Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile hinduistischen Glaubens aus der Nordprovinz, reiste eigenen Angaben zufolge am 17. Juni 2019 in die Schweiz ein, wo er am 18. Juni 2019 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz in B._______ um Asyl nachsuchte. Dort wurden am 21. Juni 2019 durch das SEM seine Personalien aufgenommen und er wurde summarisch zu seinem Reiseweg befragt. Ein kurzes, persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer zwecks Abklärung des medizinischen Sachverhalts fand am 27. Juni 2019 statt. B. Am 24. Juli 2019 reichte die dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2019 zugewiesene und mandatierte Rechtsvertretung verschiedene Beweismittel beim SEM ein. C. Am 26. Juli 2019 führte das SEM (in Anwendung von Art. 26 Abs. 3 und Art. 29 AsylG [SR 142.31]) eine erste Anhörung des Beschwerdeführers im Beisein der Rechtsvertreterin durch. D. Am 7. August 2019 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin das SEM um Zuteilung des Beschwerdeführers ins erweiterte Verfahren. Dieses Gesuch wies das SEM am 8. August 2019 ab. E. Am 9. August 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 AsylG an. Die damalige Rechtsvertreterin nahm an dieser Anhörung teil. F. Das SEM übermittelte der damaligen Rechtsvertreterin am 16. August 2019 seinen Entscheidentwurf (vordatiert auf den 20. August 2019) zwecks Einreichung einer Stellungnahme. Die Rechtsvertreterin äusserte sich dazu mit Schreiben vom 19. August 2019. G. Mit Verfügung vom 20. August 2019 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. H. Mit Schreiben vom 20. August 2019 erklärte die damalige Rechtsvertreterin gegenüber dem SEM, sie lege ihr Mandat nieder. I. Mit Eingabe vom 29. August 2019 liess der Beschwerdeführer mittels rubrizierter Rechtsvertreterin, die er am 22. August 2019 mandatiert hatte, Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 20. August 2019 erheben. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Erlass von der Kostenvorschusspflicht) und um Beiordnung rubrizierter Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ersucht. J. Mit Eingabe vom 3. September 2019 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin zwei Röntgenbilder sowie eine Kostennote zu den Akten reichen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der um Asyl nachsuchenden Person sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Anhörungen im Wesentlichen geltend, bis zum Kriegsende 2009 habe er mit der Familie im Vanni-Gebiet, in C._______, D._______, gelebt. Elf Jahre habe er die Schule besucht und im Jahre 2007 in D._______ das (...)-Level abgeschlossen. Am 2. Februar 2008 hätten die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) erfolglos versucht, ihn zu rekrutieren. An seiner Stelle hätten sie seinen Vater zur Zwangsarbeit gezwungen. Am 20. Mai 2008 hätten ihn die LTTE erwischt und mitgenommen. Er habe Arbeiten in E._______ im (...)-Camp verrichten und ein Grundtraining absolvieren müssen. Danach sei er in der Versorgung beschäftigt gewesen und habe sich um Verletzte gekümmert. Am 11. Februar 2009 hätten die LTTE ihn an die Front nach F._______ geschickt. Auf dem Weg dorthin sei er angeschossen worden und habe sich einige Knochen gebrochen. Man habe ihn in eine ehemalige Schule namens G._______, die als eine Art Spital eingerichtet gewesen sei, gebracht. Sein Vater habe ihn dort abgeholt. Im Zuge der Kämpfe sei das Elternhaus von Bomben getroffen worden und er habe Splitter abgekommen. Am (...) April 2009 sei sein Vater von Bombensplittern getroffen worden und gestorben. Nach Kriegsende im Mai 2009 seien sie ins Flüchtlingslager in H._______ respektive nach I._______ und danach nach J._______ gebracht worden. Dort seien die Zivilsten von den LTTE-Angehörigen getrennt worden. Bei dieser Triage habe er sich auf die Seite der Zugehörigen zur LTTE gestellt. Ein Militärangehöriger habe wegen seiner Verletzung jedoch Erbarmen mit ihm gehabt und ihn aufgefordert, er solle zu seiner Familie gehen. Im Lager seien seine Mutter und er zu seinem Vater und zu ihren Verbindungen zu den LTTE befragt worden. Am 3. Juni 2010 sei er zurück nach D._______ gereist. Unmittelbar nach seiner Rückkehr habe man angefangen, auch diejenigen festzunehmen, die nur kurz bei der LTTE gewesen seien. Man habe von ihm verlangt, jeweils eine Unterschrift zu leisten. Einige andere, die ebenfalls der Unterschriftspflicht unterlegen seien, seien verschwunden. Das habe ihm Angst gemacht. Er habe im gleichen Jahr noch einen Pass beantragt. Am (...) sei er nach Malaysia gereist. Dort habe er sich drei Jahre aufgehalten. Mit einem Schlepper habe er nach Europa reisen wollen. Die malaysischen Behörden hätten ihn aber im Flughafengebäude mit seinem sri-lankischen Pass aufgegriffen und ihn nach Sri Lanka zurückgeschickt. Am (...) sei er in Sri Lanka angekommen, wo er am Flughafen festgenommen worden sei. Mithilfe seines Schleppers sei er freigekommen. Er sei zurückgekehrt in sein Dorf, wo er sich bis zum Oktober 2015 aufgehalten habe. Am (...) Oktober 2015 sei er mit seinem Motorrad mit einem Traktor des Militärs, der sich auf der falschen Strassenseite befunden habe, zusammengestossen. Er habe sich an der rechten Schulter und am rechten Bein verletzt und sei nach H._______ ins Spital gebracht worden. Freunde von ihm seien an jenem Tag am Unfallort gewesen und hätten alles gefilmt. Die Filme hätten sie ihm weitergeleitet. Die Polizei habe wegen des Unfalls Ermittlungen durchgeführt. Ein Militäroffizier und Soldaten hätten ihm erklärt, er solle seine Anzeige zurückziehen und sich als schuldig am Unfall bekennen. Sie hätten den Fall dem CID (Central Investigation Departement) gemeldet. Er habe dann keine weiteren Schritte eingeleitet. Danach sei er nach H._______ gegangen, wo er bis zu seiner Ausreise mit seinen Schwiegereltern, seiner Frau und seinem Kind gelebt habe. Er habe zunächst als LKW-Fahrer gearbeitet und sich später einen Traktor gekauft, mit dem er Fahrten durchgeführt und Geld verdient habe. Am (...) 2019, als er mit seinem Traktor in K._______ gewesen sei, sei dieser kaputtgegangen. Er habe ihn repariert und sei mit seinem Motorrad zurückgekehrt. Wegen der damals geltenden Ausgangssperren habe er vor 17.00 Uhr nach Hause fahren wollen. Unterwegs sei er durch Militärangehörige angehalten und kontrolliert worden. Danach hätten sie ihn zum (...)-Camp in H._______ gebracht und ihn in ein dunkles Zimmer gesperrt. Sie hätten ihm sein Telefon weggenommen und ihn in einem anderen Zimmer befragt. Die Soldaten seien betrunken gewesen. Er habe sein Hemd ausziehen müssen. Er habe im dunklen Zimmer auf dem Boden schlafen müssen. Am nächsten Morgen hätten sie ihn wieder mitgenommen und seine Narben auf der (...) gesehen und ihn nach deren Ursache gefragt. Sie hätten ihm nicht geglaubt, dass die Narben von Bombensplittern stammen würden, sondern ihm vorgeworfen, er sei bei den LTTE gewesen. Aus Angst habe er zugegeben, dass er zwangsweise rekrutiert worden sei. Sie hätten ihn nach einer Bestätigung für seine Teilnahme am Rehabilitationsprogramm gefragt. Da habe er ihnen erklärt, dass er während der Aussortierung in J._______ auf die Seite der Zivilisten geschickt worden sei. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er sich auch noch nachdem seine Verletzungen geheilt gewesen seien für das Programm hätte melden können. Sie hätten ihn nach dem Grund der Fotos und Videos auf seinem Handy, auf dem das Militär in einer Auseinandersetzung mit jungen Leuten zu sehen gewesen sei, gefragt. Er habe erklärt, die LTTE seien niedergeschlagen worden und würden für die Aussenwelt kein Problem mehr darstellen. Sie hätten ihm die Hände gefesselt, ihn mit einem Cricket-Schläger geschlagen und ihn nach seinen Tätigkeiten für die LTTE befragt. Wiederholt hätten sie ihn aus seinem Zimmer geholt und befragt. Nur zwecks Ausübung seiner Notdurft hätten sie ihm die Fesseln abgenommen. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er nicht von Beginn weg erzählt habe, dass er bei den LTTE gewesen sei und hätten ihn in ein Rehabilitationsprogramm schicken wollen. Bis zum (...) 2019 sei er im (...)-Camp gewesen. Sein Schwiegervater respektive Onkel habe ihn schliesslich mittels eines Vermittlers freikaufen können. Er sei in der Nacht freigekommen und man habe ihn nach L._______ zur Schwiegermutter seines Schwagers gebracht. Am nächsten Morgen, am (...) 2019, hätten ihn Soldaten bei sich zu Hause gesucht, da er nicht legal freigelassen worden sei. Seine Familie habe zur Polizei gehen und eine Anzeige machen wollen. Die Polizei habe diese jedoch nicht entgegengenommen. Mehrere Male habe sich seine Familie vergeblich an die Polizei gewandt, erstmals am (...) 2019, an (...). Ohne polizeiliche Anzeige wäre jedoch eine Klageerhebung vor Gericht nicht möglich gewesen. Deshalb habe sich seine Frau bei der Menschenrechtsorganisation gemeldet. Das Militär sei am (...) 2019 erneut gekommen. Die Situation sei gefährlich gewesen. Überall habe es Ausgangssperren aufgrund der Attentate gegeben. Am 10. respektive am 17. Mai 2019 seien sie zur Menschenrechtsorganisation gegangen. Diese habe ihnen ein Schreiben übergeben respektive am 20. Mai 2019 ihnen ein solches übermittelt, wonach die Polizei ihre Anzeige entgegennehmen solle, damit sie klagen könnten. Er sei am 21. Mai 2019 nach Colombo gereist, denn er habe niemandem vertraut. Von dort sei er drei Tage später ins Ausland geflogen. Nach seiner Ausreise seien Soldaten drei Mal bei ihm zu Hause gewesen; letztmals am (...) 2019. Beim letzten Mal hätten Vermummte und mit Messerstöcken Bewaffnete seine Frau aufgesucht. Sie habe sich an die Polizei gewandt. Auf Anraten der Nachbarn habe sie auch einen Anwalt aufgesucht. Dieser habe sich über ihr Problem erkundigt und einen Bericht verfasst. Seine Frau sei mit den Kindern nach M._______ zu ihrem Bruder gezogen. Sie lebe teils dort und zuweilen auch bei einem weiteren Bruder in N._______, in der Nähe von H._______.
E. 5.2 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG. Es hielt fest, die Antworten des Beschwerdeführers zu seinem Einsatz an der Front seien auch auf Nachfragen hin unsubstanziiert ausgefallen. Sie würden sich auf die Aufzählung der Abfolgen von Ereignissen beschränken. Der Beschwerdeführer habe auf Fragen zur Front, seine Aufgabe dort sowie zu anderen Personen und dem Moment seiner Verletzung, ausweichend und knapp geantwortet. Es sei ihm nicht gelungen, seinen Fronteinsatz glaubhaft zu machen. Im Übrigen habe er einmal dargelegt, er sei mit dem Fahrzeug dorthin gegangen, zugleich aber auch erklärt, er sei zu Fuss gegangen. Es könne zwar nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er eine gewisse Zeit in einem Camp in der Versorgung für die LTTE tätig gewesen sei. Aufgrund der unglaubhaften Angaben mit Bezug auf den Fronteinsatz und insbesondere den anderen anwesenden Personen, bestünden allerdings starke Zweifel daran, dass er überhaupt in irgendeiner Form für die LTTE tätig gewesen sei. Zum geltend gemachten Vorfall vom (...) 2019 führte es aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Aussagen zur Durchsuchung seines mitgeführten Werkzeugkastens gemacht. Diese Widersprüche habe er nicht auflösen können. An besagtem Tag sei zudem in der Nordprovinz keine Ausgangssperre in Kraft gewesen. Einzig in der Ostprovinz sei an jenem Tag eine Ausgangssperre verhängt gewesen. Die landesweiten Ausgangssperren seien am 28. April 2019 aufgehoben worden und hätten jeweils für den Zeitraum von 22 Uhr abends bis 4 Uhr morgens gegolten. Den Aussagen des Beschwerdeführers, eine Woche nach den Anschlägen sei nicht bekannt gewesen, wer diese verübt habe, man habe zuerst die Schuld den Tamilen zugewiesen und erst jetzt sei klar, dass es Islamisten gewesen seien, stehe entgegen, dass die sri-lankische Regierung bereits einen Tag nach den Anschlägen vom 21. April 2019 öffentlich die islamistische Gruppe NTJ (National Thowheeth Jama'ath) beschuldigt habe. Es erscheine deshalb unwahrscheinlich, dass er als Angehöriger der tamilischen Ethnie und des hinduistischen Glaubens in Zusammenhang mit den islamistisch motivierten Anschlägen am (...) 2019 kontrolliert und verhaftet worden sei. Ein Verfolgungsinteresse sei nicht ersichtlich. Im Weiteren hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer habe einmal dargelegt, die Fragen zu seinen Videos seien ihm am ersten Tag der Verhaftung gestellt worden, an anderer Stelle habe er indes erklärt, die Fragen seien ihm am zweiten Tag gestellt worden. Es erscheine zudem nicht plausibel, dass die Soldaten seine sichtbaren Narben am Unterarm erst am zweiten Tag entdeckt hätten, habe er doch seinen Angaben zufolge bereits am ersten Tag sein Hemd ausziehen müssen. Seine Antworten seien auch auf Nachfrage hin unsbustanziiert und wiederholend gewesen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, sachbezogene Details zur Befragung durch die Soldaten zu erzählen. Er habe beispielsweise den Raum, in welchem er befragt worden sei sowie die Befragung an sich nicht genügend beschreiben können. Sein Erzählverhalten - so das SEM in seiner Konklusion - lasse einen persönlichen Erlebnisbezug vermissen. Er habe zwar einen relativ umfassenden und in zeitlicher Hinsicht widerspruchsfreien Sachverhalt geschildert. Dieser sei jedoch auffallend gleichförmig vorgetragen worden. Es sei der Eindruck eines auswendig gelernten Sachvortrags entstanden. Der von ihm beschriebene Fronteinsatz, die Verhaftung und die Befragung durch die Behörden seien nicht glaubhaft. Die Suche nach seiner Person durch Soldaten entbehre daher jeglicher Grundlage. Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel stellte sich das SEM auf den Standpunkt, gewisse Ereignisse in seiner Biographie würden durch diese gestützt. Zum Beleg für seine LTTE-Vergangenheit seien sie jedoch nicht geeignet und sie würden die Vorverfolgung nicht beweisen. Sowohl die beiden Schreiben als auch die Karte der Human Rights Commission of Sri Lanka seien inhaltlich wenig aussagekräftig und leicht fälschbar. Beim Schreiben seines Anwalts handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, dessen Inhalt seiner Darstellung teilweise gar nicht entspreche. Zum Einwand der damaligen Rechtsvertreterin in deren Stellungnahme, die Tätigkeiten für die LTTE würden bereits rund 10 Jahre zurückliegen, hielt das SEM fest, es sei davon auszugehen, dass sich eine Person auch nach längerer Zeit noch an den überwiegenden Teil des Kerngeschehens erinnern könne. Den eingereichten Online-Artikel erachtete es als nicht zum Beweis für eine Ausgangssperre vom (...) 2019 geeignet, da dieser sich auf Sperren vom 12. und 13. Mai 2019 beziehe. Das SEM stellte sich im Weiteren auf den Standpunkt, der Sachverhalt habe bereits nach der ersten ganztägigen Anhörung vollständig erstellt werden können. Eine weitere Anhörung sei wegen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit angesetzt worden. Dem Beschwerdeführer sei dabei die Gelegenheit geboten worden, sich substanziiert zu gewissen Kernvorbringen zu äussern und Widersprüche aufzulösen. Der Eindruck in der Stellungnahme, man habe auf die Entstehung von Widersprüchen mittels einer zweiten Anhörung hinwirken wollen, sei verfehlt. Die Situation in Sri Lanka werde vom SEM eng recherchiert. Es sei dem Beschwerdeführer auch möglich gewesen, Beweismittel einzureichen. Diese seien, soweit angebracht, genügend gewürdigt worden. Aufgrund der stark überwiegenden Unglaubhaftigkeitselemente sei es nicht angezeigt, weitere Abklärungen an die Hand zu nehmen. Darin liege der Unterschied zu dem von der Rechtsvertreterin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2965/2019. Asylgesuche aus Sri Lanka seien zwar oft relativ umfangreich, jedoch nicht derart komplex, dass sie nicht im beschleunigten Verfahren behandelt werden könnten. Die in Aussicht gestellten Röntgenbilder würden nichts an dieser Einschätzung ändern, da der Gesundheitszustand rechtsgenüglich abgeklärt sei. Die Bilder seien weder für den Asyl- noch für den Wegweisungspunkt zentral.
E. 5.3 In der Beschwerde wird dazu unter anderem eingewandt, angesichts des komplexen und detaillierten Sachverhalts und der ausführlichen Begründung im Asylentscheid in Kombination mit den vielen Beweismitteln hätte der vorliegende Fall im erweiterten Verfahren behandelt werden müssen. Die Dauer der Anhörung (ganz- und halbtägig) sowie ein Entscheid von mehr als neun Seiten Sachverhalt und Begründung stelle nicht die Behandlung eines einfachen Falles dar und berge angesichts der siebentägigen Beschwerdefrist die Gefahr einer Verletzung von Verfahrensgarantien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem Fronteinsatz als Mitglied der LTTE für nicht glaubhaft befinde. Auch seien die diesbezüglich vom SEM zitierten Protokollstellen teils zur Prüfung der Glaubwürdigkeit nicht geeignet. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich das SEM mit Blick auf die vom Beschwerdeführer dargelegte Verhaftung vom (...) 2019 derart auf die Ausgangssperre fokussiere, seien doch die Sicherheitskontrollen ohnehin massiv erhöht gewesen und den Behörden Sonderbefugnisse eingeräumt worden. Inwiefern die Schilderungen hinsichtlich seiner Inhaftierung im (...)-Camp als unsubstanziiert und oberflächlich ausgefallen seien, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschwerdeführer durch die erlittene Haft und Folter psychisch angeschlagen sei und er bei einer Rückkehr zusammen mit Frau und Kind im Versteckten leben müsse. Schliesslich wurden auf Beschwerdeebene zwei Röntgenbilder (vgl. Eingabe vom 3. September 2019) nachgereicht, auf denen die vom Beschwerdeführer erwähnte Schussverletzung zu sehen sei.
E. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 6.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ebenfalls einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 6.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
E. 7.1 Zum Vorbringen, das vorliegende Verfahren hätte von der Vorinstanz im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden müssen, ist Folgendes festzustellen:
E. 7.2 Das am 1. März 2019 neu in Kraft getretene schweizerische Asylverfahrensrecht zielt darauf ab, eine Mehrzahl der Asylverfahren im sogenannten beschleunigten Verfahren abzuwickeln. Charakteristisch für dieses Verfahren ist die Taktung der Verfahrensschritte. Die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Gewährung der Parteirechte und die Abfassung und Eröffnung des erstinstanzlichen Asylentscheids folgen einem rechtssatzmässig genau vorgegebenen Zeitplan. Die Vorbereitungsphase ist gesetzlich in Art. 26 AsylG normiert. Sie dient der Vorinstanz dazu, erste Abklärungen für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens vorzunehmen und die weiteren Verfahrensschritte vorzubereiten. Konkret erhebt das SEM die Personalien, erstellt Fingerabdrücke und Fotografien. Es kann weitere biometrische Daten erheben und Altersgutachten erstellen, Beweismittel, Reise- und Identitätspapiere überprüfen und herkunfts- sowie identitätsspezifische Abklärungen treffen (Art. 26 Abs. 2 AsylG). In die Vorbereitungsphase fällt auch die Feststellung des medizinischen Sachverhalts (Art. 26bis AsylG). Die Dauer der Vorbereitungsphase ist in Art. 26 Abs. 1 AsylG festgelegt und beträgt im Dublin Verfahren höchstens 10 Tage, in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage. Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt das beschleunigte Verfahren umgehend mit der Anhörung zu den Asylgründen oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 36 AsylG (Art. 26c AsylG). Im beschleunigten Verfahren werden gemäss Art. 20c AsylV1 insbesondere folgende Verfahrensschritte vorgenommen: die Vorbereitung der Anhörung zu den Asylgründen (Bst. a), die Anhörung zu den Asylgründen (Bst. b), die Triage, ob die Fortführung im beschleunigten Verfahren erfolgt, oder der Wechsel in das erweiterte (Bst. d), die Redaktion des Entscheidentwurfs (Bst. e), die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids (Bst. f); die Schlussredaktion und Eröffnung des Entscheids (Bstn. g/h). Entscheide im beschleunigten Verfahren sind innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen (Art. 37 Abs. 2 AsylG).
E. 7.3 Ob ein Fall im beschleunigten Verfahren behandelt werden kann, entscheidet sich im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG). Steht nach der Anhörung (zu Beginn der Verfahrensphase) fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgt die Zuteilung ins erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG). Wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist die Triage im Wesentlichen davon abhängig, welche Sachverhaltsinstruktionen für die Beurteilung des Asylgesuchs nach der Anhörung noch erforderlich scheinen. Der genaue Umfang der erforderlichen Sachverhaltsinstruktionen ergibt sich dabei aus dem Untersuchungsgrundsatz. Das SEM muss innert der achttägigen Frist die für den Entscheid notwendigen Unterlagen beschaffen, die rechtsrelevanten Umstände abklären und ordnungsgemäss Beweis führen können. Bei der genannten Frist handelt es sich um eine Ordnungsfrist, welche um einige Tage überschritten werden kann. Die Nichteinhaltung der Frist wirkt sich grundsätzlich nicht per se auf die Rechtmässigkeit des materiellen Entscheids aus. Beliebig zulässig ist sie aber auch nicht. Einzig bei Vorliegen triftiger Gründe und sofern absehbar ist, dass der Entscheid zeitnah getroffen werden kann, kann diese Frist um einige Tage überschritten werden (Art. 37 Abs. 3 AsylG; vgl. zum Ganzen auch: Caroni Martina, Das neue Asylverfahren - ein Überblick, recht 2019, S. 90 Fn. 46 mit Hinweis auf die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, S. 8015). Wenn eine pflichtgemässe Schätzung nach Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen zum Resultat führt, dass diese Untersuchungsmassnahmen (und die Gewährung der damit einhergehenden Parteirechte) realistischerweise nicht innert acht Tagen durchgeführt werden können, hat eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren zu erfolgen.
E. 7.4 Das vorliegende Asylverfahren wurde mit der Asylgesuchstellung am 18. Juni 2019 eingeleitet und mit Verfügung vom 20. August 2019, mithin nach 63 Tagen, vorinstanzlich abgeschlossen. Im vorliegenden Fall hat das SEM im Rahmen seiner Sachverhaltsfeststellungen sodann eine erste Anhörung (vom SEM als Erstbefragung/Anhörung bezeichnet) durchgeführt, die von 9:00 Uhr bis um 16:45 Uhr dauerte. Deren Protokoll beinhaltet 22 Seiten (vgl. act. A15/22 S. 1 und S. 22). Die zweite Anhörung begann um 09.00 Uhr und dauerte bis 12.05 Uhr, wobei 10 Seiten Protokoll entstanden sind (vgl. act. A21/10 S. 1 und 10). Diese Anhörungen erweisen sich vom Umfang her als ausführlich. Es kann der Auffassung des SEM, wonach der Sachverhalt bereits nach der ersten ganztägigen Anhörung vollständig hat erstellt werden können (vgl. angefochtene Verfügung S. 9) und die zweite Anhörung lediglich dazu gedient habe, das Vorbringen auf seine Glaubhaftigkeit hin näher zu überprüfen, nicht gefolgt werden. Eine Anhörung einer asylsuchenden Person (im Rahmen des ihr zu gewährenden rechtlichen Gehörs) dient nicht nur dazu, ihre Gesuchsgründe vorzutragen, sondern beinhaltet zugleich den Zweck der materiellen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 12 VwVG. Zu dessen Erstellung ist das SEM infolge des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen verpflichtet (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5.). Wenn Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Vorbringen einer asylsuchenden Person bestehen - wie vorliegend vom SEM argumentiert wird - und zwecks Beseitigung oder Bestätigung dieser Zweifel daher eine weitere Anhörung durchgeführt wird, dient diese nichts anderem als der weiteren Sachverhaltsfeststellung. Denn nur gestützt auf die erfolgten Aussagen kann das SEM eine Würdigung derselben vornehmen und seinen Entscheid treffen. Das SEM hat vorliegend die gesetzlichen Vorgaben, im Rahmen welcher die Behandlung und der Entscheid im beschleunigten Verfahren vorzunehmen ist, mithin klar überschritten.
E. 7.5 Wie bereits festgestellt, hat die Überschreitung nicht per se die materielle Unrechtmässigkeit des Entscheids zur Folge. Sie kann aber eine Verletzung von Verfahrensrechten und damit eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge haben. Mit Blick auf den vorliegenden Fall ist der Rechtsvertretung zuzustimmen, dass die Behandlung eines Falls im beschleunigten Verfahren eine wesentliche Verkürzung der Rechtsmittelfrist zur Folge hat (sieben Arbeitstage im beschleunigten Verfahren [Art. 108 Abs. 1 AsylG] gegenüber 30 Tagen im erweiterten Verfahren [Art. 108 Abs. 2 und 3 AsylG]). Die Behandlung eines komplexen Falles im beschleunigten Verfahren birgt damit an sich bereits die Gefahr einer Verletzung der Verfahrensgarantien der um Asyl nachsuchenden Person und zwar unabhängig davon, inwieweit das Prozessergebnis letztlich rechtlich liquid erscheint (vgl. dazu die Urteile des BVGer E-4338/2019 vom 5. September 2019 E. 6 und E-2965/2019 vom 28. Juni 2019 E. 6.3 m.w.H.).
E. 7.6.1 Die Begründung des SEM erweist sich denn auch vorliegend - trotz deren reichhaltigen Umfangs - inhaltlich als ungenügend. Das SEM hat nach Ansicht des Gerichts weder den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt noch eine genügende Beweiswürdigung vorgenommen. Dies aus den nachfolgenden Gründen:
E. 7.6.2 Das SEM befindet den vom Beschwerdeführer dargelegten Fronteinsatz für nicht glaubhaft, ohne diesen Schluss - wie in der Beschwerde zu Recht moniert wird - konkret und nachvollziehbar zu begründen (vgl. act. A25/14 S. 4 f.). Es beschränkt sich darauf, mit diversen gleichlautenden Formulierungen die Substanzlosigkeit seiner Angaben zu betonen sowie auf verschiedene Protokollstellen zu verweisen, wobei es lediglich zwei Sätze des Beschwerdeführers zu seiner Beschreibung eines Waldes zitiert (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Sämtliche zusätzlichen Angaben des Beschwerdeführers (vgl. act. A15 S. 8, act. A21/10 S. 2-4), werden vom SEM nicht beleuchtet. Eine hinreichende Auseinandersetzung darüber, weshalb diese und weitere Aussagen zum Fronteinsatz unsubstanziiert erscheinen, erfolgt nicht. Im Übrigen bezieht sich die vom SEM zitierte Protokollstelle F7-10 der Akte A15, aufgrund derer es ebenfalls auf die Substanzlosigkeit seiner Aussagen zum Fronteinsatz schliesst (vgl. angefochtene Verfügung S. 5), nicht auf diesen Einsatz.
E. 7.6.3 Die Erwägungen des SEM zur LTTE-Zugehörigkeit des Beschwerdeführers erscheinen in sich nicht schlüssig. So erkennt es einerseits, es könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er für die LTTE in einem Camp tätig gewesen sei, erhebt zugleich aber starke Zweifel an seiner Zugehörigkeit zu den LTTE, wobei es sich wiederum auf den nicht glaubhaften Fronteinsatz beruft (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Sieht man die Befragungsprotokolle durch, fällt auf, dass dem Beschwerdeführer zwar wiederholt - und jeweils in fast identischer Weise - Fragen zu seinem Fronteinsatz gestellt wurden, hingegen spezifische Fragen zur erfolgten Zwangsrekrutierung und vor allem zu seinen Aufgaben oder jenen seines Vaters für die LTTE ausblieben (vgl. act. A15/22 S. 8 f., act. A21/10 S. 2 ff.).
E. 7.6.4 Mangels entsprechender Fragestellungen bleibt ebenso im Dunkeln, wie es sich mit der Festnahme des Beschwerdeführers am Flughafen im (...) 2014 genau verhalten hat. Konkrete Fragen respektive Nachfragen zum Grund der Festnahme, einer damit allenfalls verbundenen Befragung und wie genau die Freilassung erfolgt ist, wurden dem Beschwerdeführer nicht gestellt. Die Erwägung des SEM im Rahmen der von ihm vorgenommenen Prüfung allfälliger beim Beschwerdeführer vorhandener Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, wonach sich aus den Akten keine Anzeichen dafür ergeben würden, dass er damals der Verbindungen zur LTTE verdächtigt worden wäre (vgl. angefochtene Verfügung S. 7), basiert damit auf einer blossen Annahme und mithin auf einer ungenügenden Sachverhaltserstellung.
E. 7.6.5 Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer dargelegte Verhaftung vom (...) 2019 greift die Begründung des SEM (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.) - auch wenn diese von deren Umfang her ausführlich erscheint - inhaltlich zu kurz. Sie erscheint nicht nachvollziehbar und lässt Tatsachen unberücksichtigt. Ausserdem erscheint der diesbezügliche Sachverhalt ungenügend erstellt: Zunächst fällt auf, dass das SEM die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Haft respektive der damit verbundenen Befragung zu seiner Tätigkeit bei den LTTE als unsubstanziiert bezeichnet, ohne diesen Schluss jedoch konkret zu begründen. Mit dem blossen Verweis auf diverse Protokollstellen wird es der Begründungspflicht nicht gerecht. Das SEM fokussiert sich in seiner Begründung zudem hauptsächlich darauf, festzustellen, dass in der Nordprovinz am (...) 2019 keine Ausgangssperre in Kraft gewesen sei. Gemäss dem SEM waren aber zumindest bis am 28. April 2019 und damit noch bis (...) vor der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verhaftung landesweit Ausgangssperren in Kraft. Ob die landesweite Sperre an jenem Sonntag vom 28. April 2019 aufgehoben war oder nicht, erscheint aber nicht erstellt. Denn einem vom SEM selber zitierten Online-Artikel vom 28. April 2019 zufolge (vgl. https://www.garda.com/crisis24/news-alerts-/226-206/sri-lanka-new-curfe-ws-imposed-in-sri-lanka-april-28-update-18, abgerufen am 30. September 2019) wurde eine landesweite Ausgangssperre ab Sonntagnacht (wieder) als wahrscheinlich erachtet. Eine fundierte Recherche hätte hier mehr Klarheit verschafft. Wie zu Recht in der Beschwerde argumentiert wird, ist bekannt, dass die Sicherheitskontrollen nach den Anschlägen im ganzen Land erhöht gewesen und den Behörden Sonderbefugnisse eingeräumt worden waren. Tatsache ist nämlich, dass einen Tag nach den Anschlägen vom 21. April 2019 der Präsident Maitripala Sirisena den Notstand und die Public Security Ordinance Chapter 40 verhängte, welche den Sicherheitskräften weitreichende Befugnisse erteilte. Der Notstand wurde am 22. Mai 2019 und am 22. Juni 2019 verlängert und erst am 22. August 2019 aufgehoben. Nach den Anschlägen wurden zudem zahlreiche temporäre Checkpoints errichtet und Hausdurchsuchungen in diversen Landesteilen durchgeführt. Fakt ist zudem, dass in der Nordprovinz von Sri Lanka - nach wie vor - eine erhöhte Militärpräsenz herrscht und Kontrollposten entlang der Strassen vorkommen (vgl. The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, THE PUBLIC SECURITY ORDINANCE [CHAPTER 40] - 2120/5, 22.04.2019, http://www.documents.gov.lk/files/egz/2019/4/2120-05_E.pdf, Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Sri Lankas Präsident verlängert Ausnahmezustand, 22.06.2019, https://www.nzz.ch/international/sri-lankas-praesident-verlaengert-ausnahmezustand-ld.1490847, The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, 2124/10, 22.05.2019, http://www.documents.gov.lk/files/egz/2019/5/2124-10_E.pdf, The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, 2128/35, 22.06.2019, http://www.documents.gov.lk/files/egz/2019/6/2128-35_E.pdf, Tamil Guardian, Increased security presence across North-East as troops conduct search operations, 28.04.2019, https://www.tamilguardian.com/content/increased-security-presence-across-north-easttroops-conduct-search-operations, Sri Lanka: Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland, Stand 18.09.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/srilanka-node/srilankasicherheit-/212254; alle abgerufen am 30. September 2019). Eine Auseinandersetzung mit diesen auch dem SEM bekannten Tatsachen erfolgte nicht. Einer allfälligen im Jahre 2019 erfolgten Inhaftierung in dem vom Beschwerdeführer benannten Camp, welches nach Kenntnis des Gerichts zumindest in der Vergangenheit für Folterungen berüchtigt war, könnte in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht von Tragweite sein. Es wäre daher nicht nur angezeigt gewesen, wenn das SEM genauere Recherchen zu dem vom Beschwerdeführer dargelegten Ort und Umstand seiner Festnahme vorgenommen hätte, sondern mit den nötigen Massnahmen auch Abklärungen zur geltend gemachten Inhaftierung im Camp vorgenommen hätte.
E. 7.6.6 Das SEM bezeichnet die beiden Schreiben und die Karte der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC Sri-Lanka; vgl. Beweismittel Nr. 12 und 8) als inhaltlich wenig aussagekräftig und leicht fälschbar, ohne jedoch zu benennen, weshalb dem so ist. Auch in diesem Punkt erweist sich die Begründung als nicht ausreichend. Eines der Schreiben der HRC Sri Lanka datiert vom 20. Mai 2019, ist in Englisch verfasst und adressiert an das Hauptquartier der Polizeistation von H._______. Es betrifft den Beschwerdeführer und darin wird eine Beschwerde erwähnt, die die HRC Sri Lanka am 17. Mai 2019 erhalten habe. Die Beschwerde ist dem Schreiben beigelegt, allerdings ist diese nicht - wie das zuvor erwähnte Schreiben - in Englisch, sondern (wohl) in Singhalesisch geschrieben. Mangels vorhandener Übersetzung lässt sich somit zu dessen Inhalt nichts sagen. Da das Schreiben und die Beschwerde lediglich in Kopien vorliegen, lässt sich auch keine Aussage über eine allfällige Fälschung dieser Dokumente machen. Der Inhalt der Beschwerde würde indes besonders interessieren, gab der Beschwerdeführer doch zu Protokoll, er respektive die Familie habe "seinen Fall" der HRC Sri-Lanka gemeldet (vgl. act. A 15/22 S. 13 f.). Es ist daher nicht verständlich, weshalb das SEM dieses Schriftstück unübersetzt und zugleich unkommentiert lässt. Eine Würdigung dieses allenfalls zum Nachweis der vom Beschwerdeführer geschilderten Vorbringen geeigneten Beweismittels fand somit nicht statt. Wenn das SEM Zweifel daran hegte, dass die HRC Sri Lanka in irgendeiner Weise mit dem Fall des Beschwerdeführers befasst war, so erhellt im Weiteren nicht, weshalb es nicht entsprechende Erkundigungen vornahm, zumal eine entsprechende Anfrage Klarheit verschaffen würde. Dies betrifft im Übrigen auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten aktuellen Probleme seiner im Heimatstaat mit dem Kind zurückgebliebenen Ehefrau, denen das SEM nicht weiter nachgegangen ist.
E. 7.7 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich jedoch gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1).
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Diese ist aufzuheben und die Sache - im Sinne der Erwägungen - zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden gegenstandslos.
E. 10 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 3. September 2019 aufgeführte Aufwand von insgesamt 11,5 Stunden erscheint angemessen. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 150.- bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Die Auslagen von total Fr. 134 (inkl. Übersetzungskosten) sind als angemessen zu erachten. Die durch das SEM zu entrichtende Parteientschädigung ist demzufolge auf insgesamt Fr. 1859.- (inkl. Auslagen) festzusetzen.
E. 11 Bei dieser Sachlage wird das Gesuch um Beiordnung rubrizierter Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 20. August 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1859.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4367/2019 Urteil vom 9. Oktober 2019 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 20. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile hinduistischen Glaubens aus der Nordprovinz, reiste eigenen Angaben zufolge am 17. Juni 2019 in die Schweiz ein, wo er am 18. Juni 2019 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz in B._______ um Asyl nachsuchte. Dort wurden am 21. Juni 2019 durch das SEM seine Personalien aufgenommen und er wurde summarisch zu seinem Reiseweg befragt. Ein kurzes, persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer zwecks Abklärung des medizinischen Sachverhalts fand am 27. Juni 2019 statt. B. Am 24. Juli 2019 reichte die dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2019 zugewiesene und mandatierte Rechtsvertretung verschiedene Beweismittel beim SEM ein. C. Am 26. Juli 2019 führte das SEM (in Anwendung von Art. 26 Abs. 3 und Art. 29 AsylG [SR 142.31]) eine erste Anhörung des Beschwerdeführers im Beisein der Rechtsvertreterin durch. D. Am 7. August 2019 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin das SEM um Zuteilung des Beschwerdeführers ins erweiterte Verfahren. Dieses Gesuch wies das SEM am 8. August 2019 ab. E. Am 9. August 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 AsylG an. Die damalige Rechtsvertreterin nahm an dieser Anhörung teil. F. Das SEM übermittelte der damaligen Rechtsvertreterin am 16. August 2019 seinen Entscheidentwurf (vordatiert auf den 20. August 2019) zwecks Einreichung einer Stellungnahme. Die Rechtsvertreterin äusserte sich dazu mit Schreiben vom 19. August 2019. G. Mit Verfügung vom 20. August 2019 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. H. Mit Schreiben vom 20. August 2019 erklärte die damalige Rechtsvertreterin gegenüber dem SEM, sie lege ihr Mandat nieder. I. Mit Eingabe vom 29. August 2019 liess der Beschwerdeführer mittels rubrizierter Rechtsvertreterin, die er am 22. August 2019 mandatiert hatte, Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 20. August 2019 erheben. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Erlass von der Kostenvorschusspflicht) und um Beiordnung rubrizierter Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ersucht. J. Mit Eingabe vom 3. September 2019 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin zwei Röntgenbilder sowie eine Kostennote zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der um Asyl nachsuchenden Person sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Anhörungen im Wesentlichen geltend, bis zum Kriegsende 2009 habe er mit der Familie im Vanni-Gebiet, in C._______, D._______, gelebt. Elf Jahre habe er die Schule besucht und im Jahre 2007 in D._______ das (...)-Level abgeschlossen. Am 2. Februar 2008 hätten die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) erfolglos versucht, ihn zu rekrutieren. An seiner Stelle hätten sie seinen Vater zur Zwangsarbeit gezwungen. Am 20. Mai 2008 hätten ihn die LTTE erwischt und mitgenommen. Er habe Arbeiten in E._______ im (...)-Camp verrichten und ein Grundtraining absolvieren müssen. Danach sei er in der Versorgung beschäftigt gewesen und habe sich um Verletzte gekümmert. Am 11. Februar 2009 hätten die LTTE ihn an die Front nach F._______ geschickt. Auf dem Weg dorthin sei er angeschossen worden und habe sich einige Knochen gebrochen. Man habe ihn in eine ehemalige Schule namens G._______, die als eine Art Spital eingerichtet gewesen sei, gebracht. Sein Vater habe ihn dort abgeholt. Im Zuge der Kämpfe sei das Elternhaus von Bomben getroffen worden und er habe Splitter abgekommen. Am (...) April 2009 sei sein Vater von Bombensplittern getroffen worden und gestorben. Nach Kriegsende im Mai 2009 seien sie ins Flüchtlingslager in H._______ respektive nach I._______ und danach nach J._______ gebracht worden. Dort seien die Zivilsten von den LTTE-Angehörigen getrennt worden. Bei dieser Triage habe er sich auf die Seite der Zugehörigen zur LTTE gestellt. Ein Militärangehöriger habe wegen seiner Verletzung jedoch Erbarmen mit ihm gehabt und ihn aufgefordert, er solle zu seiner Familie gehen. Im Lager seien seine Mutter und er zu seinem Vater und zu ihren Verbindungen zu den LTTE befragt worden. Am 3. Juni 2010 sei er zurück nach D._______ gereist. Unmittelbar nach seiner Rückkehr habe man angefangen, auch diejenigen festzunehmen, die nur kurz bei der LTTE gewesen seien. Man habe von ihm verlangt, jeweils eine Unterschrift zu leisten. Einige andere, die ebenfalls der Unterschriftspflicht unterlegen seien, seien verschwunden. Das habe ihm Angst gemacht. Er habe im gleichen Jahr noch einen Pass beantragt. Am (...) sei er nach Malaysia gereist. Dort habe er sich drei Jahre aufgehalten. Mit einem Schlepper habe er nach Europa reisen wollen. Die malaysischen Behörden hätten ihn aber im Flughafengebäude mit seinem sri-lankischen Pass aufgegriffen und ihn nach Sri Lanka zurückgeschickt. Am (...) sei er in Sri Lanka angekommen, wo er am Flughafen festgenommen worden sei. Mithilfe seines Schleppers sei er freigekommen. Er sei zurückgekehrt in sein Dorf, wo er sich bis zum Oktober 2015 aufgehalten habe. Am (...) Oktober 2015 sei er mit seinem Motorrad mit einem Traktor des Militärs, der sich auf der falschen Strassenseite befunden habe, zusammengestossen. Er habe sich an der rechten Schulter und am rechten Bein verletzt und sei nach H._______ ins Spital gebracht worden. Freunde von ihm seien an jenem Tag am Unfallort gewesen und hätten alles gefilmt. Die Filme hätten sie ihm weitergeleitet. Die Polizei habe wegen des Unfalls Ermittlungen durchgeführt. Ein Militäroffizier und Soldaten hätten ihm erklärt, er solle seine Anzeige zurückziehen und sich als schuldig am Unfall bekennen. Sie hätten den Fall dem CID (Central Investigation Departement) gemeldet. Er habe dann keine weiteren Schritte eingeleitet. Danach sei er nach H._______ gegangen, wo er bis zu seiner Ausreise mit seinen Schwiegereltern, seiner Frau und seinem Kind gelebt habe. Er habe zunächst als LKW-Fahrer gearbeitet und sich später einen Traktor gekauft, mit dem er Fahrten durchgeführt und Geld verdient habe. Am (...) 2019, als er mit seinem Traktor in K._______ gewesen sei, sei dieser kaputtgegangen. Er habe ihn repariert und sei mit seinem Motorrad zurückgekehrt. Wegen der damals geltenden Ausgangssperren habe er vor 17.00 Uhr nach Hause fahren wollen. Unterwegs sei er durch Militärangehörige angehalten und kontrolliert worden. Danach hätten sie ihn zum (...)-Camp in H._______ gebracht und ihn in ein dunkles Zimmer gesperrt. Sie hätten ihm sein Telefon weggenommen und ihn in einem anderen Zimmer befragt. Die Soldaten seien betrunken gewesen. Er habe sein Hemd ausziehen müssen. Er habe im dunklen Zimmer auf dem Boden schlafen müssen. Am nächsten Morgen hätten sie ihn wieder mitgenommen und seine Narben auf der (...) gesehen und ihn nach deren Ursache gefragt. Sie hätten ihm nicht geglaubt, dass die Narben von Bombensplittern stammen würden, sondern ihm vorgeworfen, er sei bei den LTTE gewesen. Aus Angst habe er zugegeben, dass er zwangsweise rekrutiert worden sei. Sie hätten ihn nach einer Bestätigung für seine Teilnahme am Rehabilitationsprogramm gefragt. Da habe er ihnen erklärt, dass er während der Aussortierung in J._______ auf die Seite der Zivilisten geschickt worden sei. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er sich auch noch nachdem seine Verletzungen geheilt gewesen seien für das Programm hätte melden können. Sie hätten ihn nach dem Grund der Fotos und Videos auf seinem Handy, auf dem das Militär in einer Auseinandersetzung mit jungen Leuten zu sehen gewesen sei, gefragt. Er habe erklärt, die LTTE seien niedergeschlagen worden und würden für die Aussenwelt kein Problem mehr darstellen. Sie hätten ihm die Hände gefesselt, ihn mit einem Cricket-Schläger geschlagen und ihn nach seinen Tätigkeiten für die LTTE befragt. Wiederholt hätten sie ihn aus seinem Zimmer geholt und befragt. Nur zwecks Ausübung seiner Notdurft hätten sie ihm die Fesseln abgenommen. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er nicht von Beginn weg erzählt habe, dass er bei den LTTE gewesen sei und hätten ihn in ein Rehabilitationsprogramm schicken wollen. Bis zum (...) 2019 sei er im (...)-Camp gewesen. Sein Schwiegervater respektive Onkel habe ihn schliesslich mittels eines Vermittlers freikaufen können. Er sei in der Nacht freigekommen und man habe ihn nach L._______ zur Schwiegermutter seines Schwagers gebracht. Am nächsten Morgen, am (...) 2019, hätten ihn Soldaten bei sich zu Hause gesucht, da er nicht legal freigelassen worden sei. Seine Familie habe zur Polizei gehen und eine Anzeige machen wollen. Die Polizei habe diese jedoch nicht entgegengenommen. Mehrere Male habe sich seine Familie vergeblich an die Polizei gewandt, erstmals am (...) 2019, an (...). Ohne polizeiliche Anzeige wäre jedoch eine Klageerhebung vor Gericht nicht möglich gewesen. Deshalb habe sich seine Frau bei der Menschenrechtsorganisation gemeldet. Das Militär sei am (...) 2019 erneut gekommen. Die Situation sei gefährlich gewesen. Überall habe es Ausgangssperren aufgrund der Attentate gegeben. Am 10. respektive am 17. Mai 2019 seien sie zur Menschenrechtsorganisation gegangen. Diese habe ihnen ein Schreiben übergeben respektive am 20. Mai 2019 ihnen ein solches übermittelt, wonach die Polizei ihre Anzeige entgegennehmen solle, damit sie klagen könnten. Er sei am 21. Mai 2019 nach Colombo gereist, denn er habe niemandem vertraut. Von dort sei er drei Tage später ins Ausland geflogen. Nach seiner Ausreise seien Soldaten drei Mal bei ihm zu Hause gewesen; letztmals am (...) 2019. Beim letzten Mal hätten Vermummte und mit Messerstöcken Bewaffnete seine Frau aufgesucht. Sie habe sich an die Polizei gewandt. Auf Anraten der Nachbarn habe sie auch einen Anwalt aufgesucht. Dieser habe sich über ihr Problem erkundigt und einen Bericht verfasst. Seine Frau sei mit den Kindern nach M._______ zu ihrem Bruder gezogen. Sie lebe teils dort und zuweilen auch bei einem weiteren Bruder in N._______, in der Nähe von H._______. 5.2 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG. Es hielt fest, die Antworten des Beschwerdeführers zu seinem Einsatz an der Front seien auch auf Nachfragen hin unsubstanziiert ausgefallen. Sie würden sich auf die Aufzählung der Abfolgen von Ereignissen beschränken. Der Beschwerdeführer habe auf Fragen zur Front, seine Aufgabe dort sowie zu anderen Personen und dem Moment seiner Verletzung, ausweichend und knapp geantwortet. Es sei ihm nicht gelungen, seinen Fronteinsatz glaubhaft zu machen. Im Übrigen habe er einmal dargelegt, er sei mit dem Fahrzeug dorthin gegangen, zugleich aber auch erklärt, er sei zu Fuss gegangen. Es könne zwar nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er eine gewisse Zeit in einem Camp in der Versorgung für die LTTE tätig gewesen sei. Aufgrund der unglaubhaften Angaben mit Bezug auf den Fronteinsatz und insbesondere den anderen anwesenden Personen, bestünden allerdings starke Zweifel daran, dass er überhaupt in irgendeiner Form für die LTTE tätig gewesen sei. Zum geltend gemachten Vorfall vom (...) 2019 führte es aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Aussagen zur Durchsuchung seines mitgeführten Werkzeugkastens gemacht. Diese Widersprüche habe er nicht auflösen können. An besagtem Tag sei zudem in der Nordprovinz keine Ausgangssperre in Kraft gewesen. Einzig in der Ostprovinz sei an jenem Tag eine Ausgangssperre verhängt gewesen. Die landesweiten Ausgangssperren seien am 28. April 2019 aufgehoben worden und hätten jeweils für den Zeitraum von 22 Uhr abends bis 4 Uhr morgens gegolten. Den Aussagen des Beschwerdeführers, eine Woche nach den Anschlägen sei nicht bekannt gewesen, wer diese verübt habe, man habe zuerst die Schuld den Tamilen zugewiesen und erst jetzt sei klar, dass es Islamisten gewesen seien, stehe entgegen, dass die sri-lankische Regierung bereits einen Tag nach den Anschlägen vom 21. April 2019 öffentlich die islamistische Gruppe NTJ (National Thowheeth Jama'ath) beschuldigt habe. Es erscheine deshalb unwahrscheinlich, dass er als Angehöriger der tamilischen Ethnie und des hinduistischen Glaubens in Zusammenhang mit den islamistisch motivierten Anschlägen am (...) 2019 kontrolliert und verhaftet worden sei. Ein Verfolgungsinteresse sei nicht ersichtlich. Im Weiteren hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer habe einmal dargelegt, die Fragen zu seinen Videos seien ihm am ersten Tag der Verhaftung gestellt worden, an anderer Stelle habe er indes erklärt, die Fragen seien ihm am zweiten Tag gestellt worden. Es erscheine zudem nicht plausibel, dass die Soldaten seine sichtbaren Narben am Unterarm erst am zweiten Tag entdeckt hätten, habe er doch seinen Angaben zufolge bereits am ersten Tag sein Hemd ausziehen müssen. Seine Antworten seien auch auf Nachfrage hin unsbustanziiert und wiederholend gewesen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, sachbezogene Details zur Befragung durch die Soldaten zu erzählen. Er habe beispielsweise den Raum, in welchem er befragt worden sei sowie die Befragung an sich nicht genügend beschreiben können. Sein Erzählverhalten - so das SEM in seiner Konklusion - lasse einen persönlichen Erlebnisbezug vermissen. Er habe zwar einen relativ umfassenden und in zeitlicher Hinsicht widerspruchsfreien Sachverhalt geschildert. Dieser sei jedoch auffallend gleichförmig vorgetragen worden. Es sei der Eindruck eines auswendig gelernten Sachvortrags entstanden. Der von ihm beschriebene Fronteinsatz, die Verhaftung und die Befragung durch die Behörden seien nicht glaubhaft. Die Suche nach seiner Person durch Soldaten entbehre daher jeglicher Grundlage. Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel stellte sich das SEM auf den Standpunkt, gewisse Ereignisse in seiner Biographie würden durch diese gestützt. Zum Beleg für seine LTTE-Vergangenheit seien sie jedoch nicht geeignet und sie würden die Vorverfolgung nicht beweisen. Sowohl die beiden Schreiben als auch die Karte der Human Rights Commission of Sri Lanka seien inhaltlich wenig aussagekräftig und leicht fälschbar. Beim Schreiben seines Anwalts handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, dessen Inhalt seiner Darstellung teilweise gar nicht entspreche. Zum Einwand der damaligen Rechtsvertreterin in deren Stellungnahme, die Tätigkeiten für die LTTE würden bereits rund 10 Jahre zurückliegen, hielt das SEM fest, es sei davon auszugehen, dass sich eine Person auch nach längerer Zeit noch an den überwiegenden Teil des Kerngeschehens erinnern könne. Den eingereichten Online-Artikel erachtete es als nicht zum Beweis für eine Ausgangssperre vom (...) 2019 geeignet, da dieser sich auf Sperren vom 12. und 13. Mai 2019 beziehe. Das SEM stellte sich im Weiteren auf den Standpunkt, der Sachverhalt habe bereits nach der ersten ganztägigen Anhörung vollständig erstellt werden können. Eine weitere Anhörung sei wegen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit angesetzt worden. Dem Beschwerdeführer sei dabei die Gelegenheit geboten worden, sich substanziiert zu gewissen Kernvorbringen zu äussern und Widersprüche aufzulösen. Der Eindruck in der Stellungnahme, man habe auf die Entstehung von Widersprüchen mittels einer zweiten Anhörung hinwirken wollen, sei verfehlt. Die Situation in Sri Lanka werde vom SEM eng recherchiert. Es sei dem Beschwerdeführer auch möglich gewesen, Beweismittel einzureichen. Diese seien, soweit angebracht, genügend gewürdigt worden. Aufgrund der stark überwiegenden Unglaubhaftigkeitselemente sei es nicht angezeigt, weitere Abklärungen an die Hand zu nehmen. Darin liege der Unterschied zu dem von der Rechtsvertreterin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2965/2019. Asylgesuche aus Sri Lanka seien zwar oft relativ umfangreich, jedoch nicht derart komplex, dass sie nicht im beschleunigten Verfahren behandelt werden könnten. Die in Aussicht gestellten Röntgenbilder würden nichts an dieser Einschätzung ändern, da der Gesundheitszustand rechtsgenüglich abgeklärt sei. Die Bilder seien weder für den Asyl- noch für den Wegweisungspunkt zentral. 5.3 In der Beschwerde wird dazu unter anderem eingewandt, angesichts des komplexen und detaillierten Sachverhalts und der ausführlichen Begründung im Asylentscheid in Kombination mit den vielen Beweismitteln hätte der vorliegende Fall im erweiterten Verfahren behandelt werden müssen. Die Dauer der Anhörung (ganz- und halbtägig) sowie ein Entscheid von mehr als neun Seiten Sachverhalt und Begründung stelle nicht die Behandlung eines einfachen Falles dar und berge angesichts der siebentägigen Beschwerdefrist die Gefahr einer Verletzung von Verfahrensgarantien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem Fronteinsatz als Mitglied der LTTE für nicht glaubhaft befinde. Auch seien die diesbezüglich vom SEM zitierten Protokollstellen teils zur Prüfung der Glaubwürdigkeit nicht geeignet. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich das SEM mit Blick auf die vom Beschwerdeführer dargelegte Verhaftung vom (...) 2019 derart auf die Ausgangssperre fokussiere, seien doch die Sicherheitskontrollen ohnehin massiv erhöht gewesen und den Behörden Sonderbefugnisse eingeräumt worden. Inwiefern die Schilderungen hinsichtlich seiner Inhaftierung im (...)-Camp als unsubstanziiert und oberflächlich ausgefallen seien, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschwerdeführer durch die erlittene Haft und Folter psychisch angeschlagen sei und er bei einer Rückkehr zusammen mit Frau und Kind im Versteckten leben müsse. Schliesslich wurden auf Beschwerdeebene zwei Röntgenbilder (vgl. Eingabe vom 3. September 2019) nachgereicht, auf denen die vom Beschwerdeführer erwähnte Schussverletzung zu sehen sei. 6. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 6.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ebenfalls einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 6.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 7. 7.1 Zum Vorbringen, das vorliegende Verfahren hätte von der Vorinstanz im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden müssen, ist Folgendes festzustellen: 7.2 Das am 1. März 2019 neu in Kraft getretene schweizerische Asylverfahrensrecht zielt darauf ab, eine Mehrzahl der Asylverfahren im sogenannten beschleunigten Verfahren abzuwickeln. Charakteristisch für dieses Verfahren ist die Taktung der Verfahrensschritte. Die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Gewährung der Parteirechte und die Abfassung und Eröffnung des erstinstanzlichen Asylentscheids folgen einem rechtssatzmässig genau vorgegebenen Zeitplan. Die Vorbereitungsphase ist gesetzlich in Art. 26 AsylG normiert. Sie dient der Vorinstanz dazu, erste Abklärungen für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens vorzunehmen und die weiteren Verfahrensschritte vorzubereiten. Konkret erhebt das SEM die Personalien, erstellt Fingerabdrücke und Fotografien. Es kann weitere biometrische Daten erheben und Altersgutachten erstellen, Beweismittel, Reise- und Identitätspapiere überprüfen und herkunfts- sowie identitätsspezifische Abklärungen treffen (Art. 26 Abs. 2 AsylG). In die Vorbereitungsphase fällt auch die Feststellung des medizinischen Sachverhalts (Art. 26bis AsylG). Die Dauer der Vorbereitungsphase ist in Art. 26 Abs. 1 AsylG festgelegt und beträgt im Dublin Verfahren höchstens 10 Tage, in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage. Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt das beschleunigte Verfahren umgehend mit der Anhörung zu den Asylgründen oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 36 AsylG (Art. 26c AsylG). Im beschleunigten Verfahren werden gemäss Art. 20c AsylV1 insbesondere folgende Verfahrensschritte vorgenommen: die Vorbereitung der Anhörung zu den Asylgründen (Bst. a), die Anhörung zu den Asylgründen (Bst. b), die Triage, ob die Fortführung im beschleunigten Verfahren erfolgt, oder der Wechsel in das erweiterte (Bst. d), die Redaktion des Entscheidentwurfs (Bst. e), die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids (Bst. f); die Schlussredaktion und Eröffnung des Entscheids (Bstn. g/h). Entscheide im beschleunigten Verfahren sind innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen (Art. 37 Abs. 2 AsylG). 7.3 Ob ein Fall im beschleunigten Verfahren behandelt werden kann, entscheidet sich im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG). Steht nach der Anhörung (zu Beginn der Verfahrensphase) fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgt die Zuteilung ins erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG). Wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist die Triage im Wesentlichen davon abhängig, welche Sachverhaltsinstruktionen für die Beurteilung des Asylgesuchs nach der Anhörung noch erforderlich scheinen. Der genaue Umfang der erforderlichen Sachverhaltsinstruktionen ergibt sich dabei aus dem Untersuchungsgrundsatz. Das SEM muss innert der achttägigen Frist die für den Entscheid notwendigen Unterlagen beschaffen, die rechtsrelevanten Umstände abklären und ordnungsgemäss Beweis führen können. Bei der genannten Frist handelt es sich um eine Ordnungsfrist, welche um einige Tage überschritten werden kann. Die Nichteinhaltung der Frist wirkt sich grundsätzlich nicht per se auf die Rechtmässigkeit des materiellen Entscheids aus. Beliebig zulässig ist sie aber auch nicht. Einzig bei Vorliegen triftiger Gründe und sofern absehbar ist, dass der Entscheid zeitnah getroffen werden kann, kann diese Frist um einige Tage überschritten werden (Art. 37 Abs. 3 AsylG; vgl. zum Ganzen auch: Caroni Martina, Das neue Asylverfahren - ein Überblick, recht 2019, S. 90 Fn. 46 mit Hinweis auf die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, S. 8015). Wenn eine pflichtgemässe Schätzung nach Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen zum Resultat führt, dass diese Untersuchungsmassnahmen (und die Gewährung der damit einhergehenden Parteirechte) realistischerweise nicht innert acht Tagen durchgeführt werden können, hat eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren zu erfolgen. 7.4 Das vorliegende Asylverfahren wurde mit der Asylgesuchstellung am 18. Juni 2019 eingeleitet und mit Verfügung vom 20. August 2019, mithin nach 63 Tagen, vorinstanzlich abgeschlossen. Im vorliegenden Fall hat das SEM im Rahmen seiner Sachverhaltsfeststellungen sodann eine erste Anhörung (vom SEM als Erstbefragung/Anhörung bezeichnet) durchgeführt, die von 9:00 Uhr bis um 16:45 Uhr dauerte. Deren Protokoll beinhaltet 22 Seiten (vgl. act. A15/22 S. 1 und S. 22). Die zweite Anhörung begann um 09.00 Uhr und dauerte bis 12.05 Uhr, wobei 10 Seiten Protokoll entstanden sind (vgl. act. A21/10 S. 1 und 10). Diese Anhörungen erweisen sich vom Umfang her als ausführlich. Es kann der Auffassung des SEM, wonach der Sachverhalt bereits nach der ersten ganztägigen Anhörung vollständig hat erstellt werden können (vgl. angefochtene Verfügung S. 9) und die zweite Anhörung lediglich dazu gedient habe, das Vorbringen auf seine Glaubhaftigkeit hin näher zu überprüfen, nicht gefolgt werden. Eine Anhörung einer asylsuchenden Person (im Rahmen des ihr zu gewährenden rechtlichen Gehörs) dient nicht nur dazu, ihre Gesuchsgründe vorzutragen, sondern beinhaltet zugleich den Zweck der materiellen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 12 VwVG. Zu dessen Erstellung ist das SEM infolge des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen verpflichtet (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5.). Wenn Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Vorbringen einer asylsuchenden Person bestehen - wie vorliegend vom SEM argumentiert wird - und zwecks Beseitigung oder Bestätigung dieser Zweifel daher eine weitere Anhörung durchgeführt wird, dient diese nichts anderem als der weiteren Sachverhaltsfeststellung. Denn nur gestützt auf die erfolgten Aussagen kann das SEM eine Würdigung derselben vornehmen und seinen Entscheid treffen. Das SEM hat vorliegend die gesetzlichen Vorgaben, im Rahmen welcher die Behandlung und der Entscheid im beschleunigten Verfahren vorzunehmen ist, mithin klar überschritten. 7.5 Wie bereits festgestellt, hat die Überschreitung nicht per se die materielle Unrechtmässigkeit des Entscheids zur Folge. Sie kann aber eine Verletzung von Verfahrensrechten und damit eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge haben. Mit Blick auf den vorliegenden Fall ist der Rechtsvertretung zuzustimmen, dass die Behandlung eines Falls im beschleunigten Verfahren eine wesentliche Verkürzung der Rechtsmittelfrist zur Folge hat (sieben Arbeitstage im beschleunigten Verfahren [Art. 108 Abs. 1 AsylG] gegenüber 30 Tagen im erweiterten Verfahren [Art. 108 Abs. 2 und 3 AsylG]). Die Behandlung eines komplexen Falles im beschleunigten Verfahren birgt damit an sich bereits die Gefahr einer Verletzung der Verfahrensgarantien der um Asyl nachsuchenden Person und zwar unabhängig davon, inwieweit das Prozessergebnis letztlich rechtlich liquid erscheint (vgl. dazu die Urteile des BVGer E-4338/2019 vom 5. September 2019 E. 6 und E-2965/2019 vom 28. Juni 2019 E. 6.3 m.w.H.). 7.6 7.6.1 Die Begründung des SEM erweist sich denn auch vorliegend - trotz deren reichhaltigen Umfangs - inhaltlich als ungenügend. Das SEM hat nach Ansicht des Gerichts weder den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt noch eine genügende Beweiswürdigung vorgenommen. Dies aus den nachfolgenden Gründen: 7.6.2 Das SEM befindet den vom Beschwerdeführer dargelegten Fronteinsatz für nicht glaubhaft, ohne diesen Schluss - wie in der Beschwerde zu Recht moniert wird - konkret und nachvollziehbar zu begründen (vgl. act. A25/14 S. 4 f.). Es beschränkt sich darauf, mit diversen gleichlautenden Formulierungen die Substanzlosigkeit seiner Angaben zu betonen sowie auf verschiedene Protokollstellen zu verweisen, wobei es lediglich zwei Sätze des Beschwerdeführers zu seiner Beschreibung eines Waldes zitiert (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Sämtliche zusätzlichen Angaben des Beschwerdeführers (vgl. act. A15 S. 8, act. A21/10 S. 2-4), werden vom SEM nicht beleuchtet. Eine hinreichende Auseinandersetzung darüber, weshalb diese und weitere Aussagen zum Fronteinsatz unsubstanziiert erscheinen, erfolgt nicht. Im Übrigen bezieht sich die vom SEM zitierte Protokollstelle F7-10 der Akte A15, aufgrund derer es ebenfalls auf die Substanzlosigkeit seiner Aussagen zum Fronteinsatz schliesst (vgl. angefochtene Verfügung S. 5), nicht auf diesen Einsatz. 7.6.3 Die Erwägungen des SEM zur LTTE-Zugehörigkeit des Beschwerdeführers erscheinen in sich nicht schlüssig. So erkennt es einerseits, es könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er für die LTTE in einem Camp tätig gewesen sei, erhebt zugleich aber starke Zweifel an seiner Zugehörigkeit zu den LTTE, wobei es sich wiederum auf den nicht glaubhaften Fronteinsatz beruft (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Sieht man die Befragungsprotokolle durch, fällt auf, dass dem Beschwerdeführer zwar wiederholt - und jeweils in fast identischer Weise - Fragen zu seinem Fronteinsatz gestellt wurden, hingegen spezifische Fragen zur erfolgten Zwangsrekrutierung und vor allem zu seinen Aufgaben oder jenen seines Vaters für die LTTE ausblieben (vgl. act. A15/22 S. 8 f., act. A21/10 S. 2 ff.). 7.6.4 Mangels entsprechender Fragestellungen bleibt ebenso im Dunkeln, wie es sich mit der Festnahme des Beschwerdeführers am Flughafen im (...) 2014 genau verhalten hat. Konkrete Fragen respektive Nachfragen zum Grund der Festnahme, einer damit allenfalls verbundenen Befragung und wie genau die Freilassung erfolgt ist, wurden dem Beschwerdeführer nicht gestellt. Die Erwägung des SEM im Rahmen der von ihm vorgenommenen Prüfung allfälliger beim Beschwerdeführer vorhandener Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, wonach sich aus den Akten keine Anzeichen dafür ergeben würden, dass er damals der Verbindungen zur LTTE verdächtigt worden wäre (vgl. angefochtene Verfügung S. 7), basiert damit auf einer blossen Annahme und mithin auf einer ungenügenden Sachverhaltserstellung. 7.6.5 Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer dargelegte Verhaftung vom (...) 2019 greift die Begründung des SEM (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.) - auch wenn diese von deren Umfang her ausführlich erscheint - inhaltlich zu kurz. Sie erscheint nicht nachvollziehbar und lässt Tatsachen unberücksichtigt. Ausserdem erscheint der diesbezügliche Sachverhalt ungenügend erstellt: Zunächst fällt auf, dass das SEM die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Haft respektive der damit verbundenen Befragung zu seiner Tätigkeit bei den LTTE als unsubstanziiert bezeichnet, ohne diesen Schluss jedoch konkret zu begründen. Mit dem blossen Verweis auf diverse Protokollstellen wird es der Begründungspflicht nicht gerecht. Das SEM fokussiert sich in seiner Begründung zudem hauptsächlich darauf, festzustellen, dass in der Nordprovinz am (...) 2019 keine Ausgangssperre in Kraft gewesen sei. Gemäss dem SEM waren aber zumindest bis am 28. April 2019 und damit noch bis (...) vor der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verhaftung landesweit Ausgangssperren in Kraft. Ob die landesweite Sperre an jenem Sonntag vom 28. April 2019 aufgehoben war oder nicht, erscheint aber nicht erstellt. Denn einem vom SEM selber zitierten Online-Artikel vom 28. April 2019 zufolge (vgl. https://www.garda.com/crisis24/news-alerts-/226-206/sri-lanka-new-curfe-ws-imposed-in-sri-lanka-april-28-update-18, abgerufen am 30. September 2019) wurde eine landesweite Ausgangssperre ab Sonntagnacht (wieder) als wahrscheinlich erachtet. Eine fundierte Recherche hätte hier mehr Klarheit verschafft. Wie zu Recht in der Beschwerde argumentiert wird, ist bekannt, dass die Sicherheitskontrollen nach den Anschlägen im ganzen Land erhöht gewesen und den Behörden Sonderbefugnisse eingeräumt worden waren. Tatsache ist nämlich, dass einen Tag nach den Anschlägen vom 21. April 2019 der Präsident Maitripala Sirisena den Notstand und die Public Security Ordinance Chapter 40 verhängte, welche den Sicherheitskräften weitreichende Befugnisse erteilte. Der Notstand wurde am 22. Mai 2019 und am 22. Juni 2019 verlängert und erst am 22. August 2019 aufgehoben. Nach den Anschlägen wurden zudem zahlreiche temporäre Checkpoints errichtet und Hausdurchsuchungen in diversen Landesteilen durchgeführt. Fakt ist zudem, dass in der Nordprovinz von Sri Lanka - nach wie vor - eine erhöhte Militärpräsenz herrscht und Kontrollposten entlang der Strassen vorkommen (vgl. The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, THE PUBLIC SECURITY ORDINANCE [CHAPTER 40] - 2120/5, 22.04.2019, http://www.documents.gov.lk/files/egz/2019/4/2120-05_E.pdf, Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Sri Lankas Präsident verlängert Ausnahmezustand, 22.06.2019, https://www.nzz.ch/international/sri-lankas-praesident-verlaengert-ausnahmezustand-ld.1490847, The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, 2124/10, 22.05.2019, http://www.documents.gov.lk/files/egz/2019/5/2124-10_E.pdf, The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, 2128/35, 22.06.2019, http://www.documents.gov.lk/files/egz/2019/6/2128-35_E.pdf, Tamil Guardian, Increased security presence across North-East as troops conduct search operations, 28.04.2019, https://www.tamilguardian.com/content/increased-security-presence-across-north-easttroops-conduct-search-operations, Sri Lanka: Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland, Stand 18.09.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/srilanka-node/srilankasicherheit-/212254; alle abgerufen am 30. September 2019). Eine Auseinandersetzung mit diesen auch dem SEM bekannten Tatsachen erfolgte nicht. Einer allfälligen im Jahre 2019 erfolgten Inhaftierung in dem vom Beschwerdeführer benannten Camp, welches nach Kenntnis des Gerichts zumindest in der Vergangenheit für Folterungen berüchtigt war, könnte in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht von Tragweite sein. Es wäre daher nicht nur angezeigt gewesen, wenn das SEM genauere Recherchen zu dem vom Beschwerdeführer dargelegten Ort und Umstand seiner Festnahme vorgenommen hätte, sondern mit den nötigen Massnahmen auch Abklärungen zur geltend gemachten Inhaftierung im Camp vorgenommen hätte. 7.6.6 Das SEM bezeichnet die beiden Schreiben und die Karte der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC Sri-Lanka; vgl. Beweismittel Nr. 12 und 8) als inhaltlich wenig aussagekräftig und leicht fälschbar, ohne jedoch zu benennen, weshalb dem so ist. Auch in diesem Punkt erweist sich die Begründung als nicht ausreichend. Eines der Schreiben der HRC Sri Lanka datiert vom 20. Mai 2019, ist in Englisch verfasst und adressiert an das Hauptquartier der Polizeistation von H._______. Es betrifft den Beschwerdeführer und darin wird eine Beschwerde erwähnt, die die HRC Sri Lanka am 17. Mai 2019 erhalten habe. Die Beschwerde ist dem Schreiben beigelegt, allerdings ist diese nicht - wie das zuvor erwähnte Schreiben - in Englisch, sondern (wohl) in Singhalesisch geschrieben. Mangels vorhandener Übersetzung lässt sich somit zu dessen Inhalt nichts sagen. Da das Schreiben und die Beschwerde lediglich in Kopien vorliegen, lässt sich auch keine Aussage über eine allfällige Fälschung dieser Dokumente machen. Der Inhalt der Beschwerde würde indes besonders interessieren, gab der Beschwerdeführer doch zu Protokoll, er respektive die Familie habe "seinen Fall" der HRC Sri-Lanka gemeldet (vgl. act. A 15/22 S. 13 f.). Es ist daher nicht verständlich, weshalb das SEM dieses Schriftstück unübersetzt und zugleich unkommentiert lässt. Eine Würdigung dieses allenfalls zum Nachweis der vom Beschwerdeführer geschilderten Vorbringen geeigneten Beweismittels fand somit nicht statt. Wenn das SEM Zweifel daran hegte, dass die HRC Sri Lanka in irgendeiner Weise mit dem Fall des Beschwerdeführers befasst war, so erhellt im Weiteren nicht, weshalb es nicht entsprechende Erkundigungen vornahm, zumal eine entsprechende Anfrage Klarheit verschaffen würde. Dies betrifft im Übrigen auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten aktuellen Probleme seiner im Heimatstaat mit dem Kind zurückgebliebenen Ehefrau, denen das SEM nicht weiter nachgegangen ist. 7.7 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich jedoch gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1).
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Diese ist aufzuheben und die Sache - im Sinne der Erwägungen - zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden gegenstandslos.
10. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 3. September 2019 aufgeführte Aufwand von insgesamt 11,5 Stunden erscheint angemessen. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 150.- bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Die Auslagen von total Fr. 134 (inkl. Übersetzungskosten) sind als angemessen zu erachten. Die durch das SEM zu entrichtende Parteientschädigung ist demzufolge auf insgesamt Fr. 1859.- (inkl. Auslagen) festzusetzen.
11. Bei dieser Sachlage wird das Gesuch um Beiordnung rubrizierter Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 20. August 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1859.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: