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D-1211/2021

D-1211/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-08-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 30. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 8. August 2019 und der Anhörungen vom 30. August 2019 und 4. Oktober 2019 brachte er zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz). In den 1990er Jahren seien seine (...) sowie (...) für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) tätig gewesen. Ab dem Jahr 2006 habe sodann sein (...) die LTTE unterstützt und sei nach einer einwöchigen Inhaftierung durch das CID (Criminal Investigation Department) im Jahr 2013/2014 aus Sri Lanka geflohen. Von Dezember 2018 bis April 2019 habe er im Auftrag seines mittlerweile in D._______ lebenden (...) rund fünf Mal kleinere Geldbeträge (je 10'000 Sri-Lanka-Rupien [entspricht knapp 50 Franken]) an sechs ehemalige LTTE-Mitglieder beziehungsweise deren Familienangehörige verteilt. In der Folge hätten ihn Angehörige des CID am 5. Mai 2019 und 6. Mai 2019 vergebens bei seiner Familie zu Hause gesucht und beide Male zu einer Befragung auf den Polizeiposten vorgeladen. Da er diesen Vorladungen keine Folge geleistet habe, sei er am Abend des 6. Mai 2019 von Angehörigen des CID auf offener Strasse festgenommen und auf den Polizeiposten mitgenommen worden, wo man ihn unter Anwendung massiver Gewalt rund drei bis vier Stunden zur Herkunft und Verteilung des Geldes verhört und mit dem Vorwurf konfrontiert habe, den Wiederaufbau der LTTE zu unterstützen, bis er schliesslich betreffend die Herkunft und die Verteilung des Geldes wahrheitsgemäss ausgesagt habe. Am folgenden Morgen sei er sodann unter der Auflage, seinen Heimatort nicht zu verlassen und zukünftigen behördlichen Vorladungen nachzukommen, mit der Hilfe seines (...) freigelassen worden. Ungefähr eine Woche nach seiner Freilassung habe er erneut einer behördlichen Vorladung keine Folge geleistet und sei zur Sicherheit bei einem (...) in derselben Nachbarschaft untergekommen. Am darauffolgenden Tag sei er von einem Angehörigen des CID auf der Strasse angehalten und mit einer Waffe bedroht worden, wobei er habe flüchten können und im Anschluss bei seiner (...) in E._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz) untergetaucht sei. Gleichentags hätten ihn Angehörige des CID bei seiner Familie zu Hause gesucht und eine Hausdurchsuchung vorgenommen, im Rahmen derer persönliche Gegenstände - unter anderem Märtyrerporträts (...) und des LTTE-Führers - konfisziert worden seien. Sodann hätten Angehörige des CID seinen (...) kurzzeitig auf den Polizeiposten mitgenommen und dort über seinen Aufenthaltsort befragt. Nachdem ihn die heimatlichen Behörden auch bei seiner (...) gesucht hätten, habe er Sri Lanka am 21. Juni 2019 auf dem Luftweg - mit der Hilfe eines Schleppers und mit Reisepapieren auf seinen Namen lautend - verlassen. Nach der Ausreise hätten sich die heimatlichen Behörden wiederum bei seiner Familie zu Hause nach seinem Verbleib erkundigt und auf den Strassen seines Wohnortes nach ihm Ausschau gehalten. Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine sri-lankische Identitätskarte (im Original), seine Geburtsurkunde sowie seinen Führerschein (jeweils in Kopie) zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Die dagegen am 24. Oktober 2019 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5585/2019 vom 5. November 2019 insofern gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Behebung des festgestellten Mangels (Verletzung der Begründungspflicht respektive allgemein des rechtlichen Gehörs) sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückwies. B. In der Folge nahm das SEM das erstinstanzliche Verfahren wieder auf und wies den Beschwerdeführer am 13. November 2019 dem erweiterten Verfahren zu. C. C.a Am 24. August 2020 liess der Beschwerdeführer beim SEM eine «Police Message Form» der TID F._______ an das TID G._______ vom 1. Juli 2020, wonach er sich am 10. Juli 2020 bei letzterem hätte melden sollen, zu den Akten reichen (in Kopie und inklusive deutscher Übersetzung). C.b Am 15. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer das entsprechende Original ins Recht. D. Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 (eröffnet am 15. Februar 2021) stellte das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Gleichzeitig entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 17. März 2021 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 16. Oktober 2019 sowie eine Kostennote der Rechtsvertreterin vom 17. März 2021 bei. F. Am 18. März 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 17. März 2021 nach. G. Mit Instruktionsverfügung vom 30. März 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und stellte - unabhängig von ihren Erfolgsaussichten - die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gestützt auf Art. 55 Abs. 3 VwVG wieder her. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2021 wies der Instruktionsrichter sodann die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall auf, bis zum 14. Mai 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. I. Am 12. Mai 2021 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Ausführungen des Beschwerdeführers rund um die geltend gemachten Behelligungen seitens des CID (Verhör mitsamt Folter, Haft sowie anhaltende behördliche Suche nach der Freilassung bis zur Ausreise) seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden und vermittelten den Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. So habe er hinsichtlich des Verhörs zusammengefasst zu Protokoll gegeben, der CID-Beamte habe ihn gleich zu Beginn mit der offenen Hand ins Gesicht geschlagen und ihn danach zur Herkunft des Geldes befragt. Er habe dies vorerst verschwiegen, weshalb man ihn erst im Stehen und danach auf dem Boden liegend mit einem Holzstock verprügelt habe. Irgendwann habe er die Schläge nicht mehr ausgehalten und die Wahrheit gesagt, worüber ein Protokoll erstellt worden sei, welches er unterzeichnet habe. Zwar habe er in der zweiten Anhörung einige zusätzliche Details genannt, wie beispielsweise den Rang des CID-Beamten, die Anzahl Schläge und den Umstand, dass er sich habe hinknien müssen. Diese Ergänzungen würden aber weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht dem zu erwarteten Detailreichtum einer lebensnahen Schilderung von tatsächlich Erlebtem entsprechen. So wäre zu erwarten gewesen, dass der Bericht eines rund dreistündigen Verhörs eine Reihe weiterer Einzelheiten zu den entsprechenden Interaktionen der Beteiligten, zu Veränderungen im Verhalten der Beamten und auch zum Wandel der eigenen physischen und psychischen Verfassung beinhaltet hätte. Bis auf die Aussage, dass er Angst gehabt und die Misshandlungen nicht mehr ausgehalten habe, fehle es seinem Bericht gänzlich an der zu erwartenden persönlichen Betroffenheit. Auch seine Schilderungen betreffend die Inhaftierung im Anschluss an das Verhör beschränkten sich auf einige wenige Handlungsabläufe. So habe er zusammengefasst angegeben, die Nacht auf dem Polizeiposten verbracht und mehrmals nach seiner Entlassung gefragt zu haben, bis ihn sein (...) am folgenden Morgen abgeholt habe. Auffällig sei insbesondere, dass seine diesbezüglichen Schilderungen keinen Bezug zu den angeblich während des Verhörs erlittenen schweren Misshandlungen aufwiesen. Darüber hinaus sei festzustellen, dass sein Bericht über das Verhör und die Haft in beiden Anhörungen fast identisch ausgefallen sei, sowohl hinsichtlich des Inhalts, der Länge als auch der Struktur der Erzählung, was auf einen auswendig gelernten Sachverhalt schliessen lasse. Schliesslich werfe auch sein Verhalten nach der Freilassung Fragen auf. Vor dem Hintergrund, dass angeblich weiterhin schwere Vorwürfe gegen ihn bestanden hätten, erstaune es, dass er keinerlei Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe. Namentlich habe er darauf verzichtet, die ihn belastenden Gegenstände zu entfernen, und habe sich erst bei einer erneuten Vorladung zu einem (...) begeben. Nach dem Gesagten sei das Vorbringen, dass ihm ernsthaft der Wiederaufbau der LTTE vorgeworfen und er deshalb schwer misshandelt und intensiv verfolgt worden sei, als unglaubhaft zu qualifizieren. An dieser Einschätzung vermöge auch die eingereichte «Police Message Form» vom 1. Juli 2020 nichts zu ändern, zumal dieser angesichts der leichten Käuflichkeit und Fälschbarkeit solcher Dokumente nur ein beschränkter Beweiswert zukomme. Aus seinen Aussagen gehe allerdings hervor, dass er mehrfach von den heimatlichen Behörden zu Einvernahmen vorgeladen worden sei, denen er keine Folge geleistet habe. In der Konsequenz sei er schliesslich zwecks Einvernahme festgenommen worden, wobei man ihn geschlagen habe. Nach seiner Freilassung habe er erneut behördlichen Vorladungen keine Folge geleistet, weshalb ihn ein Beamter mit vorgehaltener Waffe habe festnehmen wollen. Das teils einschüchternde Vorgehen der sri-lankischen Behörden gegenüber der tamilischen Bevölkerung werde in keiner Weise gutgeheissen. Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile sei jedoch festzuhalten, dass diese keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellten. An dieser Einschätzung vermöge auch nichts zu ändern, dass ihn ein Beamter bei der Festnahme mit offener Hand ins Gesicht geschlagen habe. Hierfür fehle es den geltend gemachten Umständen an der nötigen Intensität. Dasselbe gelte auch für die Bedrohung mit einer Waffe durch einen Beamten, zumal er in dieser Situation versucht habe zu fliehen. Weiter sei nicht erkennbar, wie eine einmalige Festnahme und ein weiterer Festnahmeversuch einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt hätten. So habe er sich nach der Freilassung und trotz erneuter Vorladung wie gewohnt am Treffpunkt seiner Freunde an einer Strassenkreuzung aufgehalten. Auch der Umstand, dass er einen Monat bei seiner (...) untergetaucht sei, vermöge alleine keinen unerträglichen psychischen Druck zu begründen. Vor diesem Hintergrund könne auf eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden. Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG haben muss, stellte die Vorinstanz mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegten Risikofaktoren fest, der Beschwerdeführer habe nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestandene Risikofaktoren (insbesondere LTTE-Mitgliedschaft einzelner Verwandten [{...}, {...} sowie {...}]) hätten folglich kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. An dieser Einschätzung vermöge auch der Regierungswechsel vom 16. November 2019 nichts zu ändern. Es sei zwar festzustellen, dass mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten sowie ersten Anzeichen der Zunahme von Überwachungsaktivitäten Befürchtungen von mehr Repression und Überwachung von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen, regierungskritischen Personen und Minderheiten einhergingen. Dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Im vorliegenden Fall seien den Akten indessen keine Hinweise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers aufgrund dieses Ereignisses zu entnehmen. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird eine Verletzung von Art. 7 AsylG sowie Art. 3 AsylG gerügt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer die Verfolgung glaubhaft dargelegt und erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Zur Begründung wird - unter Wiederholung des Sachverhalts - im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe ein schlüssiges und detailreiches Bild seiner Verfolgung aufgezeigt, indem er spontan Details genannt habe, die kaum jemand nennen würde, der eine solche Situation nicht selbst durchlebt habe. Ferner sei er im Rahmen der Beschwerdebesprechung mit seiner Rechtsvertreterin im Stande gewesen, weitere Details zu seinem Verhör, der Haft und der Zeit nach der Freilassung anzugeben, die mit dem bereits Gesagten in sich schlüssig und plausibel seien. Aus den Akten gehe sodann deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer nach der Freilassung intensiv gesucht worden sei. Der Umstand, dass er zwischen der Freilassung und der erneuten Vorladung keine Vorsichtsmassnahmen getroffen habe, sei auf seine schlechte psychische und physische Verfassung infolge der Haft zurückzuführen und spreche keineswegs gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Weiter habe er die erwähnten persönlichen Gegenstände schon lange besessen und nicht geahnt, dass sie ihm noch Probleme bereiten könnten. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass er in den Anhörungen ständig angehalten worden sei, sich kurz zu fassen, und darüber hinaus in schlechter psychischer Verfassung gewesen sei, was bei der Bewertung seiner Aussagen berücksichtigt werden müsse. Weiter sei die Argumentation der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer einzig deshalb behördlich gesucht worden sei, weil er behördlichen Vorladungen keine Folge geleistet habe, unhaltbar. So gehe aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe «Sri Lanka: Aktuelle politische Situation, Überwachung der Diaspora, Geldsammeln im Ausland für Kriegsopfer» vom 10. April 2020 hervor, dass Geldsammelaktivitäten im Ausland von den heimatlichen Behörden als Versuch gesehen würden, die LTTE wiederzubeleben. Dementsprechend sei er von den heimatlichen Behörden gefoltert und intensiv gesucht worden, was klar eine asylrelevante Verfolgung darstelle. Der Umstand, dass er sich mit seinen Freunden an ihrem üblichen Ort aufgehalten habe, spreche sodann nicht gegen einen unerträglichen psychischen Druck. Der Kontakt mit Freunden sei gerade eine Strategie, mit einer solchen Situation umzugehen. Zudem sei ihm der Ernst der Lage erst in vollem Umfang bewusst geworden, als er mit einer Waffe bedroht worden sei. Anschliessend habe er das Haus seiner (...) bis zur Ausreise auch nicht mehr verlassen. Im Zusammenhang mit der Frage, ob er über ein Risikoprofil verfüge, aufgrund dessen er begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe, bringt der Beschwerdeführer vor, gleich mehrere Risikofaktoren zu erfüllen. Er habe glaubhaft machen können, infolge des Vorwurfs des Wiederaufbaus der LTTE bereits inhaftiert gewesen zu sein und sich anschliessend dem Zugriff der Behörden entzogen zu haben. Ausserdem habe sein (...) die LTTE unterstützt und sei aus dem Land geflüchtet, was den Behörden ebenfalls bekannt sei. Darüber hinaus habe sich seine Gefährdungslage seit den Wahlen im November 2019 massiv verschärft, was die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen habe. Dasselbe gelte für die Entführung einer Angestellten der Schweizer Botschaft in Colombo durch Unbekannte.

E. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive allgemein des Anspruchs auf rechtliches Gehör) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz beschränke sich erneut darauf, seine Vorbringen pauschal als unglaubhaft abzutun. Die Begründungspflicht sei daher nach wie vor als verletzt zu betrachten. Die Rüge ist unbegründet. Mit dem Kassationsurteil D-5585/2019 vom 5. November 2019 wurde darauf erkannt, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen. In der neu ergangenen und vorliegend angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2021 ist die Vorinstanz dieser Aufforderung nachgekommen, indem sie die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt hat (vgl. Verfügung des SEM vom 12. Februar 2021, Ziff. II). Eine sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demnach zu verneinen.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, die Vorinstanz wäre angesichts seiner detailreichen Schilderung gehalten gewesen, nach der Rückweisung weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Die Rüge ist ebenso unbegründet. Die Vorinstanz hatte weder gestützt auf das Kassationsurteil noch aufgrund der Vorbringen Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer vermengt dabei die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes mit derjenigen der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asyl- und Wegweisungsgründe betrifft, weshalb diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, stellt mithin keine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar.

E. 6.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten sodann in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG respektive an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen.

E. 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Verteilung des Geldes - dem Auslöser für seine geltend gemachten Probleme - sehr allgemein und oberflächlich und ohne markante Details ausgefallen sind. Auch auf (mehrmalige) Nachfrage vermochte er seine Ausführungen nicht zu präzisieren (vgl. A14 F73, F81-90; A17 F33, F45-47). Die Nachfrage, ob es anlässlich des Geldverteilens ein besonderes Ereignis oder Gespräch gegeben habe, welches ihm besonders in Erinnerung geblieben sei, beantwortete er beispielsweise einzig dahingehend, dass sich nichts Besonderes zugetragen habe (vgl. A17 F46). Dadurch ergeben sich erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Darstellung. Darüber hinaus ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers rund um die geltend gemachten Behelligungen seitens des CID (Verhör mitsamt Folter, Haft sowie anhaltende behördliche Suche nach der Freilassung bis zur Ausreise) in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht standhalten. Der Einwand auf Beschwerdeebene, er habe hierzu zahlreiche Angaben gemacht, bietet für sich alleine noch kein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, zumal die gemachten Angaben die erforderliche Substanz vermissen lassen und mithin - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht als Realkennzeichen taxiert werden können (vgl. A14 F141-144, F148-164, F202-205, F210-211, F228-231; A17 F54, F56, F63-72, F77-81). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Ferner ist der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Beschwerdebesprechung in der Lage gewesen, ein umfassendes Bild seiner Verfolgung zu zeichnen, offensichtlich nicht stichhaltig, zumal die Darlegung des wesentlichen Sachverhalts grundsätzlich im Verantwortungsbereich der asylsuchenden Person liegt. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen der Anhörungen die Möglichkeit gehabt, sich umfassend - auch in einem freien Bericht (vgl. A14 F68) - zu seinen Asylgründen zu äussern. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, die vagen Schilderungen seien darauf zurückzuführen, dass er in den Anhörungen ständig angehalten worden sei, sich kurz zu fassen, vermögen das Gericht nicht zu überzeugen, zumal er die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle anlässlich der Rückübersetzungen unterschriftlich bestätigte und ersteres ergänzen liess (vgl. A14 S. 33; A17 S. 15). Schliesslich ist das nicht weiter belegte Vorbringen, er sei anlässlich der Anhörungen in schlechter psychischer Verfassung gewesen, weshalb er Mühe gehabt habe, seine Situation präzis darzulegen, als unbehelflich zu erachten, zumal nach Durchsicht der Anhörungsprotokolle nicht der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer sei an den Anhörungen nicht in der Lage gewesen, die ihm gestellten Fragen zu beantworten, und auch die damals anwesende Rechtsvertretung keine Anmerkungen machte. Entgegen den Beschwerdeausführungen hat die Vorinstanz sodann zu Recht festgehalten, es widerspreche der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns, dass der Beschwerdeführer trotz angeblicher Behelligungen durch das CID in der Zeit nach der Freilassung und vor dem Festnahmeversuch keine Vorsichtsmassnahmen getroffen habe. Ein solches Verhalten entspricht offensichtlich nicht einer an Leib und Leben bedrohten Person. Der Einwand des Beschwerdeführers, dieser Umstand sei auf seine schlechte physische und psychische Verfassung zurückzuführen, vermag nicht zu überzeugen. Ferner spricht gegen ein konkretes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden, dass der Beschwerdeführer trotz angeblicher Behelligungen durch das CID im Juni 2019 mit Reisepapieren auf seinen Namen lautend hat ausreisen können (vgl. A11 Ziff. 5.01; A14 F59-60, F288). Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei ohne Weiteres möglich, das Land mit der Hilfe eines Schleppers zu verlassen (vgl. A11 Ziff. 5.01; A14 F59), kann mit Blick auf die Gesamtumstände nicht gehört werden. Nach dem Gesagten ist das pauschale Vorbringen, die Behörden hätten ihn nach seiner Ausreise im Juni 2019 bei seiner Familie zu Hause gesucht und auf den Strassen seines Wohnortes nach ihm Ausschau gehalten (vgl. A14 F274-276; A17 F4-15), als blosse Schutzbehauptung zu werten. Daran vermag - wie die Vorinstanz mit zutreffender Begründung zu Recht festgehalten hat - auch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte «Police Message Form» vom 1. Juli 2020 nichts zu ändern. Darüber hinaus erscheint es wohl wenig plausibel, dass gegen den Beschwerdeführer erst am 1. Juli 2020, mithin ein Jahr nach seiner Ausreise aus dem Heimatland, eine solche ausgestellt worden sein soll. Somit ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzuhalten, dass die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu erachten sind, weshalb ihre Asylrelevanz nicht zu prüfen ist. Auf die in diesem Zusammenhang erfolgten Erwägungen der Vorinstanz und des Beschwerdeführers ist deshalb nicht näher einzugehen.

E. 7.3 Weiter ergibt sich - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - auch unter Berücksichtigung allfälliger Risikofaktoren im Hinblick auf die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung beziehungsweise eine im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor künftiger Verfolgung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.5.5). Wie soeben dargelegt, konnte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise glaubhaft machen. Ferner lässt sich auch im Kontext seiner Vorbringen zu den LTTE-Verbindungen seines (...) (vgl. A14 F98-100, F252) kein Verfolgungsinteresse erkennen; dies gilt umso mehr als er nicht geltend macht, vor seiner Ausreise alleine aufgrund dieser Verbindungen Nachteile erlitten zu haben (vgl. A14 F254-255). Dasselbe gilt im Übrigen auch hinsichtlich der LTTE-Verbindungen seiner (...) und seinen (...) (vgl. A14 F102-105, F249-251). Alleine aus der tamilischen Ethnie, der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz und der nunmehr zweijährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung seiner Person ableiten.

E. 7.4 Die Vorinstanz hat sodann - entgegen den Vorbringen auf Beschwerdeebene - mit zutreffender Begründung einen konkreten Fallbezug im Kontext der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka, namentlich seit dem Regierungs- und damit verbundenen Machtwechsel, verneint. Dasselbe gilt im Übrigen hinsichtlich der Entführung einer Angestellten der Schweizer Botschaft in Colombo am 25. November 2019. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft sind im Zusammenhang mit der Entführung der Botschaftsmitarbeiterin keine Informationen in Bezug auf Einzelpersonen - mithin auch nicht betreffend den Beschwerdeführer - an die sri-lankischen Behörden gelangt, so dass keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Gefährdungssituation hinweisen.

E. 7.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.

E. 9.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 9.2.2 Sodann ergeben sich - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung hätten, die Behörden hätten an ihrer Festnahme und weitergehenden Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O, § 94). Nachdem der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und das weiterhin einschlägige Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von November 2019 sowie des diplomatischen Konflikts zwischen der Schweizer Botschaft und den sri-lankischen Behörden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6447/2019 vom 29. März 2021 E. 7.1.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch unter Berücksichtigung der (sicherheits-)politischen Ereignisse in den vergangenen Jahren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6447/2019 vom 29. März 2021 E. 7.2.1 m.w.H.). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

E. 9.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, wo er - mit Ausnahme seines Aufenthaltes in E._______ (beides Distrikt C._______, Nordprovinz) - von Geburt bis zur Ausreise lebte (vgl. A14 F25-32, F50). Der Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Im vorliegenden Fall sprechen sodann - wie in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist - keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Nach wie vor leben mehrere Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Sri Lanka ([...], [...] und [...] [vgl. A14 F36, F39]), welche ihn bei einer Rückkehr und Wiedereingliederung in den Alltag in Sri Lanka unterstützen und ihm eine gesicherte Wohnsituation bieten können. Ferner hat er in seinem Heimatland eine höhere Schule abgeschlossen (vgl. A14 F8-12), eine Ausbildung als (...) absolviert (vgl. A14 F13-16) und daneben auch Arbeitserfahrungen im (...) und in der (...) gesammelt (vgl. A14 F17-20), was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegenkommen wird. Sodann konnte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise von der finanziellen Unterstützung seiner (...) leben (vgl. A14 F47, F63). Bei einer Rückkehr ist davon auszugehen, dass dies - zumindest für die erste Zeit - auch weiterhin der Fall sein dürfte. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. An dieser Einschätzung vermögen auch die geltend gemachten psychischen Probleme nichts zu ändern, zumal diese - wie bereits erwähnt - unbelegt geblieben sind. Im Übrigen sind in Sri Lanka bei psychischen Erkrankungen sowohl stationäre als auch ambulante Betreuungsmöglichkeiten verfügbar (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-3385/2020 vom 8. März 2021, E. 7.4.3 m.w.H.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Ferner obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Schliesslich steht auch die Covid-19-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Dabei handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1211/2021 Urteil vom 30. August 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Linda Spähni, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 30. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 8. August 2019 und der Anhörungen vom 30. August 2019 und 4. Oktober 2019 brachte er zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz). In den 1990er Jahren seien seine (...) sowie (...) für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) tätig gewesen. Ab dem Jahr 2006 habe sodann sein (...) die LTTE unterstützt und sei nach einer einwöchigen Inhaftierung durch das CID (Criminal Investigation Department) im Jahr 2013/2014 aus Sri Lanka geflohen. Von Dezember 2018 bis April 2019 habe er im Auftrag seines mittlerweile in D._______ lebenden (...) rund fünf Mal kleinere Geldbeträge (je 10'000 Sri-Lanka-Rupien [entspricht knapp 50 Franken]) an sechs ehemalige LTTE-Mitglieder beziehungsweise deren Familienangehörige verteilt. In der Folge hätten ihn Angehörige des CID am 5. Mai 2019 und 6. Mai 2019 vergebens bei seiner Familie zu Hause gesucht und beide Male zu einer Befragung auf den Polizeiposten vorgeladen. Da er diesen Vorladungen keine Folge geleistet habe, sei er am Abend des 6. Mai 2019 von Angehörigen des CID auf offener Strasse festgenommen und auf den Polizeiposten mitgenommen worden, wo man ihn unter Anwendung massiver Gewalt rund drei bis vier Stunden zur Herkunft und Verteilung des Geldes verhört und mit dem Vorwurf konfrontiert habe, den Wiederaufbau der LTTE zu unterstützen, bis er schliesslich betreffend die Herkunft und die Verteilung des Geldes wahrheitsgemäss ausgesagt habe. Am folgenden Morgen sei er sodann unter der Auflage, seinen Heimatort nicht zu verlassen und zukünftigen behördlichen Vorladungen nachzukommen, mit der Hilfe seines (...) freigelassen worden. Ungefähr eine Woche nach seiner Freilassung habe er erneut einer behördlichen Vorladung keine Folge geleistet und sei zur Sicherheit bei einem (...) in derselben Nachbarschaft untergekommen. Am darauffolgenden Tag sei er von einem Angehörigen des CID auf der Strasse angehalten und mit einer Waffe bedroht worden, wobei er habe flüchten können und im Anschluss bei seiner (...) in E._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz) untergetaucht sei. Gleichentags hätten ihn Angehörige des CID bei seiner Familie zu Hause gesucht und eine Hausdurchsuchung vorgenommen, im Rahmen derer persönliche Gegenstände - unter anderem Märtyrerporträts (...) und des LTTE-Führers - konfisziert worden seien. Sodann hätten Angehörige des CID seinen (...) kurzzeitig auf den Polizeiposten mitgenommen und dort über seinen Aufenthaltsort befragt. Nachdem ihn die heimatlichen Behörden auch bei seiner (...) gesucht hätten, habe er Sri Lanka am 21. Juni 2019 auf dem Luftweg - mit der Hilfe eines Schleppers und mit Reisepapieren auf seinen Namen lautend - verlassen. Nach der Ausreise hätten sich die heimatlichen Behörden wiederum bei seiner Familie zu Hause nach seinem Verbleib erkundigt und auf den Strassen seines Wohnortes nach ihm Ausschau gehalten. Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine sri-lankische Identitätskarte (im Original), seine Geburtsurkunde sowie seinen Führerschein (jeweils in Kopie) zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Die dagegen am 24. Oktober 2019 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5585/2019 vom 5. November 2019 insofern gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Behebung des festgestellten Mangels (Verletzung der Begründungspflicht respektive allgemein des rechtlichen Gehörs) sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückwies. B. In der Folge nahm das SEM das erstinstanzliche Verfahren wieder auf und wies den Beschwerdeführer am 13. November 2019 dem erweiterten Verfahren zu. C. C.a Am 24. August 2020 liess der Beschwerdeführer beim SEM eine «Police Message Form» der TID F._______ an das TID G._______ vom 1. Juli 2020, wonach er sich am 10. Juli 2020 bei letzterem hätte melden sollen, zu den Akten reichen (in Kopie und inklusive deutscher Übersetzung). C.b Am 15. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer das entsprechende Original ins Recht. D. Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 (eröffnet am 15. Februar 2021) stellte das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Gleichzeitig entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 17. März 2021 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 16. Oktober 2019 sowie eine Kostennote der Rechtsvertreterin vom 17. März 2021 bei. F. Am 18. März 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 17. März 2021 nach. G. Mit Instruktionsverfügung vom 30. März 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und stellte - unabhängig von ihren Erfolgsaussichten - die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gestützt auf Art. 55 Abs. 3 VwVG wieder her. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2021 wies der Instruktionsrichter sodann die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall auf, bis zum 14. Mai 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. I. Am 12. Mai 2021 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Ausführungen des Beschwerdeführers rund um die geltend gemachten Behelligungen seitens des CID (Verhör mitsamt Folter, Haft sowie anhaltende behördliche Suche nach der Freilassung bis zur Ausreise) seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden und vermittelten den Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. So habe er hinsichtlich des Verhörs zusammengefasst zu Protokoll gegeben, der CID-Beamte habe ihn gleich zu Beginn mit der offenen Hand ins Gesicht geschlagen und ihn danach zur Herkunft des Geldes befragt. Er habe dies vorerst verschwiegen, weshalb man ihn erst im Stehen und danach auf dem Boden liegend mit einem Holzstock verprügelt habe. Irgendwann habe er die Schläge nicht mehr ausgehalten und die Wahrheit gesagt, worüber ein Protokoll erstellt worden sei, welches er unterzeichnet habe. Zwar habe er in der zweiten Anhörung einige zusätzliche Details genannt, wie beispielsweise den Rang des CID-Beamten, die Anzahl Schläge und den Umstand, dass er sich habe hinknien müssen. Diese Ergänzungen würden aber weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht dem zu erwarteten Detailreichtum einer lebensnahen Schilderung von tatsächlich Erlebtem entsprechen. So wäre zu erwarten gewesen, dass der Bericht eines rund dreistündigen Verhörs eine Reihe weiterer Einzelheiten zu den entsprechenden Interaktionen der Beteiligten, zu Veränderungen im Verhalten der Beamten und auch zum Wandel der eigenen physischen und psychischen Verfassung beinhaltet hätte. Bis auf die Aussage, dass er Angst gehabt und die Misshandlungen nicht mehr ausgehalten habe, fehle es seinem Bericht gänzlich an der zu erwartenden persönlichen Betroffenheit. Auch seine Schilderungen betreffend die Inhaftierung im Anschluss an das Verhör beschränkten sich auf einige wenige Handlungsabläufe. So habe er zusammengefasst angegeben, die Nacht auf dem Polizeiposten verbracht und mehrmals nach seiner Entlassung gefragt zu haben, bis ihn sein (...) am folgenden Morgen abgeholt habe. Auffällig sei insbesondere, dass seine diesbezüglichen Schilderungen keinen Bezug zu den angeblich während des Verhörs erlittenen schweren Misshandlungen aufwiesen. Darüber hinaus sei festzustellen, dass sein Bericht über das Verhör und die Haft in beiden Anhörungen fast identisch ausgefallen sei, sowohl hinsichtlich des Inhalts, der Länge als auch der Struktur der Erzählung, was auf einen auswendig gelernten Sachverhalt schliessen lasse. Schliesslich werfe auch sein Verhalten nach der Freilassung Fragen auf. Vor dem Hintergrund, dass angeblich weiterhin schwere Vorwürfe gegen ihn bestanden hätten, erstaune es, dass er keinerlei Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe. Namentlich habe er darauf verzichtet, die ihn belastenden Gegenstände zu entfernen, und habe sich erst bei einer erneuten Vorladung zu einem (...) begeben. Nach dem Gesagten sei das Vorbringen, dass ihm ernsthaft der Wiederaufbau der LTTE vorgeworfen und er deshalb schwer misshandelt und intensiv verfolgt worden sei, als unglaubhaft zu qualifizieren. An dieser Einschätzung vermöge auch die eingereichte «Police Message Form» vom 1. Juli 2020 nichts zu ändern, zumal dieser angesichts der leichten Käuflichkeit und Fälschbarkeit solcher Dokumente nur ein beschränkter Beweiswert zukomme. Aus seinen Aussagen gehe allerdings hervor, dass er mehrfach von den heimatlichen Behörden zu Einvernahmen vorgeladen worden sei, denen er keine Folge geleistet habe. In der Konsequenz sei er schliesslich zwecks Einvernahme festgenommen worden, wobei man ihn geschlagen habe. Nach seiner Freilassung habe er erneut behördlichen Vorladungen keine Folge geleistet, weshalb ihn ein Beamter mit vorgehaltener Waffe habe festnehmen wollen. Das teils einschüchternde Vorgehen der sri-lankischen Behörden gegenüber der tamilischen Bevölkerung werde in keiner Weise gutgeheissen. Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile sei jedoch festzuhalten, dass diese keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellten. An dieser Einschätzung vermöge auch nichts zu ändern, dass ihn ein Beamter bei der Festnahme mit offener Hand ins Gesicht geschlagen habe. Hierfür fehle es den geltend gemachten Umständen an der nötigen Intensität. Dasselbe gelte auch für die Bedrohung mit einer Waffe durch einen Beamten, zumal er in dieser Situation versucht habe zu fliehen. Weiter sei nicht erkennbar, wie eine einmalige Festnahme und ein weiterer Festnahmeversuch einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt hätten. So habe er sich nach der Freilassung und trotz erneuter Vorladung wie gewohnt am Treffpunkt seiner Freunde an einer Strassenkreuzung aufgehalten. Auch der Umstand, dass er einen Monat bei seiner (...) untergetaucht sei, vermöge alleine keinen unerträglichen psychischen Druck zu begründen. Vor diesem Hintergrund könne auf eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden. Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG haben muss, stellte die Vorinstanz mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegten Risikofaktoren fest, der Beschwerdeführer habe nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestandene Risikofaktoren (insbesondere LTTE-Mitgliedschaft einzelner Verwandten [{...}, {...} sowie {...}]) hätten folglich kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. An dieser Einschätzung vermöge auch der Regierungswechsel vom 16. November 2019 nichts zu ändern. Es sei zwar festzustellen, dass mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten sowie ersten Anzeichen der Zunahme von Überwachungsaktivitäten Befürchtungen von mehr Repression und Überwachung von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen, regierungskritischen Personen und Minderheiten einhergingen. Dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Im vorliegenden Fall seien den Akten indessen keine Hinweise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers aufgrund dieses Ereignisses zu entnehmen. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird eine Verletzung von Art. 7 AsylG sowie Art. 3 AsylG gerügt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer die Verfolgung glaubhaft dargelegt und erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Zur Begründung wird - unter Wiederholung des Sachverhalts - im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe ein schlüssiges und detailreiches Bild seiner Verfolgung aufgezeigt, indem er spontan Details genannt habe, die kaum jemand nennen würde, der eine solche Situation nicht selbst durchlebt habe. Ferner sei er im Rahmen der Beschwerdebesprechung mit seiner Rechtsvertreterin im Stande gewesen, weitere Details zu seinem Verhör, der Haft und der Zeit nach der Freilassung anzugeben, die mit dem bereits Gesagten in sich schlüssig und plausibel seien. Aus den Akten gehe sodann deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer nach der Freilassung intensiv gesucht worden sei. Der Umstand, dass er zwischen der Freilassung und der erneuten Vorladung keine Vorsichtsmassnahmen getroffen habe, sei auf seine schlechte psychische und physische Verfassung infolge der Haft zurückzuführen und spreche keineswegs gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Weiter habe er die erwähnten persönlichen Gegenstände schon lange besessen und nicht geahnt, dass sie ihm noch Probleme bereiten könnten. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass er in den Anhörungen ständig angehalten worden sei, sich kurz zu fassen, und darüber hinaus in schlechter psychischer Verfassung gewesen sei, was bei der Bewertung seiner Aussagen berücksichtigt werden müsse. Weiter sei die Argumentation der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer einzig deshalb behördlich gesucht worden sei, weil er behördlichen Vorladungen keine Folge geleistet habe, unhaltbar. So gehe aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe «Sri Lanka: Aktuelle politische Situation, Überwachung der Diaspora, Geldsammeln im Ausland für Kriegsopfer» vom 10. April 2020 hervor, dass Geldsammelaktivitäten im Ausland von den heimatlichen Behörden als Versuch gesehen würden, die LTTE wiederzubeleben. Dementsprechend sei er von den heimatlichen Behörden gefoltert und intensiv gesucht worden, was klar eine asylrelevante Verfolgung darstelle. Der Umstand, dass er sich mit seinen Freunden an ihrem üblichen Ort aufgehalten habe, spreche sodann nicht gegen einen unerträglichen psychischen Druck. Der Kontakt mit Freunden sei gerade eine Strategie, mit einer solchen Situation umzugehen. Zudem sei ihm der Ernst der Lage erst in vollem Umfang bewusst geworden, als er mit einer Waffe bedroht worden sei. Anschliessend habe er das Haus seiner (...) bis zur Ausreise auch nicht mehr verlassen. Im Zusammenhang mit der Frage, ob er über ein Risikoprofil verfüge, aufgrund dessen er begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe, bringt der Beschwerdeführer vor, gleich mehrere Risikofaktoren zu erfüllen. Er habe glaubhaft machen können, infolge des Vorwurfs des Wiederaufbaus der LTTE bereits inhaftiert gewesen zu sein und sich anschliessend dem Zugriff der Behörden entzogen zu haben. Ausserdem habe sein (...) die LTTE unterstützt und sei aus dem Land geflüchtet, was den Behörden ebenfalls bekannt sei. Darüber hinaus habe sich seine Gefährdungslage seit den Wahlen im November 2019 massiv verschärft, was die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen habe. Dasselbe gelte für die Entführung einer Angestellten der Schweizer Botschaft in Colombo durch Unbekannte. 6. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive allgemein des Anspruchs auf rechtliches Gehör) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz beschränke sich erneut darauf, seine Vorbringen pauschal als unglaubhaft abzutun. Die Begründungspflicht sei daher nach wie vor als verletzt zu betrachten. Die Rüge ist unbegründet. Mit dem Kassationsurteil D-5585/2019 vom 5. November 2019 wurde darauf erkannt, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen. In der neu ergangenen und vorliegend angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2021 ist die Vorinstanz dieser Aufforderung nachgekommen, indem sie die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt hat (vgl. Verfügung des SEM vom 12. Februar 2021, Ziff. II). Eine sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demnach zu verneinen. 6.3 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, die Vorinstanz wäre angesichts seiner detailreichen Schilderung gehalten gewesen, nach der Rückweisung weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Die Rüge ist ebenso unbegründet. Die Vorinstanz hatte weder gestützt auf das Kassationsurteil noch aufgrund der Vorbringen Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer vermengt dabei die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes mit derjenigen der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asyl- und Wegweisungsgründe betrifft, weshalb diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, stellt mithin keine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. 6.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten sodann in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG respektive an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Verteilung des Geldes - dem Auslöser für seine geltend gemachten Probleme - sehr allgemein und oberflächlich und ohne markante Details ausgefallen sind. Auch auf (mehrmalige) Nachfrage vermochte er seine Ausführungen nicht zu präzisieren (vgl. A14 F73, F81-90; A17 F33, F45-47). Die Nachfrage, ob es anlässlich des Geldverteilens ein besonderes Ereignis oder Gespräch gegeben habe, welches ihm besonders in Erinnerung geblieben sei, beantwortete er beispielsweise einzig dahingehend, dass sich nichts Besonderes zugetragen habe (vgl. A17 F46). Dadurch ergeben sich erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Darstellung. Darüber hinaus ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers rund um die geltend gemachten Behelligungen seitens des CID (Verhör mitsamt Folter, Haft sowie anhaltende behördliche Suche nach der Freilassung bis zur Ausreise) in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht standhalten. Der Einwand auf Beschwerdeebene, er habe hierzu zahlreiche Angaben gemacht, bietet für sich alleine noch kein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, zumal die gemachten Angaben die erforderliche Substanz vermissen lassen und mithin - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht als Realkennzeichen taxiert werden können (vgl. A14 F141-144, F148-164, F202-205, F210-211, F228-231; A17 F54, F56, F63-72, F77-81). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Ferner ist der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Beschwerdebesprechung in der Lage gewesen, ein umfassendes Bild seiner Verfolgung zu zeichnen, offensichtlich nicht stichhaltig, zumal die Darlegung des wesentlichen Sachverhalts grundsätzlich im Verantwortungsbereich der asylsuchenden Person liegt. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen der Anhörungen die Möglichkeit gehabt, sich umfassend - auch in einem freien Bericht (vgl. A14 F68) - zu seinen Asylgründen zu äussern. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, die vagen Schilderungen seien darauf zurückzuführen, dass er in den Anhörungen ständig angehalten worden sei, sich kurz zu fassen, vermögen das Gericht nicht zu überzeugen, zumal er die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle anlässlich der Rückübersetzungen unterschriftlich bestätigte und ersteres ergänzen liess (vgl. A14 S. 33; A17 S. 15). Schliesslich ist das nicht weiter belegte Vorbringen, er sei anlässlich der Anhörungen in schlechter psychischer Verfassung gewesen, weshalb er Mühe gehabt habe, seine Situation präzis darzulegen, als unbehelflich zu erachten, zumal nach Durchsicht der Anhörungsprotokolle nicht der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer sei an den Anhörungen nicht in der Lage gewesen, die ihm gestellten Fragen zu beantworten, und auch die damals anwesende Rechtsvertretung keine Anmerkungen machte. Entgegen den Beschwerdeausführungen hat die Vorinstanz sodann zu Recht festgehalten, es widerspreche der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns, dass der Beschwerdeführer trotz angeblicher Behelligungen durch das CID in der Zeit nach der Freilassung und vor dem Festnahmeversuch keine Vorsichtsmassnahmen getroffen habe. Ein solches Verhalten entspricht offensichtlich nicht einer an Leib und Leben bedrohten Person. Der Einwand des Beschwerdeführers, dieser Umstand sei auf seine schlechte physische und psychische Verfassung zurückzuführen, vermag nicht zu überzeugen. Ferner spricht gegen ein konkretes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden, dass der Beschwerdeführer trotz angeblicher Behelligungen durch das CID im Juni 2019 mit Reisepapieren auf seinen Namen lautend hat ausreisen können (vgl. A11 Ziff. 5.01; A14 F59-60, F288). Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei ohne Weiteres möglich, das Land mit der Hilfe eines Schleppers zu verlassen (vgl. A11 Ziff. 5.01; A14 F59), kann mit Blick auf die Gesamtumstände nicht gehört werden. Nach dem Gesagten ist das pauschale Vorbringen, die Behörden hätten ihn nach seiner Ausreise im Juni 2019 bei seiner Familie zu Hause gesucht und auf den Strassen seines Wohnortes nach ihm Ausschau gehalten (vgl. A14 F274-276; A17 F4-15), als blosse Schutzbehauptung zu werten. Daran vermag - wie die Vorinstanz mit zutreffender Begründung zu Recht festgehalten hat - auch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte «Police Message Form» vom 1. Juli 2020 nichts zu ändern. Darüber hinaus erscheint es wohl wenig plausibel, dass gegen den Beschwerdeführer erst am 1. Juli 2020, mithin ein Jahr nach seiner Ausreise aus dem Heimatland, eine solche ausgestellt worden sein soll. Somit ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzuhalten, dass die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu erachten sind, weshalb ihre Asylrelevanz nicht zu prüfen ist. Auf die in diesem Zusammenhang erfolgten Erwägungen der Vorinstanz und des Beschwerdeführers ist deshalb nicht näher einzugehen. 7.3 Weiter ergibt sich - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - auch unter Berücksichtigung allfälliger Risikofaktoren im Hinblick auf die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung beziehungsweise eine im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor künftiger Verfolgung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.5.5). Wie soeben dargelegt, konnte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise glaubhaft machen. Ferner lässt sich auch im Kontext seiner Vorbringen zu den LTTE-Verbindungen seines (...) (vgl. A14 F98-100, F252) kein Verfolgungsinteresse erkennen; dies gilt umso mehr als er nicht geltend macht, vor seiner Ausreise alleine aufgrund dieser Verbindungen Nachteile erlitten zu haben (vgl. A14 F254-255). Dasselbe gilt im Übrigen auch hinsichtlich der LTTE-Verbindungen seiner (...) und seinen (...) (vgl. A14 F102-105, F249-251). Alleine aus der tamilischen Ethnie, der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz und der nunmehr zweijährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung seiner Person ableiten. 7.4 Die Vorinstanz hat sodann - entgegen den Vorbringen auf Beschwerdeebene - mit zutreffender Begründung einen konkreten Fallbezug im Kontext der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka, namentlich seit dem Regierungs- und damit verbundenen Machtwechsel, verneint. Dasselbe gilt im Übrigen hinsichtlich der Entführung einer Angestellten der Schweizer Botschaft in Colombo am 25. November 2019. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft sind im Zusammenhang mit der Entführung der Botschaftsmitarbeiterin keine Informationen in Bezug auf Einzelpersonen - mithin auch nicht betreffend den Beschwerdeführer - an die sri-lankischen Behörden gelangt, so dass keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Gefährdungssituation hinweisen. 7.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 9.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 9.2.2 Sodann ergeben sich - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung hätten, die Behörden hätten an ihrer Festnahme und weitergehenden Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O, § 94). Nachdem der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und das weiterhin einschlägige Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von November 2019 sowie des diplomatischen Konflikts zwischen der Schweizer Botschaft und den sri-lankischen Behörden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6447/2019 vom 29. März 2021 E. 7.1.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch unter Berücksichtigung der (sicherheits-)politischen Ereignisse in den vergangenen Jahren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6447/2019 vom 29. März 2021 E. 7.2.1 m.w.H.). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 9.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, wo er - mit Ausnahme seines Aufenthaltes in E._______ (beides Distrikt C._______, Nordprovinz) - von Geburt bis zur Ausreise lebte (vgl. A14 F25-32, F50). Der Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Im vorliegenden Fall sprechen sodann - wie in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist - keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Nach wie vor leben mehrere Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Sri Lanka ([...], [...] und [...] [vgl. A14 F36, F39]), welche ihn bei einer Rückkehr und Wiedereingliederung in den Alltag in Sri Lanka unterstützen und ihm eine gesicherte Wohnsituation bieten können. Ferner hat er in seinem Heimatland eine höhere Schule abgeschlossen (vgl. A14 F8-12), eine Ausbildung als (...) absolviert (vgl. A14 F13-16) und daneben auch Arbeitserfahrungen im (...) und in der (...) gesammelt (vgl. A14 F17-20), was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegenkommen wird. Sodann konnte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise von der finanziellen Unterstützung seiner (...) leben (vgl. A14 F47, F63). Bei einer Rückkehr ist davon auszugehen, dass dies - zumindest für die erste Zeit - auch weiterhin der Fall sein dürfte. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. An dieser Einschätzung vermögen auch die geltend gemachten psychischen Probleme nichts zu ändern, zumal diese - wie bereits erwähnt - unbelegt geblieben sind. Im Übrigen sind in Sri Lanka bei psychischen Erkrankungen sowohl stationäre als auch ambulante Betreuungsmöglichkeiten verfügbar (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-3385/2020 vom 8. März 2021, E. 7.4.3 m.w.H.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Ferner obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Schliesslich steht auch die Covid-19-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Dabei handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: