Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. A.a Am 31. Dezember 2021 wurde er zu seiner Person und zum Reiseweg befragt. Er gab an, er sei algerischer Staatsangehöriger und stamme aus C._______, wo er zuletzt bei seiner Tante gewohnt habe. Er sei ledig und habe keine Kinder. Ende September 2018 habe er Algerien mit einem Boot verlassen. Über D._______ und E._______ sei er etwa vor einem Monat in die Schweiz gelangt. Sein Pass und seine Identitätskarte seien in Alge- rien. A.b Am 5. Januar 2022 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zuge- wiesene Rechtsvertretung und am 7. Januar 2022 wurde er zu seinen Asyl- gründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er habe (…) Jahre die Schule besucht, sei gelernter (…) und habe zuletzt als selbständiger (…) gearbeitet. Er habe Algerien verlassen, weil er kein eigenes Haus und kaum Arbeit gehabt habe und es keine Sozialhilfe gegeben habe. Zwei Per- sonen hätten ihm nach erledigter Arbeit nicht die vereinbarte Summe be- zahlen wollen und als er sich beschwert habe, hätten sie ihm gar nichts bezahlt. Die familiäre Situation sei schwierig gewesen. Die Eltern hätten sich oft gestritten und seine Mutter, sein Vater und seine Geschwister hät- ten an unterschiedlichen Orten gewohnt. Zudem habe es zwischen seinem Bruder F._______. und einer Person einen Konflikt gegeben, weil F._______ die Schwester dieser Person habe heiraten wollen. Die besagte Person habe in der Folge nach ihm gesucht und ihn bedroht. Warum, wisse er nicht. Er habe sich deswegen 2017 an die Polizei gewendet. Diese habe aber nichts unternommen; die algerische Polizei komme generell nicht, wenn zwei Personen sich streiten würden. Respektive die Polizei habe ihm damals beschieden, F._______ könne in dieser Sache Anzeige erheben, was F._______ dann auch gemacht habe. Er wisse nicht, was ihn bei einer heutigen Rückkehr seitens des Angehörigen der besagten Frau erwarten würde; er habe diese Person seit 2017 nicht mehr gesehen. Des Weiteren sei er einmal wegen eines zu Unrecht erhobenen Verdachts, (…) began- gen zu haben, festgenommen worden. Er sei zehn oder fünfzehn Tage in- haftiert gewesen, dann aber wieder entlassen worden. Bei der Freilassung hätten ihm die Behörden bescheinigt, dass er nicht der Schuldige sei. Er habe (…) oder (…) einen Unfall gehabt und deswegen bis heute manchmal
D-320/2022 Seite 3 (…). Bei Kälte schmerze auch ein (…) und ein (…). Auch die (…) würden ihm Probleme bereiten und er habe gelegentlich (…). Er sei in Algerien nach dem Unfall zwar operiert worden, aber da man dort Geld benötige, um gesundheitliche Beschwerden untersuchen zu lassen, sei er nun in die Schweiz gekommen, um medizinische Hilfe zu erhalten. Zuvor habe er sich in D._______ und danach fünf oder sechs Monate in E._______ aufgehal- ten. Er habe in dieser Zeit auf dem (…) und als (…) gearbeitet und weder in D._______ noch in E._______ ein Asylgesuch gestellt. A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten). B. Am 14. Januar 2022 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer res- pektive der damaligen Rechtsvertretung den Entwurf des Asylentscheids. Der Rechtsvertreter erklärte in der Stellungnahme vom 17. Januar 2022, der Beschwerdeführer habe den Besprechungstermin nicht wahrnehmen können, weil er starke (…) gehabt habe. Aus Sicht des Beschwerdeführers könne daher keine Stellungnahme zum Entwurf zu den Akten gegeben werden. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 18. Januar 2022 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Es händigte dem Beschwer- deführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Be- schwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Der Wegwei- sungsvollzug sei als durchführbar zu erachten. Für die detaillierten Ausfüh- rungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. D. Am 18. Januar 2022 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte
D-320/2022 Seite 4 um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Er erklärte sich mit der vorinstanzlichen Verfügung nicht einverstanden und ersuchte um Überprüfung derselben durch das Bundesverwaltungsgericht. Er machte geltend, er könne nicht nach Algerien zurück. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
24. Januar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbe- reich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl,
D-320/2022 Seite 5 SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
E. 1.3 In Bezug auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wir- kung zu erteilen, ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes we- gen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG) und diese von der Vorinstanz auch nicht entzogen wurde. Auf den besagten Antrag ist dem- nach mangels Beschwer nicht einzutreten.
E. 1.4 Die Beschwerdefrist ist noch nicht abgelaufen. Über Rechtsmittel kann jedoch vor Ablauf der Beschwerdefrist befunden werden, wenn die Rechts- mitteleingabe als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt voll- ständig ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schwei- zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1, 1996 Nr. 19 E. 3a und b). Diese Voraussetzungen sind hier zu bejahen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-320/2022 Seite 6 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter- weise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nach- vollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Das Flüchtlingsrecht ist subsidiär ausgestaltet. Demnach setzt die Aner- kennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheo- rie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfol- gung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimat- staat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effi- zienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass der vorinstanzlichen Einschätzung beizupflichten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmittelein- gabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen.
E. 5.2 Dem vom Beschwerdeführer dargelegten Konflikt mit einem Angehöri- gen einer Frau, die sein Bruder F._______ habe heiraten wollen, ist man- gels Erkennbarkeit eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs
D-320/2022 Seite 7 im Sinne von Art. 3 AsylG die Asylrelevanz abzusprechen. Zudem hat das SEM zutreffend auf die grundsätzlich bestehende Fähigkeit und den Willen der algerischen Behörden, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung und Be- drohung durch Drittpersonen zu gewähren, hingewiesen (vgl. hierzu die Urteile des BVGer E-2/2022 vom 12. Januar 2022 E. 7.3, D-4415/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 7.2, D-2478/2021 vom 4. Juni 2021 E. 6.2). Der pauschale Einwand des Beschwerdeführers, die algerische Polizei unter- nehme generell nichts bei Streitigkeiten unter Privatpersonen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Übrigen lassen seine Ausführun- gen, wonach die algerische Polizei ihm und seinem Bruder im fraglichen Zusammenhang bestehende Möglichkeiten aufgezeigt habe (Anzeigeer- stattung durch F._______), die grundsätzliche Zugänglichkeit der staatli- chen Schutzstrukturen erkennen. Für die Annahme, dass die algerischen Behörden dem Beschwerdeführer bei Bedarf erforderlichen Schutz vorent- halten würden, liegen jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte vor. Die von ihm angetönte Furcht vor allfälligen künftigen Behelligungen seitens eines Angehörigen der besagten Frau ist daher asylrechtlich nicht relevant.
E. 5.3 Eine begründete Furcht, dass er wegen eines in der Vergangenheit er- hobenen Verdachts der Begehung eines (…), der sich als falsch erwiesen habe, bei einer heutigen Rückkehr nach Algerien flüchtlingsrelevanten Ver- folgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der algerischen Behörden ausgesetzt wäre, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzu- legen. Bei der Haftentlassung sei ihm von den Behörden bescheinigt wor- den, dass er nicht (mehr) als Tatverdächtiger gelte. Wie zuvor ausgeführt (vgl. E. 4.1), bezweckt die Gewährung des Asyls den Schutz vor künftiger Verfolgung (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Konkrete Anhaltspunkte für aktuell bestehende behördliche Verfolgungsmassnahmen gegen den Beschwer- deführer lassen sich den Akten nicht entnehmen. Im Übrigen fehlt es auf einem Verdacht der Begehung eines gemeinrechtlichen (…)delikts beru- henden Massnahmen an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol- gungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG, weshalb es dem entsprechenden Vor- bringen ohnehin an asylrechtlicher Relevanz mangelt.
E. 5.4 Die vorgebrachten ökonomischen Schwierigkeiten des Beschwerde- führers vermögen ebenfalls keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten. Bezüglich noch ausstehender Lohnzahlungen ist im Übrigen nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, sich zwecks Schuldeneintreibung an die zuständigen Institutionen vor Ort zu wenden.
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E. 5.5 Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers folgerichtig abgelehnt.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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E. 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die all- gemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvoll- zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Die allgemeine Lage in Algerien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-2/2022 vom 12. Januar 2022 E. 11.2.2, D-4415/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 9.3.2, D-2478/2021 vom 4 Juni 2021 E. 8.3.2).
E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben zufolge bis zu seiner Aus- reise im Herbst 2018 in C._______ gelebt, zuletzt bei einer Tante und deren Familie. Er verfügt somit im Heimatland über die Eltern und Geschwister hinaus über soziale Anknüpfungspunkte. Nebst einer (…)jährigen Schulbil- dung kann er Arbeitserfahrung als (…), (…) und (…) vorweisen, so dass
D-320/2022 Seite 10 erwartet werden darf, dass er bei einer Rückkehr in der Lage sein wird, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, zumal er alleinstehend ist und so- mit grundsätzlich nur für sich selbst zu sorgen hat. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen dem Vollzug im Übrigen nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von den die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begrün- den vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). In Bezug auf die vorgebrach- ten gesundheitlichen Beschwerden ([…]) ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Behand- lung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein- trächtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entspre- chende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existen- ziellen medizinischen Notlage ist vorliegend nicht auszugehen. Der EGMR anerkennt zudem grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstüt- zung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Das SEM hat in seiner Verfügung zutreffend auf die in algeri- schen Grossstädten wie C._______ gewährleistete medizinische Versor- gung (vgl. Urteil des BVGer E-4509/2020 vom 18. Mai 2021 E. 6.3.4) und die bei Bedarf bestehende Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) hingewiesen. Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt zu verkennen, ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde in Algerien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).
E. 7.4 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Schliesslich steht auch die
D-320/2022 Seite 11 Corona-Pandemie dem Vollzug nicht entgegen. Es handelt sich dabei, wenn überhaupt, um ein temporäres Vollzugshindernis, dem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist.
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG)
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.
E. 9 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes- halb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses als gegenstandslos erweist.
E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – nicht erfüllt sind.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-320/2022 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-320/2022 Urteil vom 27. Januar 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. A.a Am 31. Dezember 2021 wurde er zu seiner Person und zum Reiseweg befragt. Er gab an, er sei algerischer Staatsangehöriger und stamme aus C._______, wo er zuletzt bei seiner Tante gewohnt habe. Er sei ledig und habe keine Kinder. Ende September 2018 habe er Algerien mit einem Boot verlassen. Über D._______ und E._______ sei er etwa vor einem Monat in die Schweiz gelangt. Sein Pass und seine Identitätskarte seien in Algerien. A.b Am 5. Januar 2022 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung und am 7. Januar 2022 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er habe (...) Jahre die Schule besucht, sei gelernter (...) und habe zuletzt als selbständiger (...) gearbeitet. Er habe Algerien verlassen, weil er kein eigenes Haus und kaum Arbeit gehabt habe und es keine Sozialhilfe gegeben habe. Zwei Personen hätten ihm nach erledigter Arbeit nicht die vereinbarte Summe bezahlen wollen und als er sich beschwert habe, hätten sie ihm gar nichts bezahlt. Die familiäre Situation sei schwierig gewesen. Die Eltern hätten sich oft gestritten und seine Mutter, sein Vater und seine Geschwister hätten an unterschiedlichen Orten gewohnt. Zudem habe es zwischen seinem Bruder F._______. und einer Person einen Konflikt gegeben, weil F._______ die Schwester dieser Person habe heiraten wollen. Die besagte Person habe in der Folge nach ihm gesucht und ihn bedroht. Warum, wisse er nicht. Er habe sich deswegen 2017 an die Polizei gewendet. Diese habe aber nichts unternommen; die algerische Polizei komme generell nicht, wenn zwei Personen sich streiten würden. Respektive die Polizei habe ihm damals beschieden, F._______ könne in dieser Sache Anzeige erheben, was F._______ dann auch gemacht habe. Er wisse nicht, was ihn bei einer heutigen Rückkehr seitens des Angehörigen der besagten Frau erwarten würde; er habe diese Person seit 2017 nicht mehr gesehen. Des Weiteren sei er einmal wegen eines zu Unrecht erhobenen Verdachts, (...) begangen zu haben, festgenommen worden. Er sei zehn oder fünfzehn Tage inhaftiert gewesen, dann aber wieder entlassen worden. Bei der Freilassung hätten ihm die Behörden bescheinigt, dass er nicht der Schuldige sei. Er habe (...) oder (...) einen Unfall gehabt und deswegen bis heute manchmal (...). Bei Kälte schmerze auch ein (...) und ein (...). Auch die (...) würden ihm Probleme bereiten und er habe gelegentlich (...). Er sei in Algerien nach dem Unfall zwar operiert worden, aber da man dort Geld benötige, um gesundheitliche Beschwerden untersuchen zu lassen, sei er nun in die Schweiz gekommen, um medizinische Hilfe zu erhalten. Zuvor habe er sich in D._______ und danach fünf oder sechs Monate in E._______ aufgehalten. Er habe in dieser Zeit auf dem (...) und als (...) gearbeitet und weder in D._______ noch in E._______ ein Asylgesuch gestellt. A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten). B. Am 14. Januar 2022 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer respektive der damaligen Rechtsvertretung den Entwurf des Asylentscheids. Der Rechtsvertreter erklärte in der Stellungnahme vom 17. Januar 2022, der Beschwerdeführer habe den Besprechungstermin nicht wahrnehmen können, weil er starke (...) gehabt habe. Aus Sicht des Beschwerdeführers könne daher keine Stellungnahme zum Entwurf zu den Akten gegeben werden. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 18. Januar 2022 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Es händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Der Wegweisungsvollzug sei als durchführbar zu erachten. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. D. Am 18. Januar 2022 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Er erklärte sich mit der vorinstanzlichen Verfügung nicht einverstanden und ersuchte um Überprüfung derselben durch das Bundesverwaltungsgericht. Er machte geltend, er könne nicht nach Algerien zurück. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Januar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.3 In Bezug auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG) und diese von der Vorinstanz auch nicht entzogen wurde. Auf den besagten Antrag ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten. 1.4 Die Beschwerdefrist ist noch nicht abgelaufen. Über Rechtsmittel kann jedoch vor Ablauf der Beschwerdefrist befunden werden, wenn die Rechtsmitteleingabe als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1, 1996 Nr. 19 E. 3a und b). Diese Voraussetzungen sind hier zu bejahen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Das Flüchtlingsrecht ist subsidiär ausgestaltet. Demnach setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass der vorinstanzlichen Einschätzung beizupflichten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen. 5.2 Dem vom Beschwerdeführer dargelegten Konflikt mit einem Angehörigen einer Frau, die sein Bruder F._______ habe heiraten wollen, ist mangels Erkennbarkeit eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG die Asylrelevanz abzusprechen. Zudem hat das SEM zutreffend auf die grundsätzlich bestehende Fähigkeit und den Willen der algerischen Behörden, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung und Bedrohung durch Drittpersonen zu gewähren, hingewiesen (vgl. hierzu die Urteile des BVGer E-2/2022 vom 12. Januar 2022 E. 7.3, D-4415/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 7.2, D-2478/2021 vom 4. Juni 2021 E. 6.2). Der pauschale Einwand des Beschwerdeführers, die algerische Polizei unternehme generell nichts bei Streitigkeiten unter Privatpersonen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Übrigen lassen seine Ausführungen, wonach die algerische Polizei ihm und seinem Bruder im fraglichen Zusammenhang bestehende Möglichkeiten aufgezeigt habe (Anzeigeerstattung durch F._______), die grundsätzliche Zugänglichkeit der staatlichen Schutzstrukturen erkennen. Für die Annahme, dass die algerischen Behörden dem Beschwerdeführer bei Bedarf erforderlichen Schutz vorenthalten würden, liegen jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte vor. Die von ihm angetönte Furcht vor allfälligen künftigen Behelligungen seitens eines Angehörigen der besagten Frau ist daher asylrechtlich nicht relevant. 5.3 Eine begründete Furcht, dass er wegen eines in der Vergangenheit erhobenen Verdachts der Begehung eines (...), der sich als falsch erwiesen habe, bei einer heutigen Rückkehr nach Algerien flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der algerischen Behörden ausgesetzt wäre, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Bei der Haftentlassung sei ihm von den Behörden bescheinigt worden, dass er nicht (mehr) als Tatverdächtiger gelte. Wie zuvor ausgeführt (vgl. E. 4.1), bezweckt die Gewährung des Asyls den Schutz vor künftiger Verfolgung (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Konkrete Anhaltspunkte für aktuell bestehende behördliche Verfolgungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer lassen sich den Akten nicht entnehmen. Im Übrigen fehlt es auf einem Verdacht der Begehung eines gemeinrechtlichen (...)delikts beruhenden Massnahmen an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG, weshalb es dem entsprechenden Vorbringen ohnehin an asylrechtlicher Relevanz mangelt. 5.4 Die vorgebrachten ökonomischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers vermögen ebenfalls keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten. Bezüglich noch ausstehender Lohnzahlungen ist im Übrigen nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, sich zwecks Schuldeneintreibung an die zuständigen Institutionen vor Ort zu wenden. 5.5 Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers folgerichtig abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Die allgemeine Lage in Algerien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-2/2022 vom 12. Januar 2022 E. 11.2.2, D-4415/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 9.3.2, D-2478/2021 vom 4 Juni 2021 E. 8.3.2). 7.3.2 Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise im Herbst 2018 in C._______ gelebt, zuletzt bei einer Tante und deren Familie. Er verfügt somit im Heimatland über die Eltern und Geschwister hinaus über soziale Anknüpfungspunkte. Nebst einer (...)jährigen Schulbildung kann er Arbeitserfahrung als (...), (...) und (...) vorweisen, so dass erwartet werden darf, dass er bei einer Rückkehr in der Lage sein wird, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, zumal er alleinstehend ist und somit grundsätzlich nur für sich selbst zu sorgen hat. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen dem Vollzug im Übrigen nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von den die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). In Bezug auf die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden ([...]) ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend nicht auszugehen. Der EGMR anerkennt zudem grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Das SEM hat in seiner Verfügung zutreffend auf die in algerischen Grossstädten wie C._______ gewährleistete medizinische Versorgung (vgl. Urteil des BVGer E-4509/2020 vom 18. Mai 2021 E. 6.3.4) und die bei Bedarf bestehende Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) hingewiesen. Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt zu verkennen, ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde in Algerien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 7.4 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Vollzug nicht entgegen. Es handelt sich dabei, wenn überhaupt, um ein temporäres Vollzugshindernis, dem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG)
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Susanne Burgherr Versand: