Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein mexikanischer Staatsangehöriger aus B._______, verliess Mexico am 21. Januar 2019 legal mit seinem Reisepass per Flugzeug und reiste über Frankreich am 22. Januar 2019 legal in die Schweiz ein, wo er am 30. Januar 2019 um Asyl nachsuchte. B. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2019 mit, er werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich (VZ Zürich) zugewiesen. C. Am 6. Februar 2019 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf und befragte ihn zum Reiseweg. Der Beschwerdeführer reichte seinen Reisepass im Original und diverse heimatliche Ausweise wie beispielsweise die Wählerkarte, den Militärausweis, Berufsausweise, Sozialversicherungskarten und Bank- und Visitenkarten ein. D. Mit Eingabe vom 13. März 2019 reichte die Rechtsvertreterin eine Konsiliaranforderung und eine konsiliarische Beurteilung vom 8. Februar 2019, einen Kurzaustrittsbericht vom 7. Februar 2019 und eine ärztliche Anordnung betreffend fürsorgerische Unterbringung beide vom 13. Februar 2019 sowie eine Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 14. Februar 2019 alle von Frau Dr. C._______ des D._______, einen Behandlungsplan bei fürsorgerischer Unterbringung vom 15. Februar 2019 des E._______ und ein internistisches Konsilium vom 19. Februar 2019 ein. E. Am 15. März 2019 reichte die Rechtsvertreterin ein Formular betreffend die Zuweisung zur medizinischen Abklärung vom gleichen Tag zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 4. April 2019 reichte die Rechtsvertreterin acht Formulare betreffend medizinische Informationen vom 18. März bis 1. April 2019, einen Befund des F._______ vom 20. März 2019 und einen Kurzbericht des D._______ vom 25. März 2019 ein. G. Mit Schreiben vom 10. April 2019 setzte die Rechtsvertreterin das SEM in Kenntnis, dass eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) betreffend den Beschwerdeführer eingereicht worden sei. H. Am 15. April 2019 reichte die Rechtsvertreterin einen weiteren ärztlichen Bericht vom 13. April 2019 des behandelnden Therapeuten des Beschwerdeführers ein. I. Am 16. April 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen aus, er befürchte in Mexico von seinem Bruder getötet zu werden. Sein Bruder gehöre einer Sekte an, sei ein Politiker und Serienmörder. Er würde (...) wie ihn umbringen wollen. Sein Bruder sei neidisch auf ihn, weil er ein «Pater Putativus» sei, er wolle sein Geld und verlange von ihm transsexuell zu werden. Ein Freund seines Bruders namens G._______ sei ebenfalls sein Feind. G._______ und sein Bruder würden sich ebenfalls als «Pater Putativus» bezeichnen und möchten seiner Person höhergestellt sein. J. Am 26. April 2019 erhielt der Beschwerdeführer vom SEM die Gelegenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Er machte von dieser Möglichkeit mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. April 2019 Gebrauch. K. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. April 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 30. Januar 2019 ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. L. Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm eine Parteientschädigung auszurichten. M. Mit Schreiben vom 15. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht des E._______ betreffend seine fürsorgerische Unterbringung vom 13. bis zum 20. Februar 2019 ein. N. Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud der Instruktionsrichter das SEM ein, aufgrund der Sachlage im Rahmen der Vernehmlassung Stellung zur Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers zu nehmen. O. Das SEM stellte in seiner Vernehmlassung vom 29. Mai 2019 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könne und verwies auf seine Erwägungen, an denen es festhalte.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Strittig ist jedoch, ob der Beschwerdeführer aufgrund fehlender Urteilsfähigkeit in Bezug auf das von ihm eingereichte Asylgesuch überhaupt handlungs- und damit verfahrensrechtlich prozessfähig war. Die Legitimation zur Beschwerde ist daher zur Prüfung dieser Frage zu bejahen, da das Bundesverwaltungsgericht andernfalls gar keine Gelegenheit hätte, in der Sache zu prüfen, ob das SEM allenfalls zu Unrecht von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 In der Beschwerde wird vorab im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht und Begründungspflicht verletzt. Insbesondere sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt worden. Die im angefochtenen Entscheid summarisch und pauschal als diverse medizinische Informationen und Arztberichte des F._______, D._______, E._______ bezeichneten medizinischen Unterlagen würden dem Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie mit gegenwärtig systematischem Wahn, schwere Depressionen, sowie Diabetes mellitus Typ 2 diagnostizieren, wobei sich der Beschwerdeführer gegenüber letztgenannten uneinsichtig zu zeigen scheine. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass die genannten Diagnosen über die ganze Anwesenheits- und Verfahrensdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz aktenkundig und mithin den Behörden bekannt gewesen seien. Die Rechtsvertreterin habe der Vorinstanz laufend ärztliche Berichte eingereicht. Aufgrund des medizinischen Sachverhalts könne ohne weiteres festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer zum Anhörungszeitpunkt in einer aktiven psychotischen Phase in Folge Schizophrenie, sowie in einer schweren depressiven Episode befunden habe und dass er gleichzeitig ausgesprochen stark medikamentiert gewesen sei. Dass dieser Zustand sich auf seine Anhörungsfähigkeit ausgewirkt habe, werde vom behandelnden Arzt bestätigt. Dieser sei zwar der Ansicht gewesen, der Beschwerdeführer könne an einer solchen Anhörung teilnehmen, habe aber gleichzeitig festgehalten, dass an der Richtigkeit seiner Aussagen in einer solchen Anhörung gezweifelt werden müsse. Spätestens am 16. April 2019 habe die Vorinstanz Kenntnis von dieser Einschätzung erhalten, wobei die Rechtsvertretung in ihrem Begleitschreiben zur Eingabe vom 15. April 2019 nochmals explizit darauf hingewiesen habe, dass ernsthafte Zweifel an der Aussage- und Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers bestünden. Abgesehen davon, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers in Verbindung mit der schweren Medikation bereits per se darauf hinweise, dass die Aussagen des Beschwerdeführers an der Anhörung vom 16. April 2019 (nur drei Tage nach der erneuten Bestätigung der genannten Diagnosen durch den behandelnden Arzt) kaum verwertbar sein dürften, würden sowohl das Anhörungsprotokoll als auch die angefochtene Verfügung diesen Schluss bestätigen. Im Anhörungsprotokoll mache der Beschwerdeführer tatsächlich einen wirren Eindruck. Dies habe auch die sachbearbeitende Person bestätigt. Namentlich stelle sie fest, die Aussagen des Beschwerdeführers würden einen sehr wirren Eindruck machen und dass sie eher der Eindruck habe, er brauche psychiatrische Hilfe (vgl. Akte A25/10 F59). Auch in der angefochtenen Verfügung stelle die Vorinstanz fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien durchgehend wirr. Zudem habe sie auf die Aussagen des behandelnden Arztes vom 13. April 2019 verwiesen und festgestellt, es sei davon auszugehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Bruder und dessen Freund auf subjektiven Wahrnehmungen beruhe, die keinen objektiven Hintergrund erkennen liessen. Der Beschwerdeführer sei zum Anhörungszeitpunkt offenkundig nicht aussagefähig gewesen. Die zum damaligen Zeitpunkt gemachten Aussagen - nota bene in einer aktiven wahnhaften Phase (vgl. Akte A27/4) - könnten nicht als Entscheidgrundlage dienen. Es lasse sich aus entschuldbaren medizinischen Gründen und nicht aufgrund einer Mitwirkungspflichtsverletzung nicht feststellen, welcher Teil des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts den Tatsachen entspreche und welcher nicht. Aus rechtsstaatlicher Perspektive könne es - ungeachtet der Frage der materiellen Richtigkeit des Entscheids - nicht angehen, dass ein Asylgesuch auf der Basis eines derart mangelhaft erstellten Sachverhalts abgewiesen werde.
E. 4.2 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Grundsätzlich trägt damit die Behörde die Beweisführungslast. Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2). Was die daraus resultierenden Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs betrifft, so soll die Anhörung immerhin Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2).
E. 4.3 Nach jüngstem eingereichten ärztlichen Bericht vom 8. Mai 2019 leidet der Beschwerdeführer an einer wahnhaften Störung (gemäss ICD-10: F22.0) und an einer paranoiden Schizophrenie (gemäss ICD-10: DD F20.0) sowie an Diabetes mellitus 2, einer Osteomyelitis, einer Miktionsstörung, einer erektilen Dysfunktion und an Vitamin D3-Mangel. Aufgrund vorangehenden Berichten verschiedener Ärztinnen und Ärzte bestehen keinerlei Gründe an der gestellten Diagnose im Arztbericht vom 8. Mai 2019 zu zweifeln. Eine wahnhafte Störung beschreibt der ICD-Code folgendermassen: Eine Störung charakterisiert durch die Entwicklung eines einzelnen Wahns oder mehrerer aufeinander bezogener Wahninhalte, die im Allgemeinen lange, manchmal lebenslang, andauern. Der Inhalt des Wahns oder des Wahnsystems ist sehr unterschiedlich. Eindeutige und anhaltende akustische Halluzinationen (Stimmen), schizophrene Symptome wie Kontrollwahn oder Affektverflachung und eine eindeutige Gehirnerkrankung sind nicht mit der Diagnose vereinbar. Gelegentliche oder vorübergehende akustische Halluzinationen schließen besonders bei älteren Patienten die Diagnose jedoch nicht aus, solange diese Symptome nicht typisch schizophren erscheinen und nur einen kleinen Teil des klinischen Bildes ausmachen. Die paranoide Schizophrenie äussert sich laut Definition des ICD-Codes wie folgt: Die schizophrenen Störungen sind im Allgemeinen durch grundlegende und charakteristische Störungen von Denken und Wahrnehmung sowie inadäquate oder verflachte Affekte gekennzeichnet. Die Bewusstseinsklarheit und intellektuellen Fähigkeiten sind in der Regel nicht beeinträchtigt, obwohl sich im Laufe der Zeit gewisse kognitive Defizite entwickeln können. Die wichtigsten psychopathologischen Phänomene sind Gedankenlautwerden, Gedankeneingebung oder Gedankenentzug, Gedankenausbreitung, Wahnwahrnehmung, Kontrollwahn, Beeinflussungswahn oder das Gefühl des Gemachten, Stimmen, die in der dritten Person den Patienten kommentieren oder über ihn sprechen, Denkstörungen und Negativsymptome. Die paranoide Schizophrenie ist durch beständige, häufig paranoide Wahnvorstellungen gekennzeichnet, meist begleitet von akustischen Halluzinationen und Wahrnehmungsstörungen. Störungen der Stimmung, des Antriebs und der Sprache, katatone Symptome fehlen entweder oder sind wenig auffallend (http://www.icd-code.de/icd/code/F20-F29.html, zuletzt besucht am 4. Juni 2019).
E. 4.4 Das Einreichen eines Asylgesuches ist ein (relativ) höchstpersönliches Recht im Sinne von Art. 19c Abs. 1 ZGB (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2), welches eine urteilsfähige handlungsunfähige Person auch ohne Zustimmung seiner gesetzlichen Vertretung auszuüben vermag. Urteilsfähig ist eine Person, der nicht infolge ihres Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, oder anderer Ursachen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung eines Asylverfahrens setzt voraus, dass die asylsuchende Person in der Lage ist, bezüglich der in einem Asylverfahren erforderlichen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln und namentlich ihre Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern (vgl. Urteile des BVGer D-2486/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 4.4 m.w.H). Das Vorliegen der Urteilsfähigkeit einer asylsuchenden Person ist Grundlage der Handlungsfähigkeit (Art. 13 ZGB) und damit der verfahrensrechtlichen Prozessfähigkeit einer Person. Letztere ist wiederum eine Sachurteilsvoraussetzung für die Durchführung eines Asylverfahrens, die das SEM von Amtes wegen zu prüfen hat.
E. 4.5 Aufgrund der ärztlichen Diagnose stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Befragungen urteilsfähig war. Dieser Frage ist die Vorinstanz nicht nachgegangen. Gemäss der Eingabe der Rechtsvertreterin vom 13. März 2019 hatte das SEM Kenntnis bezüglich der Diagnose des Beschwerdeführers und wusste auch, dass das D._______ bereits am 13. Februar 2019 eine fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers im E._______ aufgrund einer Selbstgefährdung anordnete. Am 10. April 2019 informierte die Rechtsvertreterin das SEM darüber, dass sie am 5. April 2019 bei der KESB eine Gefährdungsmeldung eingereicht und darum ersucht hatte, eine Beistandschaft einzurichten. Mit Eingabe vom 15. April 2019 beantragte die Rechtsvertreterin beim SEM, es sei aufgrund eines ärztlichen Berichts und aufgrund von Zweifel an der Aussage- und Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers ein ärztliches Gutachten einzuholen. An der tags darauf durchgeführten Anhörung vom 16. April 2019 stellte die Befragerin des SEM sodann fest: «Wenn ich mir jetzt Ihre Aussagen betrachte, erscheinen Sie mir sehr wirr. Ich habe eher den Eindruck, dass Sie psychiatrische Hilfe brauchen...». Nach Durchsicht des Anhörungsprotokolls bestehen erhebliche Zweifel, dass der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen sachbezogen beantwortete und es bestehen klare Hinweise, dass es dem Beschwerdeführer im vorliegend interessierenden Kontext des Asylverfahrens an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Demnach wäre es für das SEM spätestens im Zeitpunkt der Entscheidfindung Pflicht gewesen, der Frage der Urteilsfähigkeit nachzugehen. Die Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers beschlägt die Feststellung des Sachverhaltes in umfassender Weise; denn ohne die Gewissheit darüber, ob der Beschwerdeführer urteilsfähig war oder nicht, kann keine rechtsgenügliche Sachverhaltsfeststellung ergehen, da seine Aussagen nicht ohne diesbezügliche Berücksichtigung zur Feststellung des Sachverhaltes herangezogen werden können. Das SEM äussert sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung zur Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers und würdigt seine Vorbringen ohne jeglichen Bezug zu seiner Krankheit und einen allfällig dadurch bedingten Einfluss auf sein Aussageverhalten.
E. 4.6 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend erstellt und seine Abklärungs- und Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen ist. Eine Heilung dieser Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene steht schon deshalb nicht zur Debatte, weil das SEM, obwohl in der Zwischenverfügung vom 15. Mai 2019 explizit darauf hingewiesen wurde, auch in der Vernehmlassung darauf verzichtet hat, zu diesem Punkt Stellung zu beziehen.
E. 5 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Sache ist zur Prüfung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde selbst eingereicht. Es sind mithin keine Kosten aus einer Vertretung entstanden (vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE). Weitere notwendige Auslagen (vgl. Art. 13 VGKE), die dem Beschwerdeführer erwachsen sein könnten, sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Folglich ist ihm trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2218/2019 law/fes Urteil vom 13. Juni 2019 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Mexiko, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein mexikanischer Staatsangehöriger aus B._______, verliess Mexico am 21. Januar 2019 legal mit seinem Reisepass per Flugzeug und reiste über Frankreich am 22. Januar 2019 legal in die Schweiz ein, wo er am 30. Januar 2019 um Asyl nachsuchte. B. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2019 mit, er werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich (VZ Zürich) zugewiesen. C. Am 6. Februar 2019 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf und befragte ihn zum Reiseweg. Der Beschwerdeführer reichte seinen Reisepass im Original und diverse heimatliche Ausweise wie beispielsweise die Wählerkarte, den Militärausweis, Berufsausweise, Sozialversicherungskarten und Bank- und Visitenkarten ein. D. Mit Eingabe vom 13. März 2019 reichte die Rechtsvertreterin eine Konsiliaranforderung und eine konsiliarische Beurteilung vom 8. Februar 2019, einen Kurzaustrittsbericht vom 7. Februar 2019 und eine ärztliche Anordnung betreffend fürsorgerische Unterbringung beide vom 13. Februar 2019 sowie eine Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 14. Februar 2019 alle von Frau Dr. C._______ des D._______, einen Behandlungsplan bei fürsorgerischer Unterbringung vom 15. Februar 2019 des E._______ und ein internistisches Konsilium vom 19. Februar 2019 ein. E. Am 15. März 2019 reichte die Rechtsvertreterin ein Formular betreffend die Zuweisung zur medizinischen Abklärung vom gleichen Tag zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 4. April 2019 reichte die Rechtsvertreterin acht Formulare betreffend medizinische Informationen vom 18. März bis 1. April 2019, einen Befund des F._______ vom 20. März 2019 und einen Kurzbericht des D._______ vom 25. März 2019 ein. G. Mit Schreiben vom 10. April 2019 setzte die Rechtsvertreterin das SEM in Kenntnis, dass eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) betreffend den Beschwerdeführer eingereicht worden sei. H. Am 15. April 2019 reichte die Rechtsvertreterin einen weiteren ärztlichen Bericht vom 13. April 2019 des behandelnden Therapeuten des Beschwerdeführers ein. I. Am 16. April 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen aus, er befürchte in Mexico von seinem Bruder getötet zu werden. Sein Bruder gehöre einer Sekte an, sei ein Politiker und Serienmörder. Er würde (...) wie ihn umbringen wollen. Sein Bruder sei neidisch auf ihn, weil er ein «Pater Putativus» sei, er wolle sein Geld und verlange von ihm transsexuell zu werden. Ein Freund seines Bruders namens G._______ sei ebenfalls sein Feind. G._______ und sein Bruder würden sich ebenfalls als «Pater Putativus» bezeichnen und möchten seiner Person höhergestellt sein. J. Am 26. April 2019 erhielt der Beschwerdeführer vom SEM die Gelegenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Er machte von dieser Möglichkeit mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. April 2019 Gebrauch. K. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. April 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 30. Januar 2019 ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. L. Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm eine Parteientschädigung auszurichten. M. Mit Schreiben vom 15. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht des E._______ betreffend seine fürsorgerische Unterbringung vom 13. bis zum 20. Februar 2019 ein. N. Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud der Instruktionsrichter das SEM ein, aufgrund der Sachlage im Rahmen der Vernehmlassung Stellung zur Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers zu nehmen. O. Das SEM stellte in seiner Vernehmlassung vom 29. Mai 2019 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könne und verwies auf seine Erwägungen, an denen es festhalte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Strittig ist jedoch, ob der Beschwerdeführer aufgrund fehlender Urteilsfähigkeit in Bezug auf das von ihm eingereichte Asylgesuch überhaupt handlungs- und damit verfahrensrechtlich prozessfähig war. Die Legitimation zur Beschwerde ist daher zur Prüfung dieser Frage zu bejahen, da das Bundesverwaltungsgericht andernfalls gar keine Gelegenheit hätte, in der Sache zu prüfen, ob das SEM allenfalls zu Unrecht von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird vorab im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht und Begründungspflicht verletzt. Insbesondere sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt worden. Die im angefochtenen Entscheid summarisch und pauschal als diverse medizinische Informationen und Arztberichte des F._______, D._______, E._______ bezeichneten medizinischen Unterlagen würden dem Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie mit gegenwärtig systematischem Wahn, schwere Depressionen, sowie Diabetes mellitus Typ 2 diagnostizieren, wobei sich der Beschwerdeführer gegenüber letztgenannten uneinsichtig zu zeigen scheine. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass die genannten Diagnosen über die ganze Anwesenheits- und Verfahrensdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz aktenkundig und mithin den Behörden bekannt gewesen seien. Die Rechtsvertreterin habe der Vorinstanz laufend ärztliche Berichte eingereicht. Aufgrund des medizinischen Sachverhalts könne ohne weiteres festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer zum Anhörungszeitpunkt in einer aktiven psychotischen Phase in Folge Schizophrenie, sowie in einer schweren depressiven Episode befunden habe und dass er gleichzeitig ausgesprochen stark medikamentiert gewesen sei. Dass dieser Zustand sich auf seine Anhörungsfähigkeit ausgewirkt habe, werde vom behandelnden Arzt bestätigt. Dieser sei zwar der Ansicht gewesen, der Beschwerdeführer könne an einer solchen Anhörung teilnehmen, habe aber gleichzeitig festgehalten, dass an der Richtigkeit seiner Aussagen in einer solchen Anhörung gezweifelt werden müsse. Spätestens am 16. April 2019 habe die Vorinstanz Kenntnis von dieser Einschätzung erhalten, wobei die Rechtsvertretung in ihrem Begleitschreiben zur Eingabe vom 15. April 2019 nochmals explizit darauf hingewiesen habe, dass ernsthafte Zweifel an der Aussage- und Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers bestünden. Abgesehen davon, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers in Verbindung mit der schweren Medikation bereits per se darauf hinweise, dass die Aussagen des Beschwerdeführers an der Anhörung vom 16. April 2019 (nur drei Tage nach der erneuten Bestätigung der genannten Diagnosen durch den behandelnden Arzt) kaum verwertbar sein dürften, würden sowohl das Anhörungsprotokoll als auch die angefochtene Verfügung diesen Schluss bestätigen. Im Anhörungsprotokoll mache der Beschwerdeführer tatsächlich einen wirren Eindruck. Dies habe auch die sachbearbeitende Person bestätigt. Namentlich stelle sie fest, die Aussagen des Beschwerdeführers würden einen sehr wirren Eindruck machen und dass sie eher der Eindruck habe, er brauche psychiatrische Hilfe (vgl. Akte A25/10 F59). Auch in der angefochtenen Verfügung stelle die Vorinstanz fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien durchgehend wirr. Zudem habe sie auf die Aussagen des behandelnden Arztes vom 13. April 2019 verwiesen und festgestellt, es sei davon auszugehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Bruder und dessen Freund auf subjektiven Wahrnehmungen beruhe, die keinen objektiven Hintergrund erkennen liessen. Der Beschwerdeführer sei zum Anhörungszeitpunkt offenkundig nicht aussagefähig gewesen. Die zum damaligen Zeitpunkt gemachten Aussagen - nota bene in einer aktiven wahnhaften Phase (vgl. Akte A27/4) - könnten nicht als Entscheidgrundlage dienen. Es lasse sich aus entschuldbaren medizinischen Gründen und nicht aufgrund einer Mitwirkungspflichtsverletzung nicht feststellen, welcher Teil des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts den Tatsachen entspreche und welcher nicht. Aus rechtsstaatlicher Perspektive könne es - ungeachtet der Frage der materiellen Richtigkeit des Entscheids - nicht angehen, dass ein Asylgesuch auf der Basis eines derart mangelhaft erstellten Sachverhalts abgewiesen werde. 4.2 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Grundsätzlich trägt damit die Behörde die Beweisführungslast. Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2). Was die daraus resultierenden Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs betrifft, so soll die Anhörung immerhin Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2). 4.3 Nach jüngstem eingereichten ärztlichen Bericht vom 8. Mai 2019 leidet der Beschwerdeführer an einer wahnhaften Störung (gemäss ICD-10: F22.0) und an einer paranoiden Schizophrenie (gemäss ICD-10: DD F20.0) sowie an Diabetes mellitus 2, einer Osteomyelitis, einer Miktionsstörung, einer erektilen Dysfunktion und an Vitamin D3-Mangel. Aufgrund vorangehenden Berichten verschiedener Ärztinnen und Ärzte bestehen keinerlei Gründe an der gestellten Diagnose im Arztbericht vom 8. Mai 2019 zu zweifeln. Eine wahnhafte Störung beschreibt der ICD-Code folgendermassen: Eine Störung charakterisiert durch die Entwicklung eines einzelnen Wahns oder mehrerer aufeinander bezogener Wahninhalte, die im Allgemeinen lange, manchmal lebenslang, andauern. Der Inhalt des Wahns oder des Wahnsystems ist sehr unterschiedlich. Eindeutige und anhaltende akustische Halluzinationen (Stimmen), schizophrene Symptome wie Kontrollwahn oder Affektverflachung und eine eindeutige Gehirnerkrankung sind nicht mit der Diagnose vereinbar. Gelegentliche oder vorübergehende akustische Halluzinationen schließen besonders bei älteren Patienten die Diagnose jedoch nicht aus, solange diese Symptome nicht typisch schizophren erscheinen und nur einen kleinen Teil des klinischen Bildes ausmachen. Die paranoide Schizophrenie äussert sich laut Definition des ICD-Codes wie folgt: Die schizophrenen Störungen sind im Allgemeinen durch grundlegende und charakteristische Störungen von Denken und Wahrnehmung sowie inadäquate oder verflachte Affekte gekennzeichnet. Die Bewusstseinsklarheit und intellektuellen Fähigkeiten sind in der Regel nicht beeinträchtigt, obwohl sich im Laufe der Zeit gewisse kognitive Defizite entwickeln können. Die wichtigsten psychopathologischen Phänomene sind Gedankenlautwerden, Gedankeneingebung oder Gedankenentzug, Gedankenausbreitung, Wahnwahrnehmung, Kontrollwahn, Beeinflussungswahn oder das Gefühl des Gemachten, Stimmen, die in der dritten Person den Patienten kommentieren oder über ihn sprechen, Denkstörungen und Negativsymptome. Die paranoide Schizophrenie ist durch beständige, häufig paranoide Wahnvorstellungen gekennzeichnet, meist begleitet von akustischen Halluzinationen und Wahrnehmungsstörungen. Störungen der Stimmung, des Antriebs und der Sprache, katatone Symptome fehlen entweder oder sind wenig auffallend (http://www.icd-code.de/icd/code/F20-F29.html, zuletzt besucht am 4. Juni 2019). 4.4 Das Einreichen eines Asylgesuches ist ein (relativ) höchstpersönliches Recht im Sinne von Art. 19c Abs. 1 ZGB (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2), welches eine urteilsfähige handlungsunfähige Person auch ohne Zustimmung seiner gesetzlichen Vertretung auszuüben vermag. Urteilsfähig ist eine Person, der nicht infolge ihres Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, oder anderer Ursachen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung eines Asylverfahrens setzt voraus, dass die asylsuchende Person in der Lage ist, bezüglich der in einem Asylverfahren erforderlichen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln und namentlich ihre Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern (vgl. Urteile des BVGer D-2486/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 4.4 m.w.H). Das Vorliegen der Urteilsfähigkeit einer asylsuchenden Person ist Grundlage der Handlungsfähigkeit (Art. 13 ZGB) und damit der verfahrensrechtlichen Prozessfähigkeit einer Person. Letztere ist wiederum eine Sachurteilsvoraussetzung für die Durchführung eines Asylverfahrens, die das SEM von Amtes wegen zu prüfen hat. 4.5 Aufgrund der ärztlichen Diagnose stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Befragungen urteilsfähig war. Dieser Frage ist die Vorinstanz nicht nachgegangen. Gemäss der Eingabe der Rechtsvertreterin vom 13. März 2019 hatte das SEM Kenntnis bezüglich der Diagnose des Beschwerdeführers und wusste auch, dass das D._______ bereits am 13. Februar 2019 eine fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers im E._______ aufgrund einer Selbstgefährdung anordnete. Am 10. April 2019 informierte die Rechtsvertreterin das SEM darüber, dass sie am 5. April 2019 bei der KESB eine Gefährdungsmeldung eingereicht und darum ersucht hatte, eine Beistandschaft einzurichten. Mit Eingabe vom 15. April 2019 beantragte die Rechtsvertreterin beim SEM, es sei aufgrund eines ärztlichen Berichts und aufgrund von Zweifel an der Aussage- und Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers ein ärztliches Gutachten einzuholen. An der tags darauf durchgeführten Anhörung vom 16. April 2019 stellte die Befragerin des SEM sodann fest: «Wenn ich mir jetzt Ihre Aussagen betrachte, erscheinen Sie mir sehr wirr. Ich habe eher den Eindruck, dass Sie psychiatrische Hilfe brauchen...». Nach Durchsicht des Anhörungsprotokolls bestehen erhebliche Zweifel, dass der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen sachbezogen beantwortete und es bestehen klare Hinweise, dass es dem Beschwerdeführer im vorliegend interessierenden Kontext des Asylverfahrens an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Demnach wäre es für das SEM spätestens im Zeitpunkt der Entscheidfindung Pflicht gewesen, der Frage der Urteilsfähigkeit nachzugehen. Die Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers beschlägt die Feststellung des Sachverhaltes in umfassender Weise; denn ohne die Gewissheit darüber, ob der Beschwerdeführer urteilsfähig war oder nicht, kann keine rechtsgenügliche Sachverhaltsfeststellung ergehen, da seine Aussagen nicht ohne diesbezügliche Berücksichtigung zur Feststellung des Sachverhaltes herangezogen werden können. Das SEM äussert sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung zur Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers und würdigt seine Vorbringen ohne jeglichen Bezug zu seiner Krankheit und einen allfällig dadurch bedingten Einfluss auf sein Aussageverhalten. 4.6 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend erstellt und seine Abklärungs- und Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen ist. Eine Heilung dieser Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene steht schon deshalb nicht zur Debatte, weil das SEM, obwohl in der Zwischenverfügung vom 15. Mai 2019 explizit darauf hingewiesen wurde, auch in der Vernehmlassung darauf verzichtet hat, zu diesem Punkt Stellung zu beziehen.
5. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Sache ist zur Prüfung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde selbst eingereicht. Es sind mithin keine Kosten aus einer Vertretung entstanden (vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE). Weitere notwendige Auslagen (vgl. Art. 13 VGKE), die dem Beschwerdeführer erwachsen sein könnten, sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Folglich ist ihm trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: