Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein algerischer Staatsangehöriger aus der Pro- vinz B._______ – suchte am 7. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. November 2022 fand die Personalienaufnahme statt, am
18. November 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zuge- wiesene Rechtsvertretung und am 5. Januar 2023 wurde die Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt. B. In Bezug auf seine Asylgründe machte der Beschwerdeführer im Wesent- lichen geltend, er habe wie jeder Algerier den Traum gehabt, nach Europa zu kommen. Der zweite Grund seiner Ausreise liege darin, dass er mit dem Tod bedroht worden sei, da er eine Beziehung mit einer Frau gehabt habe, die Amazigh sei. Er habe sie heiraten wollen, aber weil ihre Eltern mit der Heirat nicht einverstanden gewesen seien, hätten sie lediglich religiös ge- heiratet und inoffiziell zusammengelebt. Später sei er von ihrem Bruder, der viel Geld habe und bewaffnet sowie bekannt sei, bedroht worden. Aus diesem Grund habe er beschlossen, nach Europa zu kommen, um auch seine Frau hierher zu holen und sich mit ihr sowie der gemeinsamen Toch- ter hier niederzulassen. Zudem hätten ihn finanzielle Gründe zur Ausreise bewogen: Er habe kein Geld gehabt und wolle hier arbeiten, um die Be- handlungskosten seiner kranken Schwester zu bezahlen. Zuhause habe er keine Arbeit und kein Haus. C. Am 12. Januar 2023 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung ein Ent- wurf des Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet, welche am
13. Januar 2023 beim SEM einging. D. Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 erklärte die zugewiesene Rechtsver- tretung, sie habe das Mandat niedergelegt.
E-702/2023 Seite 3 F. Mit vom 8. Februar 2023 datierter Eingabe (Poststempel vom 6. Feb- ruar 2023) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 4.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
E-702/2023 Seite 4 Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei ein- zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin- gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Be- gründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht im Wesentlichen, die ihm «vorgehaltene Unglaubwürdigkeit» werde von der Vorinstanz nicht be- gründet, womit diese ihre Begründungspflicht verletzt habe. Ausserdem habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie argumen- tiere, die algerische Polizei sei in vergleichbaren Fällen schutzwillig und schutzfähig gewesen, ohne diese angeblich vergleichbaren Fälle in die Be- gründung der Verfügung aufzunehmen (Beschwerde S. 2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich die vorinstanzliche Verfü- gung – auch in Bezug auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbrin- gen – als rechtsgenüglich begründet. Es ergibt sich daraus mit hinreichen- der Klarheit, aus welchen Gründen die Vorinstanz die Vorbringen des Be- schwerdeführers insgesamt als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant ein- gestuft hat. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer diesbezüg- lich eine andere Auffassung vertritt, begründet noch keine Verletzung ver- fahrensrechtlicher Vorschriften. Die Ausführungen des Beschwerdeführers tangieren denn auch im Wesentlichen materielle und nicht formelle As- pekte, welche nachfolgend zu prüfen sind.
E. 4.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
E-702/2023 Seite 5
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le- bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy- chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson- dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge- blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen in verschiedenen publizierten Ent- scheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier ver- wiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2013/11 E. 5.1, jeweils m.w.H.).
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdefüh- rers insbesondere den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die Rechtsmittel- schrift vermag diese nicht zu entkräften, zumal sie lediglich an der Glaub- haftigkeit und der Asylrelevanz der gemachten Aussagen festhält, ohne dies jedoch weiter zu begründen oder sich konkret mit den Argumenten der Vorinstanz auseinanderzusetzen.
E. 6.2 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich einerseits Wi- dersprüche in Bezug auf zentrale Elemente seiner Fluchtgründe, anderer- seits fallen seine Schilderung mehrheitlich vage und knapp sowie teilweise unplausibel aus.
E-702/2023 Seite 6 So widersprach sich der Beschwerdeführer bereits in Bezug auf die Dauer der Beziehung zu seiner (angeblich religiös angetrauten) Frau, indem er zuerst angab, sie vor vierzehn Jahren an der Universität kennengelernt zu haben (SEM-Akte […]), später jedoch vorbrachte, sie seien bereits zusam- men am «Lycée» gewesen (SEM-Akte […]). Als er darauf hingewiesen wurde, dass er seine Frau schon länger als vierzehn Jahre kennen müsste, wenn sie sich bereits am «Lycée» gekannt hätten und er im Jahr 2009 sei- nen Universitätsabschluss gemacht habe, war er nicht in der Lage, dies aufzuklären, sondern gab auf die Wiederholung der Frage bloss pauschal zur Antwort, es seien «vierzehn Jahre oder mehr» gewesen und sie seien noch klein gewesen, als sie sich kennengelernt hätten (SEM-Akte […]). Ebenfalls überzeugt nicht, dass er auf die Aufforderung, das Datum seines Heiratsantrags so genau wie möglich zu nennen, mit «2017/2018» geant- wortet und mithin eine Zeitspanne von zwei Jahren genannt hat (SEM- Akte […]). Die gleiche Antwort gab er zudem, als er nach dem Datum der (religiösen) Heirat selbst gefragt wurde (SEM-Akte […]). Dazu gilt es einer- seits festzustellen, dass es sich bei einer Heirat sowie dem Antrag oder Entscheid dazu regelmässig um zentrale Momente in einer Beziehung han- delt, andererseits deren Bedeutung in der Beziehungsgeschichte des Be- schwerdeführers noch erhöht sein dürfte, da bis zu jenem Zeitpunkt die Familie seiner Frau nichts von der langjährigen Beziehung gewusst haben soll. Der Heiratsantrag kennzeichnet gemäss seinen Angaben ausserdem den Beginn seiner Probleme, die schliesslich zur Flucht aus dem Heimat- land geführt hätten (SEM-Akte […]). Von einem gebildeten jungen Mann, der Jura studiert hat (SEM-Akte […]), können unter diesen Umständen ohne weiteres präzisere Angaben bezüglich dieser Ereignisse erwartet werden. Das gezeigte Aussageverhalten erstreckt sich auf den Grossteil der Anhö- rung: Auf praktisch sämtliche Vertiefungsfragen zu seiner langjährigen Be- ziehung, damit verbundenen Umständen und Situationen sowie zur angeb- lichen Bedrohungslage hat der Beschwerdeführer vage oder auswei- chende Antworten gegeben und zahlreiche zentrale Fragen letzten Endes offengelassen (vgl. SEM-Akte […]). Seine Schilderungen lassen im Ergeb- nis jeglichen Detailreichtum vermissen und konnten auch auf mehrmaliges Nachfragen nicht substantiiert oder erklärt werden. Im Lichte dieser Ausführungen ist den Vorbringen zu den Asylgründen die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Daran ändert auch das Beschwerdevorbrin- gen, wonach der Beschwerdeführer in der Anhörung angegeben habe, er sei am Tag seiner Ankunft in der Schweiz aufgeregt und nervös gewesen
E-702/2023 Seite 7 und psychisch krank geworden (vgl. SEM-Akte […]), nichts: Einerseits ist festzustellen, dass sich diese Aussage auf eine von ihm an seinem ersten Tag in der Schweiz angegebene Information bezog, die er in der Anhörung korrigierte, nachdem er auf einen Widerspruch angesprochen worden war. Andererseits hat er während der Anhörung selbst ausdrücklich gesagt, es gehe ihm gut (SEM-Akte […]) und er habe keine gesundheitlichen Prob- leme (SEM-Akte […]).
E. 6.3 Wie auch von der Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt, ergeben sich im Übrigen aus den Akten keine Hinweise, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers bei hypothetischer Wahrunterstellung asylrelevant wä- ren. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Heiratsantrag vier Jahre in Algerien verblieben ist, ohne dass er kon- krete Nachteile erlitten hätte, wobei seine Ausreise auch nicht auf ein be- stimmtes Ereignis oder eine Eskalation zurückzuführen ist (SEM-Akte […]). Seine diesbezügliche Aussage, er sei jeweils nach Oran, nach Algier und zu seinen Onkeln geflohen (SEM-Akte […]), zeigt indessen lediglich, dass er in Algerien auch innerstaatliche Schutz- beziehungsweise Aufenthaltsal- ternativen hätte. Der Beschwerdeführer hat ausserdem gemäss seinen An- gaben nie bei den lokalen Behörden um Schutz ersucht (SEM-Akte […]). Soweit er in der Anhörung angegeben hat, man habe ihm gedroht, seine Eltern zu töten und sein Haus in Brand zu stecken, falls er eine Anzeige bei den Behörden einreichen würde (SEM-Akte […]), ist dies als Schutzbe- hauptung zu bewerten, zumal auch die Beschwerde keine weiteren Aus- führungen dazu enthält.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, dieser erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu be- stätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 8 E-702/2023 Seite 8
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht- lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht- liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen- stehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll- zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ- kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus- schaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten zulässig.
E. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts- staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Die allgemeine Lage in Algerien ist weder von Bürgerkrieg noch von allge- meiner Gewalt gekennzeichnet, weshalb der Vollzug dorthin grundsätzlich zumutbar ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-194/2023 vom 26. Januar 2023 E. 8.3.2). In individueller Hinsicht handelt es sich beim Beschwerde-
E-702/2023 Seite 9 führer um einen jungen und gesunden Mann, der über einen Universitäts- abschluss verfügt und sich bereits in der Vergangenheit seinen Lebensun- terhalt im Heimatland mit verschiedenen Arbeiten verdienen konnte (SEM- Akte […]). Überdies verfügt der Beschwerdeführer in Algerien über zahlrei- che – auch arbeitstätige – Familienmitglieder, einschliesslich seiner Eltern und Geschwister (SEM-Akte […]). Vor diesem Hintergrund ist bloss der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Voll- zug nicht entgegenstehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwie- rigkeiten, von denen die vor Ort ansässige Bevölkerung betroffen ist, für sich gesehen keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwen- digen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat- staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
E. 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut- bar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.
E-702/2023 Seite 10
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der An- trag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-702/2023 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Giulia Marelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-702/2023 Urteil vom 24. Februar 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Giulia Marelli. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein algerischer Staatsangehöriger aus der Provinz B._______ - suchte am 7. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. November 2022 fand die Personalienaufnahme statt, am 18. November 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung und am 5. Januar 2023 wurde die Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt. B. In Bezug auf seine Asylgründe machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe wie jeder Algerier den Traum gehabt, nach Europa zu kommen. Der zweite Grund seiner Ausreise liege darin, dass er mit dem Tod bedroht worden sei, da er eine Beziehung mit einer Frau gehabt habe, die Amazigh sei. Er habe sie heiraten wollen, aber weil ihre Eltern mit der Heirat nicht einverstanden gewesen seien, hätten sie lediglich religiös geheiratet und inoffiziell zusammengelebt. Später sei er von ihrem Bruder, der viel Geld habe und bewaffnet sowie bekannt sei, bedroht worden. Aus diesem Grund habe er beschlossen, nach Europa zu kommen, um auch seine Frau hierher zu holen und sich mit ihr sowie der gemeinsamen Tochter hier niederzulassen. Zudem hätten ihn finanzielle Gründe zur Ausreise bewogen: Er habe kein Geld gehabt und wolle hier arbeiten, um die Behandlungskosten seiner kranken Schwester zu bezahlen. Zuhause habe er keine Arbeit und kein Haus. C. Am 12. Januar 2023 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung ein Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet, welche am 13. Januar 2023 beim SEM einging. D. Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung, sie habe das Mandat niedergelegt. F. Mit vom 8. Februar 2023 datierter Eingabe (Poststempel vom 6. Februar 2023) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. 4.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.2 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht im Wesentlichen, die ihm «vorgehaltene Unglaubwürdigkeit» werde von der Vorinstanz nicht begründet, womit diese ihre Begründungspflicht verletzt habe. Ausserdem habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie argumentiere, die algerische Polizei sei in vergleichbaren Fällen schutzwillig und schutzfähig gewesen, ohne diese angeblich vergleichbaren Fälle in die Begründung der Verfügung aufzunehmen (Beschwerde S. 2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich die vorinstanzliche Verfügung - auch in Bezug auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen - als rechtsgenüglich begründet. Es ergibt sich daraus mit hinreichender Klarheit, aus welchen Gründen die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant eingestuft hat. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt, begründet noch keine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften. Die Ausführungen des Beschwerdeführers tangieren denn auch im Wesentlichen materielle und nicht formelle Aspekte, welche nachfolgend zu prüfen sind. 4.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen in verschiedenen publizierten Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2013/11 E. 5.1, jeweils m.w.H.). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers insbesondere den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die Rechtsmittelschrift vermag diese nicht zu entkräften, zumal sie lediglich an der Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz der gemachten Aussagen festhält, ohne dies jedoch weiter zu begründen oder sich konkret mit den Argumenten der Vorinstanz auseinanderzusetzen. 6.2 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich einerseits Widersprüche in Bezug auf zentrale Elemente seiner Fluchtgründe, andererseits fallen seine Schilderung mehrheitlich vage und knapp sowie teilweise unplausibel aus. So widersprach sich der Beschwerdeführer bereits in Bezug auf die Dauer der Beziehung zu seiner (angeblich religiös angetrauten) Frau, indem er zuerst angab, sie vor vierzehn Jahren an der Universität kennengelernt zu haben (SEM-Akte [...]), später jedoch vorbrachte, sie seien bereits zusammen am «Lycée» gewesen (SEM-Akte [...]). Als er darauf hingewiesen wurde, dass er seine Frau schon länger als vierzehn Jahre kennen müsste, wenn sie sich bereits am «Lycée» gekannt hätten und er im Jahr 2009 seinen Universitätsabschluss gemacht habe, war er nicht in der Lage, dies aufzuklären, sondern gab auf die Wiederholung der Frage bloss pauschal zur Antwort, es seien «vierzehn Jahre oder mehr» gewesen und sie seien noch klein gewesen, als sie sich kennengelernt hätten (SEM-Akte [...]). Ebenfalls überzeugt nicht, dass er auf die Aufforderung, das Datum seines Heiratsantrags so genau wie möglich zu nennen, mit «2017/2018» geantwortet und mithin eine Zeitspanne von zwei Jahren genannt hat (SEM-Akte [...]). Die gleiche Antwort gab er zudem, als er nach dem Datum der (religiösen) Heirat selbst gefragt wurde (SEM-Akte [...]). Dazu gilt es einerseits festzustellen, dass es sich bei einer Heirat sowie dem Antrag oder Entscheid dazu regelmässig um zentrale Momente in einer Beziehung handelt, andererseits deren Bedeutung in der Beziehungsgeschichte des Beschwerdeführers noch erhöht sein dürfte, da bis zu jenem Zeitpunkt die Familie seiner Frau nichts von der langjährigen Beziehung gewusst haben soll. Der Heiratsantrag kennzeichnet gemäss seinen Angaben ausserdem den Beginn seiner Probleme, die schliesslich zur Flucht aus dem Heimatland geführt hätten (SEM-Akte [...]). Von einem gebildeten jungen Mann, der Jura studiert hat (SEM-Akte [...]), können unter diesen Umständen ohne weiteres präzisere Angaben bezüglich dieser Ereignisse erwartet werden. Das gezeigte Aussageverhalten erstreckt sich auf den Grossteil der Anhörung: Auf praktisch sämtliche Vertiefungsfragen zu seiner langjährigen Beziehung, damit verbundenen Umständen und Situationen sowie zur angeblichen Bedrohungslage hat der Beschwerdeführer vage oder ausweichende Antworten gegeben und zahlreiche zentrale Fragen letzten Endes offengelassen (vgl. SEM-Akte [...]). Seine Schilderungen lassen im Ergebnis jeglichen Detailreichtum vermissen und konnten auch auf mehrmaliges Nachfragen nicht substantiiert oder erklärt werden. Im Lichte dieser Ausführungen ist den Vorbringen zu den Asylgründen die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Daran ändert auch das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer in der Anhörung angegeben habe, er sei am Tag seiner Ankunft in der Schweiz aufgeregt und nervös gewesen und psychisch krank geworden (vgl. SEM-Akte [...]), nichts: Einerseits ist festzustellen, dass sich diese Aussage auf eine von ihm an seinem ersten Tag in der Schweiz angegebene Information bezog, die er in der Anhörung korrigierte, nachdem er auf einen Widerspruch angesprochen worden war. Andererseits hat er während der Anhörung selbst ausdrücklich gesagt, es gehe ihm gut (SEM-Akte [...]) und er habe keine gesundheitlichen Probleme (SEM-Akte [...]). 6.3 Wie auch von der Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt, ergeben sich im Übrigen aus den Akten keine Hinweise, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers bei hypothetischer Wahrunterstellung asylrelevant wären. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Heiratsantrag vier Jahre in Algerien verblieben ist, ohne dass er konkrete Nachteile erlitten hätte, wobei seine Ausreise auch nicht auf ein bestimmtes Ereignis oder eine Eskalation zurückzuführen ist (SEM-Akte [...]). Seine diesbezügliche Aussage, er sei jeweils nach Oran, nach Algier und zu seinen Onkeln geflohen (SEM-Akte [...]), zeigt indessen lediglich, dass er in Algerien auch innerstaatliche Schutz- beziehungsweise Aufenthaltsalternativen hätte. Der Beschwerdeführer hat ausserdem gemäss seinen Angaben nie bei den lokalen Behörden um Schutz ersucht (SEM-Akte [...]). Soweit er in der Anhörung angegeben hat, man habe ihm gedroht, seine Eltern zu töten und sein Haus in Brand zu stecken, falls er eine Anzeige bei den Behörden einreichen würde (SEM-Akte [...]), ist dies als Schutzbehauptung zu bewerten, zumal auch die Beschwerde keine weiteren Ausführungen dazu enthält. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, dieser erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten zulässig. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Die allgemeine Lage in Algerien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, weshalb der Vollzug dorthin grundsätzlich zumutbar ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-194/2023 vom 26. Januar 2023 E. 8.3.2). In individueller Hinsicht handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann, der über einen Universitätsabschluss verfügt und sich bereits in der Vergangenheit seinen Lebensunterhalt im Heimatland mit verschiedenen Arbeiten verdienen konnte (SEM-Akte [...]). Überdies verfügt der Beschwerdeführer in Algerien über zahlreiche - auch arbeitstätige - Familienmitglieder, einschliesslich seiner Eltern und Geschwister (SEM-Akte [...]). Vor diesem Hintergrund ist bloss der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenstehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die vor Ort ansässige Bevölkerung betroffen ist, für sich gesehen keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Giulia Marelli Versand: