Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der ein- bezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.
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D-2915/2023 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2915/2023 Urteil vom 9. Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Constantin Hruschka. Parteien A._______, geboren am (...), Mexiko, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. April 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat eigenen Angaben zufolge am (...) Mai 2022 mit dem Flugzeug in Richtung Frankreich verlassen habe und sie von Frankreich am 8. Mai 2022 in die Schweiz eingereist sei, dass sie am 16. August 2022 um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass ihr Gesuch vom SEM im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ behandelt wurde, wo am 26. August 2022 die Personalien aufgenommen wurden, am 2. September 2022 ein sogenanntes Dublin-Gespräch und am 11. April 2023 die Anhörung zu den Asylgründen stattfanden, dass die Beschwerdeführerin in diesem Rahmen vorbrachte, sie sei auf der Suche nach ihrem Ehemann in die Schweiz gekommen, da dieser hier lebe, dass sich dann aber gezeigt habe, dass sich dieser schon 2012 in Abwesenheit von ihr habe scheiden lassen, was ihr nicht bewusst gewesen sei, dass sich die Beschwerdeführerin in der Folge gegen eine Rückkehr in ihre Heimat aussprach, da die Sicherheitssituation in Mexiko so dramatisch sei, dass sie dort jeden Tag in Unsicherheit gelebt habe, da die Kriminalität, die insbesondere von Personen, die Drogenhandel betreiben, ausgehe, omnipräsent sei, dass sie seit 2018 regelmässig Drohanrufe erhalten habe und auch erpresst worden sei, wobei sie einmal im Jahr 2021 aus Angst um ihre Mutter 20'000.- mexikanische Pesos bezahlt habe, dass sie ebenfalls im Jahr 2021 einmal mit vorgehaltener Waffe von zwei Männern ausgeraubt worden sei, dass sie vor diesem Hintergrund in die Schweiz gekommen sei, um zu ihrem Ehemann zu gehen, mit dem sie seit 1999 verheiratet sei, dass sie ihren Ehemann zwar seit mehr als einem Jahrzehnt nicht mehr gesehen habe, aber regelmässig mit ihm in Kontakt gewesen sei und er ihr auch nichts von der Scheidung erzählt habe, sondern ihr manchmal - zuletzt 2013 - Geld geschickt habe, dass sie aber im Übrigen selbständig von ihrer Arbeit im Kosmetikbereich und als Heilmasseurin gelebt habe, dass sie aus C._______ stamme und zumeist dort gelebt habe, seit sie 2009 aus der Schweiz nach Mexiko zurückgekehrt sei, sie daneben aber wegen der Arbeit zeitweise in D._______ gelebt und auch einige Zeit bei ihrer Mutter in E._______ verbracht habe, dass das SEM der Beschwerdeführerin am 14. April 2023 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme übersandte, zu welchem sie am 17. April 2023 ergänzt mit Eingabe vom 18. April 2023 über ihre damalige Rechtsvertretung eine Stellungnahme einreichte, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. April 2023 - eröffnet am selben Tag - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht, da sie keine individuellen asylrelevanten ernsthaften Nachteile, die an ein Verfolgungsmotiv anknüpfen, geltend gemacht habe, dass sie darüber hinaus lediglich die allgemeine Situation im Herkunftsland geschildert habe, ihre diesbezüglichen Schilderungen jedoch nicht für die Feststellung der individuellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausreiche, zumal sie jung und gesund sei und vor ihrer Ausreise beruflich sowie familiär in Mexiko integriert gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Mai 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl beantragte, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht seit dem 23. Mai 2023 in elektronischer Form vorliegen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2023 wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 5. Juni 2023 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich die Beschwerde als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl] und Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass aufgrund der Aktenlage zunächst festzustellen ist, dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat, weshalb eine kassatorischer Entscheid ausser Betracht fällt (Art. 61 Abs. 1 VwVG), zumal das Begehren um Rückweisung auch nicht näher begründet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass dabei den frauenspezifische Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung dargelegt hat, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit der Vorbringen nicht genügen, dass der Beschwerdeführerin keine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht, da es auch in der Beschwerde bereits an der Geltendmachung eines Verfolgungsmotivs, das in Zusammenhang mit den geltend gemachten ernsthaften Nachteilen steht, fehlt, dass darüber hinaus die Glaubhaftmachung des Zusammenhangs zwischen der geltend gemachten jahrelangen Bedrohung durch Drohanrufe und dem Raubüberfall im Jahr 2021 den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügt, da die diesbezüglichen Schilderungen als oberflächlich und wenig lebensnah erscheinen, dass aber selbst bei Wahrunterstellung kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv geltend gemacht wurde und sich auch aus den Akten keine Hinweise auf eine individuelle asylrelevante Verfolgung ergeben, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass insbesondere - auch wenn es in Mexiko immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen kommt, die insbesondere von Drogenkartellen ausgehen - noch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann (vgl. u.a. BVGer-Urteil E-4106/2018 vom 24. Juli 2018 E. 8.3), dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Mexiko - insbesondere auf die Bedrohungen durch kriminelle Banden - sowie die allgemeine politische, soziale und wirtschaftliche Lage beschränken und dies nicht genügt, um eine konkrete Gefahr, die zu einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würde, zu belegen, dass insbesondere die Anforderungen an eine individuelle konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin trotz der Lage in Mexiko nicht erfüllt sind, dass die Beschwerdeführerin selbst bestätigt, sie sei gesund und habe ihren Lebensunterhalt in Mexiko seit 2013 durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert, dass der Wegweisungsvollzug vor diesem Hintergrund, insbesondere aber auch angesichts ihrer Ausbildung und ihres familiären Netzes als zumutbar erscheint, dass demnach weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass darüber hinaus anzumerken ist, dass die Stellung eines Asylgesuchs nicht der Sicherung des Aufenthaltsrecht während einer hängigen familienrechtlichen Streitigkeit um die Gültigkeit der Ehescheidung aus dem Jahr 2012 dienen kann und soll, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG) und die Beschwerdeführerin über einen bis 23. November 2031 gültigen Nationalpass verfügt, dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka