Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein mexikanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (im Bundesstaat C._______) - reiste eigenen Angaben zufolge Ende Januar 2018 aus seinem Heimatstaat aus und gelangte über Kolumbien und Spanien am 16. April 2018 in die Schweiz. Am 18. April 2018 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der Kurzbefragung vom 2. Mai 2018 und der vertieften Anhörung vom 7. Juni 2018 trug er im Wesentlichen Folgendes vor: A.b Er habe sein ganzes Leben mit seiner Familie in B._______ verbracht. Seine Angehörigen seien jahrelang als [Beruf] tätig gewesen und als solche überfallen sowie behelligt worden. Sein Bruder sei seit dem Jahr 2001 verschollen, einer seiner Neffen ermordet worden. Er selbst habe die Matura gemacht, keinen Beruf erlernt, sei indes verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen. Im Jahr 2009 sei er arbeitslos geworden und zunächst auf die Unterstützung seiner Verwandten angewiesen gewesen, bevor er im Jahr 2012 versucht habe, [ein Geschäft] zu eröffnen. Indes sei er wiederholt eingeschüchtert worden. Alles habe damit begonnen, dass eine Person des staatlichen Elektrizitätswerks bei ihm vorbeigekommen sei und seinen alten Kühlschrank im Rahmen eines Programms der mexikanischen Regierung gegen die Bezahlung eines Aufpreises durch einen neuen habe ersetzen wollen. Da sein alter Kühlschrank noch in gutem Zustand gewesen sei, habe er sich jedoch geweigert, diesen herauszugeben. In der Folge hätten die Angriffe gegen ihn angefangen. Während fünf Jahren seien immer wieder grosse Steine auf sein Haus geworfen worden, bevorzugt dann, wenn er und seine Mutter, mit der er zusammengewohnt habe, sich im Hof aufgehalten hätten. Wer die Steine geworfen habe, wisse er nicht. Zudem hätten ihn fast vierzig Mal verschiedene unbekannte Fahrzeuglenker von der Strasse zu drängen oder zu überfahren versucht. Er vermute, dass der Besuch des [staatlicher Vertreter] und diese Vorfälle einen Zusammenhang hätten, da er vorher nie Probleme gehabt habe und der [staatlicher Vertreter] wohl Teil des organisierten Verbrechens sei und Schutzgeldzahlungen von ihm habe erpressen wollen. Darauf angesprochen worden sei er aber nie. Wegen der genannten Behelligungen habe er sich wiederholt an die lokalen und nationalen Behörden gewendet. Diese hätten sich jedoch geweigert, ihm zu helfen. Ausgereist sei er schliesslich, weil in seinem Quartier ein Grossteil der Angehörigen einer Familie, darunter auch die Kinder, ermordet worden seien. Im gleichen Zeitraum seien in dieser Gegend vier weitere Personen umgebracht worden. A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer neben seinem mexikanischen Pass und seiner Wählerkarte verschiedene Schreiben an die lokalen und nationalen Behörden im Zusammenhang mit den zuvor geschilderten Behelligungen ein. B. Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. C.a Mit Eingabe vom 12. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen den SEM-Entscheid fristgerecht Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersucht er darum, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie eine amtliche Rechtsverbeiständung anzuordnen. Ferner sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung einzuräumen und es seien die zuständigen Behörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei der Beschwerdeführer im Falle einer bereits erfolgten Weitergabe von Daten darüber zu informieren sei. C.b Zur Untermauerung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer weitere Schreiben an die und von den mexikanischen Behörden im Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten Behelligungen, Fotografien seines Mobiltelefons, mit der Ansicht "alle Anrufe" und "erhaltene Anrufe", eine Abrechnung der föderalen Elektrizitätskommission sowie eine Notiz vom 2. Juli 2018 betreffend seine Rückschaffung nach Mexiko und das von den Schweizer Behörden wöchentlich erhaltene Geld ein.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist teilweise in englischer und teilweise in spanischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprach zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5772/2016 vom 28. September 2016).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat. Der entsprechende Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher gegenstandslos.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Demnach muss eine Verfolgung, um asylrechtlich relevant zu sein, in kausaler Weise an eines der fünf genannten Motive respektive an Merkmale, die eine Person als andersartig kennzeichnen und untrennbar mit ihr oder ihrer Persönlichkeit verbunden sind, anknüpfen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 188 f., m.w.H.).
E. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Einschüchterungen seien nicht als Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive anzusehen. Wie der Beschwerdeführer selbst geltend gemacht habe, kenne er weder die Personen, die ihn einzuschüchtern versucht hätten, noch deren Beweggründe und die Ziele, die mit diesen Handlungen hätten erreicht werden sollen. Ferner bestünden keine Hinweise darauf, dass die mexikanischen Behörden zur Anzeige gebrachte Übergriffe, bei denen es sich auch in Mexiko um strafbare Taten handeln könne, ungeahndet liessen. Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben die Möglichkeit erhalten, einzelne Vorfälle darzulegen. Die Sache mit den Steinwürfen habe sich von Zeit zu Zeit eine Polizeipatrouille angeschaut und Behördenvertreter des D._______ seien mehrmals bereit gewesen, seine Anzeige entgegenzunehmen, wobei sie konkrete Beweise verlangt hätten. Auch das E._______ habe geantwortet und ihn an das örtliche Amt für Menschenrechte verwiesen. Selbst die mexikanische Staatspräsidentschaft habe seine Vorbringen zur Kenntnis genommen. Gegen untätige Beamte könne zudem auch in Mexiko auf dem Rechtsweg vorgegangen werden. Dem Beschwerdeführer hätte es zudem freigestanden, sich in einem anderen Quartier seiner Stadt oder in einem anderen Ort innerhalb Mexikos niederzulassen, um sich diesen von ihm geltend gemachten Einschüchterungen zu entziehen. Er habe sich seinen Ausführungen zufolge bereits einmal nach Mexiko City begeben, um auszuloten, ob er dort ein neues Leben aufbauen könnte, habe sich dann aber wegen des Erdbebens und Geldknappheit wieder nach Hause begeben. Die von ihm geltend gemachten Schwierigkeiten betreffend die grosse allgemeine Unsicherheit in seinem Quartier seien eine Folge der in Mexiko vorherrschenden allgemeinen Lebensbedingungen, von denen die gesamte Bevölkerung betroffen sei, weshalb sie ebenso wenig asylrelevant seien.
E. 6.2 In der Rechtmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, mithin Bundesrecht verletzt. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, der mexikanische Staat habe ihm die von ihm angeforderte Hilfe versagt. Die verschiedenen von ihm kontaktierten Behörden hätten ihre Kompetenz entweder verneint und ihn an andere Stellen verwiesen oder sie hätten keinerlei Untersuchungen in seiner Sache unternommen. Bei einem der Fahrzeuge, das ihn bedrängt habe, habe es sich sogar um ein Polizeiauto gehandelt. Da letztendlich ein [staatlicher Vertreter] und damit der Staat selbst hinter den ihm widerfahrenen Behelligungen stehe, könne er auch nicht in einem anderen Teil seines Heimatlandes Zuflucht finden, da die staatlichen Behörden überall in Mexiko präsent seien. Die gegen ihn gerichteten Taten seien ferner Teil des organisierten Verbrechens. Beleg dafür sei die Tatsache, dass er von Jugendlichen im Quartier, deren Eltern Staatsangestellte und vermutlich ins organisierte Verbrechen verstrickt seien, beleidigt und beschimpft worden sei. Das Motiv für die Behelligungen kenne er nicht, es könne aber gut sein, dass damit bezweckt worden sei, in wirtschaftlicher Hinsicht von ihm zu profitieren, sobald er sein Geschäft aufgebaut gehabt hätte.
E. 6.3 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt. Mit der Vorinstanz ist insbesondere festzustellen, dass es den geltend gemachten Behelligungen und Problemen an einem relevanten Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG fehlt. Die Vorinstanz hält auch zutreffend fest, dass es keinen absoluten staatlichen Schutz vor Verfolgung durch Dritte gibt. Entgegen dem in keiner Weise substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Hinweise ersichtlich, wonach die mexikanischen Behörden bei entsprechender Anzeige nicht gehandelt hätten beziehungsweise künftig nicht handeln würden. Sodann ist nicht nachvollziehbar, in welchem Zusammenhang die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit den Ermordungen in seinem Quartier stehen. Mit dem blossen Wiederholen seiner Vorbringen in der Beschwerde und den dieser beigefügten Schreiben, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht ansatzweise darzulegen, inwiefern die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Demnach hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffenderweise darauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann, weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Seine Rückkehr nach Mexiko ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 1 FoK kann im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mexiko aufgrund der Aktenlage verneint werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er dazu eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Die Anforderungen, welche die europäischen Organe an den Nachweis drohender unmenschlicher Behandlung stellen, sind als relativ hoch zu bezeichnen. Zwar wird kein eigentlicher Beweis gefordert, doch wird eine Rückschiebung nur dann für unzulässig erachtet, wenn eine "konkrete und ernsthafte Gefahr" besteht, dass die betroffene Person eine schwere Menschenrechtsverletzung erleiden wird (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, a.a.O.; EMARK 1996 Nr. 18 S. 186 f.). Der Gerichtshof hielt hierzu fest, dass die blosse Möglichkeit einer Misshandlung nicht zur Verletzung von Art. 3 EMRK führen kann. Es müssten stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betroffene Person im Fall ihrer Rückkehr einem realen Risiko ausgesetzt sei, im betreffenden Staat Folter, unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein (vgl. EGMR, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 7. Juli 1989, Beschwerde Nr. 14038/88; seither ständige Praxis). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Selbst wenn sich die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle bei seiner Rückkehr nach Mexiko wiederholen sollten, ist nicht von einer konkreten und ernsthaften Gefahr von Folter respektive unmenschlicher Behandlung oder Strafe auszugehen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Mexiko lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch wenn gewalttätige Auseinandersetzungen - die insbesondere von Drogenkartellen ausgehen - in Mexiko und insbesondere in der Heimatregion des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren zugenommen haben (vgl. CNN, Mexico reports highest murder rate on record, 22. Januar 2018), ist noch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen. Sollte sich der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort weiterhin unsicher fühlen, steht es ihm frei, sich an einem anderen Ort innerhalb Mexikos niederzulassen. Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nach Mexiko entgegenstehen würden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten stellen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine existenzbedrohende Situation dar, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer verfügt in seiner Heimat über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz, welches ihm bei einer Rückkehr beistehen und ihn - wie bereits früher - allenfalls auch finanziell unterstützen kann. Seine gesundheitlichen Probleme ([...]) können auch in Mexiko behandelt werden. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer frei, bei der Vorinstanz einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. AsylV 2 [SR 142.312]). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Der Beschwerdeführer hat gemäss Protokoll der BzP einen bis zum (...) 2019 gültigen Reisepass den schweizerischen Behörden abgegeben, welcher ihm wieder auszuhändigen sein wird. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug im Ergebnis zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat gegenstandslos geworden. Zudem geht aus den Akten nicht hervor, wonach bereits Daten an den Heimatstaat übermittelt wurden.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 110a AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4106/2018 Urteil vom 24. Juli 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), Mexiko, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein mexikanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (im Bundesstaat C._______) - reiste eigenen Angaben zufolge Ende Januar 2018 aus seinem Heimatstaat aus und gelangte über Kolumbien und Spanien am 16. April 2018 in die Schweiz. Am 18. April 2018 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der Kurzbefragung vom 2. Mai 2018 und der vertieften Anhörung vom 7. Juni 2018 trug er im Wesentlichen Folgendes vor: A.b Er habe sein ganzes Leben mit seiner Familie in B._______ verbracht. Seine Angehörigen seien jahrelang als [Beruf] tätig gewesen und als solche überfallen sowie behelligt worden. Sein Bruder sei seit dem Jahr 2001 verschollen, einer seiner Neffen ermordet worden. Er selbst habe die Matura gemacht, keinen Beruf erlernt, sei indes verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen. Im Jahr 2009 sei er arbeitslos geworden und zunächst auf die Unterstützung seiner Verwandten angewiesen gewesen, bevor er im Jahr 2012 versucht habe, [ein Geschäft] zu eröffnen. Indes sei er wiederholt eingeschüchtert worden. Alles habe damit begonnen, dass eine Person des staatlichen Elektrizitätswerks bei ihm vorbeigekommen sei und seinen alten Kühlschrank im Rahmen eines Programms der mexikanischen Regierung gegen die Bezahlung eines Aufpreises durch einen neuen habe ersetzen wollen. Da sein alter Kühlschrank noch in gutem Zustand gewesen sei, habe er sich jedoch geweigert, diesen herauszugeben. In der Folge hätten die Angriffe gegen ihn angefangen. Während fünf Jahren seien immer wieder grosse Steine auf sein Haus geworfen worden, bevorzugt dann, wenn er und seine Mutter, mit der er zusammengewohnt habe, sich im Hof aufgehalten hätten. Wer die Steine geworfen habe, wisse er nicht. Zudem hätten ihn fast vierzig Mal verschiedene unbekannte Fahrzeuglenker von der Strasse zu drängen oder zu überfahren versucht. Er vermute, dass der Besuch des [staatlicher Vertreter] und diese Vorfälle einen Zusammenhang hätten, da er vorher nie Probleme gehabt habe und der [staatlicher Vertreter] wohl Teil des organisierten Verbrechens sei und Schutzgeldzahlungen von ihm habe erpressen wollen. Darauf angesprochen worden sei er aber nie. Wegen der genannten Behelligungen habe er sich wiederholt an die lokalen und nationalen Behörden gewendet. Diese hätten sich jedoch geweigert, ihm zu helfen. Ausgereist sei er schliesslich, weil in seinem Quartier ein Grossteil der Angehörigen einer Familie, darunter auch die Kinder, ermordet worden seien. Im gleichen Zeitraum seien in dieser Gegend vier weitere Personen umgebracht worden. A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer neben seinem mexikanischen Pass und seiner Wählerkarte verschiedene Schreiben an die lokalen und nationalen Behörden im Zusammenhang mit den zuvor geschilderten Behelligungen ein. B. Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. C.a Mit Eingabe vom 12. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen den SEM-Entscheid fristgerecht Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersucht er darum, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie eine amtliche Rechtsverbeiständung anzuordnen. Ferner sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung einzuräumen und es seien die zuständigen Behörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei der Beschwerdeführer im Falle einer bereits erfolgten Weitergabe von Daten darüber zu informieren sei. C.b Zur Untermauerung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer weitere Schreiben an die und von den mexikanischen Behörden im Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten Behelligungen, Fotografien seines Mobiltelefons, mit der Ansicht "alle Anrufe" und "erhaltene Anrufe", eine Abrechnung der föderalen Elektrizitätskommission sowie eine Notiz vom 2. Juli 2018 betreffend seine Rückschaffung nach Mexiko und das von den Schweizer Behörden wöchentlich erhaltene Geld ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Beschwerde ist teilweise in englischer und teilweise in spanischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprach zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5772/2016 vom 28. September 2016). 1.4 Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat. Der entsprechende Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher gegenstandslos. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Demnach muss eine Verfolgung, um asylrechtlich relevant zu sein, in kausaler Weise an eines der fünf genannten Motive respektive an Merkmale, die eine Person als andersartig kennzeichnen und untrennbar mit ihr oder ihrer Persönlichkeit verbunden sind, anknüpfen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 188 f., m.w.H.). 6. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Einschüchterungen seien nicht als Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive anzusehen. Wie der Beschwerdeführer selbst geltend gemacht habe, kenne er weder die Personen, die ihn einzuschüchtern versucht hätten, noch deren Beweggründe und die Ziele, die mit diesen Handlungen hätten erreicht werden sollen. Ferner bestünden keine Hinweise darauf, dass die mexikanischen Behörden zur Anzeige gebrachte Übergriffe, bei denen es sich auch in Mexiko um strafbare Taten handeln könne, ungeahndet liessen. Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben die Möglichkeit erhalten, einzelne Vorfälle darzulegen. Die Sache mit den Steinwürfen habe sich von Zeit zu Zeit eine Polizeipatrouille angeschaut und Behördenvertreter des D._______ seien mehrmals bereit gewesen, seine Anzeige entgegenzunehmen, wobei sie konkrete Beweise verlangt hätten. Auch das E._______ habe geantwortet und ihn an das örtliche Amt für Menschenrechte verwiesen. Selbst die mexikanische Staatspräsidentschaft habe seine Vorbringen zur Kenntnis genommen. Gegen untätige Beamte könne zudem auch in Mexiko auf dem Rechtsweg vorgegangen werden. Dem Beschwerdeführer hätte es zudem freigestanden, sich in einem anderen Quartier seiner Stadt oder in einem anderen Ort innerhalb Mexikos niederzulassen, um sich diesen von ihm geltend gemachten Einschüchterungen zu entziehen. Er habe sich seinen Ausführungen zufolge bereits einmal nach Mexiko City begeben, um auszuloten, ob er dort ein neues Leben aufbauen könnte, habe sich dann aber wegen des Erdbebens und Geldknappheit wieder nach Hause begeben. Die von ihm geltend gemachten Schwierigkeiten betreffend die grosse allgemeine Unsicherheit in seinem Quartier seien eine Folge der in Mexiko vorherrschenden allgemeinen Lebensbedingungen, von denen die gesamte Bevölkerung betroffen sei, weshalb sie ebenso wenig asylrelevant seien. 6.2 In der Rechtmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, mithin Bundesrecht verletzt. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, der mexikanische Staat habe ihm die von ihm angeforderte Hilfe versagt. Die verschiedenen von ihm kontaktierten Behörden hätten ihre Kompetenz entweder verneint und ihn an andere Stellen verwiesen oder sie hätten keinerlei Untersuchungen in seiner Sache unternommen. Bei einem der Fahrzeuge, das ihn bedrängt habe, habe es sich sogar um ein Polizeiauto gehandelt. Da letztendlich ein [staatlicher Vertreter] und damit der Staat selbst hinter den ihm widerfahrenen Behelligungen stehe, könne er auch nicht in einem anderen Teil seines Heimatlandes Zuflucht finden, da die staatlichen Behörden überall in Mexiko präsent seien. Die gegen ihn gerichteten Taten seien ferner Teil des organisierten Verbrechens. Beleg dafür sei die Tatsache, dass er von Jugendlichen im Quartier, deren Eltern Staatsangestellte und vermutlich ins organisierte Verbrechen verstrickt seien, beleidigt und beschimpft worden sei. Das Motiv für die Behelligungen kenne er nicht, es könne aber gut sein, dass damit bezweckt worden sei, in wirtschaftlicher Hinsicht von ihm zu profitieren, sobald er sein Geschäft aufgebaut gehabt hätte. 6.3 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt. Mit der Vorinstanz ist insbesondere festzustellen, dass es den geltend gemachten Behelligungen und Problemen an einem relevanten Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG fehlt. Die Vorinstanz hält auch zutreffend fest, dass es keinen absoluten staatlichen Schutz vor Verfolgung durch Dritte gibt. Entgegen dem in keiner Weise substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Hinweise ersichtlich, wonach die mexikanischen Behörden bei entsprechender Anzeige nicht gehandelt hätten beziehungsweise künftig nicht handeln würden. Sodann ist nicht nachvollziehbar, in welchem Zusammenhang die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit den Ermordungen in seinem Quartier stehen. Mit dem blossen Wiederholen seiner Vorbringen in der Beschwerde und den dieser beigefügten Schreiben, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht ansatzweise darzulegen, inwiefern die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Demnach hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffenderweise darauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann, weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Seine Rückkehr nach Mexiko ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 1 FoK kann im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mexiko aufgrund der Aktenlage verneint werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er dazu eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Die Anforderungen, welche die europäischen Organe an den Nachweis drohender unmenschlicher Behandlung stellen, sind als relativ hoch zu bezeichnen. Zwar wird kein eigentlicher Beweis gefordert, doch wird eine Rückschiebung nur dann für unzulässig erachtet, wenn eine "konkrete und ernsthafte Gefahr" besteht, dass die betroffene Person eine schwere Menschenrechtsverletzung erleiden wird (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, a.a.O.; EMARK 1996 Nr. 18 S. 186 f.). Der Gerichtshof hielt hierzu fest, dass die blosse Möglichkeit einer Misshandlung nicht zur Verletzung von Art. 3 EMRK führen kann. Es müssten stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betroffene Person im Fall ihrer Rückkehr einem realen Risiko ausgesetzt sei, im betreffenden Staat Folter, unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein (vgl. EGMR, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 7. Juli 1989, Beschwerde Nr. 14038/88; seither ständige Praxis). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Selbst wenn sich die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle bei seiner Rückkehr nach Mexiko wiederholen sollten, ist nicht von einer konkreten und ernsthaften Gefahr von Folter respektive unmenschlicher Behandlung oder Strafe auszugehen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Mexiko lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch wenn gewalttätige Auseinandersetzungen - die insbesondere von Drogenkartellen ausgehen - in Mexiko und insbesondere in der Heimatregion des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren zugenommen haben (vgl. CNN, Mexico reports highest murder rate on record, 22. Januar 2018), ist noch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen. Sollte sich der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort weiterhin unsicher fühlen, steht es ihm frei, sich an einem anderen Ort innerhalb Mexikos niederzulassen. Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nach Mexiko entgegenstehen würden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten stellen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine existenzbedrohende Situation dar, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer verfügt in seiner Heimat über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz, welches ihm bei einer Rückkehr beistehen und ihn - wie bereits früher - allenfalls auch finanziell unterstützen kann. Seine gesundheitlichen Probleme ([...]) können auch in Mexiko behandelt werden. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer frei, bei der Vorinstanz einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. AsylV 2 [SR 142.312]). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Der Beschwerdeführer hat gemäss Protokoll der BzP einen bis zum (...) 2019 gültigen Reisepass den schweizerischen Behörden abgegeben, welcher ihm wieder auszuhändigen sein wird. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug im Ergebnis zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat gegenstandslos geworden. Zudem geht aus den Akten nicht hervor, wonach bereits Daten an den Heimatstaat übermittelt wurden.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 110a AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Regina Derrer Versand: