im Vanni-Gebiet gelebt. Im Jahr 1995 sei ihr Bruder F._______ verschwunden. Im Jahr 2006 (BzP) oder 2007 (Anhörung) habe sich ihr Bruder G._______ den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen, und seit 2009 sei er verschollen. Einige entferntere Verwandte von ihr seien auch bei der "Bewegung" gewesen. Sie selber sei aber nie Mitglied der LTTE gewesen. Im Jahr 2006 sei sie mit ihren Eltern wieder nach E._______ im Vanni-Gebiet zurückgekehrt, weil das Militär in D._______ begonnen habe, Personen umzubringen, die der Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigt worden seien. Im Jahr 2009 hätten sie und ihre Eltern sich nach verschiedenen Wohnortswechseln schliesslich während acht Monaten in einem Flüchtlingslager aufgehalten und seien danach nach D._______ zurückgekehrt. In der Folge hätten sich immer wieder Angehörige des Militärs und des Criminal Investigation Department (CID) bei ihrer Familie nach ihrem Bruder G._______ erkundigt und sie belästigt. Schliesslich sei sie am (...) 2012 für den nächsten Tag zum "Zivil-Office" in H._______ vorgeladen worden. Dort sei sie zum Aufenthaltsort des Bruders sowie zu ihren Aktivitäten für die "Bewegung" befragt worden. Danach sei sie zusammen mit zahlreichen anderen Personen nach Colombo gebracht worden, wo sie im Gefängnis "I._______" beziehungsweise im "J._______ Camp" (in K._______) inhaftiert worden sei. Sie sei dort immer wieder danach befragt worden, wo ihr jüngerer Bruder sich befinde und wo die "Bewegung" sei. Sie habe im Gefängnis zudem sexuelle Übergriffe und Misshandlungen durch die Wärter erlebt. Im Jahr 2013 sei ein Verfahren gegen sie eingeleitet worden und sie habe fünfmal vor Gericht in Colombo erscheinen müssen. Der letzte Gerichtstermin wäre am (...) 2014 gewesen. Es sei ihr aber nicht bekannt, was ihr vorgeworfen worden sei. Sie und eine Mitgefangene hätten schliesslich am (...) 2014 mithilfe einer Gefängnisangestellten aus der Haftanstalt fliehen können. Sie hätten Arbeitskleider, welche diese Frau ihnen gegeben habe, angezogen und dann zusammen mit einer Gruppe von etwa zehn Gefängnisangestellten am Ende von deren Arbeitsschicht aus dem Gefängnis hinausgehen können. Sie habe sich in der Folge bis zur Ausreise bei einem Verwandten ihrer Mitgefangenen in Colombo aufgehalten. Dieser habe einen Schlepper und die Reise in die Schweiz organisiert. Ihre Mutter habe ihr ihren Reisepass zugestellt und wahrscheinlich auch die Reise bezahlt. Sie habe bereits (...) die Absicht gehabt, aus Sri Lanka auszureisen und damals zu diesem Zweck einen Pass beantragt, sei dann aber doch nicht ausgereist. Sie habe Sri Lanka am (...) 2014 mit einer ihr unbekannten Fluggesellschaft verlassen und sei via ein unbekanntes Land an eine unbekannte Destination geflogen. Von dort habe sie der Schlepper zwei Tage später in die Schweiz gebracht. B.b Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin nebst einer Identitätskarte und einem Geburtsschein inklusive Übersetzung einen Haftantrag sowie einen Haftbefehl des L._______, beide vom (...) 2014, jeweils in Kopie inklusive Übersetzung, sowie ein Bestätigungsschreiben eines sri-lankischen Rechts-anwalts vom 16. Dezember 2014 zu den Akten. C. C.a Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Colombo um Abklärung mehrerer Fragen betreffend das nach Angaben der Beschwerdeführerin gegen sie eingeleitete Gerichtsverfahren und die diesbezüglich eingereichten Dokumente einerseits sowie betreffend ihre Inhaftierung und die Umstände ihrer Ausreise andererseits. C.b Mit Sendung vom 9. Juli 2016 übermittelte die Schweizerische Botschaft der Vorinstanz die entsprechenden Antworten in Form eines schriftlichen Berichts. D. Das SEM räumte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. September 2016 Gelegenheit ein, sich innert Frist zum Inhalt des Botschaftsberichts zu äussern. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 3. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Abklärungsergebnis ein. In der Beilage reichte sie ein Beglaubigungsschreiben des Divisional Secretary von M._______ vom (...) 2016 betreffend ihr Geburtsdatum (in Kopie inklusive Übersetzung) sowie E-Mail-Ausdrucke eines Schreibens ihres sri-lankischen Rechtsanwalts vom 29. September 2016 betreffend die bei der Anhörung eingereichten Gerichtsdokumente inklusive Prozessakten eines anderen Mandanten (mit Übersetzung) ein. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 wurde das Original der Beglaubigung des Divisional Secretary vom (...) 2016 nachgereicht. F. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin das Schreiben ihres sri-lankischen Rechtsanwalts vom 29. September 2016 im Original, neue Kopien der Prozessakten eines anderen Mandanten dieses Rechtsanwalts inklusive Originale der Übersetzung sowie erneut ausgestellte beglaubigte Kopien der Dokumente betreffend das gegen sie eingeleitete Gerichtsverfahren zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 1. November 2016 (eröffnet am 2. November 2016) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 an das Bundesverwaltungsgericht reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 1. November 2016 ein und beantragte, diese sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sie die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beilage reichte sie nebst einer Fürsorgebestätigung der Sozialen Dienste N._______ vom 17. November 2016 eine ärztliche Bescheinigung vom 28. November 2016 sowie ein Bestätigungsschreiben ihres sri-lankischen Rechtsanwalts vom 11. Oktober 2016 ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin zur Einreichung eines aktuellen Arztzeugnisses auf. J. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 5. Januar 2017 ein Arztzeugnis ihres Hausarztes vom 21. Dezember 2016 sowie ein Schreiben des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) vom 20. Dezember 2016 zu den Akten. K. Mit Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2017 lud der Instruktionsrichter das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. L. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 26. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht. M. Mit Eingaben vom 12. April 2017 und 15. Mai 2018 wurden ein Berichte des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom 6. April 2017 und 30. April 2018 sowie eine Kostennote eingereicht. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere unter den Folgen der erlebten sexuellen Belästigungen leide. Sie sei auf eine engmaschige Betreuung angewiesen und eine Unterbrechung der Behandlung durch eine Rückschaffung würde zu einer Verschlechterung ihrer psychischen Verfassung führen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung zunächst aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden in mehrfacher Hinsicht Widersprüche enthalte. 3.1.1 So habe sie divergierende Angaben gemacht zur Anzahl der Behördenbesuche bei ihrer Familie vor ihrer Festnahme sowie zur Art und Weise, wie sie am (...) 2012 in Polizeigewahrsam gekommen sei. Dass sie in D._______ belästigt worden sei, habe sie zwar bei der BzP erwähnt, bei der Anhörung jedoch nicht mehr. Widersprüchliche Angaben habe die Beschwerdeführerin auch zum Ort ihrer Haft gemacht. Bei der Anhörung habe sie zunächst angegeben, das Gefängnis habe "I._______" geheissen. Aus den von ihr eingereichten Dokumenten ergebe sich aber, dass sie im "J._______ Camp" inhaftiert gewesen sei. Auf diese Ungereimtheiten angesprochen, habe sie bestätigt, im "J._______ Camp" gewesen zu sein, welches sich in "K._______", Colombo, befinde. Dieses Gefängnis liege aber in der Stadt O._______, welche rund (...) Autostunden von Colombo entfernt sei. Damit sei auch ihre Aussage unplausibel, die Fahrt vom Gefängnis zum Gericht habe rund (...) gedauert, ebenso wie ihre Behauptung, nach der Flucht aus dem Gefängnis zu Fuss nach Colombo gegangen zu sein. 3.1.2 Ferner sei den eingereichten Gerichtsdokumenten zu entnehmen, dass sie dem Gericht am (...) 2012 vorgeführt worden sei, jedoch habe sie die sofortige richterliche Vorführung anlässlich der Befragungen nicht erwähnt. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Umstände ihrer Flucht aus dem Gefängnis seien höchst unrealistisch, unlogisch und stereotyp, da davon auszugehen sei, dass ihr Gesicht dort seit über einem Jahr hätte bekannt sein müssen und das "J._______ Detention Center" als Hochsicherheitsgefängnis gelte. Ihre Darstellung unterscheide sich von Berichten über eine nahtlose Bewachung. 3.1.3 Die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin werde weiter dadurch in Frage gestellt, dass die von ihr eingereichten Gerichtsdokumente nach Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Colombo zweifelsfrei als Fälschungen qualifiziert worden seien. Der Einwand, Formfehler und Fehlbezeichnungen seien in einem Rechtssystem wie dem sri-lankischen nicht unüblich, könne wegen der ungewöhnlichen Häufung von Fehlern und unrichtigen Kompetenzzuordnungen in den genannten Dokumenten nicht gehört werden. Der Vergleich zwischen den von der Beschwerdeführerin bei der Anhörung in Kopie eingereichten Gerichtsdokumenten und den nachgereichten Originaldokumenten ergebe einige Unterschiede, welche weitere Zweifel an deren Echtheit aufwerfe. Es sei nicht erkennbar, weshalb das betreffende Gericht seine Verfügungen bei einer erneuten Ausstellung anpassen würde. Ferner erstaune, dass der Anwalt der Beschwerdeführerin nicht anonymisierte Dokumente betreffend einen andern Mandanten zur Verfügung stelle. Es müsse sich demnach um Gefälligkeitsdienstleistungen handeln. Die Einwände in der Stellungnahme genügten nicht, um den Beweiswert der von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente zu bejahen. Die Forderung nach einer vertieften Einzelfallprüfung müsse demnach abgelehnt werden. 3.1.4 Im Weiteren lasse auch eine Prüfung anhand der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren nicht auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Ihre Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die längere Landesabwesenheit würden nicht ausreichen, um eine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen anzunehmen. Die bei der Wiedereinreise zu erwartende Befragung sowie eine allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise oder Kontrollmassnahmen im Herkunftsort würden keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Es sei nicht davon auszugehen dass sie, bloss weil ihr Bruder angeblich ein Mitglied der LTTE gewesen sei, in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte als Person mit besonders engen Beziehungen zu dieser Organisation gelte. Sie sei selbst nie Mitglied der LTTE gewesen, habe zu diesen nach 2006 keine Verbindung mehr gehabt und sei ausschliesslich aufgrund ihre Bruders verdächtigt worden. Andere Risikofaktoren seien den Akten nicht zu entnehmen. Demnach sei eine Gefährdung zu verneinen. Im Weiteren habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mehrfach festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, dass zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe, sondern im Einzelfall eine Risiko-einschätzung vorgenommen werden müsse. Vorliegend würden sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr eine durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung drohe. 3.1.5 Schliesslich würden auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und in die Ostprovinz sei gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zumutbar. Die Beschwerdeführerin verfüge an ihrem früheren Wohnort C._______ über ein tragfähiges Beziehungsnetz und habe eine Schulbildung sowie berufliche Erfahrung. Sie sei somit in der Lage, ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern. Aus den von ihr geschilderten gesundheitlichen Beschwerden würden sich keine Anzeichen ergeben, welche gegen eine Wegweisung nach Sri Lanka sprechen würden. Dass sie bisher keine medizinische Behandlung in Anspruch genommen habe, stütze die Einschätzung, dass die von ihr genannten Symptome nicht gravierender Art seien und nicht zwingend eine Behandlung in der Schweiz erfordern würden. 3.2 3.2.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin zunächst aus, nach Auskunft ihrer Mutter sei sie nach ihrer Flucht von der Armee zu Hause gesucht und aufgefordert worden, an der Gerichts-verhandlung vom (...) 2014 zu erscheinen. Ferner würden die Militärs ihr Haus beobachten. 3.2.2 Betreffend die Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen werde darauf hingewiesen, dass sie sowohl bei der Beschwerdebesprechung als auch gemäss Beobachtung der Hilfswerksvertretung (HWV) bei der Anhörung einen sehr verwirrten Eindruck hinterlassen und oft Fragen nicht richtig verstanden habe, weshalb die HWV eine psychiatrische Abklärung angeregt habe. Sie habe grosse Mühe damit, örtliche und zeitliche Angaben zu machen, was auf die im Gefängnis erlittenen Misshandlungen und sexuellen Übergriffe zurückzuführen sei. Sie sei sehr wahrscheinlich traumatisiert. Um die Glaubhaftigkeit beurteilen zu können, müsse das Ergebnis der eingeleiteten psychiatrischen Untersuchung abgewartet werden. 3.2.3 Neue Angaben bei der Anhörung sowie auf Beschwerdeebene könnten nicht pauschal als nachgeschoben bezeichnet werden, sondern seien als Präzisierungen oder Ergänzungen ihrer Fluchtgründe zu betrachten, welche ihre Glaubwürdigkeit nicht verringern würden. Es sei auch zu beachten, dass Widersprüche zwischen den Angaben bei der BzP und der Anhörung gemäss Rechtsprechung nur dann relevant seien, wenn es sich um diametrale Abweichungen in klaren Aussagen handle oder zentrale Punkte bei der BzP nicht einmal ansatzweise erwähnt worden seien. Zudem sei die Glaubhaftigkeitsprüfung in Sri-Lanka-Fällen kürzlich Gegenstand gutachterlicher Kritik gewesen. 3.2.4 Sei die Aussagefähigkeit einer Gesuchstellerin eingeschränkt, könne die Analyse nicht nach dem üblichen Vorgehen vorgenommen werden. Menschen, die traumatische Ereignisse erlebt hätten, könnten diese - und auch andere Zeitperioden - zunächst nicht chronologisch schildern. Diese Schwierigkeiten sowie Konzentrationsstörungen würden oft zunehmen, wenn die Befragungssituation als belastend erlebt werde; das wiederholte Nachfragen der Befragerin habe sich für sie in diesem Sinne ausgewirkt. Die Vermutung liege nahe, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren masslos überfordert gewesen sei. Diese Überforderung sei durch die mit Traumata verbundenen Erinnerungsschwierigkeiten und durch die Probleme, das Erlebte verbal wiederzugeben, verstärkt worden. Bei traumatisierten Menschen komme es häufig zu stark unstrukturierten Aussagen, und Widersprüche oder ergänzende Ausführungen seien sehr wahrscheinlich. Bei Konfrontation mit Widersprüchen seien Verfälschungen von Erinnerungen beziehungsweise Aussagen durch den Versuch einer Angleichung häufig. Die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche seien somit - ausgehend davon, dass sie unter einer Traumatisierung leide - wenig geeignet, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Frage zu stellen. 3.2.5 Betreffend die Art und Weise, wie sie am (...) 2012 in Polizeigewahrsam gekommen sei, sei in ihren Aussagen kein Widerspruch zu erkennen. Ihre diesbezüglichen Ausführungen bei der Anhörung seien als Ergänzungen ihrer Angaben bei der BzP zu verstehen. Ebenso liege hinsichtlich der vor der Festnahme erlebten Belästigungen kein Widerspruch vor. Sie sei von den Militärangehörigen nicht zu Hause, sondern auf der Strasse belästigt worden. Die Vorinstanz habe ihre Aussagen zu restriktiv interpretiert. Der von ihr als Standort des Gefängnisses "J._______ Camp" genannte Ort "K._______" sei mit "O._______" identisch. Dass sie angenommen habe, "K._______" befinde sich in Colombo, sei auf ihre mangelnden geografischen Kenntnisse zurückzuführen. Sie habe bis zu ihrer Verhaftung den Norden Sri Lankas nie verlassen. Hinsichtlich der Frage der Fahrtdauer vom Gefängnis zum Gericht in Colombo sei auf ihre angesichts ihrer Traumatisierung beachtliche Aussage bei der Anhörung zu verweisen; sie wisse nicht, wie lange die Fahrt gedauert habe. Bei ihrer schliesslich gemachten Zeitangabe sei sie sich nicht sicher gewesen. Dem Anhörungsprotokoll sei keineswegs zu entnehmen, dass sie nach der Flucht aus dem Gefängnis zu Fuss bis nach Colombo gegangen sei. Sie und ihre Mitgefangene seien zu Fuss vom Gefängnis weggegangen, bis sie deren Verwandten getroffen hätten. Dieser habe ein Tuk-Tuk organisiert, mit welchem sie nach Colombo gefahren seien. 3.2.6 Es könne nicht alleine weil das "J._______ Camp" ein Hochsicherheitsgefängnis sei, davon ausgegangen werden, dass die Flucht in der von ihr beschriebenen Art und Weise nicht möglich gewesen wäre. Die Annahme, ihr Gesicht wäre im ganzen Gefängnis bekannt gewesen, sei unrealistisch. Vielmehr hätten sie nur wenige Gefängnismitarbeitende, die Zugang zu ihrer Zelle gehabt hätten, gekannt. Ihre Fluchthelferin habe sich im Gefängnis gut ausgekannt und ihr den Fluchtweg genau beschrieben, was realistisch und logisch erscheine. 3.2.7 Darin, dass ihr die Vorinstanz den Botschaftsbericht trotz ihres entsprechenden Gesuchs nicht offengelegt habe, sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Es könne auf diesen nicht eingegangen werden, weil die Vorinstanz auch nicht erklärt habe auf welchem Weg man zum Ergebnis der Abklärungen gelangt sei. Die Botschaftsabklärung scheine auf einem Gutachten zu beruhen, dessen Urheber und seine Qualifikationen aber nicht bekannt gegeben worden seien. Die Vorinstanz habe den Einwand im Gegengutachten akzeptiert, wonach Formfehler und Fehlbezeichnungen auf offiziellen Dokumenten vorkommen würden. Es könne somit nicht abschliessend beurteilt werden, ob es sich bei den von ihr eingereichten Dokumenten um Fälschungen handle. Eine Abklärung auf offiziellem Weg sei angezeigt. Die Abweichungen zwischen den bei der Anhörung eingereichten Dokumenten und den nachträglich von ihrem Rechtsanwalt erneut beschafften Dokumenten seien darauf zurückzuführen, dass es sich bei den nachträglich beschafften Dokumenten nicht um Kopien der ersten handle, sondern um neu erstellte Fassungen. Gerichtsdokumente würden in Sri Lanka im Original handschriftlich verfasst und so beim Gericht aufbewahrt. Verlange jemand eine Kopie, werde eine elektronische Abschrift erstellt, welche aber nicht gespeichert werde. Dass es sich bei den Eingaben ihres sri-lankischen Anwalts um Gefälligkeitshandlungen handle, sei eine haltlose Behauptung des SEM. 3.2.8 Eine Person werde von den sri-lankischen Behörden wohl zumindest dann als Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrgenommen, wenn eine Verhaftung oder ein Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE vorlege. Da sie mehrmals vor Gericht geführt worden und ein Haftbefehl gegen sie ergangen sei, sei sie als geflohene Gefangene registriert und auf der "Stop List" aufgeführt. Sie würde demnach bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka verhaftet. Durch ihren Auslandaufenthalt würde sie zusätzlich auffallen und wäre schon am Flughafen einer erheblichen Gefährdung durch die Sicherheitsbehörden ausgesetzt. 3.2.9 Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass Frauen im Norden Sri Lankas besonders von sexuellen Übergriffen betroffen seien. Da ihr Vater verstorben sei und sie nur noch ihre Mutter und Schwester habe, sei sie in erhöhtem Masse bedroht. Sie sei bereits Opfer sexueller Übergriffe geworden, welche asylrelevant seien, zumal frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen sei. Sie sei in ihrem Dorf öfters durch Militärangehörige sexuell belästigt worden und im Gefängnis von Männern in Zivil vergewaltigt und geschlagen worden. Es sei davon auszugehen, dass sie in Sri Lanka keinen staatlichen Schutz erhalten würde und keine Klage gegen die Vergewaltiger einreichen könnte. Da sie keine männlichen Verwandten mehr habe, würden ihr zudem erneute sexuelle Belästigungen oder gar eine Vergewaltigung drohen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Zunächst ist hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen verweigerter Einsicht in die Botschaftsabklärung festzuhalten, dass die Vorinstanz - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - den Anforderungen an das rechtliche Gehör hinreichend nachgekommen ist. Das SEM hat zwecks Wahrung von Geheimhaltungsinteressen nach Art. 27 VwVG zu Recht auf die vollumfängliche Offenlegung des Berichts verzichtet und stattdessen den wesentlichen Inhalt desselben mitgeteilt (Art. 28 VwVG). Aus denselben Gründen war es auch gerechtfertigt, die Identität des Gutachters nicht offenzulegen. Das Vorgehen des SEM ist demnach nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 26 E. 2.d.cc; EMARK 1994 Nr. 1 E. 3). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 6.2 Unter Beachtung dieser Grundsätze gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft zu erachten seien, im Wesentlichen zu bestätigen ist. Zunächst ist festzustellen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der in D._______ erlebten Behelligungen und Kontrollen durch das Militär und das CID sowie die Umstände ihrer Vorladung keine wesentlichen Widersprüche aufweisen. Sie macht zu Recht geltend, dass ihre Aussagen anlässlich der Anhörung als Präzisierung ihrer summarischen Angaben bei der BzP zu erachten sind. Namentlich lässt sich ihre Aussage bei der BzP, sie sei am (...) 2012 "mitgenommen" worden, durchaus mit ihrer Darstellung bei der Anhörung vereinbaren, sie sei an diesem Tag nach dem Verhör in H._______ nach Colombo gebracht worden. 6.3 Indessen ist das Vorbringen der Inhaftierung im "J._______ Camp" und der anschliessenden Flucht aus diesem Gefängnis mit erheblichen Ungereimtheiten behaftet: 6.3.1 Auch unter Berücksichtigung einer aus dem Protokoll der Anhörung ersichtlichen gewissen Verwirrtheit der Beschwerdeführerin ist nicht nachvollziehbar, dass sie weder den Namen noch den Standort des Gefängnisses korrekt zu bezeichnen vermochte. Bei dem von ihr als Namen des Gefängnisses genannten "I._______" handelt es sich um ein Quartier Colombos. Das J._______-Gefängnis befindet sich indessen nahe der Stadt O._______, mithin etwa (...) Kilometer (...) von Colombo. Der Hinweis auf die mangelnden Geografie-Kenntnisse der Beschwerdeführerin vermag nicht zu überzeugen, verfügt sie doch gemäss eigenen Angaben immerhin über einen O-Level-Abschluss und hat demnach zehn bis elf Jahre die Schule besucht (vgl. Protokoll BzP A3 S. 4). Angesichts des Standorts des Gefängnisses erweist sich auch die Angabe der Beschwerdeführerin, die Fahrt zum Gericht in Colombo habe etwa (...) gedauert, als äusserst unrealistisch. Da sie nach ihrer Darstellung mehrmals zum Gericht gebracht wurde, wäre auch unter Berücksichtigung ihrer allenfalls beeinträchtigten psychischen Verfassung eine präzisere Schätzung der Fahrtdauer zu erwarten gewesen. Das Protokoll der Anhörung lässt im Übrigen entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung nicht darauf schliessen, dass die Befragerin bezüglich dieses Punkts übermässigen Druck auf die Beschwerdeführerin ausgeübt hätte. 6.3.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin geschilderte Flucht aus dem Gefängnis zu Recht als offenkundig unglaubhaft bezeichnet. Es ist realitätsfremd, dass es ihr und ihrer Fluchtgefährtin möglich gewesen sein soll, in der geschilderten Weise ohne weiteres unentdeckt das "J._______ Camp" zu verlassen. Da es sich bei dieser Hafteinrichtung um ein Hochsicherheitsgefängnis handelt, kann davon ausgegangen werden, dass in dieser erhöhte Sicherheitsmassnahmen zur Verhinderung von Gefängnisausbrüchen angewandt werden (vgl. z.B. Human Rights Watch, Locked Up Without Evidence, Abuses under Sri Lanka's Prevention of Terrorism Act, Januar 2018, S. 23). Es erscheint auch nicht nachvollziehbar, weshalb ihre Fluchthelferin das mit einem solchen Handeln verbundene erhebliche Risiko für sie selber auf sich genommen haben sollte. 6.3.3 Im Weiteren hat eine Botschaftsabklärung ergeben, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumenten zum Beleg des nach ihren Angaben gegen sie eingeleiteten Gerichtsverfahrens (Haftantrag, Haftbefehl) um Fälschungen handelt, da sie diverse formale Fehler enthalten und den als Urheber bezeichneten Instanzen die entsprechende Zuständigkeit fehlt. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, dieses Abklärungsergebnis zu entkräften. Angesichts der Schwere der Mängel und Fehler, welche die genannten Dokumente aufweisen, können diese nicht als blosse Fehlleistungen der ausstellenden Behörden qualifiziert werden. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass bei den weiteren von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismitteln, mit welchen sie zu belegen versucht, dass die bei der Botschaftsabklärung festgestellten Mängel verbreitet vorkommen würden, ebenfalls Auffälligkeiten zu Tage treten. Neben den in der angefochtenen Verfügung genannten Abweichungen in der Formatierung der von ihrem sri-lankischen Anwalt erneut beschafften Kopien der Gerichtsdokumente, fällt auf, dass das zweite Exemplar des Haftbefehls im handschriftlich ausgefüllten Teil des Formulars ein anderes Schriftbild und augenscheinlich die Unterschrift eines anderen Richters aufweist, als bei dem im erstinstanzlichen Verfahren in Kopie eingereichten Haftbefehl, obwohl das Ausstelldatum beider Dokumente identisch ist ([...] 2014). Dieser Umstand nährt den Verdacht, dass es sich auch bei den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Dokumenten um Falsifikate handelt. Die Argumentation, Gerichtsdokumente würden in Sri Lanka handschriftlich verfasst und es werde, falls eine Kopie verlangt werde, jeweils eine neue Abschrift von diesen erstellt, erscheint unplausibel und realitätsfern. Im Weiteren lässt sich der Haftantrag, in welchem die Beschwerdeführerin als LTTE-Mitglied bezeichnet und der Unterstützung dieser Organisation und namentlich der Beteiligung an Bombenanschlägen verdächtigt wird, offenkundig nicht in Einklang bringen mit ihrer Darstellung, wonach sie nie Mitglied der Tamil Tigers gewesen sei (vgl. Protokoll Anhörung A11 S. 7 F61). Eine nachvollziehbare Begründung dafür, dass die Behörden der Beschwerdeführerin zu Unrecht derart massive Straftaten unterstellt haben sollten, ist nicht ersichtlich. 6.4 Diese erheblichen Ungereimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen sich im Übrigen nicht auf eine allenfalls beeinträchtigte Einvernahmefähigkeit (aufgrund der von ihr geltend gemachten und dokumentierten psychischen Probleme) zurückzuführen. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die von der Beschwerdeführerin behauptete Inhaftierung im "J._______ Camp" sowie die Einleitung eines Strafverfahrens aufgrund des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei den LTTE und der Unterstützung derselben als unglaubhaft zu erachten. Demnach ist auch ihren Vorbringen, sie sei während ihrer Haft durch Gefängniswärter sexuell belästigt worden, sowie dass sie seit ihrer Flucht zu Hause durch Polizei respektive CID gesucht und das Haus ihrer Familie observiert werde, die glaubhafte Grundlage entzogen. 6.5 6.5.1 Eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin lässt sich ferner auch nicht aus den vom Bundesverwaltungsgericht im Referenz-urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikoprofilen ableiten. 6.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im genannten Urteil eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exil-politischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 6.5.3 Die Beschwerdeführerin ist keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen, nachdem die von ihr geltend gemachte Vorverfolgung wegen Verbindungen zu den LTTE als unglaubhaft zu erachten ist. Demnach besteht - auch unter Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten verwandtschaftlichen Beziehung zu LTTE-Mitgliedern kein konkreter Grund zur Annahme, dass sie aufgrund einer tatsächlichen oder bloss unterstellten Verbindung zu den LTTE ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte; es ergeben sich aus den Akten auch keine stichhaltigen Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin in der "Watch List" oder der "Stop List" der sri-lankischen Sicherheitskräfte eingetragen ist. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8). 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt D._______, aus welchem die Beschwerdeführerin stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" - in dem die Beschwerdeführerin längere Zeit gelebt hat - nicht mehr als grundsätzlich unzumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 8.3.3 Aus den Angaben der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie über einen O-Level-Schulabschluss verfügt, einen (...)kurs besucht und berufliche Erfahrung als (...) und (...) gesammelt hat (vgl. Protokoll BzP A3 S. 4, Aufnahmebericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom 6. April 2017). 8.3.4 Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten wurden bei der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) diagnostiziert; sie wird deswegen psychiatrisch-psychotherapeutisch sowie medikamentös behandelt (vgl. Aufnahmebericht vom 6. April 2017 und Gesundheitsbericht vom 30. April 2018 des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer). Zwar wäre eine Behandlung solcher gesundheitlicher Beschwerden in Sri Lanka grundsätzlich gewährleistet (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 14.2.2). Jedoch dürfte ihre Erwerbsfähigkeit durch diese Erkrankung eingeschränkt sein, und es muss davon ausgegangen werden, dass sie in erheblichem Mass auf die Unterstützung durch ihr familiäres Umfeld angewiesen sein wird. 8.3.5 Die alleinstehende (...)-jährige Beschwerdeführerin verfügt gemäss Akten über keine männlichen Verwandten mehr. Gemäss ihrer Darstellung lebte sie vor ihrer Ausreise bei ihrer Mutter, die nach wie vor in C._______ lebt. Zudem leben eine verheiratete Schwester sowie drei Tanten in Sri Lanka und eine Tante in der Schweiz. Durch Frauen geführte Haushalte sind nach Kenntnis des Gerichts, insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas, durch das damit verbundene soziale Stigma sowie die eingeschränkten Verdienstmöglichkeiten besonders verletzlich und der Gefahr vom Diskriminierung und sexueller Ausbeutung ausgesetzt (vgl. Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on minority issues on her mission to Sri Lanka , S. 12, Para 48; International Crisis Croup, Sri Lanka's Conflict-Affected Women: Dealing with the Legacy of War, Asia Report N°289, 28th July 2017, S. 8 ff.). Zwar könnte davon ausgegangen werden, dass ihre Mutter ihr eine Unterkunft bieten kann. Indessen erscheint fraglich, ob die Mutter, welche gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin von ihrer Schwester unterstützt werden muss, ihr in wirtschaftlicher Hinsicht Beistand leisten könnte. Die Vermögenssituation der übrigen genannten Angehörigen ist nicht bekannt. 8.3.6 Unter diesen Umständen besteht Anlass zu erheblichen Zweifeln, ob die Beschwerdeführerin über ein hinreichend tragfähiges soziales Netz in Sri Lanka verfügt und ob ihre existenzielle Sicherheit gewährleistet wäre. Eine erzwungene Rückkehr würde die Beschwerdeführerin demnach im jetzigen Zeitpunkt in eine Situation bringen, die sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes (Art. 83 Abs. 4 AuG) aussetzen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich aus diesen Gründen aktuell als unzumutbar und die angefochtene Verfügung in diesem Punkt als bundesrechtswidrig. 8.3.7 Schliesslich liegen keine Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vor, welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 8.4 Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, und die Verfügung vom 1. November 2016 ist im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen.
9. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Instruktionsverfügung vom 9. Dezember 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Gemäss Akten ist nicht von einer massgebenden Veränderung der finanziellen Umstände auszugehen. Damit ist auf die Erhebung von (reduzierten) Verfahrenskosten zu verzichten. 10. 10.1 Soweit die Beschwerde im Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen wird, steht der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für ihre notwendigen Parteikosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zu. 10.2 In der letzten Eingabe der Rechtsvertretung vom 15. Mai 2018 wurde eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht. Darin werden für das ganze Verfahren Parteikosten von mehr als 3600 Franken ausgewiesen (14.5 Honorarstunden mit einem Stundenansatz Fr. 150.- plus Auslagen von Fr. 28.-). Dieser Zeitaufwand erscheint den konkreten Verfahrensumständen nicht als angemessen und ist auf 12 Stunden zu kürzen. Die (angesichts des Verfahrensausgangs praxisgemäss hälftige) Parteientschädigung ist somit auf insgesamt Fr. 914.- festzusetzen (inkl. Auslagen; es besteht gemäss Kostennote keine Mehrwertsteuerpflicht). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Hauptpunkt abgewiesen. Soweit den Wegweisungsvollzug betreffend, wird die Beschwerde gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 1. November 2016 wird im Wegweisungsvollzugspunkt aufgehoben. Das SEM wird aufgefordert, die Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Die reduzierte Parteientschädigung wird auf Fr. 914.- festgesetzt und dem SEM zur Vergütung auferlegt.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: