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E-2/2022

E-2/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte die Schweiz am (…) September 2021 um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 4. Oktober 2021, des Dub- lin-Gesprächs vom 14. Oktober 2021 (SEM-Akten 1110297-13/2, nachfol- gend A13) und der Anhörung vom 22. November 2021 (SEM-Akten 1110297-22/13, nachfolgend A22) führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei algerischer Staatsangehöriger und in B._______ geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gewohnt habe. Er habe in Algerien das Gymnasium be- sucht, die Abschlussprüfung jedoch nicht bestanden und daher nicht stu- dieren können. Seinen Lebensunterhalt habe er sich mit der Arbeit im "(…)", dem (…) und dem (…) sowie als (…) finanziert. Seinen Berufs- wunsch – (…) – habe er aufgrund von erlittenen Verletzungen ([…]) nicht mehr verwirklichen können. Die Wunden rührten aus einem Raubüberfall, der sich im Jahr 2014 ereignet habe, als er eines Tages mit seiner Mutter auf dem Heimweg gewesen sei. Da sie sich gewehrt hätten, habe einer der beiden Männer ihn mit einem Messer im Brustbereich verletzt. Er habe operiert und fünf oder sechs Tage im Krankenhaus gepflegt werden müs- sen. Die Polizei sei zu ihm ins Spital gekommen, habe ihn befragt und nach dem Angreifer gesucht. Dessen Mutter habe ihn mehrmals im Spital be- sucht, um ihn zum Rückzug der Anzeige aufzufordern. Sie habe ihm dafür Geld angeboten und ihn auch nach seiner Entlassung aus dem Kranken- haus immer wieder darum gebeten, die Sache ausserbehördlich zu regeln. Die Polizei habe ihm aber davon abgeraten, dem Angreifer gegen Geld zu "verzeihen" und ihm eine Telefonnummer gegeben, damit er sich melden könne, falls er ihn sehe. Der Tatverdächtige habe aber laut Freunden des Beschwerdeführers das Land verlassen. Erst vier oder fünf Jahre später habe er erfahren, dass dieser Mann international als Drogendealer tätig sei. Er habe ihn mehrmals gesehen und dies jeweils der Polizei gemeldet, diese sei jedoch mangels verfügbaren Einsatzwagen nicht jedes Mal aus- gerückt. Der Polizist, der ihm ursprünglich dazu geraten habe, nicht auf das Geldangebot einzugehen, habe ihn nun dazu angehalten, die ganze Sache zu vergessen. Er habe sich deshalb an eine grössere Polizeistation gewen- det, wo er zwar an die Polizeistation des Quartiers verwiesen worden sei, aber trotzdem eine Telefonnummer erhalten habe. Er sollte sich melden, wenn er diese Person in einer Situation entdecke, welche es der Polizei erlaube, sie zu verhaften. Eines Tages habe er dies gemacht, als er gese- hen habe, wie sein Angreifer einen Mann abgeholt habe. Er habe versucht,

E-2/2022 Seite 3 ihnen den Weg zu versperren und den Tatverdächtigen aufzuhalten, die Polizei sei jedoch zu spät gekommen. Aufgrund seines Hinweises habe sie aber sieben Personen wegen Drogenhandels festnehmen und eine grosse Menge Drogen konfiszieren können. Daraufhin hätten einige Männer nach ihm gesucht und versucht, in sein Haus einzudringen. Die Polizei habe die Familie abgeholt, auf die Station gebracht und seine Anzeige aufgenom- men. In der Nacht seien die Männer wieder gekommen, aber durch die Polizei, welche in der Nähe parkiert habe, abgeschreckt worden. Danach hätten immer wieder Männer vor dem Haus gestanden, Drogen verkauft und manchmal Parolen an die Hauswand geschmiert, weshalb seine Fa- milie (…) wohne. Zwei Tage nach der Anzeige sei er bei der Arbeit (…) von zwei Männern bedrängt worden, weshalb er (…) und davongefahren sei. Sie hätten mit Gegenständen auf sein Auto eingeschlagen. Er sei danach nicht mehr nach Hause gegangen, sondern habe im Hotel oder im Auto übernachtet. Da die Polizei ihn nicht zuverlässig habe schützen und er auf- grund der Coronasituation kein Visum habe erhältlich machen können, sei er im (…) 2021 illegal aus Algerien ausgereist. Er sei via Spanien – wo er sich zwei Tage aufgehalten habe – und Frankreich – wo er über vier Mo- nate gelebt habe – in die Schweiz gereist. Die Personen, welche ihn in Algerien angegriffen hätten, hätten viele Freunde in Frankreich, die ihn ver- folgen würden. Auch nach seiner Ausreise hätten Männer vor seinem Haus gestanden und Drogen verkauft. Sie seien von den Quartierbewohnern vertrieben worden. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts gab er zu Protokoll, dass die erlittenen Messerstiche keine langfristigen gesundheitlichen Probleme zur Folge gehabt hätten und er auch ansonsten gesund sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Reise- passes (den er sich bereits vor seiner Ausreise aus Algerien habe ausstel- len lassen wollen und nicht mehr habe mitnehmen können) sowie einen Arztbericht bezüglich des erwähnten Spitalaufenthalts in Algerien im Jahr 2014 zu den Akten. B. Am 23. November 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Ver- fahren zugewiesen. C. Mit Verfügung vom 30. November 2021 – eröffnet am 6. Dezember 2021 –

E-2/2022 Seite 4 verneinte die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Sie beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

30. Dezember 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be- antragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Ausserdem stellte er folgende Verfahrensanträge: Die Akten seien vom SEM zu edieren und es sei dem Beschwerdeführer nach Erhalt der Akten eine 30-tägige Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Ferner ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Januar 2022 bestätigte das Bundesver- waltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Am 4. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung nach.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer zusammen mit der angefochte- nen Verfügung die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. In der Rechts- mitteleingabe wird nicht ansatzweise begründet, in welche Aktenstücke keine Einsicht gewährt worden sein soll. Eine Kopie des angeblich beim SEM gestellten Akteneinsichtsgesuchs wurde nicht beigelegt. Den Akten des SEM ist auch kein entsprechendes Gesuch zu entnehmen. Die Aus- führungen in der Beschwerde lassen vielmehr darauf schliessen, dass die Akten dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Rechtsvertretung vollständig vorliegen. Zudem weist die Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch eine besondere Schwierigkeit auf; die Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ist mithin nach Art. 53 VwVG nicht angezeigt. Die Gesuche um Akteneinsicht und Be- schwerdeergänzung sind deshalb abzuweisen.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-2/2022 Seite 6 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien. Übergriffe und Drohungen durch Dritte seien lediglich asylrelevant, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Die örtliche Polizei habe ihn vor seiner Ausreise im- mer im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützt, indem sie seine Anzeigen entgegengenommen, Untersuchungen durchgeführt und ihm aktiv Hilfe ge- leistet habe. Insbesondere habe sie auch im Jahr 2021, als er von unbe- kannten Personen zuhause gesucht und bedroht worden sei, umgehend reagiert und seine Familienangehörigen in Sicherheit gebracht. Er mache ausserdem Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränk- ten Verfolgungsmassnahmen durch Drittpersonen ableiteten. Das vorge- brachte Verfolgungsmotiv beruht sodann nicht auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen. Auch wenn er befürchte, dass die Täterschaft ihn wie- derholt belästigen würde, wäre es ihm zuzumuten, die Vorfälle bei der Po- lizei erneut anzuzeigen, zumal die algerischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig seien. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der heimatliche Staat den Schutz verweigert habe. Der eingereichte Arzt- bericht vermöge den Standpunkt des SEM nicht umzustossen. Sollte er in Zukunft behelligt werden oder sich bedroht fühlen, müsse er sich an die algerischen Behörden wenden und um deren Schutz zu ersuchen.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsschrift, dass die Po- lizei ihm zwar Hilfe angeboten habe und demnach schutzwillig sei. Sie sei aber bei weitem nicht fähig gewesen, ihm den Schutz zu gewähren. So

E-2/2022 Seite 7 habe sie zunächst den Täter nicht festnehmen können, da dieser das Land für einige Zeit verlassen habe. Nach dessen Rückkehr habe sie ihm (dem Beschwerdeführer) mangels Einsatzwagen nicht helfen können. Daher habe er sich an den nächstgrösseren Polizeiposten gewendet, wo er wie- derum an den Quartierposten verwiesen worden sei. Auch im (…) 2021 habe die Polizei die Angreifer nicht gefasst. Die Situation sei auch für seine Familie derart bedrohlich gewesen, dass sie (…) umgezogen sei. Der Täter sei nach wie vor auf freiem Fuss und seine Feinde immer noch auf der Suche nach ihm. Diese würden ihn offensichtlich nicht in Ruhe lassen. Nach seiner Ausreise sei er wieder aufgesucht worden, wobei nicht die Po- lizei, sondern die Quartierbewohner die Unbekannten vertrieben hätten. Die Vorfälle würden noch nicht lange zurückliegen und die Wahrscheinlich- keit, dass er bei einer Rückkehr immer noch gesucht würde, sei angesichts der Tatsache, dass er sich gleich mehrere Feinde im internationalen Dro- genkurierkreis gemacht habe, extrem hoch. Die Polizei habe ihm bis anhin keine effektive Hilfe leisten können und es sei auch nicht zu erwarten, dass sich dies in Zukunft ändern werde, weshalb – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – vorliegend kein effektiver Schutz vor Verfolgung durch den Staat bestehe.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdefüh- rers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften.

E. 7.2 Eine Verfolgung durch Dritte ist nach der massgebenden Schutztheorie dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der um Asyl nachsuchenden Per- son im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizie- ren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.).

E. 7.3 Nach den Erkenntnissen des Gerichts kann davon ausgegangen wer- den, dass die algerischen Sicherheitsbehörden in der Lage sind, hinrei- chenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu gewährleisten (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Algeria: Background information, including actors of protection and internal relocation August

E-2/2022 Seite 8 2017 S. 5 f. und S. 19 f., https://www.refworld.org/docid/59ae95be4.html, abgerufen am 4. Januar 2022 sowie Urteil des BVGer D-1785/2020 vom

25. Mai 2020 E. 9.1.6, m.w.H.).

E. 7.4 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass den vom Beschwerdeführer geschilderten Drohungen kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv nach Art. 3 AsylG zugrunde liegt, namentlich Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschau- ungen. Ausserdem stellt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die algerischen Behörden als grundsätzlich schutzfähig und -willig bezeichnet werden kön- nen. Die Polizei hat sich stets bemüht, dem Beschwerdeführer so schnell wie möglich zu Hilfe zu eilen und ihn sowie seine Familie zu schützen. Be- reits nach dem ersten Angriff im Jahr 2014 hat sie ihn im Krankenhaus be- sucht und sich auf die Suche nach dem Tatverdächtigen gemacht (vgl. A22 F35 und F57, S. 8). Dass sie diesen aufgrund von dessen Ausreise aus Algerien nicht fassen konnte, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Hinsichtlich des Mangels an verfügbaren Einsatzwagen ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in den entspre- chenden Situationen nie in Lebensgefahr befunden hat (vgl. A22 F57, S. 8). Dass die Polizei in einem solchen Fall ihre Ressourcen gezielt hat einsetzen und sich allenfalls für einen anderen Einsatz hat entschieden müssen, erscheint nachvollziehbar. Überdies hat sich der Beschwerdefüh- rer auch an den nächstgrösseren Polizeiposten wenden können. Die Mit- glieder dieser Einheit haben sich offenbar bereit erklärt ihm beizustehen, wenn sie auch auf die prioritäre Zuständigkeit der Quartierspolizei verwie- sen haben (vgl. A22 F57, S. 9). Der Vorwurf, die Polizei sei bei seiner Ak- tion, als er dem Tatverdächtigen den Weg habe versperren wollen, zu spät gekommen, vermag deren Schutzfähigkeit nicht in Frage zu stellten. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers geht im Gegenteil hervor, dass die Polizei sehr schnell vor Ort gewesen ist, offenbar mit einem solch gros- sen Aufgebot, dass es ihr möglich war, sieben Personen auf einmal festzu- nehmen (vgl. A22 F57, S. 9). Im Übrigen hat sie die Familie des Beschwer- deführers auch beim Angriff auf sein Elternhaus schnell und effizient ge- schützt (vgl. A22 F57, S. 9). Dass es ihr nicht gelungen ist, gleichzeitig die fliehenden Personen zu verhaften, spricht ebenfalls nicht gegen die grund- sätzliche Fähigkeit der algerischen Polizei, ihre Bürger zu schützen. Aus- serdem ist hinsichtlich des Vorfalls, bei dem der Beschwerdeführer meh- rere Personen nicht (…) und der ihn letztlich zur Ausreise bewogen haben soll, kein konkreter Konnex zu seiner Verfolgung durch die Drogendealer zu erkennen. So gab er selbst zu Protokoll, sie hätten zur Arbeit fahren wollen (vgl. A22 F57). Auch das Vorbringen, die Unbekannten, die nach

E-2/2022 Seite 9 seiner Ausreise erneut das Haus seiner Familie aufgesucht hätten, seien von den Quartierbewohnern und nicht von der Polizei vertrieben worden, vermag an der Einschätzung nichts zu ändern, zumal aus dem Protokoll nicht hervorgeht, ob die Polizei informiert worden war (vgl. A22 F55). Weder die Polizei in Algerien noch die schweizerische Polizei ist im Stande, der Bevölkerung rund um die Uhr einen umfassenden Schutz zu bieten. Aus den Akten geht aber hervor, dass die algerische Polizei in den heiklen Situationen stets sehr schnell zur Stelle war und den Beschwerdeführer sowie dessen Familie geschützt hat. Diese Fakten zeigen auf, dass die algerischen Behörden bestrebt sind, für den Schutz des Beschwerdefüh- rers und dessen Familie zu sorgen, und über eine funktionierende und ef- fiziente Schutzinfrastruktur verfügen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer sich umfassendere Schutzmassnah- men gewünscht hätte. Die Möglichkeit, im Heimatstaat Schutz zu erhalten, führt zufolge der Sub- sidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes praxisgemäss zur Nichtaner- kennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Verweigerung des Asyls.

E. 7.5 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Algerien bestehende oder gegenwärtig dro- hende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E-2/2022 Seite 10

E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.1 Das SEM hielt fest, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte es aus, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen ledigen, kinderlosen, jungen und gesunden Mann mit einer soliden schulischen Grundausbildung und mehreren Jahren Berufserfahrung. Aufgrund seiner vielseitigen Tätigkeiten sollte er bei einer Rückkehr nach Algerien in keine existentielle Notlage geraten. Mit seinen zahlreichen Familienmitgliedern im In- und Ausland verfüge er ausserdem über ein intaktes soziales Bezie- hungsnetzwerk. In der Heimat stünden ihm damit einhergehend eine Un- terkunft mit der notwendigen Grundversorgung zur Verfügung.

E. 10.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig, da er einer besonderen Gefährdung durch die international tä- tigen Drogenkuriere ausgesetzt sei. Die verschiedenen Risikofaktoren lies- sen einzig den Schluss zu, dass er bei einer Rückkehr einem realen Risiko ausgesetzt wäre, Folter oder unmenschlicher, erniedrigender Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Die Vorinstanz gehe nur von "wiederholten Belästigungen" aus, weshalb eine Anzeige bei der loka- len Polizei zumutbar und ausreichend sei. Er befürchte aber nicht nur eine Belästigung, sondern wiederholt ernsthaft angegriffen und schwer verletzt zu werden. Es handle sich dabei nicht nur um eine theoretische Furcht, da dies im Jahr 2014 bereits einmal passiert sei. Ausserdem hätten Unbe- kannte wiederholt sein Haus aufgesucht und seine Familie bedroht. Es sei allgemein bekannt, dass im Bereich des internationalen Drogenhandels mit brutalsten Mitteln agiert und Gewalt angewendet werde. Sein Leib und Le- ben sei in Gefahr, zumal Rache durch schwere Körperverletzung bis hin zum Tod üblich sei.

E. 11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E-2/2022 Seite 11 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 11.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 11.1.2 Aufgrund der bereits erwähnten Schutzfähigkeit und dem entspre- chenden Willen der algerischen Behörden besteht für den Beschwerdefüh- rer keine Gefahr, eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu erleiden.

E-2/2022 Seite 12

E. 11.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 11.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich an. Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Algerien sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in kon- kreter Weise gefährdet wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt oder krie- gerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor.

E. 11.2.3 Ferner sind – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwer- deführers nach Algerien als unzumutbar erscheinen liessen. Es deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus Gründen wirtschaftli- cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine exis- tenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer verfügt mit (…) in Algerien über ein gutes und tragfähiges Beziehungsnetz (vgl. A22 F18, F23 ff. und F46 ff.), welches ihm bei einer Rückkehr und Rein- tegration zur Seite stehen kann. Ausserdem hat er – wie dies das SEM zu Recht festhält – eine gute Schulbildung absolviert und Berufserfahrung in verschiedensten Bereichen (vgl. A22 F28 ff. und F37).

E. 11.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 11.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

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E. 11.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 12 Es gibt schliesslich auch keine Gründe für eine Rückweisung der Angele- genheit an die Vorinstanz, weil sie den Sachverhalt nicht genügend abge- klärt oder formelles Recht verletzt hätte. Vielmehr geht aus der angefoch- tenen Verfügung hervor, dass sie alle entscheidrelevanten Elemente der Sachdarstellung des Beschwerdeführers erkannt und ihrer Würdigung zu Grunde gelegt hat. Bezeichnenderweise war der Beschwerdeführer auch in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 14.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 14.2 Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu gelten haben.

E. 14.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2/2022 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2/2022 Urteil vom 12. Januar 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Lea Keller, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. November 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte die Schweiz am (...) September 2021 um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 4. Oktober 2021, des Dublin-Gesprächs vom 14. Oktober 2021 (SEM-Akten 1110297-13/2, nachfolgend A13) und der Anhörung vom 22. November 2021 (SEM-Akten 1110297-22/13, nachfolgend A22) führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei algerischer Staatsangehöriger und in B._______ geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gewohnt habe. Er habe in Algerien das Gymnasium besucht, die Abschlussprüfung jedoch nicht bestanden und daher nicht studieren können. Seinen Lebensunterhalt habe er sich mit der Arbeit im "(...)", dem (...) und dem (...) sowie als (...) finanziert. Seinen Berufswunsch - (...) - habe er aufgrund von erlittenen Verletzungen ([...]) nicht mehr verwirklichen können. Die Wunden rührten aus einem Raubüberfall, der sich im Jahr 2014 ereignet habe, als er eines Tages mit seiner Mutter auf dem Heimweg gewesen sei. Da sie sich gewehrt hätten, habe einer der beiden Männer ihn mit einem Messer im Brustbereich verletzt. Er habe operiert und fünf oder sechs Tage im Krankenhaus gepflegt werden müssen. Die Polizei sei zu ihm ins Spital gekommen, habe ihn befragt und nach dem Angreifer gesucht. Dessen Mutter habe ihn mehrmals im Spital besucht, um ihn zum Rückzug der Anzeige aufzufordern. Sie habe ihm dafür Geld angeboten und ihn auch nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus immer wieder darum gebeten, die Sache ausserbehördlich zu regeln. Die Polizei habe ihm aber davon abgeraten, dem Angreifer gegen Geld zu "verzeihen" und ihm eine Telefonnummer gegeben, damit er sich melden könne, falls er ihn sehe. Der Tatverdächtige habe aber laut Freunden des Beschwerdeführers das Land verlassen. Erst vier oder fünf Jahre später habe er erfahren, dass dieser Mann international als Drogendealer tätig sei. Er habe ihn mehrmals gesehen und dies jeweils der Polizei gemeldet, diese sei jedoch mangels verfügbaren Einsatzwagen nicht jedes Mal ausgerückt. Der Polizist, der ihm ursprünglich dazu geraten habe, nicht auf das Geldangebot einzugehen, habe ihn nun dazu angehalten, die ganze Sache zu vergessen. Er habe sich deshalb an eine grössere Polizeistation gewendet, wo er zwar an die Polizeistation des Quartiers verwiesen worden sei, aber trotzdem eine Telefonnummer erhalten habe. Er sollte sich melden, wenn er diese Person in einer Situation entdecke, welche es der Polizei erlaube, sie zu verhaften. Eines Tages habe er dies gemacht, als er gesehen habe, wie sein Angreifer einen Mann abgeholt habe. Er habe versucht, ihnen den Weg zu versperren und den Tatverdächtigen aufzuhalten, die Polizei sei jedoch zu spät gekommen. Aufgrund seines Hinweises habe sie aber sieben Personen wegen Drogenhandels festnehmen und eine grosse Menge Drogen konfiszieren können. Daraufhin hätten einige Männer nach ihm gesucht und versucht, in sein Haus einzudringen. Die Polizei habe die Familie abgeholt, auf die Station gebracht und seine Anzeige aufgenommen. In der Nacht seien die Männer wieder gekommen, aber durch die Polizei, welche in der Nähe parkiert habe, abgeschreckt worden. Danach hätten immer wieder Männer vor dem Haus gestanden, Drogen verkauft und manchmal Parolen an die Hauswand geschmiert, weshalb seine Familie (...) wohne. Zwei Tage nach der Anzeige sei er bei der Arbeit (...) von zwei Männern bedrängt worden, weshalb er (...) und davongefahren sei. Sie hätten mit Gegenständen auf sein Auto eingeschlagen. Er sei danach nicht mehr nach Hause gegangen, sondern habe im Hotel oder im Auto übernachtet. Da die Polizei ihn nicht zuverlässig habe schützen und er aufgrund der Coronasituation kein Visum habe erhältlich machen können, sei er im (...) 2021 illegal aus Algerien ausgereist. Er sei via Spanien - wo er sich zwei Tage aufgehalten habe - und Frankreich - wo er über vier Monate gelebt habe - in die Schweiz gereist. Die Personen, welche ihn in Algerien angegriffen hätten, hätten viele Freunde in Frankreich, die ihn verfolgen würden. Auch nach seiner Ausreise hätten Männer vor seinem Haus gestanden und Drogen verkauft. Sie seien von den Quartierbewohnern vertrieben worden. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts gab er zu Protokoll, dass die erlittenen Messerstiche keine langfristigen gesundheitlichen Probleme zur Folge gehabt hätten und er auch ansonsten gesund sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Reisepasses (den er sich bereits vor seiner Ausreise aus Algerien habe ausstellen lassen wollen und nicht mehr habe mitnehmen können) sowie einen Arztbericht bezüglich des erwähnten Spitalaufenthalts in Algerien im Jahr 2014 zu den Akten. B. Am 23. November 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. C. Mit Verfügung vom 30. November 2021 - eröffnet am 6. Dezember 2021 - verneinte die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Sie beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Dezember 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem stellte er folgende Verfahrensanträge: Die Akten seien vom SEM zu edieren und es sei dem Beschwerdeführer nach Erhalt der Akten eine 30-tägige Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Ferner ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Januar 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Am 4. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer zusammen mit der angefochtenen Verfügung die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. In der Rechtsmitteleingabe wird nicht ansatzweise begründet, in welche Aktenstücke keine Einsicht gewährt worden sein soll. Eine Kopie des angeblich beim SEM gestellten Akteneinsichtsgesuchs wurde nicht beigelegt. Den Akten des SEM ist auch kein entsprechendes Gesuch zu entnehmen. Die Ausführungen in der Beschwerde lassen vielmehr darauf schliessen, dass die Akten dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Rechtsvertretung vollständig vorliegen. Zudem weist die Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch eine besondere Schwierigkeit auf; die Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ist mithin nach Art. 53 VwVG nicht angezeigt. Die Gesuche um Akteneinsicht und Beschwerdeergänzung sind deshalb abzuweisen.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien. Übergriffe und Drohungen durch Dritte seien lediglich asylrelevant, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Die örtliche Polizei habe ihn vor seiner Ausreise immer im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützt, indem sie seine Anzeigen entgegengenommen, Untersuchungen durchgeführt und ihm aktiv Hilfe geleistet habe. Insbesondere habe sie auch im Jahr 2021, als er von unbekannten Personen zuhause gesucht und bedroht worden sei, umgehend reagiert und seine Familienangehörigen in Sicherheit gebracht. Er mache ausserdem Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen durch Drittpersonen ableiteten. Das vorgebrachte Verfolgungsmotiv beruht sodann nicht auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen. Auch wenn er befürchte, dass die Täterschaft ihn wiederholt belästigen würde, wäre es ihm zuzumuten, die Vorfälle bei der Polizei erneut anzuzeigen, zumal die algerischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig seien. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der heimatliche Staat den Schutz verweigert habe. Der eingereichte Arztbericht vermöge den Standpunkt des SEM nicht umzustossen. Sollte er in Zukunft behelligt werden oder sich bedroht fühlen, müsse er sich an die algerischen Behörden wenden und um deren Schutz zu ersuchen. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsschrift, dass die Polizei ihm zwar Hilfe angeboten habe und demnach schutzwillig sei. Sie sei aber bei weitem nicht fähig gewesen, ihm den Schutz zu gewähren. So habe sie zunächst den Täter nicht festnehmen können, da dieser das Land für einige Zeit verlassen habe. Nach dessen Rückkehr habe sie ihm (dem Beschwerdeführer) mangels Einsatzwagen nicht helfen können. Daher habe er sich an den nächstgrösseren Polizeiposten gewendet, wo er wiederum an den Quartierposten verwiesen worden sei. Auch im (...) 2021 habe die Polizei die Angreifer nicht gefasst. Die Situation sei auch für seine Familie derart bedrohlich gewesen, dass sie (...) umgezogen sei. Der Täter sei nach wie vor auf freiem Fuss und seine Feinde immer noch auf der Suche nach ihm. Diese würden ihn offensichtlich nicht in Ruhe lassen. Nach seiner Ausreise sei er wieder aufgesucht worden, wobei nicht die Polizei, sondern die Quartierbewohner die Unbekannten vertrieben hätten. Die Vorfälle würden noch nicht lange zurückliegen und die Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer Rückkehr immer noch gesucht würde, sei angesichts der Tatsache, dass er sich gleich mehrere Feinde im internationalen Drogenkurierkreis gemacht habe, extrem hoch. Die Polizei habe ihm bis anhin keine effektive Hilfe leisten können und es sei auch nicht zu erwarten, dass sich dies in Zukunft ändern werde, weshalb - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - vorliegend kein effektiver Schutz vor Verfolgung durch den Staat bestehe. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. 7.2 Eine Verfolgung durch Dritte ist nach der massgebenden Schutztheorie dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der um Asyl nachsuchenden Person im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.). 7.3 Nach den Erkenntnissen des Gerichts kann davon ausgegangen werden, dass die algerischen Sicherheitsbehörden in der Lage sind, hinreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu gewährleisten (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Algeria: Background information, including actors of protection and internal relocation August 2017 S. 5 f. und S. 19 f., https://www.refworld.org/docid/59ae95be4.html, abgerufen am 4. Januar 2022 sowie Urteil des BVGer D-1785/2020 vom 25. Mai 2020 E. 9.1.6, m.w.H.). 7.4 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass den vom Beschwerdeführer geschilderten Drohungen kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv nach Art. 3 AsylG zugrunde liegt, namentlich Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen. Ausserdem stellt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die algerischen Behörden als grundsätzlich schutzfähig und -willig bezeichnet werden können. Die Polizei hat sich stets bemüht, dem Beschwerdeführer so schnell wie möglich zu Hilfe zu eilen und ihn sowie seine Familie zu schützen. Bereits nach dem ersten Angriff im Jahr 2014 hat sie ihn im Krankenhaus besucht und sich auf die Suche nach dem Tatverdächtigen gemacht (vgl. A22 F35 und F57, S. 8). Dass sie diesen aufgrund von dessen Ausreise aus Algerien nicht fassen konnte, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Hinsichtlich des Mangels an verfügbaren Einsatzwagen ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in den entsprechenden Situationen nie in Lebensgefahr befunden hat (vgl. A22 F57, S. 8). Dass die Polizei in einem solchen Fall ihre Ressourcen gezielt hat einsetzen und sich allenfalls für einen anderen Einsatz hat entschieden müssen, erscheint nachvollziehbar. Überdies hat sich der Beschwerdeführer auch an den nächstgrösseren Polizeiposten wenden können. Die Mitglieder dieser Einheit haben sich offenbar bereit erklärt ihm beizustehen, wenn sie auch auf die prioritäre Zuständigkeit der Quartierspolizei verwiesen haben (vgl. A22 F57, S. 9). Der Vorwurf, die Polizei sei bei seiner Aktion, als er dem Tatverdächtigen den Weg habe versperren wollen, zu spät gekommen, vermag deren Schutzfähigkeit nicht in Frage zu stellten. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers geht im Gegenteil hervor, dass die Polizei sehr schnell vor Ort gewesen ist, offenbar mit einem solch grossen Aufgebot, dass es ihr möglich war, sieben Personen auf einmal festzunehmen (vgl. A22 F57, S. 9). Im Übrigen hat sie die Familie des Beschwerdeführers auch beim Angriff auf sein Elternhaus schnell und effizient geschützt (vgl. A22 F57, S. 9). Dass es ihr nicht gelungen ist, gleichzeitig die fliehenden Personen zu verhaften, spricht ebenfalls nicht gegen die grundsätzliche Fähigkeit der algerischen Polizei, ihre Bürger zu schützen. Ausserdem ist hinsichtlich des Vorfalls, bei dem der Beschwerdeführer mehrere Personen nicht (...) und der ihn letztlich zur Ausreise bewogen haben soll, kein konkreter Konnex zu seiner Verfolgung durch die Drogendealer zu erkennen. So gab er selbst zu Protokoll, sie hätten zur Arbeit fahren wollen (vgl. A22 F57). Auch das Vorbringen, die Unbekannten, die nach seiner Ausreise erneut das Haus seiner Familie aufgesucht hätten, seien von den Quartierbewohnern und nicht von der Polizei vertrieben worden, vermag an der Einschätzung nichts zu ändern, zumal aus dem Protokoll nicht hervorgeht, ob die Polizei informiert worden war (vgl. A22 F55). Weder die Polizei in Algerien noch die schweizerische Polizei ist im Stande, der Bevölkerung rund um die Uhr einen umfassenden Schutz zu bieten. Aus den Akten geht aber hervor, dass die algerische Polizei in den heiklen Situationen stets sehr schnell zur Stelle war und den Beschwerdeführer sowie dessen Familie geschützt hat. Diese Fakten zeigen auf, dass die algerischen Behörden bestrebt sind, für den Schutz des Beschwerdeführers und dessen Familie zu sorgen, und über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfügen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer sich umfassendere Schutzmassnahmen gewünscht hätte. Die Möglichkeit, im Heimatstaat Schutz zu erhalten, führt zufolge der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes praxisgemäss zur Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Verweigerung des Asyls. 7.5 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Algerien bestehende oder gegenwärtig drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 Das SEM hielt fest, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte es aus, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen ledigen, kinderlosen, jungen und gesunden Mann mit einer soliden schulischen Grundausbildung und mehreren Jahren Berufserfahrung. Aufgrund seiner vielseitigen Tätigkeiten sollte er bei einer Rückkehr nach Algerien in keine existentielle Notlage geraten. Mit seinen zahlreichen Familienmitgliedern im In- und Ausland verfüge er ausserdem über ein intaktes soziales Beziehungsnetzwerk. In der Heimat stünden ihm damit einhergehend eine Unterkunft mit der notwendigen Grundversorgung zur Verfügung. 10.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig, da er einer besonderen Gefährdung durch die international tätigen Drogenkuriere ausgesetzt sei. Die verschiedenen Risikofaktoren liessen einzig den Schluss zu, dass er bei einer Rückkehr einem realen Risiko ausgesetzt wäre, Folter oder unmenschlicher, erniedrigender Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Die Vorinstanz gehe nur von "wiederholten Belästigungen" aus, weshalb eine Anzeige bei der lokalen Polizei zumutbar und ausreichend sei. Er befürchte aber nicht nur eine Belästigung, sondern wiederholt ernsthaft angegriffen und schwer verletzt zu werden. Es handle sich dabei nicht nur um eine theoretische Furcht, da dies im Jahr 2014 bereits einmal passiert sei. Ausserdem hätten Unbekannte wiederholt sein Haus aufgesucht und seine Familie bedroht. Es sei allgemein bekannt, dass im Bereich des internationalen Drogenhandels mit brutalsten Mitteln agiert und Gewalt angewendet werde. Sein Leib und Leben sei in Gefahr, zumal Rache durch schwere Körperverletzung bis hin zum Tod üblich sei. 11. 11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 11.1.2 Aufgrund der bereits erwähnten Schutzfähigkeit und dem entsprechenden Willen der algerischen Behörden besteht für den Beschwerdeführer keine Gefahr, eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu erleiden. 11.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.2 11.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich an. Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Algerien sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor. 11.2.3 Ferner sind - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien als unzumutbar erscheinen liessen. Es deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer verfügt mit (...) in Algerien über ein gutes und tragfähiges Beziehungsnetz (vgl. A22 F18, F23 ff. und F46 ff.), welches ihm bei einer Rückkehr und Reintegration zur Seite stehen kann. Ausserdem hat er - wie dies das SEM zu Recht festhält - eine gute Schulbildung absolviert und Berufserfahrung in verschiedensten Bereichen (vgl. A22 F28 ff. und F37). 11.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Es gibt schliesslich auch keine Gründe für eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, weil sie den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt oder formelles Recht verletzt hätte. Vielmehr geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass sie alle entscheidrelevanten Elemente der Sachdarstellung des Beschwerdeführers erkannt und ihrer Würdigung zu Grunde gelegt hat. Bezeichnenderweise war der Beschwerdeführer auch in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 14.2 Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu gelten haben. 14.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: