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E-5799/2022

E-5799/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz wies ihn dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Re- gion (…) zu und prüfte das Asylgesuch im beschleunigten Verfahren nach Art. 26c AsylG [SR 142.31]. B. Am 3. Oktober 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm im Sinne von Art. 102h AsylG zugeteilte Rechtsvertretung. C. Am 6. Oktober 2022 erfolgte die Personalienaufnahme. Am 12. Oktober 2022 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer das Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) durch. Dabei gab er an, Algerien am (…) Mai beziehungsweise (…) Juni 2019 verlassen zu haben und via Spanien nach Frankreich gereist zu sein, wo er sich bis Mitte September 2022 in verschiedenen Städten aufgehalten habe. Etwa am 19. September 2022 sei er mit dem Zug nach B._______ gefahren. Er habe nie über ein Visum oder einen Aufenthaltstitel verfügt und in keinem anderen Land ausser der Schweiz ein Asylgesuch einge- reicht. In seine Heimat wolle er nicht zurückkehren. Er besitze keine Aus- weisdokumente und habe auch nie welche gehabt. Er sei auf der Strasse aufgewachsen und wisse nicht, wer sein Vater sei. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts führte der Beschwerdeführer aus, er habe Bluthochdruckprobleme. Zudem sei er allergisch auf (…). Psy- chisch gehe es ihm gut. Weil er als Vier- oder Fünfjähriger einen Autounfall gehabt habe, habe er jeweils an seinem (…) Unterschenkel kalt und Schmerzen. Anlässlich dieses Gesprächs teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es nicht vorhabe, ein Dublin-Verfahren durchzuführen und er voraus- sichtlich für ein weiteres Gespräch vorgeladen werde. D. Am 23. November 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er wisse nicht, wo er geboren sei, habe keine Ausweispapiere und kenne seine Familie nicht. Er sei bei einer Ziehmutter in C._______ aufgewachsen, die ihn aus einem

E-5799/2022 Seite 3 Waisenhaus geholt habe. Aufgrund von Stress, ihres Alters und ihres alko- holkranken Ehemannes sei es ihr jedoch zu viel geworden, weshalb sie ihn, als er (…) Jahre alt gewesen sei, aus dem Haus geworfen habe. Seit- her habe er auf der Strasse gelebt. Manchmal habe er im Fischerhafen von C._______ Arbeit und Unterkunft gefunden, manchmal habe er sich in an- deren Provinzen eine Arbeit gesucht und auf einer Baustelle gearbeitet. Ein Jahr und vier Monate lang habe er in einer Autowerkstatt in D._______ eine Ausbildung machen und in der Garage übernachten können. Aber er sei dort illegal gewesen. Er habe Algerien verlassen, weil er keine Familie gehabt und auf der Strasse gelebt habe. Er habe nie die Schule besucht, besitze nichts und habe viel Leid ertragen müssen. Er sei krank und benötige Hilfe. Er sei mit dem Ziel in die Schweiz gekommen, dass ihm hier geholfen werde, bei- spielsweise betreffend Schule und Ausbildung. Er wolle gerne ein normales Leben führen. E. Am 25. November 2022 gab die Vorinstanz der Rechtsvertretung Gelegen- heit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern, welche gleichentags eine ent- sprechende Stellungnahme beim SEM einreichte. F. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 29. November 2022 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner händigte die Vorinstanz ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Die Rechtsvertretung legte ihr Mandat mit Schreiben vom 29. November 2022 nieder. H. Mit Formularbeschwerde vom 12. Dezember 2022 focht der Beschwerde- führer die Verfügung vom 29. November 2022 an und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf das Erheben

E-5799/2022 Seite 4 eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbei- stands. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

16. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – bis auf den Eventualantrag (vgl. nachfolgende Erwägung) – einzutreten.

E. 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG), weshalb auf den Eventual- antrag, diese sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, zumal sie von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

E-5799/2022 Seite 5 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 In der Formularbeschwerde wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom

29. November 2022 sei vollständig aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumut- bar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Aus der Beschwerdebegründung geht indes nichts betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl hervor (im Übrigen wären auch den Akten keine Asylgründe zu entnehmen, respektive würde sich die Frage aufdrängen, ob der Beschwerdeführer solche überhaupt geltend gemacht hat [vgl. Art. 18 und Art. 31a Abs. 3 AsylG]). Inhaltlich beanstan- dete der Beschwerdeführer nur den Vollzug der Wegweisung, weshalb sich der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Frage des Wegweisungsvollzugs beschränkt. Die angefochtene Verfügung ist, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewäh- rung (Dispositivziffern 1 und 2) sowie die angeordnete Wegweisung als sol- che (Dispositivziffer 3) betrifft, in Rechtskraft erwachsen.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

E-5799/2022 Seite 6 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.2.1 Hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse führte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrück- schiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür ergeben, dass ihm bei einer Rückkehr nach Algerien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Seine Wegweisung (recte: der Vollzug seiner Wegweisung) sei zulässig. Es seien weder allgemeine noch individuelle Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Nach Lehre und konstanter Praxis könne nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs aus medizinischen Gründen geschlossen werden, wenn eine not- wendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein- trächtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Aus den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer an gravierenden gesundheitlichen Problemen leiden würde. Er habe im Dublin-Gespräch angegeben, Blutdruckprobleme zu ha- ben, manchmal in Ohnmacht zu fallen und allergisch gegen (…) zu sein. Zudem gehe es ihm psychisch nicht gut und er habe seit einem Autounfall als Fünfjähriger Beschwerden an seinem (…) Bein. Es sei davon auszugehen, dass er seine gesundheitlichen Beschwerden – sofern erfor- derlich – in seinem Heimatstaat behandeln lassen könne. Algerien verfüge grundsätzlich über ein grosszügiges Sozialversicherungssystem, das den Versicherten einen Anspruch auf medizinische Behandlung gewähre. Die staatliche medizinische Betreuung stehe auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung. Medikamente würden staatlich subventioniert. Die Versorgung sei, zumindest in den Städten, gewährleistet. Bezüglich seiner angegebenen Biographie (Aufenthalt im Waisenhaus, Le- ben bei Ziehmutter und anschliessend auf der Strasse) bestünden auf- grund seiner substanzlosen Aussagen Zweifel. Doch selbst bei Wahrunter- stellung, dass er einige Zeit im Waisenhaus und bei einer Ziehmutter gelebt habe, sei davon auszugehen, dass er in Algerien registriert sei. Seine Be- hauptung, dass er sich in seinem Heimatland nie Identitätspapiere habe ausstellen lassen, überzeuge keineswegs. Seine Darstellung, die Leute

E-5799/2022 Seite 7 hätten immer gesagt, dass er wie ein «unbekannter Mensch ohne Papiere» sei, könne nicht gehört werden. Da er gemäss seinen Angaben bis zu sei- ner Ausreise immer in Algerien gelebt habe, gehe das SEM sodann davon aus, dass er dort über ein soziales und verwandtschaftliches Beziehungs- netz verfüge. Es sei insbesondere nicht glaubhaft, dass er in Algerien keine Angehörigen habe. Im Dublin-Gespräch habe er angeführt, dass er nach seiner Ausreise zu Familienmitgliedern nach Frankreich gegangen sei. In der Anhörung habe er auf entsprechende Nachfrage gesagt, er habe ledig- lich einen oder zwei Freunde in Frankreich gehabt. Auf seine Aussage im Dublin-Gespräch angesprochen habe er gesagt, dass in E._______ eine Frau wohne, welche er aus der Zeit bei seiner Ziehmutter kenne und für ihn wie eine Mutter gewesen sei. Deshalb nenne er sie «Tante». Im Wei- teren habe er Arbeitserfahrung und laut seinen Angaben in Algerien eine Ausbildung in einer Autowerkstatt absolviert. In Frankreich habe er eben- falls gearbeitet und aufgrund seiner Ersparnisse eine Sprachschule besu- chen können. Es könne somit erwartet werden, dass er nach einer allfälli- gen Rückkehr nach Algerien die notwendigen Anstrengungen unternehme, um sich dort in die Arbeitswelt zu reintegrieren. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und prak- tisch durchführbar.

E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe, der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen sei in Algerien zwar theoretisch für alle Bürger gesetzlich garantiert, Patienten würden einen Teil der medi- zinischen Versorgung aber selbst bezahlen müssen. Darüber hinaus sei der Zugang zu Fachärzten, Behandlungen und Medikamenten häufig von persönlichen Kontakten oder Bestechung abhängig. Patienten mit gerin- gen Einkommen würden beim Zugang zu spezialisierten Gesundheitsein- richtungen benachteiligt und diskriminiert. Dies werde von internationalen Organisationen in ihren Berichten bekräftigt. Aufgrund seiner sozioökono- mischen Situation könne er sich eine medizinische Behandlung in Algerien nicht leisten. Eine Rückkehr nach Algerien würde für ihn eine Gefahr für seine Gesundheit und sein Leben bedeuten. Die Medikamente, die seinen Blutdruck regulieren, seien für ihn lebenswichtig. Er werde oft ohnmächtig. Ausserdem benötige er dringend eine Behandlung, um seine chronischen Schmerzen im (…) Bein zu lindern. Die Extraktion seiner oberen Zähne sei wichtig, um seine akuten Zahnschmerzen zu lindern. Er ersuche das Ge- richt, ein detailliertes Gutachten über seinen Gesundheitszustand einzuho- len. Er bitte auch darum, dass sein Recht auf Gesundheit geschützt und sichergestellt werde und er aus medizinischen Gründen nicht aus der

E-5799/2022 Seite 8 Schweiz ausgewiesen werde. Im Falle der Rückkehr nach Algerien sei eine Begleitung durch die IOM erforderlich, um das notwendige medizinische Vorgehen dort durchzuführen. Ausserdem solle sichergestellt werden, dass die notwendigen Medikamente und die Behandlung in Algerien gewährleis- tet seien.

E. 5.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 5.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter

E-5799/2022 Seite 9 oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm indes vorliegend nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 5.3.3 Ferner lässt auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdefüh- rers einen Wegweisungsvollzug nach Algerien nicht als unzulässig im Sinne der zu beachtenden Rechtsprechung erscheinen (vgl. BVGE 2011/9 E. 9; Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] Pa- poshvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Seine geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sind nicht derart gravierend, dass er durch den Wegwei- sungsvollzug – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Dem Beschwerdeführer sind zudem die Beschwerden im Zusammenhang mit seinem Bluthoch- druck sowie mit seinem Bein gemäss seinen Aussagen bereits seit Länge- rem bekannt.

E. 5.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.4.1 Die allgemeine Lage in Algerien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5162/220 vom 17. März 2022 E. 10.3.2, D-320/2022 vom 27. Januar 2022 E. 7.3.1 und E-2/2022 vom 12. Januar 2022 E. 11.2.2).

E. 5.4.2 Sodann ist in Übereinstimmung mit dem SEM nicht davon auszuge- hen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Algerien aus

E-5799/2022 Seite 10 individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten. Seinen Anga- ben zufolge verfügt er über Arbeitserfahrung in Algerien und in Frankreich und hat in Algerien eine Ausbildung in einer Autowerkstatt erhalten. Die Vorinstanz gelangte mit zutreffender Begründung zum Schluss, seine An- gaben zu seiner familiären Situation seien widersprüchlich ausgefallen. Selbst wenn er in seiner Herkunftsregion nicht über ein intaktes soziales Beziehungsnetz verfügen sollte, wäre mit Blick auf seine bisherige Biogra- fie davon auszugehen, dass ihm die Reintegration gelingen kann. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen dem Vollzug im Übrigen nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirt- schaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betrof- fen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situa- tion zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).

E. 5.4.3 In Bezug auf die bereits vorinstanzlich bekannten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Bluthochdruck, Ohnmacht, chronische Schmerzen am (…) Bein und Zahnschmerzen) ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen wer- den kann, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Hei- matland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensge- fährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit je- denfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizeri- schen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend nicht aus- zugehen. Obwohl der – damals noch vertretene – Beschwerdeführer vom SEM mehrfach aufgefordert wurde, sich bezüglich seiner medizinischen Probleme an die zuständige Medic-Help zu wenden, wurden weder im vor- instanzlichen noch im Beschwerdeverfahren medizinische Unterlagen zu den Akten gereicht, die seine medizinischen Vorbringen belegen und eine notwendige ärztliche Betreuung oder Behandlung aufzeigen würden. Auch aus der Beschwerdeschrift ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Behandlung in Algerien nicht möglich und die Ausführung der Vorinstanz, dass dort die staatliche medizinische Betreuung auch Nichtversicherten beinahe kosten- frei zur Verfügung stehe, nicht zutreffend sein sollte. Der Beschwerdeführer behauptet bloss pauschal, zahlreichen Berichten von internationalen Orga- nisationen sei zu entnehmen, dass Patienten mit geringem Einkommen

E-5799/2022 Seite 11 beim Zugang zu Gesundheitseinrichtungen diskriminiert würden. Die gel- tend gemachten Leiden des Beschwerdeführers sind nach Durchsicht der Akten nicht als derart gravierend zu qualifizieren, als dass sie bei einer Rückkehr nach Algerien zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein- trächtigung des Gesundheitszustands führen würden, zumal ihm seine Be- schwerden im Zusammenhang mit seinem Bluthochdruck sowie mit sei- nem Bein bereits seit Längerem bekannt sind, er auch von Arztbesuchen in Frankreich berichtete (vgl. SEM-Akte 11), indes keine diesbezüglichen Unterlagen einreichte. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen psychisch beeinträch- tigter abgewiesener Asylsuchender nach Algerien in jüngerer Zeit wieder- holt festgestellt (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer D-3058/2021 vom

E. 5.4.4 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde in Alge- rien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli- cher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefähr- dung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG) Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl allge- mein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.

E. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache erweist sich der Antrag auf Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos.

E-5799/2022 Seite 13 8. 8.1 Aufgrund der angestellten Erwägungen hat sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erwiesen. Die mit der Beschwerdeschrift ge- stellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 4 AsylG) sind daher abzuweisen. 8.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5799/2022 Seite 14

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache erweist sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos.

E. 8.1 Aufgrund der angestellten Erwägungen hat sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erwiesen. Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 4 AsylG) sind daher abzuweisen.

E. 8.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E. 9 September 2021 E. 6.7 [akute Belastungsreaktion und Suizidalität], E-1433/2021 vom 7. April 2021 E. 6.3 [akute Belastungsreaktion, posttrau- matische Belastungsstörung [PTBS] sowie mittelgradige depressive Epi- sode], E-1175/2021 vom 22. März 2021 E. 8.3.3 [depressive Symptome nach Gewalterfahrung, PTBS], E-5977/2020 vom 17. März 2021 E. 10.3.2 [unter anderem paranoide Schizophrenie, psychische Verhaltensstörun- gen und selbstschädigendes Verhalten], E-55/2021 vom 26. Januar 2021 E. 9.4.2. ff. [Suizidalität], E-5209/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 7.3.4 [insbesondere PTBS und depressive Störung]). Insbesondere ist in Alge- rien der Zugang zu ambulanten psychologischen und psychiatrischen Be- handlungen gewährleistet, auch wenn die algerischen Qualitätsstandards und Behandlungsmethoden nicht den schweizerischen Standards entspre- chen mögen. Insgesamt geht das Gericht davon aus, dass die Beschwer- den des Beschwerdeführers auch in Algerien behandelbar sind. Bezüglich des Einwands fehlender Mittel zur Finanzierung von medizinischer Be- handlungen ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzuhalten, dass Algerien grundsätzlich über ein Sozialversicherungssystem verfügt, das den Versicherten einen Anspruch auf medizinische Behandlung ge- währt. Über eine Krankenversicherung verfügt zwar nur, wer einer Arbeit nachgeht, pensioniert ist oder an einer chronischen Krankheit leidet. Die staatliche medizinische Betreuung steht aber auch Nichtversicherten bei- nahe kostenfrei zur Verfügung. Medikamente werden sodann staatlich sub- ventioniert (vgl. Urteil des BVGer E-4509/2020 vom 18. Mai 2021 E. 6.3.4). Selbst wenn der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien nach seiner dreieinhalbjährigen Abwesenheit die Kosten einer medizinischen Behandlung zunächst selber tragen müsste, steht ihm die Möglichkeit spe- zifischer medizinischer Rückkehrhilfe offen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese kann durch Mitgabe benötigter Medikamente oder auch in Form von Beiträgen zur Durchführung einer Behandlung oder der Ausrichtung einer

E-5799/2022 Seite 12 Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden (Art. 75 der Asyl- verordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) und dem Be- schwerdeführer als Überbrückung bis zur (Wieder-)Sicherung der wirt- schaftlichen Existenz und insbesondere einer Krankenversicherung die- nen. Schliesslich ist dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Angesichts dessen kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden, ein detailliertes Gutachten über den Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers einzuholen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5799/2022 d Urteil vom 3. Januar 2023 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 29. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz wies ihn dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zu und prüfte das Asylgesuch im beschleunigten Verfahren nach Art. 26c AsylG [SR 142.31]. B. Am 3. Oktober 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm im Sinne von Art. 102h AsylG zugeteilte Rechtsvertretung. C. Am 6. Oktober 2022 erfolgte die Personalienaufnahme. Am 12. Oktober 2022 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer das Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) durch. Dabei gab er an, Algerien am (...) Mai beziehungsweise (...) Juni 2019 verlassen zu haben und via Spanien nach Frankreich gereist zu sein, wo er sich bis Mitte September 2022 in verschiedenen Städten aufgehalten habe. Etwa am 19. September 2022 sei er mit dem Zug nach B._______ gefahren. Er habe nie über ein Visum oder einen Aufenthaltstitel verfügt und in keinem anderen Land ausser der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. In seine Heimat wolle er nicht zurückkehren. Er besitze keine Ausweisdokumente und habe auch nie welche gehabt. Er sei auf der Strasse aufgewachsen und wisse nicht, wer sein Vater sei. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts führte der Beschwerdeführer aus, er habe Bluthochdruckprobleme. Zudem sei er allergisch auf (...). Psychisch gehe es ihm gut. Weil er als Vier- oder Fünfjähriger einen Autounfall gehabt habe, habe er jeweils an seinem (...) Unterschenkel kalt und Schmerzen. Anlässlich dieses Gesprächs teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es nicht vorhabe, ein Dublin-Verfahren durchzuführen und er voraussichtlich für ein weiteres Gespräch vorgeladen werde. D. Am 23. November 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er wisse nicht, wo er geboren sei, habe keine Ausweispapiere und kenne seine Familie nicht. Er sei bei einer Ziehmutter in C._______ aufgewachsen, die ihn aus einem Waisenhaus geholt habe. Aufgrund von Stress, ihres Alters und ihres alkoholkranken Ehemannes sei es ihr jedoch zu viel geworden, weshalb sie ihn, als er (...) Jahre alt gewesen sei, aus dem Haus geworfen habe. Seither habe er auf der Strasse gelebt. Manchmal habe er im Fischerhafen von C._______ Arbeit und Unterkunft gefunden, manchmal habe er sich in anderen Provinzen eine Arbeit gesucht und auf einer Baustelle gearbeitet. Ein Jahr und vier Monate lang habe er in einer Autowerkstatt in D._______ eine Ausbildung machen und in der Garage übernachten können. Aber er sei dort illegal gewesen. Er habe Algerien verlassen, weil er keine Familie gehabt und auf der Strasse gelebt habe. Er habe nie die Schule besucht, besitze nichts und habe viel Leid ertragen müssen. Er sei krank und benötige Hilfe. Er sei mit dem Ziel in die Schweiz gekommen, dass ihm hier geholfen werde, beispielsweise betreffend Schule und Ausbildung. Er wolle gerne ein normales Leben führen. E. Am 25. November 2022 gab die Vorinstanz der Rechtsvertretung Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern, welche gleichentags eine entsprechende Stellungnahme beim SEM einreichte. F. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 29. November 2022 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner händigte die Vorinstanz ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Die Rechtsvertretung legte ihr Mandat mit Schreiben vom 29. November 2022 nieder. H. Mit Formularbeschwerde vom 12. Dezember 2022 focht der Beschwerdeführer die Verfügung vom 29. November 2022 an und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - bis auf den Eventualantrag (vgl. nachfolgende Erwägung) - einzutreten. 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG), weshalb auf den Eventual-antrag, diese sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, zumal sie von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. In der Formularbeschwerde wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 29. November 2022 sei vollständig aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Aus der Beschwerdebegründung geht indes nichts betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl hervor (im Übrigen wären auch den Akten keine Asylgründe zu entnehmen, respektive würde sich die Frage aufdrängen, ob der Beschwerdeführer solche überhaupt geltend gemacht hat [vgl. Art. 18 und Art. 31a Abs. 3 AsylG]). Inhaltlich beanstandete der Beschwerdeführer nur den Vollzug der Wegweisung, weshalb sich der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Frage des Wegweisungsvollzugs beschränkt. Die angefochtene Verfügung ist, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung (Dispositivziffern 1 und 2) sowie die angeordnete Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) betrifft, in Rechtskraft erwachsen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 5.2.1 Hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse führte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür ergeben, dass ihm bei einer Rückkehr nach Algerien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Seine Wegweisung (recte: der Vollzug seiner Wegweisung) sei zulässig. Es seien weder allgemeine noch individuelle Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Nach Lehre und konstanter Praxis könne nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Aus den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an gravierenden gesundheitlichen Problemen leiden würde. Er habe im Dublin-Gespräch angegeben, Blutdruckprobleme zu haben, manchmal in Ohnmacht zu fallen und allergisch gegen (...) zu sein. Zudem gehe es ihm psychisch nicht gut und er habe seit einem Autounfall als Fünfjähriger Beschwerden an seinem (...) Bein. Es sei davon auszugehen, dass er seine gesundheitlichen Beschwerden - sofern erforderlich - in seinem Heimatstaat behandeln lassen könne. Algerien verfüge grundsätzlich über ein grosszügiges Sozialversicherungssystem, das den Versicherten einen Anspruch auf medizinische Behandlung gewähre. Die staatliche medizinische Betreuung stehe auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung. Medikamente würden staatlich subventioniert. Die Versorgung sei, zumindest in den Städten, gewährleistet. Bezüglich seiner angegebenen Biographie (Aufenthalt im Waisenhaus, Leben bei Ziehmutter und anschliessend auf der Strasse) bestünden aufgrund seiner substanzlosen Aussagen Zweifel. Doch selbst bei Wahrunterstellung, dass er einige Zeit im Waisenhaus und bei einer Ziehmutter gelebt habe, sei davon auszugehen, dass er in Algerien registriert sei. Seine Behauptung, dass er sich in seinem Heimatland nie Identitätspapiere habe ausstellen lassen, überzeuge keineswegs. Seine Darstellung, die Leute hätten immer gesagt, dass er wie ein «unbekannter Mensch ohne Papiere» sei, könne nicht gehört werden. Da er gemäss seinen Angaben bis zu seiner Ausreise immer in Algerien gelebt habe, gehe das SEM sodann davon aus, dass er dort über ein soziales und verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge. Es sei insbesondere nicht glaubhaft, dass er in Algerien keine Angehörigen habe. Im Dublin-Gespräch habe er angeführt, dass er nach seiner Ausreise zu Familienmitgliedern nach Frankreich gegangen sei. In der Anhörung habe er auf entsprechende Nachfrage gesagt, er habe lediglich einen oder zwei Freunde in Frankreich gehabt. Auf seine Aussage im Dublin-Gespräch angesprochen habe er gesagt, dass in E._______ eine Frau wohne, welche er aus der Zeit bei seiner Ziehmutter kenne und für ihn wie eine Mutter gewesen sei. Deshalb nenne er sie «Tante». Im Weiteren habe er Arbeitserfahrung und laut seinen Angaben in Algerien eine Ausbildung in einer Autowerkstatt absolviert. In Frankreich habe er ebenfalls gearbeitet und aufgrund seiner Ersparnisse eine Sprachschule besuchen können. Es könne somit erwartet werden, dass er nach einer allfälligen Rückkehr nach Algerien die notwendigen Anstrengungen unternehme, um sich dort in die Arbeitswelt zu reintegrieren. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe, der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen sei in Algerien zwar theoretisch für alle Bürger gesetzlich garantiert, Patienten würden einen Teil der medizinischen Versorgung aber selbst bezahlen müssen. Darüber hinaus sei der Zugang zu Fachärzten, Behandlungen und Medikamenten häufig von persönlichen Kontakten oder Bestechung abhängig. Patienten mit geringen Einkommen würden beim Zugang zu spezialisierten Gesundheitseinrichtungen benachteiligt und diskriminiert. Dies werde von internationalen Organisationen in ihren Berichten bekräftigt. Aufgrund seiner sozioökonomischen Situation könne er sich eine medizinische Behandlung in Algerien nicht leisten. Eine Rückkehr nach Algerien würde für ihn eine Gefahr für seine Gesundheit und sein Leben bedeuten. Die Medikamente, die seinen Blutdruck regulieren, seien für ihn lebenswichtig. Er werde oft ohnmächtig. Ausserdem benötige er dringend eine Behandlung, um seine chronischen Schmerzen im (...) Bein zu lindern. Die Extraktion seiner oberen Zähne sei wichtig, um seine akuten Zahnschmerzen zu lindern. Er ersuche das Gericht, ein detailliertes Gutachten über seinen Gesundheitszustand einzuholen. Er bitte auch darum, dass sein Recht auf Gesundheit geschützt und sichergestellt werde und er aus medizinischen Gründen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werde. Im Falle der Rückkehr nach Algerien sei eine Begleitung durch die IOM erforderlich, um das notwendige medizinische Vorgehen dort durchzuführen. Ausserdem solle sichergestellt werden, dass die notwendigen Medikamente und die Behandlung in Algerien gewährleistet seien. 5.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm indes vorliegend nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 5.3.3 Ferner lässt auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einen Wegweisungsvollzug nach Algerien nicht als unzulässig im Sinne der zu beachtenden Rechtsprechung erscheinen (vgl. BVGE 2011/9 E. 9; Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Seine geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sind nicht derart gravierend, dass er durch den Wegweisungsvollzug - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Dem Beschwerdeführer sind zudem die Beschwerden im Zusammenhang mit seinem Bluthochdruck sowie mit seinem Bein gemäss seinen Aussagen bereits seit Längerem bekannt. 5.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.4.1 Die allgemeine Lage in Algerien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5162/220 vom 17. März 2022 E. 10.3.2, D-320/2022 vom 27. Januar 2022 E. 7.3.1 und E-2/2022 vom 12. Januar 2022 E. 11.2.2). 5.4.2 Sodann ist in Übereinstimmung mit dem SEM nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Algerien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten. Seinen Angaben zufolge verfügt er über Arbeitserfahrung in Algerien und in Frankreich und hat in Algerien eine Ausbildung in einer Autowerkstatt erhalten. Die Vorinstanz gelangte mit zutreffender Begründung zum Schluss, seine Angaben zu seiner familiären Situation seien widersprüchlich ausgefallen. Selbst wenn er in seiner Herkunftsregion nicht über ein intaktes soziales Beziehungsnetz verfügen sollte, wäre mit Blick auf seine bisherige Biografie davon auszugehen, dass ihm die Reintegration gelingen kann. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen dem Vollzug im Übrigen nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). 5.4.3 In Bezug auf die bereits vorinstanzlich bekannten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Bluthochdruck, Ohnmacht, chronische Schmerzen am (...) Bein und Zahnschmerzen) ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend nicht auszugehen. Obwohl der - damals noch vertretene - Beschwerdeführer vom SEM mehrfach aufgefordert wurde, sich bezüglich seiner medizinischen Probleme an die zuständige Medic-Help zu wenden, wurden weder im vor-instanzlichen noch im Beschwerdeverfahren medizinische Unterlagen zu den Akten gereicht, die seine medizinischen Vorbringen belegen und eine notwendige ärztliche Betreuung oder Behandlung aufzeigen würden. Auch aus der Beschwerdeschrift ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Behandlung in Algerien nicht möglich und die Ausführung der Vorinstanz, dass dort die staatliche medizinische Betreuung auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung stehe, nicht zutreffend sein sollte. Der Beschwerdeführer behauptet bloss pauschal, zahlreichen Berichten von internationalen Organisationen sei zu entnehmen, dass Patienten mit geringem Einkommen beim Zugang zu Gesundheitseinrichtungen diskriminiert würden. Die geltend gemachten Leiden des Beschwerdeführers sind nach Durchsicht der Akten nicht als derart gravierend zu qualifizieren, als dass sie bei einer Rückkehr nach Algerien zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würden, zumal ihm seine Beschwerden im Zusammenhang mit seinem Bluthochdruck sowie mit seinem Bein bereits seit Längerem bekannt sind, er auch von Arztbesuchen in Frankreich berichtete (vgl. SEM-Akte 11), indes keine diesbezüglichen Unterlagen einreichte. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen psychisch beeinträchtigter abgewiesener Asylsuchender nach Algerien in jüngerer Zeit wiederholt festgestellt (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer D-3058/2021 vom 9. September 2021 E. 6.7 [akute Belastungsreaktion und Suizidalität], E-1433/2021 vom 7. April 2021 E. 6.3 [akute Belastungsreaktion, posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] sowie mittelgradige depressive Episode], E-1175/2021 vom 22. März 2021 E. 8.3.3 [depressive Symptome nach Gewalterfahrung, PTBS], E-5977/2020 vom 17. März 2021 E. 10.3.2 [unter anderem paranoide Schizophrenie, psychische Verhaltensstörungen und selbstschädigendes Verhalten], E-55/2021 vom 26. Januar 2021 E. 9.4.2. ff. [Suizidalität], E-5209/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 7.3.4 [insbesondere PTBS und depressive Störung]). Insbesondere ist in Algerien der Zugang zu ambulanten psychologischen und psychiatrischen Behandlungen gewährleistet, auch wenn die algerischen Qualitätsstandards und Behandlungsmethoden nicht den schweizerischen Standards entsprechen mögen. Insgesamt geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers auch in Algerien behandelbar sind. Bezüglich des Einwands fehlender Mittel zur Finanzierung von medizinischer Behandlungen ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzuhalten, dass Algerien grundsätzlich über ein Sozialversicherungssystem verfügt, das den Versicherten einen Anspruch auf medizinische Behandlung gewährt. Über eine Krankenversicherung verfügt zwar nur, wer einer Arbeit nachgeht, pensioniert ist oder an einer chronischen Krankheit leidet. Die staatliche medizinische Betreuung steht aber auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung. Medikamente werden sodann staatlich subventioniert (vgl. Urteil des BVGer E-4509/2020 vom 18. Mai 2021 E. 6.3.4). Selbst wenn der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien nach seiner dreieinhalbjährigen Abwesenheit die Kosten einer medizinischen Behandlung zunächst selber tragen müsste, steht ihm die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe offen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese kann durch Mitgabe benötigter Medikamente oder auch in Form von Beiträgen zur Durchführung einer Behandlung oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) und dem Beschwerdeführer als Überbrückung bis zur (Wieder-)Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und insbesondere einer Krankenversicherung dienen. Schliesslich ist dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Angesichts dessen kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden, ein detailliertes Gutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen. 5.4.4 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde in Algerien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG) Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache erweist sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos. 8. 8.1 Aufgrund der angestellten Erwägungen hat sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erwiesen. Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 4 AsylG) sind daher abzuweisen. 8.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: