opencaselaw.ch

E-5772/2016

E-5772/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-09-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer landete am 25. August 2016 von Seoul (Südkorea) herkommend am Flughafen B._______, wo er am 26. August 2016 ein Asylgesuch stellte. Das SEM verweigerte ihm gleichentags vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Am 29. August 2016 wurde er summarisch befragt (vgl. Akten SEM A9) und am 7. September 2016 zu den Asylgründen angehört (vgl. A17). Im Wesentlichen machte er geltend, er stamme aus Seoul und sei homosexuell. Er habe sich seit 2007 grösstenteils im Ausland (Kanada, USA, Europa und Australien) aufgehalten. Die Auslandsaufenthalte hätten einzig dem Zweck gedient, den Militärdienst verschieben zu können. Nach seiner Rückkehr nach Südkorea im Mai 2016 sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, den Militärdienst weiter aufzuschieben. Er werde Ende 2016 den Militärdienst antreten müssen. Aus Furcht vor einer Verurteilung als Homosexueller aufgrund des Artikels 95-2 des südkoreanischen Militärstrafrechts und aus Angst vor künftiger Diskriminierung im Militärdienst habe er sich entschlossen, in der Schweiz Asyl zu beantragen. Am 25. August 2016 habe er deshalb mit Flug (...) Südkorea Richtung Schweiz verlassen. Aufgrund der Flucht aus Südkorea drohe ihm nun zusätzlich eine Haftstrafe wegen Dienstverweigerung. Zum Nachweis seiner Identität und zur Untermauerung seiner Asylvorbringen legte der Beschwerdeführer der Vorinstanz seinen Reisepass (Nr. [...]) im Original, eine notariell beglaubigte Übersetzung eines Militärregisterauszuges, einen schriftlichen Aufsatz zu seinen Asylgründen sowie ein Schreiben als Nachtrag zur Anhörung vor. B. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 14. September 2016 - eröffnet am selben Tag - das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 21. September 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragte er die Übersetzung der Beschwerdebegründung von Amtes wegen in eine Amtssprache, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde beigelegt waren eine in Englisch abgefasste Beschwerdebegründung, eine notariell beglaubigte Bescheinigung aus dem Militärregister, diverse Berichte auf Englisch und (vermutlich) Koreanisch, welche gesamthaft 161 Seiten umfassen, sowie eine Rechnung der C._______ für einen Einsatz am 27. April 2016. D. Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22. September 2016 per Telefax übermittelt. E. Am 24. September 2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht per Telefax mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 23. September 2016 mit einem als ungültig gestanzten Reisepass (Nr. [...]) versuchte, die Einreisepasskontrolle am Flughafen B._______ zu passieren.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Der Be­schwerde­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist teils in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Die Eingabe weist keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1406/2015 vom 6. März 2015).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ab. Der Beschwerdeführer habe keine staatlichen Massnahmen wegen seiner Ausreise in die Schweiz zu befürchten, da er weder den Militärdienst verweigert habe, noch desertiert sei. Er sei vor rund sechs Jahren rekrutiert worden und habe nach eigenen Angaben ein Schreiben erhalten, mit welchem er informiert worden sei, dass seine Einberufung voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2016 erfolgen werde. Einen eigentlichen Marschbefehl habe er (noch) nicht erhalten. Im Falle einer Einberufung in den Militärdienst sei zwar möglich, dass seine persönliche Freiheit als Homosexueller während der Dienstzeit aufgrund von Art. 92-5 des Militärstrafgesetzes eingeschränkt und diskriminierend sein könne, in Bezug auf diesen Gesetzesartikel sei jedoch anzumerken, dass nur sexuelle Handlungen zwischen Militärangehörigen im aktiven Militärdienst auf den Militärbasen geahndet würden. Das Gesetz gelte grundsätzlich auch für intime heterosexuelle Kontakte. Während der zweijährigen Dienstzeit stehe es somit dem Beschwerdeführer frei, während des jährlichen 28-tägigen Urlaubs seine Sexualität auszuleben. In den nachfolgenden acht Jahren sei er zwar weiter verpflichtet, jährlich während 160 Stunden einen militärischen Wiederholungskurs zu leisten, könne aber die restliche Zeit des Jahres als Privatperson sein Leben frei gestalten. Dementsprechend laufe er während seiner Dienstzeit nicht Gefahr, strafrechtlich verfolgt zu werden, wenn er seine sexuellen Aktivitäten auf sein ziviles Leben beschränke. Es sei weiter anzumerken, dass er während seiner Aushebung seine Homosexualität verschwiegen habe und seitdem die Militärbehörden nicht darüber informiert habe. Es sei somit wenig wahrscheinlich, dass seine Homosexualität bekannt sei und er deswegen gezielt schikaniert und diskriminiert werde. Das SEM räume zwar ein, dass sich ein bekennender Homosexueller unter Umständen in der südkoreanischen Armee während der zweijährigen Grundausbildung in einer sehr schwierigen persönlichen Lage wiederfinden könne. Doch selbst wenn er sich als Homosexueller zu erkennen geben würde, halte das SEM die damit einhergehenden Diskriminierungen als zu wenig intensiv, als dass sie ihm ein Leben als Homosexueller in Südkorea verunmöglichen würden. Ausserordentliche Schikanen könnten auch heterosexuelle Soldaten in ihrer Dienstzeit treffen und an Vorgesetzte gemeldet werden. Er werde lediglich aufgrund eines Bekenntnisses zur Homosexualität auch nicht strafrechtlich durch die Armeebehörden verfolgt, höchstens aus dem Militärdienst ausgeschlossen. Der Ausschluss aus der Armee verunmögliche es indes nicht, in Südkorea ein Auskommen zu finden. Es sei ferner zu erwähnen, dass er als Achtzehnjähriger während der Semesterferien aus dem Ausland nach Südkorea zurückgekehrt sei, um sich dort ausheben zu lassen. Da er anlässlich der militärischen Aushebung seine Homosexualität verschwiegen habe, sei davon auszugehen, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt über den angespannten Umgang der Armee mit Homosexuellen Bescheid gewusst habe. Gemäss seinen Angaben habe er seitdem mehrere längere Studienaufenthalte und Reisen im Ausland absolviert. Es falle dabei auf, dass er seit seiner Aushebung vor rund sechs Jahren keinen ernsthaften Versuch unternommen habe, sich ins Ausland abzusetzen. Seine Ausbildung in Michigan (USA) habe er freiwillig abgebrochen und sei nach Südkorea zurückgekehrt, obwohl sein USA-Visum ihn zum Aufenthalt bis ins Jahr 2018 berechtigt habe. Desgleichen habe er Australien im Jahr 2016 einen Monat früher als vorgesehen verlassen, um in sein Heimatland zurückzukehren. Auf die Frage, weshalb er nicht in Australien geblieben sei, habe er geantwortet, dass er darüber nachgedacht habe, sich aber dagegen entschieden habe, weil er sich in der Gay-Community in Australien nicht wohl gefühlt habe. Vor diesem Hintergrund scheine es, dass er sein Unwohlsein in der australischen Lesbian-Gay-Bisexual-Transgender (LGBT)-Szene als wichtiger eingestuft habe, als die von ihm befürchteten Diskriminierungen und Strafen eines Militärdienstes in Südkorea. Seine entsprechende Aussage sowie die mehrmalige Rückkehr nach Südkorea wiesen darauf hin, dass die unmittelbare Aussicht auf die Ableistung seines Militärdienstes während den Jahren keinen unerträglichen psychischen Druck ausgelöst habe, der sie zu einer definitiven Ausreise habe bewegen können. Obwohl er schon seit seiner Aushebung vor sechs Jahren gewusst habe, dass ihm beim Verbleib in Südkorea der Militärdienst bevorstehen werde, er bei jeder Rückkehr in sein Heimatland hätte rekrutiert werden können und sein Leben als Homosexueller in der Armee eingeschränkt sein könne, sei er nach längeren Auslandaufenthalten jeweils in sein Heimatland zurückgekehrt. Daraus schliesse das SEM, dass er die befürchtete Diskriminierungen und Strafen selbst nicht als unerträglich einstufe. Bezüglich der erzwungenen sexuellen Enthaltsamkeit während des Militärdienstes unterscheide er sich nicht von den heterosexuellen Soldaten, die ihre Sexualität lediglich in einer festen Beziehung leben und somit de facto während ihrer Dienstzeit auf einer Militärbasis ebenfalls eine Einschränkung ihres Sexuallebens in Kauf nehmen müssten. Der Militärdienst sei jedoch zeitlich beschränkt und dem Beschwerdeführer sei es möglich, sein Leben in Südkorea als Homosexueller offen zu führen. Gemäss seinen Aussagen habe er bisher seine Homosexualität in Südkorea frei ausleben können, ohne von staatlicher Seite verfolgt zu werden. Dass Homosexuelle dabei allenfalls mit gesellschaftlichen und beruflichen Diskriminierungen zu rechnen hätten, sei bekannt und auch in der Schweiz möglich. Das SEM erachte diese Einschränkung und die entsprechende Diskriminierung jedoch nicht als intensiv genug, um als asylrelevant zu gelten.

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM die im Rahmen des Asylgesuches des Beschwerdeführers geltend gemachten Vorbringen mit umfassender, überzeugender und auf die Akten abgestützter Begründung und rechtskonformer Würdigung der eingereichten Beweismittel zu Recht als nicht asylbeachtlich eingestuft hat. Es kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die äusserst ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Sie geben keinen Anlass zur Beanstandung. Die Beschwerde, in welcher im Wesentlichen die Asylvorbringen, welche bereits vor der Vorinstanz vorgebracht worden sind, wiederholt werden, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Übersetzung der eingereichten Beweismittel kann vorliegend verzichtet werden, da es sich offensichtlich um (Zeitungs-)Berichte handelt, welche Themen zur allgemeinen Situation von Homosexuellen in Korea und zum Militärdienst beinhalten. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung bereits ausführlich mit der Lage in Südkorea auseinandergesetzt, so dass diese Berichte zu keiner anderen Beurteilung führen würden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2). Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht.

E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen.

E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei einer summarischen Prüfung der Akten haben sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weswegen das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses wird mit vorliegenden Endentscheid gegenstandslos.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Petra Vonschallen Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5772/2016 Urteil vom 28. September 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen. Parteien A._______, geboren am (...), Südkorea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 14. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer landete am 25. August 2016 von Seoul (Südkorea) herkommend am Flughafen B._______, wo er am 26. August 2016 ein Asylgesuch stellte. Das SEM verweigerte ihm gleichentags vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Am 29. August 2016 wurde er summarisch befragt (vgl. Akten SEM A9) und am 7. September 2016 zu den Asylgründen angehört (vgl. A17). Im Wesentlichen machte er geltend, er stamme aus Seoul und sei homosexuell. Er habe sich seit 2007 grösstenteils im Ausland (Kanada, USA, Europa und Australien) aufgehalten. Die Auslandsaufenthalte hätten einzig dem Zweck gedient, den Militärdienst verschieben zu können. Nach seiner Rückkehr nach Südkorea im Mai 2016 sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, den Militärdienst weiter aufzuschieben. Er werde Ende 2016 den Militärdienst antreten müssen. Aus Furcht vor einer Verurteilung als Homosexueller aufgrund des Artikels 95-2 des südkoreanischen Militärstrafrechts und aus Angst vor künftiger Diskriminierung im Militärdienst habe er sich entschlossen, in der Schweiz Asyl zu beantragen. Am 25. August 2016 habe er deshalb mit Flug (...) Südkorea Richtung Schweiz verlassen. Aufgrund der Flucht aus Südkorea drohe ihm nun zusätzlich eine Haftstrafe wegen Dienstverweigerung. Zum Nachweis seiner Identität und zur Untermauerung seiner Asylvorbringen legte der Beschwerdeführer der Vorinstanz seinen Reisepass (Nr. [...]) im Original, eine notariell beglaubigte Übersetzung eines Militärregisterauszuges, einen schriftlichen Aufsatz zu seinen Asylgründen sowie ein Schreiben als Nachtrag zur Anhörung vor. B. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 14. September 2016 - eröffnet am selben Tag - das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 21. September 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragte er die Übersetzung der Beschwerdebegründung von Amtes wegen in eine Amtssprache, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde beigelegt waren eine in Englisch abgefasste Beschwerdebegründung, eine notariell beglaubigte Bescheinigung aus dem Militärregister, diverse Berichte auf Englisch und (vermutlich) Koreanisch, welche gesamthaft 161 Seiten umfassen, sowie eine Rechnung der C._______ für einen Einsatz am 27. April 2016. D. Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22. September 2016 per Telefax übermittelt. E. Am 24. September 2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht per Telefax mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 23. September 2016 mit einem als ungültig gestanzten Reisepass (Nr. [...]) versuchte, die Einreisepasskontrolle am Flughafen B._______ zu passieren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Der Be­schwerde­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Beschwerde ist teils in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Die Eingabe weist keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1406/2015 vom 6. März 2015). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ab. Der Beschwerdeführer habe keine staatlichen Massnahmen wegen seiner Ausreise in die Schweiz zu befürchten, da er weder den Militärdienst verweigert habe, noch desertiert sei. Er sei vor rund sechs Jahren rekrutiert worden und habe nach eigenen Angaben ein Schreiben erhalten, mit welchem er informiert worden sei, dass seine Einberufung voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2016 erfolgen werde. Einen eigentlichen Marschbefehl habe er (noch) nicht erhalten. Im Falle einer Einberufung in den Militärdienst sei zwar möglich, dass seine persönliche Freiheit als Homosexueller während der Dienstzeit aufgrund von Art. 92-5 des Militärstrafgesetzes eingeschränkt und diskriminierend sein könne, in Bezug auf diesen Gesetzesartikel sei jedoch anzumerken, dass nur sexuelle Handlungen zwischen Militärangehörigen im aktiven Militärdienst auf den Militärbasen geahndet würden. Das Gesetz gelte grundsätzlich auch für intime heterosexuelle Kontakte. Während der zweijährigen Dienstzeit stehe es somit dem Beschwerdeführer frei, während des jährlichen 28-tägigen Urlaubs seine Sexualität auszuleben. In den nachfolgenden acht Jahren sei er zwar weiter verpflichtet, jährlich während 160 Stunden einen militärischen Wiederholungskurs zu leisten, könne aber die restliche Zeit des Jahres als Privatperson sein Leben frei gestalten. Dementsprechend laufe er während seiner Dienstzeit nicht Gefahr, strafrechtlich verfolgt zu werden, wenn er seine sexuellen Aktivitäten auf sein ziviles Leben beschränke. Es sei weiter anzumerken, dass er während seiner Aushebung seine Homosexualität verschwiegen habe und seitdem die Militärbehörden nicht darüber informiert habe. Es sei somit wenig wahrscheinlich, dass seine Homosexualität bekannt sei und er deswegen gezielt schikaniert und diskriminiert werde. Das SEM räume zwar ein, dass sich ein bekennender Homosexueller unter Umständen in der südkoreanischen Armee während der zweijährigen Grundausbildung in einer sehr schwierigen persönlichen Lage wiederfinden könne. Doch selbst wenn er sich als Homosexueller zu erkennen geben würde, halte das SEM die damit einhergehenden Diskriminierungen als zu wenig intensiv, als dass sie ihm ein Leben als Homosexueller in Südkorea verunmöglichen würden. Ausserordentliche Schikanen könnten auch heterosexuelle Soldaten in ihrer Dienstzeit treffen und an Vorgesetzte gemeldet werden. Er werde lediglich aufgrund eines Bekenntnisses zur Homosexualität auch nicht strafrechtlich durch die Armeebehörden verfolgt, höchstens aus dem Militärdienst ausgeschlossen. Der Ausschluss aus der Armee verunmögliche es indes nicht, in Südkorea ein Auskommen zu finden. Es sei ferner zu erwähnen, dass er als Achtzehnjähriger während der Semesterferien aus dem Ausland nach Südkorea zurückgekehrt sei, um sich dort ausheben zu lassen. Da er anlässlich der militärischen Aushebung seine Homosexualität verschwiegen habe, sei davon auszugehen, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt über den angespannten Umgang der Armee mit Homosexuellen Bescheid gewusst habe. Gemäss seinen Angaben habe er seitdem mehrere längere Studienaufenthalte und Reisen im Ausland absolviert. Es falle dabei auf, dass er seit seiner Aushebung vor rund sechs Jahren keinen ernsthaften Versuch unternommen habe, sich ins Ausland abzusetzen. Seine Ausbildung in Michigan (USA) habe er freiwillig abgebrochen und sei nach Südkorea zurückgekehrt, obwohl sein USA-Visum ihn zum Aufenthalt bis ins Jahr 2018 berechtigt habe. Desgleichen habe er Australien im Jahr 2016 einen Monat früher als vorgesehen verlassen, um in sein Heimatland zurückzukehren. Auf die Frage, weshalb er nicht in Australien geblieben sei, habe er geantwortet, dass er darüber nachgedacht habe, sich aber dagegen entschieden habe, weil er sich in der Gay-Community in Australien nicht wohl gefühlt habe. Vor diesem Hintergrund scheine es, dass er sein Unwohlsein in der australischen Lesbian-Gay-Bisexual-Transgender (LGBT)-Szene als wichtiger eingestuft habe, als die von ihm befürchteten Diskriminierungen und Strafen eines Militärdienstes in Südkorea. Seine entsprechende Aussage sowie die mehrmalige Rückkehr nach Südkorea wiesen darauf hin, dass die unmittelbare Aussicht auf die Ableistung seines Militärdienstes während den Jahren keinen unerträglichen psychischen Druck ausgelöst habe, der sie zu einer definitiven Ausreise habe bewegen können. Obwohl er schon seit seiner Aushebung vor sechs Jahren gewusst habe, dass ihm beim Verbleib in Südkorea der Militärdienst bevorstehen werde, er bei jeder Rückkehr in sein Heimatland hätte rekrutiert werden können und sein Leben als Homosexueller in der Armee eingeschränkt sein könne, sei er nach längeren Auslandaufenthalten jeweils in sein Heimatland zurückgekehrt. Daraus schliesse das SEM, dass er die befürchtete Diskriminierungen und Strafen selbst nicht als unerträglich einstufe. Bezüglich der erzwungenen sexuellen Enthaltsamkeit während des Militärdienstes unterscheide er sich nicht von den heterosexuellen Soldaten, die ihre Sexualität lediglich in einer festen Beziehung leben und somit de facto während ihrer Dienstzeit auf einer Militärbasis ebenfalls eine Einschränkung ihres Sexuallebens in Kauf nehmen müssten. Der Militärdienst sei jedoch zeitlich beschränkt und dem Beschwerdeführer sei es möglich, sein Leben in Südkorea als Homosexueller offen zu führen. Gemäss seinen Aussagen habe er bisher seine Homosexualität in Südkorea frei ausleben können, ohne von staatlicher Seite verfolgt zu werden. Dass Homosexuelle dabei allenfalls mit gesellschaftlichen und beruflichen Diskriminierungen zu rechnen hätten, sei bekannt und auch in der Schweiz möglich. Das SEM erachte diese Einschränkung und die entsprechende Diskriminierung jedoch nicht als intensiv genug, um als asylrelevant zu gelten. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM die im Rahmen des Asylgesuches des Beschwerdeführers geltend gemachten Vorbringen mit umfassender, überzeugender und auf die Akten abgestützter Begründung und rechtskonformer Würdigung der eingereichten Beweismittel zu Recht als nicht asylbeachtlich eingestuft hat. Es kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die äusserst ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Sie geben keinen Anlass zur Beanstandung. Die Beschwerde, in welcher im Wesentlichen die Asylvorbringen, welche bereits vor der Vorinstanz vorgebracht worden sind, wiederholt werden, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Übersetzung der eingereichten Beweismittel kann vorliegend verzichtet werden, da es sich offensichtlich um (Zeitungs-)Berichte handelt, welche Themen zur allgemeinen Situation von Homosexuellen in Korea und zum Militärdienst beinhalten. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung bereits ausführlich mit der Lage in Südkorea auseinandergesetzt, so dass diese Berichte zu keiner anderen Beurteilung führen würden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2). Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR142.20]). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei einer summarischen Prüfung der Akten haben sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weswegen das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses wird mit vorliegenden Endentscheid gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Petra Vonschallen Versand: