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D-4746/2022

D-4746/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-15 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 30. Januar 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum der Region B._______ zu- gewiesen. Nachdem er am 3. Februar 2021 die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes der C._______ Schweiz mit seiner Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens mandatiert hatte, gab er am 12. Februar 2021 bekannt, er wolle in seinen Heimatstaat zurückkehren. A.b In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 22. Februar 2021 ein- lässlich zu seinen Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) ange- hört. Am 8. März 2021 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am

29. Juni 2021 beauftragte er die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende D._______ HEKS mit seiner Rechtsvertretung. A.c Der Beschwerdeführer machte zu seinem Lebenslauf und zur Begrün- dung seines Asylgesuches im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei aus E._______ in der Provinz F._______. Seine Eltern hätten sich getrennt. Er habe drei Brüder und eine Schwester. Bis zum Verlassen der Schule im Jahre (…) oder (…) habe er mit seinem Vater, der Stiefmutter und einem Bruder gelebt. Danach habe er als Fischer gearbeitet und mit Freunden zusammengewohnt. Er habe sein Heimatland wegen der fehlenden Arbeitsmöglichkeiten ver- lassen. Auch sei sein Fischernetz einmal wegen des schlechten Wetters abgetrieben worden, worauf die Behörden es konfisziert und ihm eine Busse erteilt hätten. Er habe sich darauf mit seinem Partner über die Be- zahlung jener Busse gestritten. Zudem habe ein Cousin mütterlicherseits sich mit Freunden, die auch seine Freunde gewesen seien, wegen Arbeits- und Wohnproblemen gestritten. Die genaue Ursache jenes Streites kenne er (der Beschwerdeführer) nicht. Nachdem jene Freunde Anzeige gegen den Cousin erstattet hätten, habe jener ihn (den Beschwerdeführer) fälsch- licherweise beschuldigt, ihn (den Cousin) und seine Ehefrau angegriffen zu haben und seinerseits Anzeige gegen ihn (den Beschwerdeführer) erstat- tet. Der Grund sei gewesen, dass sein Cousin ihm (dem Beschwerdefüh- rer) vorgeworfen habe, bei jenem Streit nicht seine Seite ergriffen zu ha- ben. In der Folge habe er eine Vorladung der Staatsanwaltschaft erhalten. Vor etwas mehr als einem Jahr habe er Algerien auf illegale Weise, übers Meer verlassen. Danach habe er in G._______ sowie einige Monate in

D-4746/2022 Seite 3 H._______ gelebt, bevor er in die Schweiz gekommen sei. Da es in der Schweiz keine Arbeit gebe, habe er die Absicht, nach Algerien zurückzu- kehren. A.d Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Ver- fahrens seine Identitätskarte, eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung so- wie einen Geburtsschein, je in Kopie, zu den Akten. A.e Am 29. Juni 2021 informierte die Rechtsvertreterin das SEM, dass der Beschwerdeführer sich klar gegen eine freiwillige Rückkehr in den Heimat- staat ausgesprochen habe und an seinem Asylgesuch festhalte. A.f Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 ersuchte das SEM den Beschwerde- führer, die Gründe seines Verzichtes auf eine freiwillige Rückkehr mitzutei- len. Er liess mit Eingabe vom 26. Juli 2021 diesbezüglich Stellung nehmen. B. B.a Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer einen Be- richt der Psychiatrie I._______ vom 31. Mai 2021 einreichen. Demnach habe er die Absicht gehabt, vor einen Zug zu springen. Er sei aber von Passanten zurückgehalten worden. Nach seiner Einlieferung in die Notfall- klinik sei ein akuter Erregungszustand festgestellt worden, der unter Um- ständen auf die Einnahme von Drogen zurückzuführen sei. B.b Gemäss einem Abklärungsbericht des Zentrums für Psychotraumato- logie (…) in J._______ vom 8. Juli 2021 leide der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung sowie Verhal- tensstörungen. Letztere seien auf Stimulanzien, unter Umständen auf Am- phetamine, zurückzuführen. Symptome einer posttraumatischen Belas- tungsstörung seien zwar feststellbar, würden jedoch derzeit nicht die for- melle Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zulas- sen. Von einer akuten Suizidalität habe er sich gegenwärtig glaubwürdig distanziert. Der Bericht halte ebenfalls fest, dass der Beschwerdeführer dem Arzt gegenüber verschiedene Probleme (zerrüttetes Familienverhält- nis; Streit mit Cousin und dessen Freund; Fahrer eines Schleppernetzwer- kes) erwähnt habe, welche die Ursache seiner Flucht nach Europa gewe- sen seien. B.c In einem Bericht vom 10. März 2022 diagnostizierte Dr. K._______, ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in L._______ (Kanton M._______), beim Beschwerdeführer eine mittelgradige rezidivierende de- pressive Störung, eine instabile Persönlichkeitsstörung, dysfunktionale

D-4746/2022 Seite 4 Emotionsregulationen sowie eine PTBS. Seit dem 28. Januar 2022 sei er im Rahmen einer kognitiven Verhaltenstherapie bei ihm in Behandlung. Der Beschwerdeführer benötige ebenfalls psychosoziale Unterstützung. B.d Auf Anfrage teilte Dr. K._______ dem SEM am 5. April 2022 mit, dass er dem Beschwerdeführer Esciatalopram (Anmerkung BVGer: ein Antide- pressivum) und Redormin (Anmerkung BVGer: ein pflanzliches Schlafmit- tel) verschrieben habe. C. C.a Gestützt auf die Angaben von Dr. K._______ zur therapeutischen und medikamentösen Behandlung des Beschwerdeführers äusserte sich die Sektion Analysen des SEM am 17. Mai 2022 zu den Behandlungsmöglich- keiten in Algerien. C.b Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 gewährte das SEM dem Beschwer- deführer zu den medizinischen Abklärungen das rechtliche Gehör. Gleich- zeitig gab es ihm auch Gelegenheit, sich zu den unterschiedlichen Ausrei- segründen zu äussern, welche er gegenüber dem SEM und dem Psychia- ter des Zentrums für Psychotraumatologie (…) geltend gemacht habe. C.c Mit E-Mail vom 15. Juni 2022 ersuchte die Rechtsvertreterin um Ein- sicht in das Anhörungsprotokoll und Ansetzung einer neuen Frist. C.d Das SEM lehnte dieses Gesuch mit E-Mail vom 16. Juni 2022 aufgrund der laufenden Untersuchungsmassnahmen ab. C.e Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. Juni 2022 nahm der Be- schwerdeführer die ihm vom SEM mit Schreiben vom 25. Mai 2022 gebo- tene Möglichkeit zur Stellungnahme wahr. Mit der Eingabe wurden ein wei- terer ärztlicher Bericht von Dr. K._______ vom 22. Juni 2022 eingereicht und ausgeführt, der Arzt weise unter anderem darauf hin, dass der Be- schwerdeführer aufgrund traumatischer Ereignisse sowie den damit ver- bundenen Flashbacks und Suizidgedanken in Behandlung sei. Sein Ge- sundheitszustand habe sich nach zwei Polizeikontrollen verschlechtert. Des Weiteren lag mit jener Stellungnahme ein Schreiben des Amtes für Mittel- und Hochschulen und Berufsbildung des Kantons N._______ vom

1. Juni 2022 bei. Daraus gehe hervor, dass jenes Amt dem Beschwerde- führer erlaube, ab 1. August 2022 eine Lehre als Gärtner bei einem Betrieb in O._______ (Kanton N._______) zu beginnen.

D-4746/2022 Seite 5 D. Mit Verfügung vom 15. September 2022 – eröffnet am 19. September 2022

– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. Es händigte dem Beschwer- deführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren; eventualiter sei die Sache an das SEM zu- rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses zu verzichten und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Weiter seien die kantonalen Behörden darüber aufzuklären, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu- komme. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung und ein Schreiben des Lehrbetriebs des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2022, je in Kopie, bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 den Eingang der vorliegenden Beschwerde. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). G. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2022 stellte der Instruktionsrich- ter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– an. H. Am 1. November 2022 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss einbe- zahlt.

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Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kosten- vorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde wird beantragt, es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Bezug auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Ab- lehnung des Asylgesuches und der verfügten Wegweisung enthält die Be- schwerde hingegen keine Anträge. Ferner wird in der Beschwerdebegrün- dung nicht dargelegt, inwiefern der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG [SR 142.20]) beziehungsweise nicht möglich (Art. 83

D-4746/2022 Seite 7 Abs. 2 AIG) sei beziehungsweise die angefochtene Verfügung diesbezüg- lich Bundesrecht verletze oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle.

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann eine fehlerhafte Verfügung zwar zugunsten einer Partei auch ändern (Art. 62 Abs. 1 VwVG), wenn in der Beschwerde kein entsprechendes Begehren formuliert wird oder sich ein solches zumindest aus der Beschwerdebegründung ergibt. Es ist aller- dings nicht gehalten, über die Vorbringen der Parteien hinaus den Sach- verhalt vollkommen neu zu erforschen oder nach allen möglichen Rechts- fehlern zu suchen, sondern hat von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur dann zu prüfen, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 3. Auflage, 2022, R. 1.54 ff.).

E. 4.3 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2022 festge- stellt, bestehen vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf hin- deuten, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Unrecht als zulässig und möglich bezeichnet haben könnte. Gegenstand des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens bildet somit entsprechend den Rechtsbe- gehren und der Beschwerdebegründung einzig die Frage, ob infolge der Unzumutbarkeit an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Auf- nahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG).

E. 5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini- scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest- gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf- nahme zu gewähren.

E. 6.1 Das SEM führt in seiner Verfügung aus, dass die allgemeine Lage in Algerien aktuell weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt ge- kennzeichnet sei. Es sei gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers davon auszuge- hen, dass sich verschiedene Mitglieder seiner Familie in Algerien aufhalten würden. Auch habe er dort Freunde, mit welchen er vor seiner Ausreise

D-4746/2022 Seite 8 zusammengewohnt habe. Damit verfüge er über ein soziales Beziehungs- netz, welches ihn nach der Rückkehr unterstützen könne, selbst wenn er Probleme mit seiner Stiefmutter haben sollte. Der Beschwerdeführer habe zwar geltend gemacht, dass er in der Zwischenzeit keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe und den Aufenthaltsort eines seiner Brüder und sei- ner Schwester nicht kenne. Es dürfe jedoch erwartet werden, dass er sich bemühe, den Kontakt zu seiner Familie wiederherzustellen. Auch habe er erwähnt, dass er bis zur Ausreise als Fischer tätig gewesen sei. Damit wür- den sich, selbst wenn er das Land aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätte, keine Hinweise dafür ergeben, dass es ihm nicht möglich sein sollte, erneut eine Arbeit zu finden. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Algerien aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Dass er zu einem früheren Zeitpunkt die Absicht gehabt habe, freiwillig nach Algerien zurück- zukehren, weise ebenfalls darauf hin, dass er in dieser Hinsicht keine Be- fürchtungen habe. Zwar gehe aus dem Bericht von Dr. K._______ vom 10. März 2022 hervor, dass er seit dem 28. Januar 2022 aufgrund einer depressiven Störung und einer PTBS bei ihm in Behandlung sei. In diesem Rahmen habe jener Psy- chiater dem Beschwerdeführer Esciatalopram und Redormin verschrieben. Auch halte der Psychiater fest, dass er psychosoziale Unterstützung benö- tige. Gemäss einem weiteren Bericht jenes Psychiaters vom 22. Juni 2022 hätten zwei Polizeikontrollen zu einer Verschlechterung des Gesundheits- zustandes des Beschwerdeführers geführt. Die Provinz F._______ ver- füge, neben einer staatlichen Universitätsklinik mit einer Abteilung für Psy- chiatrie, ein Intermediäres Zentrum für psychische Gesundheit. In diesen Zentren, welche über das ganze Land verteilt seien, erfolge eine ambulante psychische Behandlung durch Psychiater und Krankenschwestern. Eine psychosoziale Unterstützung durch psychiatrisches Pflegepersonal sei in der Provinz F._______ ebenfalls gewährleistet. Auch das Medikament Esciatalopram sei in Algerien erhältlich. Zudem habe er sicherlich die Mög- lichkeit, das pflanzliche Arzneimittel Redormin aus der Schweiz nach Alge- rien mitzunehmen oder dort andernfalls ein alternatives pflanzliches Schlafmittel zu finden. Der Umstand, dass das Niveau der Behandlung in seinem Heimatland wahrscheinlich nicht demjenigen in der Schweiz ent- spreche, stelle kein Wegweisungsvollzugshindernis dar.

E. 6.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass er nicht überleben würde, wenn er in Algerien ins Gefängnis müsste. Er habe dort keine Angehörigen, die ihn unterstützen würden. Seine unbehandelten

D-4746/2022 Seite 9 psychischen Leiden würden schnell zu einer nicht wieder gut zu machen- den Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und seines Lebens führen. Dies entspreche einer unmenschlichen Behandlung, weshalb ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. Er sei durch seine Kindheit, das schlimme Leben als Jugendlicher und durch die Flucht traumatisiert, was durch den Bericht von Dr. K._______ bestätigt werde. Es sei falsch, dass seine psychische Erkrankung auch in Algerien gut behandelt werden könne, da er dort gesucht werde und ins Gefängnis müsste. In Algerien könne er weder in Haft noch in Freiheit psychosoziale Unterstützung erhal- ten, zumal er es nicht bezahlen könne. Dasselbe gelte für die Medika- mente, die er einnehmen müsse. Wenn er diese nicht erhalte, gehe es ihm schnell schlechter und durch seinen Zustand sei er in Algerien sehr stark gefährdet. Seit er sich in der Schweiz befinde, habe er sich trotz seines schlechten gesundheitlichen Zustands intensiv zu integrieren versucht. Deshalb habe er sogar eine Lehre beginnen können, wie aus dem beigelegtem Schreiben des Lehrbetriebs hervorgehe. Aufgrund seines sehr jungen Alters und sei- ner angeschlagenen Gesundheit sei dies als eine besondere Anpassungs- leistung zu betrachten. Es sei ihm nicht zuzumuten, dass er nach Algerien zurückgeschafft werde. Wenn er in Algerien Unterstützung durch seine Ver- wandten erhalten hätte, wäre er nicht nach Europa geflüchtet. Er habe mit dem Service Social International erfolglos versucht, seine Mutter ausfindig zu machen. Er habe sie seit seinem (…) Lebensjahr nicht mehr gesehen. Sie sei wegen Ehebruchs verurteilt und verstossen worden. Den Rest der Familie könne er ebenso wenig aufspüren. Ohnehin würde ihm diese nicht helfen. Er stamme aus zerrütteten Familienverhältnissen. Die Behandlung, die er bei einer Rückkehr erwarte, sei unmenschlich. Er habe oft auf einem Schiff geschlafen und von der Hand in den Mund gelebt. Er sei ein Kind gewesen. Er könne nicht einfach wieder dorthin und mit der Arbeit begin- nen. Es bestünden also klare Hinweise, dass er nicht in angemessenen Umständen in der Heimat leben und behandelt werden könne, und dass er sehr wohl, wie bereits vor der Ausreise, in existenzielle Not geraten würde. Wäre er «nur» krank, verstünde er die Argumentation des SEM, aber er sei aus einer schlechten Lage geflüchtet, und er sei krank. Beides zusammen führe zur Notlage.

E. 7.1 Übereinstimmend mit der Vorinstanz und gestützt auf die bundesver- waltungsrechtliche Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die allge-

D-4746/2022 Seite 10 meine Lage in Algerien aktuell weder von Bürgerkrieg noch von allgemei- ner Gewalt gekennzeichnet ist (vgl. Urteil des BVGer D-3361/2022 vom

E. 7.2 Es kann weiter in Einklang mit der Vorinstanz davon ausgegangen wer- den, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien aus in- dividuellen Gründen nicht in eine existenzielle Notlage geraten würde, wes- halb für die diesbezüglichen Einzelheiten auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 6.1) zu verweisen ist. Die Ausfüh- rungen in der Beschwerde (vgl. E. 6.2) erschöpfen sich im Wesentlichen in der Wiederholung seiner schwierigen persönlichen, familiären und gesund- heitlichen Situation. Argumente oder Beweismittel, die in Bezug auf die Be- urteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung allenfalls zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnten, liegen hingegen keine vor. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Erwägungen des SEM unzutreffend sein sollen.

E. 7.3 Gemäss Rechtsprechung stellt der Grad der Integration für sich ge- nommen grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 am Ende; Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 13 E. 3.5), wes- halb das mit der Beschwerde eingereichte Referenzschreiben des Lehrbe- triebs des Beschwerdeführers mit Blick auf die Beurteilung der Zumutbar- keit des Vollzugs der Wegweisung keine Bedeutung beizumessen ist.

E. 7.4 Das SEM hat demnach den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zu- mutbar beurteilt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf den nicht weiter begründeten Eventualantrag, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht ausreichend er- hoben, ihre Begründungspflicht verletzt und damit sein rechtliches Gehör verletzt, näher einzugehen, zumal das SEM den medizinischen Sachver- halt vollständig und richtig festgestellt hat. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-4746/2022 Seite 11 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 1. November 2022 in gleicher Höhe ge- leistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-4746/2022 Seite 12

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 1. November 2022 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E. 12 September 2022 E. 9.3.1 m.w.H.).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Be- zahlung verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4746/2022 law/blp Urteil vom 15. November 2022 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 30. Januar 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum der Region B._______ zugewiesen. Nachdem er am 3. Februar 2021 die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes der C._______ Schweiz mit seiner Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens mandatiert hatte, gab er am 12. Februar 2021 bekannt, er wolle in seinen Heimatstaat zurückkehren. A.b In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 22. Februar 2021 einlässlich zu seinen Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört. Am 8. März 2021 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 29. Juni 2021 beauftragte er die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende D._______ HEKS mit seiner Rechtsvertretung. A.c Der Beschwerdeführer machte zu seinem Lebenslauf und zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei aus E._______ in der Provinz F._______. Seine Eltern hätten sich getrennt. Er habe drei Brüder und eine Schwester. Bis zum Verlassen der Schule im Jahre (...) oder (...) habe er mit seinem Vater, der Stiefmutter und einem Bruder gelebt. Danach habe er als Fischer gearbeitet und mit Freunden zusammengewohnt. Er habe sein Heimatland wegen der fehlenden Arbeitsmöglichkeiten verlassen. Auch sei sein Fischernetz einmal wegen des schlechten Wetters abgetrieben worden, worauf die Behörden es konfisziert und ihm eine Busse erteilt hätten. Er habe sich darauf mit seinem Partner über die Bezahlung jener Busse gestritten. Zudem habe ein Cousin mütterlicherseits sich mit Freunden, die auch seine Freunde gewesen seien, wegen Arbeits- und Wohnproblemen gestritten. Die genaue Ursache jenes Streites kenne er (der Beschwerdeführer) nicht. Nachdem jene Freunde Anzeige gegen den Cousin erstattet hätten, habe jener ihn (den Beschwerdeführer) fälschlicherweise beschuldigt, ihn (den Cousin) und seine Ehefrau angegriffen zu haben und seinerseits Anzeige gegen ihn (den Beschwerdeführer) erstattet. Der Grund sei gewesen, dass sein Cousin ihm (dem Beschwerdeführer) vorgeworfen habe, bei jenem Streit nicht seine Seite ergriffen zu haben. In der Folge habe er eine Vorladung der Staatsanwaltschaft erhalten. Vor etwas mehr als einem Jahr habe er Algerien auf illegale Weise, übers Meer verlassen. Danach habe er in G._______ sowie einige Monate in H._______ gelebt, bevor er in die Schweiz gekommen sei. Da es in der Schweiz keine Arbeit gebe, habe er die Absicht, nach Algerien zurückzukehren. A.d Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte, eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung sowie einen Geburtsschein, je in Kopie, zu den Akten. A.e Am 29. Juni 2021 informierte die Rechtsvertreterin das SEM, dass der Beschwerdeführer sich klar gegen eine freiwillige Rückkehr in den Heimatstaat ausgesprochen habe und an seinem Asylgesuch festhalte. A.f Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 ersuchte das SEM den Beschwerdeführer, die Gründe seines Verzichtes auf eine freiwillige Rückkehr mitzuteilen. Er liess mit Eingabe vom 26. Juli 2021 diesbezüglich Stellung nehmen. B. B.a Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer einen Bericht der Psychiatrie I._______ vom 31. Mai 2021 einreichen. Demnach habe er die Absicht gehabt, vor einen Zug zu springen. Er sei aber von Passanten zurückgehalten worden. Nach seiner Einlieferung in die Notfallklinik sei ein akuter Erregungszustand festgestellt worden, der unter Umständen auf die Einnahme von Drogen zurückzuführen sei. B.b Gemäss einem Abklärungsbericht des Zentrums für Psychotraumatologie (...) in J._______ vom 8. Juli 2021 leide der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung sowie Verhaltensstörungen. Letztere seien auf Stimulanzien, unter Umständen auf Amphetamine, zurückzuführen. Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung seien zwar feststellbar, würden jedoch derzeit nicht die formelle Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zulassen. Von einer akuten Suizidalität habe er sich gegenwärtig glaubwürdig distanziert. Der Bericht halte ebenfalls fest, dass der Beschwerdeführer dem Arzt gegenüber verschiedene Probleme (zerrüttetes Familienverhältnis; Streit mit Cousin und dessen Freund; Fahrer eines Schleppernetzwerkes) erwähnt habe, welche die Ursache seiner Flucht nach Europa gewesen seien. B.c In einem Bericht vom 10. März 2022 diagnostizierte Dr. K._______, ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in L._______ (Kanton M._______), beim Beschwerdeführer eine mittelgradige rezidivierende depressive Störung, eine instabile Persönlichkeitsstörung, dysfunktionale Emotionsregulationen sowie eine PTBS. Seit dem 28. Januar 2022 sei er im Rahmen einer kognitiven Verhaltenstherapie bei ihm in Behandlung. Der Beschwerdeführer benötige ebenfalls psychosoziale Unterstützung. B.d Auf Anfrage teilte Dr. K._______ dem SEM am 5. April 2022 mit, dass er dem Beschwerdeführer Esciatalopram (Anmerkung BVGer: ein Antidepressivum) und Redormin (Anmerkung BVGer: ein pflanzliches Schlafmittel) verschrieben habe. C. C.a Gestützt auf die Angaben von Dr. K._______ zur therapeutischen und medikamentösen Behandlung des Beschwerdeführers äusserte sich die Sektion Analysen des SEM am 17. Mai 2022 zu den Behandlungsmöglichkeiten in Algerien. C.b Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer zu den medizinischen Abklärungen das rechtliche Gehör. Gleichzeitig gab es ihm auch Gelegenheit, sich zu den unterschiedlichen Ausreisegründen zu äussern, welche er gegenüber dem SEM und dem Psychiater des Zentrums für Psychotraumatologie (...) geltend gemacht habe. C.c Mit E-Mail vom 15. Juni 2022 ersuchte die Rechtsvertreterin um Einsicht in das Anhörungsprotokoll und Ansetzung einer neuen Frist. C.d Das SEM lehnte dieses Gesuch mit E-Mail vom 16. Juni 2022 aufgrund der laufenden Untersuchungsmassnahmen ab. C.e Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. Juni 2022 nahm der Beschwerdeführer die ihm vom SEM mit Schreiben vom 25. Mai 2022 gebotene Möglichkeit zur Stellungnahme wahr. Mit der Eingabe wurden ein weiterer ärztlicher Bericht von Dr. K._______ vom 22. Juni 2022 eingereicht und ausgeführt, der Arzt weise unter anderem darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund traumatischer Ereignisse sowie den damit verbundenen Flashbacks und Suizidgedanken in Behandlung sei. Sein Gesundheitszustand habe sich nach zwei Polizeikontrollen verschlechtert. Des Weiteren lag mit jener Stellungnahme ein Schreiben des Amtes für Mittel- und Hochschulen und Berufsbildung des Kantons N._______ vom 1. Juni 2022 bei. Daraus gehe hervor, dass jenes Amt dem Beschwerdeführer erlaube, ab 1. August 2022 eine Lehre als Gärtner bei einem Betrieb in O._______ (Kanton N._______) zu beginnen. D. Mit Verfügung vom 15. September 2022 - eröffnet am 19. September 2022 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. Es händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren; eventualiter sei die Sache an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Weiter seien die kantonalen Behörden darüber aufzuklären, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukomme. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung und ein Schreiben des Lehrbetriebs des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2022, je in Kopie, bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 den Eingang der vorliegenden Beschwerde. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). G. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- an. H. Am 1. November 2022 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird beantragt, es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Bezug auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylgesuches und der verfügten Wegweisung enthält die Beschwerde hingegen keine Anträge. Ferner wird in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, inwiefern der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG [SR 142.20]) beziehungsweise nicht möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG) sei beziehungsweise die angefochtene Verfügung diesbezüglich Bundesrecht verletze oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann eine fehlerhafte Verfügung zwar zugunsten einer Partei auch ändern (Art. 62 Abs. 1 VwVG), wenn in der Beschwerde kein entsprechendes Begehren formuliert wird oder sich ein solches zumindest aus der Beschwerdebegründung ergibt. Es ist allerdings nicht gehalten, über die Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen oder nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen, sondern hat von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur dann zu prüfen, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage, 2022, R. 1.54 ff.). 4.3 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2022 festgestellt, bestehen vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Unrecht als zulässig und möglich bezeichnet haben könnte. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit entsprechend den Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung einzig die Frage, ob infolge der Unzumutbarkeit an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG).

5. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6. 6.1 Das SEM führt in seiner Verfügung aus, dass die allgemeine Lage in Algerien aktuell weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet sei. Es sei gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass sich verschiedene Mitglieder seiner Familie in Algerien aufhalten würden. Auch habe er dort Freunde, mit welchen er vor seiner Ausreise zusammengewohnt habe. Damit verfüge er über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihn nach der Rückkehr unterstützen könne, selbst wenn er Probleme mit seiner Stiefmutter haben sollte. Der Beschwerdeführer habe zwar geltend gemacht, dass er in der Zwischenzeit keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe und den Aufenthaltsort eines seiner Brüder und seiner Schwester nicht kenne. Es dürfe jedoch erwartet werden, dass er sich bemühe, den Kontakt zu seiner Familie wiederherzustellen. Auch habe er erwähnt, dass er bis zur Ausreise als Fischer tätig gewesen sei. Damit würden sich, selbst wenn er das Land aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätte, keine Hinweise dafür ergeben, dass es ihm nicht möglich sein sollte, erneut eine Arbeit zu finden. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Algerien aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Dass er zu einem früheren Zeitpunkt die Absicht gehabt habe, freiwillig nach Algerien zurückzukehren, weise ebenfalls darauf hin, dass er in dieser Hinsicht keine Befürchtungen habe. Zwar gehe aus dem Bericht von Dr. K._______ vom 10. März 2022 hervor, dass er seit dem 28. Januar 2022 aufgrund einer depressiven Störung und einer PTBS bei ihm in Behandlung sei. In diesem Rahmen habe jener Psychiater dem Beschwerdeführer Esciatalopram und Redormin verschrieben. Auch halte der Psychiater fest, dass er psychosoziale Unterstützung benötige. Gemäss einem weiteren Bericht jenes Psychiaters vom 22. Juni 2022 hätten zwei Polizeikontrollen zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geführt. Die Provinz F._______ verfüge, neben einer staatlichen Universitätsklinik mit einer Abteilung für Psychiatrie, ein Intermediäres Zentrum für psychische Gesundheit. In diesen Zentren, welche über das ganze Land verteilt seien, erfolge eine ambulante psychische Behandlung durch Psychiater und Krankenschwestern. Eine psychosoziale Unterstützung durch psychiatrisches Pflegepersonal sei in der Provinz F._______ ebenfalls gewährleistet. Auch das Medikament Esciatalopram sei in Algerien erhältlich. Zudem habe er sicherlich die Möglichkeit, das pflanzliche Arzneimittel Redormin aus der Schweiz nach Algerien mitzunehmen oder dort andernfalls ein alternatives pflanzliches Schlafmittel zu finden. Der Umstand, dass das Niveau der Behandlung in seinem Heimatland wahrscheinlich nicht demjenigen in der Schweiz entspreche, stelle kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. 6.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass er nicht überleben würde, wenn er in Algerien ins Gefängnis müsste. Er habe dort keine Angehörigen, die ihn unterstützen würden. Seine unbehandelten psychischen Leiden würden schnell zu einer nicht wieder gut zu machenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und seines Lebens führen. Dies entspreche einer unmenschlichen Behandlung, weshalb ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. Er sei durch seine Kindheit, das schlimme Leben als Jugendlicher und durch die Flucht traumatisiert, was durch den Bericht von Dr. K._______ bestätigt werde. Es sei falsch, dass seine psychische Erkrankung auch in Algerien gut behandelt werden könne, da er dort gesucht werde und ins Gefängnis müsste. In Algerien könne er weder in Haft noch in Freiheit psychosoziale Unterstützung erhalten, zumal er es nicht bezahlen könne. Dasselbe gelte für die Medikamente, die er einnehmen müsse. Wenn er diese nicht erhalte, gehe es ihm schnell schlechter und durch seinen Zustand sei er in Algerien sehr stark gefährdet. Seit er sich in der Schweiz befinde, habe er sich trotz seines schlechten gesundheitlichen Zustands intensiv zu integrieren versucht. Deshalb habe er sogar eine Lehre beginnen können, wie aus dem beigelegtem Schreiben des Lehrbetriebs hervorgehe. Aufgrund seines sehr jungen Alters und seiner angeschlagenen Gesundheit sei dies als eine besondere Anpassungsleistung zu betrachten. Es sei ihm nicht zuzumuten, dass er nach Algerien zurückgeschafft werde. Wenn er in Algerien Unterstützung durch seine Verwandten erhalten hätte, wäre er nicht nach Europa geflüchtet. Er habe mit dem Service Social International erfolglos versucht, seine Mutter ausfindig zu machen. Er habe sie seit seinem (...) Lebensjahr nicht mehr gesehen. Sie sei wegen Ehebruchs verurteilt und verstossen worden. Den Rest der Familie könne er ebenso wenig aufspüren. Ohnehin würde ihm diese nicht helfen. Er stamme aus zerrütteten Familienverhältnissen. Die Behandlung, die er bei einer Rückkehr erwarte, sei unmenschlich. Er habe oft auf einem Schiff geschlafen und von der Hand in den Mund gelebt. Er sei ein Kind gewesen. Er könne nicht einfach wieder dorthin und mit der Arbeit beginnen. Es bestünden also klare Hinweise, dass er nicht in angemessenen Umständen in der Heimat leben und behandelt werden könne, und dass er sehr wohl, wie bereits vor der Ausreise, in existenzielle Not geraten würde. Wäre er «nur» krank, verstünde er die Argumentation des SEM, aber er sei aus einer schlechten Lage geflüchtet, und er sei krank. Beides zusammen führe zur Notlage. 7. 7.1 Übereinstimmend mit der Vorinstanz und gestützt auf die bundesverwaltungsrechtliche Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die allgemeine Lage in Algerien aktuell weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist (vgl. Urteil des BVGer D-3361/2022 vom 12. September 2022 E. 9.3.1 m.w.H.). 7.2 Es kann weiter in Einklang mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien aus individuellen Gründen nicht in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb für die diesbezüglichen Einzelheiten auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 6.1) zu verweisen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde (vgl. E. 6.2) erschöpfen sich im Wesentlichen in der Wiederholung seiner schwierigen persönlichen, familiären und gesundheitlichen Situation. Argumente oder Beweismittel, die in Bezug auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung allenfalls zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnten, liegen hingegen keine vor. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Erwägungen des SEM unzutreffend sein sollen. 7.3 Gemäss Rechtsprechung stellt der Grad der Integration für sich genommen grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 am Ende; Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 13 E. 3.5), weshalb das mit der Beschwerde eingereichte Referenzschreiben des Lehrbetriebs des Beschwerdeführers mit Blick auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung keine Bedeutung beizumessen ist. 7.4 Das SEM hat demnach den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar beurteilt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf den nicht weiter begründeten Eventualantrag, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht ausreichend erhoben, ihre Begründungspflicht verletzt und damit sein rechtliches Gehör verletzt, näher einzugehen, zumal das SEM den medizinischen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 1. November 2022 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand: