opencaselaw.ch

E-4520/2017

E-4520/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 19. August 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Er gab zu Protokoll, er heisse B._______, sei am (...) geboren und stamme aus C._______ (vgl. SEM-act. A1, A2 und A10). A.b Eine im Auftrag des SEM vom (...) am 21. August 2015 durchgeführte radiologische Handknochenanalyse ergab ein Skelettalter des Beschwerdeführers von mindestens (...) Jahren (vgl. SEM-act. A7). A.c Am 3. September 2015 wurde der Beschwerdeführer zur Person befragt (BzP). Er gab dabei die gleiche Identität an wie bei der Einreise und führte aus, er habe nie eine Identitätskarte besessen. Weiter brachte er vor, sein Vater, der Mitglied der UFDG (Union des Forces Démocratiques de la Guinée) gewesen sei, sei im Jahr (...) verschwunden beziehungsweise verstorben. Deshalb habe er in der Folge bei einem Freund seines Vaters im Quartier D._______ in E._______ gewohnt. (...) sei er zu Hause in F._______ verhaftet und ins Gefängnis gebracht worden. Nach drei Monaten sei er durch die Hilfe des Freundes seines Vaters frei gekommen und habe danach das Land verlassen. A.d Gleichentags wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör dazu gewährt, dass anlässlich eines Fingerabdruckvergleichs ein Eintrag im Visa-Informationssystem (CS-VIS) ermittelt worden sei, wonach er A._______ heisse, am (...) geboren sei und mit seinem Pass ein Visum für Frankreich beantragt habe. Der Beschwerdeführer bestritt die ihm vorgehaltene Identität und Volljährigkeit, hielt an der zunächst geltend gemachten Identität fest und gab an, er verfüge über keinen Pass. Die Vorinstanz stellte fest, dass seine Identität ab sofort, wie im Visa-Informationssystem erfasst und sein Verfahren unter diesen Bedingungen weitergeführt werde. A.e Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen am 8. März 2016 räumte der Beschwerdeführer ein, sein Nachname und derjenige seiner Eltern sei A._______. Der Freund seines Vaters habe für ihn ein Visum beantragt, als die Behörden das erste Mal versucht hätten, ihn festzunehmen. Die Reise sei jedoch nicht zustande gekommen und der Pass mit dem Visum sei vernichtet worden. Weiter brachte er vor, nach dem Tod seines Vaters habe er sich ebenfalls für die UFDG engagiert. Er habe zwar keine spezifische Funktion gehabt, habe aber (...) verteilt, Veranstaltungen organisiert und Leute zu überzeugen versucht. Nach den Parlamentswahlen sei er bedroht worden. Einige Zeit später seien Soldaten gekommen, die ihn mitgenommen und während drei Monaten in H._______ inhaftiert hätten. Die Haftbedingungen seien sehr streng gewesen und er und seine Mithäftlinge seien immer wieder geschlagen worden. Nach ungefähr drei Monaten habe der Freund seines Vaters seine Entlassung erwirken können. Gleichzeitig habe er ihm aber gesagt, er müsse das Land verlassen und habe bereits alle Vorbereitungen dafür getroffen. B. Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 11. August 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2017 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, seine den Anforderungen nicht genügende Beschwerde zu verbessern. E. Mit Eingabe vom 24. August 2017 beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. Zum Beweis reicht der Beschwerdeführer Fotos seiner Narben ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2017 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses. G. Mit Eingabe vom 14. September 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht über ein Erstgespräch in der Klinik (...) vom 24. Oktober 2016 und einen Arztbericht von Dr. med. G._______ vom 11. September 2017 ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, bestellte dem Beschwerdeführer einen amtlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Urs Ebnöter und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen ärztlichen Bericht einzureichen, welcher detailliert Aufschluss über die Art der Krankheit, deren medikamentöse und therapeutische Behandlung, den bisherigen Verlauf und das weitere Prozedere gebe. I. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, er befinde sich weiterhin in (...) Behandlung bei Dr. G._______, die medizinische Situation habe sich seit dessen Bericht vom 11. September 2017 nicht verändert.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten.

E. 5.2 Zur Begründung stellte sie zunächst fest, da der Beschwerdeführer versucht habe über seine Personalien zu täuschen, bestünden bereits Zweifel bezüglich seiner persönlichen Glaubwürdigkeit und somit auch an den geltend gemachten Vorbringen. Der Beschwerdeführer mache zu seinen Vorbringen lediglich vage und unsubstantiierte Angaben. Deshalb entstehe der Eindruck, dass sich die Ereignisse in wesentlichen Teilen nicht so ereignet hätten, wie er es darstelle. Realitätskennzeichen würden in all seinen Vorbringen gänzlich fehlen. Er sei unter anderem nicht in der Lage gewesen, mit dem zu erwartenden Konkretisierungsgrad zu schildern, wie er sich nach dem Tod seines Vaters für die UFDG engagiert beziehungsweise welche Funktion er gehabt und wie sich sein persönliches Engagement gezeigt habe. Am Parteisitz habe man sich einfach gegrüsst, er habe aber mit niemandem Kontakt gehabt. Trotz mehrfacher Gelegenheit sich ausführlich zu seiner Rolle, Funktion und Tätigkeit für die Partei zu äussern, seien die Ausführungen des Beschwerdeführers durchwegs unsubstantiiert geblieben. Er sei nicht in der Lage gewesen, die politischen Aktivitäten frei und lebensnah zu schildern. Die entstandenen Zweifel würden durch weitere widersprüchliche und unsubstantiierte Angaben verstärkt. Bezüglich der Schilderung seiner Festnahme habe er sich in einen grundlegenden Widerspruch verstrickt, indem er einerseits angegeben habe, er sei (...) zu Hause im Quartier F._______ aufgegriffen worden und andererseits berichtete, er sei seit dem Tode seines Vaters im Quartier D._______ bei der Familie eines Freundes seines Vaters wohnhaft gewesen. Darauf angesprochen, habe er die widersprüchlichen Ausführungen nicht erklären können. Die Angaben zur mehrmonatigen Haft seien ebenfalls unsubstantiiert und frei von Realkennzeichen geblieben und hätten sich auf Allgemeinplätze beschränkt. Seine Antworten seien allgemein und oberflächlich gewesen. Hätte er diese Ausnahmesituation tatsächlich erlebt, wäre von ihm eine detailreiche Schilderung dieser Ereignisse zu erwarten gewesen. Insgesamt könne ihm nicht geglaubt werden, dass er für die UFDG politisch aktiv gewesen und deshalb inhaftiert worden sei.

E. 5.3 Abschliessend stellte die Vorinstanz fest, die auf der Flucht erlebten "schlimmen Dinge" seien nicht asylrelevant, da sich diese auf einen Drittstaat und nicht auf den Heimatstaat des Beschwerdeführers beziehen würden.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe zunächst eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Es obliege den Behörden, die Ursachen von Narben am Körper eines Asylsuchenden zu untersuchen, insbesondere abzuklären, ob diese von Folter stammen könnten. Der Beschwerdeführer verkennt die Tragweite der behördlichen Untersuchungspflicht. Diese hat ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG), welcher auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Anlässlich der Befragungen stellte der Mitarbeiter der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zahlreiche offene sowie geschlossene Fragen, um so den rechtswesentlichen Sachverhalt und dabei auch die Ursache der Narben zu ermitteln. Wie nachstehend unter Erwägung 6.4 zu zeigen sein wird, vermochte der Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht glaubhaft dazutun. Vor diesem Hintergrund bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen. Die Rüge geht demnach fehl, und der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer räumt in der Rechtsmitteleingabe ein und bedauert, dass er seine wahre Identität nicht offengelegt hat. Grund dafür sei sein einstiger Visumsantrag für Frankreich gewesen und in diesem Zusammenhang die Angst vor einer umgehenden Rückschiebung nach Guinea. Allein dieser Erklärungsversuch rechtfertigt die Angabe einer falschen Identität nicht, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer mehrmals auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen wurde. Er vermag somit aus seiner Erklärung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 6.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt.

E. 6.4 Von einer Person, die wegen ihres politischen Engagements während drei Monaten im Gefängnis war und gemäss ihren Angaben fast täglich geschlagen wurde, darf erwartet werden, dass sie diese besonders einprägsamen Vorkommnisse anlässlich von zwei Befragungen im Wesentlichen in sich stimmig, detailliert und mit einer gewissen persönlicher Betroffenheit darzulegen vermag. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers vage, unsubstantiiert, widersprüchlich und ohne Realkennzeichen sind. In der Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer einzelne seiner Aussagen, bekräftigt, er habe detailliert ausgesagt und hält am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen fest. Damit gelingt es ihm weder, die von der Vorinstanz im Einzelnen aufgezeigten zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Aussagen aufzulösen, noch seinen Aussagen die notwendige Substanz zu verleihen. Mit der Vorinstanz ist daher zu schliessen, dass das politische Engagement, die Festnahme sowie die Inhaftierung insgesamt nicht glaubhaft sind. Damit ist der Argumentation in der Beschwerde, die Narben würden mit den Aussagen zu den Misshandlungen übereinstimmen, die Grundlage entzogen und es ist davon auszugehen, dass diese anderer Ursache sind. Gleiches gilt hinsichtlich der im Arztbericht vom 24. Oktober 2017 nach nur zwei Konsultationen gestellten Diagnose (...). Demnach vermag der Beschwerdeführer aus den ärztlichen Berichten nichts mit Blick auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen für sich abzuleiten. Um weitere Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medizinischen Notlage ist zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3).

E. 8.4.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung und auch unter Berücksichtigung der aktuellsten Lage geht das Gericht davon aus, dass in Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. zuletzt Urteil des BVGer E-2867/2018 vom 18. Juni 2018).

E. 8.4.3 Der Beschwerdeführer hat einen Bericht der Klink (...) vom 24. Oktober 2016 über zwei Konsultationen in der Zeit vom 29. September 2016 bis 10. Oktober 2016 sowie eine Auskunft von Dr. med. G._______ zur Behandlung und Diagnose vom 11. September 2017 zu den Akten gereicht. Einer weiteren Aufforderung seitens des Gerichts, ein Arztzeugnis einzureichen, welches detailliert Aufschluss über die Art der Krankheit, deren medikamentöse und therapeutische Behandlung, den Verlauf sowie das weitere Prozedere gebe, ist der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bis heute nicht nachgekommen. Bei dieser Sachlage und in Anbetracht dessen, dass die ärztlichen Berichte rund zwei beziehungsweise ein Jahr zurückliegen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht weiter in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung war beziehungsweise heute noch ist und auch nicht auf die Verschreibung von Medikamenten angewiesen ist.

E. 8.4.4 Mit der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass keine individuellen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründe vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer hat mehrere Jahre die Schule besucht und bereits an verschiedenen Orten gearbeitet. Entgegen seinem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist er nicht bereits in jungen Jahren Waise geworden. Sein Vater starb im Jahr (...), als der Beschwerdeführer bereits (...) Jahre alt war. Ferner ist, wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, im länderspezifischen Kontext von Guinea nicht plausibel, dass der Freund seines Vaters seine einzige Bezugsperson war. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über ein hinreichendes Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei einer Rückkehr bei der Reintegration zunächst Unterkunft und allenfalls auch finanzielle Unterstützung bieten kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten stellen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine existenzbedrohende Situation dar (vgl. zuletzt Urteil des BVGer E-4106/2018 vom 24. Juli 2018). Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indes wurde mit Zwischenverfügung vom 19. September 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Kosten zu erheben sind.

E. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer auch ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Mit Honorarnote vom 4. Oktober 2017 weist dieser Gesamtkosten von Fr. 2'361.85 bei einem Aufwand von 9.85 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 220.- aus. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint in Anbetracht der vielen allgemeinen und wiederkehrenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zu hoch und ist auf 7 Stunden zu kürzen. Damit ist das amtliche Honorar auf total Fr. 1'665.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand Urs Ebnöter wird ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'665.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4520/2017 Urteil vom 2. August 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), substituiert durch MLaw Matthias Wäckerle, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 19. August 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Er gab zu Protokoll, er heisse B._______, sei am (...) geboren und stamme aus C._______ (vgl. SEM-act. A1, A2 und A10). A.b Eine im Auftrag des SEM vom (...) am 21. August 2015 durchgeführte radiologische Handknochenanalyse ergab ein Skelettalter des Beschwerdeführers von mindestens (...) Jahren (vgl. SEM-act. A7). A.c Am 3. September 2015 wurde der Beschwerdeführer zur Person befragt (BzP). Er gab dabei die gleiche Identität an wie bei der Einreise und führte aus, er habe nie eine Identitätskarte besessen. Weiter brachte er vor, sein Vater, der Mitglied der UFDG (Union des Forces Démocratiques de la Guinée) gewesen sei, sei im Jahr (...) verschwunden beziehungsweise verstorben. Deshalb habe er in der Folge bei einem Freund seines Vaters im Quartier D._______ in E._______ gewohnt. (...) sei er zu Hause in F._______ verhaftet und ins Gefängnis gebracht worden. Nach drei Monaten sei er durch die Hilfe des Freundes seines Vaters frei gekommen und habe danach das Land verlassen. A.d Gleichentags wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör dazu gewährt, dass anlässlich eines Fingerabdruckvergleichs ein Eintrag im Visa-Informationssystem (CS-VIS) ermittelt worden sei, wonach er A._______ heisse, am (...) geboren sei und mit seinem Pass ein Visum für Frankreich beantragt habe. Der Beschwerdeführer bestritt die ihm vorgehaltene Identität und Volljährigkeit, hielt an der zunächst geltend gemachten Identität fest und gab an, er verfüge über keinen Pass. Die Vorinstanz stellte fest, dass seine Identität ab sofort, wie im Visa-Informationssystem erfasst und sein Verfahren unter diesen Bedingungen weitergeführt werde. A.e Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen am 8. März 2016 räumte der Beschwerdeführer ein, sein Nachname und derjenige seiner Eltern sei A._______. Der Freund seines Vaters habe für ihn ein Visum beantragt, als die Behörden das erste Mal versucht hätten, ihn festzunehmen. Die Reise sei jedoch nicht zustande gekommen und der Pass mit dem Visum sei vernichtet worden. Weiter brachte er vor, nach dem Tod seines Vaters habe er sich ebenfalls für die UFDG engagiert. Er habe zwar keine spezifische Funktion gehabt, habe aber (...) verteilt, Veranstaltungen organisiert und Leute zu überzeugen versucht. Nach den Parlamentswahlen sei er bedroht worden. Einige Zeit später seien Soldaten gekommen, die ihn mitgenommen und während drei Monaten in H._______ inhaftiert hätten. Die Haftbedingungen seien sehr streng gewesen und er und seine Mithäftlinge seien immer wieder geschlagen worden. Nach ungefähr drei Monaten habe der Freund seines Vaters seine Entlassung erwirken können. Gleichzeitig habe er ihm aber gesagt, er müsse das Land verlassen und habe bereits alle Vorbereitungen dafür getroffen. B. Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 11. August 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2017 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, seine den Anforderungen nicht genügende Beschwerde zu verbessern. E. Mit Eingabe vom 24. August 2017 beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. Zum Beweis reicht der Beschwerdeführer Fotos seiner Narben ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2017 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses. G. Mit Eingabe vom 14. September 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht über ein Erstgespräch in der Klinik (...) vom 24. Oktober 2016 und einen Arztbericht von Dr. med. G._______ vom 11. September 2017 ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, bestellte dem Beschwerdeführer einen amtlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Urs Ebnöter und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen ärztlichen Bericht einzureichen, welcher detailliert Aufschluss über die Art der Krankheit, deren medikamentöse und therapeutische Behandlung, den bisherigen Verlauf und das weitere Prozedere gebe. I. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, er befinde sich weiterhin in (...) Behandlung bei Dr. G._______, die medizinische Situation habe sich seit dessen Bericht vom 11. September 2017 nicht verändert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. 5.2 Zur Begründung stellte sie zunächst fest, da der Beschwerdeführer versucht habe über seine Personalien zu täuschen, bestünden bereits Zweifel bezüglich seiner persönlichen Glaubwürdigkeit und somit auch an den geltend gemachten Vorbringen. Der Beschwerdeführer mache zu seinen Vorbringen lediglich vage und unsubstantiierte Angaben. Deshalb entstehe der Eindruck, dass sich die Ereignisse in wesentlichen Teilen nicht so ereignet hätten, wie er es darstelle. Realitätskennzeichen würden in all seinen Vorbringen gänzlich fehlen. Er sei unter anderem nicht in der Lage gewesen, mit dem zu erwartenden Konkretisierungsgrad zu schildern, wie er sich nach dem Tod seines Vaters für die UFDG engagiert beziehungsweise welche Funktion er gehabt und wie sich sein persönliches Engagement gezeigt habe. Am Parteisitz habe man sich einfach gegrüsst, er habe aber mit niemandem Kontakt gehabt. Trotz mehrfacher Gelegenheit sich ausführlich zu seiner Rolle, Funktion und Tätigkeit für die Partei zu äussern, seien die Ausführungen des Beschwerdeführers durchwegs unsubstantiiert geblieben. Er sei nicht in der Lage gewesen, die politischen Aktivitäten frei und lebensnah zu schildern. Die entstandenen Zweifel würden durch weitere widersprüchliche und unsubstantiierte Angaben verstärkt. Bezüglich der Schilderung seiner Festnahme habe er sich in einen grundlegenden Widerspruch verstrickt, indem er einerseits angegeben habe, er sei (...) zu Hause im Quartier F._______ aufgegriffen worden und andererseits berichtete, er sei seit dem Tode seines Vaters im Quartier D._______ bei der Familie eines Freundes seines Vaters wohnhaft gewesen. Darauf angesprochen, habe er die widersprüchlichen Ausführungen nicht erklären können. Die Angaben zur mehrmonatigen Haft seien ebenfalls unsubstantiiert und frei von Realkennzeichen geblieben und hätten sich auf Allgemeinplätze beschränkt. Seine Antworten seien allgemein und oberflächlich gewesen. Hätte er diese Ausnahmesituation tatsächlich erlebt, wäre von ihm eine detailreiche Schilderung dieser Ereignisse zu erwarten gewesen. Insgesamt könne ihm nicht geglaubt werden, dass er für die UFDG politisch aktiv gewesen und deshalb inhaftiert worden sei. 5.3 Abschliessend stellte die Vorinstanz fest, die auf der Flucht erlebten "schlimmen Dinge" seien nicht asylrelevant, da sich diese auf einen Drittstaat und nicht auf den Heimatstaat des Beschwerdeführers beziehen würden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe zunächst eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Es obliege den Behörden, die Ursachen von Narben am Körper eines Asylsuchenden zu untersuchen, insbesondere abzuklären, ob diese von Folter stammen könnten. Der Beschwerdeführer verkennt die Tragweite der behördlichen Untersuchungspflicht. Diese hat ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG), welcher auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Anlässlich der Befragungen stellte der Mitarbeiter der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zahlreiche offene sowie geschlossene Fragen, um so den rechtswesentlichen Sachverhalt und dabei auch die Ursache der Narben zu ermitteln. Wie nachstehend unter Erwägung 6.4 zu zeigen sein wird, vermochte der Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht glaubhaft dazutun. Vor diesem Hintergrund bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen. Die Rüge geht demnach fehl, und der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 6.2 Der Beschwerdeführer räumt in der Rechtsmitteleingabe ein und bedauert, dass er seine wahre Identität nicht offengelegt hat. Grund dafür sei sein einstiger Visumsantrag für Frankreich gewesen und in diesem Zusammenhang die Angst vor einer umgehenden Rückschiebung nach Guinea. Allein dieser Erklärungsversuch rechtfertigt die Angabe einer falschen Identität nicht, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer mehrmals auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen wurde. Er vermag somit aus seiner Erklärung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 6.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. 6.4 Von einer Person, die wegen ihres politischen Engagements während drei Monaten im Gefängnis war und gemäss ihren Angaben fast täglich geschlagen wurde, darf erwartet werden, dass sie diese besonders einprägsamen Vorkommnisse anlässlich von zwei Befragungen im Wesentlichen in sich stimmig, detailliert und mit einer gewissen persönlicher Betroffenheit darzulegen vermag. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers vage, unsubstantiiert, widersprüchlich und ohne Realkennzeichen sind. In der Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer einzelne seiner Aussagen, bekräftigt, er habe detailliert ausgesagt und hält am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen fest. Damit gelingt es ihm weder, die von der Vorinstanz im Einzelnen aufgezeigten zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Aussagen aufzulösen, noch seinen Aussagen die notwendige Substanz zu verleihen. Mit der Vorinstanz ist daher zu schliessen, dass das politische Engagement, die Festnahme sowie die Inhaftierung insgesamt nicht glaubhaft sind. Damit ist der Argumentation in der Beschwerde, die Narben würden mit den Aussagen zu den Misshandlungen übereinstimmen, die Grundlage entzogen und es ist davon auszugehen, dass diese anderer Ursache sind. Gleiches gilt hinsichtlich der im Arztbericht vom 24. Oktober 2017 nach nur zwei Konsultationen gestellten Diagnose (...). Demnach vermag der Beschwerdeführer aus den ärztlichen Berichten nichts mit Blick auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen für sich abzuleiten. Um weitere Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medizinischen Notlage ist zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3). 8.4.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung und auch unter Berücksichtigung der aktuellsten Lage geht das Gericht davon aus, dass in Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. zuletzt Urteil des BVGer E-2867/2018 vom 18. Juni 2018). 8.4.3 Der Beschwerdeführer hat einen Bericht der Klink (...) vom 24. Oktober 2016 über zwei Konsultationen in der Zeit vom 29. September 2016 bis 10. Oktober 2016 sowie eine Auskunft von Dr. med. G._______ zur Behandlung und Diagnose vom 11. September 2017 zu den Akten gereicht. Einer weiteren Aufforderung seitens des Gerichts, ein Arztzeugnis einzureichen, welches detailliert Aufschluss über die Art der Krankheit, deren medikamentöse und therapeutische Behandlung, den Verlauf sowie das weitere Prozedere gebe, ist der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bis heute nicht nachgekommen. Bei dieser Sachlage und in Anbetracht dessen, dass die ärztlichen Berichte rund zwei beziehungsweise ein Jahr zurückliegen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht weiter in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung war beziehungsweise heute noch ist und auch nicht auf die Verschreibung von Medikamenten angewiesen ist. 8.4.4 Mit der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass keine individuellen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründe vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer hat mehrere Jahre die Schule besucht und bereits an verschiedenen Orten gearbeitet. Entgegen seinem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist er nicht bereits in jungen Jahren Waise geworden. Sein Vater starb im Jahr (...), als der Beschwerdeführer bereits (...) Jahre alt war. Ferner ist, wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, im länderspezifischen Kontext von Guinea nicht plausibel, dass der Freund seines Vaters seine einzige Bezugsperson war. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über ein hinreichendes Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei einer Rückkehr bei der Reintegration zunächst Unterkunft und allenfalls auch finanzielle Unterstützung bieten kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten stellen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine existenzbedrohende Situation dar (vgl. zuletzt Urteil des BVGer E-4106/2018 vom 24. Juli 2018). Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indes wurde mit Zwischenverfügung vom 19. September 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Kosten zu erheben sind. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer auch ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Mit Honorarnote vom 4. Oktober 2017 weist dieser Gesamtkosten von Fr. 2'361.85 bei einem Aufwand von 9.85 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 220.- aus. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint in Anbetracht der vielen allgemeinen und wiederkehrenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zu hoch und ist auf 7 Stunden zu kürzen. Damit ist das amtliche Honorar auf total Fr. 1'665.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand Urs Ebnöter wird ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'665.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: