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E-5491/2019

E-5491/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5491/2019 Urteil vom 25. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Libyen, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. September 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 11. Mai 2018 in Deutschland und am 16. Juli 2019 in den Niederlanden daktyloskopisch erfasst wurde, dass der Beschwerdeführer am 17. September 2019 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 19. September 2019 angab, er sei im Jahr 2005 legal mit dem Flugzeug von Libyen in die Türkei, dann weiter nach Griechenland, Italien, Frankreich, Deutschland und in die Niederlande gereist, dass ihm die Vorinstanz am 25. September 2019 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands, Griechenlands oder der Niederlande für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass er zu Protokoll gab, in Deutschland und den Niederlanden sei die medizinische Versorgung ungenügend; in Griechenland habe er keine Aufenthaltsbewilligung, obwohl er dort (...) Jahre gelebt und gearbeitet habe, dass er weiter ausführte, er habe seit einem sexuellen Kontakt mit einer Frau vor sieben Jahren eine ansteckende Krankheit, zu deren Symptomen ein entzündender (...), (...)probleme an den (...), eine entzündende (...), Schmerzen am ganzen Körper, insbesondere der (...), Schwierigkeiten beim (...) sowie (...) auf der (...)haut gehörten, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Arztberichte von deutschen, niederländischen und Schweizer Ärzten zu den Akten gab, dass das SEM die deutschen Behörden am 1. Oktober 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die deutschen Behörden dem Ersuchen der Schweiz um Übernahme des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2019 ausdrücklich zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 - eröffnet am 14. Oktober 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat am 14. Oktober 2019 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei, dass er prozessual die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung beantragt, eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst ist; indes die Eingabe keine Unklarheiten aufweist, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5772/2016 vom 28. September 2016). dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 11. Mai 2018 in Deutschland daktyloskopisch erfasst wurde, dass das SEM die deutschen Behörden am 1. Oktober 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte, dass die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen am 10. Oktober 2019 ausdrücklich zustimmten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Deutschland aufgehalten zu haben und dort auch daktyloskopisch erfasst worden zu sein (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seiner Begründung, er sei schwer krank, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wiesen ganz generell systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf oder bringe die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass vor diesem Hintergrund auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Situation in Libyen nicht weiter einzugehen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. EGMR: Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer gemäss den zahlreichen eingereichten Arztberichten mehrmals im Hinblick auf verschiedene Ursachen seiner gesundheitlichen Probleme untersucht wurde, indes keine ernsthaften Erkrankungen festgestellt werden konnten; er am ehesten an (...) atypischen (...)schmerzen leidet, die mit (...) und (...) zu behandeln sind, dass sich den Arztberichten zudem entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer trotz klinisch und labortechnisch unauffälligen Befunden nach wie vor glaube, schwer krank zu sein, weshalb eine psychiatrische Behandlung zu erwägen sei, dass - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine Hinweise vorliegen, Deutschland würde die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehende medizinische Versorgung vorenthalten, zumal er in Deutschland bereits in Behandlung war, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewährleisten, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Urteil der Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs.1 Bst. a AsylG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: