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D-1417/2022

D-1417/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. B. B.a Am 12. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und zum Reiseweg befragt. Er gab an, er sei algerischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ in der Provinz D._______. Seine Eltern lebten in E._______. Er sei seit zwei Jahren ge- schieden und seine beiden Kinder würden bei der Mutter in Algerien leben. Er sei am 3. Juli 2021 aus Algerien ausgereist. Seine Muttersprache sei Französisch und er spreche nur wenig Arabisch. Er verfüge weder über einen Pass noch eine Identitätskarte. B.b Am 16. Juli 2021 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer das Ge- spräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verord- nung) durch. Er gab an, dass er Algerien am 2. Juli 2021 verlassen habe und am 3. Juli 2021 nach E._______ gelangt sei. Von dort aus sei er in die Schweiz gereist. Von 1988 bis 1998 habe er legal (mit Aufenthaltsbewilli- gung) in E._______ gelebt. Seine Eltern und Geschwister seien noch dort wohnhaft. Ende 2015 sei er in F._______ (E._______) operiert worden; wegen eines (…) sei ihm ein (…) worden. In Algerien hätte er auf diese Operation mehrere Monate warten müssen. Am (…) 2016 sei in F._______ ein weiterer (…). Die Kosten für die Operationen habe der (…) Staat über- nommen, da er dannzumal in E._______ über keine Papiere mehr verfügt habe. Auch 2017, 2018 und 2019 habe er sich zwecks medizinischer Be- handlung illegal in E._______ aufgehalten; der (…) Staat sei wiederum da- für aufgekommen. Er sei von Beruf (…) und habe auf dem (…) und in der (…) gearbeitet. Nachdem er aber an (…) erkrankt sei, habe er nicht mehr schwer arbeiten können und deshalb ab 2017 in der (…) gearbeitet. Die ihm 2019 in E._______ verschriebenen Medikamente seien ihm zwei Mal nach Algerien geschickt, beim dritten Mal aber beschlagnahmt worden, mit der Begründung, Medikamente aus dem Ausland seien in Algerien nicht erlaubt. Die besagten Medikamente, ohne die eine (…) drohe, seien in Al- gerien nicht erhältlich. Seit 2019 sei er nicht mehr in E._______ gewesen; die dortigen Ärzte hätten ihn nicht mehr aufnehmen wollen. Ein Asylgesuch habe er in E._______ nicht gestellt. Sowohl die Ärzte in Algerien als auch in E._______ hätten ihm geraten, in die Schweiz zu gehen. Er sei deshalb zwecks weiterer medizinischer Behandlung hierhergekommen. Sein Pass

D-1417/2022 Seite 3 und seine Identitätskarte seien bei seiner Tante in Algerien; er werde ver- suchen, diese zu beschaffen. Er fühle sich wegen seiner sexuellen Neigun- gen in Algerien und E._______ von der Familie und seinen Freunden verstossen. B.c Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2021 wies das SEM den Beschwerdeführer – nach vorgängig gewährtem rechtlichen Gehör – we- gen (…) und (…) dem (…). B.d Am 26. Oktober 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und sein Asylgesuch hierzulande geprüft werde. B.e Am 9. November 2021 und 14. Dezember 2021 hörte das SEM den Beschwerdeführer in gleichgeschlechtlichen Teams zu seinen Asylgründen an. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei in G._______ aufgewachsen. Der Schulunterricht sei fast ausschliesslich in Französisch erfolgt, weshalb er heutzutage nur wenig Arabisch spreche. 1981 und von 1987 bis 1998 habe er legal in E._______ gelebt. Seit 1998 sei er in D._______ wohnhaft. Er sei ausgebildeter (…), (…) und (…) sowie (…). Seit 2016 habe er eine (…) betrieben. Wegen (…) sei er 2014 in Algerien im Spital gewesen und habe Medikamente bekommen. Zwischen 2015 und 2019 seien ihm in E._______ mehrere (…) worden. Auf den (…) Arztberichten sei irgendeine Adresse in F._______ aufgeführt; er habe sich damals nicht legal in E._______ aufgehalten und sei nach den Eingriffen wieder nach Algerien zurückgekehrt. Die Medikamente (…) und (…) seien in Algerien nicht res- pektive nur schwer erhältlich. Ein Freund namens M. habe ihm diese letzt- mals anfangs 2021 von E._______ nach Algerien geschickt; beim dritten Mal seien sie vom algerischen Zoll konfisziert worden. M. versuche, seine Identitätsdokumente in Algerien zu holen; wegen der Corona-Pandemie sei dies bislang aber nicht möglich gewesen. Seine Ex-Frau und seine vier Kinder würden in F._______ leben. Seine Eltern und Geschwister seien ebenfalls in E._______ wohnhaft. Nur ein Bruder lebe in Algerien. Bis 2015 habe er mit seiner Frau und den Kindern zusammengelebt und seine Fa- milie in E._______ habe ihn bis dahin finanziell unterstützt. Als seine Frau, die er (…) in G._______ geheiratet habe und (…) sei, 2015 von Nachbarn erfahren habe, dass er homo- respektive bisexuell sei, sei sie nach E._______ gegangen und habe dort die Scheidung eingereicht. Sie hätten seither keinen Kontakt mehr. Er habe nie Unterlagen zum Scheidungsver- fahren erhalten, sei sich aber sicher, dass die Scheidung vollzogen worden

D-1417/2022 Seite 4 sei. Er werde M. beauftragen, ihm eine Bestätigung des (…) Gerichts zu- kommen zu lassen. Da seine Ex-Frau 2015 auch seinen Angehörigen in E._______ von seiner Homosexualität berichtet habe, würden auch diese

– wie auch sein Bruder in Algerien – nicht mehr mit ihm reden. Nachdem seine Frau ihn verlassen habe, habe er in Algerien normal weitergelebt. Er habe seither in D._______ mit seinem Partner in einer Mietwohnung zu- sammengewohnt und sie hätten zusammen die (…) betrieben. Mit der Zeit hätten sich die Leute im Ort aber gefragt, weshalb er freitags nicht in die Moschee gehe und mit einem Mann zusammenlebe, und seit 2021 hätten auch sie gewusst, dass er homosexuell sei, und nicht mehr mit ihm gespro- chen. Dies sei unerträglich gewesen. Als Homosexueller werde man schief angeschaut und müsse sich davor fürchten, dass einem etwas Böses zu- gefügt werden könnte. Er habe deshalb nicht mehr in Algerien bleiben kön- nen, zumal er auch keine Medikamente mehr gehabt habe. Er habe des- halb das Land am 3. Juli 2021 respektive 30. Juni 2021 verlassen. Er habe festgestellt, dass er bisexuell sei, als er 2010 am Strand einen Typen ken- nengelernt habe und einverstanden gewesen sei, mit diesem eine sexuelle Beziehung einzugehen. Davor habe er es im Alter von 14 Jahren schon einmal versucht, als er mit einem Jungen von der Schule ausgegangen und dabei in Versuchung geraten sei. Auch während Urlauben in Tunesien habe er am Strand homosexuelle Erfahrungen gemacht. In Algerien habe er etwa zwanzig männliche Partner gehabt; homosexuelle Männer könnten sich dort tagsüber ganz normal am Strand aufreissen. Seit 2015 habe er nur noch einen Partner gehabt. Hierzulande treffe er auch Leute, die wie er seien. Man mache Liebe und gehe dann wieder getrennte Wege. Zu einem Mann, den er gelegentlich in H._______ treffe, habe er eine Bezie- hung sexueller Natur; er nehme an, dass dieser das bezeugen könnte. B.f Am 16. Dezember 2021 verwies das SEM das Asylgesuch in das er- weiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31), und es teilte den Beschwerdeführer dem Kanton I._______ zu (Art. 27 AsylG). B.g Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des Verfahrens beim SEM respektive den kantonalen Behörden einen ihm am (…) 2003 ausgestellten Berufsausweis des (…) (verlängert 2004, 2005, 2006), (…) Arztberichte aus den Jahren 2017-2019 bezüglich der Behandlung der (…), einen ihm am (…) 2013 ausgestellten (…) Führerausweis und einen ihm am (…) 2018 in E._______ ausgestellten Ausweis für (…) zu den Akten. B.h Mit Schreiben vom 25. Januar 2022 räumte das SEM dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör zu Ungereimtheiten in seinen Aussagen zum

D-1417/2022 Seite 5 Verbleib seiner Identitätsdokumente und zu seinen Aufenthalten sowie zu Abklärungsergebnissen vom 13. Januar 2022 betreffend die Möglichkeit der Behandlung der (…) in Algerien ein. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 14. Februar 2022 Stellung. C. Mit Verfügung vom 22. Februar 2022, eröffnet am 24. Februar 2022, stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zudem händigte es dem Be- schwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Be- schwerdeführers, wonach er aufgrund einer bisexuellen Orientierung in Al- gerien gefährdet sei, vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaf- tigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Trotz mehrfa- cher Ermutigung, ausführlicher vom Erkennen der Homo- respektive Bise- xualität und seinen diesbezüglichen Erfahrungen sowie der Verfolgungssi- tuation zu berichten, seien seine Ausführungen unsubstantiiert, oberfläch- lich, schematisch und äusserst knapp geblieben. Auf gezielte Nachfragen sei er wiederholt ausgewichen und stattdessen immer wieder auf die be- reits erörterten medizinischen Probleme zu sprechen gekommen. Seine Ausführungen seien weitgehend unreflektiert, detailarm und ohne Real- kennzeichen und würden nicht den Anschein erwecken, dass er den kom- plexen Prozess der Selbstfindung und Selbstwahrnehmung in einer isla- misch geprägten Gesellschaft persönlich durchgemacht habe. Er vermöge damit die geltend gemachte Homo- beziehungsweise Bisexualität nicht glaubhaft zu machen. Folglich könne auch nicht geglaubt werden, dass er aufgrund seiner sexuellen Orientierung in Algerien verfolgt worden sei. Der Wegweisungsvollzug sei als durchführbar zu erachten, wobei es nicht Sa- che der Asylbehörden sei, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls die asylsuchende Person – wie der Beschwerdeführer – ih- rer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermitt- lung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. Die Behandlung (…) Erkrankungen und entsprechende Kontrollen könnten je- denfalls in G._______ erfolgen und die diesbezüglichen Medikamente seien dort in privaten Apotheken vorhanden. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.

D-1417/2022 Seite 6 D. Mit Eingabe vom 25. März 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vor- instanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzu- lässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängig- keitsbestätigung vom 23. März 2022 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren beantragte er, dass allen- falls die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei. Er machte im Wesentlichen geltend, dass seine Bisexualität dazu geführt habe, dass seine Frau sich von ihm getrennt und die Familie ihn verstossen habe. Er habe, so gut wie es ihm angesichts seiner Herkunft und des schwierigen Themas möglich gewesen sei, über sein Sexualleben berich- tet. Er habe die Beziehung zu seinem Freund geheim halten müssen und als sie bekannt geworden sei, habe er in Angst vor einem allfälligen Angriff gelebt. Homosexualität sei in Algerien strafbar und bei einer Rückkehr würde er sich vor einer Verhaftung fürchten. Zumindest sei der Wegwei- sungsvollzug aufgrund seiner gesundheitlichen Situation als unzumutbar zu erachten. Er benötige Medikamente und (…). In Algerien sei die Warte- zeit für Arzttermine lang und die Behandlung wäre nicht garantiert; er ver- weise hierzu auf die Schnellrecherche "Algerien: Gesundheitssystem" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. März 2020. Sein Gesund- heitszustand ermögliche ihm keine Erwerbstätigkeit und sein Bruder in Al- gerien sei nicht bereit, ihn finanziell zu unterstützen. Auf die detaillierte Beschwerdebegründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

28. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Glei- chentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 D-1417/2022 Seite 7

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde, der von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG), ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-1417/2022 Seite 8 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter- weise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nach- vollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich- tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei- ner objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach es nicht glaub- haft sei, dass der Beschwerdeführer in Algerien wegen Homo- respektive Bisexualität in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt worden sei, bei- zupflichten ist.

E. 5.2 Die vom SEM geäusserten Zweifel an der vom Beschwerdeführer gel- tend gemachten Homo- respektive Bisexualität und den mit der sexuellen Orientierung verbundenen Konsequenzen (Scheidung, Kontaktabbruch der Angehörigen, "Schiefanschauen" durch Nachbarn) sind berechtigt. Das SEM hat diesen Vorbringen zu Recht die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG abgesprochen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 22. Feb- ruar 2022 verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe vom 25. März 2022

D-1417/2022 Seite 9 sind diesbezüglich keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen; die Beschwerde erschöpft sich in einer Wiederholung der bisherigen Vorbrin- gen, ohne auf die vom SEM aufgezeigten Ungereimtheiten einzugehen. Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass die Aussagen des Beschwerde- führers zum Prozess der sexuellen Selbstfindung gänzlich unsubstantiiert geblieben sind. Auch die Aussagen bezüglich der mit der sexuellen Orien- tierung zusammenhängenden Bedrohung blieben äusserst vage und allge- meiner Natur, führte der Beschwerdeführer doch lediglich aus, dass Homo- sexuelle sich in Algerien generell davor fürchten müssten, dass ihnen et- was Böses zugefügt werden könnte. Zudem weisen die Angaben des Be- schwerdeführers zu seinen Familienverhältnissen, seiner Aufenthaltssitua- tion und dem Verbleib seiner Dokumente derart erhebliche Widersprüche auf, dass grundsätzliche Vorbehalte an seiner Glaubwürdigkeit anzubrin- gen sind (bspw. Angabe, dass über keine Identitätsdokumente verfügend bzw. Dokumente bei der Tante in Algerien bzw. keine in Algerien lebenden Tanten/Onkel; Vater von 2 bzw. 4 Kindern; Ehefrau und Kinder in Algerien lebend bzw. in E._______ wohnhaft seit 2010/2011 bzw. 2015; Scheidung erfolgt 2019 bzw. 2015 bzw. an unbekanntem Datum [trotz Ankündigung keine Vorlage der Scheidungsurkunde]; Erhalt (…) Arztberichte 2017-2019 an eine Adresse in F._______ und Ausstellung (…) Dokumente 2013 […] und 2018 […] trotz angeblich illegalen Aufenthalts in E.________ und feh- lenden Kontakts zu der an der besagten Adresse in F._______ wohnhaften [Ex-]Frau). Jedenfalls vermag er mit seinen Ausführungen und den einge- reichten Beweismitteln (algerischer […] Ausweis von 2003 [verlängert 2004-2006], (…) von 2013, (…) von 2018, (…) Arztberichte von 2017-2019 an die Adresse in F._______) nicht glaubhaft darzulegen, dass er von 2015 bis 2021 mit einem männlichen Partner in D._______ in einem gemeinsa- men Haushalt zusammengelebt und dort seit 2016 eine (…) betrieben habe und geschieden sei. Zudem erscheint es wenig realistisch, dass die Nach- barn der homosexuellen Beziehung erst 2021 gewahr geworden sein soll- ten, nachdem der Beschwerdeführer und sein Partner dort bereits seit sechs Jahren offen zusammengelebt hätten. Im Übrigen konnte der Be- schwerdeführer abgesehen von der Behauptung, dass seine Angehörigen und Nachbarn nicht mehr mit ihm sprechen würden und sich seine Frau von ihm habe scheiden lassen, nichts konkret Vorgefallenes darlegen. Selbst bei Wahrunterstellung der Homo- respektive Bisexualität des Be- schwerdeführers würden ein Kontaktabbruch durch Verwandte oder Nach- barn oder eine Scheidung die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung nicht erreichen. In seiner schriftlichen Stellungnahme zum rechtlichen Ge- hör vom 14. Februar 2022 gab der Beschwerdeführer denn auch an, dass er sein Heimatland allein wegen der gesundheitlichen Probleme verlassen

D-1417/2022 Seite 10 habe respektive ohne diese nie ausgereist wäre. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor künftiger gezielter, asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung des Beschwerdeführers durch die heimatlichen Behörden oder Drittpersonen im Sinne von Art. 3 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor.

E. 5.3 Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers folgerichtig abgelehnt.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

D-1417/2022 Seite 11 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen.

E. 7.2.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach der Überstellung mit dem sicheren Tod rech- nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 9 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Ge- mäss aktueller Praxis des EGMR kann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch den Vollzug der Wegweisung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen

D-1417/2022 Seite 12 Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Pa- poshvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Aufgrund der Aktenlage lässt sich vorliegend nicht auf eine derart gravie- rende gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers schliessen, die ei- nen Wegweisungsvollzug nach Algerien als unzulässig erscheinen lassen würde (vgl. auch die nachstehenden Erwägungen 7.3.2).

E. 7.2.5 Ebenso wenig lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Alge- rien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig er- scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Die allgemeine Lage in Algerien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5162/220 vom 17. März 2022 E. 10.3.2, D-320/2022 vom 27. Januar 2022 E. 7.3.1 und E-2/2022 vom 12. Januar 2022 E. 11.2.2).

E. 7.3.2 Sodann ist in Übereinstimmung mit dem SEM nicht davon auszuge- hen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Algerien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten. Seinen Anga- ben zufolge ist der Beschwerdeführer in G._______ aufgewachsen und hat vor der (letzten) Ausreise, die im Sommer 2021 erfolgt sei, in der östlich von G._______ gelegenen Provinz D._______ gelebt und dort seit mehre- ren Jahren eine (…) betrieben. Des Weiteren verfüge er über Arbeitserfah- rung als (…). Auch wenn er gesundheitlich angeschlagen und in fortge- schrittenem Alter ist, darf grundsätzlich erwartet werden, dass er bei einer Rückkehr wie zuvor bis zur Ausreise Mitte 2021 in der Lage sein wird, ein Auskommen, sei es in Form eines Erwerbseinkommens oder einer allfälli- gen Rente, und eine Unterkunft zu finden, zumal soziale Anknüpfungs- punkte im Heimatland erkennbar sind (Freund und Bruder in der Provinz

D-1417/2022 Seite 13 D._______; Tante, die seine Identitätsdokumente aufbewahrt habe). Allfäl- lige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen dem Vollzug im Übrigen nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung be- troffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Si- tuation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Im Übrigen gelangte die Vorinstanz mit ausführlicher und zutreffender Begründung zum Schluss, aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerde- führers sei es nicht möglich, die (familiäre) Situation konkret zu beurteilen. In Bezug auf die dokumentierten gesundheitlichen Probleme des Be- schwerdeführers (vgl. aktenkundige (…) und schweizerische Arztberichte […]) ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine absolut notwendige medizini- sche Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu- stands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen, den Wegweisungs- vollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer fand laut den akten- kundigen medizinischen Unterlagen umfassende fachärztliche Betreuung und Behandlung. Ihm wurden in E._______ (…) und er wurde hierzulande nach mehreren ärztlichen Konsultationen jeweils in gutem Allgemeinzu- stand entlassen (zuletzt am 27. November 2021), verbunden mit der Emp- fehlung, die verordneten Medikamente regelmässig einzunehmen, das (…) einzustellen sowie den (…) zu reduzieren. (…) und die damit verbundenen Beschwerden wie (…) sind – wie vom Beschwerdeführer unbestritten – in Algerien behandelbar (vgl. hierzu das Urteil des BVGer E-4509/2020 vom

18. Mai 2021 E. 6.3.4) und das SEM hat aufgezeigt, dass auch die Medi- kamente und Therapien zur (Weiter-)Behandlung der (…) des Beschwer- deführers respektive die entsprechenden (…) Kontrollen in G._______ durchführbar sind (vgl. vorinstanzliche Akte A84 [Abklärung vom 13. Ja- nuar 2022]). Der Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf einen Bericht der SFH zur Gesundheitsversorgung in Algerien aus dem Jahr 2020 vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es kann somit nicht geschlossen

D-1417/2022 Seite 14 werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien ei- ner akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre, weil dort eine notwendige me- dizinische (Weiter-)Behandlung ausgeschlossen wäre. Hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, wonach Kontrollen weiterhin in der Schweiz, wo er sich wohlfühle, erfolgen sollten, ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Kon- ventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unter- stützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Bezüglich des Einwands fehlender Mittel zur Finanzierung von Medikamenten und Therapien ist festzuhalten, dass Algerien grundsätzlich über ein grosszügiges Sozialversicherungssystem verfügt, das den Versi- cherten einen Anspruch auf medizinische Behandlung gewährt. Über eine Krankenversicherung verfügt zwar nur, wer einer Arbeit nachgeht, pensio- niert ist oder – wie der Beschwerdeführer – an einer chronischen Krankheit wie (…) leidet. Die staatliche medizinische Betreuung steht aber auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung. Medikamente werden sodann staatlich subventioniert (vgl. Urteil des BVGer E-4509/2020 vom

18. Mai 2021 E. 6.3.4). Zwar verfügen algerische Staatsangehörige, die nach jahrelanger Abwesenheit nach Algerien zurückkehren, nicht über eine Sozialversicherung und müssen die Kosten einer medizinischen Behand- lung zunächst selber tragen, aber der Beschwerdeführer hat seinen Anga- ben zufolge seit 1998 immer in Algerien gelebt und sein Heimatland erst im Sommer 2021 verlassen, so dass keine jahrelange Landesabwesenheit vorliegt. Überdies ist auch – wie vom SEM bereits aufgezeigt – auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese kann durch Mitgabe benötigter Medikamente oder auch in Form von Beiträgen zur Durchführung einer Behandlung oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt wer- den (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) und dem Beschwerdeführer als Überbrückung bis zur (Wie- der-)Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und insbesondere einer Kran- kenversicherung dienen. Schliesslich ist dem Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist somit ins- gesamt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde in Algerien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).

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E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes- halb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses als gegenstandslos erweist.

E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – nicht erfüllt sind.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1417/2022 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1417/2022 Urteil vom 12. April 2022 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. B. B.a Am 12. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und zum Reiseweg befragt. Er gab an, er sei algerischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ in der Provinz D._______. Seine Eltern lebten in E._______. Er sei seit zwei Jahren geschieden und seine beiden Kinder würden bei der Mutter in Algerien leben. Er sei am 3. Juli 2021 aus Algerien ausgereist. Seine Muttersprache sei Französisch und er spreche nur wenig Arabisch. Er verfüge weder über einen Pass noch eine Identitätskarte. B.b Am 16. Juli 2021 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer das Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) durch. Er gab an, dass er Algerien am 2. Juli 2021 verlassen habe und am 3. Juli 2021 nach E._______ gelangt sei. Von dort aus sei er in die Schweiz gereist. Von 1988 bis 1998 habe er legal (mit Aufenthaltsbewilligung) in E._______ gelebt. Seine Eltern und Geschwister seien noch dort wohnhaft. Ende 2015 sei er in F._______ (E._______) operiert worden; wegen eines (...) sei ihm ein (...) worden. In Algerien hätte er auf diese Operation mehrere Monate warten müssen. Am (...) 2016 sei in F._______ ein weiterer (...). Die Kosten für die Operationen habe der (...) Staat übernommen, da er dannzumal in E._______ über keine Papiere mehr verfügt habe. Auch 2017, 2018 und 2019 habe er sich zwecks medizinischer Behandlung illegal in E._______ aufgehalten; der (...) Staat sei wiederum dafür aufgekommen. Er sei von Beruf (...) und habe auf dem (...) und in der (...) gearbeitet. Nachdem er aber an (...) erkrankt sei, habe er nicht mehr schwer arbeiten können und deshalb ab 2017 in der (...) gearbeitet. Die ihm 2019 in E._______ verschriebenen Medikamente seien ihm zwei Mal nach Algerien geschickt, beim dritten Mal aber beschlagnahmt worden, mit der Begründung, Medikamente aus dem Ausland seien in Algerien nicht erlaubt. Die besagten Medikamente, ohne die eine (...) drohe, seien in Algerien nicht erhältlich. Seit 2019 sei er nicht mehr in E._______ gewesen; die dortigen Ärzte hätten ihn nicht mehr aufnehmen wollen. Ein Asylgesuch habe er in E._______ nicht gestellt. Sowohl die Ärzte in Algerien als auch in E._______ hätten ihm geraten, in die Schweiz zu gehen. Er sei deshalb zwecks weiterer medizinischer Behandlung hierhergekommen. Sein Pass und seine Identitätskarte seien bei seiner Tante in Algerien; er werde versuchen, diese zu beschaffen. Er fühle sich wegen seiner sexuellen Neigungen in Algerien und E._______ von der Familie und seinen Freunden verstossen. B.c Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2021 wies das SEM den Beschwerdeführer - nach vorgängig gewährtem rechtlichen Gehör - wegen (...) und (...) dem (...). B.d Am 26. Oktober 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und sein Asylgesuch hierzulande geprüft werde. B.e Am 9. November 2021 und 14. Dezember 2021 hörte das SEM den Beschwerdeführer in gleichgeschlechtlichen Teams zu seinen Asylgründen an. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei in G._______ aufgewachsen. Der Schulunterricht sei fast ausschliesslich in Französisch erfolgt, weshalb er heutzutage nur wenig Arabisch spreche. 1981 und von 1987 bis 1998 habe er legal in E._______ gelebt. Seit 1998 sei er in D._______ wohnhaft. Er sei ausgebildeter (...), (...) und (...) sowie (...). Seit 2016 habe er eine (...) betrieben. Wegen (...) sei er 2014 in Algerien im Spital gewesen und habe Medikamente bekommen. Zwischen 2015 und 2019 seien ihm in E._______ mehrere (...) worden. Auf den (...) Arztberichten sei irgendeine Adresse in F._______ aufgeführt; er habe sich damals nicht legal in E._______ aufgehalten und sei nach den Eingriffen wieder nach Algerien zurückgekehrt. Die Medikamente (...) und (...) seien in Algerien nicht respektive nur schwer erhältlich. Ein Freund namens M. habe ihm diese letztmals anfangs 2021 von E._______ nach Algerien geschickt; beim dritten Mal seien sie vom algerischen Zoll konfisziert worden. M. versuche, seine Identitätsdokumente in Algerien zu holen; wegen der Corona-Pandemie sei dies bislang aber nicht möglich gewesen. Seine Ex-Frau und seine vier Kinder würden in F._______ leben. Seine Eltern und Geschwister seien ebenfalls in E._______ wohnhaft. Nur ein Bruder lebe in Algerien. Bis 2015 habe er mit seiner Frau und den Kindern zusammengelebt und seine Familie in E._______ habe ihn bis dahin finanziell unterstützt. Als seine Frau, die er (...) in G._______ geheiratet habe und (...) sei, 2015 von Nachbarn erfahren habe, dass er homo- respektive bisexuell sei, sei sie nach E._______ gegangen und habe dort die Scheidung eingereicht. Sie hätten seither keinen Kontakt mehr. Er habe nie Unterlagen zum Scheidungsverfahren erhalten, sei sich aber sicher, dass die Scheidung vollzogen worden sei. Er werde M. beauftragen, ihm eine Bestätigung des (...) Gerichts zukommen zu lassen. Da seine Ex-Frau 2015 auch seinen Angehörigen in E._______ von seiner Homosexualität berichtet habe, würden auch diese - wie auch sein Bruder in Algerien - nicht mehr mit ihm reden. Nachdem seine Frau ihn verlassen habe, habe er in Algerien normal weitergelebt. Er habe seither in D._______ mit seinem Partner in einer Mietwohnung zusammengewohnt und sie hätten zusammen die (...) betrieben. Mit der Zeit hätten sich die Leute im Ort aber gefragt, weshalb er freitags nicht in die Moschee gehe und mit einem Mann zusammenlebe, und seit 2021 hätten auch sie gewusst, dass er homosexuell sei, und nicht mehr mit ihm gesprochen. Dies sei unerträglich gewesen. Als Homosexueller werde man schief angeschaut und müsse sich davor fürchten, dass einem etwas Böses zugefügt werden könnte. Er habe deshalb nicht mehr in Algerien bleiben können, zumal er auch keine Medikamente mehr gehabt habe. Er habe deshalb das Land am 3. Juli 2021 respektive 30. Juni 2021 verlassen. Er habe festgestellt, dass er bisexuell sei, als er 2010 am Strand einen Typen kennengelernt habe und einverstanden gewesen sei, mit diesem eine sexuelle Beziehung einzugehen. Davor habe er es im Alter von 14 Jahren schon einmal versucht, als er mit einem Jungen von der Schule ausgegangen und dabei in Versuchung geraten sei. Auch während Urlauben in Tunesien habe er am Strand homosexuelle Erfahrungen gemacht. In Algerien habe er etwa zwanzig männliche Partner gehabt; homosexuelle Männer könnten sich dort tagsüber ganz normal am Strand aufreissen. Seit 2015 habe er nur noch einen Partner gehabt. Hierzulande treffe er auch Leute, die wie er seien. Man mache Liebe und gehe dann wieder getrennte Wege. Zu einem Mann, den er gelegentlich in H._______ treffe, habe er eine Beziehung sexueller Natur; er nehme an, dass dieser das bezeugen könnte. B.f Am 16. Dezember 2021 verwies das SEM das Asylgesuch in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31), und es teilte den Beschwerdeführer dem Kanton I._______ zu (Art. 27 AsylG). B.g Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des Verfahrens beim SEM respektive den kantonalen Behörden einen ihm am (...) 2003 ausgestellten Berufsausweis des (...) (verlängert 2004, 2005, 2006), (...) Arztberichte aus den Jahren 2017-2019 bezüglich der Behandlung der (...), einen ihm am (...) 2013 ausgestellten (...) Führerausweis und einen ihm am (...) 2018 in E._______ ausgestellten Ausweis für (...) zu den Akten. B.h Mit Schreiben vom 25. Januar 2022 räumte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Ungereimtheiten in seinen Aussagen zum Verbleib seiner Identitätsdokumente und zu seinen Aufenthalten sowie zu Abklärungsergebnissen vom 13. Januar 2022 betreffend die Möglichkeit der Behandlung der (...) in Algerien ein. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 14. Februar 2022 Stellung. C. Mit Verfügung vom 22. Februar 2022, eröffnet am 24. Februar 2022, stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zudem händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund einer bisexuellen Orientierung in Algerien gefährdet sei, vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Trotz mehrfacher Ermutigung, ausführlicher vom Erkennen der Homo- respektive Bisexualität und seinen diesbezüglichen Erfahrungen sowie der Verfolgungssituation zu berichten, seien seine Ausführungen unsubstantiiert, oberflächlich, schematisch und äusserst knapp geblieben. Auf gezielte Nachfragen sei er wiederholt ausgewichen und stattdessen immer wieder auf die bereits erörterten medizinischen Probleme zu sprechen gekommen. Seine Ausführungen seien weitgehend unreflektiert, detailarm und ohne Realkennzeichen und würden nicht den Anschein erwecken, dass er den komplexen Prozess der Selbstfindung und Selbstwahrnehmung in einer islamisch geprägten Gesellschaft persönlich durchgemacht habe. Er vermöge damit die geltend gemachte Homo- beziehungsweise Bisexualität nicht glaubhaft zu machen. Folglich könne auch nicht geglaubt werden, dass er aufgrund seiner sexuellen Orientierung in Algerien verfolgt worden sei. Der Wegweisungsvollzug sei als durchführbar zu erachten, wobei es nicht Sache der Asylbehörden sei, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls die asylsuchende Person - wie der Beschwerdeführer - ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. Die Behandlung (...) Erkrankungen und entsprechende Kontrollen könnten jedenfalls in G._______ erfolgen und die diesbezüglichen Medikamente seien dort in privaten Apotheken vorhanden. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. D. Mit Eingabe vom 25. März 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 23. März 2022 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren beantragte er, dass allenfalls die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei. Er machte im Wesentlichen geltend, dass seine Bisexualität dazu geführt habe, dass seine Frau sich von ihm getrennt und die Familie ihn verstossen habe. Er habe, so gut wie es ihm angesichts seiner Herkunft und des schwierigen Themas möglich gewesen sei, über sein Sexualleben berichtet. Er habe die Beziehung zu seinem Freund geheim halten müssen und als sie bekannt geworden sei, habe er in Angst vor einem allfälligen Angriff gelebt. Homosexualität sei in Algerien strafbar und bei einer Rückkehr würde er sich vor einer Verhaftung fürchten. Zumindest sei der Wegweisungsvollzug aufgrund seiner gesundheitlichen Situation als unzumutbar zu erachten. Er benötige Medikamente und (...). In Algerien sei die Wartezeit für Arzttermine lang und die Behandlung wäre nicht garantiert; er verweise hierzu auf die Schnellrecherche "Algerien: Gesundheitssystem" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. März 2020. Sein Gesundheitszustand ermögliche ihm keine Erwerbstätigkeit und sein Bruder in Algerien sei nicht bereit, ihn finanziell zu unterstützen. Auf die detaillierte Beschwerdebegründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde, der von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG), ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in Algerien wegen Homo- respektive Bisexualität in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt worden sei, beizupflichten ist. 5.2 Die vom SEM geäusserten Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Homo- respektive Bisexualität und den mit der sexuellen Orientierung verbundenen Konsequenzen (Scheidung, Kontaktabbruch der Angehörigen, "Schiefanschauen" durch Nachbarn) sind berechtigt. Das SEM hat diesen Vorbringen zu Recht die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG abgesprochen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2022 verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe vom 25. März 2022 sind diesbezüglich keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen; die Beschwerde erschöpft sich in einer Wiederholung der bisherigen Vorbringen, ohne auf die vom SEM aufgezeigten Ungereimtheiten einzugehen. Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Prozess der sexuellen Selbstfindung gänzlich unsubstantiiert geblieben sind. Auch die Aussagen bezüglich der mit der sexuellen Orientierung zusammenhängenden Bedrohung blieben äusserst vage und allgemeiner Natur, führte der Beschwerdeführer doch lediglich aus, dass Homosexuelle sich in Algerien generell davor fürchten müssten, dass ihnen etwas Böses zugefügt werden könnte. Zudem weisen die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienverhältnissen, seiner Aufenthaltssituation und dem Verbleib seiner Dokumente derart erhebliche Widersprüche auf, dass grundsätzliche Vorbehalte an seiner Glaubwürdigkeit anzubringen sind (bspw. Angabe, dass über keine Identitätsdokumente verfügend bzw. Dokumente bei der Tante in Algerien bzw. keine in Algerien lebenden Tanten/Onkel; Vater von 2 bzw. 4 Kindern; Ehefrau und Kinder in Algerien lebend bzw. in E._______ wohnhaft seit 2010/2011 bzw. 2015; Scheidung erfolgt 2019 bzw. 2015 bzw. an unbekanntem Datum [trotz Ankündigung keine Vorlage der Scheidungsurkunde]; Erhalt (...) Arztberichte 2017-2019 an eine Adresse in F._______ und Ausstellung (...) Dokumente 2013 [...] und 2018 [...] trotz angeblich illegalen Aufenthalts in E.________ und fehlenden Kontakts zu der an der besagten Adresse in F._______ wohnhaften [Ex-]Frau). Jedenfalls vermag er mit seinen Ausführungen und den eingereichten Beweismitteln (algerischer [...] Ausweis von 2003 [verlängert 2004-2006], (...) von 2013, (...) von 2018, (...) Arztberichte von 2017-2019 an die Adresse in F._______) nicht glaubhaft darzulegen, dass er von 2015 bis 2021 mit einem männlichen Partner in D._______ in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt und dort seit 2016 eine (...) betrieben habe und geschieden sei. Zudem erscheint es wenig realistisch, dass die Nachbarn der homosexuellen Beziehung erst 2021 gewahr geworden sein sollten, nachdem der Beschwerdeführer und sein Partner dort bereits seit sechs Jahren offen zusammengelebt hätten. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer abgesehen von der Behauptung, dass seine Angehörigen und Nachbarn nicht mehr mit ihm sprechen würden und sich seine Frau von ihm habe scheiden lassen, nichts konkret Vorgefallenes darlegen. Selbst bei Wahrunterstellung der Homo- respektive Bisexualität des Beschwerdeführers würden ein Kontaktabbruch durch Verwandte oder Nachbarn oder eine Scheidung die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung nicht erreichen. In seiner schriftlichen Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 14. Februar 2022 gab der Beschwerdeführer denn auch an, dass er sein Heimatland allein wegen der gesundheitlichen Probleme verlassen habe respektive ohne diese nie ausgereist wäre. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor künftiger gezielter, asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung des Beschwerdeführers durch die heimatlichen Behörden oder Drittpersonen im Sinne von Art. 3 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. 5.3 Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers folgerichtig abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. 7.2.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach der Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 9 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Gemäss aktueller Praxis des EGMR kann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch den Vollzug der Wegweisung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Aufgrund der Aktenlage lässt sich vorliegend nicht auf eine derart gravierende gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers schliessen, die einen Wegweisungsvollzug nach Algerien als unzulässig erscheinen lassen würde (vgl. auch die nachstehenden Erwägungen 7.3.2). 7.2.5 Ebenso wenig lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Die allgemeine Lage in Algerien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5162/220 vom 17. März 2022 E. 10.3.2, D-320/2022 vom 27. Januar 2022 E. 7.3.1 und E-2/2022 vom 12. Januar 2022 E. 11.2.2). 7.3.2 Sodann ist in Übereinstimmung mit dem SEM nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Algerien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten. Seinen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer in G._______ aufgewachsen und hat vor der (letzten) Ausreise, die im Sommer 2021 erfolgt sei, in der östlich von G._______ gelegenen Provinz D._______ gelebt und dort seit mehreren Jahren eine (...) betrieben. Des Weiteren verfüge er über Arbeitserfahrung als (...). Auch wenn er gesundheitlich angeschlagen und in fortgeschrittenem Alter ist, darf grundsätzlich erwartet werden, dass er bei einer Rückkehr wie zuvor bis zur Ausreise Mitte 2021 in der Lage sein wird, ein Auskommen, sei es in Form eines Erwerbseinkommens oder einer allfälligen Rente, und eine Unterkunft zu finden, zumal soziale Anknüpfungspunkte im Heimatland erkennbar sind (Freund und Bruder in der Provinz D._______; Tante, die seine Identitätsdokumente aufbewahrt habe). Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen dem Vollzug im Übrigen nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Im Übrigen gelangte die Vorinstanz mit ausführlicher und zutreffender Begründung zum Schluss, aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers sei es nicht möglich, die (familiäre) Situation konkret zu beurteilen. In Bezug auf die dokumentierten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (vgl. aktenkundige (...) und schweizerische Arztberichte [...]) ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer fand laut den aktenkundigen medizinischen Unterlagen umfassende fachärztliche Betreuung und Behandlung. Ihm wurden in E._______ (...) und er wurde hierzulande nach mehreren ärztlichen Konsultationen jeweils in gutem Allgemeinzustand entlassen (zuletzt am 27. November 2021), verbunden mit der Empfehlung, die verordneten Medikamente regelmässig einzunehmen, das (...) einzustellen sowie den (...) zu reduzieren. (...) und die damit verbundenen Beschwerden wie (...) sind - wie vom Beschwerdeführer unbestritten - in Algerien behandelbar (vgl. hierzu das Urteil des BVGer E-4509/2020 vom 18. Mai 2021 E. 6.3.4) und das SEM hat aufgezeigt, dass auch die Medikamente und Therapien zur (Weiter-)Behandlung der (...) des Beschwerdeführers respektive die entsprechenden (...) Kontrollen in G._______ durchführbar sind (vgl. vorinstanzliche Akte A84 [Abklärung vom 13. Januar 2022]). Der Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf einen Bericht der SFH zur Gesundheitsversorgung in Algerien aus dem Jahr 2020 vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es kann somit nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre, weil dort eine notwendige medizinische (Weiter-)Behandlung ausgeschlossen wäre. Hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, wonach Kontrollen weiterhin in der Schweiz, wo er sich wohlfühle, erfolgen sollten, ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Bezüglich des Einwands fehlender Mittel zur Finanzierung von Medikamenten und Therapien ist festzuhalten, dass Algerien grundsätzlich über ein grosszügiges Sozialversicherungssystem verfügt, das den Versicherten einen Anspruch auf medizinische Behandlung gewährt. Über eine Krankenversicherung verfügt zwar nur, wer einer Arbeit nachgeht, pensioniert ist oder - wie der Beschwerdeführer - an einer chronischen Krankheit wie (...) leidet. Die staatliche medizinische Betreuung steht aber auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung. Medikamente werden sodann staatlich subventioniert (vgl. Urteil des BVGer E-4509/2020 vom 18. Mai 2021 E. 6.3.4). Zwar verfügen algerische Staatsangehörige, die nach jahrelanger Abwesenheit nach Algerien zurückkehren, nicht über eine Sozialversicherung und müssen die Kosten einer medizinischen Behandlung zunächst selber tragen, aber der Beschwerdeführer hat seinen Angaben zufolge seit 1998 immer in Algerien gelebt und sein Heimatland erst im Sommer 2021 verlassen, so dass keine jahrelange Landesabwesenheit vorliegt. Überdies ist auch - wie vom SEM bereits aufgezeigt - auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese kann durch Mitgabe benötigter Medikamente oder auch in Form von Beiträgen zur Durchführung einer Behandlung oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) und dem Beschwerdeführer als Überbrückung bis zur (Wieder-)Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und insbesondere einer Krankenversicherung dienen. Schliesslich ist dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde in Algerien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: