Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 30. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen. A.b Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 8. August 2019 und den Anhörungen vom 30. August 2019 und 4. Oktober 2019 führte er im Wesentlichen aus, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie römisch-katholischen Glaubens zu sein und aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) zu stammen. Seine Eltern seien vor den 1990er Jahren für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen und hätten im Anschluss ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen. Ab dem Jahre 2006 sei auch sein älterer Bruder namens C._______ aktives Mitglied der LTTE gewesen. Nach einer einwöchigen Inhaftierung durch das CID (Criminal Investigation Department) im Jahre 2013 respektive 2014 sei dieser aus Sri Lanka ausgereist und lebe seit dem Jahre 2017 in D._______. Zwischen Dezember 2018 und April 2019 habe derselbe Bruder seinem Vater Geld geschickt mit der Bitte, dieses an bestimmte Personen zu verteilen. Nach telefonischer Instruktion durch seinen Bruder habe er das Geld jeweils an die genannten Personen verteilt und festgestellt, dass es sich dabei um ehemalige LTTE-Mitglieder handle. Am 5. und 6. Mai 2019 seien Angehörige des CID in seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zu einer Befragung auf den Polizeiposten vorgeladen. Dieser Anweisung sei er nicht nachgekommen. Am Abend des 7. Mai 2019 sei er von Angehörigen des CID auf offener Strasse gewaltsam in ein Auto gedrängt und zum Polizeiposten mitgenommen worden. Dort sei er zum Geldverteilen an ehemalige LTTE-Mitglieder verhört, mehrfach geschlagen, über Nacht festgehalten und am nächsten Morgen mit Hilfe seines Vaters entlassen worden. Ungefähr eine Woche nach seiner Entlassung - etwa am 14. Mai 2019 - sei er an zwei aufeinanderfolgenden Tagen auf der Strasse auf die Behörden getroffen, wobei ihm beide Male die Flucht gelungen sei, indem er habe wegrennen können. Anlässlich der zweiten Begegnung sei er von einem CID-Beamten mit einer Pistole bedroht worden. Er habe der Situation entkommen können und sei noch am selben Abend zu seiner Schwester nach E._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) gegangen. Am selben Abend sei er erneut von Angehörigen des CID bei ihm zu Hause aufgesucht worden, wobei persönliche Gegenstände - unter anderem Märtyrerporträts zweier Onkel väterlicherseits - konfisziert worden seien. Ferner sei sein Vater zu einem dreistündigen Verhör mitgenommen worden. Zuletzt sei er von Angehörigen des CID bei seiner Schwester zu Hause aufgesucht worden, wo er anschliessend noch etwa 20 Tage habe wohnen können und bis zuletzt unbemerkt geblieben sei. Am 17. Juni 2019 sei er auf Anweisung seines Vaters und seiner Grossmutter nach F._______ gegangen und am 21. Juni 2019 auf dem Luftweg aus Sri Lanka ausgereist. Nach seiner Ausreise sei er ungefähr am 10. Juli 2019 erneut zu Hause gesucht worden. Zudem hätten Angehörige des CID zwei bis dreimal nach seiner Ausreise am Platz, wo er festgenommen worden sei, nach ihm Ausschau gehalten. A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er seinen Geburtsschein, seine sri-lankische Identitätskarte sowie seinen Führerausweis (jeweils im Original) zu den Akten. B. Nach Zustellung der editionspflichtigen Akten nahm die damalige Rechtsvertreterin zum Entscheidentwurf des SEM vom 11. Oktober 2019 mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 Stellung. C. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Am 16. Oktober 2019 teilte die damalige Rechtsvertreterin dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 (Datum des Poststempels) liess der Beschwerdeführer mittels rubrizierter Rechtsvertreterin, die er am 16. Oktober 2019 mandatiert hatte, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 16. Oktober 2019 sowie eine Kostennote bei. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 25. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). G. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 liess der Beschwerdeführer zwei Fotos betreffend seinen Bruder (C._______) und seine beiden Onkel väterlicherseits ins Recht reichen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-instanz die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Zur Mitnahme und dem anschliessenden Verhör auf dem Polizeiposten habe sich der Beschwerdeführer zwar wortreich und ausführlich geäussert, es erstaune aber, dass seine Schilderungen hinsichtlich des Inhalts, der Struktur als auch der Länge drei Mal fast identisch ausgefallen seien und kaum Realkennzeichen enthielten. Auffallend sei indessen, dass seine Schilderungen nicht über den Beschrieb des Handlungsablaufs hinausgingen. Zwar habe er auf Nachfrage einige wenige Details zu den Ereignissen genannt: So habe er beispielsweise angegeben, sein Freund habe sich kurz vor seiner Mitnahme an einen Elektrokasten angelehnt und er sei ihm gegenübergestanden, als plötzlich zwei Personen auf einem Motorrad auf ihn zugekommen seien. Er sei von einer der beiden Personen an der Hand gepackt worden, woraufhin er sich umgedreht und einen Jeep habe heranfahren sehen. Seine auf Nachfrage gemachten zusätzlichen Angaben blieben aber weiterhin auf den Handlungsablauf beschränkt, womit es seinen Schilderungen an persönlicher Betroffenheit fehle. Weiter seien seinen spontanen Aussagen zur geltend gemachten Mitnahme auf den Polizeiposten keinerlei psychische Vorgänge zu entnehmen gewesen, weshalb er explizit zu seinen Gedanken und innerlichen Vorgängen befragt worden sei. Darauf habe er geantwortet, dass er Angst gehabt, jedoch nicht geweint habe. Auf erneute Nachfrage habe er angegeben, über den Grund der Mitnahme nachgedacht zu haben. Ein drittes Mal dazu aufgefordert, seine Gedanken anlässlich der Mitnahme zu beschreiben, habe er ausgeführt, daran gedacht zu haben, dass seine Familie davon erfahren sollte, und die Behörden nicht das Recht hätten, jemanden mitzunehmen und zu schlagen. Auffallend sei zudem, dass der Beschwerdeführer die Geschehnisse zwischen dem Verhör und der Freilassung beinahe unbeschrieben gelassen habe. Anlässlich der Erstbefragung danach befragt, was sich nach dem Verhör zugetragen habe, habe er geantwortet, er sei angehalten worden, dort zu bleiben, und habe auf dem Boden schlafen müssen. Auch auf erneute Nachfrage seien seine Antworten äusserst stereotyp und oberflächlich ausgefallen. So habe er lediglich angegeben, er habe auf dem Boden gegessen, Polizisten hin und herlaufen sehen, geschlafen und am nächsten Morgen erneut gegessen, bevor er mit Hilfe seines Vaters entlassen worden sei. Diese insgesamt vage gehaltene Sachverhaltsdarstellung sei mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit kaum zu vereinbaren. Insbesondere vor dem Hintergrund der geltend gemachten Schwellungen am ganzen Körper aufgrund der erlittenen Schläge erstaune es, dass der persönliche Bezug in seinen Erzählungen gänzlich fehle. Hinsichtlich des Vorfalls, an welchem der Beschwerdeführer von einem CID-Beamten auf offener Strasse mit der Pistole bedroht worden sein solle, fehle es ebenfalls an persönlicher Betroffenheit. Auch auf konkrete Nachfrage zu seinem Empfinden und seinen Gedanken nach dem Vorfall befragt, seien seine Antworten nicht darüber hinausgegangen, dass er Angst gehabt und sich Gedanken gemacht habe, zu wem er im Anschluss gehen solle. Vor dem Hintergrund, dass er angegeben habe, von einem Beamten mit der Pistole bedroht und erst nach einer handgreiflichen Auseinandersetzung entkommen zu sein, würden seine Aussagen erneut äusserst platt wirken. Es fehle seinen Schilderungen auch diesbezüglich in offensichtlicher Weise an der nötigen Substanz. Nach dem Gesagten sei auch die geltend gemachte Verfolgung im Nachgang an diese Ereignisse nicht glaubhaft. Sodann sei anhand von Risikofaktoren (mit Verweis auf das Referenzurteil des BVGer D-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 und 9.1) zu prüfen, ob er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Alleine die Befragung am Flughafen Colombo im Falle einer Rückkehr und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise wie auch die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort seien nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Er habe nach Kriegsende noch zehn Jahre in seiner Heimat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Die Tatsache, dass er legal und mit seinem originalen Reisepass problemlos ausgereist sei, bestätige diese Einschätzung. Ferner habe er angegeben, nie politisch oder religiös tätig und kein Mitglied bei den LTTE gewesen zu sein. Ausserdem sei er nie vor Gericht gestanden oder in Haft gewesen. Weiter habe er angegeben, nie aufgrund der geltend gemachten LTTE-Tätigkeit seiner Familienangehörigen Probleme mit den sri-lankischen Behörden erfahren zu haben.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber unter anderem geltend, der vorliegende Fall hätte angesichts des detaillierten Sachverhalts und der ausführlichen Begründung im Asylentscheid eine Weiterbehandlung im erweiterten Verfahren erfordert. Eine ganztätige Anhörung ergänzend mit einer halbtätigen Anhörung sowie einem Entscheid von mehr als neun Seiten Sachverhalt und Begründung stelle nicht die Behandlung eines einfachen Falles dar und berge angesichts einer Beschwerdefrist von nur sieben Arbeitstagen die Gefahr einer Verletzung von Verfahrensgarantien der asylsuchenden Person. Dies gelte umso mehr, als selbst die Vorinstanz den Entscheid nicht innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens habe fällen können und die Behandlungsfristen des beschleunigten Verfahrens klarerweise überschritten habe. Die Vorinstanz wäre zufolge des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, sein Verfahren zwecks weiterer Abklärungen ins erweiterte Verfahren zu überweisen und allenfalls eine Botschaftsabklärung durchzuführen. Damit habe sie ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung verletzt. Die Sache sei deshalb zur vollständigen und korrekten Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Seitens des Beschwerdeführers wird zunächst eine Verletzung der Abklärungspflicht sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts gerügt.
E. 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).
E. 5.3 Die Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht ist unbegründet. Die Vorinstanz hatte gestützt auf die Vorbringen keinen Anlass, weitere Abklärungen - so zum Beispiel eine Botschaftsabklärung - vorzunehmen. Ferner spricht alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.
E. 6.1 Zum Vorbringen, das vorliegende Verfahren hätte von der Vorinstanz im erweiterten Verfahren durchgeführt werden müssen, ist Folgendes festzustellen:
E. 6.2 Das am 1. März 2019 neu in Kraft getretene schweizerische Asylverfahrensrecht zielt darauf ab, eine Mehrzahl der Asylverfahren im sogenannten beschleunigten Verfahren abzuwickeln. Charakteristisch für dieses Verfahren ist die Taktung der Verfahrensschritte. Die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Gewährung der Parteirechte und die Abfassung und Eröffnung des erstinstanzlichen Asylentscheids folgen einem rechtssatzmässig genau vorgegebenen Zeitplan. Die Vorbereitungsphase ist gesetzlich in Art. 26 AsylG normiert. Sie dient der Vorinstanz dazu, erste Abklärungen für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens vorzunehmen und die weiteren Verfahrensschritte vorzubereiten. Die Dauer der Vorbereitungsphase ist in Art. 26 Abs. 1 AsylG festgelegt und beträgt im Dublin Verfahren höchstens 10 Tage, in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
E. 6.3 Ob ein Fall im beschleunigten Verfahren behandelt werden kann, entscheidet sich im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG). Steht nach der Anhörung (zu Beginn der Verfahrensphase) fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgt die Zuteilung ins erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG). Wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist die Triage im Wesentlichen davon abhängig, welche Sachverhaltsinstruktionen für die Beurteilung des Asylgesuchs nach der Anhörung noch erforderlich scheinen. Der genaue Umfang der erforderlichen Sachverhaltsinstruktionen ergibt sich dabei aus dem Untersuchungsgrundsatz. Das SEM muss innert der achttägigen Frist die für den Entscheid notwendigen Unterlagen beschaffen, die rechtsrelevanten Umstände abklären und ordnungsgemäss Beweis führen können. Bei der genannten Frist handelt es sich um eine Ordnungsfrist, welche um einige Tage überschritten werden kann. Die Nichteinhaltung der Frist wirkt sich grundsätzlich nicht per se auf die Rechtmässigkeit des materiellen Entscheids aus. Beliebig zulässig ist sie aber auch nicht. Einzig bei Vorliegen triftiger Gründe und sofern absehbar ist, dass der Entscheid zeitnah getroffen werden kann, kann diese Frist um einige Tage überschritten werden (Art. 37 Abs. 3 AsylG; vgl. zum Ganzen auch: Caroni Martina, Das neue Asylverfahren - ein Überblick, recht 2019, S. 90 Fn. 46 mit Hinweis auf die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, S. 8015). Wenn eine pflichtgemässe Schätzung nach Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen zum Resultat führt, dass diese Untersuchungsmassnahmen (und die Gewährung der damit einhergehenden Parteirechte) realistischerweise nicht innert acht Tagen durchgeführt werden können, hat eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren zu erfolgen.
E. 6.4 Das vorliegende Asylverfahren wurde mit der Asylgesuchstellung am 30. Juli 2019 eingeleitet und mit Verfügung vom 15. Oktober 2019, mithin nach 77 Tagen, vorinstanzlich abgeschlossen. Im vorliegenden Fall hat das SEM im Rahmen seiner Sachverhaltsfeststellungen sodann eine erste Anhörung (vom SEM als Erstbefragung/Anhörung bezeichnet) durchgeführt, die von 09:00 Uhr bis um 17:30 Uhr dauerte. Deren Protokoll beinhaltet 33 Seiten (vgl. SEM-Akten A14/34 S. 1 und S. 33). Die zweite Anhörung begann um 9:40 Uhr und dauerte bis 12:40 Uhr, wobei 15 Seiten Protokoll entstanden sind (vgl. A17/15 S. 1 und S. 15). Diese Anhörungen erweisen sich vom Umfang her als ausführlich. Eine Anhörung einer asylsuchenden Person (im Rahmen des ihr zu gewährenden rechtlichen Gehörs) dient nicht nur dazu, ihre Gesuchsgründe vorzutragen, sondern beinhaltet zugleich den Zweck der materiellen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 12 VwVG. Zu dessen Erstellung ist das SEM infolge des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen verpflichtet (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5.). Wenn Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Vorbringen einer asylsuchenden Person bestehen und zwecks Beseitigung oder Bestätigung dieser Zweifel eine weitere Anhörung durchgeführt wird, dient diese der weiteren Sachverhaltsfeststellung. Das SEM hat vorliegend die gesetzlichen Vorgaben, im Rahmen welcher die Behandlung und der Entscheid im beschleunigten Verfahren vorzunehmen sind, mithin klar überschritten.
E. 6.5 Wie bereits festgestellt, hat die Überschreitung nicht per se die materielle Unrechtmässigkeit des Entscheids zur Folge. Sie kann aber eine Verletzung von Verfahrensrechten und damit eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge haben. Mit Blick auf den vorliegenden Fall ist der Rechtsvertretung zuzustimmen, dass die Behandlung eines Falls im beschleunigten Verfahren eine wesentliche Verkürzung der Rechtsmittelfrist zur Folge hat (sieben Arbeitstage im beschleunigten Verfahren [Art. 108 Abs. 1 AsylG] gegenüber 30 Tagen im erweiterten Verfahren [Art. 108 Abs. 2 und 3 AsylG]). Die Behandlung eines komplexen Falles im beschleunigten Verfahren birgt damit an sich bereits die Gefahr einer Verletzung der Verfahrensgarantien zugunsten der um Asyl nachsuchenden Person und zwar unabhängig davon, inwieweit das Prozessergebnis letztlich rechtlich liquid erscheint (vgl. dazu die Urteile des BVGer E-4367/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 7.5, E-4338/2019 vom 5. September 2019 E. 6 und E-2965/2019 vom 28. Juni 2019 E. 6.3 m.w.H.).
E. 6.6 Die Begründung des SEM erweist sich denn auch vorliegend - trotz deren reichhaltigen Umfangs - inhaltlich als ungenügend.
E. 6.6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 6.6.2 Die Vorinstanz befindet die vom Beschwerdeführer getätigten Aussagen zur Mitnahme auf den Polizeiposten, zum Verhör, zur Festhaltung und zum Vorfall, an dem er mit einer Pistole bedroht worden sei, für nicht glaubhaft, ohne diesen Schluss konkret und nachvollziehbar zu begründen (vgl. Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2019, Ziff. II/a. S. 5 f.). Sie beschränkt sich darauf, mit diversen gleichlautenden Formulierungen die angebliche Substanzlosigkeit seiner Angaben - insbesondere bezüglich seiner geäusserten Gedanken - zu betonen sowie auf einzelne Protokollstellen zu verweisen. Sämtliche zusätzlichen Angaben des Beschwerdeführers (insbesondere Beschreibung der CID-Beamten und des Polizeipostens [A14/34, F142-144, F159-164], der Verhörmethoden [A14/34, F68, F157; A17/15, F54, F63-64], der Geschehnisse rund um die Bedrohung mit einer Pistole [A14/34, F68, F202-213]) werden vom SEM nicht beleuchtet. Eine hinreichende Auseinandersetzung damit, weshalb diese und weitere Aussagen unsubstanziiert erscheinen, erfolgt nicht. Im Übrigen würdigt das SEM weder den Vorwurf der finanziellen Unterstützung ehemaliger LTTE-Mitglieder (A14/34, F69-90; A17/15, F33-53) noch die geltend gemachte Verfolgung im Nachgang an die genannten Ereignisse (A14/34, F274-277; A17/15, F4-15, F81-82, F91-95) ausreichend (vgl. Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2019, Ziff. II/a. und b. S. 6 f.).
E. 6.7 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich jedoch gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1).
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Diese ist aufzuheben und die Sache - im Sinne der Erwägungen - zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden gegenstandslos.
E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte am 24. Oktober 2019 eine Kostennote zu den Akten, die einen Vertretungsaufwand von 10 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.- ausweist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), ist der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz bei Fr. 150.- zu belassen. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint indes im Verhältnis zu anderen Verfahren gleichen Umfangs zu hoch und wird um zwei Stunden gekürzt. Die Auslagen von total Fr. 84.- (inkl. Übersetzungskosten) sind als angemessen zu erachten. Demzufolge ist die durch das SEM zu entrichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1'284.- festzusetzen. Diese umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.
E. 8.3 Bei dieser Sachlage wird das Gesuch um Beiordnung rubrizierter Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
- Die vorinstanzliche Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'284.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5585/2019 Urteil vom 5. November 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 30. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen. A.b Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 8. August 2019 und den Anhörungen vom 30. August 2019 und 4. Oktober 2019 führte er im Wesentlichen aus, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie römisch-katholischen Glaubens zu sein und aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) zu stammen. Seine Eltern seien vor den 1990er Jahren für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen und hätten im Anschluss ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen. Ab dem Jahre 2006 sei auch sein älterer Bruder namens C._______ aktives Mitglied der LTTE gewesen. Nach einer einwöchigen Inhaftierung durch das CID (Criminal Investigation Department) im Jahre 2013 respektive 2014 sei dieser aus Sri Lanka ausgereist und lebe seit dem Jahre 2017 in D._______. Zwischen Dezember 2018 und April 2019 habe derselbe Bruder seinem Vater Geld geschickt mit der Bitte, dieses an bestimmte Personen zu verteilen. Nach telefonischer Instruktion durch seinen Bruder habe er das Geld jeweils an die genannten Personen verteilt und festgestellt, dass es sich dabei um ehemalige LTTE-Mitglieder handle. Am 5. und 6. Mai 2019 seien Angehörige des CID in seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zu einer Befragung auf den Polizeiposten vorgeladen. Dieser Anweisung sei er nicht nachgekommen. Am Abend des 7. Mai 2019 sei er von Angehörigen des CID auf offener Strasse gewaltsam in ein Auto gedrängt und zum Polizeiposten mitgenommen worden. Dort sei er zum Geldverteilen an ehemalige LTTE-Mitglieder verhört, mehrfach geschlagen, über Nacht festgehalten und am nächsten Morgen mit Hilfe seines Vaters entlassen worden. Ungefähr eine Woche nach seiner Entlassung - etwa am 14. Mai 2019 - sei er an zwei aufeinanderfolgenden Tagen auf der Strasse auf die Behörden getroffen, wobei ihm beide Male die Flucht gelungen sei, indem er habe wegrennen können. Anlässlich der zweiten Begegnung sei er von einem CID-Beamten mit einer Pistole bedroht worden. Er habe der Situation entkommen können und sei noch am selben Abend zu seiner Schwester nach E._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) gegangen. Am selben Abend sei er erneut von Angehörigen des CID bei ihm zu Hause aufgesucht worden, wobei persönliche Gegenstände - unter anderem Märtyrerporträts zweier Onkel väterlicherseits - konfisziert worden seien. Ferner sei sein Vater zu einem dreistündigen Verhör mitgenommen worden. Zuletzt sei er von Angehörigen des CID bei seiner Schwester zu Hause aufgesucht worden, wo er anschliessend noch etwa 20 Tage habe wohnen können und bis zuletzt unbemerkt geblieben sei. Am 17. Juni 2019 sei er auf Anweisung seines Vaters und seiner Grossmutter nach F._______ gegangen und am 21. Juni 2019 auf dem Luftweg aus Sri Lanka ausgereist. Nach seiner Ausreise sei er ungefähr am 10. Juli 2019 erneut zu Hause gesucht worden. Zudem hätten Angehörige des CID zwei bis dreimal nach seiner Ausreise am Platz, wo er festgenommen worden sei, nach ihm Ausschau gehalten. A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er seinen Geburtsschein, seine sri-lankische Identitätskarte sowie seinen Führerausweis (jeweils im Original) zu den Akten. B. Nach Zustellung der editionspflichtigen Akten nahm die damalige Rechtsvertreterin zum Entscheidentwurf des SEM vom 11. Oktober 2019 mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 Stellung. C. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Am 16. Oktober 2019 teilte die damalige Rechtsvertreterin dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 (Datum des Poststempels) liess der Beschwerdeführer mittels rubrizierter Rechtsvertreterin, die er am 16. Oktober 2019 mandatiert hatte, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 16. Oktober 2019 sowie eine Kostennote bei. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 25. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). G. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 liess der Beschwerdeführer zwei Fotos betreffend seinen Bruder (C._______) und seine beiden Onkel väterlicherseits ins Recht reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-instanz die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Zur Mitnahme und dem anschliessenden Verhör auf dem Polizeiposten habe sich der Beschwerdeführer zwar wortreich und ausführlich geäussert, es erstaune aber, dass seine Schilderungen hinsichtlich des Inhalts, der Struktur als auch der Länge drei Mal fast identisch ausgefallen seien und kaum Realkennzeichen enthielten. Auffallend sei indessen, dass seine Schilderungen nicht über den Beschrieb des Handlungsablaufs hinausgingen. Zwar habe er auf Nachfrage einige wenige Details zu den Ereignissen genannt: So habe er beispielsweise angegeben, sein Freund habe sich kurz vor seiner Mitnahme an einen Elektrokasten angelehnt und er sei ihm gegenübergestanden, als plötzlich zwei Personen auf einem Motorrad auf ihn zugekommen seien. Er sei von einer der beiden Personen an der Hand gepackt worden, woraufhin er sich umgedreht und einen Jeep habe heranfahren sehen. Seine auf Nachfrage gemachten zusätzlichen Angaben blieben aber weiterhin auf den Handlungsablauf beschränkt, womit es seinen Schilderungen an persönlicher Betroffenheit fehle. Weiter seien seinen spontanen Aussagen zur geltend gemachten Mitnahme auf den Polizeiposten keinerlei psychische Vorgänge zu entnehmen gewesen, weshalb er explizit zu seinen Gedanken und innerlichen Vorgängen befragt worden sei. Darauf habe er geantwortet, dass er Angst gehabt, jedoch nicht geweint habe. Auf erneute Nachfrage habe er angegeben, über den Grund der Mitnahme nachgedacht zu haben. Ein drittes Mal dazu aufgefordert, seine Gedanken anlässlich der Mitnahme zu beschreiben, habe er ausgeführt, daran gedacht zu haben, dass seine Familie davon erfahren sollte, und die Behörden nicht das Recht hätten, jemanden mitzunehmen und zu schlagen. Auffallend sei zudem, dass der Beschwerdeführer die Geschehnisse zwischen dem Verhör und der Freilassung beinahe unbeschrieben gelassen habe. Anlässlich der Erstbefragung danach befragt, was sich nach dem Verhör zugetragen habe, habe er geantwortet, er sei angehalten worden, dort zu bleiben, und habe auf dem Boden schlafen müssen. Auch auf erneute Nachfrage seien seine Antworten äusserst stereotyp und oberflächlich ausgefallen. So habe er lediglich angegeben, er habe auf dem Boden gegessen, Polizisten hin und herlaufen sehen, geschlafen und am nächsten Morgen erneut gegessen, bevor er mit Hilfe seines Vaters entlassen worden sei. Diese insgesamt vage gehaltene Sachverhaltsdarstellung sei mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit kaum zu vereinbaren. Insbesondere vor dem Hintergrund der geltend gemachten Schwellungen am ganzen Körper aufgrund der erlittenen Schläge erstaune es, dass der persönliche Bezug in seinen Erzählungen gänzlich fehle. Hinsichtlich des Vorfalls, an welchem der Beschwerdeführer von einem CID-Beamten auf offener Strasse mit der Pistole bedroht worden sein solle, fehle es ebenfalls an persönlicher Betroffenheit. Auch auf konkrete Nachfrage zu seinem Empfinden und seinen Gedanken nach dem Vorfall befragt, seien seine Antworten nicht darüber hinausgegangen, dass er Angst gehabt und sich Gedanken gemacht habe, zu wem er im Anschluss gehen solle. Vor dem Hintergrund, dass er angegeben habe, von einem Beamten mit der Pistole bedroht und erst nach einer handgreiflichen Auseinandersetzung entkommen zu sein, würden seine Aussagen erneut äusserst platt wirken. Es fehle seinen Schilderungen auch diesbezüglich in offensichtlicher Weise an der nötigen Substanz. Nach dem Gesagten sei auch die geltend gemachte Verfolgung im Nachgang an diese Ereignisse nicht glaubhaft. Sodann sei anhand von Risikofaktoren (mit Verweis auf das Referenzurteil des BVGer D-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 und 9.1) zu prüfen, ob er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Alleine die Befragung am Flughafen Colombo im Falle einer Rückkehr und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise wie auch die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort seien nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Er habe nach Kriegsende noch zehn Jahre in seiner Heimat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Die Tatsache, dass er legal und mit seinem originalen Reisepass problemlos ausgereist sei, bestätige diese Einschätzung. Ferner habe er angegeben, nie politisch oder religiös tätig und kein Mitglied bei den LTTE gewesen zu sein. Ausserdem sei er nie vor Gericht gestanden oder in Haft gewesen. Weiter habe er angegeben, nie aufgrund der geltend gemachten LTTE-Tätigkeit seiner Familienangehörigen Probleme mit den sri-lankischen Behörden erfahren zu haben. 4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber unter anderem geltend, der vorliegende Fall hätte angesichts des detaillierten Sachverhalts und der ausführlichen Begründung im Asylentscheid eine Weiterbehandlung im erweiterten Verfahren erfordert. Eine ganztätige Anhörung ergänzend mit einer halbtätigen Anhörung sowie einem Entscheid von mehr als neun Seiten Sachverhalt und Begründung stelle nicht die Behandlung eines einfachen Falles dar und berge angesichts einer Beschwerdefrist von nur sieben Arbeitstagen die Gefahr einer Verletzung von Verfahrensgarantien der asylsuchenden Person. Dies gelte umso mehr, als selbst die Vorinstanz den Entscheid nicht innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens habe fällen können und die Behandlungsfristen des beschleunigten Verfahrens klarerweise überschritten habe. Die Vorinstanz wäre zufolge des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, sein Verfahren zwecks weiterer Abklärungen ins erweiterte Verfahren zu überweisen und allenfalls eine Botschaftsabklärung durchzuführen. Damit habe sie ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung verletzt. Die Sache sei deshalb zur vollständigen und korrekten Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Seitens des Beschwerdeführers wird zunächst eine Verletzung der Abklärungspflicht sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts gerügt. 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 5.3 Die Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht ist unbegründet. Die Vorinstanz hatte gestützt auf die Vorbringen keinen Anlass, weitere Abklärungen - so zum Beispiel eine Botschaftsabklärung - vorzunehmen. Ferner spricht alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. 6. 6.1 Zum Vorbringen, das vorliegende Verfahren hätte von der Vorinstanz im erweiterten Verfahren durchgeführt werden müssen, ist Folgendes festzustellen: 6.2 Das am 1. März 2019 neu in Kraft getretene schweizerische Asylverfahrensrecht zielt darauf ab, eine Mehrzahl der Asylverfahren im sogenannten beschleunigten Verfahren abzuwickeln. Charakteristisch für dieses Verfahren ist die Taktung der Verfahrensschritte. Die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Gewährung der Parteirechte und die Abfassung und Eröffnung des erstinstanzlichen Asylentscheids folgen einem rechtssatzmässig genau vorgegebenen Zeitplan. Die Vorbereitungsphase ist gesetzlich in Art. 26 AsylG normiert. Sie dient der Vorinstanz dazu, erste Abklärungen für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens vorzunehmen und die weiteren Verfahrensschritte vorzubereiten. Die Dauer der Vorbereitungsphase ist in Art. 26 Abs. 1 AsylG festgelegt und beträgt im Dublin Verfahren höchstens 10 Tage, in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage. 6.3 Ob ein Fall im beschleunigten Verfahren behandelt werden kann, entscheidet sich im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG). Steht nach der Anhörung (zu Beginn der Verfahrensphase) fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgt die Zuteilung ins erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG). Wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist die Triage im Wesentlichen davon abhängig, welche Sachverhaltsinstruktionen für die Beurteilung des Asylgesuchs nach der Anhörung noch erforderlich scheinen. Der genaue Umfang der erforderlichen Sachverhaltsinstruktionen ergibt sich dabei aus dem Untersuchungsgrundsatz. Das SEM muss innert der achttägigen Frist die für den Entscheid notwendigen Unterlagen beschaffen, die rechtsrelevanten Umstände abklären und ordnungsgemäss Beweis führen können. Bei der genannten Frist handelt es sich um eine Ordnungsfrist, welche um einige Tage überschritten werden kann. Die Nichteinhaltung der Frist wirkt sich grundsätzlich nicht per se auf die Rechtmässigkeit des materiellen Entscheids aus. Beliebig zulässig ist sie aber auch nicht. Einzig bei Vorliegen triftiger Gründe und sofern absehbar ist, dass der Entscheid zeitnah getroffen werden kann, kann diese Frist um einige Tage überschritten werden (Art. 37 Abs. 3 AsylG; vgl. zum Ganzen auch: Caroni Martina, Das neue Asylverfahren - ein Überblick, recht 2019, S. 90 Fn. 46 mit Hinweis auf die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, S. 8015). Wenn eine pflichtgemässe Schätzung nach Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen zum Resultat führt, dass diese Untersuchungsmassnahmen (und die Gewährung der damit einhergehenden Parteirechte) realistischerweise nicht innert acht Tagen durchgeführt werden können, hat eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren zu erfolgen. 6.4 Das vorliegende Asylverfahren wurde mit der Asylgesuchstellung am 30. Juli 2019 eingeleitet und mit Verfügung vom 15. Oktober 2019, mithin nach 77 Tagen, vorinstanzlich abgeschlossen. Im vorliegenden Fall hat das SEM im Rahmen seiner Sachverhaltsfeststellungen sodann eine erste Anhörung (vom SEM als Erstbefragung/Anhörung bezeichnet) durchgeführt, die von 09:00 Uhr bis um 17:30 Uhr dauerte. Deren Protokoll beinhaltet 33 Seiten (vgl. SEM-Akten A14/34 S. 1 und S. 33). Die zweite Anhörung begann um 9:40 Uhr und dauerte bis 12:40 Uhr, wobei 15 Seiten Protokoll entstanden sind (vgl. A17/15 S. 1 und S. 15). Diese Anhörungen erweisen sich vom Umfang her als ausführlich. Eine Anhörung einer asylsuchenden Person (im Rahmen des ihr zu gewährenden rechtlichen Gehörs) dient nicht nur dazu, ihre Gesuchsgründe vorzutragen, sondern beinhaltet zugleich den Zweck der materiellen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 12 VwVG. Zu dessen Erstellung ist das SEM infolge des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen verpflichtet (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5.). Wenn Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Vorbringen einer asylsuchenden Person bestehen und zwecks Beseitigung oder Bestätigung dieser Zweifel eine weitere Anhörung durchgeführt wird, dient diese der weiteren Sachverhaltsfeststellung. Das SEM hat vorliegend die gesetzlichen Vorgaben, im Rahmen welcher die Behandlung und der Entscheid im beschleunigten Verfahren vorzunehmen sind, mithin klar überschritten. 6.5 Wie bereits festgestellt, hat die Überschreitung nicht per se die materielle Unrechtmässigkeit des Entscheids zur Folge. Sie kann aber eine Verletzung von Verfahrensrechten und damit eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge haben. Mit Blick auf den vorliegenden Fall ist der Rechtsvertretung zuzustimmen, dass die Behandlung eines Falls im beschleunigten Verfahren eine wesentliche Verkürzung der Rechtsmittelfrist zur Folge hat (sieben Arbeitstage im beschleunigten Verfahren [Art. 108 Abs. 1 AsylG] gegenüber 30 Tagen im erweiterten Verfahren [Art. 108 Abs. 2 und 3 AsylG]). Die Behandlung eines komplexen Falles im beschleunigten Verfahren birgt damit an sich bereits die Gefahr einer Verletzung der Verfahrensgarantien zugunsten der um Asyl nachsuchenden Person und zwar unabhängig davon, inwieweit das Prozessergebnis letztlich rechtlich liquid erscheint (vgl. dazu die Urteile des BVGer E-4367/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 7.5, E-4338/2019 vom 5. September 2019 E. 6 und E-2965/2019 vom 28. Juni 2019 E. 6.3 m.w.H.). 6.6 Die Begründung des SEM erweist sich denn auch vorliegend - trotz deren reichhaltigen Umfangs - inhaltlich als ungenügend. 6.6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 6.6.2 Die Vorinstanz befindet die vom Beschwerdeführer getätigten Aussagen zur Mitnahme auf den Polizeiposten, zum Verhör, zur Festhaltung und zum Vorfall, an dem er mit einer Pistole bedroht worden sei, für nicht glaubhaft, ohne diesen Schluss konkret und nachvollziehbar zu begründen (vgl. Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2019, Ziff. II/a. S. 5 f.). Sie beschränkt sich darauf, mit diversen gleichlautenden Formulierungen die angebliche Substanzlosigkeit seiner Angaben - insbesondere bezüglich seiner geäusserten Gedanken - zu betonen sowie auf einzelne Protokollstellen zu verweisen. Sämtliche zusätzlichen Angaben des Beschwerdeführers (insbesondere Beschreibung der CID-Beamten und des Polizeipostens [A14/34, F142-144, F159-164], der Verhörmethoden [A14/34, F68, F157; A17/15, F54, F63-64], der Geschehnisse rund um die Bedrohung mit einer Pistole [A14/34, F68, F202-213]) werden vom SEM nicht beleuchtet. Eine hinreichende Auseinandersetzung damit, weshalb diese und weitere Aussagen unsubstanziiert erscheinen, erfolgt nicht. Im Übrigen würdigt das SEM weder den Vorwurf der finanziellen Unterstützung ehemaliger LTTE-Mitglieder (A14/34, F69-90; A17/15, F33-53) noch die geltend gemachte Verfolgung im Nachgang an die genannten Ereignisse (A14/34, F274-277; A17/15, F4-15, F81-82, F91-95) ausreichend (vgl. Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2019, Ziff. II/a. und b. S. 6 f.). 6.7 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich jedoch gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1).
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Diese ist aufzuheben und die Sache - im Sinne der Erwägungen - zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden gegenstandslos. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte am 24. Oktober 2019 eine Kostennote zu den Akten, die einen Vertretungsaufwand von 10 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.- ausweist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), ist der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz bei Fr. 150.- zu belassen. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint indes im Verhältnis zu anderen Verfahren gleichen Umfangs zu hoch und wird um zwei Stunden gekürzt. Die Auslagen von total Fr. 84.- (inkl. Übersetzungskosten) sind als angemessen zu erachten. Demzufolge ist die durch das SEM zu entrichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1'284.- festzusetzen. Diese umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. 8.3 Bei dieser Sachlage wird das Gesuch um Beiordnung rubrizierter Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
2. Die vorinstanzliche Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'284.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: