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E-3385/2020

E-3385/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. März 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Die Bevollmächtigung der zugewiesenen Rechtsvertretung erfolgte am 26. März 2019. Am 28. März 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 11. Juni 2019 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer zu seiner persönlichen Situation aus, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Ostprovinz. Am (...) März 2018 habe er geheiratet. Seither habe er zusammen mit seiner Ehefrau in C._______, D._______, Ostprovinz, gelebt. Am (...) sei seine Tochter geboren. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter lebe in E._______. Weitere Verwandte lebten ebenfalls in Sri Lanka. Seine Schwester lebe in (...) und sein Bruder in F._______. Er habe das (...)-Level abgeschlossen und sei beruflich als (...) tätig gewesen. Zudem sei er Eigentümer eines Hauses, welches ihm als Mitgift für die Ehe überschrieben worden sei. Zu den Asylgründen machte der Beschwerdeführer geltend, am Morgen des (...) Septembers 2018 hätten ihn zwei Angehörige des Criminal Investigation Departments (CID) und zwei Polizisten aufgesucht. Diese hätten ihm gesagt, er werde wegen eines Bombenanschlages in G._______ durch eine Person namens H._______ respektive I._______, ein ehemaliger Kämpfer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), gesucht. Sein Name sei während der Befragung von H._______ gefallen. Er sei in das Büro des CID in D._______ gebracht und dort befragt worden. Im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend H._______ sei ihm vorgeworfen worden, in das Attentat involviert gewesen zu sein und Waffen versteckt zu haben. Er kenne H._______; dieser sei der Nachbar seiner Ehefrau gewesen. Ihm - dem Beschwerdeführer - sei nicht bewusst gewesen, dass H._______ bei den LTTE gewesen sei. Der (...) seiner Ehefrau habe ihn gefragt, ob er H._______ eine Arbeit vermitteln könne. So habe er diesen kennengelernt. Nach der Befragung hätten die Angehörigen des CID ihn warten lassen und am Abend in ein anderes Zimmer in einem anderen Gebäude gebracht. Sie hätten ihn zwingen wollen, ein Schuldeingeständnis zu unterschreiben; dabei sei er misshandelt worden. Schliesslich habe er gesagt, er werde dies unterschreiben. Dann sei er bewusstlos geworden und erst im Spital wieder aufgewacht, wo er sieben Tage verbracht habe. Danach sei er wieder ins Büro des CID in D._______ gebracht worden. Dort sei ihm das erwähnte Schreiben auf Singhalesisch zum Unterzeichnen vorgelegt worden. Aufgrund der erlittenen Verletzungen habe er dieses aber nicht unterschreiben können. Nach zwei Tagen sei er dem Gericht übergeben worden. Zuvor habe er aber das Dokument doch noch unterzeichnet. Der Richter habe ihm gesagt, er stehe im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend H._______ unter Tatverdacht, werde unter Anwendung des Terrorgesetzes inhaftiert und habe an den Befragungen des CID mitzuwirken. Dies sei auch auf dem auf Singhalesisch verfassten Schreiben gestanden, das er zuvor unterzeichnet habe. Dieses Schreiben habe das CID dem Richter übergeben. Er sei dann für (...) und (...) Tage im Gefängnis gewesen. In dieser Zeit hätten die Behörden sein Zuhause auf versteckte Waffen hin durchsucht. Ein (...) seiner Ehefrau habe arrangieren können, dass er gegen die Bezahlung einer Kaution freigelassen worden sei. Eine Person eine Stufe unter dem Richter ([...]) habe die Freilassung gegen Kaution bewilligt. Der (...) der Ehefrau habe ihm nach der Freilassung im Dezember 2018 mitgeteilt, das Verfahren werde im «(...)» fortgeführt. Dies habe die Person gesagt, welche vom (...) bestochen worden sei. Ihm selbst sei sodann mitgeteilt worden, dass am (...) 2019 ein weiterer Gerichtstermin stattfinden würde. Nach der Haftentlassung sei er ein (...) Tage respektive (...) Wochen zu Hause und danach vor der Ausreise drei Wochen in J._______ gewesen. Am 20. Januar 2019 (Dublin-Gespräch vom 4. April 2019: 10. Dezember 2018) habe er Sri Lanka verlassen. Er habe seinen Reisepass auf sich getragen, jedoch einen anderen, K._______ Pass gezeigt. Dieser habe auf den Namen L._______ gelautet (Dublin-Gespräch: Er sei mit einem sri-lankischen Reisepass lautend auf den Namen L._______ ausgereist). Nach der Ausreise hätten die Behörden zwei- oder dreimal zu Hause nach ihm gesucht. In J._______ sei ein Haftbefehl auf ihn ausgestellt worden. Diesen hätten die Behörden beim letzten Besuch bei ihm zu Hause vorgewiesen. Ihm selbst seien nie gerichtliche Dokumente oder ein Haftbefehl ausgehändigt worden. Vor diesem Vorfall habe er in Sri Lanka nie Probleme mit Behörden oder Drittpersonen gehabt. B. Am 18. Juni 2019 unterbreitete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Am folgenden Tag reichte er diese ein. Als Beweismittel legte er eine Kopie eines Haftbefehls des (...) vom 14. Januar 2019 bei und führte aus, seine Ehefrau habe ihm diesen zukommen lassen. C. Mit Verfügung vom 20. Juni 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. D. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3371/2019 vom 1. September 2019 gut, hob die Verfügung vom 20. Juni 2019 auf und wies die Sache an das SEM zurück. In der Begründung stellte das Gericht fest, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt im Zusammenhang mit H._______ und dem Bombenanschlag unvollständig festgestellt. Zudem seien gewisse Vorbehalte zur Glaubhaftigkeitsprüfung anzubringen. Die Vorinstanz wurde im Weiteren angehalten, die bis anhin nicht bekannten Verfahrensakten des (...) (Verfahren [...]) sowie der neu eingereichte psychologische Bericht vom 23. Juli 2019 in die Gesamtbeurteilung einfliessen zu lassen. E. E.a Am 4. November 2019 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Botschaft in J._______ um Abklärungen zum Sachverhalt. E.b Die Botschaft übermittelte das Abklärungsergebnis am 18. März 2020 der Vorinstanz. E.c Mit Schreiben vom 30. März 2020 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung. E.d In der Stellungnahme vom 18. Mai 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer unter Beilage einer E-Mail von Rechtsanwalt M._______ vom 16. Mai 2020 zur Botschaftsabklärung. F. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig händigte sie ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus, soweit noch keine Einsicht gewährt worden sei. G. Mit Eingabe vom 2. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Mai 2020 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren beziehungsweise sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Als Beweismittel lag der Beschwerde ein Schreiben des (...) vom 30. Juni 2020 bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2020 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. I. Am 16. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe N._______ vom 14. Juli 2020 ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. K. In der Vernehmlassung vom 30. Juli 2020 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 10. August 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Ausführungen der Botschaft seien nur bedingt nachvollziehbar und nicht transparent. Die Behauptungen, wonach der Stempel gefälscht sei und (...), seien unbelegt. Die Vorinstanz habe sich ohne Hinterfragen auf die Abklärungsergebnisse der Botschaft gestützt. Trotz entsprechender Rüge in der Stellungnahme vom 18. Mai 2020 habe es die Vorinstanz unterlassen, die Botschaft in J._______ noch einmal auf Frage 4 des Abklärungsauftrages hinzuweisen und diese beantworten zu lassen, sowie seine Erklärung bezüglich der Authentizität der Gerichtsdokumente nochmals überprüfen zu lassen.

E. 3.3 Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass nach Ansicht der Vorinstanz keine Veranlassung für weitere Abklärungen bei der Schweizer Botschaft in J._______ bestanden (vgl. SEM-Akte A54/12 S. 5). Mit seinen Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe vertritt der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine von der Vorinstanz abweichende materielle Würdigung des Ergebnisses der Botschaftsabklärung sowie der Asylgründe. Dies betrifft aber nicht das rechtliche Gehör. Die Rüge ist unbegründet.

E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer angegeben, weder ihm noch seiner Frau seien je Dokumente betreffend das gegen ihn hängige Verfahren ausgehändigt worden. Im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe er eine Kopie des Haftbefehls eingereicht, gemäss welchem ihm ein nicht näher definiertes Vergehen gemäss dem Prevention of Terrorism Act (PTA) vorgeworfen werde. Im Entscheid vom 20. Juni 2019 sei denn auch festgehalten worden, es sei nicht nachvollziehbar, dass er wenige Tage nach der Anhörung das Dokument habe einreichen können, ohne dieses in Aussicht gestellt zu haben. Mit Instruktionsschreiben vom 8. Oktober 2019 sei er aufgefordert worden, die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen nachzureichen und darzulegen, wie er an die Beweismittel gelangt sei. In seiner Stellungnahme habe er ausgeführt, die Dokumente seien bereits am 10. Mai 2019 vom Gericht freigegeben worden; die Übergabe an seine Verwandten habe sich aber aufgrund der Bombenanschläge im April 2019 verzögert gehabt. Indes sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht erwähnt habe, um die Beschaffung von Beweismitteln bemüht zu sein. Die Botschaftsanfrage zur Überprüfung der Gerichtsdokumente habe ergeben, dass beim Amtsgericht D._______ zwar ein Verfahren mit der Fallnummer (...) existiere. Der Inhalt jenes Verfahrens entspreche aber nicht den im Gesuch genannten Gründen. Die Gerichtsakten würden eine andere Person sowie einen anderen Verfahrensgegenstand ohne Bezug zum Beschwerdeführer betreffen. Der Stempel auf den eingereichten Gerichtsdokumenten sei gefälscht. Dieser stimme nicht mit jenem der (...) des Amtsgerichts D._______ überein. Der Botschaft hätten die von ihm eingereichten Gerichtsunterlagen vorgelegen. Die Erklärung, das Gericht in D._______ habe die falschen Akten ediert und ein anderes Verfahren unter derselben Nummer geführt, sei nicht nachvollziehbar. Die Angabe, das Verfahren einer anderen Person sei auf ihn ausgeweitet worden, sei unbehilflich, da es sich - wie bereits erwähnt - um ein anderes Delikt handle. Dass die Stempel des Gerichts von Zeit zu Zeit änderten, sei eine Schutzbehauptung. Das angebliche Aufsuchen der Ehefrau durch das CID sei eine reine Parteibehauptung und angesichts der falschen Gerichtsdokumente unglaubhaft. Dem Einwand in der Stellungnahme, wonach die Frage 4 in der Botschaftsabklärung nicht beantwortet worden sei, komme keine Relevanz zu. Die Abklärung durch die Botschaft habe ergeben, dass am Amtsgericht D._______ kein Verfahren bezüglich eines Bombenanschlags aus dem Jahr 2013 gegen den Beschwerdeführer laufe. Weitere Erläuterungen dazu seien deshalb obsolet. Die (...) sei nicht geeignet, die Vorbringen zu belegen. Da die Ausreisegründe unglaubhaft seien, könne nicht beurteilt werden, unter welchen Umstände diese zustande gekommen sei. Trotz der unglaubhaften Asylgründe gelte zu prüfen, ob er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG haben müsse. Diese Prüfung sei anhand vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren vorzunehmen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zum Hintergrund befragt. Diese Befragung und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch an ihrem Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden ausgesetzt gewesen zu sein. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Daran vermöge die Narbe am (...) nichts zu ändern. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten sowie ersten Anzeichen der Zunahme von Überwachungsaktivitäten gingen Befürchtungen von mehr Einschüchterungen von Minderheiten, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen und weiteren regierungskritischen Personen einher. Die Überwachung der Zivilbevölkerung habe seit den Terroranschlägen an Ostern 2019 und nochmals nach der Präsidentschaftswahl zugenommen. Dennoch gebe es keinen Anlass zur Annahme, ganze Volks- oder Berufsgruppen seien unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl sei ein persönlicher Bezug. Beim Beschwerdeführer seien keine Hinweise auf eine Verschärfung des Profils aufgrund dieses Ereignisses ersichtlich. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr begründete Furcht vor Verfolgung haben müsse.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt. Die Umstände, welche zur verzögerten Edition der Akten des Amtsgerichts D._______ geführt hätten, seien sowohl im vorherigen Beschwerdeverfahren als auch im Schreiben vom 17. Oktober 2019 an die Vorinstanz dargelegt worden. Es sei verständlich, dass er wegen des Ausnahmezustandes in Sri Lanka keine Beweismittel in Aussicht habe stellen wollen, welche er gar nicht hätte erhältlich machen können. Vermutlich hätten der Botschaft oder jener Person, welche die Abklärungen vorgenommen habe, die falschen Akten vorgelegen. Gemäss Ausführungen des Rechtsanwaltes M._______, welcher für ihn die Aktenedition veranlasst habe, seien die eingereichten Dokumente entgegen der Ansicht der Botschaft authentisch und stammten vom Amtsgericht D._______. Das eingereichte Schreiben des Amtsgerichtes D._______ bestätige die in der E-Mail vom 16. Mai 2020 gemachten Angaben. Eine Edition der falschen Gerichtsakten liege damit auf der Hand. Es wäre für die Botschaft ohne weiteres möglich gewesen, eine ergänzende Stellungnahme und eine Abklärung der Erklärung vorzunehmen, was aber unterlassen worden sei. Die Botschaftsabklärung sei abgesehen von den Mängeln auch nicht vollständig. Der Botschaft seien sechs Fragen gestellt worden. Beantwortet worden sei lediglich Frage 1 und insbesondere die zentrale Frage 4 betreffend Informationen zum Bombenanschlag vom 27. November 2013, nicht. Ferner sei durch unzählige Berichte belegt, dass Folter und Missbrauch durch Militär- und Polizeiangehörige sehr verbreitet und vor allem Angehörige der tamilischen Minderheit davon betroffen seien. Diese Berichte würden seine Ausführungen stützen.

E. 4.3 In der Vernehmlassung entgegnet die Vorinstanz, in der Botschaftsabklärung sei auf die Fragen 1, 2 sowie 5 eingegangen worden. Die dritte Frage hätte nur beantwortet werden können, wenn die ersten beiden Fragen hätten bejaht werden können. Wie bereits im Asylentscheid ausgeführt, seien Abklärungen zum Bombenanaschlag angesichts der Botschaftsantwort obsolet geworden. Es sei eine Schutzbehauptung, dass (...) am Amtsgericht D._______ für mehrere Verfahren parallel verwendet würden. Der Botschaft hätten die Personalien des Beschwerdeführers sowie die von ihm eingereichten Gerichtsunterlagen vorgelegen. Es könne deshalb auf korrekte Nachforschungen vertraut werden. Die Erklärung betreffend die Beschaffung der Dokumente sei ebenfalls als Schutzbehauptung zu werten. Dem Beschwerdeführer wären keine Nachteile entstanden, hätte er über die konkreten Umstände informiert. Hätte er sich zum angegebenen Zeitpunkt tatsächlich unter erschwerten Bedingungen um die Edition von Akten bemüht, sei anzunehmen, er hätte dies mitgeteilt. Auch mit der Einreichung des Haftbefehls habe er nicht erwähnt, er erwarte noch zusätzliche Dokumente. Das sukzessive Nachreichen von Beweismitteln ohne entsprechende Erläuterung spreche nicht für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen und die Echtheit der Dokumente. Die Dokumente würden nach wie vor als nicht authentisch erachtet. Vor diesem Hintergrund werde auch die Echtheit des mit der Beschwerde eingereichten Schreibens des Amtsgerichts D._______ vom 30. Juni 2020 in Abrede gestellt. Mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei die diagnostizierte (...) lediglich hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung beachtlich und auf das Einverlangen eines Gutachtens nach dem Istanbul-Protokoll sei zu verzichten.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer kündigte anlässlich der Personalienaufnahme, mithin ganz zu Beginn des Asylverfahrens, die Beschaffung von Ausweispapieren an (vgl. SEM-Akte 10/7 Ziff. 4.07). Angesicht dessen überzeugt die Erklärung nicht, weshalb er keine weiteren Dokumente in Aussicht gestellt habe, vor allem da diese dazu gedient hätten, seine Fluchtgründe zu belegen. Weitergehend wiederholt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen seine Ausführungen im Schreiben vom 18. Mai 2020 bezüglich rechtliches Gehör und beharrt darauf, die Erkenntnisse aus der Botschaftsabklärung seien falsch und dürften der Entscheidfindung nicht zugrunde gelegt werden. Damit setzt er sich aber nicht differenziert mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auseinander, sondern spricht der Botschaftsabklärung generell den Beweiswert ab. Das Gericht sieht aber keinen Anlass, die Seriosität und Zuverlässigkeit der Abklärungen durch die Schweizer Vertretung in J._______ in Zweifel zu ziehen. Das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben vom 30. Juni 2020, welches vom Amtsgericht D._______ ausgestellt worden sein soll, stellt kein taugliches Beweismittel zur Untermauerung der Argumentation des Beschwerdeführers dar. Einerseits ist auf dem Dokument nicht ersichtlich, wer dieses verfasst hat. Andererseits ist auffällig, dass der Beschwerdeführer nach dem negativen Asylentscheid vom 29. Mai 2020 auf Rechtsmittelebene ein Schreiben des Amtsgerichts D._______ vorlegen kann, welches genau seine Ausführungen zur mangelhaften Botschaftsabklärung bestätigen soll. Es ist anzunehmen, dass diese Informationen bereits im Rahmen der Botschaftsabklärung vorgelegen hätten, wäre dem tatsächlich so, wie es der Beschwerdeführer darstellt. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht, den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Glaubhaftigkeit etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten. Da sich die vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsdokumente als Fälschungen erwiesen haben, wird den Vorbringen die Grundlage entzogen und es erübrigt sich, weiter auf deren Glaubhaftigkeit einzugehen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist im Übrigen auf die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie der Vernehmlassung zu verweisen.

E. 5.2 Darüber hinaus ist vorliegend auch nicht von einem Risikoprofil des Beschwerdeführers im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen, zumal er selbst auch nicht angab, Verbindungen zu den LTTE gehabt zu haben (vgl. SEM-Akte A21/25 F131). Betreffend die Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass nicht erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Diesbezüglich kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. An dieser Einschätzung ändert die erfolgte Entführung und Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in J._______ nichts, da auch diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft sind in diesem Zusammenhang keine Informationen an die sri-lankischen Behörden gelangt, so dass keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Gefährdungssituation vorliegen.

E. 5.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu vorstehend E. 7.4 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3).

E. 7.4.2 In individueller Hinsicht macht der Beschwerdeführer (...) Probleme geltend, die der Zumutbarkeit des Vollzugs entgegenstehen würden. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.).

E. 7.4.3 In den Akten befinden sich zwei Berichte des O._______ vom 17. Oktober 2019 und 23. Juli 2019. Aus diesen geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine (...) diagnostiziert wurde und er sich seit dem 3. Juli 2019 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde. In der Beschwerde vom 2. Juli 2020 führt er aus, er befinde sich nach wie vor in Behandlung und werde hierzu Belege nachreichen. Dies hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bis zum heutigen Zeitpunkt nicht getan. Es erübrigt sich, von Amtes wegen weitere Arztberichte einzufordern. Da er seit rund eineinhalb Jahren keine aktuelleren Arztberichte mehr eingereicht hat und in der Beschwerde nicht substantiiert auf seine Probleme eingeht, ist nicht davon auszugehen, die (...) Probleme des Beschwerdeführers stellten eine medizinische Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung dar. In Sri Lanka sind sodann bei psychischen Erkrankungen sowohl stationäre als auch ambulante Betreuungsmöglichkeiten verfügbar (vgl. Urteil des BVGer E-7137/2018 vom 23. Januar 2019, E. 12.3 m.w.H.) Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer offen, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es liegen demnach keine medizinischen Wegweisungshindernisse vor.

E. 7.4.4 Auch sonst liegen keine Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer stammt aus D._______, Ostprovinz, wohin der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar ist. Er ist verheiratet und hat eine (...) Tochter (vgl. SEM-Akte A21/25 F100 und F103). Seine Mutter lebt in E._______ und mehrere (...) sowie (...) halten sich in Sri Lanka auf (vgl. a.a.O. F106 und F113). Damit verfügt der Beschwerdeführer über ein familiäres Umfeld. Zudem ist er gemäss eigenen Angaben Eigentümer eines Hauses (vgl. a.a.O. F122). Schliesslich hat er das (...)-Level abgeschlossen und war beruflich als (...) in D._______ tätig (vgl. a.a.O. F117 und F119). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 7.5 Ferner obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.6 Schliesslich steht auch die Covid-19-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie das Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.).

E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9.2 Mit derselben Verfügung hat die Instruktionsrichterin Rechtsanwalt Benedikt Homberger als amtlichen Rechtsvertreter eingesetzt. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ausgehend von der 16-seitigen Beschwerde, der Einreichung der Fürsorgebestätigung und einem Stundenansatz von Fr. 220.- als anwaltlicher Vertreter (vgl. genannte Zwischenverfügung sowie Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) erscheint ein Honorar von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen) angemessen. Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'800.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3385/2020 Urteil vom 8. März 2021 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Benedikt Homberger, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. März 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Die Bevollmächtigung der zugewiesenen Rechtsvertretung erfolgte am 26. März 2019. Am 28. März 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 11. Juni 2019 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer zu seiner persönlichen Situation aus, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Ostprovinz. Am (...) März 2018 habe er geheiratet. Seither habe er zusammen mit seiner Ehefrau in C._______, D._______, Ostprovinz, gelebt. Am (...) sei seine Tochter geboren. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter lebe in E._______. Weitere Verwandte lebten ebenfalls in Sri Lanka. Seine Schwester lebe in (...) und sein Bruder in F._______. Er habe das (...)-Level abgeschlossen und sei beruflich als (...) tätig gewesen. Zudem sei er Eigentümer eines Hauses, welches ihm als Mitgift für die Ehe überschrieben worden sei. Zu den Asylgründen machte der Beschwerdeführer geltend, am Morgen des (...) Septembers 2018 hätten ihn zwei Angehörige des Criminal Investigation Departments (CID) und zwei Polizisten aufgesucht. Diese hätten ihm gesagt, er werde wegen eines Bombenanschlages in G._______ durch eine Person namens H._______ respektive I._______, ein ehemaliger Kämpfer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), gesucht. Sein Name sei während der Befragung von H._______ gefallen. Er sei in das Büro des CID in D._______ gebracht und dort befragt worden. Im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend H._______ sei ihm vorgeworfen worden, in das Attentat involviert gewesen zu sein und Waffen versteckt zu haben. Er kenne H._______; dieser sei der Nachbar seiner Ehefrau gewesen. Ihm - dem Beschwerdeführer - sei nicht bewusst gewesen, dass H._______ bei den LTTE gewesen sei. Der (...) seiner Ehefrau habe ihn gefragt, ob er H._______ eine Arbeit vermitteln könne. So habe er diesen kennengelernt. Nach der Befragung hätten die Angehörigen des CID ihn warten lassen und am Abend in ein anderes Zimmer in einem anderen Gebäude gebracht. Sie hätten ihn zwingen wollen, ein Schuldeingeständnis zu unterschreiben; dabei sei er misshandelt worden. Schliesslich habe er gesagt, er werde dies unterschreiben. Dann sei er bewusstlos geworden und erst im Spital wieder aufgewacht, wo er sieben Tage verbracht habe. Danach sei er wieder ins Büro des CID in D._______ gebracht worden. Dort sei ihm das erwähnte Schreiben auf Singhalesisch zum Unterzeichnen vorgelegt worden. Aufgrund der erlittenen Verletzungen habe er dieses aber nicht unterschreiben können. Nach zwei Tagen sei er dem Gericht übergeben worden. Zuvor habe er aber das Dokument doch noch unterzeichnet. Der Richter habe ihm gesagt, er stehe im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend H._______ unter Tatverdacht, werde unter Anwendung des Terrorgesetzes inhaftiert und habe an den Befragungen des CID mitzuwirken. Dies sei auch auf dem auf Singhalesisch verfassten Schreiben gestanden, das er zuvor unterzeichnet habe. Dieses Schreiben habe das CID dem Richter übergeben. Er sei dann für (...) und (...) Tage im Gefängnis gewesen. In dieser Zeit hätten die Behörden sein Zuhause auf versteckte Waffen hin durchsucht. Ein (...) seiner Ehefrau habe arrangieren können, dass er gegen die Bezahlung einer Kaution freigelassen worden sei. Eine Person eine Stufe unter dem Richter ([...]) habe die Freilassung gegen Kaution bewilligt. Der (...) der Ehefrau habe ihm nach der Freilassung im Dezember 2018 mitgeteilt, das Verfahren werde im «(...)» fortgeführt. Dies habe die Person gesagt, welche vom (...) bestochen worden sei. Ihm selbst sei sodann mitgeteilt worden, dass am (...) 2019 ein weiterer Gerichtstermin stattfinden würde. Nach der Haftentlassung sei er ein (...) Tage respektive (...) Wochen zu Hause und danach vor der Ausreise drei Wochen in J._______ gewesen. Am 20. Januar 2019 (Dublin-Gespräch vom 4. April 2019: 10. Dezember 2018) habe er Sri Lanka verlassen. Er habe seinen Reisepass auf sich getragen, jedoch einen anderen, K._______ Pass gezeigt. Dieser habe auf den Namen L._______ gelautet (Dublin-Gespräch: Er sei mit einem sri-lankischen Reisepass lautend auf den Namen L._______ ausgereist). Nach der Ausreise hätten die Behörden zwei- oder dreimal zu Hause nach ihm gesucht. In J._______ sei ein Haftbefehl auf ihn ausgestellt worden. Diesen hätten die Behörden beim letzten Besuch bei ihm zu Hause vorgewiesen. Ihm selbst seien nie gerichtliche Dokumente oder ein Haftbefehl ausgehändigt worden. Vor diesem Vorfall habe er in Sri Lanka nie Probleme mit Behörden oder Drittpersonen gehabt. B. Am 18. Juni 2019 unterbreitete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Am folgenden Tag reichte er diese ein. Als Beweismittel legte er eine Kopie eines Haftbefehls des (...) vom 14. Januar 2019 bei und führte aus, seine Ehefrau habe ihm diesen zukommen lassen. C. Mit Verfügung vom 20. Juni 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. D. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3371/2019 vom 1. September 2019 gut, hob die Verfügung vom 20. Juni 2019 auf und wies die Sache an das SEM zurück. In der Begründung stellte das Gericht fest, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt im Zusammenhang mit H._______ und dem Bombenanschlag unvollständig festgestellt. Zudem seien gewisse Vorbehalte zur Glaubhaftigkeitsprüfung anzubringen. Die Vorinstanz wurde im Weiteren angehalten, die bis anhin nicht bekannten Verfahrensakten des (...) (Verfahren [...]) sowie der neu eingereichte psychologische Bericht vom 23. Juli 2019 in die Gesamtbeurteilung einfliessen zu lassen. E. E.a Am 4. November 2019 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Botschaft in J._______ um Abklärungen zum Sachverhalt. E.b Die Botschaft übermittelte das Abklärungsergebnis am 18. März 2020 der Vorinstanz. E.c Mit Schreiben vom 30. März 2020 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung. E.d In der Stellungnahme vom 18. Mai 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer unter Beilage einer E-Mail von Rechtsanwalt M._______ vom 16. Mai 2020 zur Botschaftsabklärung. F. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig händigte sie ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus, soweit noch keine Einsicht gewährt worden sei. G. Mit Eingabe vom 2. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Mai 2020 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren beziehungsweise sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Als Beweismittel lag der Beschwerde ein Schreiben des (...) vom 30. Juni 2020 bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2020 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. I. Am 16. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe N._______ vom 14. Juli 2020 ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. K. In der Vernehmlassung vom 30. Juli 2020 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 10. August 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.2 Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Ausführungen der Botschaft seien nur bedingt nachvollziehbar und nicht transparent. Die Behauptungen, wonach der Stempel gefälscht sei und (...), seien unbelegt. Die Vorinstanz habe sich ohne Hinterfragen auf die Abklärungsergebnisse der Botschaft gestützt. Trotz entsprechender Rüge in der Stellungnahme vom 18. Mai 2020 habe es die Vorinstanz unterlassen, die Botschaft in J._______ noch einmal auf Frage 4 des Abklärungsauftrages hinzuweisen und diese beantworten zu lassen, sowie seine Erklärung bezüglich der Authentizität der Gerichtsdokumente nochmals überprüfen zu lassen. 3.3 Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass nach Ansicht der Vorinstanz keine Veranlassung für weitere Abklärungen bei der Schweizer Botschaft in J._______ bestanden (vgl. SEM-Akte A54/12 S. 5). Mit seinen Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe vertritt der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine von der Vorinstanz abweichende materielle Würdigung des Ergebnisses der Botschaftsabklärung sowie der Asylgründe. Dies betrifft aber nicht das rechtliche Gehör. Die Rüge ist unbegründet. 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer angegeben, weder ihm noch seiner Frau seien je Dokumente betreffend das gegen ihn hängige Verfahren ausgehändigt worden. Im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe er eine Kopie des Haftbefehls eingereicht, gemäss welchem ihm ein nicht näher definiertes Vergehen gemäss dem Prevention of Terrorism Act (PTA) vorgeworfen werde. Im Entscheid vom 20. Juni 2019 sei denn auch festgehalten worden, es sei nicht nachvollziehbar, dass er wenige Tage nach der Anhörung das Dokument habe einreichen können, ohne dieses in Aussicht gestellt zu haben. Mit Instruktionsschreiben vom 8. Oktober 2019 sei er aufgefordert worden, die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen nachzureichen und darzulegen, wie er an die Beweismittel gelangt sei. In seiner Stellungnahme habe er ausgeführt, die Dokumente seien bereits am 10. Mai 2019 vom Gericht freigegeben worden; die Übergabe an seine Verwandten habe sich aber aufgrund der Bombenanschläge im April 2019 verzögert gehabt. Indes sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht erwähnt habe, um die Beschaffung von Beweismitteln bemüht zu sein. Die Botschaftsanfrage zur Überprüfung der Gerichtsdokumente habe ergeben, dass beim Amtsgericht D._______ zwar ein Verfahren mit der Fallnummer (...) existiere. Der Inhalt jenes Verfahrens entspreche aber nicht den im Gesuch genannten Gründen. Die Gerichtsakten würden eine andere Person sowie einen anderen Verfahrensgegenstand ohne Bezug zum Beschwerdeführer betreffen. Der Stempel auf den eingereichten Gerichtsdokumenten sei gefälscht. Dieser stimme nicht mit jenem der (...) des Amtsgerichts D._______ überein. Der Botschaft hätten die von ihm eingereichten Gerichtsunterlagen vorgelegen. Die Erklärung, das Gericht in D._______ habe die falschen Akten ediert und ein anderes Verfahren unter derselben Nummer geführt, sei nicht nachvollziehbar. Die Angabe, das Verfahren einer anderen Person sei auf ihn ausgeweitet worden, sei unbehilflich, da es sich - wie bereits erwähnt - um ein anderes Delikt handle. Dass die Stempel des Gerichts von Zeit zu Zeit änderten, sei eine Schutzbehauptung. Das angebliche Aufsuchen der Ehefrau durch das CID sei eine reine Parteibehauptung und angesichts der falschen Gerichtsdokumente unglaubhaft. Dem Einwand in der Stellungnahme, wonach die Frage 4 in der Botschaftsabklärung nicht beantwortet worden sei, komme keine Relevanz zu. Die Abklärung durch die Botschaft habe ergeben, dass am Amtsgericht D._______ kein Verfahren bezüglich eines Bombenanschlags aus dem Jahr 2013 gegen den Beschwerdeführer laufe. Weitere Erläuterungen dazu seien deshalb obsolet. Die (...) sei nicht geeignet, die Vorbringen zu belegen. Da die Ausreisegründe unglaubhaft seien, könne nicht beurteilt werden, unter welchen Umstände diese zustande gekommen sei. Trotz der unglaubhaften Asylgründe gelte zu prüfen, ob er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG haben müsse. Diese Prüfung sei anhand vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren vorzunehmen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zum Hintergrund befragt. Diese Befragung und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch an ihrem Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden ausgesetzt gewesen zu sein. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Daran vermöge die Narbe am (...) nichts zu ändern. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten sowie ersten Anzeichen der Zunahme von Überwachungsaktivitäten gingen Befürchtungen von mehr Einschüchterungen von Minderheiten, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen und weiteren regierungskritischen Personen einher. Die Überwachung der Zivilbevölkerung habe seit den Terroranschlägen an Ostern 2019 und nochmals nach der Präsidentschaftswahl zugenommen. Dennoch gebe es keinen Anlass zur Annahme, ganze Volks- oder Berufsgruppen seien unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl sei ein persönlicher Bezug. Beim Beschwerdeführer seien keine Hinweise auf eine Verschärfung des Profils aufgrund dieses Ereignisses ersichtlich. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr begründete Furcht vor Verfolgung haben müsse. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt. Die Umstände, welche zur verzögerten Edition der Akten des Amtsgerichts D._______ geführt hätten, seien sowohl im vorherigen Beschwerdeverfahren als auch im Schreiben vom 17. Oktober 2019 an die Vorinstanz dargelegt worden. Es sei verständlich, dass er wegen des Ausnahmezustandes in Sri Lanka keine Beweismittel in Aussicht habe stellen wollen, welche er gar nicht hätte erhältlich machen können. Vermutlich hätten der Botschaft oder jener Person, welche die Abklärungen vorgenommen habe, die falschen Akten vorgelegen. Gemäss Ausführungen des Rechtsanwaltes M._______, welcher für ihn die Aktenedition veranlasst habe, seien die eingereichten Dokumente entgegen der Ansicht der Botschaft authentisch und stammten vom Amtsgericht D._______. Das eingereichte Schreiben des Amtsgerichtes D._______ bestätige die in der E-Mail vom 16. Mai 2020 gemachten Angaben. Eine Edition der falschen Gerichtsakten liege damit auf der Hand. Es wäre für die Botschaft ohne weiteres möglich gewesen, eine ergänzende Stellungnahme und eine Abklärung der Erklärung vorzunehmen, was aber unterlassen worden sei. Die Botschaftsabklärung sei abgesehen von den Mängeln auch nicht vollständig. Der Botschaft seien sechs Fragen gestellt worden. Beantwortet worden sei lediglich Frage 1 und insbesondere die zentrale Frage 4 betreffend Informationen zum Bombenanschlag vom 27. November 2013, nicht. Ferner sei durch unzählige Berichte belegt, dass Folter und Missbrauch durch Militär- und Polizeiangehörige sehr verbreitet und vor allem Angehörige der tamilischen Minderheit davon betroffen seien. Diese Berichte würden seine Ausführungen stützen. 4.3 In der Vernehmlassung entgegnet die Vorinstanz, in der Botschaftsabklärung sei auf die Fragen 1, 2 sowie 5 eingegangen worden. Die dritte Frage hätte nur beantwortet werden können, wenn die ersten beiden Fragen hätten bejaht werden können. Wie bereits im Asylentscheid ausgeführt, seien Abklärungen zum Bombenanaschlag angesichts der Botschaftsantwort obsolet geworden. Es sei eine Schutzbehauptung, dass (...) am Amtsgericht D._______ für mehrere Verfahren parallel verwendet würden. Der Botschaft hätten die Personalien des Beschwerdeführers sowie die von ihm eingereichten Gerichtsunterlagen vorgelegen. Es könne deshalb auf korrekte Nachforschungen vertraut werden. Die Erklärung betreffend die Beschaffung der Dokumente sei ebenfalls als Schutzbehauptung zu werten. Dem Beschwerdeführer wären keine Nachteile entstanden, hätte er über die konkreten Umstände informiert. Hätte er sich zum angegebenen Zeitpunkt tatsächlich unter erschwerten Bedingungen um die Edition von Akten bemüht, sei anzunehmen, er hätte dies mitgeteilt. Auch mit der Einreichung des Haftbefehls habe er nicht erwähnt, er erwarte noch zusätzliche Dokumente. Das sukzessive Nachreichen von Beweismitteln ohne entsprechende Erläuterung spreche nicht für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen und die Echtheit der Dokumente. Die Dokumente würden nach wie vor als nicht authentisch erachtet. Vor diesem Hintergrund werde auch die Echtheit des mit der Beschwerde eingereichten Schreibens des Amtsgerichts D._______ vom 30. Juni 2020 in Abrede gestellt. Mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei die diagnostizierte (...) lediglich hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung beachtlich und auf das Einverlangen eines Gutachtens nach dem Istanbul-Protokoll sei zu verzichten. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer kündigte anlässlich der Personalienaufnahme, mithin ganz zu Beginn des Asylverfahrens, die Beschaffung von Ausweispapieren an (vgl. SEM-Akte 10/7 Ziff. 4.07). Angesicht dessen überzeugt die Erklärung nicht, weshalb er keine weiteren Dokumente in Aussicht gestellt habe, vor allem da diese dazu gedient hätten, seine Fluchtgründe zu belegen. Weitergehend wiederholt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen seine Ausführungen im Schreiben vom 18. Mai 2020 bezüglich rechtliches Gehör und beharrt darauf, die Erkenntnisse aus der Botschaftsabklärung seien falsch und dürften der Entscheidfindung nicht zugrunde gelegt werden. Damit setzt er sich aber nicht differenziert mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auseinander, sondern spricht der Botschaftsabklärung generell den Beweiswert ab. Das Gericht sieht aber keinen Anlass, die Seriosität und Zuverlässigkeit der Abklärungen durch die Schweizer Vertretung in J._______ in Zweifel zu ziehen. Das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben vom 30. Juni 2020, welches vom Amtsgericht D._______ ausgestellt worden sein soll, stellt kein taugliches Beweismittel zur Untermauerung der Argumentation des Beschwerdeführers dar. Einerseits ist auf dem Dokument nicht ersichtlich, wer dieses verfasst hat. Andererseits ist auffällig, dass der Beschwerdeführer nach dem negativen Asylentscheid vom 29. Mai 2020 auf Rechtsmittelebene ein Schreiben des Amtsgerichts D._______ vorlegen kann, welches genau seine Ausführungen zur mangelhaften Botschaftsabklärung bestätigen soll. Es ist anzunehmen, dass diese Informationen bereits im Rahmen der Botschaftsabklärung vorgelegen hätten, wäre dem tatsächlich so, wie es der Beschwerdeführer darstellt. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht, den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Glaubhaftigkeit etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten. Da sich die vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsdokumente als Fälschungen erwiesen haben, wird den Vorbringen die Grundlage entzogen und es erübrigt sich, weiter auf deren Glaubhaftigkeit einzugehen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist im Übrigen auf die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie der Vernehmlassung zu verweisen. 5.2 Darüber hinaus ist vorliegend auch nicht von einem Risikoprofil des Beschwerdeführers im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen, zumal er selbst auch nicht angab, Verbindungen zu den LTTE gehabt zu haben (vgl. SEM-Akte A21/25 F131). Betreffend die Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass nicht erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Diesbezüglich kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. An dieser Einschätzung ändert die erfolgte Entführung und Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in J._______ nichts, da auch diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft sind in diesem Zusammenhang keine Informationen an die sri-lankischen Behörden gelangt, so dass keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Gefährdungssituation vorliegen. 5.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu vorstehend E. 7.4 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). 7.4.2 In individueller Hinsicht macht der Beschwerdeführer (...) Probleme geltend, die der Zumutbarkeit des Vollzugs entgegenstehen würden. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). 7.4.3 In den Akten befinden sich zwei Berichte des O._______ vom 17. Oktober 2019 und 23. Juli 2019. Aus diesen geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine (...) diagnostiziert wurde und er sich seit dem 3. Juli 2019 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde. In der Beschwerde vom 2. Juli 2020 führt er aus, er befinde sich nach wie vor in Behandlung und werde hierzu Belege nachreichen. Dies hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bis zum heutigen Zeitpunkt nicht getan. Es erübrigt sich, von Amtes wegen weitere Arztberichte einzufordern. Da er seit rund eineinhalb Jahren keine aktuelleren Arztberichte mehr eingereicht hat und in der Beschwerde nicht substantiiert auf seine Probleme eingeht, ist nicht davon auszugehen, die (...) Probleme des Beschwerdeführers stellten eine medizinische Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung dar. In Sri Lanka sind sodann bei psychischen Erkrankungen sowohl stationäre als auch ambulante Betreuungsmöglichkeiten verfügbar (vgl. Urteil des BVGer E-7137/2018 vom 23. Januar 2019, E. 12.3 m.w.H.) Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer offen, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es liegen demnach keine medizinischen Wegweisungshindernisse vor. 7.4.4 Auch sonst liegen keine Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer stammt aus D._______, Ostprovinz, wohin der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar ist. Er ist verheiratet und hat eine (...) Tochter (vgl. SEM-Akte A21/25 F100 und F103). Seine Mutter lebt in E._______ und mehrere (...) sowie (...) halten sich in Sri Lanka auf (vgl. a.a.O. F106 und F113). Damit verfügt der Beschwerdeführer über ein familiäres Umfeld. Zudem ist er gemäss eigenen Angaben Eigentümer eines Hauses (vgl. a.a.O. F122). Schliesslich hat er das (...)-Level abgeschlossen und war beruflich als (...) in D._______ tätig (vgl. a.a.O. F117 und F119). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 7.5 Ferner obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Schliesslich steht auch die Covid-19-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie das Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Mit derselben Verfügung hat die Instruktionsrichterin Rechtsanwalt Benedikt Homberger als amtlichen Rechtsvertreter eingesetzt. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ausgehend von der 16-seitigen Beschwerde, der Einreichung der Fürsorgebestätigung und einem Stundenansatz von Fr. 220.- als anwaltlicher Vertreter (vgl. genannte Zwischenverfügung sowie Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) erscheint ein Honorar von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen) angemessen. Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'800.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: