Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Algerien eigenen Angaben zufolge im Feb- ruar 2019 und reiste über die Türkei, Griechenland und Italien in die Schweiz, wo er am 21. Juli 2019 ein Asylgesuch stellte. B. B.a Am 25. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer summarisch zu seiner Person und am 9. August sowie am 7. Oktober 2019 – in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung – zu seinen Asylgründen angehört. B.b Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus B._______ und gehöre der Ethnie der Kabylen an. An der Universität von B._______ habe er einige Semester (…) studiert; daneben habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Jahr 2016 habe er begonnen, sich politisch zu engagieren und sei Mitglied der Front des forces socialis- tes (FFS) geworden. Nach Bekanntwerden einer weiteren Kandidatur des damaligen Staatspräsidenten Bouteflika habe seine Partei ab Ende 2018 mehrere Demonstrationen organisiert. Anlässlich der Teilnahme an Kund- gebungen und an Parteiversammlungen habe er über mehrere Personen Informationen erhalten und diese an seinen Cousin C._______ weiterge- leitet, der sie auf seiner Internetsite veröffentlich habe. Insbesondere habe er die Information an C._______ weitergeleitet, dass der damalige Präsident erneut für die Präsidentschaftswahlen kandidieren wolle. Daneben habe er Transportmittel organisiert, um Personen an die Demonstrationen zu fahren. Selber habe er fünf- oder sechsmal an einer Kundgebung teilgenommen. Er sei jeweils zuvorderst mitgelaufen und habe seine Meinung öffentlich kundgetan, wobei er gefilmt worden sei. Bei den Demonstrationen habe er auch einige Auseinandersetzungen mit Polizisten gehabt. Nachdem sein Cousin – der gemeinsam mit ihm an Demonstrationen teilgenommen habe – im Februar 2019 inhaftiert worden sei, sei er vom Mann einer Cousine, einem Anwalt mit guten Beziehungen zu den Justizbehörden, informiert worden, dass auch er gesucht werde. Da eine nationale Suche üblicherweise erst nach 48 Stunden ausgelöst werde, sei ihm genügend Zeit geblieben, seine Ausreise zu organisieren. Kurz darauf sei er ausgereist. Nach dem Verlassen des Landes habe er erfahren, dass die Staatsanwaltschaft einen Bericht über ihn verfasst und ihn mit zwei Vorladungen zum Verhör befohlen habe. Die Vorladungen seien von der Abteilung "(…)" ausgestellt worden; er vermute, dass er von
E-4315/2021 Seite 3 seinem Cousin verraten worden sei. C._______ habe überdies im Internet veröffentlicht, dass er die Informationen zu den Demonstrationen von ihm (Beschwerdeführer) erhalten habe. Der Cousin sei inzwischen wieder frei- gekommen, müsse jedoch einmal wöchentlich seine Unterschrift auf dem Posten deponieren. Vom Anwalt von C._______ habe er erfahren, dass im Verfahren seines Mandanten noch kein Urteil ergangen sei, da man auf ihn (Beschwerdeführer) warte; er werde mit Haftbefehl gesucht, unter anderem um zu erfahren, von wem er die Informationen jeweils erhalten gehabt habe. Deswegen und wegen der Auseinandersetzungen, die er während der Demonstrationen mit Polizisten gehabt habe, befürchte er, in Algerien nach einer Rückkehr festgenommen zu werden. B.c Der Beschwerdeführer reichte beim SEM verschiedene Identitätspa- piere und Beweismittel zu den Akten, darunter einen Parteiausweis, eine Polizeivorladung vom (…) Februar 2019 und eine Gerichtsvorladung vom (…) Februar 2019. C. Am 11. Oktober 2019 wurde der Rechtsvertretung ein Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 reichte die Rechtsvertretung ihre Stellungnahme zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle; es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Am 21. Oktober 2019 verfügte das Migrationsamt des Kantons D._______ die Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus dem Kantonsgebiet, weil er von der D._______ Polizei nach mehrfachen Taschendiebstählen festge- nommen worden sei. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte im Wesentli- chen, die SEM-Verfügung vom 15. Oktober 2019 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E-4315/2021 Seite 4 G. Mit Urteil E-5624/2019 vom 13. November 2019 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Eventualbegehren der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen unvollständiger Sachverhaltsfeststellung gut. Es hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Vorinstanz an, das Asylverfahren nach weiteren Instruktionsmassnahmen weiterzuführen. H. Am 13. Dezember 2019 ordnete der Migrationsdienst des Kantons E._______ die Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus der Stadt F._______ für zwei Jahre an und begründete diese Massnahme damit, dass er sich einer polizeilichen Personenkontrolle gewaltsam entzogen und auf der Flucht eine Tüte mit Ecstasy-Pillen verloren habe. I. Am 22. November 2019 erfolgte der Zuweisungsentscheid des SEM in das erweiterte Verfahren. Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2019 aufgefordert, die Originale der bisher eingereichten Beweismittel zu den Akten zu reichen. Mit Eingabe vom 7. Januar 2020 kam er dieser Auf- forderung nach. J. Am 17. und 23. Januar 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer ergän- zend zu seinen Asylgründen an. Er bestätigte und präzisierte dabei seine bisherigen Vorbringen. K. K.a Die Vorinstanz ersuchte in der Folge die Schweizerische Vertretung in Algerien mit sachverhaltlichen Abklärungen. Die Botschaft liess dem SEM am 10. Februar 2020 den Abklärungsbericht ihres Vertrauensanwalts vom
22. Januar 2020 zukommen. K.b Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Abklärungen der Schweizer Vertretung. Am 28. April 2020 liess er seine Stellungnahme zu den Akten reichen.
E-4315/2021 Seite 5 L. Mit Eingaben vom 10. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer Kopien weiterer Beweismittel zu den Akten. Am 3. Juni 2021 reichte er die Original- dokumente nach. M. Mit Verfügung vom 26. August 2021 – eröffnet am 30. August 2021 – stellte die Vorinstanz erneut fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei- genschaft nicht erfülle. Das SEM lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete wiederum die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. N. Der Beschwerdeführer liess diesen Asylentscheid durch seinen bevoll- mächtigten Rechtsvertreter Dr. iur. G._______ beim Bundesverwaltungs- gericht anfechten. In seiner Beschwerde vom 29. September 2021 bean- tragte er, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigen- schaft sei festzustellen, und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sa- che zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzuläs- sigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Auf- nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragt. O. O.a Die vormals zuständige Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
29. Oktober 2021 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die gewünschte Rechtsvertretung zu bezeichnen und eine entsprechende Vollmacht einzu- reichen. O.b Mit Eingabe vom 15. November 2021 zeigte ein neuer Rechtsvertreter, Marek Wieruszewski, die Mandatsübernahme an und ersuchte namens des Beschwerdeführers um Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand. O.c Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischen- verfügung vom 19. November 2021 dazu auf, innert Frist eine Vollmacht des neuen Rechtsvertreters einzureichen und dessen Eignung als amtli- cher Rechtsbeistand zu belegen; sie hielt fest, dass bei ungenutzter Frist vom Verzicht auf den Antrag auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistan- des ausgegangen werde.
E-4315/2021 Seite 6 O.d Der neue Rechtsvertreter, Marek Wieruszewski, reichte mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 zwar Unterlagen zu seinem beruflichen Werde- gang, jedoch keine Vertretungsvollmacht des Beschwerdeführers zu den Akten. O.e Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2022 zeigte der vorsitzende Richter dem Beschwerdeführer an, dass er nach der Pensionierung der bisher zuständigen Kollegin vom Präsidium der Abteilung V mit der weite- ren Instruktion des Beschwerdeverfahrens beauftragt worden sei. Er stellte einerseits fest, dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Vollmacht sei- nes neuen Rechtsvertreters eingereicht habe, womit ankündigungsgemäss vom Verzicht auf den Antrag auf Bestellung eines Rechtsbeistands auszu- gehen sei; andererseits sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die mit seinem Rechtsmittel zu den Akten gereichte Vertretungsvollmacht zu- gunsten von Dr. iur. G._______ bisher nicht widerrufen habe, weshalb das Gericht davon ausgehe, dass er im vorliegenden Verfahren wiederum – beziehungsweise weiterhin – durch Dr. iur. G._______ vertreten werde. O.f In seiner Vernehmlassung vom 21. Januar 2022 hielt das SEM an seiner Verfügung fest. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht. O.g Mit Eingaben vom 11. Februar und 7. März 2022 legte Dr. iur. G._______ sein Mandat nieder und reichte Marek Wieruszewski seine Ver- tretungsvollmacht zu den Akten. P. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz mehrfach straffällig geworden ist. So wurde er am 9. Dezember 2019 von der Staatsanwaltschaft D._______ wegen mehrfacher Diebstähle und Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von (…) Tagen und zu einer Busse verurteilt. Am 16. Januar 2020 verurteilte die Regionale Staatsanwaltschaft H._______ ihn wegen mehrfacher Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Freiheitsstrafe von (…) Tagen. Am 27. Oktober 2020 erfolgte eine Verurteilung durch die gleiche Staats- anwaltschaft wegen mehrfacher Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von (…) Tagen und am 14. Januar 2021 eine Ver- urteilung wegen Diebstahls, wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts (Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) und eines geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), wegen fahrlässiger rechts- widriger Einreise ins Ausland oder Vorbereitungen dazu, wegen Miss-
E-4315/2021 Seite 7 achtung der Ein- oder Ausgrenzung und wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Geldstrafe und zu einer Busse. Eine im Strafregister aufgeführte Strafuntersuchung gegen den Beschwer- deführer wegen "schwerer Körperverletzung" (vgl. A62/3 S. 1) wurde ge- mäss einer Telefonnotiz des SEM vom 17. Juni 2021 von der Staatsanwalt- schaft H._______ im Sommer 2021 eingestellt (vgl. A68/1). Am 27. August 2021 erfolgte schliesslich eine Verurteilung des Beschwer- deführers durch die Staatsanwaltschaft H._______ wegen mehrfacher Missachtung einer Ausgrenzung, Widerhandlungen gegen das Heilmittel- gesetz und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von (…) Tagen.
Erwägungen (55 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so- zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach- teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Frei- heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck be- wirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ersten Verfügung vom 15. Ok- tober 2019 im Wesentlichen Folgendes aus:
E. 4.1.1 Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, ein besonders expo- niertes politisches Profil glaubhaft zu machen, das ihn von den tausenden Personen, die im Verlauf der Kandidatur des damaligen Präsidenten an Protesten teilgenommen hätten, massgeblich zu unterscheiden und ein er- höhtes Interesse der Behörden an seiner Person zu begründen vermocht hätte. Er habe seine politische Motivation nur wenig differenziert und ste- reotyp schildern können. Er habe ausgeführt, er sei ein "normaler Kämpfer" für die Partei gewesen und habe an Demonstrationen teilgenommen. Des Weiteren habe er angegeben, er habe Informationen von der Partei bezüg- lich der Präsidentschaftswahl erhalten und diese Informationen weiterge- geben, sei aber nicht in der Lage gewesen, den Inhalt dieser Informationen konkret wiederzugeben. Der Beschwerdeführer habe lediglich angegeben, er habe die Leute über die erneute Kandidatur des damaligen Präsidenten und über das Stattfinden der Proteste informiert. Er habe auch die angeb- lichen Auseinandersetzungen mit der Polizei nicht differenziert beschrei- ben beziehungsweise eine besondere Rolle seiner Person nicht glaubhaft darstellen können.
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E. 4.1.2 Unabhängig davon, ob er an den Massenprotesten teilgenommen habe oder nicht, bestünden aufgrund seines niederschwelligen Profils und angesichts der Anzahl Teilnehmender an den Protesten aus objektiver Be- trachtungsweise und mangels Substanziierung seiner persönlichen Rolle erhebliche Zweifel an der geltend gemachten staatlichen Verfolgung bezie- hungsweise der angeblich drohenden Haftstrafe. Die eingereichten Be- weismittel, namentlich die beiden Vorladungen, die nach seiner Ausreise bei ihm zu Hause abgegeben worden seien, hätten mangels fälschungssi- cherer Merkmale nur geringen Beweiswert und vermöchten eine behördli- che Suche nach ihm nicht zu belegen. Er habe den Erhalt der Dokumente und die Ursache der behördlichen Suche nach ihm nicht zu substanziieren vermocht. Seine Bedrohungslage habe er mit der Weitergabe von Informa- tionen an seinen Cousin – der angeblich verhaftet worden sei – begründet, er sei jedoch nicht in der Lage gewesen, differenziert anzugeben, um was für Informationen es sich gehandelt habe, beziehungsweise inwiefern die- ser Informationstransfer ein Interesse an seiner Person ausgelöst habe. Er habe auch die konkreten Aktivitäten seines Cousins nicht beschreiben kön- nen und nicht zu erklären vermocht, weshalb die Internetsite seines Cous- ins angeblich von Millionen von Menschen besucht werde. Der Beschwer- deführer habe überdies keine weiteren Angaben zu dem angeblichen Ver- rat durch den Cousin machen können, was erstaune, da er angegeben habe, in telefonischem Kontakt mit dem Cousin zu stehen.
E. 4.1.3 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen würden sich letztlich aufgrund seiner legalen Ausreise aus Algerien erhärten. Er habe diesbezüglich angegeben, dass man in Algerien zuerst in der Provinz zur Suche ausgeschrieben und erst nach 48 Stunden national gesucht werde. Da ein befreundeter Anwalt ihn gewarnt habe, habe er genügend Zeit ge- habt, die Formalitäten für seine legale Ausreise zu erledigen. Es erscheine konstruiert, dass er Algerien verlassen habe, ohne zuvor die genauen Hintergründe für die behördliche Suche nach ihm in Erfahrung gebracht oder sich mit seinen politischen Mitstreitern ausgetauscht zu haben. Auch nach seiner Ausreise habe er keine konkreten Anstrengungen unternom- men, um herauszufinden, was ihm konkret angelastet werde. Obwohl der befreundete Anwalt angeblich gute Kontakte zu den Justizbehörden habe, habe er sich nicht bemüht, Genaueres zu den Hintergründen der angebli- chen Verfolgung in Erfahrung zu bringen. Zusammenfassend sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine behördliche Suche nach ihm und ein Interesse der algerischen Behörden an seiner Person glaubhaft zu ma- chen. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen.
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E. 4.2.1 In der Beschwerde vom 24. Oktober 2019 wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz habe ihre ablehnende Verfügung lediglich auf die angeblich fehlende Substanz seiner Aussagen hinsichtlich seiner Aktivitäten und der daraus resultierenden Bedrohungslage gestützt, den Sachverhalt nicht im länderspezifischen Kontext abgeklärt und den ein- gereichten Beweismitteln zu Unrecht jeglichen Beweiswert abgesprochen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er liquide aufgezeigt, weshalb er in Algerien verfolgt werde und zu diesem Vorbringen auch Beweismittel eingereicht. Die FFS sei eine wichtige oppositionelle Kraft, der man zu- traue, etwas für das Land bewirken zu können. Innerhalb des lokalen Ab- legers der Partei in B._______ habe er eine Bezugsperson gehabt, mit der er jeweils unterwegs gewesen sei und auch schon vor den Protesten auf- grund der erneuten Kandidatur des langjährigen Präsidenten Bouteflika an Sitzungen und Demonstrationen teilgenommen habe. Er habe im Auftrag der Partei Transportmittel gemietet, mit denen Personen an die Kundge- bungen gefahren worden seien. Zudem habe er die Busse an die Demon- strationen begleitet und sei jeweils zuvorderst im Konvoi mitgefahren. Des- halb sei sein Fahrzeug von der Polizei angehalten worden, und er habe mit den Polizisten sprechen und ihnen seinen Parteiausweis sowie die Demonstrationsbewilligungen zeigen müssen; dabei sei es zu Auseinan- dersetzungen mit den Beamten gekommen. Er habe auch Behörden- vertreter wiederholt auf das Demonstrationsrecht der Kundgebungsteilneh- menden aufmerksam machen müssen und sich auch durch diese Aktivitä- ten exponiert. Hinsichtlich der Informationen, welche er an seinen Cousin weitergeleitet habe, wurde ergänzend vorgebracht, dass er diese von einer Abgeordneten erhalten habe, die Zugang zu diesen Interna gehabt habe. C._______ habe dann als Erster die brisante Information, dass Bouteflika erneut für das Präsidentenamt kandidieren wolle, im Internet veröffentlicht. Der Cousin sei bereits in der Nacht vom (…) auf den (…) Februar 2019 inhaftiert worden. Auch andere Personen, welche zum Boykott der Präsi- dentschaftswahlen aufgerufen hätten, seien festgenommen worden. Ver- schiedene Quellen würden bestätigen, dass die Publikation des Cousins der Auslöser der Massenproteste des Jahres 2019 in Algerien gewesen sei.
E. 4.2.2 Der Beschwerde waren mehrere Berichte über die Verhaftung des Cousins C._______ wie auch über weitere Verhaftungen im Zuge der Pro- teste aufgrund der Präsidentschaftswahl beigelegt.
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E. 4.3 Der Kassationsentscheid E-5624/2019 vom 13. November 2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht damit begründet, dass das SEM den Sach- verhalt weder rechtsgenüglich abgeklärt noch eine genügende Beweiswür- digung vorgenommen habe. Den Protokollen der beiden Anhörungen sei zu entnehmen, dass bei zentralen Aspekten der Gesuchsbegründung Nachfragen unterblieben seien und der Beschwerdeführer verschiedentlich unterbrochen worden sei. Aus den Befragungen sei nicht klar geworden, inwiefern das Profil des Beschwerdeführers für die Behörden von Interesse sei und welche Rolle dem Beschwerdeführer bei der Verhaftung seines Cousins zugekommen sei. In chronologischer Hinsicht seien ebenfalls Fragen offengeblieben, was nicht allein auf unsubstanziierte Angaben des Beschwerdeführers zurückzuführen sei, sondern vorab auf die wenig sach- gerechte Durchführung der Anhörungen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien vom SEM nicht hinreichend gewürdigt worden. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers bedürfe ei- ner umfassenden Abklärung (ausserhalb des beschleunigten Verfahrens).
E. 4.4 Seinen zweiten Asylentscheid vom 26. August 2021 begründete das SEM im Wesentlichen wie folgt:
E. 4.4.1 Die Abklärungen durch die Schweizer Vertretung hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Rahmen von Ermittlungen durch die algerischen Behörden vorgeladen worden sei. Die eingereichten Vorla- dungen der Gerichtspolizei vom (…) Februar 2019 sowie vom (…) Juni 2020 und die eingereichten Unzustellbarkeitsnotizen des Büros eines Ge- richtsvollziehers vom (…) Februar 2019 und vom (…) Dezember 2019 wür- den darauf hindeuten, dass man ihn damals als Zeugen oder Verdächtigen habe einvernehmen wollen. Hingegen gehe aus den Akten nicht hervor, dass die Gerichtspolizei ihn – angesichts der nicht befolgten Vorladung – mithilfe der Sicherheitskräfte zum Erscheinen vor Gericht zu zwingen ver- sucht hätte. In Algerien sei gegen den Beschwerdeführer gemäss Akten bisher kein Strafverfahren eröffnet oder ein Such- respektive Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden. Er unterliege auch keinem Ausreise- oder Einreiseverbot.
E. 4.4.2 Bei der Beurteilung, inwiefern von einem bestehenden Interesse der algerischen Behörden am Beschwerdeführer auszugehen sei und wie wahrscheinlich von der Einleitung eines Strafverfahrens respektive von ei- ner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahme gegen ihn aus- zugehen sei, sei Folgendes zu berücksichtigen: Nachdem er selber kein besonderes eigenes Engagement in den sozialen Medien geltend gemacht habe, sei davon auszugehen, dass die Vorladung der Abteilung (…)-
E-4315/2021 Seite 12 kriminalität der Gerichtspolizei vom (…) Februar 2019 in Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen seinen Cousin C._______ erlassen worden sei; diesen kausalen Zusammenhang habe der Beschwerdeführer ja auch selbst hergestellt. Die Abklärungen in Algerien hätten ergeben, dass im Strafverfahren gegen den Cousin am (…) August 2020 ein Urteil ergangen sei, in welchem dieser rechtskräftig zu einer bedingten (…)monatigen Frei- heitsstrafe verurteilt worden sei. Angesichts des definitiven Abschlusses dieses Verfahren liege die Vermutung nahe, dass die Vorladung des Be- schwerdeführers durch die Polizeiabteilung (…)kriminalität sistiert worden und nicht davon auszugehen sei, dass er im heutigen Zeitpunkt deswegen noch Probleme erhalten würde.
E. 4.4.3 Der Beschwerdeführer mache geltend, es sei weiterhin von einem grossen behördlichen Interesse an ihm auszugehen, weil die algerischen Behörden daran interessiert seien, die Informationskette in Zusammen- hang mit dem Bekanntwerden einer erneuten Kandidatur des damaligen Präsidenten zu ergründen und andererseits um Namen von vormaligen Mitstreitern während der Proteste zu erfahren. Nachdem die Familie des Cousins ihn und seine Kernfamilie nicht vom Urteil vom (…) August 2020 in Kenntnis gesetzt habe, sei – so der Beschwerdeführer – davon auszu- gehen, dass C._______ mit den algerischen Behörden kollaboriert und ihn verraten habe. Diese angebliche subjektive Furcht des Beschwerdeführers basiere auf Annahmen und Vermutungen, die er weder zu belegen noch differenziert zu erörtern vermocht habe. Die Furcht vor der Kollaboration des Cousins mit den algerischen Behörden respektive vor einem Verrat durch C._______ erscheine insbesondere angesichts der persönlichen Rolle als Überbringer einer Information über die erneute Präsidentschaftskandidatur objektiv nicht begründet. Die Annahme, die Behörden würden sich beson- ders für die diesbezügliche Informationskette interessieren, erscheine nicht plausibel, zumal die Information ja ohnehin an die algerische Öffentlichkeit adressiert gewesen sei. Die Frage einer erneuten Kandidatur des Präsi- denten sei damals bereits über längere Zeit in der Öffentlichkeit diskutiert worden und habe sich aufgrund von Anzeichen aus dem Präsidentenpalast einmal mehr und einmal weniger abgezeichnet. Die Veröffentlichung der Information durch den Cousin sei nicht die offensichtliche Folge einer In- diskretion aus politischen Kreisen gewesen. Aus den Angaben des Be- schwerdeführers ergebe sich, dass dieser nicht der exklusive Träger einer sensiblen Information gewesen sei, die einen Einfluss auf den Verlauf der Proteste in Algerien gehabt haben könnte. Seine Darstellungen der Rolle
E-4315/2021 Seite 13 bei der Weitergabe dieser Information erscheine insgesamt aufgebauscht. Es sei somit nicht ersichtlich, weshalb die algerischen Behörden noch ein Inte- resse am Beschwerdeführer wegen der Überbringung einer Information an seinen Cousin haben sollten und er deswegen ein Strafverfahren zu be- fürchten hätte.
E. 4.4.4 Mit Blick auf die Repressalien im Verlauf der Kundgebungen in Alge- rien hätten die Behörden gemäss den verfügbaren Quellen insbesondere politische Aktivisten, Journalisten, Blogger oder Oppositionspolitiker im Visier gehabt, welche die Proteste befeuert, am Leben gehalten und in exponierter Art und Weise begangen hätten. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, über die sozialen Medien keine politischen Inhalte verbreitet oder zu Protesten aufgerufen zu haben. Es sei auch unter diesem Blick- winkel kaum anzunehmen, dass die algerischen Justizbehörden sich wei- terhin für eine seit Jahren ausstehende Vorladung in Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Strafverfahren gegen den Cousin interessieren würden.
E. 4.4.5 Die geltend gemachten politischen Aktivitäten im Rahmen der Kund- gebungen in Algerien sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Partei FFS sei, vermöchten keine Furcht vor flüchtlingsrecht- lich relevanten Verfolgungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer zu begründen, zumal er im Verlauf der Proteste keine besonders exponierte Rolle als politischer Aktivist eingenommen habe. In Algerien hätten ab Beginn des Jahres 2019 zahlreiche Demonstrationen mit Tausenden von Teilnehmenden stattgefunden; der Beschwerdeführer habe Algerien indessen bereits im Februar 2019 verlassen, bevor die Protestbewegung richtig Fahrt aufgenommen habe. Auch dies spreche nicht für ein besonde- res behördliches Interesse an seiner Person.
E. 4.4.6 An dieser Einschätzung vermöchten auch seine Schilderungen nichts zu ändern, wonach es im Verlauf von Kundgebungen zu verbalen Ausei- nandersetzungen mit Polizeibeamten oder politischen Funktionären gekommen sei. Die angeblichen Reibereien mit der Polizei habe er im Rahmen der Anhörungen im Übrigen nicht differenziert und überzeugend darzulegen vermocht. Selbst wenn diese Vorbringen authentisch wären, hätten seine Handlungen als Teil der Protestbewegung stattgefunden und kein Ausmass erreicht, dass ihm dadurch Nachteile erwachsen wären. Dies sei auch den eingereichten Beweismitteln nicht zu entnehmen. Vor
E-4315/2021 Seite 14 der Zustellung einer Vorladung durch eine Polizeiabteilung für (…)krimina- lität am (…) Februar 2019 habe er keine behördlichen Massnahmen zu ge- wärtigen gehabt.
E. 4.4.7 Insgesamt sei das politische Profil respektive seien die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers demnach nicht geeignet, eine Furcht vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu be- gründen. Daran vermöge auch seine Zugehörigkeit zur ethnischen Minder- heit der Berber oder die Mitgliedschaft in einer Organisation, sie sich für deren Interessen einsetze nichts zu ändern.
E. 4.5 In der Beschwerde vom 29. September 2021 wird im Wesentlichen Fol- gendes geltend gemacht:
E. 4.5.1 Die Vorinstanz habe festgestellt, aus den Abklärungen der Schweizer Vertretung sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer durch die Ge- richtspolizei als Zeuge oder Verdächtiger vorgeladen worden sei. Aus den Abklärungen gehe indes gerade nicht hervor, ob er nun als Zeuge oder als Verdächtiger vorgeladen worden sei. Bei einer Vorladung als Zeuge könnte zu Recht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine erheblichen Nachteile zu befürchten hätte; bei einer Vorladung als Ver- dächtiger könnten erhebliche Nachteile jedoch nicht leichtfertig ausge- schlossen werden. Das SEM habe diesen gravierenden Unterschied aus- ser Acht gelassen und es insoweit verpasst, den Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären. Die angefochtene Verfügung sei deshalb unter Rückweisung an die Vorinstanz zu kassieren.
E. 4.5.2 Aus der Argumentation der Vorinstanz sei zu schliessen, dass das SEM von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des Cousins C._______ in Algerien ausgehe. Mit Blick auf die objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgungsmassnahmen sei es indes- sen fraglich, ob den Handlungen des Cousins, konkret der Veröffentlichung der Information, mehr flüchtlingsrechtliche Relevanz zuzuschreiben sei als denjenigen des Beschwerdeführers, nämlich die erstmalige Weitergabe der Information, welche schliesslich den Anstoss für die Protestbewegun- gen gegeben habe. Es erscheine nicht abwegig, den algerischen Behörden ein Interesse an der Verfolgung und Eruierung der Informationskette und -quelle zuzuschreiben, statt nur den "Whistleblower" zu verfolgen und zu bestrafen. Der Unterschied zwischen den beiden Personen liege darin, dass der Cousin des Beschwerdeführers bereits verhaftet und wegen "Weitergabe von Informationen ohne die Befugnis, über sie zu verfügen"
E-4315/2021 Seite 15 verurteilt worden sei, während es dem Beschwerdeführer gelungen sei, das Land noch rechtzeitig zu verlassen.
E. 4.5.3 Die Verurteilung des Cousins wegen der Weitergabe der Informatio- nen bezüglich der erneuten Kandidatur des damals amtierenden Präsiden- ten sei offenkundig politisch motiviert gewesen. Auch der Beschwerdefüh- rer habe mit einem politischen Strafverfahren rechnen müssen. Jede ver- nünftig denkende Person hätte sich in seiner damaligen Situation deshalb ebenfalls zur Flucht aus dem Land entschlossen. Seine Furcht vor politi- scher Verfolgung sei objektiv begründet. Die Annahme der Vorinstanz, die algerischen Behörden würden sich nicht für die Rückverfolgung der Infor- mationskette interessieren, sei unzutreffend. Vor dem Hintergrund der massiven Proteste zum Zeitpunkt der Geschehnisse sei vom Gegenteil auszugehen; die algerischen Behörden hätten zweifellos ein grosses Inte- resse an der Rückverfolgung und Eruierung der Informationskette und -quelle, um die zukünftige Preisgabe sogenannt "unerlaubter Informatio- nen" zu verhindern und ähnlichen Szenarien vorzubeugen. Es sei offen- kundig, dass eine zunehmend autoritäre Regierung sich bedroht fühle, wenn die Oppositionspartei FFS die faktischen Möglichkeiten habe, an ver- trauliche interne Informationen zu gelangen und diese so zu verbreiten, dass sie zu grossen Protesten führen könnten. Ungeachtet der "Plausibili- tät" eines Verfolgungsinteresses sei schon aufgrund des Inhalts der Infor- mation objektiv von einer begründeten Frucht vor Verfolgung auszugehen.
E. 4.5.4 Bei der Darstellung der Rolle, die der Beschwerdeführer bei den Kundgebungen gespielt habe, habe die Vorinstanz unterschlagen, dass er Informationen im Hinblick auf die Organisation, den Ort und die Zeit der Demonstrationen jeweils aus dem Kreis der Parteiversammlung gehabt habe, dass er als designierter Wortführer verantwortlich für die Verhand- lungen mit der Polizei gewesen sei, und dass er während der Proteste von der Polizei gefilmt worden sei und sich auch neben den eigentlichen Kund- gebungen öffentlich exponiert habe. Ausser Acht geblieben sei auch der Kontakt zu ranghohen Mitgliedern der FFS, wie etwa zu derjenigen Abge- ordneten, welche die Information bezüglich der erneuten Kandidatur des Präsidenten Bouteflika weitergegeben habe. All dies bedinge ein gewisses politisches Gewicht und eine vertrauensvolle Position innerhalb der Partei. Insoweit sei die politische Rolle des Beschwerdeführers vom SEM kleinge- redet worden, auch wenn seine einzelnen Handlungen für sich allein mög- licherweise noch keine besonders exponierte Rolle als politischer Aktivist zu begründen vermöchte. Die Gesamtwürdigung der Aktivitäten, Verant- wortlichkeiten und Kompetenzen des Beschwerdeführers müsse zum
E-4315/2021 Seite 16 Schluss führen, dass ihm eine besonders exponierte politische Rolle wäh- rend der damaligen Proteste in Algerien zugekommen sei. Insofern habe er bereits über ein politisches Profil verfügt, das geeignet sei, eine begrün- dete Furcht vor politischer Verfolgung in Algerien zu begründen.
E. 4.5.5 Dass der damalige Präsident Bouteflika im Nachgang an die Proteste seine Kandidatur zurückgezogen habe, vermöge an der flüchtlingsrechtli- chen Relevanz des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern. Sein Nachfolger, Abdelmadjid Tebboune, sei ein langjähriges Mitglied der Partei Bouteflikas gewesen und werde – auch wenn er als unabhängiger Kandi- dat zu den Wahlen angetreten sei – im Allgemeinen als Vertreter der vor- maligen Regierungspartei angesehen. Insofern sei davon auszugehen, dass die neue Regierung Algeriens dieselben machtpolitischen Ziele ver- folge, weshalb auch nach dem formalen "Regierungswechsel" Ende 2019 nicht damit gerechnet werden müsse, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht mehr verfolgt würde. Vielmehr seien seine Befürchtungen objektiv be- gründet, bei einer Rückkehr Opfer eines politisch motivierten Strafverfah- rens und weiteren Nachteilen im Rahmen von Einvernahmen und Verhören als politischer Aktivist der Oppositionspartei FFS zu werden.
E. 4.6 In der Vernehmlassung vom 21. Januar 2022 beschränkte sich das SEM auf die Feststellung, dass ihm in der Beschwerde zu Unrecht unter- stellt worden sei, die Erlebnisse des Cousins des Beschwerdeführers aIs flüchtlingsrechtlich relevant einzustufen; diese Frage sei in der angefoch- tenen Verfügung vielmehr explizit und unmissverständlich offengelassen worden.
E. 5 Nach Durchsicht der Akten hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
E. 5.1 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer nach der Rückweisung der Sache ausführlich ergänzend angehört. Dass diese Befragung in irgend- einer Weise mangelhaft gewesen wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht; auch die Durchsicht des betreffenden Protokolls ergibt keine entsprechenden Hinwiese. Nach dem Einholen weiterer Be- weismittel beim Beschwerdeführer beauftragte das SEM die Schweizer Vertretung mit einer umfassenden Abklärung seiner Vorbringen. Dem Be- schwerdeführer wurde zum Ergebnis dieser Abklärungen das rechtliche Gehör gewährt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde vom SEM nun- mehr korrekt und vollständig festgestellt. An dieser Feststellung vermag
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– angesichts der nachfolgenden Erwägungen und der gesamten Verfah- rensumstände – auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich aus den Akten tatsächlich nicht mit Sicherheit ergibt, ob der Beschwerdeführer im Februar 2019 nun als Zeuge oder als Tatverdächtiger vorgeladen worden ist. Die angefochtene Verfügung ist ausführlich begründet und auch mit Blick auf die Würdigung der eingereichten Beweismittel in keiner Weise zu beanstanden. Für die eventualiter beantragte (erneute) Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 5.2 Der erste Asylentscheid des SEM war im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers begründet worden. Diese Argumentationslinie wurde von der Vorinstanz nach Eintref- fen der Botschaftsabklärungen, welche die Authentizität der meisten Vor- bringen des Beschwerdeführers bestätigten, zu Recht aufgegeben. Im vor- liegend zu beurteilenden Asylentscheid vom 26. August 2021 verneinte das SEM die flüchtlingsrechtliche (und wegweisungsvollzugsrechtliche) Relevanz seiner Sachverhaltsdarstellung.
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der überzeugenden (neuen) Argumentation des SEM vollumfänglich an. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die einlässlichen Erwägungen der ange- fochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
E. 5.4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Cousin des Beschwerdefüh- rers im Jahr 2020 wegen der Straftatbestände "(…)", "(…)" und "(…)" (vgl. Vorakten A60/5 S. 3; sinngemäss übersetzt: […] und […]) zu einer beding- ten (…)monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Der Beschwerde- führer hatte geltend gemacht, sein Cousin habe damals mit der Publikation der erneuten Präsidentschaftskandidatur und dem Aufruf zum Protest auf seiner populären Internetsite den eigentlichen Startschuss für die folgen- den Demonstrationen abgefeuert (vgl. insbes. Beschwerde vom 24. Okto- ber 2019 S. 5: "Initialzündung für die darauffolgenden wachsenden Mas- senproteste"). Diese Website des Cousins sei von ungefähr einer Million Besuchern besucht worden (vgl. Protokoll A48/19 ad F63); eine Zeitung habe wegen C._______ etwa 4.5 Millionen Viewer gehabt (vgl. Protokoll A15/18 ad F93, Protokoll A20/8 ad F13 und F15); er selber sei online hin- gegen nicht aktiv gewesen (vgl. a.a.O. ad F17). Es ist festzuhalten, dass
E-4315/2021 Seite 18 sich die politischen Profile der beiden Verwandten offenkundig erheblich unterscheiden.
E. 5.4.2 Davon, dass das SEM die politische Rolle des Beschwerdeführers "kleingeredet" habe (vgl. Beschwerde vom 29. September 2021 S. 8), kann keine Rede sein. Es ist im Gegenteil ein offenkundiges Bemühen des Beschwerdeführers – namentlich im vorliegenden Rekursverfahren – fest- zustellen, seine politische Relevanz grösser darzustellen als während sei- ner Anhörungen durch die Vorinstanz.
E. 5.4.3 In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber darauf hin- zuweisen, dass auf der eingereichten FFS-Mitgliederkarte des Beschwer- deführers als Beitrittsdatum ("Date d'adhésion") das Datum "2019" ver- merkt ist. Soweit der Beschwerdeführer sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf die gänzlich unbelegte Behauptung beschränkte, es habe sich "2019 nur um eine Verlängerung der Mitgliedschaft" gehandelt (vgl. A65/4 S. 1), vermag dies nicht zu überzeugen: Erstens wäre auch bei einer for- malisierten Mitteilung einer Weiterführung der Parteimitgliedschaft in der interessierenden Rublik nicht das Datum der Verlängerung, sondern das- jenige des Beitritts zu erwarten. Und zweitens hielt der Vertrauensanwalt der Schweizer Vertretung in seinem Bericht ausdrücklich Folgendes fest (vgl. A60/5 S. 3 [Hervorhebung BVGer]: "Par la suite, je me suis approché du bureau local du parti politique le front des forces sociales FFS, ou j'ai pu aussi confirmer que Monsieur I._______ […] a bien adhéré à ce parti en 2019, son adhésion est toujours en vigueur"). Daran vermag auch die von ihm eingereichte (eigene) "Déclaration sur l'honneur", er habe seinen Parteiausweis verloren und erkläre, der FFS am (…) 2016 beigetreten zu sein, nichts zu ändern. Fakt ist, dass er die mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 15. August 2019 angekündigte Partei-Bestätigung der Mitgliedschaft seit 2016 (vgl. A.16/2 S. 2) nicht eingereicht hat. Bei die- ser Aktenlage ist gestützt auf das vom Beschwerde-führer eingereichte – vor Ort durch die Botschaft verifizierte – Beweismittel davon auszugehen, dass er der Partei formell im Jahr 2019 beigetreten ist. Nachdem er Alge- rien bereits im zweiten Monat dieses Jahres verliess, spricht dies gegen die Annahme einer wichtigen Stellung des Beschwerdeführers innerhalb dieser Organisation.
E. 5.4.4 Weiter ist festzustellen, dass der Cousin des Beschwerdeführers, der angeblich die landesweiten Massenproteste ausgelöst haben soll, von den algerischen Behörden nur mit einer kurzen bedingten Freiheitsstrafe sank- tioniert worden ist. Die flüchtlingsrechtliche Intensität dieses Nachteils ist
E-4315/2021 Seite 19 jedenfalls nicht evident. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Cousin habe wohl mit den Behörden kooperiert und sei deshalb so glimpf- lich davongekommen (vgl. Stellungnahme zum Botschaftsbericht A65/4 S. 1), handelt es sich um eine spekulative, unbelegte Parteibehauptung. Schon angesichts seiner vergleichsweise deutlich geringeren Exponiertheit ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer wegen der Weitergabe von Informationen an den Cousin oder einer Teilnahme an den Protestaktionen relevante Verfolgungsmassnahmen drohen werden.
E. 5.4.5 Im Übrigen darf vermutet werden, dass die algerischen Behörden ge- gebenenfalls in erster Linie an der ursprünglichen Quelle der Indiskretion interessiert wären als an Personen wie dem Beschwerdeführer, durch des- sen Hände (neben mehreren anderen) die Information auf dem Weg zur Veröffentlichung gegangen sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum mutmasslichen Interesse der algerischen Behörden an der lücken- losen Rückverfolgung der Informationskette und -quelle (vgl. Beschwerde S. 6 f.) wirken konstruiert und vermögen des Gericht nicht zu überzeugen.
E. 5.5 Der Beschwerdeführer war vor der Ausreise aus seinem Heimatstaat keinen Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt. Um die Flücht- lingseigenschaft zu erfüllen, müsste er glaubhaft machen, dass er solche bei einer Rückkehr nach Algerien in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte. Davon ist nach dem Gesagten
– auch angesichts des zwischenzeitlich erfolgten Regimewechsels in Al- gerien und des Todes des früheren Präsidenten Bouteflika im Jahr 2021 – nicht auszugehen, selbst wenn der Beschwerdeführer den Behörden als Teilnehmer der (ersten) Massenproteste des Jahres 2019 bekannt sein sollte.
E. 5.6 Der Vollständigkeit halber ist auf die diversen rechtskräftigen Verurtei- lungen des Beschwerdeführers in der Schweiz – vorab wegen Vermögens- und Drogendelikten (vgl. Sachverhalt Bst. P) – hinzuweisen. Es ist schwer vorstellbar, dass eine Person, die sich tatsächlich vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung in ihrem Heimatstaat fürchtet, in ihrem Gastland ein derartiges Verhalten an den Tag legen und damit den von ihr benötigten internationalen Schutz aufs Spiel setzen würde (Art. 53 AsylG und Art. 83 Abs. 7 AIG [SR 142.20]).
E. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaub- haft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
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E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
E-4315/2021 Seite 22 Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 In Algerien herrscht keine Situation von Krieg oder allgemeiner Ge- walt. Der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener Asylsuchender in die- ses Heimatland ist grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler die Urteile BVGer D-667/2022 vom 7. Februar 2023 E. 8.3 oder D-194/2023 vom
26. Januar 2023 E. 8.3).
E. 7.3.2 Individuelle, die Zumutbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung betreffende Hindernisse werden vom Beschwerdeführer nicht geltend ge- macht. Gemäss Akten ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rück- kehr nach Algerien aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existentielle Notlage geraten wird.
E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
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E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die vormals zustän- dige Instruktionsrichterin sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hat und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf die Kostenerhebung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4315/2021 Seite 24
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4315/2021 Urteil vom 8. März 2023 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. August 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Algerien eigenen Angaben zufolge im Februar 2019 und reiste über die Türkei, Griechenland und Italien in die Schweiz, wo er am 21. Juli 2019 ein Asylgesuch stellte. B. B.a Am 25. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer summarisch zu seiner Person und am 9. August sowie am 7. Oktober 2019 - in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung - zu seinen Asylgründen angehört. B.b Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus B._______ und gehöre der Ethnie der Kabylen an. An der Universität von B._______ habe er einige Semester (...) studiert; daneben habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Jahr 2016 habe er begonnen, sich politisch zu engagieren und sei Mitglied der Front des forces socialistes (FFS) geworden. Nach Bekanntwerden einer weiteren Kandidatur des damaligen Staatspräsidenten Bouteflika habe seine Partei ab Ende 2018 mehrere Demonstrationen organisiert. Anlässlich der Teilnahme an Kundgebungen und an Parteiversammlungen habe er über mehrere Personen Informationen erhalten und diese an seinen Cousin C._______ weitergeleitet, der sie auf seiner Internetsite veröffentlich habe. Insbesondere habe er die Information an C._______ weitergeleitet, dass der damalige Präsident erneut für die Präsidentschaftswahlen kandidieren wolle. Daneben habe er Transportmittel organisiert, um Personen an die Demonstrationen zu fahren. Selber habe er fünf- oder sechsmal an einer Kundgebung teilgenommen. Er sei jeweils zuvorderst mitgelaufen und habe seine Meinung öffentlich kundgetan, wobei er gefilmt worden sei. Bei den Demonstrationen habe er auch einige Auseinandersetzungen mit Polizisten gehabt. Nachdem sein Cousin - der gemeinsam mit ihm an Demonstrationen teilgenommen habe - im Februar 2019 inhaftiert worden sei, sei er vom Mann einer Cousine, einem Anwalt mit guten Beziehungen zu den Justizbehörden, informiert worden, dass auch er gesucht werde. Da eine nationale Suche üblicherweise erst nach 48 Stunden ausgelöst werde, sei ihm genügend Zeit geblieben, seine Ausreise zu organisieren. Kurz darauf sei er ausgereist. Nach dem Verlassen des Landes habe er erfahren, dass die Staatsanwaltschaft einen Bericht über ihn verfasst und ihn mit zwei Vorladungen zum Verhör befohlen habe. Die Vorladungen seien von der Abteilung "(...)" ausgestellt worden; er vermute, dass er von seinem Cousin verraten worden sei. C._______ habe überdies im Internet veröffentlicht, dass er die Informationen zu den Demonstrationen von ihm (Beschwerdeführer) erhalten habe. Der Cousin sei inzwischen wieder freigekommen, müsse jedoch einmal wöchentlich seine Unterschrift auf dem Posten deponieren. Vom Anwalt von C._______ habe er erfahren, dass im Verfahren seines Mandanten noch kein Urteil ergangen sei, da man auf ihn (Beschwerdeführer) warte; er werde mit Haftbefehl gesucht, unter anderem um zu erfahren, von wem er die Informationen jeweils erhalten gehabt habe. Deswegen und wegen der Auseinandersetzungen, die er während der Demonstrationen mit Polizisten gehabt habe, befürchte er, in Algerien nach einer Rückkehr festgenommen zu werden. B.c Der Beschwerdeführer reichte beim SEM verschiedene Identitätspapiere und Beweismittel zu den Akten, darunter einen Parteiausweis, eine Polizeivorladung vom (...) Februar 2019 und eine Gerichtsvorladung vom (...) Februar 2019. C. Am 11. Oktober 2019 wurde der Rechtsvertretung ein Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 reichte die Rechtsvertretung ihre Stellungnahme zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle; es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Am 21. Oktober 2019 verfügte das Migrationsamt des Kantons D._______ die Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus dem Kantonsgebiet, weil er von der D._______ Polizei nach mehrfachen Taschendiebstählen festgenommen worden sei. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte im Wesentlichen, die SEM-Verfügung vom 15. Oktober 2019 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. G. Mit Urteil E-5624/2019 vom 13. November 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Eventualbegehren der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen unvollständiger Sachverhaltsfeststellung gut. Es hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Vorinstanz an, das Asylverfahren nach weiteren Instruktionsmassnahmen weiterzuführen. H. Am 13. Dezember 2019 ordnete der Migrationsdienst des Kantons E._______ die Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus der Stadt F._______ für zwei Jahre an und begründete diese Massnahme damit, dass er sich einer polizeilichen Personenkontrolle gewaltsam entzogen und auf der Flucht eine Tüte mit Ecstasy-Pillen verloren habe. I. Am 22. November 2019 erfolgte der Zuweisungsentscheid des SEM in das erweiterte Verfahren. Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2019 aufgefordert, die Originale der bisher eingereichten Beweismittel zu den Akten zu reichen. Mit Eingabe vom 7. Januar 2020 kam er dieser Aufforderung nach. J. Am 17. und 23. Januar 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Asylgründen an. Er bestätigte und präzisierte dabei seine bisherigen Vorbringen. K. K.a Die Vorinstanz ersuchte in der Folge die Schweizerische Vertretung in Algerien mit sachverhaltlichen Abklärungen. Die Botschaft liess dem SEM am 10. Februar 2020 den Abklärungsbericht ihres Vertrauensanwalts vom 22. Januar 2020 zukommen. K.b Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Abklärungen der Schweizer Vertretung. Am 28. April 2020 liess er seine Stellungnahme zu den Akten reichen. L. Mit Eingaben vom 10. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer Kopien weiterer Beweismittel zu den Akten. Am 3. Juni 2021 reichte er die Original-dokumente nach. M. Mit Verfügung vom 26. August 2021 - eröffnet am 30. August 2021 - stellte die Vorinstanz erneut fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Das SEM lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete wiederum die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. N. Der Beschwerdeführer liess diesen Asylentscheid durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Dr. iur. G._______ beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. In seiner Beschwerde vom 29. September 2021 beantragte er, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragt. O. O.a Die vormals zuständige Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2021 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die gewünschte Rechtsvertretung zu bezeichnen und eine entsprechende Vollmacht einzureichen. O.b Mit Eingabe vom 15. November 2021 zeigte ein neuer Rechtsvertreter, Marek Wieruszewski, die Mandatsübernahme an und ersuchte namens des Beschwerdeführers um Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand. O.c Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. November 2021 dazu auf, innert Frist eine Vollmacht des neuen Rechtsvertreters einzureichen und dessen Eignung als amtlicher Rechtsbeistand zu belegen; sie hielt fest, dass bei ungenutzter Frist vom Verzicht auf den Antrag auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes ausgegangen werde. O.d Der neue Rechtsvertreter, Marek Wieruszewski, reichte mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 zwar Unterlagen zu seinem beruflichen Werdegang, jedoch keine Vertretungsvollmacht des Beschwerdeführers zu den Akten. O.e Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2022 zeigte der vorsitzende Richter dem Beschwerdeführer an, dass er nach der Pensionierung der bisher zuständigen Kollegin vom Präsidium der Abteilung V mit der weiteren Instruktion des Beschwerdeverfahrens beauftragt worden sei. Er stellte einerseits fest, dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Vollmacht seines neuen Rechtsvertreters eingereicht habe, womit ankündigungsgemäss vom Verzicht auf den Antrag auf Bestellung eines Rechtsbeistands auszugehen sei; andererseits sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die mit seinem Rechtsmittel zu den Akten gereichte Vertretungsvollmacht zugunsten von Dr. iur. G._______ bisher nicht widerrufen habe, weshalb das Gericht davon ausgehe, dass er im vorliegenden Verfahren wiederum - beziehungsweise weiterhin - durch Dr. iur. G._______ vertreten werde. O.f In seiner Vernehmlassung vom 21. Januar 2022 hielt das SEM an seiner Verfügung fest. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht. O.g Mit Eingaben vom 11. Februar und 7. März 2022 legte Dr. iur. G._______ sein Mandat nieder und reichte Marek Wieruszewski seine Vertretungsvollmacht zu den Akten. P. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz mehrfach straffällig geworden ist. So wurde er am 9. Dezember 2019 von der Staatsanwaltschaft D._______ wegen mehrfacher Diebstähle und Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von (...) Tagen und zu einer Busse verurteilt. Am 16. Januar 2020 verurteilte die Regionale Staatsanwaltschaft H._______ ihn wegen mehrfacher Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Freiheitsstrafe von (...) Tagen. Am 27. Oktober 2020 erfolgte eine Verurteilung durch die gleiche Staatsanwaltschaft wegen mehrfacher Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von (...) Tagen und am 14. Januar 2021 eine Verurteilung wegen Diebstahls, wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts (Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) und eines geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), wegen fahrlässiger rechtswidriger Einreise ins Ausland oder Vorbereitungen dazu, wegen Miss-achtung der Ein- oder Ausgrenzung und wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Geldstrafe und zu einer Busse. Eine im Strafregister aufgeführte Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen "schwerer Körperverletzung" (vgl. A62/3 S. 1) wurde gemäss einer Telefonnotiz des SEM vom 17. Juni 2021 von der Staatsanwaltschaft H._______ im Sommer 2021 eingestellt (vgl. A68/1). Am 27. August 2021 erfolgte schliesslich eine Verurteilung des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft H._______ wegen mehrfacher Missachtung einer Ausgrenzung, Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von (...) Tagen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ersten Verfügung vom 15. Oktober 2019 im Wesentlichen Folgendes aus: 4.1.1 Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, ein besonders exponiertes politisches Profil glaubhaft zu machen, das ihn von den tausenden Personen, die im Verlauf der Kandidatur des damaligen Präsidenten an Protesten teilgenommen hätten, massgeblich zu unterscheiden und ein erhöhtes Interesse der Behörden an seiner Person zu begründen vermocht hätte. Er habe seine politische Motivation nur wenig differenziert und stereotyp schildern können. Er habe ausgeführt, er sei ein "normaler Kämpfer" für die Partei gewesen und habe an Demonstrationen teilgenommen. Des Weiteren habe er angegeben, er habe Informationen von der Partei bezüglich der Präsidentschaftswahl erhalten und diese Informationen weitergegeben, sei aber nicht in der Lage gewesen, den Inhalt dieser Informationen konkret wiederzugeben. Der Beschwerdeführer habe lediglich angegeben, er habe die Leute über die erneute Kandidatur des damaligen Präsidenten und über das Stattfinden der Proteste informiert. Er habe auch die angeblichen Auseinandersetzungen mit der Polizei nicht differenziert beschreiben beziehungsweise eine besondere Rolle seiner Person nicht glaubhaft darstellen können. 4.1.2 Unabhängig davon, ob er an den Massenprotesten teilgenommen habe oder nicht, bestünden aufgrund seines niederschwelligen Profils und angesichts der Anzahl Teilnehmender an den Protesten aus objektiver Betrachtungsweise und mangels Substanziierung seiner persönlichen Rolle erhebliche Zweifel an der geltend gemachten staatlichen Verfolgung beziehungsweise der angeblich drohenden Haftstrafe. Die eingereichten Beweismittel, namentlich die beiden Vorladungen, die nach seiner Ausreise bei ihm zu Hause abgegeben worden seien, hätten mangels fälschungssicherer Merkmale nur geringen Beweiswert und vermöchten eine behördliche Suche nach ihm nicht zu belegen. Er habe den Erhalt der Dokumente und die Ursache der behördlichen Suche nach ihm nicht zu substanziieren vermocht. Seine Bedrohungslage habe er mit der Weitergabe von Informationen an seinen Cousin - der angeblich verhaftet worden sei - begründet, er sei jedoch nicht in der Lage gewesen, differenziert anzugeben, um was für Informationen es sich gehandelt habe, beziehungsweise inwiefern dieser Informationstransfer ein Interesse an seiner Person ausgelöst habe. Er habe auch die konkreten Aktivitäten seines Cousins nicht beschreiben können und nicht zu erklären vermocht, weshalb die Internetsite seines Cousins angeblich von Millionen von Menschen besucht werde. Der Beschwerdeführer habe überdies keine weiteren Angaben zu dem angeblichen Verrat durch den Cousin machen können, was erstaune, da er angegeben habe, in telefonischem Kontakt mit dem Cousin zu stehen. 4.1.3 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen würden sich letztlich aufgrund seiner legalen Ausreise aus Algerien erhärten. Er habe diesbezüglich angegeben, dass man in Algerien zuerst in der Provinz zur Suche ausgeschrieben und erst nach 48 Stunden national gesucht werde. Da ein befreundeter Anwalt ihn gewarnt habe, habe er genügend Zeit gehabt, die Formalitäten für seine legale Ausreise zu erledigen. Es erscheine konstruiert, dass er Algerien verlassen habe, ohne zuvor die genauen Hintergründe für die behördliche Suche nach ihm in Erfahrung gebracht oder sich mit seinen politischen Mitstreitern ausgetauscht zu haben. Auch nach seiner Ausreise habe er keine konkreten Anstrengungen unternommen, um herauszufinden, was ihm konkret angelastet werde. Obwohl der befreundete Anwalt angeblich gute Kontakte zu den Justizbehörden habe, habe er sich nicht bemüht, Genaueres zu den Hintergründen der angeblichen Verfolgung in Erfahrung zu bringen. Zusammenfassend sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine behördliche Suche nach ihm und ein Interesse der algerischen Behörden an seiner Person glaubhaft zu machen. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde vom 24. Oktober 2019 wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz habe ihre ablehnende Verfügung lediglich auf die angeblich fehlende Substanz seiner Aussagen hinsichtlich seiner Aktivitäten und der daraus resultierenden Bedrohungslage gestützt, den Sachverhalt nicht im länderspezifischen Kontext abgeklärt und den ein-gereichten Beweismitteln zu Unrecht jeglichen Beweiswert abgesprochen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er liquide aufgezeigt, weshalb er in Algerien verfolgt werde und zu diesem Vorbringen auch Beweismittel eingereicht. Die FFS sei eine wichtige oppositionelle Kraft, der man zutraue, etwas für das Land bewirken zu können. Innerhalb des lokalen Ablegers der Partei in B._______ habe er eine Bezugsperson gehabt, mit der er jeweils unterwegs gewesen sei und auch schon vor den Protesten aufgrund der erneuten Kandidatur des langjährigen Präsidenten Bouteflika an Sitzungen und Demonstrationen teilgenommen habe. Er habe im Auftrag der Partei Transportmittel gemietet, mit denen Personen an die Kundgebungen gefahren worden seien. Zudem habe er die Busse an die Demonstrationen begleitet und sei jeweils zuvorderst im Konvoi mitgefahren. Deshalb sei sein Fahrzeug von der Polizei angehalten worden, und er habe mit den Polizisten sprechen und ihnen seinen Parteiausweis sowie die Demonstrationsbewilligungen zeigen müssen; dabei sei es zu Auseinandersetzungen mit den Beamten gekommen. Er habe auch Behörden-vertreter wiederholt auf das Demonstrationsrecht der Kundgebungsteilnehmenden aufmerksam machen müssen und sich auch durch diese Aktivitäten exponiert. Hinsichtlich der Informationen, welche er an seinen Cousin weitergeleitet habe, wurde ergänzend vorgebracht, dass er diese von einer Abgeordneten erhalten habe, die Zugang zu diesen Interna gehabt habe. C._______ habe dann als Erster die brisante Information, dass Bouteflika erneut für das Präsidentenamt kandidieren wolle, im Internet veröffentlicht. Der Cousin sei bereits in der Nacht vom (...) auf den (...) Februar 2019 inhaftiert worden. Auch andere Personen, welche zum Boykott der Präsidentschaftswahlen aufgerufen hätten, seien festgenommen worden. Verschiedene Quellen würden bestätigen, dass die Publikation des Cousins der Auslöser der Massenproteste des Jahres 2019 in Algerien gewesen sei. 4.2.2 Der Beschwerde waren mehrere Berichte über die Verhaftung des Cousins C._______ wie auch über weitere Verhaftungen im Zuge der Proteste aufgrund der Präsidentschaftswahl beigelegt. 4.3 Der Kassationsentscheid E-5624/2019 vom 13. November 2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht damit begründet, dass das SEM den Sachverhalt weder rechtsgenüglich abgeklärt noch eine genügende Beweiswürdigung vorgenommen habe. Den Protokollen der beiden Anhörungen sei zu entnehmen, dass bei zentralen Aspekten der Gesuchsbegründung Nachfragen unterblieben seien und der Beschwerdeführer verschiedentlich unterbrochen worden sei. Aus den Befragungen sei nicht klar geworden, inwiefern das Profil des Beschwerdeführers für die Behörden von Interesse sei und welche Rolle dem Beschwerdeführer bei der Verhaftung seines Cousins zugekommen sei. In chronologischer Hinsicht seien ebenfalls Fragen offengeblieben, was nicht allein auf unsubstanziierte Angaben des Beschwerdeführers zurückzuführen sei, sondern vorab auf die wenig sachgerechte Durchführung der Anhörungen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien vom SEM nicht hinreichend gewürdigt worden. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers bedürfe einer umfassenden Abklärung (ausserhalb des beschleunigten Verfahrens). 4.4 Seinen zweiten Asylentscheid vom 26. August 2021 begründete das SEM im Wesentlichen wie folgt: 4.4.1 Die Abklärungen durch die Schweizer Vertretung hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Rahmen von Ermittlungen durch die algerischen Behörden vorgeladen worden sei. Die eingereichten Vorladungen der Gerichtspolizei vom (...) Februar 2019 sowie vom (...) Juni 2020 und die eingereichten Unzustellbarkeitsnotizen des Büros eines Gerichtsvollziehers vom (...) Februar 2019 und vom (...) Dezember 2019 würden darauf hindeuten, dass man ihn damals als Zeugen oder Verdächtigen habe einvernehmen wollen. Hingegen gehe aus den Akten nicht hervor, dass die Gerichtspolizei ihn - angesichts der nicht befolgten Vorladung - mithilfe der Sicherheitskräfte zum Erscheinen vor Gericht zu zwingen versucht hätte. In Algerien sei gegen den Beschwerdeführer gemäss Akten bisher kein Strafverfahren eröffnet oder ein Such- respektive Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden. Er unterliege auch keinem Ausreise- oder Einreiseverbot. 4.4.2 Bei der Beurteilung, inwiefern von einem bestehenden Interesse der algerischen Behörden am Beschwerdeführer auszugehen sei und wie wahrscheinlich von der Einleitung eines Strafverfahrens respektive von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahme gegen ihn auszugehen sei, sei Folgendes zu berücksichtigen: Nachdem er selber kein besonderes eigenes Engagement in den sozialen Medien geltend gemacht habe, sei davon auszugehen, dass die Vorladung der Abteilung (...)-kriminalität der Gerichtspolizei vom (...) Februar 2019 in Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen seinen Cousin C._______ erlassen worden sei; diesen kausalen Zusammenhang habe der Beschwerdeführer ja auch selbst hergestellt. Die Abklärungen in Algerien hätten ergeben, dass im Strafverfahren gegen den Cousin am (...) August 2020 ein Urteil ergangen sei, in welchem dieser rechtskräftig zu einer bedingten (...)monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Angesichts des definitiven Abschlusses dieses Verfahren liege die Vermutung nahe, dass die Vorladung des Beschwerdeführers durch die Polizeiabteilung (...)kriminalität sistiert worden und nicht davon auszugehen sei, dass er im heutigen Zeitpunkt deswegen noch Probleme erhalten würde. 4.4.3 Der Beschwerdeführer mache geltend, es sei weiterhin von einem grossen behördlichen Interesse an ihm auszugehen, weil die algerischen Behörden daran interessiert seien, die Informationskette in Zusammenhang mit dem Bekanntwerden einer erneuten Kandidatur des damaligen Präsidenten zu ergründen und andererseits um Namen von vormaligen Mitstreitern während der Proteste zu erfahren. Nachdem die Familie des Cousins ihn und seine Kernfamilie nicht vom Urteil vom (...) August 2020 in Kenntnis gesetzt habe, sei - so der Beschwerdeführer - davon auszugehen, dass C._______ mit den algerischen Behörden kollaboriert und ihn verraten habe. Diese angebliche subjektive Furcht des Beschwerdeführers basiere auf Annahmen und Vermutungen, die er weder zu belegen noch differenziert zu erörtern vermocht habe. Die Furcht vor der Kollaboration des Cousins mit den algerischen Behörden respektive vor einem Verrat durch C._______ erscheine insbesondere angesichts der persönlichen Rolle als Überbringer einer Information über die erneute Präsidentschaftskandidatur objektiv nicht begründet. Die Annahme, die Behörden würden sich besonders für die diesbezügliche Informationskette interessieren, erscheine nicht plausibel, zumal die Information ja ohnehin an die algerische Öffentlichkeit adressiert gewesen sei. Die Frage einer erneuten Kandidatur des Präsidenten sei damals bereits über längere Zeit in der Öffentlichkeit diskutiert worden und habe sich aufgrund von Anzeichen aus dem Präsidentenpalast einmal mehr und einmal weniger abgezeichnet. Die Veröffentlichung der Information durch den Cousin sei nicht die offensichtliche Folge einer Indiskretion aus politischen Kreisen gewesen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergebe sich, dass dieser nicht der exklusive Träger einer sensiblen Information gewesen sei, die einen Einfluss auf den Verlauf der Proteste in Algerien gehabt haben könnte. Seine Darstellungen der Rolle bei der Weitergabe dieser Information erscheine insgesamt aufgebauscht. Es sei somit nicht ersichtlich, weshalb die algerischen Behörden noch ein Interesse am Beschwerdeführer wegen der Überbringung einer Information an seinen Cousin haben sollten und er deswegen ein Strafverfahren zu befürchten hätte. 4.4.4 Mit Blick auf die Repressalien im Verlauf der Kundgebungen in Algerien hätten die Behörden gemäss den verfügbaren Quellen insbesondere politische Aktivisten, Journalisten, Blogger oder Oppositionspolitiker im Visier gehabt, welche die Proteste befeuert, am Leben gehalten und in exponierter Art und Weise begangen hätten. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, über die sozialen Medien keine politischen Inhalte verbreitet oder zu Protesten aufgerufen zu haben. Es sei auch unter diesem Blickwinkel kaum anzunehmen, dass die algerischen Justizbehörden sich weiterhin für eine seit Jahren ausstehende Vorladung in Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Strafverfahren gegen den Cousin interessieren würden. 4.4.5 Die geltend gemachten politischen Aktivitäten im Rahmen der Kundgebungen in Algerien sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Partei FFS sei, vermöchten keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer zu begründen, zumal er im Verlauf der Proteste keine besonders exponierte Rolle als politischer Aktivist eingenommen habe. In Algerien hätten ab Beginn des Jahres 2019 zahlreiche Demonstrationen mit Tausenden von Teilnehmenden stattgefunden; der Beschwerdeführer habe Algerien indessen bereits im Februar 2019 verlassen, bevor die Protestbewegung richtig Fahrt aufgenommen habe. Auch dies spreche nicht für ein besonderes behördliches Interesse an seiner Person. 4.4.6 An dieser Einschätzung vermöchten auch seine Schilderungen nichts zu ändern, wonach es im Verlauf von Kundgebungen zu verbalen Auseinandersetzungen mit Polizeibeamten oder politischen Funktionären gekommen sei. Die angeblichen Reibereien mit der Polizei habe er im Rahmen der Anhörungen im Übrigen nicht differenziert und überzeugend darzulegen vermocht. Selbst wenn diese Vorbringen authentisch wären, hätten seine Handlungen als Teil der Protestbewegung stattgefunden und kein Ausmass erreicht, dass ihm dadurch Nachteile erwachsen wären. Dies sei auch den eingereichten Beweismitteln nicht zu entnehmen. Vor der Zustellung einer Vorladung durch eine Polizeiabteilung für (...)kriminalität am (...) Februar 2019 habe er keine behördlichen Massnahmen zu gewärtigen gehabt. 4.4.7 Insgesamt sei das politische Profil respektive seien die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers demnach nicht geeignet, eine Furcht vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Daran vermöge auch seine Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Berber oder die Mitgliedschaft in einer Organisation, sie sich für deren Interessen einsetze nichts zu ändern. 4.5 In der Beschwerde vom 29. September 2021 wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: 4.5.1 Die Vorinstanz habe festgestellt, aus den Abklärungen der Schweizer Vertretung sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer durch die Gerichtspolizei als Zeuge oder Verdächtiger vorgeladen worden sei. Aus den Abklärungen gehe indes gerade nicht hervor, ob er nun als Zeuge oder als Verdächtiger vorgeladen worden sei. Bei einer Vorladung als Zeuge könnte zu Recht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine erheblichen Nachteile zu befürchten hätte; bei einer Vorladung als Verdächtiger könnten erhebliche Nachteile jedoch nicht leichtfertig ausgeschlossen werden. Das SEM habe diesen gravierenden Unterschied ausser Acht gelassen und es insoweit verpasst, den Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären. Die angefochtene Verfügung sei deshalb unter Rückweisung an die Vorinstanz zu kassieren. 4.5.2 Aus der Argumentation der Vorinstanz sei zu schliessen, dass das SEM von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des Cousins C._______ in Algerien ausgehe. Mit Blick auf die objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgungsmassnahmen sei es indessen fraglich, ob den Handlungen des Cousins, konkret der Veröffentlichung der Information, mehr flüchtlingsrechtliche Relevanz zuzuschreiben sei als denjenigen des Beschwerdeführers, nämlich die erstmalige Weitergabe der Information, welche schliesslich den Anstoss für die Protestbewegungen gegeben habe. Es erscheine nicht abwegig, den algerischen Behörden ein Interesse an der Verfolgung und Eruierung der Informationskette und -quelle zuzuschreiben, statt nur den "Whistleblower" zu verfolgen und zu bestrafen. Der Unterschied zwischen den beiden Personen liege darin, dass der Cousin des Beschwerdeführers bereits verhaftet und wegen "Weitergabe von Informationen ohne die Befugnis, über sie zu verfügen" verurteilt worden sei, während es dem Beschwerdeführer gelungen sei, das Land noch rechtzeitig zu verlassen. 4.5.3 Die Verurteilung des Cousins wegen der Weitergabe der Informationen bezüglich der erneuten Kandidatur des damals amtierenden Präsidenten sei offenkundig politisch motiviert gewesen. Auch der Beschwerdeführer habe mit einem politischen Strafverfahren rechnen müssen. Jede vernünftig denkende Person hätte sich in seiner damaligen Situation deshalb ebenfalls zur Flucht aus dem Land entschlossen. Seine Furcht vor politischer Verfolgung sei objektiv begründet. Die Annahme der Vorinstanz, die algerischen Behörden würden sich nicht für die Rückverfolgung der Informationskette interessieren, sei unzutreffend. Vor dem Hintergrund der massiven Proteste zum Zeitpunkt der Geschehnisse sei vom Gegenteil auszugehen; die algerischen Behörden hätten zweifellos ein grosses Interesse an der Rückverfolgung und Eruierung der Informationskette und -quelle, um die zukünftige Preisgabe sogenannt "unerlaubter Informationen" zu verhindern und ähnlichen Szenarien vorzubeugen. Es sei offenkundig, dass eine zunehmend autoritäre Regierung sich bedroht fühle, wenn die Oppositionspartei FFS die faktischen Möglichkeiten habe, an vertrauliche interne Informationen zu gelangen und diese so zu verbreiten, dass sie zu grossen Protesten führen könnten. Ungeachtet der "Plausibilität" eines Verfolgungsinteresses sei schon aufgrund des Inhalts der Information objektiv von einer begründeten Frucht vor Verfolgung auszugehen. 4.5.4 Bei der Darstellung der Rolle, die der Beschwerdeführer bei den Kundgebungen gespielt habe, habe die Vorinstanz unterschlagen, dass er Informationen im Hinblick auf die Organisation, den Ort und die Zeit der Demonstrationen jeweils aus dem Kreis der Parteiversammlung gehabt habe, dass er als designierter Wortführer verantwortlich für die Verhandlungen mit der Polizei gewesen sei, und dass er während der Proteste von der Polizei gefilmt worden sei und sich auch neben den eigentlichen Kundgebungen öffentlich exponiert habe. Ausser Acht geblieben sei auch der Kontakt zu ranghohen Mitgliedern der FFS, wie etwa zu derjenigen Abgeordneten, welche die Information bezüglich der erneuten Kandidatur des Präsidenten Bouteflika weitergegeben habe. All dies bedinge ein gewisses politisches Gewicht und eine vertrauensvolle Position innerhalb der Partei. Insoweit sei die politische Rolle des Beschwerdeführers vom SEM kleingeredet worden, auch wenn seine einzelnen Handlungen für sich allein möglicherweise noch keine besonders exponierte Rolle als politischer Aktivist zu begründen vermöchte. Die Gesamtwürdigung der Aktivitäten, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen des Beschwerdeführers müsse zum Schluss führen, dass ihm eine besonders exponierte politische Rolle während der damaligen Proteste in Algerien zugekommen sei. Insofern habe er bereits über ein politisches Profil verfügt, das geeignet sei, eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung in Algerien zu begründen. 4.5.5 Dass der damalige Präsident Bouteflika im Nachgang an die Proteste seine Kandidatur zurückgezogen habe, vermöge an der flüchtlingsrechtlichen Relevanz des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern. Sein Nachfolger, Abdelmadjid Tebboune, sei ein langjähriges Mitglied der Partei Bouteflikas gewesen und werde - auch wenn er als unabhängiger Kandidat zu den Wahlen angetreten sei - im Allgemeinen als Vertreter der vormaligen Regierungspartei angesehen. Insofern sei davon auszugehen, dass die neue Regierung Algeriens dieselben machtpolitischen Ziele verfolge, weshalb auch nach dem formalen "Regierungswechsel" Ende 2019 nicht damit gerechnet werden müsse, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht mehr verfolgt würde. Vielmehr seien seine Befürchtungen objektiv begründet, bei einer Rückkehr Opfer eines politisch motivierten Strafverfahrens und weiteren Nachteilen im Rahmen von Einvernahmen und Verhören als politischer Aktivist der Oppositionspartei FFS zu werden. 4.6 In der Vernehmlassung vom 21. Januar 2022 beschränkte sich das SEM auf die Feststellung, dass ihm in der Beschwerde zu Unrecht unterstellt worden sei, die Erlebnisse des Cousins des Beschwerdeführers aIs flüchtlingsrechtlich relevant einzustufen; diese Frage sei in der angefochtenen Verfügung vielmehr explizit und unmissverständlich offengelassen worden. 5. Nach Durchsicht der Akten hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 5.1 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer nach der Rückweisung der Sache ausführlich ergänzend angehört. Dass diese Befragung in irgend-einer Weise mangelhaft gewesen wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht; auch die Durchsicht des betreffenden Protokolls ergibt keine entsprechenden Hinwiese. Nach dem Einholen weiterer Beweismittel beim Beschwerdeführer beauftragte das SEM die Schweizer Vertretung mit einer umfassenden Abklärung seiner Vorbringen. Dem Beschwerdeführer wurde zum Ergebnis dieser Abklärungen das rechtliche Gehör gewährt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde vom SEM nunmehr korrekt und vollständig festgestellt. An dieser Feststellung vermag - angesichts der nachfolgenden Erwägungen und der gesamten Verfahrensumstände - auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich aus den Akten tatsächlich nicht mit Sicherheit ergibt, ob der Beschwerdeführer im Februar 2019 nun als Zeuge oder als Tatverdächtiger vorgeladen worden ist. Die angefochtene Verfügung ist ausführlich begründet und auch mit Blick auf die Würdigung der eingereichten Beweismittel in keiner Weise zu beanstanden. Für die eventualiter beantragte (erneute) Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5.2 Der erste Asylentscheid des SEM war im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers begründet worden. Diese Argumentationslinie wurde von der Vorinstanz nach Eintreffen der Botschaftsabklärungen, welche die Authentizität der meisten Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigten, zu Recht aufgegeben. Im vorliegend zu beurteilenden Asylentscheid vom 26. August 2021 verneinte das SEM die flüchtlingsrechtliche (und wegweisungsvollzugsrechtliche) Relevanz seiner Sachverhaltsdarstellung. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der überzeugenden (neuen) Argumentation des SEM vollumfänglich an. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die einlässlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 5.4 5.4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Cousin des Beschwerdeführers im Jahr 2020 wegen der Straftatbestände "(...)", "(...)" und "(...)" (vgl. Vorakten A60/5 S. 3; sinngemäss übersetzt: [...] und [...]) zu einer bedingten (...)monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, sein Cousin habe damals mit der Publikation der erneuten Präsidentschaftskandidatur und dem Aufruf zum Protest auf seiner populären Internetsite den eigentlichen Startschuss für die folgenden Demonstrationen abgefeuert (vgl. insbes. Beschwerde vom 24. Oktober 2019 S. 5: "Initialzündung für die darauffolgenden wachsenden Massenproteste"). Diese Website des Cousins sei von ungefähr einer Million Besuchern besucht worden (vgl. Protokoll A48/19 ad F63); eine Zeitung habe wegen C._______ etwa 4.5 Millionen Viewer gehabt (vgl. Protokoll A15/18 ad F93, Protokoll A20/8 ad F13 und F15); er selber sei online hingegen nicht aktiv gewesen (vgl. a.a.O. ad F17). Es ist festzuhalten, dass sich die politischen Profile der beiden Verwandten offenkundig erheblich unterscheiden. 5.4.2 Davon, dass das SEM die politische Rolle des Beschwerdeführers "kleingeredet" habe (vgl. Beschwerde vom 29. September 2021 S. 8), kann keine Rede sein. Es ist im Gegenteil ein offenkundiges Bemühen des Beschwerdeführers - namentlich im vorliegenden Rekursverfahren - festzustellen, seine politische Relevanz grösser darzustellen als während seiner Anhörungen durch die Vorinstanz. 5.4.3 In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass auf der eingereichten FFS-Mitgliederkarte des Beschwerdeführers als Beitrittsdatum ("Date d'adhésion") das Datum "2019" vermerkt ist. Soweit der Beschwerdeführer sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf die gänzlich unbelegte Behauptung beschränkte, es habe sich "2019 nur um eine Verlängerung der Mitgliedschaft" gehandelt (vgl. A65/4 S. 1), vermag dies nicht zu überzeugen: Erstens wäre auch bei einer formalisierten Mitteilung einer Weiterführung der Parteimitgliedschaft in der interessierenden Rublik nicht das Datum der Verlängerung, sondern dasjenige des Beitritts zu erwarten. Und zweitens hielt der Vertrauensanwalt der Schweizer Vertretung in seinem Bericht ausdrücklich Folgendes fest (vgl. A60/5 S. 3 [Hervorhebung BVGer]: "Par la suite, je me suis approché du bureau local du parti politique le front des forces sociales FFS, ou j'ai pu aussi confirmer que Monsieur I._______ [...] a bien adhéré à ce parti en 2019, son adhésion est toujours en vigueur"). Daran vermag auch die von ihm eingereichte (eigene) "Déclaration sur l'honneur", er habe seinen Parteiausweis verloren und erkläre, der FFS am (...) 2016 beigetreten zu sein, nichts zu ändern. Fakt ist, dass er die mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 15. August 2019 angekündigte Partei-Bestätigung der Mitgliedschaft seit 2016 (vgl. A.16/2 S. 2) nicht eingereicht hat. Bei dieser Aktenlage ist gestützt auf das vom Beschwerde-führer eingereichte - vor Ort durch die Botschaft verifizierte - Beweismittel davon auszugehen, dass er der Partei formell im Jahr 2019 beigetreten ist. Nachdem er Algerien bereits im zweiten Monat dieses Jahres verliess, spricht dies gegen die Annahme einer wichtigen Stellung des Beschwerdeführers innerhalb dieser Organisation. 5.4.4 Weiter ist festzustellen, dass der Cousin des Beschwerdeführers, der angeblich die landesweiten Massenproteste ausgelöst haben soll, von den algerischen Behörden nur mit einer kurzen bedingten Freiheitsstrafe sanktioniert worden ist. Die flüchtlingsrechtliche Intensität dieses Nachteils ist jedenfalls nicht evident. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Cousin habe wohl mit den Behörden kooperiert und sei deshalb so glimpflich davongekommen (vgl. Stellungnahme zum Botschaftsbericht A65/4 S. 1), handelt es sich um eine spekulative, unbelegte Parteibehauptung. Schon angesichts seiner vergleichsweise deutlich geringeren Exponiertheit ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer wegen der Weitergabe von Informationen an den Cousin oder einer Teilnahme an den Protestaktionen relevante Verfolgungsmassnahmen drohen werden. 5.4.5 Im Übrigen darf vermutet werden, dass die algerischen Behörden gegebenenfalls in erster Linie an der ursprünglichen Quelle der Indiskretion interessiert wären als an Personen wie dem Beschwerdeführer, durch dessen Hände (neben mehreren anderen) die Information auf dem Weg zur Veröffentlichung gegangen sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum mutmasslichen Interesse der algerischen Behörden an der lücken-losen Rückverfolgung der Informationskette und -quelle (vgl. Beschwerde S. 6 f.) wirken konstruiert und vermögen des Gericht nicht zu überzeugen. 5.5 Der Beschwerdeführer war vor der Ausreise aus seinem Heimatstaat keinen Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt. Um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, müsste er glaubhaft machen, dass er solche bei einer Rückkehr nach Algerien in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte. Davon ist nach dem Gesagten - auch angesichts des zwischenzeitlich erfolgten Regimewechsels in Al-gerien und des Todes des früheren Präsidenten Bouteflika im Jahr 2021 - nicht auszugehen, selbst wenn der Beschwerdeführer den Behörden als Teilnehmer der (ersten) Massenproteste des Jahres 2019 bekannt sein sollte. 5.6 Der Vollständigkeit halber ist auf die diversen rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers in der Schweiz - vorab wegen Vermögens- und Drogendelikten (vgl. Sachverhalt Bst. P) - hinzuweisen. Es ist schwer vorstellbar, dass eine Person, die sich tatsächlich vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung in ihrem Heimatstaat fürchtet, in ihrem Gastland ein derartiges Verhalten an den Tag legen und damit den von ihr benötigten internationalen Schutz aufs Spiel setzen würde (Art. 53 AsylG und Art. 83 Abs. 7 AIG [SR 142.20]). 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In Algerien herrscht keine Situation von Krieg oder allgemeiner Gewalt. Der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener Asylsuchender in dieses Heimatland ist grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler die Urteile BVGer D-667/2022 vom 7. Februar 2023 E. 8.3 oder D-194/2023 vom 26. Januar 2023 E. 8.3). 7.3.2 Individuelle, die Zumutbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung betreffende Hindernisse werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Gemäss Akten ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Algerien aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existentielle Notlage geraten wird. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die vormals zuständige Instruktionsrichterin sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hat und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf die Kostenerhebung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: