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D-7212/2016

D-7212/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-11-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Karin Fischli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7212/2016 Urteil vom 29. November 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Karin Fischli. Parteien A._______, geboren am (...), Malawi, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des SEM vom 18. November 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 5. November 2016 von Nairobi herkommend am Flughafen Zürich ankam und am 7. November 2016 im Transitbereich des Flughafens Zürich um Asyl nachsuchte, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. November 2016 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm den Transitbereich für längstens 60 Tage als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer am 9. November 2016 zu seiner Person, seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgesuchsgründen befragt und ihm am 14. November 2016 das rechtliche Gehör zur Wegweisung in einen Drittstaat gewährt wurde, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Wesentlichen vorbrachte, er stamme aus Malawi und habe drei Töchter, deren Mutter allerdings im Jahr 2003 ums Leben gekommen sei, dass seine zwei jüngeren Töchter bei Verwandten in Südafrika leben würden und die älteste Tochter - B._______ - mit ihm in Malawi gewohnt habe, dass er auch viele Jahre seines Lebens in England verbracht habe, da seine Mutter dort (...) als (...) tätig gewesen sei, dass der Beschwerdeführer in England einen grossen Teil seiner Ausbildung absolviert habe und entweder aufgrund der Arbeitsbewilligung seiner Mutter oder wegen Studentenvisa dort habe verweilen können, aber nie eine andere Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erlangt habe, dass er (...) 2013 ausserdem ein Asylgesuch in England eingereicht habe, welches er aber (...) zurückgezogen habe und am (...) 2014 infolge eines Wegweisungsentscheides aus England ausgereist sei, dass er ab dem Jahr 2012 bis im (...) 2016 für die C._______ als (...) der Firma D._______ mit Hauptsitz in E._______ tätig gewesen sei, wobei er unter anderem Zahlungen im Wert von etwa (...) US Dollar für die Organisation F._______ der G._______ gemacht habe, dass er herausgefunden habe, dass (...) er (...) benutzt worden sei, worauf er dies seinem Vorgesetzten gemeldet habe, um sich zu schützen, dass er dabei allerdings ausspioniert worden sei und die Information seiner Meldung auch zu G._______ gelangt sei, worauf ihn H._______ per Telefon gewarnt habe, vorsichtig zu sein, dass der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt Angst habe, angeschuldigt zu werden, und ausserdem sein Haus angezündet und der (...) dieser Affäre ermordet worden sei, dass er nach dem Mord des (...) ausser Landes geflüchtet sei und seine damals bei ihm wohnende Tochter nach I._______ zu einem Bekannten geschickt habe, dass der Beschwerdeführer es nur dank der Hilfe des J._______ aus dem Land geschafft habe, (...), dass er ursprünglich geplant habe, nach E._______ zu fliehen, und sein Flugbillett in die USA bloss zur Tarnung seines wahren Reiseziels gedient habe, dass er sich allerdings bei seinem Zwischenstopp in Zürich, bevor er sein neues Flugbillett nach E._______ gekauft habe, umentschieden und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, da die Schweiz - im Gegensatz zu E._______ - keine Verbindung mit seiner Arbeit und seinen persönlichen Sorgen habe, dass er auch nicht in den USA um Asyl habe nachsuchen wollen, da er dort einfacher zu finden wäre als in der Schweiz, dass er sich überdies wünsche, sein Asylgesuch zusammen mit seiner sich momentan in I._______ aufhaltenden Tochter B._______ zusammen einreichen zu dürfen, dass er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung in die USA ausführte, er habe Angst, dass ihn seine Verfolger dort finden würden, da sie dort - im Vergleich zur Schweiz - enorme Möglichkeiten hätten, weil sie über grosse Ressourcen verfügen würden, dass sie ausserdem wissen würden, dass er bereits einmal in den USA gewesen sei und mit grosser Wahrscheinlichkeit dorthin zurückkehre, weshalb es einfach wäre, ihn dort zu finden, dass er sich noch nicht überlegt habe, die US-amerikanischen Behörden um Schutz vor seinen Problemen zu fragen, aber dass er lieber hier in der Schweiz sei, da er nicht denke, in den USA den richtigen Schutz erhalten zu können, dass das SEM mit Verfügung vom 18. November 2016 - eröffnet am 19. November 2016 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich anordnete und ihn aufforderte, diesen am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dass das SEM gleichzeitig den Vollzug der Wegweisung nach Malawi ausschloss und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer besitze ein bis (...) gültiges Visum für die USA, welches ihn zur mehrfachen Einreise berechtige, dass er anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs erklärt habe, in den USA nicht sicher zu sein, da seine Verfolger ihn dort vermuten könnten, wobei nicht nachvollziehbar sei, wie er in einem grossen Land wie den USA aufgefunden werden könnte, insbesondere da ihm auch die US-amerikanischen Behörden auf Ersuchen Schutz vor Verfolgern bieten könnten, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, früher schon einmal in den USA gewesen zu sein, für die Zumutbarkeit einer Weiterreise in die USA spreche, da er die dortigen Verhältnisse bereits kenne und ihm die Weiterreise umso mehr möglich sei, da er weltgewandt und gebildet sei, weshalb er seine Rechte in einem westlichen Land einfordern könne, dass weiter festzuhalten sei, dass die USA dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, abgeschlossen in New York am 31. Januar 1967, beigetreten seien und sich somit zur Einhaltung des im Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Prinzips des Non-Refoulement verpflichtet hätten, dass ferner auch keine Hinweise darauf bestünden, in den USA bestehe kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG, dass somit auf sein Asylgesuch nicht einzutreten sei, was ihn zur Ausreise verpflichte (Art. 44 AsylG), dass das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates im vorliegenden Fall nicht geprüft werden müsse, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, dass weder die in den USA herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin sprächen und ausserdem der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei und ein gültiges Visum der USA vorliege, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. November 2016 gegen diesen Entscheid (dem Bundesverwaltungsgericht durch die Flughafenpolizei gleichentags per Telefax weitergeleitet) Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht um Übersetzung der Beschwerdebegründung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde teils in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst ist, sie aber keine Unklarheiten aufweist, weshalb im Flughafenverfahren praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1406/2015 vom 6. März 2015), dass der verfahrensrechtliche Antrag auf amtliche Übersetzung der Begründung der vorliegenden Beschwerdeschrift daher abzuweisen ist, dass somit auf die frist- und - mit Ausnahme der vorstehenden Ausführungen - formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die Beschwerdeanträge, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, nicht einzutreten ist, dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können, dass nach Abs. 2 dieser Bestimmung jedoch Abs. 1 Bst. c-e keine Anwendung findet, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründete, dass sein Fall die Kriterien für einen Nichteintretensentscheid, wie zum Beispiel, wenn ausschliesslich wirtschaftliche oder medizinische Gründe geltend gemacht würden, nicht erfülle, weshalb auf sein Gesuch einzutreten sei, dass die USA für ihn und seine Familie kein sicherer Drittstaat seien, obwohl das Land sehr gross sei und viele Freiheiten erlaube, dass auch in Dublin-Verfahren, in denen eigentlich ein anderer Staat für das Asylgesuch zuständig wäre, Selbsteintritte gemacht werden könnten und dies auch in seinem Fall so gehandhabt werden solle, dass die Leben von ihm und seiner Tochter B._______ aufgrund seiner Arbeit und seines Engagements (...) in grosser Gefahr seien, dass der Beschwerdeführer sich mit seinen Aktivitäten Feinde geschaffen habe, welche skrupellos gegen ihn vorgehen würden und in Malawi bereits (...) lanciert hätten, dass malawische Asylsuchende in den USA entweder vergiftet oder in anderen Ländern um Asyl nachsuchen würden, da das US-amerikanische System zu offen für Rechtsverletzungen und Infiltrationen durch Dritte sei, dass er nicht nur deswegen, sondern auch weil ihn niemand in der Schweiz vermute, hier ein Asylgesuch eingereicht habe, dass er aufgrund von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), Art. 22 Ziff. 8 der amerikanischen Menschenrechtskonvention vom 22. November 1969 (AMRK) und Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht dazu gezwungen werden könne, in ein Land zurückzukehren oder zu gehen, in welchem seine Rechte nicht respektiert würden oder sein Leben, seine körperliche Unversehrtheit oder seine Freiheit in Gefahr sei, dass er die Schweiz darum bitte, auf sein Asylgesuch einzutreten, da er ein aufrechter Bürger sei, welcher in ernsthafter Gefahr sei, falls er nach Malawi zurückkehren oder in die USA weiterreisen müsste, insbesondere da ihn an letzterem Ort Leute (...) erwarten würden, welche genügend Macht und Willen hätten, ihn auszulöschen und damit permanent ruhigzustellen, dass er ausserdem auf die Einheit der Familie verweise und deswegen die Schweiz bitte, auf sein Asylgesuch einzutreten, da er sich für die Sicherheit seiner Familie einsetze und mit ihr in der Schweiz Schutz suchen wolle, dass er sich schliesslich auf Art. 4 Abs. 1 AsylG berufen möchte, gemäss welchem die Schweiz Schutzbedürftigen aufgrund einer allgemeinen Gefährdungs- oder Gewaltsituation vorübergehenden Schutz gewähren könne, dass festzuhalten ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit zutreffender Begründung festgestellt hat, der Beschwerdeführer könne in einen Drittstaat weiterreisen, für welchen er ein Visum (gültig bis am [...]) besitzt und in dem er um Schutz nachsuchen kann, wobei im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch keine in den USA konkreten Gefährdungen oder ihn konkret bedrohende Personen genannt hat, weswegen nicht auf eine unmittelbare Gefahr für ihn geschlossen werden kann, dass überdies nochmals anzumerken ist, dass die USA dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten sind und sich somit zur Einhaltung der FK sowie des Non-Refoulement-Gebots verpflichtet haben (vgl. Art. I Abs. 1 des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2 bis 34 FK anzuwenden), dass zum Vorbringen des Beschwerdeführers, in den USA sei er nicht sicher und dass es in diesem grossen Land einfach zu Rechtsverletzungen komme, festzuhalten ist, dass die USA grundsätzlich über ein funktionierendes Rechtssystem verfügen, weshalb es dem Beschwerdeführer offensteht, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen, dass bezüglich des Vorbringens, es sei wie im Dublin-Verfahren ein Selbsteintritt zu machen, anzumerken ist, dass es sich vorliegend nicht um ein solches Verfahren handelt und die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-VO) hier keine Anwendung findet, dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das SEM gemäss Art. 44 AsylG in der Regel die Wegweisung verfügt, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, wobei die Einheit der Familie berücksichtigt wird, dass die Wegweisung unter anderem dann nicht verfügt wird, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.3119]) oder Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, dass der Beschwerdeführer vorbringt, er wolle im Rahmen der Einheit der Familie mit seiner Tochter B._______ in der Schweiz in Sicherheit leben, dass dem zu entgegnen ist, dass die Anwendung des Grundsatzes der Einheit der Familie im Sinne von Art. 44 Abs. 1 AsylG unter anderem voraussetzt, dass sich ein Familienmitglied in der Schweiz aufhält, wobei vorliegend weder der Beschwerdeführer noch die betreffende Tochter - welche gemäss Angaben des Beschwerdeführers aktuell in I._______ verweilt - in der Schweiz sind, weshalb der Grundsatz der Einheit der Familie hier nicht zur Anwendung kommt, dass das SEM somit in Anwendung von Art. 44 AsylG als Folge des Nichteintretens zu Recht die Wegweisung angeordnet hat, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass auch die vorinstanzliche Beurteilung der Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG nicht zu beanstanden ist, wobei auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er fürchte, in den USA von Leuten (...) bedroht oder gar getötet zu werden, nicht geeignet sind, einen Wegweisungsvollzug in die USA als unzumutbar erscheinen zu lassen, da, wie bereits oben festgehalten, in einem Rechtsstaat - wie es die USA sind - gegen allfällige Vorfälle bei Bedarf vorgegangen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Drittstaat schliesslich möglich ist, da, wie von der Vorinstanz in ihrer Verfügung ausgeführt, keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Karin Fischli Versand: