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E-2867/2018

E-2867/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 5. Februar 2017 illegal und papierlos in die Schweiz ein, wurde dabei von den schweizerischen Grenzkontrollbehörden aufgegriffen, erklärte bei dieser Gelegenheit seine Absicht ein Asylgesuch zu stellen und nannte den (...) als sein Geburtsdatum. In der Folge wurde er dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso zugewiesen, wo er noch am Einreisetag formell um Asyl ersuchte. Eine am 14. Februar 2017 durchgeführte Handknochenanalyse bestätigte im Ergebnis die behauptete Minderjährigkeit. In der Folge wurde dem unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführer eine Vertrauensperson und nach der Zuteilung an den Kanton bis zum Erreichen seiner Volljährigkeit eine Vertreterin des B._______ beigeordnet. Am 17. Februar 2017 fand im EVZ die Befragung des Beschwerdeführers zur Person (BzP) statt. Am 1. März 2017 und ergänzend am 21. März 2017 wurde er zu den Asylgründen angehört. B. Das SEM unternahm zwischen März und September 2017 Botschaftsabklärungen betreffend die persönliche Situation des Beschwerdeführers in seiner Heimat. Es informierte in der Folge den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 betreffend die mit dem SEM zusammenarbeitende und sich mit Betreuung, Schutz, Familienvereinigung und Reintegration von unbegleiteten minderjährigen Asylbewerbern befassende Nichtregierungsorganisation "C._______" in Guinea und gewährte ihm im Hinblick auf seine allfällige Wegweisung dorthin sowie unter Hinweis auf die Bereitschaft dieser Organisation zu seiner Aufnahme in ein entsprechendes Reintegrationsprojekt das rechtliche Gehör. Mit fristwahrender Stellungnahme vom 31. Oktober 2017 bemängelte der Beschwerdeführer angesichts der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die vorliegend ungenügenden konkreten Abklärungen des SEM und die fehlenden Informationsgrundlagen für einen allfälligen Wegweisungsvollzug nach Guinea. Demensprechend seien die Mängel zu beheben und erneut das rechtliche Gehör zu gewähren. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer nunmehr unter Offenlegung der bei "C._______" durchgeführten Konsultation wunschgemäss erneut das rechtliche Gehör. Mit fristwahrender Stellungnahme vom 5. Dezember 2017 bemängelte der Beschwerdeführer die nach wie vor ungenügende Abklärung der praxisgemäss geforderten konkreten und realen Konditionen bei einer Rückkehr und die aus seiner Sicht noch immer ungenügenden Informationsgrundlagen. Demensprechend seien die Mängel weiter zu beheben und erneut das rechtliche Gehör zu gewähren. Das SEM lehnte das Anliegen mit Antwortschreiben vom 19. November 2017 ab, gewährte dem Beschwerdeführer aber eine ergänzende Frist zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen in den Stellungnahmen vom 31. Oktober und vom 5. Dezember 2017 eingenommenen Standpunkten und an seiner Auffassung, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bei der aktuellen Abklärungslage nicht schlüssig beurteilt werden könne, fest. C. Das SEM führte am 28. März 2018 eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch. Anlässlich dieser Anhörung und der zuvor durchgeführten BzP und Anhörungen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Peul islamischen Glaubens und stamme aus D._______, sei aber in E._______ aufgewachsen und habe dort sieben beziehungsweise neun Jahre die Schule besucht und stets dort gelebt. Nach dem Tod seiner Eltern im Jahre (...) beziehungsweise (...) habe er bei seinem Onkel väterlicherseits, einem (...), gelebt. Er habe in seiner Heimat persönlich nie Probleme mit Behörden oder Personen gehabt. Jedoch seien die Situation und die Politik dort schlecht und es gebe Auseinandersetzungen zwischen Peul und Malinkés. Ausgereist sei er im Januar 2015 mangels zureichender Mittel für den weiteren Schulbesuch in Guinea, zwecks Fortsetzung der Schule und Arbeitssuche im Ausland sowie wegen seiner Befürchtung, er könnte von seinem Onkel dereinst als Taugenichts beschimpft werden, wie das bereits mit dessen Sohn geschehen sei. Die Reise habe ihn zunächst via F._______ nach Algerien geführt, wo er für ein Jahr als (...) gearbeitet habe. In der Folge sei er nach Libyen weitergereist, wo er insgesamt ein Jahr geblieben sei und in dieser Zeit drei Monate als (...) gearbeitet und fünf Monate im Gefängnis verbracht habe. In der Folge habe er sich bis zur Einreise in die Schweiz noch rund fünf Monate in Italien aufgehalten. Er sei nie politisch oder religiös aktiv gewesen. In seiner Heimat lebten nebst dem Onkel und dessen Familie noch ein Bruder und weitere Verwandte in D._______; letztere kenne er aber nicht gut. Der Beschwerdeführer gab trotz entsprechender Aufforderungen weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten und erklärte, er besitze keine solchen. Seine für die Reise verwendete Geburtsurkunde sei in Libyen verloren gegangen. Dort habe er im Übrigen auch seinen ihn auf der Reise bislang begleitenden Bruder beziehungsweise Cousin (Sohn des erwähnten Onkels) aus den Augen verloren. D. Mit Verfügung vom 16. April 2018 stellte das SEM fest, der (inzwischen volljährig gewordene) Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 16. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Erhebung des vollständigen Sachverhalts. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er den Verzicht auf die Erhebung sowohl von Verfahrenskosten als auch eines Kostenvorschusses. F. Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht den einstweilen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde (dort Ziff. II/3) Rechtsverweigerung und -verzögerung geltend. Das Bundesverwaltungsgericht hat für diesen Teil angesichts der prozessualen Spezialität gegenüber der Beschwerde betreffend Asyl und Wegweisung ein separates Geschäft eröffnet. Mit Urteil E-2872/2018 vom 11. Juni 2018 ist das Bundesverwaltungsgericht auf diese Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht eingetreten.

E. 1.3 Die Beschwerde betreffend Asyl und Wegweisung ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorin-stanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. So stellten die schwierigen Lebensumstände aufgrund der allgemeinen Lage in Guinea (insb. fehlende Mittel für den weiteren Schulbesuch und fehlende Arbeitsmöglichkeiten) keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar und die instabile politische Situation im Land sowie der im Jahre 2013 in E._______ teilweise gewaltsam ausgetragene ethnische Konflikt zwischen Peul und Malinkés seien nicht zielgerichtete Verfolgungsmassnahmen gegen ihn. Vielmehr habe er selber klargestellt, persönlich nie Probleme mit Behörden oder Personen gehabt zu haben. Schliesslich sei die angebliche Furcht, er könnte von seinem Onkel dereinst wie dessen Sohn als Taugenichts beschimpft und schlecht behandelt werden, aufgrund des Geltendmachens erst in der letzten Anhörung und aufgrund des im Übrigen stets als gut bezeichneten Verhältnisses zum Onkel nicht nur zweifelhaft; vielmehr gehe dem Vorbringen die Asylrelevanz deshalb ab, weil es keinen der in Art. 3 AsylG erwähnten Verfolgungsgründe beschlage. Aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz erübrige sich die Erörterung von Unglaubhaftigkeitselementen. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 3 EMRK angesichts der fehlenden Flüchtlingseigenschaft und mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte völkerrechtlich zulässig. Er erscheine auch grundsätzlich zumutbar. Zwar hätten sich - hauptsächlich im Zusammenhang mit Wahlen - in den Jahren 2013, 2015 und im Februar 2017 politische, soziale und ethnische Spannungen zeitweise in Gewalt entladen und vereinzelte gewaltsame Zusammenstösse könnten auch zukünftig nicht ausgeschlossen werden. In Guinea herrsche aber keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei betreffend den Beschwerdeführer auch individuell zumutbar. Er sei jung, grundsätzlich bei guter Gesundheit und verfüge über eine insgesamt zehnjährige Schulbildung in Guinea und in der Schweiz sowie über ein familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Guinea (Onkel in E._______ sowie Bruder und in der Landwirtschaft tätige Verwandte in D._______). Ausserdem habe er durch sein Verhalten während der Reise bereits als Minderjähriger ein hohes Mass an Selbständigkeit an den Tag gelegt. Es bestünden demnach für ihn mehrere Möglichkeiten, in Guinea wieder Fuss zu fassen und sich in die dortige Gesellschaft wieder zu integrieren. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, seine Asylgründe bestünden entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht nur in der allgemein schwierigen Lage in Guinea, sondern seien sehr spezifisch, indem er ernsthafte Nachteile als Peul geltend gemacht habe. Deren Situation und Misshandlungen durch die Malinkés insbesondere in E._______ würden gestützt durch einen Bericht des "Austrian Centre for Country of Origin" vom 2. März 2015. Es sei daher durchaus von einer Situation allgemeiner Gewalt aus ethnischen Gründen auszugehen. Dieser sei er seit dem Ableben seiner Eltern aufgrund seiner prekär gewordenen ökonomischen und sozialen Situation besonders schutzlos ausgesetzt. Weiter bekräftigt er das angespannte Verhältnis zu seinem Onkel, welcher keine Bereitschaft für seine weitere Unterstützung zeige. Nachdem auch sein Bruder nicht kontaktierbar sei, verfüge er somit über kein familiäres Netz mehr. Mangels Berufserfahrung sei es für ihn zudem schwierig, eine Arbeitsstelle zu finden.

E. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Das SEM ist in seinen Erwägungen nach korrekter Sachverhaltsfeststellung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den soeben konkretisierten Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls habe. Diese Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung und auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerde führt offensichtlich zu keiner anderen Betrachtungsweise. Sie befasst sich nur partiell und pauschal mit den vor-instanzlichen Erwägungen und die Argumente entbehren, soweit sie nicht blosse Gegenbehauptungen oder Bekräftigungen darstellen, der nötigen Durchschlagskraft. Nach wie vor macht der Beschwerdeführer keine auf ihn persönlich abzielenden ernsthaften Nachteile oder Befürchtungen aus flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Motiven geltend und solche sind auch dem (nicht die aktuelle Lage wiedergebenden) Bericht des "Austrian Centre for Country of Origin" vom 2. März 2015 nicht zu entnehmen; der Beschwerdeführer ist dort nicht namentlich erwähnt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen bislang nie eine Kollektivverfolgung der Peul in Guinea festgestellt und hierzu besteht auch kein Anlass.

E. 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin seine behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend unter integralem Hinweis auf die umfassenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III sowie zusammenfassend oben in E. 5.1) nicht erfüllt. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer keine konkrete Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Guinea Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation dort lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Im Zusammenhang mit der vom SEM festgestellten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ist zu bemerken, dass das Gericht gemäss ständiger Rechtsprechung (vgl. satt vieler die Urteile des BVGer E-2089/2018 vom 18. April 2018, D-218/2018 vom 22. Januar 2018 oder D-2700/2016 vom 24. November 2016) und auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage (mit neuen Gewaltvorfällen und Demonstrationen im Zusammenhang mit den Lokalwahlen vom Februar 2018) davon ausgeht , dass in Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht. Insoweit, ferner bezüglich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und insbesondere hinsichtlich des Vorliegens vollzugsbegünstigender persönlicher Umstände schliesst sich das Gericht der Beurteilung der Vorinstanz vollumfänglich an. Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt im Übrigen angesichts der Akten das angeblich aktuell angespannte Verhältnis zu seinem Onkel, die behauptungsgemäss schwierige Kontaktierbarkeit seines Bruders und die erklärte weitgehende Bezugslosigkeit zu den zahlreichen Verwandten insbesondere in D._______ (vgl. dazu insb. A17 D62-96). Diese Umstände wären aber selbst unter Annahme ihrer Glaubhaftigkeit für den nunmehr volljährigen und selbständig auftretenden Beschwerdeführer noch nicht vollzugshinderlich. Im Übrigen hat er gemäss eigenen Angaben auch noch Kontakt zu Kollegen in Guinea (vgl. z.B. A39 F26 und F31 ff.). Insgesamt hat er bei der Rückkehr in die Heimat nicht konkret eine existenzielle Notlage zu befürchten. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug daher zu Recht als zumutbar bezeichnet. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, allfällig vorhandene Identitäts- und Reisedokumente vorzulegen beziehungsweise sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu beurteilende Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist abzuweisen, da die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers angesichts der zwar in Aussicht gestellten, aber nach wie vor nicht zu den Akten gegebenen Unterstützungsbestätigung nicht ausgewiesen ist und sich die Beschwerde gemäss vorstehenden Erwägungen ohnehin als aussichtslos präsentiert. Mit dem verfahrensabschliessenden Direktentscheid in der Hauptsache wird im Übrigen das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2867/2018 Urteil vom 18. Juni 2018 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 5. Februar 2017 illegal und papierlos in die Schweiz ein, wurde dabei von den schweizerischen Grenzkontrollbehörden aufgegriffen, erklärte bei dieser Gelegenheit seine Absicht ein Asylgesuch zu stellen und nannte den (...) als sein Geburtsdatum. In der Folge wurde er dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso zugewiesen, wo er noch am Einreisetag formell um Asyl ersuchte. Eine am 14. Februar 2017 durchgeführte Handknochenanalyse bestätigte im Ergebnis die behauptete Minderjährigkeit. In der Folge wurde dem unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführer eine Vertrauensperson und nach der Zuteilung an den Kanton bis zum Erreichen seiner Volljährigkeit eine Vertreterin des B._______ beigeordnet. Am 17. Februar 2017 fand im EVZ die Befragung des Beschwerdeführers zur Person (BzP) statt. Am 1. März 2017 und ergänzend am 21. März 2017 wurde er zu den Asylgründen angehört. B. Das SEM unternahm zwischen März und September 2017 Botschaftsabklärungen betreffend die persönliche Situation des Beschwerdeführers in seiner Heimat. Es informierte in der Folge den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 betreffend die mit dem SEM zusammenarbeitende und sich mit Betreuung, Schutz, Familienvereinigung und Reintegration von unbegleiteten minderjährigen Asylbewerbern befassende Nichtregierungsorganisation "C._______" in Guinea und gewährte ihm im Hinblick auf seine allfällige Wegweisung dorthin sowie unter Hinweis auf die Bereitschaft dieser Organisation zu seiner Aufnahme in ein entsprechendes Reintegrationsprojekt das rechtliche Gehör. Mit fristwahrender Stellungnahme vom 31. Oktober 2017 bemängelte der Beschwerdeführer angesichts der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die vorliegend ungenügenden konkreten Abklärungen des SEM und die fehlenden Informationsgrundlagen für einen allfälligen Wegweisungsvollzug nach Guinea. Demensprechend seien die Mängel zu beheben und erneut das rechtliche Gehör zu gewähren. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer nunmehr unter Offenlegung der bei "C._______" durchgeführten Konsultation wunschgemäss erneut das rechtliche Gehör. Mit fristwahrender Stellungnahme vom 5. Dezember 2017 bemängelte der Beschwerdeführer die nach wie vor ungenügende Abklärung der praxisgemäss geforderten konkreten und realen Konditionen bei einer Rückkehr und die aus seiner Sicht noch immer ungenügenden Informationsgrundlagen. Demensprechend seien die Mängel weiter zu beheben und erneut das rechtliche Gehör zu gewähren. Das SEM lehnte das Anliegen mit Antwortschreiben vom 19. November 2017 ab, gewährte dem Beschwerdeführer aber eine ergänzende Frist zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen in den Stellungnahmen vom 31. Oktober und vom 5. Dezember 2017 eingenommenen Standpunkten und an seiner Auffassung, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bei der aktuellen Abklärungslage nicht schlüssig beurteilt werden könne, fest. C. Das SEM führte am 28. März 2018 eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch. Anlässlich dieser Anhörung und der zuvor durchgeführten BzP und Anhörungen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Peul islamischen Glaubens und stamme aus D._______, sei aber in E._______ aufgewachsen und habe dort sieben beziehungsweise neun Jahre die Schule besucht und stets dort gelebt. Nach dem Tod seiner Eltern im Jahre (...) beziehungsweise (...) habe er bei seinem Onkel väterlicherseits, einem (...), gelebt. Er habe in seiner Heimat persönlich nie Probleme mit Behörden oder Personen gehabt. Jedoch seien die Situation und die Politik dort schlecht und es gebe Auseinandersetzungen zwischen Peul und Malinkés. Ausgereist sei er im Januar 2015 mangels zureichender Mittel für den weiteren Schulbesuch in Guinea, zwecks Fortsetzung der Schule und Arbeitssuche im Ausland sowie wegen seiner Befürchtung, er könnte von seinem Onkel dereinst als Taugenichts beschimpft werden, wie das bereits mit dessen Sohn geschehen sei. Die Reise habe ihn zunächst via F._______ nach Algerien geführt, wo er für ein Jahr als (...) gearbeitet habe. In der Folge sei er nach Libyen weitergereist, wo er insgesamt ein Jahr geblieben sei und in dieser Zeit drei Monate als (...) gearbeitet und fünf Monate im Gefängnis verbracht habe. In der Folge habe er sich bis zur Einreise in die Schweiz noch rund fünf Monate in Italien aufgehalten. Er sei nie politisch oder religiös aktiv gewesen. In seiner Heimat lebten nebst dem Onkel und dessen Familie noch ein Bruder und weitere Verwandte in D._______; letztere kenne er aber nicht gut. Der Beschwerdeführer gab trotz entsprechender Aufforderungen weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten und erklärte, er besitze keine solchen. Seine für die Reise verwendete Geburtsurkunde sei in Libyen verloren gegangen. Dort habe er im Übrigen auch seinen ihn auf der Reise bislang begleitenden Bruder beziehungsweise Cousin (Sohn des erwähnten Onkels) aus den Augen verloren. D. Mit Verfügung vom 16. April 2018 stellte das SEM fest, der (inzwischen volljährig gewordene) Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 16. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Erhebung des vollständigen Sachverhalts. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er den Verzicht auf die Erhebung sowohl von Verfahrenskosten als auch eines Kostenvorschusses. F. Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht den einstweilen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde (dort Ziff. II/3) Rechtsverweigerung und -verzögerung geltend. Das Bundesverwaltungsgericht hat für diesen Teil angesichts der prozessualen Spezialität gegenüber der Beschwerde betreffend Asyl und Wegweisung ein separates Geschäft eröffnet. Mit Urteil E-2872/2018 vom 11. Juni 2018 ist das Bundesverwaltungsgericht auf diese Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht eingetreten. 1.3 Die Beschwerde betreffend Asyl und Wegweisung ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorin-stanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. So stellten die schwierigen Lebensumstände aufgrund der allgemeinen Lage in Guinea (insb. fehlende Mittel für den weiteren Schulbesuch und fehlende Arbeitsmöglichkeiten) keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar und die instabile politische Situation im Land sowie der im Jahre 2013 in E._______ teilweise gewaltsam ausgetragene ethnische Konflikt zwischen Peul und Malinkés seien nicht zielgerichtete Verfolgungsmassnahmen gegen ihn. Vielmehr habe er selber klargestellt, persönlich nie Probleme mit Behörden oder Personen gehabt zu haben. Schliesslich sei die angebliche Furcht, er könnte von seinem Onkel dereinst wie dessen Sohn als Taugenichts beschimpft und schlecht behandelt werden, aufgrund des Geltendmachens erst in der letzten Anhörung und aufgrund des im Übrigen stets als gut bezeichneten Verhältnisses zum Onkel nicht nur zweifelhaft; vielmehr gehe dem Vorbringen die Asylrelevanz deshalb ab, weil es keinen der in Art. 3 AsylG erwähnten Verfolgungsgründe beschlage. Aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz erübrige sich die Erörterung von Unglaubhaftigkeitselementen. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 3 EMRK angesichts der fehlenden Flüchtlingseigenschaft und mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte völkerrechtlich zulässig. Er erscheine auch grundsätzlich zumutbar. Zwar hätten sich - hauptsächlich im Zusammenhang mit Wahlen - in den Jahren 2013, 2015 und im Februar 2017 politische, soziale und ethnische Spannungen zeitweise in Gewalt entladen und vereinzelte gewaltsame Zusammenstösse könnten auch zukünftig nicht ausgeschlossen werden. In Guinea herrsche aber keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei betreffend den Beschwerdeführer auch individuell zumutbar. Er sei jung, grundsätzlich bei guter Gesundheit und verfüge über eine insgesamt zehnjährige Schulbildung in Guinea und in der Schweiz sowie über ein familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Guinea (Onkel in E._______ sowie Bruder und in der Landwirtschaft tätige Verwandte in D._______). Ausserdem habe er durch sein Verhalten während der Reise bereits als Minderjähriger ein hohes Mass an Selbständigkeit an den Tag gelegt. Es bestünden demnach für ihn mehrere Möglichkeiten, in Guinea wieder Fuss zu fassen und sich in die dortige Gesellschaft wieder zu integrieren. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, seine Asylgründe bestünden entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht nur in der allgemein schwierigen Lage in Guinea, sondern seien sehr spezifisch, indem er ernsthafte Nachteile als Peul geltend gemacht habe. Deren Situation und Misshandlungen durch die Malinkés insbesondere in E._______ würden gestützt durch einen Bericht des "Austrian Centre for Country of Origin" vom 2. März 2015. Es sei daher durchaus von einer Situation allgemeiner Gewalt aus ethnischen Gründen auszugehen. Dieser sei er seit dem Ableben seiner Eltern aufgrund seiner prekär gewordenen ökonomischen und sozialen Situation besonders schutzlos ausgesetzt. Weiter bekräftigt er das angespannte Verhältnis zu seinem Onkel, welcher keine Bereitschaft für seine weitere Unterstützung zeige. Nachdem auch sein Bruder nicht kontaktierbar sei, verfüge er somit über kein familiäres Netz mehr. Mangels Berufserfahrung sei es für ihn zudem schwierig, eine Arbeitsstelle zu finden. 6. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Das SEM ist in seinen Erwägungen nach korrekter Sachverhaltsfeststellung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den soeben konkretisierten Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls habe. Diese Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung und auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerde führt offensichtlich zu keiner anderen Betrachtungsweise. Sie befasst sich nur partiell und pauschal mit den vor-instanzlichen Erwägungen und die Argumente entbehren, soweit sie nicht blosse Gegenbehauptungen oder Bekräftigungen darstellen, der nötigen Durchschlagskraft. Nach wie vor macht der Beschwerdeführer keine auf ihn persönlich abzielenden ernsthaften Nachteile oder Befürchtungen aus flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Motiven geltend und solche sind auch dem (nicht die aktuelle Lage wiedergebenden) Bericht des "Austrian Centre for Country of Origin" vom 2. März 2015 nicht zu entnehmen; der Beschwerdeführer ist dort nicht namentlich erwähnt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen bislang nie eine Kollektivverfolgung der Peul in Guinea festgestellt und hierzu besteht auch kein Anlass. 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin seine behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend unter integralem Hinweis auf die umfassenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III sowie zusammenfassend oben in E. 5.1) nicht erfüllt. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer keine konkrete Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Guinea Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation dort lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Im Zusammenhang mit der vom SEM festgestellten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ist zu bemerken, dass das Gericht gemäss ständiger Rechtsprechung (vgl. satt vieler die Urteile des BVGer E-2089/2018 vom 18. April 2018, D-218/2018 vom 22. Januar 2018 oder D-2700/2016 vom 24. November 2016) und auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage (mit neuen Gewaltvorfällen und Demonstrationen im Zusammenhang mit den Lokalwahlen vom Februar 2018) davon ausgeht , dass in Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht. Insoweit, ferner bezüglich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und insbesondere hinsichtlich des Vorliegens vollzugsbegünstigender persönlicher Umstände schliesst sich das Gericht der Beurteilung der Vorinstanz vollumfänglich an. Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt im Übrigen angesichts der Akten das angeblich aktuell angespannte Verhältnis zu seinem Onkel, die behauptungsgemäss schwierige Kontaktierbarkeit seines Bruders und die erklärte weitgehende Bezugslosigkeit zu den zahlreichen Verwandten insbesondere in D._______ (vgl. dazu insb. A17 D62-96). Diese Umstände wären aber selbst unter Annahme ihrer Glaubhaftigkeit für den nunmehr volljährigen und selbständig auftretenden Beschwerdeführer noch nicht vollzugshinderlich. Im Übrigen hat er gemäss eigenen Angaben auch noch Kontakt zu Kollegen in Guinea (vgl. z.B. A39 F26 und F31 ff.). Insgesamt hat er bei der Rückkehr in die Heimat nicht konkret eine existenzielle Notlage zu befürchten. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug daher zu Recht als zumutbar bezeichnet. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, allfällig vorhandene Identitäts- und Reisedokumente vorzulegen beziehungsweise sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu beurteilende Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist abzuweisen, da die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers angesichts der zwar in Aussicht gestellten, aber nach wie vor nicht zu den Akten gegebenen Unterstützungsbestätigung nicht ausgewiesen ist und sich die Beschwerde gemäss vorstehenden Erwägungen ohnehin als aussichtslos präsentiert. Mit dem verfahrensabschliessenden Direktentscheid in der Hauptsache wird im Übrigen das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David