Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reichte am 10. Februar 2015 aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein, wo ihr gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde. Am 13. Februar 2015 wurde sie summarisch befragt und am 25. Februar 2015 zu den Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte sie geltend, sie sei in Benin City geboren und aufgewachsen. Ihr Vater sei Mitglied der Sekte Asigiti Society gewesen. Als sie sechzehn Jahre alt gewesen sei, sei ihr Vater gestorben. Dieser habe der Sekte vor seinem Tod vertraglich seine älteste Tochter für die Ausübung von Ritualen versprochen, weshalb sie sich während fünf Jahren versteckt habe. Sie sei sodann nach Griechenland geflohen und habe dort zehn Jahre gelebt, bevor sie mit dem Flugzeug in die Schweiz gekommen sei. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. Februar 2015 - eröffnet am 28. Februar 2015 - fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Schreiben vom 4. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ferner beantragte sie, jegliche Datenweitergabe an den Heimatstaat zu unterlassen, und eventualiter bei erfolgter Datenweitergabe eine Information in einer separaten Verfügung. D. Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 4. März 2015 per Telefax übermittelt.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist einzutreten.
E. 1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Die Eingabe weist keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011).
E. 1.3 Soweit die Beschwerdeführerin den Antrag stellt, jegliche Datenweitergabe an den Heimatstaat sei zu unterlassen sowie (eventualiter) bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung informiert zu werden, so ist die Beschwerde mangelhaft, weil es an einer genügenden Begründung fehlt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (Art. 52 Abs. 2 VwVG) kann unterbleiben, weil der verfahrensrechtliche Antrag mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos wird.
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den Wegweisungsvollzug betreffend kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation vorgesehen).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht.
E. 3.2 Die Vorinstanz hat den Flüchtlingsbegriff nach Art. 3 AsylG sowie den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und ihre Vorbringen unglaubhaft sind. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in keiner Weise auseinander. Sie legt mit keinem Wort dar, inwiefern die angefochtene Verfügung in der Sache Bundesrecht verletzen oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Einzig wendet sie ein, sie hätte in ihrer Muttersprache (und nicht in Englisch) befragt werden sollen, und beruft sich insoweit auf ein faires Verfahren. Dieser Einwand geht fehl, wurde doch in der Befragung zur Person ausdrücklich vermerkt, dass die Befragung auf Wunsch der Beschwerdeführerin in englischer Sprache durchgeführt wird (SEM-Akten, Befragungsprotokoll, S. 2). Zudem gab sie sowohl in der Befragung zur Person als auch in der Anhörung zu den Asylgründen zu Protokoll, dass sie die Dolmetscherin gut verstehe. Sie bestätigte ausserdem unterschriftlich die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Aussagen nach der Rückübersetzung Satz für Satz (Befragungsprotokoll, S. 1 und 14; Anhörungsprotokoll, S. 1 und 9 [act. 14/20]). Die Vorinstanz stellt zu Recht fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder glaubhaft noch asylrelevant sind. So ist nicht nachvollziehbar und damit nicht glaubhaft, warum die erwähnte Sekte die Beschwerdeführerin auch nach fünfzehn Jahren noch suchen sollte. Der nigerianische Staat ist grundsätzlich schutzwillig, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie werde von einer Sekte verfolgt, nicht asylrelevant sind. Im Übrigen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 4 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Anordnung der Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
E. 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.
E. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Nigeria herrscht kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch besteht kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin gerate im Falle einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der Vollzug erweist sich als zumutbar.
E. 5.4 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung möglich ist.
E. 5.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshindernisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Dem Ersuchen der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1406/2015 Urteil vom 6. März 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, Nigeria, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 27. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 10. Februar 2015 aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein, wo ihr gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde. Am 13. Februar 2015 wurde sie summarisch befragt und am 25. Februar 2015 zu den Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte sie geltend, sie sei in Benin City geboren und aufgewachsen. Ihr Vater sei Mitglied der Sekte Asigiti Society gewesen. Als sie sechzehn Jahre alt gewesen sei, sei ihr Vater gestorben. Dieser habe der Sekte vor seinem Tod vertraglich seine älteste Tochter für die Ausübung von Ritualen versprochen, weshalb sie sich während fünf Jahren versteckt habe. Sie sei sodann nach Griechenland geflohen und habe dort zehn Jahre gelebt, bevor sie mit dem Flugzeug in die Schweiz gekommen sei. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. Februar 2015 - eröffnet am 28. Februar 2015 - fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Schreiben vom 4. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ferner beantragte sie, jegliche Datenweitergabe an den Heimatstaat zu unterlassen, und eventualiter bei erfolgter Datenweitergabe eine Information in einer separaten Verfügung. D. Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 4. März 2015 per Telefax übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist einzutreten. 1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Die Eingabe weist keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011). 1.3 Soweit die Beschwerdeführerin den Antrag stellt, jegliche Datenweitergabe an den Heimatstaat sei zu unterlassen sowie (eventualiter) bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung informiert zu werden, so ist die Beschwerde mangelhaft, weil es an einer genügenden Begründung fehlt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (Art. 52 Abs. 2 VwVG) kann unterbleiben, weil der verfahrensrechtliche Antrag mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos wird. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den Wegweisungsvollzug betreffend kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation vorgesehen). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. 3.2 Die Vorinstanz hat den Flüchtlingsbegriff nach Art. 3 AsylG sowie den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und ihre Vorbringen unglaubhaft sind. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in keiner Weise auseinander. Sie legt mit keinem Wort dar, inwiefern die angefochtene Verfügung in der Sache Bundesrecht verletzen oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Einzig wendet sie ein, sie hätte in ihrer Muttersprache (und nicht in Englisch) befragt werden sollen, und beruft sich insoweit auf ein faires Verfahren. Dieser Einwand geht fehl, wurde doch in der Befragung zur Person ausdrücklich vermerkt, dass die Befragung auf Wunsch der Beschwerdeführerin in englischer Sprache durchgeführt wird (SEM-Akten, Befragungsprotokoll, S. 2). Zudem gab sie sowohl in der Befragung zur Person als auch in der Anhörung zu den Asylgründen zu Protokoll, dass sie die Dolmetscherin gut verstehe. Sie bestätigte ausserdem unterschriftlich die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Aussagen nach der Rückübersetzung Satz für Satz (Befragungsprotokoll, S. 1 und 14; Anhörungsprotokoll, S. 1 und 9 [act. 14/20]). Die Vorinstanz stellt zu Recht fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder glaubhaft noch asylrelevant sind. So ist nicht nachvollziehbar und damit nicht glaubhaft, warum die erwähnte Sekte die Beschwerdeführerin auch nach fünfzehn Jahren noch suchen sollte. Der nigerianische Staat ist grundsätzlich schutzwillig, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie werde von einer Sekte verfolgt, nicht asylrelevant sind. Im Übrigen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
4. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Anordnung der Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Nigeria herrscht kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch besteht kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin gerate im Falle einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der Vollzug erweist sich als zumutbar. 5.4 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung möglich ist. 5.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshindernisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Dem Ersuchen der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: