Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. November 2019 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 28. November 2019, der Befragung vom 22. Januar 2020 und der Anhörung vom 24. Februar 2020 führte er im Wesentlichen aus, er habe in C._______ gelebt. Nach seiner Ausbildung habe er im Telemarketing gearbeitet und gut verdient. Seit dem Jahr 2001 sei er HIV-positiv, er habe aber nie Medikamente genommen. Ein HIV-Test in Spanien sei negativ ausgefallen. Im Jahr 2002 habe eine Bekannte seiner Familie erzählt, ein Freund von ihm sei Mitglied eines Kartells in C._______ namens "D._______". Sein Vater habe ihn überredet, den Freund bei der Polizei anzuzeigen. Der Freund sei verhaftet und im Jahr 2003 zu zehn Jahren Gefängnis verurteilt worden. Er habe ab dann unter Polizeischutz gestanden. Im Jahr 2013 sei der Freund entlassen worden. Es sei erwiesen, dass in Mexiko beispielsweise Journalisten, die sich mit dem Drogenhandel beschäftigt hätten, nach zehn bis fünfzehn Jahren ermordet würden. Zudem gehöre C._______ zu den gefährlichsten Orten der Welt. Im Juli/August 2017 sei er nach Mexiko City gegangen, in der Hoffnung, es sei dort sicherer. Aber sein neuer Aufenthaltsort sei rasch bekannt geworden, da die Polizei korrupt sei. Mit der Zeit sei die Lage gefährlich geworden, weshalb er am 21. Februar 2018 mit seinem mexikanischen Pass legal mit dem Flugzeug von Mexiko nach Madrid, Spanien, gereist sei. Via Frankreich und Italien sei er Ende April 2019 in die Schweiz eingereist. In allen drei Ländern sei er durch die Polizei geschützt worden. Er versuche Dokumente zu beschaffen, um zu beweisen, dass er in Mexiko bis zu seiner Ausreise unter Polizeischutz gestanden habe. B. Am 25. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer ein medizinisches Datenblatt vom 21. Februar 2020 ein. C. Mit Schreiben vom 3. März 2020 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung. D. Mit Verfügung vom 6. März 2020 (gleichentags eröffnet) lehnte die Vor-instanz die Zuweisung zum erweiterten Verfahren ab. Sie verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Schreiben vom 10. März 2020 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine psychologische Untersuchung. F. Mit Eingabe vom 12. März 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 6. März 2020 vollumfänglich aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 6. März 2020 zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. G. Mit Schreiben vom 31. März 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Bevollmächtigung für seine Schwester, ein Fingerabdruckblatt der basel-städtischen Kantonspolizei vom 12. März 2020, ein Antragsformular für eine Bevollmächtigung, eine Wählerkarte, ein Bestätigungsschreiben der mexikanischen Botschaft vom 30. März 2020 und eine Versandbestätigung vom 30. März 2020 ein.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Strittig ist jedoch, ob der Beschwerdeführer aufgrund fehlender Urteilsfähigkeit in Bezug auf das von ihm eingereichte Asylgesuch überhaupt handlungs- und damit verfahrensrechtlich prozessfähig war. Die Legitimation zur Beschwerde ist daher zur Prüfung dieser Frage zu bejahen, da das Bundesverwaltungsgericht andernfalls gar keine Gelegenheit hätte, in der Sache zu prüfen, ob die Vorinstanz allenfalls zu Unrecht von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist (Urteil des BVGer D-2218/2019 vom 13. Juni 2019 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 In der Beschwerde wird vorab im Wesentlichen geltend gemacht, es bestünden Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers. So sei es ihm nicht gelungen, die Asylvorbringen nachvollziehbar darzulegen. Viele Situationen, die er als Gefahr geschildert habe, basierten auf der Tatsache, dass er gemerkt habe, dass er von der Polizei beschützt würde. Des Weiteren habe er angegeben, er sei auch in Europa von der Polizei beschützt worden. Er sei überzeugt, dass er überall als Verräter erkannt werde. Im Bundesasylzentrum sei ein Giftanschlag auf ihn verübt worden. Die Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers beschlage die Feststellung des Sachverhaltes in umfassender Weise. Die Vorinstanz hätte die Urteilsfähigkeit und die daraus abgeleitete Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers von Amtes wegen prüfen müssen. Durch das Unterlassen einer Abklärung liege eine Verletzung der Untersuchungspflicht vor.
E. 3.2 Urteilsfähig ist eine Person, der nicht infolge ihres Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, oder anderer Ursachen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Nach herrschender Lehre und Praxis ist aufgrund der gesamten Umstände zu prüfen, ob die fragliche Person im konkreten Fall, das heisst je nach Natur, Schwierigkeit und Tragweite der fraglichen Rechtshandlung, als urteilsfähig angesehen werden kann oder nicht. Dabei ist grundsätzlich vom Bestehen der Urteilsfähigkeit auszugehen, denn nach allgemeiner Lebenserfahrung stellt sich das Vorliegen der Urteilsunfähigkeit als die Ausnahme dar (Urteil des BVGer D-2486/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 4.3). Die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung eines Asylverfahrens setzt voraus, dass die asylsuchende Person in der Lage ist, bezüglich der in einem Asylverfahren erforderlichen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln und namentlich ihre Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern (Urteil des BVGer D-2486/2018 E. 4.4). Bei der Erstellung des Sachverhalts im Rahmen des Asylverfahrens geht es in erster Linie darum, eigene Erlebnisse wiederzugeben und diesbezüglich klärende Fragen der befragenden Person zu beantworten. Das Einreichen eines Asylgesuches stellt ein (relativ) höchstpersönliches Recht im Sinne von Art. 19c Abs. 1 ZGB dar (BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Relativ höchstpersönliche Rechte sind der Vertretung zugänglich. Daraus ergibt sich, dass sich eine urteilsunfähige Person im Asylverfahren vertreten lassen kann. Das Vorliegen der Urteilsfähigkeit ist Grundlage der Handlungsfähigkeit (Art. 13 ZGB) und damit der verfahrensrechtlichen Prozessfähigkeit einer asylsuchenden Person. Die Prozessfähigkeit ist von der Vorinstanz von Amtes wegen zu prüfen.
E. 3.3 Die Vorinstanz bejahte in ihrem Entscheid die Urteilsfähigkeit und Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers. In der Begründung führt sie aus, es würden keine ärztlichen Dokumente betreffend seine Urteilsfähigkeit vorliegen und deren Nachreichung sei nicht in Aussicht gestellt worden. Er habe sich auch nie in ärztlicher Behandlung befunden. Der Beschwerdeführer habe während den Anhörungen keinerlei Mühe bei der Beantwortung der Fragen gehabt, sondern vielmehr stets umfangreich geantwortet. Seine Nachfrage und Aussagen im Rahmen der Aufklärung über seine Rechte und Pflichten zu Beginn der Anhörungen sowie seine Bestätigung, es gehe ihm gut, würden für seine Bewusstseinsklarheit und intellektuellen Fähigkeiten sprechen. Mit dieser Feststellung decke sich beispielsweise seine Akzeptanz und Nichtbeanstandung des Röntgenberichts, welcher trotz der von ihm wahrgenommenen starken Brustschmerzen unauffällig ausgefallen sei. Seine bisherige Lebensweise, insbesondere die jahrelange Tätigkeit im Telemarketing sowie seine selbständigen Reisen in Mexiko und Europa würden ebenfalls für seine Urteilsfähigkeit sprechen. Der Hinweis der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf eine mögliche Urteilsunfähigkeit erscheine zwar aufgrund der teilweise wenig nachvollziehbaren Äusserungen legitim, aber aus den Anhörungsprotokollen gehe nirgends hervor, dass seine Anhörungsfähigkeit derart beeinträchtigt wäre, dass das Asylverfahren nicht hätte durchgeführt werden können.
E. 3.4 Aus den Protokollen der Personalienaufnahme, der Befragung und der Anhörung geht hervor, dass der Beschwerdeführer alle Fragen verstanden und dem Sinn der Fragen entsprechend geantwortet hat. Der Befrager war weder gezwungen, Fragen zu wiederholen, noch sie zu erklären. Die Antworten des Beschwerdeführers zu seinen Lebensumständen in Mexiko fielen detailliert und stimmig aus. So beschrieb er nachvollziehbar seine Familienverhältnisse, die Wohnsituation, die Tätigkeit im Telemarketing und die Finanzierung der Reise nach Spanien. Der Anfang seiner Asylgeschichte, die Polizeianzeige gegen einen Freund, schilderte der Beschwerdeführer ebenfalls nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Der Beschwerdeführer war wegen Atemproblemen beim Arzt. Wäre der Beschwerdeführer aufgrund von Geisteskrankheit nicht in der Lage gewesen, sich sachgerecht zu verständigen, wäre ein entsprechender Vermerk zu erwarten gewesen. Auf dem medizinischen Datenblatt findet sich indes kein Hinweis auf psychische Auffälligkeiten. Der einzige Hinweis auf psychische Probleme des Beschwerdeführers findet sich in seinen Angaben zum Polizeischutz in Mexiko und in Europa sowie zum angeblichen Giftanschlag auf ihn. Diese Angaben mögen realitätsfremd sein, genügen aber nicht, um die Urteilsfähigkeit und Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers in Frage zu stellen, zumal die Anforderungen an die Urteilsfähigkeit im Asylverfahren sehr tief anzusetzen sind (Urteil des BVGer D-2486/2018 E. 5.2). Dem Einwand, sein Wechsel von einem komfortablen Leben in Mexiko zu einem Leben auf der Strasse in Europa deute nicht auf eine ausgeglichene Psyche hin, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat bei seinem Entschluss, nach Europa zu reisen, wohl kaum damit gerechnet, in Europa auf der Strasse zu landen. Insgesamt ist somit von der Urteilsfähigkeit und Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer weiteren Abklärung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers absah. Das Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass als Folge einer fehlenden Urteilsfähigkeit der betreffenden Person ein Rechtsvertreter beizuordnen wäre. Der Beschwerdeführer verfügt seit Beginn des Asylverfahrens über einen Rechtsvertreter, der ihn bei der Wahrung seiner Interessen unterstützt.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, auf die Frage nach den Problemen seit der Haftentlassung des Kartellmitglieds und nach dem Grund für seinen Umzug nach Mexiko City habe der Beschwerdeführer mit allgemeinen Mutmassungen ohne jeglichen Bezug zu seiner persönlichen Situation geantwortet. So habe er ausgeführt, sein Leben sei in Gefahr gewesen, da Personen unter Polizeischutz erfahrungsgemäss nach zehn bis fünfzehn Jahren getötet würden. Auch auf Nachfrage hin habe er keine genaueren Angaben dazu machen können. Nach den vorgefallenen Ereignissen in Mexiko City gefragt, habe er angegeben, er habe ganz viele Geschichten erlebt, ohne jedoch etwas Konkretes zu nennen. Den anlässlich der Rückübersetzung erwähnten Vorfall, ein angeblich auf ihn verübtes Attentat in einem Restaurant, habe er realitätsfremd und substanzlos geschildert. Er habe keine plausible Erklärung dafür gehabt, dass er auch ausserhalb Mexikos unter Polizeischutz gestanden habe. Zudem habe er sich hinsichtlich des Polizeischutzes widersprochen. Einerseits habe er angegeben, ständig unter Polizeischutz gestanden zu haben, andererseits habe er erklärt, die Korruption der mexikanischen Polizei sei ein Ausreisegrund gewesen. Es sei ihm nicht gelungen, diesen Widerspruch aufzuklären. Insgesamt seien die Aussagen des Beschwerdeführers zum Polizeischutz als unglaubhaft einzustufen. Zudem lassen sich den Vorbringen keine Anhaltspunkte entnehmen, welche eine tatsächliche Verfolgung auch nur ansatzweise erkennen lassen würden. Unter diesen Umständen könne auf das Abwarten angekündigter Beweismittel betreffend Polizeischutz verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer genügend Zeit gehabt hätte, diese im laufenden Verfahren einzureichen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, Journalisten, die sich gegen die Gewalt ausgesprochen hätten, seien trotz Polizeischutz getötet worden. Wegen seiner Tätigkeit als politischer Aktivist gegen die Kartelle lebe er unter dauernder Furcht um sein Leben. Dies stelle einen unerträglichen psychischen Druck dar, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer zeigte auf Anraten seines Vaters seinen Freund bei der Polizei an, da eine Bekannte der Familie den Vater darauf hingewiesen hat, dass dieser Freund ein Mitglied eines Kartells sei. Aus seinen Aussagen geht nicht hervor, dass er sich, abgesehen von dieser Anzeige, öffentlich gegen die Kartelle einsetzt hätte. Seine Darstellung in der Beschwerdeschrift, er sei ein politischer Aktivist im Kampf gegen die Kartelle, ist demnach unzutreffend. Seine Anzeige gegen den Freund erfolgte im Jahr 2002. Seither stand der Beschwerdeführer unter Polizeischutz. Von 2002 bis Juli/August 2017 lebte er weiterhin in C._______ und ging seiner Arbeit im Telemarketing nach. Danach zog er nach Mexiko City. Als Grund für den Umzug gab er an, er habe sich in C._______ nicht mehr sicher gefühlt. Es sei bekannt, dass Journalisten, die sich gegen die Kartelle engagieren würden, nach zehn bis fünfzehn Jahren getötet würden. Auf Nachfragen nach einem konkreten Grund für den Umzug wiederholte der Beschwerdeführer nur das bereits Gesagte und erwähnte noch einen Vorfall, welcher sich vor einem Restaurant, in dem er gearbeitet hat, abgespielt haben soll. Eines Tages seien sechs bewaffnete Polizisten aus vorfahrenden Autos ausgestiegen und hätten Personen verhaftet. Inwiefern dieser Vorfall mit ihm in Zusammenhang stehen sollte, konnte der Beschwerdeführer nicht erklären. Eine konkrete Bedrohung durch die Kartelle während der fünfzehn Jahre nach seiner Aussage in C._______ machte er zu keinem Zeitpunkt geltend. Nach seinem Umzug hielt er sich circa sechs Monate in Mexiko City auf und reiste dann nach Spanien, weil die Leute gemerkt hätten, dass er ein Verräter sei. Einen konkreten Grund für seine Ausreise konnte der Beschwerdeführer wiederum nicht nennen. Insgesamt ist der Beschwerdeführer in den 17 Jahren nach seiner Anzeige in Mexiko nie bedroht oder sonst wie durch die Kartelle behelligt worden. Objektiv gesehen gab es folglich auch keinen Grund für einen unerträglichen psychischen Druck. Er konnte somit keine asylrelevanten Nachteile geltend machen und es gibt auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte. Daran ändern auch die eingereichten Beweismittel nichts. Die Wählerkarte belegt lediglich die unbestrittene Herkunft des Beschwerdeführers. Gemäss Schreiben der Botschaft hat der Beschwerdeführer eine Strafregisterbescheinigung aus Mexiko bestellt. Ein Zusammenhang zwischen einer Strafregisterbescheinigung und seinen Vorbringen ist nicht ersichtlich. Die Beweisofferte, eine Bestätigung für den ihm gewährten Polizeischutz vorzulegen, ist aufgrund des Gesagten in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, zumal zu Gunsten des Beschwerdeführers von der Glaubhaftigkeit des Polizeischutzes ausgegangen worden ist.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Mexiko dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 7.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 7.3.2 Auch wenn es in Mexiko immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen - die insbesondere von Drogenkartellen ausgehen - kommt, ist noch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen (Urteil des BVGer E-4106/2018 vom 24. Juli 2018 E. 8.3).
E. 7.3.3 Der Beschwerdeführer verfügt über jahrelange Berufserfahrung im Telemarketing und hatte dadurch ein gutes Einkommen. Bei seiner Rückkehr dürfte er diese Tätigkeit wiederaufnehmen und selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen können. Zudem lebt in seinem Heimatort seine Schwester im Elternhaus; mit ihr steht er nach wie vor in Kontakt. Es ist davon auszugehen, dass sie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen wird. Der Beschwerdeführer gab an, seit dem Jahr 2001 HIV-positiv zu sein. Er sei aber deswegen nie in Behandlung gewesen und habe keine Medikamente eingenommen. Gemäss einem eingereichten HIV-Test vom 13. Dezember 2018 ist der Beschwerdeführer HIV-negativ. Es liegen somit keine medizinischen Gründe vor, die gegen eine Rückkehr nach Mexiko sprechen würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1561/2020 Urteil vom 1. April 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Mexiko, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 6. März 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. November 2019 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 28. November 2019, der Befragung vom 22. Januar 2020 und der Anhörung vom 24. Februar 2020 führte er im Wesentlichen aus, er habe in C._______ gelebt. Nach seiner Ausbildung habe er im Telemarketing gearbeitet und gut verdient. Seit dem Jahr 2001 sei er HIV-positiv, er habe aber nie Medikamente genommen. Ein HIV-Test in Spanien sei negativ ausgefallen. Im Jahr 2002 habe eine Bekannte seiner Familie erzählt, ein Freund von ihm sei Mitglied eines Kartells in C._______ namens "D._______". Sein Vater habe ihn überredet, den Freund bei der Polizei anzuzeigen. Der Freund sei verhaftet und im Jahr 2003 zu zehn Jahren Gefängnis verurteilt worden. Er habe ab dann unter Polizeischutz gestanden. Im Jahr 2013 sei der Freund entlassen worden. Es sei erwiesen, dass in Mexiko beispielsweise Journalisten, die sich mit dem Drogenhandel beschäftigt hätten, nach zehn bis fünfzehn Jahren ermordet würden. Zudem gehöre C._______ zu den gefährlichsten Orten der Welt. Im Juli/August 2017 sei er nach Mexiko City gegangen, in der Hoffnung, es sei dort sicherer. Aber sein neuer Aufenthaltsort sei rasch bekannt geworden, da die Polizei korrupt sei. Mit der Zeit sei die Lage gefährlich geworden, weshalb er am 21. Februar 2018 mit seinem mexikanischen Pass legal mit dem Flugzeug von Mexiko nach Madrid, Spanien, gereist sei. Via Frankreich und Italien sei er Ende April 2019 in die Schweiz eingereist. In allen drei Ländern sei er durch die Polizei geschützt worden. Er versuche Dokumente zu beschaffen, um zu beweisen, dass er in Mexiko bis zu seiner Ausreise unter Polizeischutz gestanden habe. B. Am 25. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer ein medizinisches Datenblatt vom 21. Februar 2020 ein. C. Mit Schreiben vom 3. März 2020 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung. D. Mit Verfügung vom 6. März 2020 (gleichentags eröffnet) lehnte die Vor-instanz die Zuweisung zum erweiterten Verfahren ab. Sie verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Schreiben vom 10. März 2020 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine psychologische Untersuchung. F. Mit Eingabe vom 12. März 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 6. März 2020 vollumfänglich aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 6. März 2020 zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. G. Mit Schreiben vom 31. März 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Bevollmächtigung für seine Schwester, ein Fingerabdruckblatt der basel-städtischen Kantonspolizei vom 12. März 2020, ein Antragsformular für eine Bevollmächtigung, eine Wählerkarte, ein Bestätigungsschreiben der mexikanischen Botschaft vom 30. März 2020 und eine Versandbestätigung vom 30. März 2020 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Strittig ist jedoch, ob der Beschwerdeführer aufgrund fehlender Urteilsfähigkeit in Bezug auf das von ihm eingereichte Asylgesuch überhaupt handlungs- und damit verfahrensrechtlich prozessfähig war. Die Legitimation zur Beschwerde ist daher zur Prüfung dieser Frage zu bejahen, da das Bundesverwaltungsgericht andernfalls gar keine Gelegenheit hätte, in der Sache zu prüfen, ob die Vorinstanz allenfalls zu Unrecht von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist (Urteil des BVGer D-2218/2019 vom 13. Juni 2019 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 In der Beschwerde wird vorab im Wesentlichen geltend gemacht, es bestünden Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers. So sei es ihm nicht gelungen, die Asylvorbringen nachvollziehbar darzulegen. Viele Situationen, die er als Gefahr geschildert habe, basierten auf der Tatsache, dass er gemerkt habe, dass er von der Polizei beschützt würde. Des Weiteren habe er angegeben, er sei auch in Europa von der Polizei beschützt worden. Er sei überzeugt, dass er überall als Verräter erkannt werde. Im Bundesasylzentrum sei ein Giftanschlag auf ihn verübt worden. Die Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers beschlage die Feststellung des Sachverhaltes in umfassender Weise. Die Vorinstanz hätte die Urteilsfähigkeit und die daraus abgeleitete Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers von Amtes wegen prüfen müssen. Durch das Unterlassen einer Abklärung liege eine Verletzung der Untersuchungspflicht vor. 3.2 Urteilsfähig ist eine Person, der nicht infolge ihres Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, oder anderer Ursachen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Nach herrschender Lehre und Praxis ist aufgrund der gesamten Umstände zu prüfen, ob die fragliche Person im konkreten Fall, das heisst je nach Natur, Schwierigkeit und Tragweite der fraglichen Rechtshandlung, als urteilsfähig angesehen werden kann oder nicht. Dabei ist grundsätzlich vom Bestehen der Urteilsfähigkeit auszugehen, denn nach allgemeiner Lebenserfahrung stellt sich das Vorliegen der Urteilsunfähigkeit als die Ausnahme dar (Urteil des BVGer D-2486/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 4.3). Die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung eines Asylverfahrens setzt voraus, dass die asylsuchende Person in der Lage ist, bezüglich der in einem Asylverfahren erforderlichen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln und namentlich ihre Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern (Urteil des BVGer D-2486/2018 E. 4.4). Bei der Erstellung des Sachverhalts im Rahmen des Asylverfahrens geht es in erster Linie darum, eigene Erlebnisse wiederzugeben und diesbezüglich klärende Fragen der befragenden Person zu beantworten. Das Einreichen eines Asylgesuches stellt ein (relativ) höchstpersönliches Recht im Sinne von Art. 19c Abs. 1 ZGB dar (BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Relativ höchstpersönliche Rechte sind der Vertretung zugänglich. Daraus ergibt sich, dass sich eine urteilsunfähige Person im Asylverfahren vertreten lassen kann. Das Vorliegen der Urteilsfähigkeit ist Grundlage der Handlungsfähigkeit (Art. 13 ZGB) und damit der verfahrensrechtlichen Prozessfähigkeit einer asylsuchenden Person. Die Prozessfähigkeit ist von der Vorinstanz von Amtes wegen zu prüfen. 3.3 Die Vorinstanz bejahte in ihrem Entscheid die Urteilsfähigkeit und Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers. In der Begründung führt sie aus, es würden keine ärztlichen Dokumente betreffend seine Urteilsfähigkeit vorliegen und deren Nachreichung sei nicht in Aussicht gestellt worden. Er habe sich auch nie in ärztlicher Behandlung befunden. Der Beschwerdeführer habe während den Anhörungen keinerlei Mühe bei der Beantwortung der Fragen gehabt, sondern vielmehr stets umfangreich geantwortet. Seine Nachfrage und Aussagen im Rahmen der Aufklärung über seine Rechte und Pflichten zu Beginn der Anhörungen sowie seine Bestätigung, es gehe ihm gut, würden für seine Bewusstseinsklarheit und intellektuellen Fähigkeiten sprechen. Mit dieser Feststellung decke sich beispielsweise seine Akzeptanz und Nichtbeanstandung des Röntgenberichts, welcher trotz der von ihm wahrgenommenen starken Brustschmerzen unauffällig ausgefallen sei. Seine bisherige Lebensweise, insbesondere die jahrelange Tätigkeit im Telemarketing sowie seine selbständigen Reisen in Mexiko und Europa würden ebenfalls für seine Urteilsfähigkeit sprechen. Der Hinweis der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf eine mögliche Urteilsunfähigkeit erscheine zwar aufgrund der teilweise wenig nachvollziehbaren Äusserungen legitim, aber aus den Anhörungsprotokollen gehe nirgends hervor, dass seine Anhörungsfähigkeit derart beeinträchtigt wäre, dass das Asylverfahren nicht hätte durchgeführt werden können. 3.4 Aus den Protokollen der Personalienaufnahme, der Befragung und der Anhörung geht hervor, dass der Beschwerdeführer alle Fragen verstanden und dem Sinn der Fragen entsprechend geantwortet hat. Der Befrager war weder gezwungen, Fragen zu wiederholen, noch sie zu erklären. Die Antworten des Beschwerdeführers zu seinen Lebensumständen in Mexiko fielen detailliert und stimmig aus. So beschrieb er nachvollziehbar seine Familienverhältnisse, die Wohnsituation, die Tätigkeit im Telemarketing und die Finanzierung der Reise nach Spanien. Der Anfang seiner Asylgeschichte, die Polizeianzeige gegen einen Freund, schilderte der Beschwerdeführer ebenfalls nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Der Beschwerdeführer war wegen Atemproblemen beim Arzt. Wäre der Beschwerdeführer aufgrund von Geisteskrankheit nicht in der Lage gewesen, sich sachgerecht zu verständigen, wäre ein entsprechender Vermerk zu erwarten gewesen. Auf dem medizinischen Datenblatt findet sich indes kein Hinweis auf psychische Auffälligkeiten. Der einzige Hinweis auf psychische Probleme des Beschwerdeführers findet sich in seinen Angaben zum Polizeischutz in Mexiko und in Europa sowie zum angeblichen Giftanschlag auf ihn. Diese Angaben mögen realitätsfremd sein, genügen aber nicht, um die Urteilsfähigkeit und Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers in Frage zu stellen, zumal die Anforderungen an die Urteilsfähigkeit im Asylverfahren sehr tief anzusetzen sind (Urteil des BVGer D-2486/2018 E. 5.2). Dem Einwand, sein Wechsel von einem komfortablen Leben in Mexiko zu einem Leben auf der Strasse in Europa deute nicht auf eine ausgeglichene Psyche hin, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat bei seinem Entschluss, nach Europa zu reisen, wohl kaum damit gerechnet, in Europa auf der Strasse zu landen. Insgesamt ist somit von der Urteilsfähigkeit und Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer weiteren Abklärung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers absah. Das Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass als Folge einer fehlenden Urteilsfähigkeit der betreffenden Person ein Rechtsvertreter beizuordnen wäre. Der Beschwerdeführer verfügt seit Beginn des Asylverfahrens über einen Rechtsvertreter, der ihn bei der Wahrung seiner Interessen unterstützt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, auf die Frage nach den Problemen seit der Haftentlassung des Kartellmitglieds und nach dem Grund für seinen Umzug nach Mexiko City habe der Beschwerdeführer mit allgemeinen Mutmassungen ohne jeglichen Bezug zu seiner persönlichen Situation geantwortet. So habe er ausgeführt, sein Leben sei in Gefahr gewesen, da Personen unter Polizeischutz erfahrungsgemäss nach zehn bis fünfzehn Jahren getötet würden. Auch auf Nachfrage hin habe er keine genaueren Angaben dazu machen können. Nach den vorgefallenen Ereignissen in Mexiko City gefragt, habe er angegeben, er habe ganz viele Geschichten erlebt, ohne jedoch etwas Konkretes zu nennen. Den anlässlich der Rückübersetzung erwähnten Vorfall, ein angeblich auf ihn verübtes Attentat in einem Restaurant, habe er realitätsfremd und substanzlos geschildert. Er habe keine plausible Erklärung dafür gehabt, dass er auch ausserhalb Mexikos unter Polizeischutz gestanden habe. Zudem habe er sich hinsichtlich des Polizeischutzes widersprochen. Einerseits habe er angegeben, ständig unter Polizeischutz gestanden zu haben, andererseits habe er erklärt, die Korruption der mexikanischen Polizei sei ein Ausreisegrund gewesen. Es sei ihm nicht gelungen, diesen Widerspruch aufzuklären. Insgesamt seien die Aussagen des Beschwerdeführers zum Polizeischutz als unglaubhaft einzustufen. Zudem lassen sich den Vorbringen keine Anhaltspunkte entnehmen, welche eine tatsächliche Verfolgung auch nur ansatzweise erkennen lassen würden. Unter diesen Umständen könne auf das Abwarten angekündigter Beweismittel betreffend Polizeischutz verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer genügend Zeit gehabt hätte, diese im laufenden Verfahren einzureichen. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, Journalisten, die sich gegen die Gewalt ausgesprochen hätten, seien trotz Polizeischutz getötet worden. Wegen seiner Tätigkeit als politischer Aktivist gegen die Kartelle lebe er unter dauernder Furcht um sein Leben. Dies stelle einen unerträglichen psychischen Druck dar, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. 5.3 Der Beschwerdeführer zeigte auf Anraten seines Vaters seinen Freund bei der Polizei an, da eine Bekannte der Familie den Vater darauf hingewiesen hat, dass dieser Freund ein Mitglied eines Kartells sei. Aus seinen Aussagen geht nicht hervor, dass er sich, abgesehen von dieser Anzeige, öffentlich gegen die Kartelle einsetzt hätte. Seine Darstellung in der Beschwerdeschrift, er sei ein politischer Aktivist im Kampf gegen die Kartelle, ist demnach unzutreffend. Seine Anzeige gegen den Freund erfolgte im Jahr 2002. Seither stand der Beschwerdeführer unter Polizeischutz. Von 2002 bis Juli/August 2017 lebte er weiterhin in C._______ und ging seiner Arbeit im Telemarketing nach. Danach zog er nach Mexiko City. Als Grund für den Umzug gab er an, er habe sich in C._______ nicht mehr sicher gefühlt. Es sei bekannt, dass Journalisten, die sich gegen die Kartelle engagieren würden, nach zehn bis fünfzehn Jahren getötet würden. Auf Nachfragen nach einem konkreten Grund für den Umzug wiederholte der Beschwerdeführer nur das bereits Gesagte und erwähnte noch einen Vorfall, welcher sich vor einem Restaurant, in dem er gearbeitet hat, abgespielt haben soll. Eines Tages seien sechs bewaffnete Polizisten aus vorfahrenden Autos ausgestiegen und hätten Personen verhaftet. Inwiefern dieser Vorfall mit ihm in Zusammenhang stehen sollte, konnte der Beschwerdeführer nicht erklären. Eine konkrete Bedrohung durch die Kartelle während der fünfzehn Jahre nach seiner Aussage in C._______ machte er zu keinem Zeitpunkt geltend. Nach seinem Umzug hielt er sich circa sechs Monate in Mexiko City auf und reiste dann nach Spanien, weil die Leute gemerkt hätten, dass er ein Verräter sei. Einen konkreten Grund für seine Ausreise konnte der Beschwerdeführer wiederum nicht nennen. Insgesamt ist der Beschwerdeführer in den 17 Jahren nach seiner Anzeige in Mexiko nie bedroht oder sonst wie durch die Kartelle behelligt worden. Objektiv gesehen gab es folglich auch keinen Grund für einen unerträglichen psychischen Druck. Er konnte somit keine asylrelevanten Nachteile geltend machen und es gibt auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte. Daran ändern auch die eingereichten Beweismittel nichts. Die Wählerkarte belegt lediglich die unbestrittene Herkunft des Beschwerdeführers. Gemäss Schreiben der Botschaft hat der Beschwerdeführer eine Strafregisterbescheinigung aus Mexiko bestellt. Ein Zusammenhang zwischen einer Strafregisterbescheinigung und seinen Vorbringen ist nicht ersichtlich. Die Beweisofferte, eine Bestätigung für den ihm gewährten Polizeischutz vorzulegen, ist aufgrund des Gesagten in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, zumal zu Gunsten des Beschwerdeführers von der Glaubhaftigkeit des Polizeischutzes ausgegangen worden ist.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Mexiko dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 7.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3.2 Auch wenn es in Mexiko immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen - die insbesondere von Drogenkartellen ausgehen - kommt, ist noch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen (Urteil des BVGer E-4106/2018 vom 24. Juli 2018 E. 8.3). 7.3.3 Der Beschwerdeführer verfügt über jahrelange Berufserfahrung im Telemarketing und hatte dadurch ein gutes Einkommen. Bei seiner Rückkehr dürfte er diese Tätigkeit wiederaufnehmen und selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen können. Zudem lebt in seinem Heimatort seine Schwester im Elternhaus; mit ihr steht er nach wie vor in Kontakt. Es ist davon auszugehen, dass sie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen wird. Der Beschwerdeführer gab an, seit dem Jahr 2001 HIV-positiv zu sein. Er sei aber deswegen nie in Behandlung gewesen und habe keine Medikamente eingenommen. Gemäss einem eingereichten HIV-Test vom 13. Dezember 2018 ist der Beschwerdeführer HIV-negativ. Es liegen somit keine medizinischen Gründe vor, die gegen eine Rückkehr nach Mexiko sprechen würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: