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E-5624/2019

E-5624/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge im Februar 2019 Algerien verlassen und sei legal in die Türkei geflogen. Über Griechenland und Italien sei er in die Schweiz eingereist, wo er am 21. Juli 2019 um Asyl nachsuchte und dem Bundesasylzentrum (BAZ) Bern zugewiesen wurde. B. Am 25. Juli 2019 wurde er im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) summarisch zu seiner Person und am 9. August 2019 sowie am 7. Oktober 2019 - in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung - einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er stamme aus B._______, Algerien, und gehöre der Ethnie der Kabylen an. An der Universität in B._______ habe er einige Semester (...) studiert und daneben als (...) gearbeitet. Im Jahr (...) habe er begonnen, sich politisch zu engagieren und sei Mitglied der Partei FFS (Front Sozialistischer Kräfte) geworden. Nach Bekanntwerden einer erneuten Präsidentschaftskandidatur des damaligen Präsidenten Bouteflika habe seine Partei ab Dezember 2018 mehrere Demonstrationen organisiert. Anlässlich der Teilnahme an Demonstrationen und an Parteiversammlungen habe er Informationen erhalten und diese seinem Cousin C._______ weitergeleitet, welche sie wiederum auf seiner eigenen Internetseite veröffentlich habe. Insbesondere habe er die Information, dass der damalige Präsident erneut für die Präsidentschaftswahlen kandidieren wolle, seinem Cousin verraten. Daneben habe er Transportmittel organisiert, um Personen an die Demonstrationen zu fahren. Er selber habe fünf bis sechs Mal an einer Demonstration teilgenommen. Er sei an diesen zuvorderst mitgelaufen, habe seine Meinung öffentlich kundgetan und sei dabei gefilmt worden. Im Zuge der Demonstrationen habe er einige Auseinandersetzungen mit der Polizei gehabt. Nachdem sein Cousin - welcher gemeinsam mit ihm an Demonstrationen teilgenommen habe - im Februar 2019 inhaftiert worden sei, sei er vom Mann seiner Cousine, welcher Anwalt mit guten Beziehungen zu den Justizbehörden sei, informiert worden, dass auch er gesucht werde. Da eine nationale Suche erst nach 48 Stunden ausgelöst werde, sei ihm genügend Zeit geblieben, seine Ausreiseformalitäten zu organisieren und er sei kurze Zeit später ausgereist. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass die Staatsanwaltschaft einen Bericht über ihn verfasst und mittels zwei Vorladungen ihn zum Verhör vorgeladen habe. Die Vorladung sei von der Abteilung «Internetterror» ausgestellt worden, weshalb er vermute, dass er von seinem Cousin verraten worden sei. Sein Cousin habe überdies im Internet veröffentlicht, dass er Informationen zu den Demonstrationen vom Beschwerdeführer erhalten habe. Der Cousin sei inzwischen wieder freigekommen, müsse jedoch ein Mal pro Woche Unterschrift leisten gehen. Vom Anwalt seines Cousins habe er ausserdem erfahren, dass im Verfahren des Cousins noch kein Urteil ergangen sei, da man auf den Beschwerdeführer warte und ihn mittels Haftbefehl suche, unter anderem um zu erfahren, von wem er die Informationen jeweils erhalten habe. Aufgrund dessen und wegen Auseinandersetzungen, welche er während den Demonstrationen mit Polizisten gehabt habe, befürchte er, in Algerien festgenommen zu werden. Er reichte Kopien folgender Unterlagen ins Recht: Personalienseite seines Militärausweises Auszug aus dem Familienbüchlein Geburtsurkunde und Auszug aus dem Familienbüchlein seines Cousins C._______ Auszug aus dem Familienbüchlein des Grossvaters Schuldiplom und Studienbestätigung der Universität B._______ vom Studienjahr 2017/2018 Parteiausweis Generalvollmacht des Beschwerdeführers an seine Mutter vom 13. November 2018 Zwei Verlustmeldungen bzgl. verlorener Papiere Polizeivorladung vom (...) Februar 2019 Gerichtsvorladung vom (...) Februar 2019 Foto des Beschwerdeführers und seines Cousins C._______ Auszüge aus Facebook, Newspress und Arabicpost C. Am 11. Oktober 2019 wurde der Rechtsvertretung ein Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet. D. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf. E. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2019 (gleichentags eröffnet) stellte die Vor-instanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung im Wesentlichen aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, ein besonders exponiertes politisches Profil glaubhaft zu machen, welches ihn von den tausenden Personen, welche im Zuge der Präsidentschaftskandidatur des damaligen Präsidenten an den Protesten teilgenommen hätten, massgeblich zu unterscheiden und ein erhöhtes Interesse der Behörden an seiner Person zu begründen vermöge. Er habe undifferenzierte und stereotype Angaben zu seinen (politischen) Beweggründen gemacht. Er habe ausgeführt, er sei ein «normaler Kämpfer» für die Partei gewesen und habe an Demonstrationen teilgenommen. Des Weiteren habe er gesagt, er habe Informationen von der Partei bezüglich der Präsidentschaftswahl erhalten und diese Informationen weitergegeben, habe den Inhalt der Informationen indes nicht konkret widergeben können. Er habe lediglich angegeben, er habe die Leute über die erneute Präsidentschaftskandidatur des damaligen Präsidenten und über das Stattfinden der Proteste informiert. Er habe hinzukommend auch die angeblichen Auseinandersetzungen mit der Polizei nicht differenziert darlegen können beziehungsweise habe er eine besondere Rolle seiner Person nicht glaubhaft machen können. Unabhängig davon, ob er an den Massenprotesten teilgenommen habe oder nicht, bestünden aufgrund seines niederschwelligen politischen Profils und angesichts der hohen Anzahl an Teilnehmern an den Protesten aus objektiver Betrachtungsweise und mangels Substantiierung seiner persönlichen Rolle erhebliche Zweifel an der geltend gemachten staatlichen Verfolgung beziehungsweise an der angeblich bevorstehenden Haftstrafe. Die eingereichten Beweismittel, namentlich die zwei behördlichen Vorladungen, welche nach seiner Ausreise bei ihm zu Hause abgegeben worden seien, hätten mangels fälschungssicherer Merkmale geringen Beweiswert und vermöchten eine behördliche Suche nach ihm nicht zu belegen. Er habe überdies den Erhalt der Dokumente und die Ursache der behördlichen Suche nach ihm nicht zu substantiieren vermocht. Ferner habe er seine Bedrohungslage mit der Weitergabe von Informationen an seinen Cousin - welcher angeblich verhaftet worden sei - begründet, sei jedoch nicht in der Lage gewesen, differenziert anzugeben, um was für Informationen es sich gehandelt habe, beziehungsweise inwiefern dieser Informationstransfer ein Interesse an seiner Person ausgelöst habe. Er habe auch die konkreten Aktivitäten seines Cousins nicht beschreiben können und habe nicht zu erklären vermocht, weshalb die Internetseite seines Cousins von Millionen von Menschen gelesen werde. Er habe auch keine weiteren Angaben zu dem angeblichen Verrat durch den Cousin machen können, was erstaune, da er seinen Aussagen zufolge in telefonischem Kontakt mit dem Cousin stehe. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen würden sich letztlich aufgrund seiner legalen Ausreise aus Algerien erhärten. Er habe diesbezüglich angegeben, dass man in Algerien zuerst in der Provinz zur Suche ausgeschrieben und erst nach 48 Stunden national gesucht werde. Da ein befreundeter Anwalt ihn gewarnt habe, habe er genügend Zeit gehabt, die Formalitäten für seine legale Ausreise zu organisieren. Es erscheine konstruiert, dass er Algerien verlassen habe, ohne die genauen Hintergründe für die behördliche Suche nach ihm in Erfahrung gebracht und ohne sich zuvor mit seinen politischen Mitstreitern ausgetauscht zu haben. Auch nach seiner Ausreise habe er keine konkreten Anstrengungen unternommen, um herauszufinden, was ihm konkret angelastet werde. Obwohl der befreundete Anwalt gute Kontakte zu den Justizbehörden habe, habe er sich nicht bemüht, Genaueres zu den Hintergründen der angeblichen Verfolgung in Erfahrung zu bringen. Zusammenfassend sei es ihm nicht gelungen, eine behördliche Suche nach ihm und ein Interesse der algerischen Behörden an seiner Person glaubhaft zu machen. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 14. Oktober 2019 nichts vorgebracht worden sei, was eine Änderung des Standpunktes des SEM zu rechtfertigen vermöge. In der Stellungnahme sei lediglich vorgetragen worden, der Anwalt seines Cou-sins habe ihm mitgeteilt, die algerischen Behörden würden auf ihn warten, um das Urteil im Verfahren des Cousins fällen zu können, weswegen er sich vor einer Gefängnisstrafe fürchte. Dieser Hinweis auf eine Aussage des Anwalts des Cousins vermöge die in den Erwägungen dargelegte Glaubhaftigkeitsprüfung indes nicht zu entkräften. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gelangte das SEM zum Schluss, dass aus den Akten keine individuellen Gründe, welche einen Wegweisungsvollzug nach Algerien unzumutbar erscheinen lassen würden, ersichtlich seien. Er sei ein junger, gesunder Mann und verfüge über eine gute schulische Ausbildung mit einem angefangenen Studium der (...). Er könne zudem Arbeitserfahrung aufweisen. Seine Mutter habe Einkünfte aus einer Rente und aus der Vermietung eines Ladenlokals. Die gemeinsamen Einkünfte hätten gemäss seinen Angaben zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausgereicht. Es könne davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich sei, in seine Heimat zurückzukehren und erneut für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Der Vollzug der Wegweisung sei auch zulässig und möglich, weshalb der Beschwerdeführer verpflichtet sei, die Schweiz zu verlassen. F. Am 15. Oktober 2019 legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch einen neu mandatierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 (Poststempel) frist- und formgerecht beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Oktober 2019 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug aufzuheben und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und sinngemäss eine Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Vor-instanz habe ihre ablehnende Verfügung lediglich auf die angeblich fehlende Substanz seiner Aussagen hinsichtlich seiner Aktivitäten und der daraus resultierenden Bedrohungslage gestützt. Dabei habe die Vorinstanz den Sachverhalt zu wenig abgeklärt, keinen Bezug auf den länderspezifischen Kontext genommen und die Beweismittel nicht hinreichend beigezogen, sondern ihnen im vornherein jeglichen Beweiswert abgesprochen, was einer Rechtsverletzung gleichkomme. Er habe indes entgegen der Ansicht der Vorinstanz liquide aufgezeigt, weshalb er in Algerien verfolgt werde und hierzu auch Beweismittel eingereicht. Die Partei FFS sei eine wichtige oppositionelle Kraft, der man zutraue, etwas für das Land bewirken zu können. Innerhalb des lokalen Ablegers der Partei in B._______ habe der Beschwerdeführer eine Bezugsperson gehabt, mit welcher er jeweils unterwegs gewesen sei und auch schon vor den Protesten aufgrund der erneuten Kandidatur des damaligen langjährigen Präsidenten Bouteflika an Sitzungen und Demonstrationen teilgenommen habe. Er habe im Auftrag der Partei Transportmittel gemietet, mit denen Personen an die Kundgebungen gefahren worden seien. Er habe jeweils die Busse an die Demonstrationen begleitet und sei zuvorderst im Konvoi mitgefahren. Als vorderstes Fahrzeug sei er von der Polizei angehalten worden, habe mit den Polizisten sprechen müssen und ihnen seinen Parteiausweis sowie die Demonstrationsbewilligungen zeigen müssen. Dabei sei es zu Auseinandersetzungen gekommen. Er habe auch Behördenvertreter wiederholt auf das Recht zu demonstrieren aufmerksam gemacht. Durch diese Aktivitäten habe er sich exponiert. Hinsichtlich der Informationen, welche der Beschwerdeführer seinem Cousin weitergeleitet habe, wurde ergänzend vorgebracht, dass er diese von einer Abgeordneten, welche Zugang zu Informationen gehabt habe, erhalten habe. Sein Cousin habe dann als Erster die Information, dass Bouteflika erneut für das Präsidentenamt kandidieren wolle, im Internet veröffentlicht, weshalb die Information damals brisant gewesen sei, was die Vorinstanz verkannt habe. Sein Cousin sei bereits in der Nacht vom 20. auf den 21. Februar 2019 inhaftiert worden. Auch andere Personen, welche zum Boykott der Präsidentschaftswahlen aufgerufen hätten, seien verhaftet worden. Verschiedene Personen würden bestätigen, dass die Publikation des Cousins die Initialzündung für die darauffolgend wachsenden Massenproteste gewesen sei. Abschliessend wurde in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass weitere Informationen zum politischen Engagement des Beschwerdeführers nachgereicht würden. Die kurze Beschwerdefrist, die Beendigung des Mandatsverhältnisses der vormaligen Rechtsvertretung zur Unzeit sowie die sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten hätten es verunmöglicht, eine umfassende Beschwerdeschrift einzureichen, weshalb eine Beschwerdeergänzung einzuholen sei. Der Beschwerde wurden zahlreiche Berichte, welche über die Verhaftung seines Cousins C._______ wie auch über weitere Verhaftungen im Zuge der Proteste aufgrund der Präsidentschaftswahl berichten, beigelegt. H. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 28. Oktober 2019 in elektronischer Form beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG). I. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde vom 24. Oktober 2019 und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Vorab sind die formellen Rügen beziehungsweise die Beschwerdeanträge zu prüfen, da diese allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

E. 5.1 In der Beschwerde wird sinngemäss eine Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung beantragt. Zur Begründung wird vorgebracht, die kurze Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen, die Beendigung des Mandatsverhältnisses der vormaligen Rechtsvertretung zur Unzeit sowie die sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten hätten es verunmöglicht, eine umfassende Beschwerdeschrift einzureichen.

E. 5.2 Es ist zunächst zu prüfen, ob es angezeigt war, vorliegendes Verfahren im beschleunigten Verfahren zu behandeln, welches eine verkürzte Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen mit sich zieht.

E. 5.2.1 Das am 1. März 2019 neu in Kraft getretene schweizerische Asylverfahrensrecht zielt darauf ab, eine Mehrzahl der Asylverfahren im sogenannten beschleunigten Verfahren abzuwickeln. Charakteristisch für dieses Verfahren ist die Taktung der Verfahrensschritte: die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Gewährung der Parteirechte und die Abfassung und Eröffnung des erstinstanzlichen Asylentscheids folgen einem rechtssatzmässig genau vorgegebenen Zeitplan. Die Vorbereitungsphase ist gesetzlich in Art. 26 AsylG normiert. Sie dient der Vorinstanz dazu, erste Abklärungen für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens vorzunehmen und die weiteren Verfahrensschritte vorzubereiten. Konkret erhebt das SEM die Personalien, erstellt Fingerabdrücke und Fotographien. Es kann weitere biometrische Daten erheben und Altersgutachten erstellen, Beweismittel, Reise- und Identitätspapiere überprüfen und herkunfts- sowie identitätsspezifische Abklärungen treffen (Art. 26 Abs. 2 AsylG). In die Vorbereitungsphase fällt auch die Feststellung des medizinischen Sachverhalts (Art. 26a AsylG). Die Dauer der Vorbereitungsphase ist in Art. 26 Abs. 1 AsylG festgelegt und beträgt im Dublin Verfahren höchstens 10 Tage, in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage. Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt das beschleunigte Verfahren umgehend mit der Anhörung zu den Asylgründen oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 36 AsylG (Art. 26c AsylG). Im beschleunigten Verfahren werden gemäss Art. 20c AsylV1 insbesondere folgende Verfahrensschritte vorgenommen: die Vorbereitung der Anhörung zu den Asylgründen (Bst. a), die Anhörung zu den Asylgründen (Bst. b), die Triage, ob die Fortführung im beschleunigten Verfahren erfolgt oder der Wechsel in das erweiterte (Bst. d), die Redaktion des Entscheidentwurfs (Bst. e), die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids (Bst. f); die Schlussredaktion und Eröffnung des Entscheids (Bstn. g/h). Entscheide im beschleunigten Verfahren sind innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen (Art. 37 Abs. 2 AsylG). Ein beschleunigtes Verfahren sollte mithin gemäss der gesetzlichen Konzeption innert maximal 31 (Kalender)Tagen vor-instanzlich abgeschlossen sein.

E. 5.2.2 Ob ein Fall im beschleunigten Verfahren behandelt werden kann, entscheidet sich im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG). Steht nach der Anhörung (zu Beginn der Verfahrensphase) fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgt die Zuteilung ins erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG). Wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist die Triage im Wesentlichen davon abhängig, welche Sachverhaltsinstruktionen für die Beurteilung des Asylgesuchs nach der Anhörung noch erforderlich scheinen. Der genaue Umfang der erforderlichen Sachverhaltsinstruktionen ergibt sich dabei aus dem Untersuchungsgrundsatz. Das SEM muss innert der achttägigen Frist die für den Entscheid notwendigen Unterlagen beschaffen, die rechtsrelevanten Umstände abklären und ordnungsgemäss Beweis führen können. Bei der genannten Frist handelt es sich um eine Ordnungsfrist, welche um einige Tage überschritten werden kann. Die Nichteinhaltung der Frist wirkt sich grundsätzlich nicht per se auf die Rechtsmässigkeit des materiellen Entscheids aus. Beliebig zulässig ist sie aber auch nicht. Einzig bei Vorliegen triftiger Gründe und sofern absehbar ist, dass der Entscheid zeitnah getroffen werden kann, kann diese Frist um einige Tage überschritten werden (Art. 37 Abs. 3 AsylG; vgl. zum Ganzen E-4534/2019 vom 25. September 2019, E. 7.5.1 mit Hinweis auf: Martina Caroni, Das neue Asylverfahren - ein Überblick, recht 2019, Nr. 2, S. 90, Fn. 46 mit Hinweis auf die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, S. 8015). Wenn eine pflichtgemässe Schätzung nach Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen zum Resultat führt, dass diese Untersuchungsmassnahmen (und die Gewährung der damit einhergehenden Parteirechte) realistischerweise nicht innert acht Tagen durchgeführt werden können, hat eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren zu erfolgen. (Zu den unterschiedlichen Beschwerdefristen vgl. nachfolgend E. 5.4.)

E. 5.3.1 Vorliegend wurde das Asylgesuch am 21. Juli 2019 gestellt und mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 vorinstanzlich abgeschlossen - mithin 86 Tage nach der Asylgesuchsstellung. Damit wurde die gesetzlich vorgesehene Zeitspanne von maximal 31 Tagen massiv überschritten. Am 9. August 2019 fand eine Befragung unter dem Titel «Erstbefragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG / Anhörung nach Art. 29 AsylG» statt (A15). Der erste Frageabschnitt bezog sich auf die eingereichten Beweismittel sowie die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Algerien (Frage 3 bis Frage 55). Danach wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört (Frage 56 bis Frage 135). Am 15. August 2019 reichte die Rechtsvertretung weitere Beweismittel ein und stellte die Vorladungen im Original in Aussicht (A16). Am 7. Oktober 2019 fand eine weitere Anhörung nach Art. 29 AsylG statt (A20), bei welcher der Beschwerdeführer erneut über seine Asylgründe befragt wurde.

E. 5.3.2 Steht nach der Anhörung (zu Beginn der sogenannten Verfahrensphase) fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgt die Zuteilung ins erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG). Im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz zur Sachverhaltsfeststellung im Abstand von zwei Monaten zwei Anhörungen durchgeführt und es wurden mehrere Beweismittel zu den Akten gelegt. Dies lässt darauf schliessen, dass es sich vorliegend nicht um einen einfachen Fall handelt, welcher im beschleunigten Verfahren, innerhalb von acht Arbeitstagen, behandelt werden konnte. In der Regel schliesst bereits die Vornahme einer ergänzenden Anhörung die Weiterführung des beschleunigten Verfahrens aus, weil es sich dabei um weitere Abklärungen gemäss Art. 26d AsylG handelt (vgl. zum Ganzen E-4534/2019 vom 25. September 2019, E. 7.5.1, sowie BVGer E-4367/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 7 m.w.H.). Im Übrigen erschliesst sich aus den Akten nicht, aus welchen Gründen die Vorinstanz zwei Monate - ohne weitere Abklärungen vorzunehmen - hat verstreichen lassen, bis der Beschwerdeführer erneut angehört wurde. Die nach der ersten Anhörung eingereichten Beweismittel (A16) wurden in diesem Zeitraum weder übersetzt noch wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung der Originale der Vorladungen angesetzt. Bei einem Verfahren wie dem vorliegenden, bei welchem das Kernvorbringen durch Beweismittel untermauert wird, welche indes nur in Kopie vorlagen und welchen die Vorinstanz mangels fälschungssicherer Merkmale einen geringen Beweiswert zusprach, wäre die Vorinstanz angehalten gewesen, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung der Originale anzusetzen, insbesondere da der Beschwerdeführer diese in Aussicht stellte. Angesichts der einzuräumenden Fristen für die Besorgung allfälliger Beweise aus dem Ausland (vgl. Art. 110 Abs. 2 AsylG) wäre es bereits aus diesem Grund angezeigt gewesen, das Asylgesuch im erweiterten Verfahren zu behandeln, statt es im Rahmen der Fristen für die Behandlung von beschleunigten Verfahren zu beurteilen. Die neuen Behandlungsfristen entbinden die Vorinstanz auch weiterhin nicht davon, den Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären.

E. 5.4 Wie bereits festgestellt, hat die Überschreitung der Behandlungsfristen nicht per se die materielle Unrechtmässigkeit des Entscheids zur Folge. Sie kann aber eine Verletzung von Verfahrensrechten und damit eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge haben. Mit Blick auf den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Behandlung eines Falls im beschleunigten Verfahren eine wesentliche Verkürzung der Rechtsmittelfrist zur Folge hat (sieben Arbeitstage im beschleunigten Verfahren [Art. 108 Abs. 1 AsylG] gegenüber 30 Tagen im erweiterten Verfahren [Art. 108 Abs. 2 AsylG]). Die Behandlung eines aufwändigen Falles im beschleunigten Verfahren birgt damit an sich bereits die Gefahr einer Verletzung der Verfahrensgarantien der um Asyl nachsuchenden Person, und zwar unabhängig davon, inwieweit das Prozessergebnis letztlich rechtlich liquid erscheint (vgl. dazu statt vieler die Urteile des BVGer E-4338/2019 vom 5. September 2019 E. 6 und E-2965/2019 vom 28. Juni 2019 E. 6.3, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer beantragte unter anderem aufgrund dieser verkürzten Beschwerdefrist, ihm sei eine Gelegenheit zur Nachreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen. Angesichts der mangelhaften Triage des Verfahrens, der Beschneidung der Parteirechte des Beschwerdeführers und aufgrund nachstehender Erwägungen sieht das Bundesverwaltungsgericht - insbesondere mit Blick auf die vorgesehene Behandlungsfrist von zwanzig Tagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG) - in casu davon ab, eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen beziehungsweise nähere Abklärungen der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel vorzunehmen, da die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sein wird.

E. 6.1 In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die Rüge wird damit begründet, dass das SEM seine ablehnende Verfügung einzig mit den angeblich substanzlosen Aussagen des Beschwerdeführers begründete. Dabei habe es den Sachverhalt nicht weiter untersucht und die Beweismittel nicht gewürdigt. Es sei somit eine Verletzung von Bundesrecht festzustellen.

E. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

E. 6.3 Nach Durchsicht der Akten ist festzustellen, dass die Befragungen des SEM zu den Asylgründen des Beschwerdeführers sowie auch die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sich vorliegend - trotz zwei durchgeführten Anhörungen - inhaltlich als ungenügend erweisen. Das SEM hat den Sachverhalt weder rechtsgenüglich abgeklärt noch eine genügende Beweiswürdigung vorgenommen.

E. 6.3.1 An diversen Stellen des Anhörungsprotokolls fehlen entscheidende Nachfragen, um das Profil des Beschwerdeführers abschliessend feststellen zu können. Die protokollierten Antworten fielen unklar aus, ohne dass klärend nachgefragt worden wäre; verschiedentlich wurde der Beschwerdeführer unterbrochen (vgl. bspw. A15, F86, F87, F93, F96, F107, F123, F126; A20, F12, F14, F18-F20, F32). Der Beschwerdeführer wies selber am Ende der zweiten Anhörung auf folgendes hin: «dadurch, dass ich nur auf die gestellten Fragen eine kurze Antwort geben konnte und keine lange Erklärung geben konnte ist diese Gefahr nicht genau und detailliert erklärt worden» (A20, F42). Aus den Befragungen wird namentlich nicht klar, inwiefern das Profil des Beschwerdeführers für die Behörden von Interesse ist und welche Rolle dem Beschwerdeführer bei der Verhaftung seines Cousins zukam. Ein Erklärungsversuch des Beschwerdeführers wurde vom Befrager des SEM unterbrochen (A15, F86). Später gab er erneut zu Protokoll, er habe seinem Cousin relevante Informationen weitergegeben (A20, F14). Entscheidende und klärende Nachfragen blieben wiederum aus. Es bleibt beispielsweise unklar, welche Informationen der Beschwerdeführer dem Cousin weitergeleitet habe, weshalb die Information, dass der damalige Präsident erneut für das Amt kandidieren wolle, brisant gewesen sei, woher der Beschwerdeführer die Informationen gehabt habe und weshalb nicht seine Partei diese Information veröffentlicht habe. Auch bezüglich der Daten der Veröffentlichung der brisanten Information, der Verhaftung des Cousins, der erhaltenen Vorladungen und dem Beginn der Massenproteste bestehen offene Fragen. Die auch nach zwei erfolgten Anhörungen bestehenden Unklarheiten können nicht vollumfänglich den von der Vorinstanz vorgehaltenen unsubstantiierten Aussagen des Beschwerdeführers angelastet werden. Vielmehr wurden ihm entscheidende Fragen, welcher zur Erhellung des Sachverhalts beigetragen hätten, nicht gestellt. Im Beschwerdeverfahren wurden nun Beweismittel eingereicht, welche die Vorbringen des Beschwerdeführers - soweit er die Verhaftung seines Cousins und dessen Aufrufe zu Demonstrationen geltend macht - stützen. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung die Verhaftung des Cousins angezweifelt und auch in Frage gestellt, dass die Webseite des Cousins von Bedeutung sein sollte. Angesichts der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel, gemäss welchen der Cousin eine Facebook-Seite gegen die Präsidentschaftskandidatur von Bouteflika betrieb und wiederholt verhaftet wurde (vgl. Beschwerdeschrift S.5f und entsprechende Beilagen), dürfte dem Cousin eine gewichtigere Rolle, als die Vorinstanz ihm zugesprochen hat, zukommen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der zahlreichen fehlenden Nachfragen während den Anhörungen können die Erwägungen des SEM, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers vollumfänglich unsubstantiiert und unglaubhaft gewesen seien, nicht mehr aufrecht erhalten werden und bedürfen einer umfassenderen Abklärung.

E. 6.3.2 Des Weiteren fällt auf, dass die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel vom SEM nicht hinreichend gewürdigt wurden. Es wurden lediglich die eingereichten Polizei- und Gerichtsvorladungen übersetzt. Den Vorladungen wird «mangels Fälschungsmerkmalen» (recte: fälschungssicheren Merkmalen) ein geringer Beweiswert zugesprochen, ohne jedoch zu benennen, weshalb dem so ist beziehungsweise auf den Inhalt der Dokumente einzugehen. Diese Begründung allein erlaubt es nicht, einem Beweismittel im vornherein, und ohne das Beweismittel in einen Kontext mit anderen Aspekten der Vorbringen zu stellen, den Beweiswert abzusprechen. Diese Begründung muss somit als nicht ausreichend betrachtet werden, da die Vorladungen die Kernvorbringen des Beschwerdeführers zu stützen vermöchten und er mit Eingabe vom 15. August 2019 (A16) sowie an der Anhörung vom 7. Oktober 2019 (A20, F6) Originale der Unterlagen in Aussicht stellte, vom SEM indes keine erneute Fristansetzung zur Einreichung erfolgte. Die weiteren Beweismittel wurden in der Verfügung nicht spezifisch gewürdigt und es liegen auch keine Übersetzungen davon vor. Bei einigen der Beweismittel dürfte sich dies zwar rechtfertigen, bei anderen eingereichten Unterlagen wird jedoch nicht ersichtlich, was mit dem Dokument bezweckt werden sollte beziehungsweise um was es sich bei den Beweismitteln handelt. Insbesondere aus den Auszügen aus Facebook, Newspress und Arabicpost (BM2-BM4) wird nicht klar, inwiefern diese mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zusammenhängen. Die in der Anhörung diesbezüglich erhobenen Informationen des Beschwerdeführers blieben in weiten Zügen unklar, ohne dass die Befragung um Klärung bemüht gewesen wäre (vgl. A15, F8-F13). Der Beschwerdeführer führte in der Anhörung diesbezüglich aus, er werde in den Dokumenten nicht namentlich erwähnt (A15, F13), gab jedoch gleichzeitig an, dass er darin beschuldigt werde, Informationen weitergeleitet zu haben (A15, F10). Weitere Nachfragen beziehungsweise Übersetzungen wurden von der Vorinstanz nicht angestellt. Auch über die Webseite des Cousins, welche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Beweismitteln (BM2) nannte, wurden nicht weitere Erkundigen eingeholt, obschon diese eine relevante Rolle in den Vorbringen des Beschwerdeführers spielt (A15, F9). Später verwies der Beschwerdeführer erneut auf ein Beweismittel, welches sich - soweit feststellbar - ebenfalls auf die Webseite des Cousins bezieht (A15, F93). Angesichts der oben dargelegten Unklarheiten wäre es angezeigt gewesen, die Beweismittel umfassender zu würdigen und zur Erhellung des Sachverhalts beizuziehen.

E. 6.4 Angesichts des durch die Vorinstanz lückenhaft festgestellten Sachverhalts und der auf Beschwerdeebene zusätzlich eingereichten Beweismitteln ist es dem Gericht beim heutigen Aktenstand nicht möglich, die Vorbringen des Beschwerdeführers einzuordnen und abschliessend zu beurteilen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers als vollumfänglich unglaubhaft einzustufen rechtfertigt sich bei heutigem Aktenstand jedenfalls nicht, weshalb die vorinstanzliche Verfügung nicht bestätigt werden kann. Eine Motivsubstitution fällt zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls ausser Betracht, da diverse Fragestellungen, welche für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft wesentlich wären, noch offen sind. Das SEM hat sich überdies weder vertieft mit den Beweismitteln auseinandergesetzt noch umfassende Übersetzungen dieser Unterlagen veranlasst. Insbesondere bestehen Unklarheiten in Bezug auf die Rolle des Beschwerdeführers bei der Verhaftung des Cousins und dessen Gerichtsverfahren sowie in Bezug auf den Hintergrund der eingereichten Vorladungen. Es ist folglich festzustellen, dass der Sachverhalt nicht hinlänglich erstellt wurde.

E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung, insbesondere auch aufgrund der mangelhaften Triage und der Behandlung des Dossiers im beschleunigten Verfahren, was einerseits zu einer Beschneidung der Parteirechte des Beschwerdeführers führte und andererseits eine für das Bundesverwaltungsgericht vorgesehene Behandlungsfrist von zwanzig Tagen mit sich zog. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Kassation als angemessen. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise zudem der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1). Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene und den dem Gericht zu den Akten gereichten Beweismitteln. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen werden nämlich ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und das SEM wird sich damit zu befassen haben. Die Beschwerdeakten sind zur Durchsicht dem SEM zu überweisen, mit der Bitte um anschliessende rasche Retournierung an das Gericht.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die vor-instanzliche Verfügung vom 15. Oktober 2019 aufzuheben und zur umfassenden Abklärung des Sachverhalts sowie zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 10 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
  2. Die Verfügung vom wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5624/2019 Urteil vom 13. November 2019 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge im Februar 2019 Algerien verlassen und sei legal in die Türkei geflogen. Über Griechenland und Italien sei er in die Schweiz eingereist, wo er am 21. Juli 2019 um Asyl nachsuchte und dem Bundesasylzentrum (BAZ) Bern zugewiesen wurde. B. Am 25. Juli 2019 wurde er im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) summarisch zu seiner Person und am 9. August 2019 sowie am 7. Oktober 2019 - in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung - einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er stamme aus B._______, Algerien, und gehöre der Ethnie der Kabylen an. An der Universität in B._______ habe er einige Semester (...) studiert und daneben als (...) gearbeitet. Im Jahr (...) habe er begonnen, sich politisch zu engagieren und sei Mitglied der Partei FFS (Front Sozialistischer Kräfte) geworden. Nach Bekanntwerden einer erneuten Präsidentschaftskandidatur des damaligen Präsidenten Bouteflika habe seine Partei ab Dezember 2018 mehrere Demonstrationen organisiert. Anlässlich der Teilnahme an Demonstrationen und an Parteiversammlungen habe er Informationen erhalten und diese seinem Cousin C._______ weitergeleitet, welche sie wiederum auf seiner eigenen Internetseite veröffentlich habe. Insbesondere habe er die Information, dass der damalige Präsident erneut für die Präsidentschaftswahlen kandidieren wolle, seinem Cousin verraten. Daneben habe er Transportmittel organisiert, um Personen an die Demonstrationen zu fahren. Er selber habe fünf bis sechs Mal an einer Demonstration teilgenommen. Er sei an diesen zuvorderst mitgelaufen, habe seine Meinung öffentlich kundgetan und sei dabei gefilmt worden. Im Zuge der Demonstrationen habe er einige Auseinandersetzungen mit der Polizei gehabt. Nachdem sein Cousin - welcher gemeinsam mit ihm an Demonstrationen teilgenommen habe - im Februar 2019 inhaftiert worden sei, sei er vom Mann seiner Cousine, welcher Anwalt mit guten Beziehungen zu den Justizbehörden sei, informiert worden, dass auch er gesucht werde. Da eine nationale Suche erst nach 48 Stunden ausgelöst werde, sei ihm genügend Zeit geblieben, seine Ausreiseformalitäten zu organisieren und er sei kurze Zeit später ausgereist. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass die Staatsanwaltschaft einen Bericht über ihn verfasst und mittels zwei Vorladungen ihn zum Verhör vorgeladen habe. Die Vorladung sei von der Abteilung «Internetterror» ausgestellt worden, weshalb er vermute, dass er von seinem Cousin verraten worden sei. Sein Cousin habe überdies im Internet veröffentlicht, dass er Informationen zu den Demonstrationen vom Beschwerdeführer erhalten habe. Der Cousin sei inzwischen wieder freigekommen, müsse jedoch ein Mal pro Woche Unterschrift leisten gehen. Vom Anwalt seines Cousins habe er ausserdem erfahren, dass im Verfahren des Cousins noch kein Urteil ergangen sei, da man auf den Beschwerdeführer warte und ihn mittels Haftbefehl suche, unter anderem um zu erfahren, von wem er die Informationen jeweils erhalten habe. Aufgrund dessen und wegen Auseinandersetzungen, welche er während den Demonstrationen mit Polizisten gehabt habe, befürchte er, in Algerien festgenommen zu werden. Er reichte Kopien folgender Unterlagen ins Recht: Personalienseite seines Militärausweises Auszug aus dem Familienbüchlein Geburtsurkunde und Auszug aus dem Familienbüchlein seines Cousins C._______ Auszug aus dem Familienbüchlein des Grossvaters Schuldiplom und Studienbestätigung der Universität B._______ vom Studienjahr 2017/2018 Parteiausweis Generalvollmacht des Beschwerdeführers an seine Mutter vom 13. November 2018 Zwei Verlustmeldungen bzgl. verlorener Papiere Polizeivorladung vom (...) Februar 2019 Gerichtsvorladung vom (...) Februar 2019 Foto des Beschwerdeführers und seines Cousins C._______ Auszüge aus Facebook, Newspress und Arabicpost C. Am 11. Oktober 2019 wurde der Rechtsvertretung ein Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet. D. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf. E. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2019 (gleichentags eröffnet) stellte die Vor-instanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung im Wesentlichen aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, ein besonders exponiertes politisches Profil glaubhaft zu machen, welches ihn von den tausenden Personen, welche im Zuge der Präsidentschaftskandidatur des damaligen Präsidenten an den Protesten teilgenommen hätten, massgeblich zu unterscheiden und ein erhöhtes Interesse der Behörden an seiner Person zu begründen vermöge. Er habe undifferenzierte und stereotype Angaben zu seinen (politischen) Beweggründen gemacht. Er habe ausgeführt, er sei ein «normaler Kämpfer» für die Partei gewesen und habe an Demonstrationen teilgenommen. Des Weiteren habe er gesagt, er habe Informationen von der Partei bezüglich der Präsidentschaftswahl erhalten und diese Informationen weitergegeben, habe den Inhalt der Informationen indes nicht konkret widergeben können. Er habe lediglich angegeben, er habe die Leute über die erneute Präsidentschaftskandidatur des damaligen Präsidenten und über das Stattfinden der Proteste informiert. Er habe hinzukommend auch die angeblichen Auseinandersetzungen mit der Polizei nicht differenziert darlegen können beziehungsweise habe er eine besondere Rolle seiner Person nicht glaubhaft machen können. Unabhängig davon, ob er an den Massenprotesten teilgenommen habe oder nicht, bestünden aufgrund seines niederschwelligen politischen Profils und angesichts der hohen Anzahl an Teilnehmern an den Protesten aus objektiver Betrachtungsweise und mangels Substantiierung seiner persönlichen Rolle erhebliche Zweifel an der geltend gemachten staatlichen Verfolgung beziehungsweise an der angeblich bevorstehenden Haftstrafe. Die eingereichten Beweismittel, namentlich die zwei behördlichen Vorladungen, welche nach seiner Ausreise bei ihm zu Hause abgegeben worden seien, hätten mangels fälschungssicherer Merkmale geringen Beweiswert und vermöchten eine behördliche Suche nach ihm nicht zu belegen. Er habe überdies den Erhalt der Dokumente und die Ursache der behördlichen Suche nach ihm nicht zu substantiieren vermocht. Ferner habe er seine Bedrohungslage mit der Weitergabe von Informationen an seinen Cousin - welcher angeblich verhaftet worden sei - begründet, sei jedoch nicht in der Lage gewesen, differenziert anzugeben, um was für Informationen es sich gehandelt habe, beziehungsweise inwiefern dieser Informationstransfer ein Interesse an seiner Person ausgelöst habe. Er habe auch die konkreten Aktivitäten seines Cousins nicht beschreiben können und habe nicht zu erklären vermocht, weshalb die Internetseite seines Cousins von Millionen von Menschen gelesen werde. Er habe auch keine weiteren Angaben zu dem angeblichen Verrat durch den Cousin machen können, was erstaune, da er seinen Aussagen zufolge in telefonischem Kontakt mit dem Cousin stehe. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen würden sich letztlich aufgrund seiner legalen Ausreise aus Algerien erhärten. Er habe diesbezüglich angegeben, dass man in Algerien zuerst in der Provinz zur Suche ausgeschrieben und erst nach 48 Stunden national gesucht werde. Da ein befreundeter Anwalt ihn gewarnt habe, habe er genügend Zeit gehabt, die Formalitäten für seine legale Ausreise zu organisieren. Es erscheine konstruiert, dass er Algerien verlassen habe, ohne die genauen Hintergründe für die behördliche Suche nach ihm in Erfahrung gebracht und ohne sich zuvor mit seinen politischen Mitstreitern ausgetauscht zu haben. Auch nach seiner Ausreise habe er keine konkreten Anstrengungen unternommen, um herauszufinden, was ihm konkret angelastet werde. Obwohl der befreundete Anwalt gute Kontakte zu den Justizbehörden habe, habe er sich nicht bemüht, Genaueres zu den Hintergründen der angeblichen Verfolgung in Erfahrung zu bringen. Zusammenfassend sei es ihm nicht gelungen, eine behördliche Suche nach ihm und ein Interesse der algerischen Behörden an seiner Person glaubhaft zu machen. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 14. Oktober 2019 nichts vorgebracht worden sei, was eine Änderung des Standpunktes des SEM zu rechtfertigen vermöge. In der Stellungnahme sei lediglich vorgetragen worden, der Anwalt seines Cou-sins habe ihm mitgeteilt, die algerischen Behörden würden auf ihn warten, um das Urteil im Verfahren des Cousins fällen zu können, weswegen er sich vor einer Gefängnisstrafe fürchte. Dieser Hinweis auf eine Aussage des Anwalts des Cousins vermöge die in den Erwägungen dargelegte Glaubhaftigkeitsprüfung indes nicht zu entkräften. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gelangte das SEM zum Schluss, dass aus den Akten keine individuellen Gründe, welche einen Wegweisungsvollzug nach Algerien unzumutbar erscheinen lassen würden, ersichtlich seien. Er sei ein junger, gesunder Mann und verfüge über eine gute schulische Ausbildung mit einem angefangenen Studium der (...). Er könne zudem Arbeitserfahrung aufweisen. Seine Mutter habe Einkünfte aus einer Rente und aus der Vermietung eines Ladenlokals. Die gemeinsamen Einkünfte hätten gemäss seinen Angaben zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausgereicht. Es könne davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich sei, in seine Heimat zurückzukehren und erneut für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Der Vollzug der Wegweisung sei auch zulässig und möglich, weshalb der Beschwerdeführer verpflichtet sei, die Schweiz zu verlassen. F. Am 15. Oktober 2019 legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch einen neu mandatierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 (Poststempel) frist- und formgerecht beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Oktober 2019 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug aufzuheben und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und sinngemäss eine Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Vor-instanz habe ihre ablehnende Verfügung lediglich auf die angeblich fehlende Substanz seiner Aussagen hinsichtlich seiner Aktivitäten und der daraus resultierenden Bedrohungslage gestützt. Dabei habe die Vorinstanz den Sachverhalt zu wenig abgeklärt, keinen Bezug auf den länderspezifischen Kontext genommen und die Beweismittel nicht hinreichend beigezogen, sondern ihnen im vornherein jeglichen Beweiswert abgesprochen, was einer Rechtsverletzung gleichkomme. Er habe indes entgegen der Ansicht der Vorinstanz liquide aufgezeigt, weshalb er in Algerien verfolgt werde und hierzu auch Beweismittel eingereicht. Die Partei FFS sei eine wichtige oppositionelle Kraft, der man zutraue, etwas für das Land bewirken zu können. Innerhalb des lokalen Ablegers der Partei in B._______ habe der Beschwerdeführer eine Bezugsperson gehabt, mit welcher er jeweils unterwegs gewesen sei und auch schon vor den Protesten aufgrund der erneuten Kandidatur des damaligen langjährigen Präsidenten Bouteflika an Sitzungen und Demonstrationen teilgenommen habe. Er habe im Auftrag der Partei Transportmittel gemietet, mit denen Personen an die Kundgebungen gefahren worden seien. Er habe jeweils die Busse an die Demonstrationen begleitet und sei zuvorderst im Konvoi mitgefahren. Als vorderstes Fahrzeug sei er von der Polizei angehalten worden, habe mit den Polizisten sprechen müssen und ihnen seinen Parteiausweis sowie die Demonstrationsbewilligungen zeigen müssen. Dabei sei es zu Auseinandersetzungen gekommen. Er habe auch Behördenvertreter wiederholt auf das Recht zu demonstrieren aufmerksam gemacht. Durch diese Aktivitäten habe er sich exponiert. Hinsichtlich der Informationen, welche der Beschwerdeführer seinem Cousin weitergeleitet habe, wurde ergänzend vorgebracht, dass er diese von einer Abgeordneten, welche Zugang zu Informationen gehabt habe, erhalten habe. Sein Cousin habe dann als Erster die Information, dass Bouteflika erneut für das Präsidentenamt kandidieren wolle, im Internet veröffentlicht, weshalb die Information damals brisant gewesen sei, was die Vorinstanz verkannt habe. Sein Cousin sei bereits in der Nacht vom 20. auf den 21. Februar 2019 inhaftiert worden. Auch andere Personen, welche zum Boykott der Präsidentschaftswahlen aufgerufen hätten, seien verhaftet worden. Verschiedene Personen würden bestätigen, dass die Publikation des Cousins die Initialzündung für die darauffolgend wachsenden Massenproteste gewesen sei. Abschliessend wurde in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass weitere Informationen zum politischen Engagement des Beschwerdeführers nachgereicht würden. Die kurze Beschwerdefrist, die Beendigung des Mandatsverhältnisses der vormaligen Rechtsvertretung zur Unzeit sowie die sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten hätten es verunmöglicht, eine umfassende Beschwerdeschrift einzureichen, weshalb eine Beschwerdeergänzung einzuholen sei. Der Beschwerde wurden zahlreiche Berichte, welche über die Verhaftung seines Cousins C._______ wie auch über weitere Verhaftungen im Zuge der Proteste aufgrund der Präsidentschaftswahl berichten, beigelegt. H. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 28. Oktober 2019 in elektronischer Form beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG). I. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde vom 24. Oktober 2019 und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Vorab sind die formellen Rügen beziehungsweise die Beschwerdeanträge zu prüfen, da diese allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 5.1 In der Beschwerde wird sinngemäss eine Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung beantragt. Zur Begründung wird vorgebracht, die kurze Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen, die Beendigung des Mandatsverhältnisses der vormaligen Rechtsvertretung zur Unzeit sowie die sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten hätten es verunmöglicht, eine umfassende Beschwerdeschrift einzureichen. 5.2 Es ist zunächst zu prüfen, ob es angezeigt war, vorliegendes Verfahren im beschleunigten Verfahren zu behandeln, welches eine verkürzte Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen mit sich zieht. 5.2.1 Das am 1. März 2019 neu in Kraft getretene schweizerische Asylverfahrensrecht zielt darauf ab, eine Mehrzahl der Asylverfahren im sogenannten beschleunigten Verfahren abzuwickeln. Charakteristisch für dieses Verfahren ist die Taktung der Verfahrensschritte: die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Gewährung der Parteirechte und die Abfassung und Eröffnung des erstinstanzlichen Asylentscheids folgen einem rechtssatzmässig genau vorgegebenen Zeitplan. Die Vorbereitungsphase ist gesetzlich in Art. 26 AsylG normiert. Sie dient der Vorinstanz dazu, erste Abklärungen für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens vorzunehmen und die weiteren Verfahrensschritte vorzubereiten. Konkret erhebt das SEM die Personalien, erstellt Fingerabdrücke und Fotographien. Es kann weitere biometrische Daten erheben und Altersgutachten erstellen, Beweismittel, Reise- und Identitätspapiere überprüfen und herkunfts- sowie identitätsspezifische Abklärungen treffen (Art. 26 Abs. 2 AsylG). In die Vorbereitungsphase fällt auch die Feststellung des medizinischen Sachverhalts (Art. 26a AsylG). Die Dauer der Vorbereitungsphase ist in Art. 26 Abs. 1 AsylG festgelegt und beträgt im Dublin Verfahren höchstens 10 Tage, in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage. Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt das beschleunigte Verfahren umgehend mit der Anhörung zu den Asylgründen oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 36 AsylG (Art. 26c AsylG). Im beschleunigten Verfahren werden gemäss Art. 20c AsylV1 insbesondere folgende Verfahrensschritte vorgenommen: die Vorbereitung der Anhörung zu den Asylgründen (Bst. a), die Anhörung zu den Asylgründen (Bst. b), die Triage, ob die Fortführung im beschleunigten Verfahren erfolgt oder der Wechsel in das erweiterte (Bst. d), die Redaktion des Entscheidentwurfs (Bst. e), die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids (Bst. f); die Schlussredaktion und Eröffnung des Entscheids (Bstn. g/h). Entscheide im beschleunigten Verfahren sind innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen (Art. 37 Abs. 2 AsylG). Ein beschleunigtes Verfahren sollte mithin gemäss der gesetzlichen Konzeption innert maximal 31 (Kalender)Tagen vor-instanzlich abgeschlossen sein. 5.2.2 Ob ein Fall im beschleunigten Verfahren behandelt werden kann, entscheidet sich im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG). Steht nach der Anhörung (zu Beginn der Verfahrensphase) fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgt die Zuteilung ins erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG). Wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist die Triage im Wesentlichen davon abhängig, welche Sachverhaltsinstruktionen für die Beurteilung des Asylgesuchs nach der Anhörung noch erforderlich scheinen. Der genaue Umfang der erforderlichen Sachverhaltsinstruktionen ergibt sich dabei aus dem Untersuchungsgrundsatz. Das SEM muss innert der achttägigen Frist die für den Entscheid notwendigen Unterlagen beschaffen, die rechtsrelevanten Umstände abklären und ordnungsgemäss Beweis führen können. Bei der genannten Frist handelt es sich um eine Ordnungsfrist, welche um einige Tage überschritten werden kann. Die Nichteinhaltung der Frist wirkt sich grundsätzlich nicht per se auf die Rechtsmässigkeit des materiellen Entscheids aus. Beliebig zulässig ist sie aber auch nicht. Einzig bei Vorliegen triftiger Gründe und sofern absehbar ist, dass der Entscheid zeitnah getroffen werden kann, kann diese Frist um einige Tage überschritten werden (Art. 37 Abs. 3 AsylG; vgl. zum Ganzen E-4534/2019 vom 25. September 2019, E. 7.5.1 mit Hinweis auf: Martina Caroni, Das neue Asylverfahren - ein Überblick, recht 2019, Nr. 2, S. 90, Fn. 46 mit Hinweis auf die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, S. 8015). Wenn eine pflichtgemässe Schätzung nach Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen zum Resultat führt, dass diese Untersuchungsmassnahmen (und die Gewährung der damit einhergehenden Parteirechte) realistischerweise nicht innert acht Tagen durchgeführt werden können, hat eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren zu erfolgen. (Zu den unterschiedlichen Beschwerdefristen vgl. nachfolgend E. 5.4.) 5.3 5.3.1 Vorliegend wurde das Asylgesuch am 21. Juli 2019 gestellt und mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 vorinstanzlich abgeschlossen - mithin 86 Tage nach der Asylgesuchsstellung. Damit wurde die gesetzlich vorgesehene Zeitspanne von maximal 31 Tagen massiv überschritten. Am 9. August 2019 fand eine Befragung unter dem Titel «Erstbefragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG / Anhörung nach Art. 29 AsylG» statt (A15). Der erste Frageabschnitt bezog sich auf die eingereichten Beweismittel sowie die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Algerien (Frage 3 bis Frage 55). Danach wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört (Frage 56 bis Frage 135). Am 15. August 2019 reichte die Rechtsvertretung weitere Beweismittel ein und stellte die Vorladungen im Original in Aussicht (A16). Am 7. Oktober 2019 fand eine weitere Anhörung nach Art. 29 AsylG statt (A20), bei welcher der Beschwerdeführer erneut über seine Asylgründe befragt wurde. 5.3.2 Steht nach der Anhörung (zu Beginn der sogenannten Verfahrensphase) fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgt die Zuteilung ins erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG). Im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz zur Sachverhaltsfeststellung im Abstand von zwei Monaten zwei Anhörungen durchgeführt und es wurden mehrere Beweismittel zu den Akten gelegt. Dies lässt darauf schliessen, dass es sich vorliegend nicht um einen einfachen Fall handelt, welcher im beschleunigten Verfahren, innerhalb von acht Arbeitstagen, behandelt werden konnte. In der Regel schliesst bereits die Vornahme einer ergänzenden Anhörung die Weiterführung des beschleunigten Verfahrens aus, weil es sich dabei um weitere Abklärungen gemäss Art. 26d AsylG handelt (vgl. zum Ganzen E-4534/2019 vom 25. September 2019, E. 7.5.1, sowie BVGer E-4367/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 7 m.w.H.). Im Übrigen erschliesst sich aus den Akten nicht, aus welchen Gründen die Vorinstanz zwei Monate - ohne weitere Abklärungen vorzunehmen - hat verstreichen lassen, bis der Beschwerdeführer erneut angehört wurde. Die nach der ersten Anhörung eingereichten Beweismittel (A16) wurden in diesem Zeitraum weder übersetzt noch wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung der Originale der Vorladungen angesetzt. Bei einem Verfahren wie dem vorliegenden, bei welchem das Kernvorbringen durch Beweismittel untermauert wird, welche indes nur in Kopie vorlagen und welchen die Vorinstanz mangels fälschungssicherer Merkmale einen geringen Beweiswert zusprach, wäre die Vorinstanz angehalten gewesen, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung der Originale anzusetzen, insbesondere da der Beschwerdeführer diese in Aussicht stellte. Angesichts der einzuräumenden Fristen für die Besorgung allfälliger Beweise aus dem Ausland (vgl. Art. 110 Abs. 2 AsylG) wäre es bereits aus diesem Grund angezeigt gewesen, das Asylgesuch im erweiterten Verfahren zu behandeln, statt es im Rahmen der Fristen für die Behandlung von beschleunigten Verfahren zu beurteilen. Die neuen Behandlungsfristen entbinden die Vorinstanz auch weiterhin nicht davon, den Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären. 5.4 Wie bereits festgestellt, hat die Überschreitung der Behandlungsfristen nicht per se die materielle Unrechtmässigkeit des Entscheids zur Folge. Sie kann aber eine Verletzung von Verfahrensrechten und damit eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge haben. Mit Blick auf den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Behandlung eines Falls im beschleunigten Verfahren eine wesentliche Verkürzung der Rechtsmittelfrist zur Folge hat (sieben Arbeitstage im beschleunigten Verfahren [Art. 108 Abs. 1 AsylG] gegenüber 30 Tagen im erweiterten Verfahren [Art. 108 Abs. 2 AsylG]). Die Behandlung eines aufwändigen Falles im beschleunigten Verfahren birgt damit an sich bereits die Gefahr einer Verletzung der Verfahrensgarantien der um Asyl nachsuchenden Person, und zwar unabhängig davon, inwieweit das Prozessergebnis letztlich rechtlich liquid erscheint (vgl. dazu statt vieler die Urteile des BVGer E-4338/2019 vom 5. September 2019 E. 6 und E-2965/2019 vom 28. Juni 2019 E. 6.3, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer beantragte unter anderem aufgrund dieser verkürzten Beschwerdefrist, ihm sei eine Gelegenheit zur Nachreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen. Angesichts der mangelhaften Triage des Verfahrens, der Beschneidung der Parteirechte des Beschwerdeführers und aufgrund nachstehender Erwägungen sieht das Bundesverwaltungsgericht - insbesondere mit Blick auf die vorgesehene Behandlungsfrist von zwanzig Tagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG) - in casu davon ab, eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen beziehungsweise nähere Abklärungen der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel vorzunehmen, da die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sein wird. 6. 6.1 In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die Rüge wird damit begründet, dass das SEM seine ablehnende Verfügung einzig mit den angeblich substanzlosen Aussagen des Beschwerdeführers begründete. Dabei habe es den Sachverhalt nicht weiter untersucht und die Beweismittel nicht gewürdigt. Es sei somit eine Verletzung von Bundesrecht festzustellen. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 6.3 Nach Durchsicht der Akten ist festzustellen, dass die Befragungen des SEM zu den Asylgründen des Beschwerdeführers sowie auch die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sich vorliegend - trotz zwei durchgeführten Anhörungen - inhaltlich als ungenügend erweisen. Das SEM hat den Sachverhalt weder rechtsgenüglich abgeklärt noch eine genügende Beweiswürdigung vorgenommen. 6.3.1 An diversen Stellen des Anhörungsprotokolls fehlen entscheidende Nachfragen, um das Profil des Beschwerdeführers abschliessend feststellen zu können. Die protokollierten Antworten fielen unklar aus, ohne dass klärend nachgefragt worden wäre; verschiedentlich wurde der Beschwerdeführer unterbrochen (vgl. bspw. A15, F86, F87, F93, F96, F107, F123, F126; A20, F12, F14, F18-F20, F32). Der Beschwerdeführer wies selber am Ende der zweiten Anhörung auf folgendes hin: «dadurch, dass ich nur auf die gestellten Fragen eine kurze Antwort geben konnte und keine lange Erklärung geben konnte ist diese Gefahr nicht genau und detailliert erklärt worden» (A20, F42). Aus den Befragungen wird namentlich nicht klar, inwiefern das Profil des Beschwerdeführers für die Behörden von Interesse ist und welche Rolle dem Beschwerdeführer bei der Verhaftung seines Cousins zukam. Ein Erklärungsversuch des Beschwerdeführers wurde vom Befrager des SEM unterbrochen (A15, F86). Später gab er erneut zu Protokoll, er habe seinem Cousin relevante Informationen weitergegeben (A20, F14). Entscheidende und klärende Nachfragen blieben wiederum aus. Es bleibt beispielsweise unklar, welche Informationen der Beschwerdeführer dem Cousin weitergeleitet habe, weshalb die Information, dass der damalige Präsident erneut für das Amt kandidieren wolle, brisant gewesen sei, woher der Beschwerdeführer die Informationen gehabt habe und weshalb nicht seine Partei diese Information veröffentlicht habe. Auch bezüglich der Daten der Veröffentlichung der brisanten Information, der Verhaftung des Cousins, der erhaltenen Vorladungen und dem Beginn der Massenproteste bestehen offene Fragen. Die auch nach zwei erfolgten Anhörungen bestehenden Unklarheiten können nicht vollumfänglich den von der Vorinstanz vorgehaltenen unsubstantiierten Aussagen des Beschwerdeführers angelastet werden. Vielmehr wurden ihm entscheidende Fragen, welcher zur Erhellung des Sachverhalts beigetragen hätten, nicht gestellt. Im Beschwerdeverfahren wurden nun Beweismittel eingereicht, welche die Vorbringen des Beschwerdeführers - soweit er die Verhaftung seines Cousins und dessen Aufrufe zu Demonstrationen geltend macht - stützen. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung die Verhaftung des Cousins angezweifelt und auch in Frage gestellt, dass die Webseite des Cousins von Bedeutung sein sollte. Angesichts der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel, gemäss welchen der Cousin eine Facebook-Seite gegen die Präsidentschaftskandidatur von Bouteflika betrieb und wiederholt verhaftet wurde (vgl. Beschwerdeschrift S.5f und entsprechende Beilagen), dürfte dem Cousin eine gewichtigere Rolle, als die Vorinstanz ihm zugesprochen hat, zukommen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der zahlreichen fehlenden Nachfragen während den Anhörungen können die Erwägungen des SEM, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers vollumfänglich unsubstantiiert und unglaubhaft gewesen seien, nicht mehr aufrecht erhalten werden und bedürfen einer umfassenderen Abklärung. 6.3.2 Des Weiteren fällt auf, dass die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel vom SEM nicht hinreichend gewürdigt wurden. Es wurden lediglich die eingereichten Polizei- und Gerichtsvorladungen übersetzt. Den Vorladungen wird «mangels Fälschungsmerkmalen» (recte: fälschungssicheren Merkmalen) ein geringer Beweiswert zugesprochen, ohne jedoch zu benennen, weshalb dem so ist beziehungsweise auf den Inhalt der Dokumente einzugehen. Diese Begründung allein erlaubt es nicht, einem Beweismittel im vornherein, und ohne das Beweismittel in einen Kontext mit anderen Aspekten der Vorbringen zu stellen, den Beweiswert abzusprechen. Diese Begründung muss somit als nicht ausreichend betrachtet werden, da die Vorladungen die Kernvorbringen des Beschwerdeführers zu stützen vermöchten und er mit Eingabe vom 15. August 2019 (A16) sowie an der Anhörung vom 7. Oktober 2019 (A20, F6) Originale der Unterlagen in Aussicht stellte, vom SEM indes keine erneute Fristansetzung zur Einreichung erfolgte. Die weiteren Beweismittel wurden in der Verfügung nicht spezifisch gewürdigt und es liegen auch keine Übersetzungen davon vor. Bei einigen der Beweismittel dürfte sich dies zwar rechtfertigen, bei anderen eingereichten Unterlagen wird jedoch nicht ersichtlich, was mit dem Dokument bezweckt werden sollte beziehungsweise um was es sich bei den Beweismitteln handelt. Insbesondere aus den Auszügen aus Facebook, Newspress und Arabicpost (BM2-BM4) wird nicht klar, inwiefern diese mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zusammenhängen. Die in der Anhörung diesbezüglich erhobenen Informationen des Beschwerdeführers blieben in weiten Zügen unklar, ohne dass die Befragung um Klärung bemüht gewesen wäre (vgl. A15, F8-F13). Der Beschwerdeführer führte in der Anhörung diesbezüglich aus, er werde in den Dokumenten nicht namentlich erwähnt (A15, F13), gab jedoch gleichzeitig an, dass er darin beschuldigt werde, Informationen weitergeleitet zu haben (A15, F10). Weitere Nachfragen beziehungsweise Übersetzungen wurden von der Vorinstanz nicht angestellt. Auch über die Webseite des Cousins, welche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Beweismitteln (BM2) nannte, wurden nicht weitere Erkundigen eingeholt, obschon diese eine relevante Rolle in den Vorbringen des Beschwerdeführers spielt (A15, F9). Später verwies der Beschwerdeführer erneut auf ein Beweismittel, welches sich - soweit feststellbar - ebenfalls auf die Webseite des Cousins bezieht (A15, F93). Angesichts der oben dargelegten Unklarheiten wäre es angezeigt gewesen, die Beweismittel umfassender zu würdigen und zur Erhellung des Sachverhalts beizuziehen. 6.4 Angesichts des durch die Vorinstanz lückenhaft festgestellten Sachverhalts und der auf Beschwerdeebene zusätzlich eingereichten Beweismitteln ist es dem Gericht beim heutigen Aktenstand nicht möglich, die Vorbringen des Beschwerdeführers einzuordnen und abschliessend zu beurteilen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers als vollumfänglich unglaubhaft einzustufen rechtfertigt sich bei heutigem Aktenstand jedenfalls nicht, weshalb die vorinstanzliche Verfügung nicht bestätigt werden kann. Eine Motivsubstitution fällt zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls ausser Betracht, da diverse Fragestellungen, welche für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft wesentlich wären, noch offen sind. Das SEM hat sich überdies weder vertieft mit den Beweismitteln auseinandergesetzt noch umfassende Übersetzungen dieser Unterlagen veranlasst. Insbesondere bestehen Unklarheiten in Bezug auf die Rolle des Beschwerdeführers bei der Verhaftung des Cousins und dessen Gerichtsverfahren sowie in Bezug auf den Hintergrund der eingereichten Vorladungen. Es ist folglich festzustellen, dass der Sachverhalt nicht hinlänglich erstellt wurde. 7. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung, insbesondere auch aufgrund der mangelhaften Triage und der Behandlung des Dossiers im beschleunigten Verfahren, was einerseits zu einer Beschneidung der Parteirechte des Beschwerdeführers führte und andererseits eine für das Bundesverwaltungsgericht vorgesehene Behandlungsfrist von zwanzig Tagen mit sich zog. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Kassation als angemessen. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise zudem der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1). Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene und den dem Gericht zu den Akten gereichten Beweismitteln. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen werden nämlich ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und das SEM wird sich damit zu befassen haben. Die Beschwerdeakten sind zur Durchsicht dem SEM zu überweisen, mit der Bitte um anschliessende rasche Retournierung an das Gericht.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die vor-instanzliche Verfügung vom 15. Oktober 2019 aufzuheben und zur umfassenden Abklärung des Sachverhalts sowie zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

10. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.

2. Die Verfügung vom wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand: