Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nach. A.b In der Befragung zur Person (BzP) vom 16. September 2011 brachte er vor, er habe nach der Trennung seiner Eltern im Jahr (…) bei seinem Vater und dessen zweiten Frau gelebt. Da er mit dieser nicht zurechtge- kommen sei, habe er das Haus verlassen. Er habe nicht die wirtschaftli- chen Möglichkeiten gehabt, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, weshalb er aus Algerien ausgereist sei. Er sei in seinem Heimatland nicht verfolgt worden. A.c Mit Beschluss vom 19. Dezember 2011 wurde das Verfahren vom da- maligen Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) als gegenstandslos abgeschrieben, da der Beschwerdeführer seit dem 16. November 2011 als verschwunden galt. B. B.a Am (…) wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Dublin-Über- stellung von Grossbritannien in die Schweiz zurückgeführt. B.b Am (…) stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch in der Schweiz. Dieses Verfahren wurde vom SEM mit Verfügung vom 24. März 2015 als gegenstandslos abgeschrieben, da der Beschwerdeführer seit dem 16. Februar 2015 erneut als unbekannten Aufenthaltes galt. C. C.a Am (…) suchte der Beschwerdeführer ein drittes Mal um Asyl in der Schweiz nach. C.b Am (…) beauftragte er die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutzes Bundesasylzentrun (…) mit der Wahrung seiner Interessen. C.c Am 3. November 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 8. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgrün- den angehört. Dabei brachte er vor, er sei in B._______ geboren. Vor seiner Ausreise habe er mit seinem Vater, dessen zweiten Frau und seinen Geschwistern im Haus seines Vaters in B._______ gelebt. Er habe (…) Brüder, wovon
D-194/2023 Seite 3 einer in Basel lebe, und seitens seines Vaters (…) Halbbrüder und eine Halbschwester. Seine Mutter lebe bei Verwandten in C._______, B._______. Er habe für sieben Jahre die Schule besucht und besitze ein Diplom als (…). In Algerien habe er vor seiner Ausreise als (…) gearbeitet. Im (…) sei er mit einem Laissez-Passer von D._______ aus für zwei Wo- chen nach Algerien zurückkehrt, um seine Familie zu besuchen, und an- schliessend über E._______ nach F._______ weitergereist, wo er länger geblieben sei. Soziale Probleme hätten ihn veranlasst, in die Schweiz zu kommen. Nach seinem Aufenthalt in der Schweiz im (…) sei er in mehreren Ländern ge- wesen, aber überall sei ihm gesagt worden, er müsse in die Schweiz zu- rückkehren. In den anderen Ländern habe er gearbeitet, gelernt, habe Dip- lome gehabt und sei zur Schule gegangen, dann hätte die Schweiz ihn hierhergeholt und damit sein Leben zerstört. Mit seinen sozialen Proble- men meine er private Gründe. Er könne nur sagen, dass ihm grosse Prob- leme verursacht worden seien. Zudem habe er sich beide Beine beim Fussballspielen kaputt gemacht. Er habe sowohl finanzielle wie auch in- nere Gründe. Er sei ein zerstörter Mensch. Er habe keine Arbeit und keinen Platz, wo er schlafen könne. Er könne nicht nach Algerien zurückkehren, weil er sehr lange ausserhalb gelebt und sich seither verändert habe. Zu- dem sei die finanzielle Lage schlecht. Weiter habe er mit den algerischen Behörden Probleme gehabt, über die er nicht sprechen wolle. Momentan habe er aber keine Probleme zu befürchten. Auch mit Drittpersonen habe er Probleme («Pubertätsprobleme») gehabt. Ob er diesbezüglich heute noch etwas zu befürchten habe, wisse er nicht. Zudem gäbe es noch die Probleme mit der zweiten Ehefrau seines Vaters, über die er nicht sprechen wolle. Bei einer Rückkehr nach Algerien fürchte er sich vor der harten Re- alität. Er habe eigentlich keine gesundheitlichen Probleme. Das einzige Problem seien die Metallteile in seinen Füssen, die entfernt werden müssten. Er habe zudem seelische Probleme, über die er nicht sprechen wolle. C.d Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 gewährte das SEM dem Be- schwerdeführer Einsicht in seine alten Verfahrensakten. C.e Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 13. Dezember 2022.
D-194/2023 Seite 4 Er machte geltend, er könne nicht zurück nach Algerien, ihm drohe dort eine Gefängnisstrafe von drei Jahren. Dies sei vom algerischen Gericht so bestätigt worden. Die Bedingungen im Gefängnis seien menschenunwür- dig und er fürchte dort um sein Leben. Deshalb bitte er darum, in der Schweiz bleiben zu können oder dass seine Eurodac-Fingerabdrücke in der Schweiz gelöscht werden. D. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Schreiben vom (…) teilte die Rechtsvertretung dem SEM die Beendi- gung des Mandats mit dem Beschwerdeführer mit. F. Mit – an das Verwaltungsgericht des Kantons G._______ adressierter und von diesem zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter- geleiteter – Eingabe vom 10. Januar 2023 (Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 15. De- zember 2022. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Soweit der Beschwerdeführer gleichzeitig um «24 Stunden, um das Land selbständig zu verlassen» ersuchte, nahm das Verwaltungsgericht dieses Begehren um sinngemässes Ersuchen um Haftentlassung beziehungs- weise als Beschwerde gegen die Bestätigung der Ausschaffungshaft ent- gegen. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Beschwerdeeingang mit Schreiben vom 13. Januar 2023. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichen- tags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
D-194/2023 Seite 5
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch hier – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten. Gemäss Praxis sind bei Laienbeschwerden die Anforderungen an die Formvorschriften nicht allzu hoch anzusetzen. Aufgrund der Formulierung der Beschwerde kann vorlie- gend geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz be- antragt (vgl. Bst. F hievor). Sodann werden diese Begehren kurz begründet (vgl. E. 5.2) und der Beschwerdeführer hat die Beschwerde unterzeichnet. Die Beschwerde ist damit als formgerecht zu erachten.
E. 1.3 Die Beschwerde wurde ferner fristgerecht erhoben (Art. 10 der Verord- nung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D-194/2023 Seite 6
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Im Übrigen würden zahlreiche Ungereimtheiten in Bezug auf seine Personalien beste- hen. Der Beschwerdeführer habe keine gezielte Verfolgung gegen seine Person vorgebracht. Die geschilderten Schwierigkeiten in Algerien würden sich vielmehr auf sein problematisches Verhältnis zu seiner Stiefmutter, auf seine ökonomische Situation sowie den Umstand, dass er bereits viele Jahre im Ausland gelebt habe und somit – sinngemäss – den Bezug zu Land und Leute verloren habe, beziehen. Auf frühere Schwierigkeiten mit den algerischen Behörden und privaten Drittpersonen habe er einerseits nicht eingehen wollen und andererseits erklärt, dass er diesbezüglich im heutigen Zeitpunkt nichts zu befürchten habe. Die Erläuterungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, wonach er in Algerien eine Gefäng- nisstrafe zu befürchten habe, seien offensichtlich nachgeschoben. Ent-
D-194/2023 Seite 7 sprechendes hätte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung erwäh- nen können. Zudem hätte er das erwähnte Gerichtsurteil als Beweismittel abgeben können. Stattdessen habe er ausgeführt, dass er im heutigen Zeitpunkt keine Probleme mit den heimatlichen Behörden habe. Zudem sei angesichts der Gesamtumstände davon auszugehen, dass es sich um eine rechtsstaatlich legitime Strafe handeln würde.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verlangt in der Beschwerde, dass ihm eine zweite Chance eingeräumt werde und damit sinngemäss eine erneute Überprüfung des angefochtenen Entscheides.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch mit zutreffender Begrün- dung abgelehnt hat.
E. 6.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm drohe in Algerien eine von einem Gericht bestätigte Gefängnisstrafe von drei Jahren, vermochte er nicht glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer muss sich entgegen- halten lassen, dass er in keinem seiner Asylverfahren in der Schweiz eine Gefängnisstrafe in Algerien erwähnt und stattdessen in der Anhörung aus- geführt hat, er habe mit den algerischen Behörden keine Probleme mehr (vgl. act. SEM 1206550-14/12 F76 und act. A4/10 Ziff. 15). Sein erstmals in der Stellungnahme vom 14. Dezember 2022 erwähntes Vorbringen ist damit als offenkundig nachgeschoben zu erkennen. Dementsprechend vermochte der – im Vorverfahren rechtskundig vertretene – Beschwerde- führer dieses Vorbringen auch nicht ansatzweise weiter auszuführen und mit Beweismitteln zu unterlegen.
E. 6.3 Hinsichtlich der angedeuteten Probleme mit Drittpersonen in Algerien konnte der Beschwerdeführer ebenfalls keine konkret bestehende und ernsthaft zu befürchtende Gefahr aufzeigen. Einerseits hat er die angebli- chen Probleme nicht weiter ausgeführt und andererseits konnte er nicht sagen, ob aktuell Probleme drohen würden (vgl. act. SEM 1206550-14/12 F80). Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern einem möglichen Übergriff durch die Drittpersonen ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde liegen könnte (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG). Im Übrigen wäre der Beschwerde- führer gehalten, sich bei einer allfälligen Gefährdung durch Dritte an die
D-194/2023 Seite 8 algerischen Behörden zu wenden und um Unterstützung zu ersuchen, zu- mal es sich bei Algerien um einen grundsätzlich schutzfähigen Staat han- delt (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6092/2022 vom 5. Januar 2023 E. 6.1).
E. 6.4 Wie von der Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt, sind die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers (Probleme mit seiner Stiefmutter, seine schlechte finanzielle Lage, fehlende Arbeit, fehlender Schlafplatz und lange Auslandabwesenheit) offensichtlich nicht flüchtlingsrelevant.
E. 6.5 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Algerien bestehende oder dort gegenwärtig drohende ernsthafte Gefährdung aufzuzeigen. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
D-194/2023 Seite 9 zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ- kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 8.2.3 Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich kon- krete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Medizinische Probleme können nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs führen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens- gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffe- nen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3).
E. 8.3.2 Die allgemeine Lage in Algerien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5031/2022 vom 6. Januar 2023 E. 8.2.1).
E. 8.3.3 In individueller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die zutreffen- den vorinstanzlichen Ausführungen zu bestätigen sind. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Beschwerdeführer ist ein knapp (…)-jähriger, alleinste- hender Mann. Gemäss eigener Angaben verfügt er über eine siebenjährige Schulbildung und ist diplomierter (…) (vgl. act. SEM 1206550-14/12 F46 f.), wobei er vor seiner Ausreise aus Algerien bereits eineinhalb Jahre als (…) gearbeitet hat (vgl. act. SEM 1206550-14/12 F48). Auch während sei- ner Zeit in Europa hat er seinen Angaben zufolge mehrere Jahre gearbeitet (vgl. act. SEM 1206550-14/12 F67), so dass davon ausgegangen werden kann, dass er nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird, zumal er in
D-194/2023 Seite 10 Algerien eine grosse Familie hat, mit welcher er in Kontakt steht (vgl. act. SEM 1206550-14/12 F28, F41 und F55). Seine Mutter besitzt angeblich Geld und sein Vater ein Haus sowie einen Laden (vgl. act. SEM 1206550- 14/12 F30, F49 und F54). Sein Bruder, der in der Schweiz wohne, unter- stütze ihn auch manchmal finanziell (vgl. act. SEM 1206550-14/12 F110). Es darf vor diesem Hintergrund unabhängig von seinem Verhältnis zu sei- ner Stiefmutter davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nicht völlig auf sich allein gestellt sein wird.
E. 8.3.4 Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass bis zum heutigen Urteil keine ärztlichen Unterlagen ein- gereicht worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die geltend gemachten, jedoch unbelegt gebliebenen Probleme des Beschwerdefüh- rers (Metallteile in seinen Füssen, welche entfernt werden müssten und seelische Probleme [vgl. act. SEM 1206550-14/12 F85 ff.]) nicht als derart gravierend, dass sie der Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung ent- gegenstehen. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist angesichts der geschilderten Be- schwerden jedenfalls nicht erfüllt. Zudem ist die medizinische Grundver- sorgung in Algerien gewährleistet (vgl. zum algerischen Gesundheitssys- tem das Urteil E-5799/2022 vom 3. Januar 2023 E. 5.4.3). In antizipierter Würdigung besteht für das Gericht folglich auch keine Veranlassung, wei- tere Abklärungen zu treffen oder die Einreichung allfälliger ärztlicher Unter- lagen abzuwarten.
E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-194/2023 Seite 11 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-194/2023 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-194/2023 Urteil vom 26. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nach. A.b In der Befragung zur Person (BzP) vom 16. September 2011 brachte er vor, er habe nach der Trennung seiner Eltern im Jahr (...) bei seinem Vater und dessen zweiten Frau gelebt. Da er mit dieser nicht zurechtgekommen sei, habe er das Haus verlassen. Er habe nicht die wirtschaftlichen Möglichkeiten gehabt, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, weshalb er aus Algerien ausgereist sei. Er sei in seinem Heimatland nicht verfolgt worden. A.c Mit Beschluss vom 19. Dezember 2011 wurde das Verfahren vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) als gegenstandslos abgeschrieben, da der Beschwerdeführer seit dem 16. November 2011 als verschwunden galt. B. B.a Am (...) wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Dublin-Überstellung von Grossbritannien in die Schweiz zurückgeführt. B.b Am (...) stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch in der Schweiz. Dieses Verfahren wurde vom SEM mit Verfügung vom 24. März 2015 als gegenstandslos abgeschrieben, da der Beschwerdeführer seit dem 16. Februar 2015 erneut als unbekannten Aufenthaltes galt. C. C.a Am (...) suchte der Beschwerdeführer ein drittes Mal um Asyl in der Schweiz nach. C.b Am (...) beauftragte er die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutzes Bundesasylzentrun (...) mit der Wahrung seiner Interessen. C.c Am 3. November 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 8. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen angehört. Dabei brachte er vor, er sei in B._______ geboren. Vor seiner Ausreise habe er mit seinem Vater, dessen zweiten Frau und seinen Geschwistern im Haus seines Vaters in B._______ gelebt. Er habe (...) Brüder, wovon einer in Basel lebe, und seitens seines Vaters (...) Halbbrüder und eine Halbschwester. Seine Mutter lebe bei Verwandten in C._______, B._______. Er habe für sieben Jahre die Schule besucht und besitze ein Diplom als (...). In Algerien habe er vor seiner Ausreise als (...) gearbeitet. Im (...) sei er mit einem Laissez-Passer von D._______ aus für zwei Wochen nach Algerien zurückkehrt, um seine Familie zu besuchen, und anschliessend über E._______ nach F._______ weitergereist, wo er länger geblieben sei. Soziale Probleme hätten ihn veranlasst, in die Schweiz zu kommen. Nach seinem Aufenthalt in der Schweiz im (...) sei er in mehreren Ländern gewesen, aber überall sei ihm gesagt worden, er müsse in die Schweiz zurückkehren. In den anderen Ländern habe er gearbeitet, gelernt, habe Diplome gehabt und sei zur Schule gegangen, dann hätte die Schweiz ihn hierhergeholt und damit sein Leben zerstört. Mit seinen sozialen Problemen meine er private Gründe. Er könne nur sagen, dass ihm grosse Probleme verursacht worden seien. Zudem habe er sich beide Beine beim Fussballspielen kaputt gemacht. Er habe sowohl finanzielle wie auch innere Gründe. Er sei ein zerstörter Mensch. Er habe keine Arbeit und keinen Platz, wo er schlafen könne. Er könne nicht nach Algerien zurückkehren, weil er sehr lange ausserhalb gelebt und sich seither verändert habe. Zudem sei die finanzielle Lage schlecht. Weiter habe er mit den algerischen Behörden Probleme gehabt, über die er nicht sprechen wolle. Momentan habe er aber keine Probleme zu befürchten. Auch mit Drittpersonen habe er Probleme («Pubertätsprobleme») gehabt. Ob er diesbezüglich heute noch etwas zu befürchten habe, wisse er nicht. Zudem gäbe es noch die Probleme mit der zweiten Ehefrau seines Vaters, über die er nicht sprechen wolle. Bei einer Rückkehr nach Algerien fürchte er sich vor der harten Realität. Er habe eigentlich keine gesundheitlichen Probleme. Das einzige Problem seien die Metallteile in seinen Füssen, die entfernt werden müssten. Er habe zudem seelische Probleme, über die er nicht sprechen wolle. C.d Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in seine alten Verfahrensakten. C.e Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 13. Dezember 2022. Er machte geltend, er könne nicht zurück nach Algerien, ihm drohe dort eine Gefängnisstrafe von drei Jahren. Dies sei vom algerischen Gericht so bestätigt worden. Die Bedingungen im Gefängnis seien menschenunwürdig und er fürchte dort um sein Leben. Deshalb bitte er darum, in der Schweiz bleiben zu können oder dass seine Eurodac-Fingerabdrücke in der Schweiz gelöscht werden. D. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Schreiben vom (...) teilte die Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandats mit dem Beschwerdeführer mit. F. Mit - an das Verwaltungsgericht des Kantons G._______ adressierter und von diesem zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter - Eingabe vom 10. Januar 2023 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2022. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Soweit der Beschwerdeführer gleichzeitig um «24 Stunden, um das Land selbständig zu verlassen» ersuchte, nahm das Verwaltungsgericht dieses Begehren um sinngemässes Ersuchen um Haftentlassung beziehungsweise als Beschwerde gegen die Bestätigung der Ausschaffungshaft entgegen. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Beschwerdeeingang mit Schreiben vom 13. Januar 2023. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.2 Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten. Gemäss Praxis sind bei Laienbeschwerden die Anforderungen an die Formvorschriften nicht allzu hoch anzusetzen. Aufgrund der Formulierung der Beschwerde kann vorliegend geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragt (vgl. Bst. F hievor). Sodann werden diese Begehren kurz begründet (vgl. E. 5.2) und der Beschwerdeführer hat die Beschwerde unterzeichnet. Die Beschwerde ist damit als formgerecht zu erachten. 1.3 Die Beschwerde wurde ferner fristgerecht erhoben (Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Im Übrigen würden zahlreiche Ungereimtheiten in Bezug auf seine Personalien bestehen. Der Beschwerdeführer habe keine gezielte Verfolgung gegen seine Person vorgebracht. Die geschilderten Schwierigkeiten in Algerien würden sich vielmehr auf sein problematisches Verhältnis zu seiner Stiefmutter, auf seine ökonomische Situation sowie den Umstand, dass er bereits viele Jahre im Ausland gelebt habe und somit - sinngemäss - den Bezug zu Land und Leute verloren habe, beziehen. Auf frühere Schwierigkeiten mit den algerischen Behörden und privaten Drittpersonen habe er einerseits nicht eingehen wollen und andererseits erklärt, dass er diesbezüglich im heutigen Zeitpunkt nichts zu befürchten habe. Die Erläuterungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, wonach er in Algerien eine Gefängnisstrafe zu befürchten habe, seien offensichtlich nachgeschoben. Entsprechendes hätte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung erwähnen können. Zudem hätte er das erwähnte Gerichtsurteil als Beweismittel abgeben können. Stattdessen habe er ausgeführt, dass er im heutigen Zeitpunkt keine Probleme mit den heimatlichen Behörden habe. Zudem sei angesichts der Gesamtumstände davon auszugehen, dass es sich um eine rechtsstaatlich legitime Strafe handeln würde. 5.2 Der Beschwerdeführer verlangt in der Beschwerde, dass ihm eine zweite Chance eingeräumt werde und damit sinngemäss eine erneute Überprüfung des angefochtenen Entscheides. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. 6.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm drohe in Algerien eine von einem Gericht bestätigte Gefängnisstrafe von drei Jahren, vermochte er nicht glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer muss sich entgegenhalten lassen, dass er in keinem seiner Asylverfahren in der Schweiz eine Gefängnisstrafe in Algerien erwähnt und stattdessen in der Anhörung ausgeführt hat, er habe mit den algerischen Behörden keine Probleme mehr (vgl. act. SEM 1206550-14/12 F76 und act. A4/10 Ziff. 15). Sein erstmals in der Stellungnahme vom 14. Dezember 2022 erwähntes Vorbringen ist damit als offenkundig nachgeschoben zu erkennen. Dementsprechend vermochte der - im Vorverfahren rechtskundig vertretene - Beschwerdeführer dieses Vorbringen auch nicht ansatzweise weiter auszuführen und mit Beweismitteln zu unterlegen. 6.3 Hinsichtlich der angedeuteten Probleme mit Drittpersonen in Algerien konnte der Beschwerdeführer ebenfalls keine konkret bestehende und ernsthaft zu befürchtende Gefahr aufzeigen. Einerseits hat er die angeblichen Probleme nicht weiter ausgeführt und andererseits konnte er nicht sagen, ob aktuell Probleme drohen würden (vgl. act. SEM 1206550-14/12 F80). Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern einem möglichen Übergriff durch die Drittpersonen ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde liegen könnte (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG). Im Übrigen wäre der Beschwerdeführer gehalten, sich bei einer allfälligen Gefährdung durch Dritte an die algerischen Behörden zu wenden und um Unterstützung zu ersuchen, zumal es sich bei Algerien um einen grundsätzlich schutzfähigen Staat handelt (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6092/2022 vom 5. Januar 2023 E. 6.1). 6.4 Wie von der Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt, sind die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers (Probleme mit seiner Stiefmutter, seine schlechte finanzielle Lage, fehlende Arbeit, fehlender Schlafplatz und lange Auslandabwesenheit) offensichtlich nicht flüchtlingsrelevant. 6.5 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Algerien bestehende oder dort gegenwärtig drohende ernsthafte Gefährdung aufzuzeigen. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.2.3 Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Medizinische Probleme können nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). 8.3.2 Die allgemeine Lage in Algerien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5031/2022 vom 6. Januar 2023 E. 8.2.1). 8.3.3 In individueller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zu bestätigen sind. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Beschwerdeführer ist ein knapp (...)-jähriger, alleinstehender Mann. Gemäss eigener Angaben verfügt er über eine siebenjährige Schulbildung und ist diplomierter (...) (vgl. act. SEM 1206550-14/12 F46 f.), wobei er vor seiner Ausreise aus Algerien bereits eineinhalb Jahre als (...) gearbeitet hat (vgl. act. SEM 1206550-14/12 F48). Auch während seiner Zeit in Europa hat er seinen Angaben zufolge mehrere Jahre gearbeitet (vgl. act. SEM 1206550-14/12 F67), so dass davon ausgegangen werden kann, dass er nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird, zumal er in Algerien eine grosse Familie hat, mit welcher er in Kontakt steht (vgl. act. SEM 1206550-14/12 F28, F41 und F55). Seine Mutter besitzt angeblich Geld und sein Vater ein Haus sowie einen Laden (vgl. act. SEM 1206550-14/12 F30, F49 und F54). Sein Bruder, der in der Schweiz wohne, unterstütze ihn auch manchmal finanziell (vgl. act. SEM 1206550-14/12 F110). Es darf vor diesem Hintergrund unabhängig von seinem Verhältnis zu seiner Stiefmutter davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nicht völlig auf sich allein gestellt sein wird. 8.3.4 Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass bis zum heutigen Urteil keine ärztlichen Unterlagen eingereicht worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die geltend gemachten, jedoch unbelegt gebliebenen Probleme des Beschwerdeführers (Metallteile in seinen Füssen, welche entfernt werden müssten und seelische Probleme [vgl. act. SEM 1206550-14/12 F85 ff.]) nicht als derart gravierend, dass sie der Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung entgegenstehen. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist angesichts der geschilderten Beschwerden jedenfalls nicht erfüllt. Zudem ist die medizinische Grundversorgung in Algerien gewährleistet (vgl. zum algerischen Gesundheitssystem das Urteil E-5799/2022 vom 3. Januar 2023 E. 5.4.3). In antizipierter Würdigung besteht für das Gericht folglich auch keine Veranlassung, weitere Abklärungen zu treffen oder die Einreichung allfälliger ärztlicher Unterlagen abzuwarten. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: