Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, am (...) geboren und damit minderjährig zu sein. A.b Er bevollmächtigte am (...) die ihm vom zuständigen Bundesasylzent- rum zugewiesene Rechtsvertretung. A.c Das SEM führte am 27. April 2022 mit dem – von der damals zustän- digen Rechtsvertretung begleiteten – Beschwerdeführer eine Erstbefra- gung (EB) für unbegleitete minderjährige Asylgesuchsteller (UMA) durch. Dabei brachte der aus B._______ in der Provinz C._______ stammende Beschwerdeführer vor, er habe ab (Nennung Zeitpunkt) während (Nennung Dauer) die Schule besucht. Seine Mutter sei – als er (...)jährig gewesen sei
– (Nennung Grund) ums Leben gekommen, worauf sein Vater erneut ge- heiratet habe. In der Folge hätten ihn sein Vater und seine Schwiegermut- ter, mit welcher er Probleme bekommen habe, vernachlässigt, weshalb er (Nennung Zeitpunkt) aus seinem Elternhaus ausgezogen sei und sich fortan bei seiner (Nennung Verwandte) und seinem (Nennung Verwandter) aufgehalten habe. Schliesslich habe ihm sein (Nennung Verwandter) emp- fohlen, auszureisen und den Behörden im Ausland alles zu erzählen. Die- ser (Nennung Verwandter) habe ihm bei der Ausreise geholfen und dafür gefälschte Papiere besorgt. Er sei daher (Nennung Zeitpunkt) dem Luftweg (Nennung Reiseweg) und von dort in die Schweiz gelangt. Auf der (...)reise nach (Nennung Land) habe er sich am Kopf verletzt, weshalb er seither Erinnerungslücken habe. Im Weiteren kenne er nur die Familie seines Va- ters, so (Nennung Verwandte) und viele (Nennung Verwandte), welche alle in der Provinz C._______ verteilt leben würden. Er habe ferner nur eine begrenzte berufliche Ausbildung von seinem Vater erhalten. Der Beschwerdeführer reichte keinerlei Identitätsdokumente oder Beweis- mittel zu den Akten. A.d Mit Schreiben vom 29. April 2022 teilte das SEM dem Beschwerdefüh- rer mit, dass sein Asylgesuch gestützt auf Art. 26d AsylG fortan im erwei- terten Verfahren behandelt werde. A.e Am 2. Mai 2022 liess der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) einreichen, welche dem Beschwerdeführer (Nennung Leiden) attestieren.
D-3361/2022 Seite 3 B. Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll- zug derselben an. Zudem stellte es fest, sein Geburtsdatum werde im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk als der (...) erfasst. Schliesslich verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeich- nis an den Beschwerdeführer. C. Mit Eingabe vom 4. August 2022 erhob der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, es sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und unzumutbar zu erklären und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren und es sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht er- suchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde waren (Aufzählung Beweismittel) beigelegt. D. Am 5. August 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be- schwerdeführer den Eingang seiner Rechtsmitteleingabe.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
D-3361/2022 Seite 4 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver- fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite- rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Im angefochtenen Entscheid erachtete das SEM das behauptete Alter und damit auch die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aufgrund we- nig substanziierten und teilweise unglaubhaften Aussagen als zweifelhaft. Es legte das Geburtsdatum auf den (...) fest, welches in der Folge im Zent- ralen Migrations- und Informationssystem (ZEMIS) so – mit einem Bestrei- tungsvermerk – eingetragen wurde. Der Beschwerdeführer beantragt aus- drücklich die Aufhebung des Asyl- und Wegweisungsentscheids des SEM, die Gewährung von Asyl in der Schweiz und die Feststellung der Unzuläs- sigkeit und/oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Weder aus diesen Anträgen noch aus der Beschwerdebegründung ist ein – auch nicht sinngemässes – Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums zu erkennen. Wohl bringt er in seiner Rechtsmitteleingabe Beanstandungen hinsichtlich der Ausführungen des SEM zu seinem Alter vor. Diese sind jedoch vor dem Hintergrund seines Rückweisungsantrags und seines Hinweises auf Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), wonach bei der Prü- fung des Wegweisungsvollzugs das Kindeswohl zu berücksichtigen sei, als Rüge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung im Rahmen der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen zu interpretieren.
E. 4.2 Die Rüge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung ist vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vor- instanzlichen Entscheides zu bewirken.
E. 4.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts verpflichten Art. 3 und Art. 22 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) die asyl- rechtlichen Behörden, das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprü-
D-3361/2022 Seite 5 fung als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Das SEM ist bezüglich un- begleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) verpflichtet, abzuklären, ob sie zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden können, und ob diese in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken. Kön- nen die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzu- klären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Institution oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Diesbezüglich sind konkrete Abklärungen vorzunehmen; blosse allgemeine Feststellungen, im Heimat- oder Herkunftsland würden Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise es gebe in dem betreffenden Land entsprechende Ein- richtungen, genügen nicht (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.H. auf Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 23 E. 5, 1998 Nr. 13 E. 5e.bb und 2006 Nr. 24 E. 6.2.4).
E. 4.2.2 Das SEM hat in seiner Verfügung im Wesentlichen unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers festgehalten, er trage die Beweislast dafür, dass die behauptete Minderjährigkeit zumindest glaub- haft gemacht werde. Er habe im Rahmen des Asylverfahrens keine Doku- mente eingereicht, welche seine Behauptung, am (...) geboren zu sein, zu stützen vermöchte. Anlässlich der Befragung seien seine Angaben in Zu- sammenhang mit seinem Alter wenig substanziiert und teilweise unglaub- haft ausgefallen. So habe er beispielsweise die Existenz eines Geburts- scheines, der sich bei seinem (Nennung Verwandter) befinde, angeführt. Trotz eingeräumter (...) Frist habe er jedoch keine Bemühungen offenlegen können, diesen Geburtsschein oder zumindest eine Kopie davon zu be- schaffen. Im Weiteren sei aus den Unterlagen der Behörden von D._______ betreffend das dortige Asylverfahren des Beschwerdeführers ersichtlich, dass dieser dort als (Nennung Personalien) registriert worden sei. Die Erklärung des Beschwerdeführers, gemäss welcher die Behörden von D._______ alle persönlichen Daten falsch aufnehmen und danach will- kürlich Personendaten von Gesuchstellenden aufschreiben würden, über- zeuge nicht. Es sei davon auszugehen, dass die Behörden von D._______ bei der Registrierung der Personalien die gebührende Sorgfalt walten las- sen und diesen Verfahrensschritt gewissenhaft und rechtsstaatlich korrekt vornehmen würden. Gemäss Auskunft der Behörden von D._______ sei der Beschwerdeführer gestützt auf seine eigenen Angaben mit Geburtsda- tum (...) registriert worden. Zudem habe er die ihm gewährte Frist zur Ein- reichung von Identitätspapieren ungenutzt verstreichen lassen. Die geltend gemachte Minderjährigkeit sei daher zu bezweifeln.
D-3361/2022 Seite 6
E. 4.2.3 Es ergeben sich nach Prüfung der Akten keine hinreichenden An- haltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe im Rah- men der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt, mithin den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Der Beschwerdeführer konnte anlässlich der EB ausführlich zu seiner Person, seiner Herkunft, seinem familiären Umfeld, seiner Tätigkeit und seinen Ausreisegründen Auskunft geben und das SEM hat genügend Nachfragen gestellt (vgl. SEM act. 1134569-14/11 [nachfolgend act. 14], S. 2-9). Ferner sind der Befragung auch keine Anhaltspunkte zu entneh- men, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, dieser zu folgen und seine persönliche Situation oder die Asylgründe vollumfänglich darzulegen. Solches macht er mit Blick auf seine Schilderungen auch nicht geltend (vgl. act. A14, Ziff. 9.01). Diese Aussagen des Beschwerdeführers bilden eine genügende Grundlage, so dass das SEM daraus rechtsgenügliche Schlussfolgerungen zu seinem Al- ter ziehen konnte. Der Umstand, dass es nach einer gesamtheitlichen Wür- digung der Parteivorbringen zu den Altersangaben und in Ermangelung von Identitätsdokumenten vorliegend zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
E. 4.2.4 Der Einschätzung des SEM, wonach der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen vermag, kann er sodann auch auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegensetzen. Zwar hat er mit der Rechtsmitteleingabe ein fremdsprachiges Dokument in Kopie ein- gereicht, auf welchem sein Name und das Datum (...) ersichtlich sind. Auch wenn es sich dabei – wie von ihm geltend gemacht – um einen Geburts- schein handeln sollte, kann diesem keine rechtserhebliche Beweiskraft bei- gemessen werden, da es sich dabei lediglich um eine leicht manipulierbare Kopie handelt. Die in diesem Zusammenhang gemachte Erklärung, wes- halb es ihm nicht möglich sei, das Original des Geburtsscheins nachzu- reichen, ist als blosse Schutzbehauptung zu werten. So ist nicht nachvoll- ziehbar, dass der (Nennung Verwandter), welcher ihm bei der Ausreise – wohl auch in finanzieller Hinsicht, zumal der Beschwerdeführer seine Hei- mat auf dem Luftweg verlassen habe – geholfen und ihm dafür gefälschte Papiere besorgt haben soll (vgl. act. A14, Ziffn. 3.01, 4.07 und 5.02), sich nun plötzlich weigern sollte, die vergleichsweise geringen Kosten für die postalische Zustellung des Original-Dokuments tragen zu wollen. Auch der wiederholte Hinweis des Beschwerdeführers, dass in D._______ system- bedingte Mängel bei der Behandlung von Asylgesuchstellern vorkämen, weshalb er dort nicht korrekt registriert worden sei, erweist sich als nicht
D-3361/2022 Seite 7 stichhaltig. Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer in D._______ gestützt auf seine eigenen Angaben – unter anderen Personalien und mit dem Geburtsdatum (...) – registriert (vgl. SEM act. 1134569-18/4 [nachfol- gend act. 18], S. 1 f.). Es ergeben sich aus den Akten auch keine Anhalts- punkte, dass diese Registrierung mit Fehlern behaftet respektive willkürlich vorgenommen worden sein könnte (vgl. act. 18, S. 2 "Additional Informa- tion"). Das SEM war demnach nicht gehalten – da es den Beschwerdefüh- rer zu Recht als volljährige Person erachtete – die zum Schutz der Rechte von UMA an das erstinstanzliche Asylverfahren gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.2.1 erster Absatz) einzuhalten. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde mit Blick auf die Prüfung von Weg- weisungsvollzugshindernissen vom SEM insgesamt richtig und vollständig festgestellt.
E. 4.3 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich als unbegrün- det. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ist demzufolge abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Asylentscheids im Wesent- lichen an, die vom Beschwerdeführer beschriebenen Nachteile familiärer Art seien lediglich auf seine sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen
D-3361/2022 Seite 8 und stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer wendete dagegen ein, die von ihm aufgrund sei- ner familiären Situation erlittenen Nachteile seien asylrelevant und erreich- ten gar die Intensität eines unerträglichen psychischen Drucks gemäss Art. 3 AsylG.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch mit zutreffender Begrün- dung abgelehnt hat.
E. 7.2 Den vom Beschwerdeführer geltend gemachten schlechten Lebensbe- dingungen in seinem Elternhaus liegt kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde, da diese nicht aufgrund eines im Gesetz genannten Ver- folgungsmotivs (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be- stimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) gegen ihn gerichtet waren. Die vom Beschwerdeführer angeführte Vernachlässigung seiner Person seitens des Vaters und der Stiefmutter genügen daher – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – auch nicht den Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.4 m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist denn auch anzuführen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge während (Nennung Dauer) die Schule besuchte (vgl. act. 14 Ziff. 1.17.04) und in dieser Zeit jedenfalls nicht vom staatlichen Bildungssystem ausgeschlossen war. Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass er aus freien Stücken die Schule verliess und auch nach seinem Auszug aus dem Elternhaus die Möglichkeit gehabt hätte, die Schule weiterhin zu besuchen, zumal er in der Folge bei seiner in unmittelbarer Nähe zur elterlichen Wohnung befindlichen Wohnung sei- ner (Nennung Verwandte) lebte (vgl. act. 14, Ziffn. 1.17.04, 1.17.05 und 2.01). Schliesslich hat das SEM aus den als wenig substanziiert und teil- weise unglaubhaft erachteten Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht auf die Unglaubhaftigkeit der übrigen Vorbringen geschlossen, zumal es die Asylgründe unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG prüfte.
E. 7.3 Der Beschwerdeführer hat zusammenfassend nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
D-3361/2022 Seite 9
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
D-3361/2022 Seite 10 Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die vor- stehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allge- meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.4 Ferner lässt auch die gesundheitliche Situation des (volljährigen) Be- schwerdeführers einen Wegweisungsvollzug nach Algerien nicht als unzu- lässig im Sinne der zu beachtenden Rechtsprechung erscheinen (vgl. BVGE 2011/9 E. 9; Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschen- rechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Die allgemeine Lage in Algerien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung
D-3361/2022 Seite 11 dorthin grundsätzlich zumutbar ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5162/220 vom 17. März 2022 E. 10.3.2, D-320/2022 vom 27. Januar 2022 E. 7.3.1 und E-2/2022 vom 12. Januar 2022 E. 11.2.2).
E. 9.3.2 Sodann ist in Übereinstimmung mit dem SEM nicht davon auszuge- hen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Algerien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten. Seinen Anga- ben zufolge verfügt er in seiner Herkunftsregion über ein intaktes soziales Beziehungsnetz, insbesondere in der Person seines (Nennung Verwand- ter) und seiner (Nennung Verwandte), die ihn bei der Reintegration unter- stützen können. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrations- schwierigkeiten vermögen dem Vollzug im Übrigen nicht entgegenzu- stehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). In Bezug auf die bereits vorinstanzlich dokumentierten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Nennung Leiden) sowie das mit der Rechtsmitteleingabe eingereichte (Nennung Beweismittel), das ihm (Nen- nung weitere Leiden) attestiert und gemäss welchem der Beschwerdefüh- rer (Nennung Behandlung), ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitli- chen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Ver- fügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei ei- ner Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Hei- matstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Be- handlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer sol- chen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend nicht auszugehen. Der Beschwerde- führer fand laut den aktenkundigen medizinischen Unterlagen ärztliche Be- treuung und Behandlung. Die Leiden des Beschwerdeführers sind in Alge- rien behandelbar. Algerien verfügt grundsätzlich über ein grosszügiges So- zialversicherungssystem, das den Versicherten einen Anspruch auf medi- zinische Behandlung gewährt. Über eine Krankenversicherung verfügt zwar nur, wer einer Arbeit nachgeht, pensioniert ist oder an einer chroni- schen Krankheit leidet. Die staatliche medizinische Betreuung steht aber
D-3361/2022 Seite 12 auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung. Medikamente werden sodann staatlich subventioniert (vgl. Urteil des BVGer E-4509/2020 vom 18. Mai 2021 E. 6.3.4). Überdies ist auch – wie vom SEM bereits auf- gezeigt – auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hin- zuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese kann durch Mitgabe benötig- ter Medikamente oder auch in Form von Beiträgen zur Durchführung einer Behandlung oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leis- tungen gewährt werden (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) und dem Beschwerdeführer als Überbrü- ckung bis zur (Wieder-)Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und insbe- sondere einer Krankenversicherung dienen. Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist somit ins- gesamt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde in Algerien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).
E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache erweist sich der Antrag auf Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos.
D-3361/2022 Seite 13
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-3361/2022 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3361/2022 Urteil vom 12. September 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, am (...) geboren und damit minderjährig zu sein. A.b Er bevollmächtigte am (...) die ihm vom zuständigen Bundesasylzentrum zugewiesene Rechtsvertretung. A.c Das SEM führte am 27. April 2022 mit dem - von der damals zuständigen Rechtsvertretung begleiteten - Beschwerdeführer eine Erstbefragung (EB) für unbegleitete minderjährige Asylgesuchsteller (UMA) durch. Dabei brachte der aus B._______ in der Provinz C._______ stammende Beschwerdeführer vor, er habe ab (Nennung Zeitpunkt) während (Nennung Dauer) die Schule besucht. Seine Mutter sei - als er (...)jährig gewesen sei - (Nennung Grund) ums Leben gekommen, worauf sein Vater erneut geheiratet habe. In der Folge hätten ihn sein Vater und seine Schwiegermutter, mit welcher er Probleme bekommen habe, vernachlässigt, weshalb er (Nennung Zeitpunkt) aus seinem Elternhaus ausgezogen sei und sich fortan bei seiner (Nennung Verwandte) und seinem (Nennung Verwandter) aufgehalten habe. Schliesslich habe ihm sein (Nennung Verwandter) empfohlen, auszureisen und den Behörden im Ausland alles zu erzählen. Dieser (Nennung Verwandter) habe ihm bei der Ausreise geholfen und dafür gefälschte Papiere besorgt. Er sei daher (Nennung Zeitpunkt) dem Luftweg (Nennung Reiseweg) und von dort in die Schweiz gelangt. Auf der (...)reise nach (Nennung Land) habe er sich am Kopf verletzt, weshalb er seither Erinnerungslücken habe. Im Weiteren kenne er nur die Familie seines Vaters, so (Nennung Verwandte) und viele (Nennung Verwandte), welche alle in der Provinz C._______ verteilt leben würden. Er habe ferner nur eine begrenzte berufliche Ausbildung von seinem Vater erhalten. Der Beschwerdeführer reichte keinerlei Identitätsdokumente oder Beweismittel zu den Akten. A.d Mit Schreiben vom 29. April 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch gestützt auf Art. 26d AsylG fortan im erweiterten Verfahren behandelt werde. A.e Am 2. Mai 2022 liess der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) einreichen, welche dem Beschwerdeführer (Nennung Leiden) attestieren. B. Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. Zudem stellte es fest, sein Geburtsdatum werde im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk als der (...) erfasst. Schliesslich verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. C. Mit Eingabe vom 4. August 2022 erhob der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, es sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und unzumutbar zu erklären und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren und es sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde waren (Aufzählung Beweismittel) beigelegt. D. Am 5. August 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Rechtsmitteleingabe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Im angefochtenen Entscheid erachtete das SEM das behauptete Alter und damit auch die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aufgrund wenig substanziierten und teilweise unglaubhaften Aussagen als zweifelhaft. Es legte das Geburtsdatum auf den (...) fest, welches in der Folge im Zentralen Migrations- und Informationssystem (ZEMIS) so - mit einem Bestreitungsvermerk - eingetragen wurde. Der Beschwerdeführer beantragt ausdrücklich die Aufhebung des Asyl- und Wegweisungsentscheids des SEM, die Gewährung von Asyl in der Schweiz und die Feststellung der Unzulässigkeit und/oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Weder aus diesen Anträgen noch aus der Beschwerdebegründung ist ein - auch nicht sinngemässes - Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums zu erkennen. Wohl bringt er in seiner Rechtsmitteleingabe Beanstandungen hinsichtlich der Ausführungen des SEM zu seinem Alter vor. Diese sind jedoch vor dem Hintergrund seines Rückweisungsantrags und seines Hinweises auf Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), wonach bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs das Kindeswohl zu berücksichtigen sei, als Rüge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung im Rahmen der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen zu interpretieren. 4.2 Die Rüge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung ist vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vor-instanzlichen Entscheides zu bewirken. 4.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichten Art. 3 und Art. 22 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) die asylrechtlichen Behörden, das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Das SEM ist bezüglich unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) verpflichtet, abzuklären, ob sie zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden können, und ob diese in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Institution oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Diesbezüglich sind konkrete Abklärungen vorzunehmen; blosse allgemeine Feststellungen, im Heimat- oder Herkunftsland würden Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise es gebe in dem betreffenden Land entsprechende Einrichtungen, genügen nicht (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.H. auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 23 E. 5, 1998 Nr. 13 E. 5e.bb und 2006 Nr. 24 E. 6.2.4). 4.2.2 Das SEM hat in seiner Verfügung im Wesentlichen unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers festgehalten, er trage die Beweislast dafür, dass die behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht werde. Er habe im Rahmen des Asylverfahrens keine Dokumente eingereicht, welche seine Behauptung, am (...) geboren zu sein, zu stützen vermöchte. Anlässlich der Befragung seien seine Angaben in Zusammenhang mit seinem Alter wenig substanziiert und teilweise unglaubhaft ausgefallen. So habe er beispielsweise die Existenz eines Geburtsscheines, der sich bei seinem (Nennung Verwandter) befinde, angeführt. Trotz eingeräumter (...) Frist habe er jedoch keine Bemühungen offenlegen können, diesen Geburtsschein oder zumindest eine Kopie davon zu beschaffen. Im Weiteren sei aus den Unterlagen der Behörden von D._______ betreffend das dortige Asylverfahren des Beschwerdeführers ersichtlich, dass dieser dort als (Nennung Personalien) registriert worden sei. Die Erklärung des Beschwerdeführers, gemäss welcher die Behörden von D._______ alle persönlichen Daten falsch aufnehmen und danach willkürlich Personendaten von Gesuchstellenden aufschreiben würden, überzeuge nicht. Es sei davon auszugehen, dass die Behörden von D._______ bei der Registrierung der Personalien die gebührende Sorgfalt walten lassen und diesen Verfahrensschritt gewissenhaft und rechtsstaatlich korrekt vornehmen würden. Gemäss Auskunft der Behörden von D._______ sei der Beschwerdeführer gestützt auf seine eigenen Angaben mit Geburtsdatum (...) registriert worden. Zudem habe er die ihm gewährte Frist zur Einreichung von Identitätspapieren ungenutzt verstreichen lassen. Die geltend gemachte Minderjährigkeit sei daher zu bezweifeln. 4.2.3 Es ergeben sich nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe im Rahmen der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt, mithin den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Der Beschwerdeführer konnte anlässlich der EB ausführlich zu seiner Person, seiner Herkunft, seinem familiären Umfeld, seiner Tätigkeit und seinen Ausreisegründen Auskunft geben und das SEM hat genügend Nachfragen gestellt (vgl. SEM act. 1134569-14/11 [nachfolgend act. 14], S. 2-9). Ferner sind der Befragung auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, dieser zu folgen und seine persönliche Situation oder die Asylgründe vollumfänglich darzulegen. Solches macht er mit Blick auf seine Schilderungen auch nicht geltend (vgl. act. A14, Ziff. 9.01). Diese Aussagen des Beschwerdeführers bilden eine genügende Grundlage, so dass das SEM daraus rechtsgenügliche Schlussfolgerungen zu seinem Alter ziehen konnte. Der Umstand, dass es nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen zu den Altersangaben und in Ermangelung von Identitätsdokumenten vorliegend zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 4.2.4 Der Einschätzung des SEM, wonach der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen vermag, kann er sodann auch auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegensetzen. Zwar hat er mit der Rechtsmitteleingabe ein fremdsprachiges Dokument in Kopie eingereicht, auf welchem sein Name und das Datum (...) ersichtlich sind. Auch wenn es sich dabei - wie von ihm geltend gemacht - um einen Geburtsschein handeln sollte, kann diesem keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden, da es sich dabei lediglich um eine leicht manipulierbare Kopie handelt. Die in diesem Zusammenhang gemachte Erklärung, weshalb es ihm nicht möglich sei, das Original des Geburtsscheins nachzureichen, ist als blosse Schutzbehauptung zu werten. So ist nicht nachvollziehbar, dass der (Nennung Verwandter), welcher ihm bei der Ausreise - wohl auch in finanzieller Hinsicht, zumal der Beschwerdeführer seine Heimat auf dem Luftweg verlassen habe - geholfen und ihm dafür gefälschte Papiere besorgt haben soll (vgl. act. A14, Ziffn. 3.01, 4.07 und 5.02), sich nun plötzlich weigern sollte, die vergleichsweise geringen Kosten für die postalische Zustellung des Original-Dokuments tragen zu wollen. Auch der wiederholte Hinweis des Beschwerdeführers, dass in D._______ systembedingte Mängel bei der Behandlung von Asylgesuchstellern vorkämen, weshalb er dort nicht korrekt registriert worden sei, erweist sich als nicht stichhaltig. Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer in D._______ gestützt auf seine eigenen Angaben - unter anderen Personalien und mit dem Geburtsdatum (...) - registriert (vgl. SEM act. 1134569-18/4 [nachfolgend act. 18], S. 1 f.). Es ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte, dass diese Registrierung mit Fehlern behaftet respektive willkürlich vorgenommen worden sein könnte (vgl. act. 18, S. 2 "Additional Information"). Das SEM war demnach nicht gehalten - da es den Beschwerdeführer zu Recht als volljährige Person erachtete - die zum Schutz der Rechte von UMA an das erstinstanzliche Asylverfahren gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.2.1 erster Absatz) einzuhalten. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde mit Blick auf die Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen vom SEM insgesamt richtig und vollständig festgestellt. 4.3 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Asylentscheids im Wesentlichen an, die vom Beschwerdeführer beschriebenen Nachteile familiärer Art seien lediglich auf seine sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen und stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 6.2 Der Beschwerdeführer wendete dagegen ein, die von ihm aufgrund seiner familiären Situation erlittenen Nachteile seien asylrelevant und erreichten gar die Intensität eines unerträglichen psychischen Drucks gemäss Art. 3 AsylG. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. 7.2 Den vom Beschwerdeführer geltend gemachten schlechten Lebensbedingungen in seinem Elternhaus liegt kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde, da diese nicht aufgrund eines im Gesetz genannten Verfolgungsmotivs (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) gegen ihn gerichtet waren. Die vom Beschwerdeführer angeführte Vernachlässigung seiner Person seitens des Vaters und der Stiefmutter genügen daher - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - auch nicht den Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.4 m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist denn auch anzuführen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge während (Nennung Dauer) die Schule besuchte (vgl. act. 14 Ziff. 1.17.04) und in dieser Zeit jedenfalls nicht vom staatlichen Bildungssystem ausgeschlossen war. Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass er aus freien Stücken die Schule verliess und auch nach seinem Auszug aus dem Elternhaus die Möglichkeit gehabt hätte, die Schule weiterhin zu besuchen, zumal er in der Folge bei seiner in unmittelbarer Nähe zur elterlichen Wohnung befindlichen Wohnung seiner (Nennung Verwandte) lebte (vgl. act. 14, Ziffn. 1.17.04, 1.17.05 und 2.01). Schliesslich hat das SEM aus den als wenig substanziiert und teilweise unglaubhaft erachteten Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht auf die Unglaubhaftigkeit der übrigen Vorbringen geschlossen, zumal es die Asylgründe unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG prüfte. 7.3 Der Beschwerdeführer hat zusammenfassend nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Ferner lässt auch die gesundheitliche Situation des (volljährigen) Beschwerdeführers einen Wegweisungsvollzug nach Algerien nicht als unzulässig im Sinne der zu beachtenden Rechtsprechung erscheinen (vgl. BVGE 2011/9 E. 9; Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Die allgemeine Lage in Algerien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5162/220 vom 17. März 2022 E. 10.3.2, D-320/2022 vom 27. Januar 2022 E. 7.3.1 und E-2/2022 vom 12. Januar 2022 E. 11.2.2). 9.3.2 Sodann ist in Übereinstimmung mit dem SEM nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Algerien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten. Seinen Angaben zufolge verfügt er in seiner Herkunftsregion über ein intaktes soziales Beziehungsnetz, insbesondere in der Person seines (Nennung Verwandter) und seiner (Nennung Verwandte), die ihn bei der Reintegration unterstützen können. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen dem Vollzug im Übrigen nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). In Bezug auf die bereits vorinstanzlich dokumentierten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Nennung Leiden) sowie das mit der Rechtsmitteleingabe eingereichte (Nennung Beweismittel), das ihm (Nennung weitere Leiden) attestiert und gemäss welchem der Beschwerdeführer (Nennung Behandlung), ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer fand laut den aktenkundigen medizinischen Unterlagen ärztliche Betreuung und Behandlung. Die Leiden des Beschwerdeführers sind in Algerien behandelbar. Algerien verfügt grundsätzlich über ein grosszügiges Sozialversicherungssystem, das den Versicherten einen Anspruch auf medizinische Behandlung gewährt. Über eine Krankenversicherung verfügt zwar nur, wer einer Arbeit nachgeht, pensioniert ist oder an einer chronischen Krankheit leidet. Die staatliche medizinische Betreuung steht aber auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung. Medikamente werden sodann staatlich subventioniert (vgl. Urteil des BVGer E-4509/2020 vom 18. Mai 2021 E. 6.3.4). Überdies ist auch - wie vom SEM bereits aufgezeigt - auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese kann durch Mitgabe benötigter Medikamente oder auch in Form von Beiträgen zur Durchführung einer Behandlung oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) und dem Beschwerdeführer als Überbrückung bis zur (Wieder-)Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und insbesondere einer Krankenversicherung dienen. Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde in Algerien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache erweist sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: