Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, chinesischer Staatsangehöriger und ethnischer Han-Chinese, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben im Jahr 1998 beziehungsweise 1999. Am 2. November 2002 reichte er unter falschem Namen ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein, auf welches das damalige Bundesamt für Migration (BFM) nicht eintrat. Gegen diesen Entscheid erhob er Beschwerde bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), auf welche diese mit Urteil vom 28. Mai 2003 nicht eintrat. Das von ihm am 17. Juni 2003 gestellte Wiedererwägungsgesuch wurde mit Verfügung vom 25. Juni 2003 vom BFM abgewiesen. B. Am 12. Juni 2019 ersuchte er wiederum um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 17. Juli 2019 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Oktober 2019 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei im Dorf B.______, Kreis C._______, Bezirk D._______ in der Provinz Zhejiang geboren, aufgewachsen und habe bis zu seiner Ausreise (1998 bzw. 1999) dort gelebt. Zur Schule gegangen sei er höchstens ein Jahr lang, danach habe er seiner Familie bei der Feldarbeit geholfen. Im Alter von ungefähr 20 Jahren habe er angefangen, als (...) in Wenzhou in der Provinz Zhejiang zu arbeiten. Er habe nichts in China gehabt und sei deshalb aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist. Er habe die letzten rund 20 Jahre ausserhalb seines Heimatlandes verbracht. Gemäss seinen im Arztzeugnis vom 27. Juni 2019 vermerkten Aussagen habe er 12 Jahre lang in Italien gelebt und dort eine Aufenthaltsbewilligung gehabt, die er jedoch verloren habe. In Italien sei er traumatisiert worden, weshalb er nicht dorthin zurückkehren könne. Er habe das (...)handwerk gelernt und insgesamt während 22 Jahren in diesem Beruf gearbeitet. C. Am 22. Juli 2019 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Mit Antwort vom 17. September 2019 lehnte Italien das Übernahmeersuchen ab mit der Begründung, der letzte Kontakt der italienischen Behörden zum Beschwerdeführer datiere vom 12. Oktober 2016 und er habe sich somit mindestens fünf Monate lang nicht mehr dort aufgehalten. Die Vorinstanz erklärte mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 das Dublin-Verfahren für beendet und informierte den Beschwerdeführer darüber, dass sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. D. Der Beschwerdeführer erhielt vom SEM die Gelegenheit, zum Entwurf des Nichteintretensentscheids vom 28. Oktober 2019 Stellung zu nehmen, wovon er mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 Gebrauch machte. E. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 - gleichentags eröffnet - trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Gleichzeitig händigte sie ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. F. Mit Beschwerde vom 6. November 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung in den Dispositivpunkten 3 und 4 aufzuheben und er sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte er einen Arztbericht vom 19. August 2019 sowie die Resultate des Medizinischen Consulting des SEM vom 24. Oktober 2019 bei. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). H. Mit Verfügung vom 11. November 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Bezüglich der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs kommt dem Gericht demgegenüber volle Kognition zu.
E. 5.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe nicht zu erkennen gegeben, in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung zu ersuchen, und deshalb kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt. Er habe vielmehr angegeben, allein aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein, weshalb gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht auf das Asylgesuch einzutreten sei.
E. 5.2 In Bezug auf den Wegweisungsvollzug hielt die Vorinstanz fest, dass weder die in China herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die allgemeine Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprächen. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers liege in der Peripherie der Stadt Wenzhou im Grossraum von Shanghai. Gemäss Arztbericht der psychiatrischen Klinik E._______ in F._______ vom 19. August 2019 leide der Beschwerdeführer an paranoider Schizophrenie. Der behandelnde Arzt empfehle eine Beibehaltung der Medikation (Olanzapin Mepha Oro, insgesamt 30mg täglich) während mindestens eines Jahres sowie eine Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung. In der Universitätsklinik von Shanghai sei das vom Beschwerdeführer benötigte Medikament verfügbar. In derselben Klinik könne eine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen werden. Die Städte Shanghai und Wenzhou, wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gelebt habe, seien rund fünf bis sechs Autostunden voneinander entfernt. Die beiden Städte seien überdies mit einem Hochgeschwindigkeitsbahnnetz verbunden und die Reisedauer mit dem Zug sei damit noch kürzer. In China existiere eine grundlegende Krankenversicherung, welche über 90% der chinesischen Bevölkerung abdecke. Es gebe auch Krankenversicherungen, welche Personen mit bereits bestehenden Gesundheitsproblemen aufnähmen. Sein Bruder, mit dem er Kontakt pflege, lebe in Wenzhou und er könne deshalb dessen Hilfe bei der Vorbereitung und Durchführung der Reise zum Behandlungsort in Anspruch nehmen. Es könne ihm somit zugemutet werden, seine benötigte medizinische Behandlung in China fortzuführen. Das SEM prüfe zwar praxisgemäss die Verfügbarkeit von notwendigen Behandlungsmöglichkeiten und Medikamenten im Heimatstaat, nicht aber alle allfälligen Kosten. Ausserdem verfüge er über ein soziales Beziehungsnetz in China und könne, insbesondere betreffend seine notwendige medizinische Behandlung, auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie zählen. Darüber hinaus besitze der Beschwerdeführer Arbeitserfahrung als (...). Der Wegweisungsvollzug sei deshalb auch individuell zumutbar.
E. 6 Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen vor Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter entgegen, das SEM hätte sich mit seinem Asylgesuch inhaltlich auseinandersetzen müssen. Seine in der Anhörung gemachte Aussage, er sei aus rein wirtschaftlichen Gründen ausgereist, sei im Hinblick auf seine in der Schweiz diagnostizierte paranoide Schizophrenie allenfalls nicht verwertbar. Zudem habe er während der Anhörung unter Medikamenteneinfluss gestanden. Ebenfalls aufgrund seiner Krankheit könne er seine Mitwirkungspflicht nicht wahrnehmen. Namentlich im Hinblick auf allfällige subjektive Nachfluchtgründe könne es sein, dass er nichts von einer drohenden Gefahr bei einer Rückkehr wisse. In Anbetracht dessen sei es die Aufgabe des SEM zu ermitteln, inwieweit er bei einer Rückkehr gefährdet sein könnte. Das SEM habe durch die Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungpflicht verletzt. Zudem habe das SEM das Akteneinsichtsrecht verletzt. Bezüglich Wegweisungsvollzug macht der Beschwerdeführer geltend, es liege eine Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG vor, wenn eine weggewiesene Person ein schweres körperliches oder psychisches Leiden aufweise und keinen Zugang zu Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland habe. Falls die notwendige Gesundheitsversorgung nicht am Herkunftsort der Person verfügbar sei, sei abzuklären, ob aufgrund der konkreten Umstände von ihr erwartet werden könne, sich an den Ort zu begeben, wo die Behandlung gewährleistet sei. Seine Krankheit könne gemäss Abklärungen des SEM in Shanghai behandelt werden. Jedoch liege die Klinik über 450 km von Wenzhou entfernt. Der vorinstanzliche Entscheid führe nicht aus, inwiefern die dortige Behandlung für ihn zugänglich sei. Ebenso wenig sei geprüft worden, wie er die Kosten für die benötigten Medikamente begleichen könne. Aus einer Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) ergebe sich, dass die Kosten für eine dreimonatige Behandlung mit einem Generikum von Olanzapin bei einem täglichen Dosierungsgrad von 5 - 20 mg umgerechnet rund Fr. 512.- betragen würden. Eine dreimonatige Behandlung mit dem Originalpräparat koste ungefähr Fr. 732.-. Er benötige aber eine tägliche Dosis von 30mg Olanzapin, womit die Behandlungskosten noch höher ausfallen würden. Der Minimallohn in grösseren Städten betrage rund Fr. 283.-; er könne die Behandlung somit nicht finanzieren. Des Weiteren sei weder erstellt, ob er nach einer rund 20-jährigen Landesabwesenheit von einer Krankenkasse aufgenommen werde noch wie er die Prämien begleichen könne oder ob seine notwendige medizinische Behandlung von den Leistungen der Krankenversicherung gedeckt wäre. Als Beispiel sei die Stadt Peking zu erwähnen, wo gemäss Recherchen lediglich 60-70% der Kosten für eine Behandlung von Schizophrenie von der Krankenversicherung gedeckt seien. Die vom SEM erwähnte Schnellzugverbindung könne er sich zudem nicht leisten. Darüber hinaus sei er nur begrenzt belastbar. Das Vorgespräch zur Anhörung habe auf Wunsch des SEM in G._______ stattgefunden und er sei von der Betreuung nach H._______ an die Anhörung gebracht und von dort wieder abgeholt worden, weil man ihm die selbständige Zugreise dorthin nicht habe zumuten wollen und können. Unter diesen Umständen könne ihm nicht zugemutet werden, sich an den Ort zu begeben, wo die von ihm benötigte Gesundheitsversorgung zur Verfügung stehe. Aus einer nur theoretisch möglichen Behandlung, die jedoch in der Praxis nicht realisierbar sei, könne nicht auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden. Die Behandlungsmöglichkeit im Heimatland sei vor diesem Hintergrund für ihn weder erreichbar noch zugänglich. Sein Beziehungsnetz pflege er seit seiner Ausreise nur sporadisch, womit vor allem im Hinblick auf seine Krankheit nicht von einem tragfähigen Beziehungsnetz gesprochen werden könne. Die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung demnach die individuellen Hindernisse des Wegweisungsvollzugs nicht genügend abgeklärt und den Entscheid nicht hinreichend begründet.
E. 7.1 Soweit in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, die vom Beschwerdeführer in der Anhörung getätigten Aussagen seien aufgrund seiner psychischen Krankheit und dem Medikamenteneinfluss nicht verwertbar, wird implizit seine Urteilsfähigkeit in Frage gestellt.
E. 7.1.1 Es stellt sich somit zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB war beziehungsweise ob er vernunftgemäss handeln konnte. Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtlichen Wirkungen herbeizuführen (Art. 18 ZGB). Die Urteilsfähigkeit besteht aus zwei Elementen: einem intellektuellen Faktor, der darin besteht, den Sinn, Nutzen und die Tragweite einer bestimmten Handlung zu erkennen und abwägen zu können. Sodann muss ein zweites Element, der willensmässige Faktor, gegeben sein, nämlich die Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht vernünftig zu handeln, und zwar aus freiem Willen. Die Urteilsfähigkeit ist nicht im abstrakten Sinne festzustellen, sondern vielmehr im relativen Sinne, bezogen auf die konkret in Frage stehenden Handlungen, zu prüfen (vgl. BGE 134 II 235 E. 4.3.2 m.w.H. und 127 I 6 E. 7b.aa). Die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung eines Asylverfahrens setzt voraus, dass die asylsuchende Person in der Lage ist, bezüglich der in einem Asylverfahren erforderlichen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln und namentlich ihre Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern (vgl. Urteil des BVGer D-2218/2019 vom 13. Juni 2019 m.w.H.).
E. 7.1.2 Gemäss ärztlichem Bericht vom 19. August 2019 leidet der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie. Er wirke etwas desorientiert, sei überfordert mit dem Prozedere und seine Auffassungsgabe sei aus sprachlichen Gründen erschwert und verlangsamt. Jedoch sei seine Konzentration und Aufmerksamkeit ungestört; das formale sowie inhaltliche Denken scheine unauffällig zu sein. Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen hätten nicht beobachtet werden können. Er wirke sodann "absprachefähig". An der Anhörung war der Beschwerdeführer in der Lage, die Fragen zu seinem Namen, Geburtstag, Herkunftsort, seiner Adresse, Schulbildung und seinen Eltern klar zu beantworten (SEM-Akte 1043978-26/16 S. 2 ff.). Auch zu den übrigen Fragen äusserte er sich sachbezogen und ohne erkennbare Schwierigkeiten. Ebenso war er in der Lage, Erlebtes selbständig und freiwillig wiederzugeben und seine Gesuchsgründe vorzubringen. Sein Aussageverhalten in der Anhörung hinterlässt nicht den Eindruck, dass er einschneidende Erlebnisse nicht hätte schildern können. Im Übrigen geht aus dem Anhörungsprotokoll nicht hervor, dass der bei der Anhörung anwesende Rechtsvertreter Zweifel an der Befragungs- oder Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers geäussert hätte. Somit lassen sich weder den Arztzeugnissen noch dem Befragungsprotokoll Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anhörung entnehmen (vgl. EMARK 1993 Nr. 15 E. 7 sowie 2006 Nr. 28 E. 8.4). Eine Urteilsunfähigkeit ist nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht von der Verwertbarkeit der Aussagen des Beschwerdeführers ausgegangen. Aufgrund fehlender Hinweise in den Akten auf die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung sowie unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht des vertretenen Beschwerdeführers war sie nicht gehalten, weitere Abklärungen im Hinblick auf hypothetisch denkbare Gefährdungsszenarien zu tätigen. Die Einschätzung der Vorinstanz, das Asylgesuch stützte sich ausschliesslich auf wirtschaftliche Gründe, weshalb darauf nicht einzutreten sei, ist nicht zu beanstanden.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.3 Bezüglich Wegweisungsvollzug stellt sich vorliegend insbesondere im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz die Frage, ob es angezeigt war, das Verfahren im beschleunigten Verfahren zu behandeln.
E. 8.3.1 Das Verwaltungsverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).
E. 8.3.2 Das am 1. März 2019 neu in Kraft getretene schweizerische Asylverfahrensrecht zielt darauf ab, eine Mehrzahl der Asylverfahren im sogenannten beschleunigten Verfahren abzuwickeln. Charakteristisch für dieses Verfahren ist die Taktung der Verfahrensschritte: die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Gewährung der Parteirechte und die Abfassung und Eröffnung des erstinstanzlichen Asylentscheids folgen einem rechtssatzmässig genau vorgegebenen Zeitplan. Die Vorbereitungsphase ist gesetzlich in Art. 26 AsylG normiert und deren Dauer beträgt im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage, in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage (vgl. Art. 26 Abs. 1 AsylG; Urteile des BVGer E-4534/2019 vom 25. September 2019 E. 7.5.1 und E-5624/2019 vom 13. November 2019 E. 5.2.1). Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt das beschleunigte Verfahren umgehend mit der Anhörung zu den Asylgründen oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 36 AsylG (Art. 26c AsylG). Entscheide im beschleunigten Verfahren sind innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen (Art. 37 Abs. 2 AsylG). Ein beschleunigtes Verfahren sollte mithin gemäss der gesetzlichen Konzeption innert maximal 31 Kalendertagen vorinstanzlich abgeschlossen sein (vgl. a.a.O.). Bei der genannten achttägigen Frist handelt es sich um eine Ordnungsfrist, welche um einige Tage überschritten werden kann. Die Nichteinhaltung der Frist wirkt sich grundsätzlich nicht per se auf die Rechtmässigkeit des materiellen Entscheids aus. Beliebig zulässig ist sie aber auch nicht. Einzig bei Vorliegen triftiger Gründe und sofern absehbar ist, dass der Entscheid zeitnah getroffen werden kann, kann diese Frist um einige Tage überschritten werden (Art. 37 Abs. 3 AsylG; vgl. zum Ganzen auch: Martina Caroni, Das neue Asylverfahren - ein Überblick, recht 2019,Nr. 2, S. 90, Fn. 46 mit Hinweis auf die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, S. 8015).
E. 8.3.3 Vorliegend wurde das Asylgesuch am 12. Juni 2019 gestellt und am 17. Juli 2019 fand die PA statt. Vom 17. Juni bis zum 8. August 2019 wurde der Beschwerdeführer in der psychiatrischen Klinik E._______ in F._______ stationär behandelt. Die Anhörung nach Art. 29 AsylG fand - nach Beendigung des Dublin-Verfahrens - erst am 17. Oktober 2019 statt. Das vorinstanzliche Verfahren wurde mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 abgeschlossen, mithin 140 Tage nach der Asylgesuchstellung und somit am letzten Tag der nach Art. 24 Abs. 4 AsylG höchstens vorgesehenen Aufenthaltsdauer in den Zentren des Bundes. Damit wurde die gesetzlich vorgesehene Zeitspanne von maximal 31 Tagen massiv überschritten.
E. 8.3.4 Steht nach der Anhörung (zu Beginn der sogenannten Verfahrensphase) fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgt die Zuteilung ins erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG). Im vorliegenden Verfahren benötigte die Vorinstanz für die Sachverhaltsfeststellung zeitlich die maximal vorgesehene Aufenthaltsdauer in den Zentren des Bundes und für die konkret zu klärende Frage bei der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen blieben ihr knapp drei Tage. Die lange Dauer des Asylverfahrens und die späte Einleitung von konkreten, länderspezifischen Abklärungen in Bezug auf den Wegweisungsvollzug lassen darauf schliessen, dass es sich vorliegend nicht um einen einfachen Fall handelt, welcher im beschleunigten Verfahren innerhalb von acht Arbeitstagen behandelt werden konnte.
E. 8.3.5 Die Frage, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion tatsächlich Zugang zu der von ihm benötigten medizinischen Behandlung hat, wurde nicht vollständig geklärt. Zwar hat die Vorinstanz die familiäre Situation und die allgemeine Verfügbarkeit von Schizophrenie-Medikamenten in der Region Shanghai geprüft. Indessen geht aus der vorinstanzlichen Verfügung nicht hervor, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in seiner Heimatregion Zugang zu der ihm notwendigen Gesundheitsversorgung haben kann. Die Beschränkung auf die Prüfung, ob eine Behandlungsmöglichkeit in Shanghai, mithin 450 km entfernt vom Heimatdorf des Beschwerdeführers, überhaupt existiert, ohne den tatsächlichen Zugang im Einzelfall zu prüfen, erfüllt die Anforderungen an den Untersuchungsgrundsatz nicht. Es ist noch ungeklärt, ob der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen die benötigte Gesundheitsversorgung und insbesondere die Medikamente finanzieren kann beziehungsweise ob es ihm tatsächlich möglich ist, von einer Krankenversicherung aufgenommen zu werden, die seine Behandlung deckt. Diese Frage stellt sich umso mehr, als er seit rund 20 Jahren nicht mehr in seinem Heimatland war. Darüber hinaus ist unklar, in welchen Abständen der Beschwerdeführer eine psychiatrische Behandlung benötigt. Aus den in den Akten liegenden Arztberichten vom 27. Juni und vom 19. August 2019 geht zwar hervor, dass es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um eine chronische Erkrankung handelt, die Medikation für mindestens ein Jahr weiter beibehalten werden soll und darauf zu achten sei, dass der Beschwerdeführer auch nach allfälliger Ausreise weiterhin regelmässig psychiatrisch behandelt werden soll. Nicht erstellt ist indessen, wie lange und in welchen Abständen eine psychiatrische Behandlung stattfinden soll. Nach Klärung dieser Frage - die gegebenenfalls ein ausführlicheres psychiatrisches Gutachten erfordert - ist weiter zu prüfen, ob es ihm, im Hinblick auf die zu ermittelnde erforderliche Regelmässigkeit und Dauer der Behandlung, zuzumuten ist, die vom SEM aufgeführte Klinik in Shanghai aufzufinden. Diese fehlenden Informationen sind unerlässlich, um beurteilen zu können, ob allenfalls individuelle Gründe der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen.
E. 8.4 Vor diesem Hintergrund wäre es insgesamt angezeigt gewesen, das Gesuch im erweiterten Verfahren weiter zu behandeln, statt es im Rahmen der Fristen für die Behandlung von beschleunigten Verfahren zu beurteilen. Die neuen Behandlungsfristen entbinden die Vorinstanz auch weiterhin nicht davon, den Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären.
E. 9 Nach den Ausführungen in E. 8.3.5 ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht vollständig erstellt, sodass aufgrund des aktuellen Standes nicht darüber befunden werden kann. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, im Rahmen des erweiterten Verfahrens weitere Abklärungen zu der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für den Beschwerdeführer vorzunehmen. Indem sie dies jedoch unterliess und sich darauf beschränkte zu prüfen, ob paranoide Schizophrenie in Shanghai theoretisch behandelbar ist, hat sie den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
E. 10.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Weissenberger/Hirzel, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1).
E. 10.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal - wie bereits erwähnt - die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf und diese den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden.
E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die vor-instanzliche Verfügung aufzuheben und zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 13 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5850/2019 Urteil vom 21. Januar 2020 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sarah Diack Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Lukas Rathgeber, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, chinesischer Staatsangehöriger und ethnischer Han-Chinese, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben im Jahr 1998 beziehungsweise 1999. Am 2. November 2002 reichte er unter falschem Namen ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein, auf welches das damalige Bundesamt für Migration (BFM) nicht eintrat. Gegen diesen Entscheid erhob er Beschwerde bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), auf welche diese mit Urteil vom 28. Mai 2003 nicht eintrat. Das von ihm am 17. Juni 2003 gestellte Wiedererwägungsgesuch wurde mit Verfügung vom 25. Juni 2003 vom BFM abgewiesen. B. Am 12. Juni 2019 ersuchte er wiederum um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 17. Juli 2019 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Oktober 2019 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei im Dorf B.______, Kreis C._______, Bezirk D._______ in der Provinz Zhejiang geboren, aufgewachsen und habe bis zu seiner Ausreise (1998 bzw. 1999) dort gelebt. Zur Schule gegangen sei er höchstens ein Jahr lang, danach habe er seiner Familie bei der Feldarbeit geholfen. Im Alter von ungefähr 20 Jahren habe er angefangen, als (...) in Wenzhou in der Provinz Zhejiang zu arbeiten. Er habe nichts in China gehabt und sei deshalb aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist. Er habe die letzten rund 20 Jahre ausserhalb seines Heimatlandes verbracht. Gemäss seinen im Arztzeugnis vom 27. Juni 2019 vermerkten Aussagen habe er 12 Jahre lang in Italien gelebt und dort eine Aufenthaltsbewilligung gehabt, die er jedoch verloren habe. In Italien sei er traumatisiert worden, weshalb er nicht dorthin zurückkehren könne. Er habe das (...)handwerk gelernt und insgesamt während 22 Jahren in diesem Beruf gearbeitet. C. Am 22. Juli 2019 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Mit Antwort vom 17. September 2019 lehnte Italien das Übernahmeersuchen ab mit der Begründung, der letzte Kontakt der italienischen Behörden zum Beschwerdeführer datiere vom 12. Oktober 2016 und er habe sich somit mindestens fünf Monate lang nicht mehr dort aufgehalten. Die Vorinstanz erklärte mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 das Dublin-Verfahren für beendet und informierte den Beschwerdeführer darüber, dass sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. D. Der Beschwerdeführer erhielt vom SEM die Gelegenheit, zum Entwurf des Nichteintretensentscheids vom 28. Oktober 2019 Stellung zu nehmen, wovon er mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 Gebrauch machte. E. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 - gleichentags eröffnet - trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Gleichzeitig händigte sie ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. F. Mit Beschwerde vom 6. November 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung in den Dispositivpunkten 3 und 4 aufzuheben und er sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte er einen Arztbericht vom 19. August 2019 sowie die Resultate des Medizinischen Consulting des SEM vom 24. Oktober 2019 bei. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). H. Mit Verfügung vom 11. November 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Bezüglich der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs kommt dem Gericht demgegenüber volle Kognition zu. 5. 5.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe nicht zu erkennen gegeben, in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung zu ersuchen, und deshalb kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt. Er habe vielmehr angegeben, allein aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein, weshalb gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht auf das Asylgesuch einzutreten sei. 5.2 In Bezug auf den Wegweisungsvollzug hielt die Vorinstanz fest, dass weder die in China herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die allgemeine Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprächen. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers liege in der Peripherie der Stadt Wenzhou im Grossraum von Shanghai. Gemäss Arztbericht der psychiatrischen Klinik E._______ in F._______ vom 19. August 2019 leide der Beschwerdeführer an paranoider Schizophrenie. Der behandelnde Arzt empfehle eine Beibehaltung der Medikation (Olanzapin Mepha Oro, insgesamt 30mg täglich) während mindestens eines Jahres sowie eine Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung. In der Universitätsklinik von Shanghai sei das vom Beschwerdeführer benötigte Medikament verfügbar. In derselben Klinik könne eine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen werden. Die Städte Shanghai und Wenzhou, wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gelebt habe, seien rund fünf bis sechs Autostunden voneinander entfernt. Die beiden Städte seien überdies mit einem Hochgeschwindigkeitsbahnnetz verbunden und die Reisedauer mit dem Zug sei damit noch kürzer. In China existiere eine grundlegende Krankenversicherung, welche über 90% der chinesischen Bevölkerung abdecke. Es gebe auch Krankenversicherungen, welche Personen mit bereits bestehenden Gesundheitsproblemen aufnähmen. Sein Bruder, mit dem er Kontakt pflege, lebe in Wenzhou und er könne deshalb dessen Hilfe bei der Vorbereitung und Durchführung der Reise zum Behandlungsort in Anspruch nehmen. Es könne ihm somit zugemutet werden, seine benötigte medizinische Behandlung in China fortzuführen. Das SEM prüfe zwar praxisgemäss die Verfügbarkeit von notwendigen Behandlungsmöglichkeiten und Medikamenten im Heimatstaat, nicht aber alle allfälligen Kosten. Ausserdem verfüge er über ein soziales Beziehungsnetz in China und könne, insbesondere betreffend seine notwendige medizinische Behandlung, auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie zählen. Darüber hinaus besitze der Beschwerdeführer Arbeitserfahrung als (...). Der Wegweisungsvollzug sei deshalb auch individuell zumutbar. 6. Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen vor Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter entgegen, das SEM hätte sich mit seinem Asylgesuch inhaltlich auseinandersetzen müssen. Seine in der Anhörung gemachte Aussage, er sei aus rein wirtschaftlichen Gründen ausgereist, sei im Hinblick auf seine in der Schweiz diagnostizierte paranoide Schizophrenie allenfalls nicht verwertbar. Zudem habe er während der Anhörung unter Medikamenteneinfluss gestanden. Ebenfalls aufgrund seiner Krankheit könne er seine Mitwirkungspflicht nicht wahrnehmen. Namentlich im Hinblick auf allfällige subjektive Nachfluchtgründe könne es sein, dass er nichts von einer drohenden Gefahr bei einer Rückkehr wisse. In Anbetracht dessen sei es die Aufgabe des SEM zu ermitteln, inwieweit er bei einer Rückkehr gefährdet sein könnte. Das SEM habe durch die Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungpflicht verletzt. Zudem habe das SEM das Akteneinsichtsrecht verletzt. Bezüglich Wegweisungsvollzug macht der Beschwerdeführer geltend, es liege eine Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG vor, wenn eine weggewiesene Person ein schweres körperliches oder psychisches Leiden aufweise und keinen Zugang zu Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland habe. Falls die notwendige Gesundheitsversorgung nicht am Herkunftsort der Person verfügbar sei, sei abzuklären, ob aufgrund der konkreten Umstände von ihr erwartet werden könne, sich an den Ort zu begeben, wo die Behandlung gewährleistet sei. Seine Krankheit könne gemäss Abklärungen des SEM in Shanghai behandelt werden. Jedoch liege die Klinik über 450 km von Wenzhou entfernt. Der vorinstanzliche Entscheid führe nicht aus, inwiefern die dortige Behandlung für ihn zugänglich sei. Ebenso wenig sei geprüft worden, wie er die Kosten für die benötigten Medikamente begleichen könne. Aus einer Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) ergebe sich, dass die Kosten für eine dreimonatige Behandlung mit einem Generikum von Olanzapin bei einem täglichen Dosierungsgrad von 5 - 20 mg umgerechnet rund Fr. 512.- betragen würden. Eine dreimonatige Behandlung mit dem Originalpräparat koste ungefähr Fr. 732.-. Er benötige aber eine tägliche Dosis von 30mg Olanzapin, womit die Behandlungskosten noch höher ausfallen würden. Der Minimallohn in grösseren Städten betrage rund Fr. 283.-; er könne die Behandlung somit nicht finanzieren. Des Weiteren sei weder erstellt, ob er nach einer rund 20-jährigen Landesabwesenheit von einer Krankenkasse aufgenommen werde noch wie er die Prämien begleichen könne oder ob seine notwendige medizinische Behandlung von den Leistungen der Krankenversicherung gedeckt wäre. Als Beispiel sei die Stadt Peking zu erwähnen, wo gemäss Recherchen lediglich 60-70% der Kosten für eine Behandlung von Schizophrenie von der Krankenversicherung gedeckt seien. Die vom SEM erwähnte Schnellzugverbindung könne er sich zudem nicht leisten. Darüber hinaus sei er nur begrenzt belastbar. Das Vorgespräch zur Anhörung habe auf Wunsch des SEM in G._______ stattgefunden und er sei von der Betreuung nach H._______ an die Anhörung gebracht und von dort wieder abgeholt worden, weil man ihm die selbständige Zugreise dorthin nicht habe zumuten wollen und können. Unter diesen Umständen könne ihm nicht zugemutet werden, sich an den Ort zu begeben, wo die von ihm benötigte Gesundheitsversorgung zur Verfügung stehe. Aus einer nur theoretisch möglichen Behandlung, die jedoch in der Praxis nicht realisierbar sei, könne nicht auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden. Die Behandlungsmöglichkeit im Heimatland sei vor diesem Hintergrund für ihn weder erreichbar noch zugänglich. Sein Beziehungsnetz pflege er seit seiner Ausreise nur sporadisch, womit vor allem im Hinblick auf seine Krankheit nicht von einem tragfähigen Beziehungsnetz gesprochen werden könne. Die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung demnach die individuellen Hindernisse des Wegweisungsvollzugs nicht genügend abgeklärt und den Entscheid nicht hinreichend begründet. 7. 7.1 Soweit in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, die vom Beschwerdeführer in der Anhörung getätigten Aussagen seien aufgrund seiner psychischen Krankheit und dem Medikamenteneinfluss nicht verwertbar, wird implizit seine Urteilsfähigkeit in Frage gestellt. 7.1.1 Es stellt sich somit zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB war beziehungsweise ob er vernunftgemäss handeln konnte. Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtlichen Wirkungen herbeizuführen (Art. 18 ZGB). Die Urteilsfähigkeit besteht aus zwei Elementen: einem intellektuellen Faktor, der darin besteht, den Sinn, Nutzen und die Tragweite einer bestimmten Handlung zu erkennen und abwägen zu können. Sodann muss ein zweites Element, der willensmässige Faktor, gegeben sein, nämlich die Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht vernünftig zu handeln, und zwar aus freiem Willen. Die Urteilsfähigkeit ist nicht im abstrakten Sinne festzustellen, sondern vielmehr im relativen Sinne, bezogen auf die konkret in Frage stehenden Handlungen, zu prüfen (vgl. BGE 134 II 235 E. 4.3.2 m.w.H. und 127 I 6 E. 7b.aa). Die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung eines Asylverfahrens setzt voraus, dass die asylsuchende Person in der Lage ist, bezüglich der in einem Asylverfahren erforderlichen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln und namentlich ihre Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern (vgl. Urteil des BVGer D-2218/2019 vom 13. Juni 2019 m.w.H.). 7.1.2 Gemäss ärztlichem Bericht vom 19. August 2019 leidet der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie. Er wirke etwas desorientiert, sei überfordert mit dem Prozedere und seine Auffassungsgabe sei aus sprachlichen Gründen erschwert und verlangsamt. Jedoch sei seine Konzentration und Aufmerksamkeit ungestört; das formale sowie inhaltliche Denken scheine unauffällig zu sein. Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen hätten nicht beobachtet werden können. Er wirke sodann "absprachefähig". An der Anhörung war der Beschwerdeführer in der Lage, die Fragen zu seinem Namen, Geburtstag, Herkunftsort, seiner Adresse, Schulbildung und seinen Eltern klar zu beantworten (SEM-Akte 1043978-26/16 S. 2 ff.). Auch zu den übrigen Fragen äusserte er sich sachbezogen und ohne erkennbare Schwierigkeiten. Ebenso war er in der Lage, Erlebtes selbständig und freiwillig wiederzugeben und seine Gesuchsgründe vorzubringen. Sein Aussageverhalten in der Anhörung hinterlässt nicht den Eindruck, dass er einschneidende Erlebnisse nicht hätte schildern können. Im Übrigen geht aus dem Anhörungsprotokoll nicht hervor, dass der bei der Anhörung anwesende Rechtsvertreter Zweifel an der Befragungs- oder Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers geäussert hätte. Somit lassen sich weder den Arztzeugnissen noch dem Befragungsprotokoll Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anhörung entnehmen (vgl. EMARK 1993 Nr. 15 E. 7 sowie 2006 Nr. 28 E. 8.4). Eine Urteilsunfähigkeit ist nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht von der Verwertbarkeit der Aussagen des Beschwerdeführers ausgegangen. Aufgrund fehlender Hinweise in den Akten auf die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung sowie unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht des vertretenen Beschwerdeführers war sie nicht gehalten, weitere Abklärungen im Hinblick auf hypothetisch denkbare Gefährdungsszenarien zu tätigen. Die Einschätzung der Vorinstanz, das Asylgesuch stützte sich ausschliesslich auf wirtschaftliche Gründe, weshalb darauf nicht einzutreten sei, ist nicht zu beanstanden. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 Bezüglich Wegweisungsvollzug stellt sich vorliegend insbesondere im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz die Frage, ob es angezeigt war, das Verfahren im beschleunigten Verfahren zu behandeln. 8.3.1 Das Verwaltungsverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). 8.3.2 Das am 1. März 2019 neu in Kraft getretene schweizerische Asylverfahrensrecht zielt darauf ab, eine Mehrzahl der Asylverfahren im sogenannten beschleunigten Verfahren abzuwickeln. Charakteristisch für dieses Verfahren ist die Taktung der Verfahrensschritte: die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Gewährung der Parteirechte und die Abfassung und Eröffnung des erstinstanzlichen Asylentscheids folgen einem rechtssatzmässig genau vorgegebenen Zeitplan. Die Vorbereitungsphase ist gesetzlich in Art. 26 AsylG normiert und deren Dauer beträgt im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage, in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage (vgl. Art. 26 Abs. 1 AsylG; Urteile des BVGer E-4534/2019 vom 25. September 2019 E. 7.5.1 und E-5624/2019 vom 13. November 2019 E. 5.2.1). Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt das beschleunigte Verfahren umgehend mit der Anhörung zu den Asylgründen oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 36 AsylG (Art. 26c AsylG). Entscheide im beschleunigten Verfahren sind innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen (Art. 37 Abs. 2 AsylG). Ein beschleunigtes Verfahren sollte mithin gemäss der gesetzlichen Konzeption innert maximal 31 Kalendertagen vorinstanzlich abgeschlossen sein (vgl. a.a.O.). Bei der genannten achttägigen Frist handelt es sich um eine Ordnungsfrist, welche um einige Tage überschritten werden kann. Die Nichteinhaltung der Frist wirkt sich grundsätzlich nicht per se auf die Rechtmässigkeit des materiellen Entscheids aus. Beliebig zulässig ist sie aber auch nicht. Einzig bei Vorliegen triftiger Gründe und sofern absehbar ist, dass der Entscheid zeitnah getroffen werden kann, kann diese Frist um einige Tage überschritten werden (Art. 37 Abs. 3 AsylG; vgl. zum Ganzen auch: Martina Caroni, Das neue Asylverfahren - ein Überblick, recht 2019,Nr. 2, S. 90, Fn. 46 mit Hinweis auf die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, S. 8015). 8.3.3 Vorliegend wurde das Asylgesuch am 12. Juni 2019 gestellt und am 17. Juli 2019 fand die PA statt. Vom 17. Juni bis zum 8. August 2019 wurde der Beschwerdeführer in der psychiatrischen Klinik E._______ in F._______ stationär behandelt. Die Anhörung nach Art. 29 AsylG fand - nach Beendigung des Dublin-Verfahrens - erst am 17. Oktober 2019 statt. Das vorinstanzliche Verfahren wurde mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 abgeschlossen, mithin 140 Tage nach der Asylgesuchstellung und somit am letzten Tag der nach Art. 24 Abs. 4 AsylG höchstens vorgesehenen Aufenthaltsdauer in den Zentren des Bundes. Damit wurde die gesetzlich vorgesehene Zeitspanne von maximal 31 Tagen massiv überschritten. 8.3.4 Steht nach der Anhörung (zu Beginn der sogenannten Verfahrensphase) fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgt die Zuteilung ins erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG). Im vorliegenden Verfahren benötigte die Vorinstanz für die Sachverhaltsfeststellung zeitlich die maximal vorgesehene Aufenthaltsdauer in den Zentren des Bundes und für die konkret zu klärende Frage bei der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen blieben ihr knapp drei Tage. Die lange Dauer des Asylverfahrens und die späte Einleitung von konkreten, länderspezifischen Abklärungen in Bezug auf den Wegweisungsvollzug lassen darauf schliessen, dass es sich vorliegend nicht um einen einfachen Fall handelt, welcher im beschleunigten Verfahren innerhalb von acht Arbeitstagen behandelt werden konnte. 8.3.5 Die Frage, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion tatsächlich Zugang zu der von ihm benötigten medizinischen Behandlung hat, wurde nicht vollständig geklärt. Zwar hat die Vorinstanz die familiäre Situation und die allgemeine Verfügbarkeit von Schizophrenie-Medikamenten in der Region Shanghai geprüft. Indessen geht aus der vorinstanzlichen Verfügung nicht hervor, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in seiner Heimatregion Zugang zu der ihm notwendigen Gesundheitsversorgung haben kann. Die Beschränkung auf die Prüfung, ob eine Behandlungsmöglichkeit in Shanghai, mithin 450 km entfernt vom Heimatdorf des Beschwerdeführers, überhaupt existiert, ohne den tatsächlichen Zugang im Einzelfall zu prüfen, erfüllt die Anforderungen an den Untersuchungsgrundsatz nicht. Es ist noch ungeklärt, ob der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen die benötigte Gesundheitsversorgung und insbesondere die Medikamente finanzieren kann beziehungsweise ob es ihm tatsächlich möglich ist, von einer Krankenversicherung aufgenommen zu werden, die seine Behandlung deckt. Diese Frage stellt sich umso mehr, als er seit rund 20 Jahren nicht mehr in seinem Heimatland war. Darüber hinaus ist unklar, in welchen Abständen der Beschwerdeführer eine psychiatrische Behandlung benötigt. Aus den in den Akten liegenden Arztberichten vom 27. Juni und vom 19. August 2019 geht zwar hervor, dass es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um eine chronische Erkrankung handelt, die Medikation für mindestens ein Jahr weiter beibehalten werden soll und darauf zu achten sei, dass der Beschwerdeführer auch nach allfälliger Ausreise weiterhin regelmässig psychiatrisch behandelt werden soll. Nicht erstellt ist indessen, wie lange und in welchen Abständen eine psychiatrische Behandlung stattfinden soll. Nach Klärung dieser Frage - die gegebenenfalls ein ausführlicheres psychiatrisches Gutachten erfordert - ist weiter zu prüfen, ob es ihm, im Hinblick auf die zu ermittelnde erforderliche Regelmässigkeit und Dauer der Behandlung, zuzumuten ist, die vom SEM aufgeführte Klinik in Shanghai aufzufinden. Diese fehlenden Informationen sind unerlässlich, um beurteilen zu können, ob allenfalls individuelle Gründe der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. 8.4 Vor diesem Hintergrund wäre es insgesamt angezeigt gewesen, das Gesuch im erweiterten Verfahren weiter zu behandeln, statt es im Rahmen der Fristen für die Behandlung von beschleunigten Verfahren zu beurteilen. Die neuen Behandlungsfristen entbinden die Vorinstanz auch weiterhin nicht davon, den Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären.
9. Nach den Ausführungen in E. 8.3.5 ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht vollständig erstellt, sodass aufgrund des aktuellen Standes nicht darüber befunden werden kann. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, im Rahmen des erweiterten Verfahrens weitere Abklärungen zu der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für den Beschwerdeführer vorzunehmen. Indem sie dies jedoch unterliess und sich darauf beschränkte zu prüfen, ob paranoide Schizophrenie in Shanghai theoretisch behandelbar ist, hat sie den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 10. 10.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Weissenberger/Hirzel, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1). 10.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal - wie bereits erwähnt - die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf und diese den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden.
11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die vor-instanzliche Verfügung aufzuheben und zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
13. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand: