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SB230250

Gewerbsmässiger und bandenmässiger Diebstahl etc.

Zürich OG · 2023-11-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Am 2. Dezember 2022 meldete der Beschuldigte A._____ fristgerecht Beru- fung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) vom 22. November 2022 an (Urk. 65), welches seinem amtlichen Verteidiger gleichentags mündlich und schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 13 ff.; Urk. 63). Der Beschuldigte selbst war der

- 6 - vorinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholt unentschuldigt ferngeblieben, weshalb die Vorinstanz schliesslich in Anwendung von Art. 366 f. StPO ein Ab- wesenheitsverfahren durchgeführt hatte (vgl. Prot. I S. 5 f. und S. 9 f.; Urk. 76 S. 7). Der Beschuldigte verzichtete diesbezüglich in seiner Berufungsanmeldung sinnge- mäss auf ein Gesuch um neue Beurteilung im Sinne von Art. 368 StPO (Urk. 65).

E. 2 Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 74 = Urk. 76) am 19. April 2023 (Urk. 75/2) reichte der Beschuldigte dem Obergericht am 28. April 2023 fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 77). Am 11. Mai 2023 ersuchte der Beschul- digte sodann um Vereinigung des vorliegenden Berufungsverfahrens mit dem bei der II. Strafkammer des Zürcher Obergerichts pendenten Berufungsverfahren SB230283 in anderer Sache (Urk. 81), welcher Antrag indessen mit Präsidialver- fügung vom 15. Mai 2023 abgewiesen wurde (Urk. 82).

E. 2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 2.2 Der Beschuldigte hat einen Grossteil seiner Berufungsanträge anlässlich der Berufungsverhandlung zurückgezogen und unterliegt mit seinen Berufungsanträ- gen vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihm deshalb, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung dieser Kosten beim Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

E. 2.3 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzuset- zen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG), zumal der grossmehrheitliche Rückzug der Berufung erst anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgte, womit der Vorbereitungsaufwand für das hiesige Gericht nicht geringer ausfiel.

3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 7'308.85 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 104). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen, wobei darin Hin- und Rückfahrt zum Obergericht sowie die Verhandlungsdauer noch nicht enthalten sind, die Nachbearbeitung inklusive Studium des begründeten Urteils und der übrige Mandatsabschluss hingegen schon. Die amtliche Verteidigung ist deshalb unter Berücksichtigung des Hin- und Rückwegs und der Verhandlungsdauer mit insgesamt Fr. 8'200.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 22 - Es wird beschlossen:

1. Vom teilweisen Rückzug der Berufung des Beschuldigten wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

22. November 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  des gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und 3 StGB,  des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB,  der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,  der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG,  des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG,  der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB,  der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB,  der Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 StGB,  des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie  der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Privatklägerin 2 (Dossier 21) wird der Beschuldigte freigesprochen und ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 85 Tage durch Haft (Untersuchungshaft im vorliegenden Verfahren sowie im eingestell- ten Verfahren StA Zürich-Sihl Untersuchungsnr. 2022/10014049) erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.–.

- 23 -

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 85 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Die Geldstrafe wird vollzogen.

6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

7. (…)

8. (…)

9. Es wird von einer Anordnung betreffend Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger abgesehen.

E. 2.4 Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung führt, steht die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. Formelles

E. 3 Ebenfalls mit Präsidialverfügung vom 15. Mai 2023 wurden der Staatsanwalt- schaft und den Privatklägern in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO je eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zugleich wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um aktuelle Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 84). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 22. Mai 2023 explizit auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 87). Ebenso verzichtete die Privatklägerin 15 (H._____ GmbH, K._____ [Stadt]) explizit auf eine Anschlussberufung (Urk. 88). Die übrigen Privatkläger lies- sen sich nicht vernehmen. Der Beschuldigte teilte mit Eingabe vom 30. Mai 2023 mit, dass er sozialhilfeabhängig sei und reichte einen befristeten Untermietvertrag ein (Urk. 89 und 90).

E. 3.1 Der Beschuldigte ist algerischer Staatsangehöriger und hat sich unter anderem des (mehrfach) qualifizierten Diebstahls sowie des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mithin gleich mehre- rer Katalogdelikte gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB schuldig gemacht, womit er grundsätzlich für mindestens fünf Jahre des Landes zu verweisen ist.

E. 3.2 Von der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; 144 IV 332, E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332, E. 3.3.1). Nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332, E. 3.3.2, mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozial- isierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGer. 6B_1070/2018 vom

14. August 2019, E. 6.2.2, mit Hinweisen). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von

- 11 - Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161, E. 3.4; BGer. 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, E. 6.3.4, mit Hinweisen; vgl. auch zum Ganzen: BGer. 6B_396/2020 vom 11. August 2020, E. 2.4.2. ff.). 3.3.1. Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 76 S. 33 unten bis S. 35). Der heute 33-jährige Beschuldigte kam im Alter von 21 Jahren illegal in die Schweiz und lebt seither hier. Auf sein Asylgesuch wurde nicht eingetreten und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. Nachdem er eine Schweizerin geheiratet hatte, erlangte er eine Aufenthaltsbewilligung B (Urk. 58 S. 1). Von seiner Ehefrau ist er jedoch mittlerweile geschieden (Urk. 105 S. 3). Der Beschuldigte ist weder in der Schweiz geboren noch hier aufgewachsen. Er hat sich hier während seines rund 12-jährigen Aufenthaltes kaum – weder sozial noch wirtschaftlich – integriert und verfügt abgesehen von seiner neuen Freundin über keine nennenswerten Bindungen in der Schweiz (Urk. 105 S. 3-5). Auch sein damals ebenfalls illegal anwesender Bruder und zeitweise Mittäter L._____ lebt inzwischen nicht mehr in der Schweiz (Urk. 105 S. 12). Seine ehemals ausgeübte Tätigkeit fand im Rahmen eines Sozialprogramms statt und nicht etwa auf dem ersten Arbeitsmarkt. Er ging in der Schweiz noch nie einer richtigen Erwerbstätigkeit nach (Urk. 58 S. 2). Der Beschuldigte ist bereits früher und auch jetzt wieder seit einigen Jahren durch wiederholte und erhebliche Delinquenz aufgefallen. Er wurde in der Schweiz bereits neun Mal wegen gleichartiger Delikte zu Freiheits- und Geldstrafen von umgerechnet insgesamt rund 2 1/2 Jahren ver- urteilt, welche er ausnahmslos verbüssen musste (Urk. 99). Auch nach dem Erlass des vorinstanzlichen Urteils delinquierte er trotz drohender Landesverweisung weiter (vgl. Urk. 102), wobei er anlässlich der Berufungsverhandlung eingestand, die Delikte gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom

30. Oktober 2023 begangen zu haben (Urk. 105 S. 7). Angesichts der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, der Delinquenz während laufender Untersuchung sowie der weiterhin schwierigen persönlichen Situation des Beschuldigten ergeben sich gravierende Bedenken an der Legalprognose. Der Beschuldigte war bereits mehrfach in Haft. Warum sich die Situation ausgerechnet dieses Mal – nach erfolgter Haftentlassung – ändern soll, erhellt nicht. Es ist weiterhin von einer

- 12 - erheblichen Rückfallgefahr auszugehen. Die Härtefallkriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE bzw. Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt der Beschuldigte somit offensichtlich nicht. 3.3.2. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Bisexualität wirkt mit der Vorinstanz als unglaubhafte, nachgeschobene Schutzbehauptung. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er erstmals an, er habe sowohl in der Schweiz als auch in Algerien bereits in Partnerschaften mit Männern gelebt (vgl. Urk. 105 S. 17), wobei lediglich solche mit Frauen aktenkundig sind. Auch seine derzeitige Partnerin ist eine Frau (Urk. 105 S. 5). Es bestehen damit keinerlei Anzeichen für eine Bisexualität des Beschuldigten. Obwohl dieser zu Protokoll gab, das sei der Hauptgrund für seine Flucht aus Algerien gewesen, gab er dies im Asylverfahren gegenüber den Behörden nie an (vgl. Urk. 57/1-425). Seine Behauptung, er habe dies nicht getan, da er Angst gehabt habe, die Schweizer Behörden würden wie die algerischen reagieren (Urk. 105 S. 12), vermag nicht zu überzeugen, zumal der Beschuldigte angeblich gerade deswegen Schutz in der Schweiz suchte. Wäre er tatsächlich davon ausgegangen, es würde ihm hier gleich ergehen wie in seiner Heimat, wäre er wohl kaum deswegen in die Schweiz geflohen. Die Migrationsakten sind sodann sehr wohl zu seinen Ungunsten verwertbar. Diese sind Teil der Akten (vgl. Urk. 57/1-425), in welche er Einsicht hatte. Seine im Asylverfahren getätigten Angaben wurden ihm überdies anlässlich der Berufungsverhandlung vorgehalten (vgl. Urk. 105 S. 12), womit er die Gelegenheit hatte, sich hierzu zu äussern. Der Beschuldigte reiste zudem zwischenzeitlich gemäss seinen eigenen Angaben freiwillig nach Algerien zurück (Urk. 105 S. 3), obwohl er angab, aufgrund seiner Bisexualität Todesangst vor einer Rückkehr dorthin zu haben und eine Landes- verweisung als Selbstmord zu sehen (Urk. 105 S. 23). Er pflegt zudem weiterhin sporadischen Kontakt zu seiner Mutter, obwohl ihm seine Familie angeblich aufgrund seiner sexuellen Orientierung nach dem Leben trachtet (Urk. 105 S. 3 i.V.m. S. 17). Es besteht also weiterhin ein Bezug nach Algerien. Die geltend gemachte Todesangst vor einer Rückkehr erscheint damit ebenfalls als reine Schutzbehauptung, wäre er doch bei Bestehen einer solchen sicherlich nicht freiwillig nach Algerien zurückgereist. Die vom Beschuldigten behauptete

- 13 - Bisexualität wäre sodann für sich genommen nicht geeignet, einen Härtefall zu begründen. 3.3.3. Auch für die nicht weiter belegte Behauptung des Beschuldigten, er würde in Algerien die von ihm benötigten Medikamente namentlich für seine Bauch- speicheldrüsenerkrankung nicht erhalten (vgl. Urk. 105 S. 16) und die Ergänzung der Verteidigung bezüglich der Unmöglichkeit des Erhältlichmachens von Medi- kamenten gegen Depressionen und ADHS sowie des Heroinersatzes (vgl. Urk. 106 S. 13), bestehen keine objektiven Anhaltspunkte. Algerien verfügt vielmehr grundsätzlich über ein funktionierendes Sozial- und Gesundheitssystem, weshalb davon auszugehen ist, dass die Erkrankungen des Beschuldigten dort ebenfalls behandelt werden können und werden, wenn auch allenfalls nicht in der gleichen Qualität wie hier in der Schweiz (vgl. hierzu das Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts vom 12. April 2022, D-1417/2022, E. 7, mit zahlreichen Hinweisen). Auf den Heroinersatz dürfte er sodann bereits in absehbarer Zeit, wohl aber spätestens bei Haftenlassung, nicht mehr angewiesen sein, da er bereits bei der "letzten Dosis"

– wie es der Beschuldigte formulierte – angelangt ist. Wohl ist dies für den Beschuldigten mit einer gewissen persönlichen Härte verbunden, begründet jedoch keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 66a Abs. 2 StGB. 3.3.4. Während die Verteidigung anführte, der Beschuldigte habe die Delikte zur Finanzierung seines Drogenkonsums und weil er Hunger gehabt habe begangen (Urk. 106 S. 14 f. i.V.m. Prot. II S. 11), machte dieser selbst unterschiedliche Angaben zu seinen Motiven, insbesondere dazu, inwiefern seine Delikte auf eine allfällige Drogensucht zurückzuführen seien. So führte er anlässlich der Schluss- einvernahme vom 22. März 2022 überwiegend aus, die Diebstähle begangen zu haben, um sich damit etwa Essen, Kleider, Lose, Handy-Guthaben oder ÖV-Tickets kaufen zu können. Nur vereinzelt gab er Drogenkonsum als Motiv an (vgl. Urk. D1/3 S. 3, S. 7, S. 11, S. 12, S. 21). Auf konkrete Frage des Staatsanwalts erklärte der Beschuldigte, er "kenne" Kokain wohl seit 2014, konsumiere aber nicht regelmässig und sei nicht abhängig. Er nehme es zwei bis drei Mal im Monat, wenn er "Party machen" wolle. Es sei sehr teuer und er könne sich das eigentlich nicht leisten. Er

- 14 - habe noch nie eine Busse wegen Kokainkonsums erhalten (Urk. D1/3 S. 21). Demgegenüber führte der Beschuldigte in der staatsanwaltlichen Hafteinvernahme vom 1. Februar 2022 noch aus, er habe "früher" Drogen genommen und alles dafür machen müssen, dass er diese habe kaufen können (Urk. D1/10/35 S. 10 unten). Bei seiner Anhörung durch den Haftrichter vom 3. Februar 2022 erwähnte er als Motiv hingegen "viele Probleme", so etwa einen Velounfall, die Trennung von seiner Ehefrau, Aufenthalte in der Psychiatrie, Pankreaskrebs sowie Arbeitslosigkeit bzw. fehlende Unterstützung durch die öffentliche Hand (Urk. D1/10/40 S. 2 f.; vgl. auch Urk. D1/3 S. 30 f.). Erst auf explizite Nachfrage des Haftrichters gab der Beschul- digte an, regelmässig, aber nicht täglich Kokain zu konsumieren, wobei er nun vor zwei Monaten von sich aus damit aufgehört habe (Urk. D1/10/40 S. 4). Ähnlich divergierende Aussagen des Beschuldigten finden sich auch in den vorhandenen polizeilichen Einvernahmen (vgl. etwa Urk. D4/4 S. 3, D7/3 S. 8 und 11, D9/3 S. 5, D10/3 S. 5 f., D11/3 S. 2, D14/2 S. 5 f., 8 und 11, D16/3 S. 4, D16/4 S. 2 f., D20/3 S. 2, D25/2 S. 6 sowie D26/2 S. 6). Gemäss Austrittsbericht der PUK Zürich vom

E. 3.4 Da vorliegend ein schwerer persönlicher Härtefall verneint wird, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Straftäters am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse der Schweiz an seiner Ausweisung (Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2019 vom 5. September 2019, E. 2.4.3). Es sei jedoch angemerkt, dass das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung vorliegend deutlich überwiegen würde. Der Beschuldigte ist in der Schweiz weder sozial noch wirtschaftlich integriert, so hat er insbesondere keine Familie hier oder es je geschafft, auf dem ersten Arbeitsmarkt beruflich Fuss zu fassen. Vielmehr fiel der Beschuldigte in der Vergangenheit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Er kehrte sodann zwischenzeitlich freiwillig in sein Heimatland zurück, hat nach wie vor Kontakt zu seiner dort lebenden Mutter, beherrscht die Sprache, hat dort eine Ausbildung abgeschlossen und kann sich daher ohne Weiteres wieder ein Leben in Algerien aufbauen, wo er im Übrigen den Grossteil seines Lebens verbracht hat. Der Beschuldigte wurde vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Er hat sich hierbei unter anderem des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gemacht und damit eine schwere Straftat begangen. Er beging unzählige Delikte – unter anderem ganze drei Katalogtaten – mit etlichen Geschädigten. Es bestehen – insbesondere auch in Anbetracht der erneuten Delinquenz – gravierende Bedenken bezüglich der Legalprognose. Das öffentliche Interesse daran, solch massive Delinquenz mit vielen Geschädigten künftig zu verhindern, ist gross. Das persönliche – private –

- 19 - Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz ist hingegen verhältnismässig gering.

E. 3.5 Die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB durch die Vorinstanz ist damit zu bestätigen. Die von der Vorinstanz festgelegte Dauer der Landesverweisung von sieben Jahren erweist sich bereits angesichts dessen, dass der Beschuldigte mehrere (erhebliche) Katalogtaten be- ging, jedenfalls nicht als zu hoch. Die Ausfällung einer längeren Landesverweisung im Berufungsverfahren ist aufgrund des Verschlechterungsverbots ausgeschlos- sen (Art. 391 Abs. 2 StPO).

E. 4 Am 21. Juli 2023 wurden die Parteien auf den 16. November 2023 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 92).

E. 4.1 Zu bestätigen ist schliesslich auch die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS. Es kann hierzu vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 76 S. 36 f.). Ergänzend dazu ist auszuführen, dass eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem, wie die Verteidigung zu Recht ausführte, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beim Vorliegen von Bagatelldelikten ausgeschlossen ist. Für die Ausschreibung ge- nügt jedoch das Vorliegen einzelner oder mehrerer Straftaten, die einzeln betrach- tet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere sind. Nicht verlangt wird, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegen- wärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Auch die Verneinung einer Rückfallgefahr im Rahmen der Legalprognose und der damit einhergehende bedingte Strafvollzug steht der Ausschreibung nicht entgegen. Entscheidend ist auch nicht das ausgesprochene Strafmass, wobei der erfüllte Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsehen muss, damit eine Ausschreibung im SIS in Frage kommt. Zu berücksichtigen sind in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGer. 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 4.8. mit Verweisen).

E. 4.2 Vorliegend stellen die vom Beschuldigten begangenen wie auch künftig zu erwartenden Delikte (insbesondere banden- und gewerbsmässige Vermögens- delikte) eine effektive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar. Er wurde – unge- achtet des abstrakten Strafrahmens – deswegen auch konkret zu einer erheblichen

- 20 - Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt, welche rechtskräftig ist. Wenngleich einzelne der begangenen Delikte für sich genommen Bagatelldelikte darstellen mögen, wurde er bezüglich der begangenen Diebstähle wegen Banden- und Gewerbsmässigkeit verurteilt. Dies wird vom Gesetzgeber mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren sanktioniert, womit dieser auch zum Ausdruck gebracht hat, dass genau so ein Fall wie der vorliegende in Summe als schwerwie- gende Kriminalität erachtet wird. Diesbezüglich können die Delikte nicht einzeln be- trachtet werden. Sodann beging er nicht "nur" einfache Ladendiebstähle, sondern brach unter anderem auch in ein Wohn- und Pflegeheim sowie diverse Autos ein und erwirtschaftete teilweise nicht unbeträchtliche Deliktsbeträge.

E. 4.3 Der Beschuldigte ist, wie bereits ausgeführt, bereits neun Mal einschlägig vor- bestraft. Er beging im vorliegenden Verfahren unzählige Delikte. Sodann sind zwei weitere Verfahren gegen ihn hängig, eines ebenfalls am Obergericht des Kantons Zürich, wobei diesbezüglich die Unschuldsvermutung gilt, und ein weiteres vor Bezirksgericht Zürich. Bezüglich Letzterem hat der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung sämtliche Delikte eingestanden (Urk. 105 S. 7). Es handelt sich auch hierbei wieder um etliche Delikte (Urk. 102). Der Beschuldigte scheint unverbesserlich und nicht einsichtig bzw. reuig, gibt er doch den Behörden, welche ihn nicht genügend unterstützt hätten die Schuld, wenngleich er sich selbständig dafür entschied unzählige Diebstähle zu begehen, obwohl ihm Sozialhilfegelder zur Verfügung gestanden hätten, die er gemäss eigenen Angaben jedoch "nicht abholte" (Urk. 105 S. 15). Daher stellt auch der beim Beschuldigten wohl zumindest zeitweise vorhanden gewesene untergewichtige Ernährungszustand (Urk. 61/1 S. 3) keinen Grund dar, um von einer Ausschreibung im SIS abzusehen.

E. 4.4 Die Ausschreibung im SIS ist damit ohne weiteres verhältnismässig. Die Tat- sache, dass ihm damit verunmöglicht wird, in einem anderen Land im Schengen- Raum einen Neuanfang zu wagen kann nicht massgebend sein. Der Beschuldigte hat im Übrigen auch keinen Bezug zu einem anderen Schengen-Staat geltend gemacht. Daher ergibt sich auch vor diesem Hintergrund kein Anlass von einer Aus- schreibung abzusehen.

- 21 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 17) ist ausgangsgemäss zu bestäti- gen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der marginale Teilfreispruch bezüglich den Vorwurf des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Privatklägerin 2 (Dossier 21) rechtfertigt keine andere Kostenverteilung.

E. 5 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte A._____ (aus dem vorzeitigen Strafvollzug in anderer Sache vorgeführt), in Begleitung seines

- 7 - amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 5). Es waren keine Vorfragen und keine Beweisanträge zu entscheiden (Prot. II S. 6 f.). In der Sache selbst stellten die Parteien die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 5 f.). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales

1. Vorbemerkung Das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils leidet (nur) in der begründeten Ausferti- gung an einem Nummerierungsfehler und beginnt dort fälschlicherweise mit Ziffer 2, vgl. Urk. 76 S. 43 ff.. Im Folgenden wird jeweils auf die korrekte Nummerierung gemäss dem ursprünglichen Dispositiv, Urk. 63, Bezug genommen.

2. Umfang der Berufung

E. 10 Es wird die Abnahme einer DNA-Probe des Beschuldigten und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Der Vollzugsauftrag wird der Kantonspolizei Zürich erteilt.

E. 11 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 11 (B._____) Schadener- satz von Fr. 150.00 zuzüglich 5 % Zins ab 12. Juni 2021 zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird die Privatklägerin mit ihrer Zivilforderung auf den Weg des ordent- lichen Zivilprozesses verwiesen.

E. 12 Der Beschuldigte anerkennt die Zivilforderungen folgender Privatklägerschaft dem Grundsatze nach:  Privatklägerin 10 (C._____);  Privatkläger 23 (D._____). Zur Festlegung der Höhe des Schadenersatzanspruchs wird die Privat- klägerschaft auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

E. 13 Die folgenden Privatklägerinnen und Privatkläger werden mit ihren Schadener- satzbegehren vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen:  Privatkläger 4 (E._____);  Privatklägerin 6 (Genossenschaft F._____);  Privatklägerin 8 (G._____ AG);  Privatklägerin 15 (H._____ GmbH);

- 24 -  Privatklägerin 12 (I._____);  Privatkläger 13 (J._____).

E. 14 Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatklägerinnen und Privatkläger werden abgewiesen:  Privatklägerin 10 (C._____);  Privatklägerin 11 (B._____);  Privatklägerin 12 (I._____);  Privatkläger 13 (J._____).

E. 15 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.00 Gebühr für das Vorverfahren;

E. 16 Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 15'633.00 (inkl. Bar- auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) entschädigt.

E. 17 (…)

E. 18 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 19 (Mitteilungen)

E. 20 (Rechtsmittel 1)

E. 21 (Rechtsmittel 2)"

3. Schriftliche Mitteilung im Dispositivauszug an den Privatkläger 4 (E._____)  die Privatklägerin 6 (Genossenschaft F._____)  die Privatklägerin 8 (G._____ AG)  die Privatklägerin 10 (C._____)  die Privatklägerin 11 (B._____)  die Privatklägerin 12 (I._____)  den Privatkläger 13 (J._____)  den Vertreter der Privatklägerin 15 (H._____ GmbH), Advokat lic. iur.  O._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin den Privatkläger 23 (D._____) 

- 25 - sowie schriftliche Mitteilung an die weiteren Verfahrensbeteiligten mit nach- folgendem Urteil. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
  2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
  3. Das erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 17) wird bestätigt.
  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'200.– amtliche Verteidigung
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  das Migrationsamt des Kantons Zürich  den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugs-  dienste zur Kenntnisnahme sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  - 26 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
  7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. November 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230250-O/U/cwo Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, die Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz, der Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Blaser Urteil vom 16. November 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. G. Krayenbühl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässiger und bandenmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 22. November 2022 (DG220007)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 24. März 2022 (Urk. D1/13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 63 S. 4 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  des gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und 3 StGB,  des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB,  der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,  der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG,  des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG,  der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB,  der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB,  der Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 StGB,  des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie  der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Privatklägerin 2 (Dossier 21) wird der Beschuldigte freigesprochen und ist einer strafbaren Handlung nicht schul- dig.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 85 Tage durch Haft (Untersuchungshaft im vorliegenden Verfahren sowie im eingestellten Verfahren StA Zürich-Sihl Untersuchungsnr. 2022/10014049) erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.–.

- 3 -

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 85 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Die Geldstrafe wird vollzogen.

6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

8. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

9. Es wird von einer Anordnung betreffend Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger abgesehen.

10. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe des Beschuldigten und Erstellung eines DNA- Profils im Sinne von Art. 5 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Der Vollzugs- auftrag wird der Kantonspolizei Zürich erteilt.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 11 (B._____) Schadenersatz von Fr. 150.00 zuzüglich 5 % Zins ab 12. Juni 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihrer Zivilforderung auf den Weg des ordentlichen Zivilprozes- ses verwiesen.

12. Der Beschuldigte anerkennt die Zivilforderungen folgender Privatklägerschaft dem Grundsatze nach:  Privatklägerin 10 (C._____);  Privatkläger 23 (D._____). Zur Festlegung der Höhe des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerschaft auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

13. Die folgenden Privatklägerinnen und Privatkläger werden mit ihren Schadenersatz- begehren vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen:  Privatkläger 4 (E._____);  Privatklägerin 6 (Genossenschaft F._____);  Privatklägerin 8 (G._____ AG);

- 4 -  Privatklägerin 15 (H._____ GmbH);  Privatklägerin 12 (I._____);  Privatkläger 13 (J._____).

14. Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatklägerinnen und Privatkläger werden abgewiesen:  Privatklägerin 10 (C._____);  Privatklägerin 11 (B._____);  Privatklägerin 12 (I._____);  Privatkläger 13 (J._____).

15. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.00 Gebühr für das Vorverfahren;

16. Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 15'633.00 (inkl. Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) entschädigt.

17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

19. (Mitteilungen)

20. (Rechtsmittel 1)

21. (Rechtsmittel 2)"

- 5 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 77 S. 2 i.V.m. Prot. II S. 7 und S. 9 sowie Urk. 106 S. 2 f. sinngemäss)

1. Es sei festzustellen, dass die Dispositivziffer 1 Lemmas 1-5 und 9-11 und die Dispo- sitivziffern 2, 3 (betreffend die Busse), 6 sowie 9-16 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 22. November 2022 nicht angefochten und daher in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Berufung bezüglich der Dispositivziffer 1 Lemmas 6-8 sowie die Dispositivziffern 3 (betreffend die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe), 4-5 und 18 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 22. November 2022 zurückgezogen wird und daher in Rechtskraft erwachsen sind.

3. Von der Anordnung einer Landesverweisung und der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Dispositivziffern 7-8) sei abzusehen.

4. Die Kostenauflage des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositivziffer 17) sei ausgangsgemäss anzupassen.

5. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 87 schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Am 2. Dezember 2022 meldete der Beschuldigte A._____ fristgerecht Beru- fung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) vom 22. November 2022 an (Urk. 65), welches seinem amtlichen Verteidiger gleichentags mündlich und schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 13 ff.; Urk. 63). Der Beschuldigte selbst war der

- 6 - vorinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholt unentschuldigt ferngeblieben, weshalb die Vorinstanz schliesslich in Anwendung von Art. 366 f. StPO ein Ab- wesenheitsverfahren durchgeführt hatte (vgl. Prot. I S. 5 f. und S. 9 f.; Urk. 76 S. 7). Der Beschuldigte verzichtete diesbezüglich in seiner Berufungsanmeldung sinnge- mäss auf ein Gesuch um neue Beurteilung im Sinne von Art. 368 StPO (Urk. 65).

2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 74 = Urk. 76) am 19. April 2023 (Urk. 75/2) reichte der Beschuldigte dem Obergericht am 28. April 2023 fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 77). Am 11. Mai 2023 ersuchte der Beschul- digte sodann um Vereinigung des vorliegenden Berufungsverfahrens mit dem bei der II. Strafkammer des Zürcher Obergerichts pendenten Berufungsverfahren SB230283 in anderer Sache (Urk. 81), welcher Antrag indessen mit Präsidialver- fügung vom 15. Mai 2023 abgewiesen wurde (Urk. 82).

3. Ebenfalls mit Präsidialverfügung vom 15. Mai 2023 wurden der Staatsanwalt- schaft und den Privatklägern in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO je eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zugleich wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um aktuelle Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 84). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 22. Mai 2023 explizit auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 87). Ebenso verzichtete die Privatklägerin 15 (H._____ GmbH, K._____ [Stadt]) explizit auf eine Anschlussberufung (Urk. 88). Die übrigen Privatkläger lies- sen sich nicht vernehmen. Der Beschuldigte teilte mit Eingabe vom 30. Mai 2023 mit, dass er sozialhilfeabhängig sei und reichte einen befristeten Untermietvertrag ein (Urk. 89 und 90).

4. Am 21. Juli 2023 wurden die Parteien auf den 16. November 2023 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 92).

5. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte A._____ (aus dem vorzeitigen Strafvollzug in anderer Sache vorgeführt), in Begleitung seines

- 7 - amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 5). Es waren keine Vorfragen und keine Beweisanträge zu entscheiden (Prot. II S. 6 f.). In der Sache selbst stellten die Parteien die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 5 f.). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales

1. Vorbemerkung Das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils leidet (nur) in der begründeten Ausferti- gung an einem Nummerierungsfehler und beginnt dort fälschlicherweise mit Ziffer 2, vgl. Urk. 76 S. 43 ff.. Im Folgenden wird jeweils auf die korrekte Nummerierung gemäss dem ursprünglichen Dispositiv, Urk. 63, Bezug genommen.

2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuld- sprüche wegen rechtswidrigen Aufenthaltes, Hinderung einer Amtshandlung und Tätlichkeiten (Disp.-Ziff. 1, Lemmas 6-8), die Strafzumessung und den Vollzug bezüglich der ausgefällten Freiheits- und Geldstrafe (Disp.-Ziff. 3 bis 5), die Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Disp.-Ziff. 7 und 8) sowie die Kostenauflage (Disp.-Ziff. 17-18; Urk. 77 S. 2). 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. November 2023 zog der Beschuldigte seine Berufung bezüglich der Schuldsprüche wegen rechtswidrigen Aufenthaltes, Hinderung einer Amtshandlung und Tätlichkeiten (Disp.-Ziff. 1, Lemmas 6-8), die Strafzumessung und den Vollzug bezüglich der ausgefällten Frei- heits- und Geldstrafe (Disp.-Ziff. 3 bis 5) zurück und erklärte, aufrechterhalten werde nur die Berufung mit Blick auf die Anordnung der Landesverweisung und die Ausschreibung im SIS gemäss Disp.-Ziff. 7-8 (Prot. II S. 9). Vom teilweisen Rück- zug der Berufung des Beschuldigten ist vorab mit Beschluss Vormerk zu nehmen. 2.3. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind somit die Disp.-Ziff. 1 (diverse Schuldsprüche), Disp.-Ziff. 2 (Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedens- bruchs gemäss Dossier 21), Disp.-Ziff. 3 (Strafmass), Disp.-Ziff. 4-6 (Strafvollzug),

- 8 - Disp.-Ziff. 9 (Absehen von Anordnung betr. Sicherstellungen etc.), Disp.-Ziff. 10 (Erstellung DNA-Profil), Disp.-Ziff. 11-14 (Entscheid über Zivilforderungen) sowie Disp.-Ziff. 15-16 (Kostenfestsetzung inkl. Honorar der amtlichen Verteidigung) und Disp.-Ziff. 18 (Kostenauflage bzgl. der amtlichen Verteidigung) des vorinstanzlichen Urteils, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. 2.4. Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung führt, steht die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. Formelles 3.1. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Landesverweisung / SIS-Ausschreibung

1. Die Vorinstanz ordnete eine obligatorische Landesverweisung des Beschul- digten für die Dauer von 7 Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS an (Urk. 76 S. 32 ff.).

2. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren zusammengefasst dagegen vor, es müsse beim Beschuldigten von einem Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausgegangen werden. Zu seinem Heimatland Algerien habe er keinen Bezug mehr. Aufgrund seiner bisexuellen Neigung befürchte er dort lebensbedrohliche

- 9 - Nachstellungen. Überdies seien homosexuelle Handlungen in Algerien strafbar. Im Asylverfahren habe er dies nicht erwähnt, weil er sich geschämt und befürchtet habe, dass die Behörden auch hier mit starker Ablehnung reagieren würden. Da dem Beschuldigten die Migrationsakten nicht als Untersuchungsergebnis vorge- halten worden seien, könne jedoch ohnehin nicht zu seinen Lasten auf diese abgestützt werden. Hinzu komme, dass der Beschuldigte die von ihm dringend benötigten Medikamente zur Behandlung seiner Bauchspeicheldrüsenerkrankung, der Depressionen, der ADHS sowie den Heroinersatz nur in der Schweiz, nicht aber in Algerien bekomme (Urk. 106 S. 12 f.). Dieser habe sodann einen Entzug gemacht und sich dahingehend geäussert, dass er eine ambulante Massnahme machen und sich in Pflege begeben wolle. So sei ihm gesundheitlich eine Perspek- tive gegeben, die er ausserhalb der Schweiz nicht hätte (Urk. 106 S. 13 i.V.m. Prot. II S. 11). Andere Länder als Algerien würden ihn nicht aufnehmen, da Einrei- sebeschränkungen bestünden, insbesondere für vorbestrafte Personen (Urk. 106 S. 13 i.V.m. Prot. II S. 10). Die Interessenabwägung würde sodann zugunsten des Beschuldigten ausfallen. Bei sämtlichen von diesem begangenen Delikten handle es sich um solche von niederer Schwere. Es sei immer darum gegangen, Geld erhältlich zu machen, zur Deckung des Drogenkonsums und um sich damit etwas zu essen kaufen zu können. Der Beschuldigte werde sich, wenn er aus der Haft entlassen werde, weitere ärztliche und psychotherapeutische Hilfe sowie Arbeit suchen, sich von seinen falschen Kollegen verabschieden und von Drogen fern- halten, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle. Die Legalprognose sei günstig (Urk. 106 S. 13

f. i.V.m. S. 15 und Prot. II S. 11). Eine Ausschreibung im Schengener Informations- system sei unverhältnismässig. Es bedürfe hierfür einer Gefahr für die öffentliche Ordnung oder für die öffentliche oder die nationale Sicherheit im Hoheitsgebiet. Die vom Beschuldigten begangenen Straftaten müssten hierfür von einer gewissen Schwere sein. Bagatelldelikte seien hiervon ausgenommen, wobei es vorliegend ausschliesslich um solche gehe (Urk. 106 S. 14 f. i.V.m. Prot. II S. 11). Sowohl bei der Überprüfung der Landesverweisung als auch der SIS-Ausschreibung sei zudem zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte Probleme gehabt habe und

- 10 - unterernährt gewesen sei. Es sei ihm nicht gut gegangen (Urk. 106 S. 15 i.V.m. Prot. II S. 11 f.). 3.1 Der Beschuldigte ist algerischer Staatsangehöriger und hat sich unter anderem des (mehrfach) qualifizierten Diebstahls sowie des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mithin gleich mehre- rer Katalogdelikte gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB schuldig gemacht, womit er grundsätzlich für mindestens fünf Jahre des Landes zu verweisen ist. 3.2 Von der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; 144 IV 332, E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332, E. 3.3.1). Nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332, E. 3.3.2, mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozial- isierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGer. 6B_1070/2018 vom

14. August 2019, E. 6.2.2, mit Hinweisen). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von

- 11 - Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161, E. 3.4; BGer. 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, E. 6.3.4, mit Hinweisen; vgl. auch zum Ganzen: BGer. 6B_396/2020 vom 11. August 2020, E. 2.4.2. ff.). 3.3.1. Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 76 S. 33 unten bis S. 35). Der heute 33-jährige Beschuldigte kam im Alter von 21 Jahren illegal in die Schweiz und lebt seither hier. Auf sein Asylgesuch wurde nicht eingetreten und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. Nachdem er eine Schweizerin geheiratet hatte, erlangte er eine Aufenthaltsbewilligung B (Urk. 58 S. 1). Von seiner Ehefrau ist er jedoch mittlerweile geschieden (Urk. 105 S. 3). Der Beschuldigte ist weder in der Schweiz geboren noch hier aufgewachsen. Er hat sich hier während seines rund 12-jährigen Aufenthaltes kaum – weder sozial noch wirtschaftlich – integriert und verfügt abgesehen von seiner neuen Freundin über keine nennenswerten Bindungen in der Schweiz (Urk. 105 S. 3-5). Auch sein damals ebenfalls illegal anwesender Bruder und zeitweise Mittäter L._____ lebt inzwischen nicht mehr in der Schweiz (Urk. 105 S. 12). Seine ehemals ausgeübte Tätigkeit fand im Rahmen eines Sozialprogramms statt und nicht etwa auf dem ersten Arbeitsmarkt. Er ging in der Schweiz noch nie einer richtigen Erwerbstätigkeit nach (Urk. 58 S. 2). Der Beschuldigte ist bereits früher und auch jetzt wieder seit einigen Jahren durch wiederholte und erhebliche Delinquenz aufgefallen. Er wurde in der Schweiz bereits neun Mal wegen gleichartiger Delikte zu Freiheits- und Geldstrafen von umgerechnet insgesamt rund 2 1/2 Jahren ver- urteilt, welche er ausnahmslos verbüssen musste (Urk. 99). Auch nach dem Erlass des vorinstanzlichen Urteils delinquierte er trotz drohender Landesverweisung weiter (vgl. Urk. 102), wobei er anlässlich der Berufungsverhandlung eingestand, die Delikte gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom

30. Oktober 2023 begangen zu haben (Urk. 105 S. 7). Angesichts der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, der Delinquenz während laufender Untersuchung sowie der weiterhin schwierigen persönlichen Situation des Beschuldigten ergeben sich gravierende Bedenken an der Legalprognose. Der Beschuldigte war bereits mehrfach in Haft. Warum sich die Situation ausgerechnet dieses Mal – nach erfolgter Haftentlassung – ändern soll, erhellt nicht. Es ist weiterhin von einer

- 12 - erheblichen Rückfallgefahr auszugehen. Die Härtefallkriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE bzw. Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt der Beschuldigte somit offensichtlich nicht. 3.3.2. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Bisexualität wirkt mit der Vorinstanz als unglaubhafte, nachgeschobene Schutzbehauptung. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er erstmals an, er habe sowohl in der Schweiz als auch in Algerien bereits in Partnerschaften mit Männern gelebt (vgl. Urk. 105 S. 17), wobei lediglich solche mit Frauen aktenkundig sind. Auch seine derzeitige Partnerin ist eine Frau (Urk. 105 S. 5). Es bestehen damit keinerlei Anzeichen für eine Bisexualität des Beschuldigten. Obwohl dieser zu Protokoll gab, das sei der Hauptgrund für seine Flucht aus Algerien gewesen, gab er dies im Asylverfahren gegenüber den Behörden nie an (vgl. Urk. 57/1-425). Seine Behauptung, er habe dies nicht getan, da er Angst gehabt habe, die Schweizer Behörden würden wie die algerischen reagieren (Urk. 105 S. 12), vermag nicht zu überzeugen, zumal der Beschuldigte angeblich gerade deswegen Schutz in der Schweiz suchte. Wäre er tatsächlich davon ausgegangen, es würde ihm hier gleich ergehen wie in seiner Heimat, wäre er wohl kaum deswegen in die Schweiz geflohen. Die Migrationsakten sind sodann sehr wohl zu seinen Ungunsten verwertbar. Diese sind Teil der Akten (vgl. Urk. 57/1-425), in welche er Einsicht hatte. Seine im Asylverfahren getätigten Angaben wurden ihm überdies anlässlich der Berufungsverhandlung vorgehalten (vgl. Urk. 105 S. 12), womit er die Gelegenheit hatte, sich hierzu zu äussern. Der Beschuldigte reiste zudem zwischenzeitlich gemäss seinen eigenen Angaben freiwillig nach Algerien zurück (Urk. 105 S. 3), obwohl er angab, aufgrund seiner Bisexualität Todesangst vor einer Rückkehr dorthin zu haben und eine Landes- verweisung als Selbstmord zu sehen (Urk. 105 S. 23). Er pflegt zudem weiterhin sporadischen Kontakt zu seiner Mutter, obwohl ihm seine Familie angeblich aufgrund seiner sexuellen Orientierung nach dem Leben trachtet (Urk. 105 S. 3 i.V.m. S. 17). Es besteht also weiterhin ein Bezug nach Algerien. Die geltend gemachte Todesangst vor einer Rückkehr erscheint damit ebenfalls als reine Schutzbehauptung, wäre er doch bei Bestehen einer solchen sicherlich nicht freiwillig nach Algerien zurückgereist. Die vom Beschuldigten behauptete

- 13 - Bisexualität wäre sodann für sich genommen nicht geeignet, einen Härtefall zu begründen. 3.3.3. Auch für die nicht weiter belegte Behauptung des Beschuldigten, er würde in Algerien die von ihm benötigten Medikamente namentlich für seine Bauch- speicheldrüsenerkrankung nicht erhalten (vgl. Urk. 105 S. 16) und die Ergänzung der Verteidigung bezüglich der Unmöglichkeit des Erhältlichmachens von Medi- kamenten gegen Depressionen und ADHS sowie des Heroinersatzes (vgl. Urk. 106 S. 13), bestehen keine objektiven Anhaltspunkte. Algerien verfügt vielmehr grundsätzlich über ein funktionierendes Sozial- und Gesundheitssystem, weshalb davon auszugehen ist, dass die Erkrankungen des Beschuldigten dort ebenfalls behandelt werden können und werden, wenn auch allenfalls nicht in der gleichen Qualität wie hier in der Schweiz (vgl. hierzu das Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts vom 12. April 2022, D-1417/2022, E. 7, mit zahlreichen Hinweisen). Auf den Heroinersatz dürfte er sodann bereits in absehbarer Zeit, wohl aber spätestens bei Haftenlassung, nicht mehr angewiesen sein, da er bereits bei der "letzten Dosis"

– wie es der Beschuldigte formulierte – angelangt ist. Wohl ist dies für den Beschuldigten mit einer gewissen persönlichen Härte verbunden, begründet jedoch keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 66a Abs. 2 StGB. 3.3.4. Während die Verteidigung anführte, der Beschuldigte habe die Delikte zur Finanzierung seines Drogenkonsums und weil er Hunger gehabt habe begangen (Urk. 106 S. 14 f. i.V.m. Prot. II S. 11), machte dieser selbst unterschiedliche Angaben zu seinen Motiven, insbesondere dazu, inwiefern seine Delikte auf eine allfällige Drogensucht zurückzuführen seien. So führte er anlässlich der Schluss- einvernahme vom 22. März 2022 überwiegend aus, die Diebstähle begangen zu haben, um sich damit etwa Essen, Kleider, Lose, Handy-Guthaben oder ÖV-Tickets kaufen zu können. Nur vereinzelt gab er Drogenkonsum als Motiv an (vgl. Urk. D1/3 S. 3, S. 7, S. 11, S. 12, S. 21). Auf konkrete Frage des Staatsanwalts erklärte der Beschuldigte, er "kenne" Kokain wohl seit 2014, konsumiere aber nicht regelmässig und sei nicht abhängig. Er nehme es zwei bis drei Mal im Monat, wenn er "Party machen" wolle. Es sei sehr teuer und er könne sich das eigentlich nicht leisten. Er

- 14 - habe noch nie eine Busse wegen Kokainkonsums erhalten (Urk. D1/3 S. 21). Demgegenüber führte der Beschuldigte in der staatsanwaltlichen Hafteinvernahme vom 1. Februar 2022 noch aus, er habe "früher" Drogen genommen und alles dafür machen müssen, dass er diese habe kaufen können (Urk. D1/10/35 S. 10 unten). Bei seiner Anhörung durch den Haftrichter vom 3. Februar 2022 erwähnte er als Motiv hingegen "viele Probleme", so etwa einen Velounfall, die Trennung von seiner Ehefrau, Aufenthalte in der Psychiatrie, Pankreaskrebs sowie Arbeitslosigkeit bzw. fehlende Unterstützung durch die öffentliche Hand (Urk. D1/10/40 S. 2 f.; vgl. auch Urk. D1/3 S. 30 f.). Erst auf explizite Nachfrage des Haftrichters gab der Beschul- digte an, regelmässig, aber nicht täglich Kokain zu konsumieren, wobei er nun vor zwei Monaten von sich aus damit aufgehört habe (Urk. D1/10/40 S. 4). Ähnlich divergierende Aussagen des Beschuldigten finden sich auch in den vorhandenen polizeilichen Einvernahmen (vgl. etwa Urk. D4/4 S. 3, D7/3 S. 8 und 11, D9/3 S. 5, D10/3 S. 5 f., D11/3 S. 2, D14/2 S. 5 f., 8 und 11, D16/3 S. 4, D16/4 S. 2 f., D20/3 S. 2, D25/2 S. 6 sowie D26/2 S. 6). Gemäss Austrittsbericht der PUK Zürich vom

10. August 2021 (der einzige aus dem vorliegend interessierenden Tatzeitraum) gab der Beschuldigte anlässlich seiner dortigen stationären Behandlung vom

21. bis 23. Juli 2021 wegen Suizidgedanken einen regelmässigen Crack-Konsum von ca. ein bis zwei Gramm pro Tag an, wobei seine Urinprobe positiv auf Kokain sowie Benzodiazepine getestet wurde. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten gestützt darauf, u.a. ein Kokain-Abhängigkeitssyndrom beim Beschuldigten (Urk. 61/1). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er schliesslich, ihm sei es nicht gut gegangen. Die Behörden seien schuld, weil sie ihm nicht genügend geholfen hätten, denn diese hätten mehr tun müssen, als ihm nur Geld zu geben. Sodann sei er dazu gezwungen gewesen, weil er vielleicht am Verhungern und ohne Kleider gewesen sei und kalt gehabt habe, weil er kein Dach über dem Kopf gehabt habe (Urk. 105 S. 10 f. i.V.m. S. 23). Der Beschuldigte entschied sich jedoch selbständig dafür unter anderem unzählige Diebstähle zu begehen, obwohl ihm Sozialhilfegelder zur Verfügung gestanden hätten, die er gemäss eigenen Angaben jedoch nicht abholte (Urk. 105 S. 15). Der wohl zumindest zeitweise vorhanden gewesene untergewichtige Ernährungszustand (vgl. Urk. 61/1 S. 3) hat der Beschuldigte selbst verschuldet. Es hätte ihm eine legale Möglichkeit zur

- 15 - Verfügung gestanden, um an Geld zu gelangen, von welcher er auch wusste. Er entschied sich jedoch dagegen, diese Hilfe anzunehmen, hätte dies jedoch trotz Drogenkonsums ohne weiteres gekonnt. Hierfür spricht insbesondere auch die zielgerichtete, teilweise professionelle Vorgehensweise des Beschuldigten bei der Deliktsausübung. Der zu finanzierende Drogenkonsum sowie zeitweiser Hunger mögen daher allenfalls teilweise Grund für die Delinquenz des Beschuldigten gewesen sein, vermögen diese jedoch weder zu entschuldigen noch einen Härtefall zu begründen. 3.3.5.

a) Der Beschuldigte äusserte sich – entgegen der Ausführungen der Verteidigung – anlässlich der Berufungsverhandlung nicht zu einer ambulanten Massnahme (vgl. Urk. 105). Er gab lediglich zu Protokoll, künftig wieder heiraten und arbeiten zu wollen, sodann wolle er sich in Behandlung begeben, wobei er nicht spezifizierte, welche Art von Behandlung ihm vorschwebt (Urk. 105 S. 8). Auf entsprechende Nachfrage des Verteidigers erklärte er schliesslich, die begonnene Therapie künftig – unabhängig von einer allfälligen Haftentlassung – weiterführen zu wollen (Urk. 105 S. 17). Hierbei dürften die vom Beschuldigten mit Frau M._____ geführten Gespräche gemeint sein (vgl. Urk. 105 S. 16). Eine Massnahme wurde bisher weder angeordnet noch beantragt.

b) Im Rahmen eines früheren Strafverfahrens wegen Drohungen zum Nachteil seiner Ehefrau (von welchen Vorwürfen der Beschuldigte schliesslich freige- sprochen wurde) wurde über den Beschuldigten durch Prof. Dr. N._____ ein foren- sisch-psychiatrisches Gutachten vom 26. Mai 2021 erstellt (Urk. 98/8/30). Darin wurden beim Beschuldigten für den damaligen Deliktszeitraum August/ September 2020 eine Anpassungsstörung, eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung, ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden sowie ein schädlicher Gebrauch von Kokain und Alkohol festgestellt (Urk. 98/8/30 S. 39 ff.; S. 58), wobei der dama- lige Gutachter konstatierte, dass sich aufgrund der vagen Angaben des Beschul- digten bezüglich Menge und Häufigkeit des Substanzkonsums "diagnostische Un- sicherheiten" ergäben. Der Beschuldigte habe eine Krankheitseinsicht verneint und sei diesbezüglichen Behandlungsangeboten bisher ausgewichen. Es sei von einer

- 16 - unkritischen Haltung und Bagatellisierungs- und Verleugnungstendenzen auszuge- hen. Der Beschuldigte habe für sämtliche Substanzen angegeben, dass es in An- spannungs- und Konfliktsituationen zu einem gesteigerten Konsum gekommen sei (Urk. 98/8/30 S. 45). Eine Verminderung der Einsichtsfähigkeit sei beim Beschul- digten nicht ersichtlich. Hingegen sei allenfalls von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen, da die psychische Befindlichkeits- und Persönlich- keitsproblematik sowie der Substanzkonsum im Zusammenhang mit den psycho- sozialen Belastungen im Sinne einer Enthemmung nachteiligen Einfluss auf die Steuerungsfähigkeit gehabt haben könne (Urk. 98/8/30 S. 49 ff.). Aufgrund der Per- sönlichkeitsstruktur des Beschuldigten, seines Suchtverhaltens sowie seiner zahl- reichen Vorstrafen und Inhaftierungen bestehe angesichts der zu erwartenden fi- nanziellen Schwierigkeiten infolge Trennung von seiner Ehefrau ein hohes Rück- fallrisiko insbesondere für Betäubungsmittel- und Eigentumsdelikte, zumal die Sichtweisen des Beschuldigten auf seine Delinquenz durch Bagatellisierungs- und Externalisierungstendenzen geprägt seien (Urk. 98/8/30 S. 52 ff.). Dabei sei die psychosoziale Situation des Beschuldigten von wesentlicher Bedeutung. Die Prognose hänge vor allem davon ab, inwiefern der Beschuldigte in der Lage und bereit sei, sich bei der Bewältigung der problematischen Lebenssituation zu arran- gieren bzw. diese konstruktiv mitzugestalten. Die Behandlung des polytropen Substanzkonsums werde durch das fehlende Problembewusstsein erschwert. Psychotherapeutische Interventionen seien wenig erfolgversprechend. Eine Massnahme nach Art. 63 StGB wäre mangels ausreichender Krankheitseinsicht, mangelnder Fähigkeit/Bereitschaft zur selbstkritischen Auseinandersetzung und mangelnder Behandlungstreue kaum umsetzbar und wenig erfolgversprechend (Urk. 98/8/30 S. 55 ff.).

c) Die Schlussfolgerungen des früheren Gutachtens lassen sich ohne Weiteres auf die heute zu beurteilenden Delikte des Beschuldigten übertragen und haben damit unvermindert Gültigkeit. Insbesondere geht auch aus den vorzitierten Aus- sagen des Beschuldigten hervor, dass sein Drogenkonsum allenfalls teilweise für seine anhaltende Delinquenz verantwortlich ist. Im Vordergrund steht jedoch seine desolate persönliche Situation (Arbeitslosigkeit bzw. fehlendes Einkommen, gesundheitliche und psychische Probleme, Trennung von der Ehefrau) und der

- 17 - daraus resultierende Geldmangel, mithin negative psychosoziale Faktoren, welche indessen wiederum seinem Suchtmittelkonsum Vorschub leisten, was insgesamt das deliktische Verhalten begünstigt. Die gemäss Gutachten deliktsfördernden Lebensumstände werden sich so schnell nicht ändern. Die vom Gutachter festge- stellten, Bagatellisierungs- und Externalisierungstendenzen zeigten sich sodann auch während der Befragung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhand- lung. So erklärte der Beschuldigte, er habe ja niemanden umgebracht und nichts ganz Schlimmes gemacht. Er habe sodann keine andere Wahl gehabt, da ihn der Staat nicht genügend unterstützt habe (Urk. 105 S. 7 i.V.m. S. 10 f.; siehe hierzu auch vorstehende Erwägung III. 3.3.4.). Der Beschuldigte sieht die Verantwortung für seine Delinquenz weiterhin an externer Stelle und nicht bei sich selbst, wobei er sein Verhalten bagatellisiert. Es ist daher davon auszugehen, dass er nach wie vor nicht in der Lage wäre sich selbstkritisch mit sich und seinen Taten auseinander- zusetzen.

d) Es mag zwar stimmen, dass der Beschuldigte den von ihm geschilderten Entzug durchgemacht hat (vgl. Urk. 105 S. 9 und S. 11). Dies musste er aufgrund der langen Haftdauer jedoch zwangsläufig tun. Die Gespräche mit Frau M._____ finden sodann wohl im Rahmen des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes der JVA Pöschwies statt. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte für eine Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten. Sein Drogenkonsum ist zwar allenfalls teilweise für seine anhaltende Delinquenz verantwortlich. Im Vordergrund stehen jedoch die negativen psychosozialen Faktoren. Angesichts der offensichtlich weiterhin fehlenden Fähigkeit/Bereitschaft zur selbstkritischen Auseinanderset- zung ist dem Gutachten folgend sodann davon auszugehen, dass eine Massnahme nach wie vor kaum umsetzbar und wenig erfolgsversprechend wäre, mithin der Be- schuldigte gar nicht massnahmefähig ist. Daran hat seine Kokainabstinenz – abge- sehen von der "letzten Dosis" des Heroinersatzes – offensichtlich nichts geändert. Das Argument, der Beschuldigte würde über eine bessere gesundheitliche Per- spektive verfügen, könnte er eine ambulante Massnahme absolvieren, stellt sodann für sich genommen keinen Grund für die Anordnung einer Massnahme oder die Begründung eines Härtefalles dar. Das Argument der Verteidigung verfängt daher nicht.

- 18 - 3.3.6. Gemäss der (allerdings nicht ganz einheitlichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung) hat sodann zwar bereits das Sachgericht bei der Prüfung der Anordnung einer Landesverweisung eine Prognose hinsichtlich deren Voll- ziehbarkeit zu treffen (vgl. BGer. 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020, E. 1.3.4. f.; BGer. 6B_50/2021 vom 8. September 2021, E. 4.6; anders etwa: BGer. 6B_1130/2021 vom 15. Oktober 2021). Jedoch ist aufgrund zu erwartender Vollzugshindernisse erst dann von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen. Auch dafür bestehen vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte. Namentlich sind Aus- schaffungen nach Algerien rechtlich wie faktisch aktuell grundsätzlich möglich. 3.4. Da vorliegend ein schwerer persönlicher Härtefall verneint wird, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Straftäters am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse der Schweiz an seiner Ausweisung (Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2019 vom 5. September 2019, E. 2.4.3). Es sei jedoch angemerkt, dass das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung vorliegend deutlich überwiegen würde. Der Beschuldigte ist in der Schweiz weder sozial noch wirtschaftlich integriert, so hat er insbesondere keine Familie hier oder es je geschafft, auf dem ersten Arbeitsmarkt beruflich Fuss zu fassen. Vielmehr fiel der Beschuldigte in der Vergangenheit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Er kehrte sodann zwischenzeitlich freiwillig in sein Heimatland zurück, hat nach wie vor Kontakt zu seiner dort lebenden Mutter, beherrscht die Sprache, hat dort eine Ausbildung abgeschlossen und kann sich daher ohne Weiteres wieder ein Leben in Algerien aufbauen, wo er im Übrigen den Grossteil seines Lebens verbracht hat. Der Beschuldigte wurde vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Er hat sich hierbei unter anderem des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gemacht und damit eine schwere Straftat begangen. Er beging unzählige Delikte – unter anderem ganze drei Katalogtaten – mit etlichen Geschädigten. Es bestehen – insbesondere auch in Anbetracht der erneuten Delinquenz – gravierende Bedenken bezüglich der Legalprognose. Das öffentliche Interesse daran, solch massive Delinquenz mit vielen Geschädigten künftig zu verhindern, ist gross. Das persönliche – private –

- 19 - Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz ist hingegen verhältnismässig gering. 3.5. Die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB durch die Vorinstanz ist damit zu bestätigen. Die von der Vorinstanz festgelegte Dauer der Landesverweisung von sieben Jahren erweist sich bereits angesichts dessen, dass der Beschuldigte mehrere (erhebliche) Katalogtaten be- ging, jedenfalls nicht als zu hoch. Die Ausfällung einer längeren Landesverweisung im Berufungsverfahren ist aufgrund des Verschlechterungsverbots ausgeschlos- sen (Art. 391 Abs. 2 StPO). 4.1. Zu bestätigen ist schliesslich auch die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS. Es kann hierzu vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 76 S. 36 f.). Ergänzend dazu ist auszuführen, dass eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem, wie die Verteidigung zu Recht ausführte, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beim Vorliegen von Bagatelldelikten ausgeschlossen ist. Für die Ausschreibung ge- nügt jedoch das Vorliegen einzelner oder mehrerer Straftaten, die einzeln betrach- tet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere sind. Nicht verlangt wird, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegen- wärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Auch die Verneinung einer Rückfallgefahr im Rahmen der Legalprognose und der damit einhergehende bedingte Strafvollzug steht der Ausschreibung nicht entgegen. Entscheidend ist auch nicht das ausgesprochene Strafmass, wobei der erfüllte Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsehen muss, damit eine Ausschreibung im SIS in Frage kommt. Zu berücksichtigen sind in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGer. 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 4.8. mit Verweisen). 4.2. Vorliegend stellen die vom Beschuldigten begangenen wie auch künftig zu erwartenden Delikte (insbesondere banden- und gewerbsmässige Vermögens- delikte) eine effektive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar. Er wurde – unge- achtet des abstrakten Strafrahmens – deswegen auch konkret zu einer erheblichen

- 20 - Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt, welche rechtskräftig ist. Wenngleich einzelne der begangenen Delikte für sich genommen Bagatelldelikte darstellen mögen, wurde er bezüglich der begangenen Diebstähle wegen Banden- und Gewerbsmässigkeit verurteilt. Dies wird vom Gesetzgeber mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren sanktioniert, womit dieser auch zum Ausdruck gebracht hat, dass genau so ein Fall wie der vorliegende in Summe als schwerwie- gende Kriminalität erachtet wird. Diesbezüglich können die Delikte nicht einzeln be- trachtet werden. Sodann beging er nicht "nur" einfache Ladendiebstähle, sondern brach unter anderem auch in ein Wohn- und Pflegeheim sowie diverse Autos ein und erwirtschaftete teilweise nicht unbeträchtliche Deliktsbeträge. 4.3. Der Beschuldigte ist, wie bereits ausgeführt, bereits neun Mal einschlägig vor- bestraft. Er beging im vorliegenden Verfahren unzählige Delikte. Sodann sind zwei weitere Verfahren gegen ihn hängig, eines ebenfalls am Obergericht des Kantons Zürich, wobei diesbezüglich die Unschuldsvermutung gilt, und ein weiteres vor Bezirksgericht Zürich. Bezüglich Letzterem hat der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung sämtliche Delikte eingestanden (Urk. 105 S. 7). Es handelt sich auch hierbei wieder um etliche Delikte (Urk. 102). Der Beschuldigte scheint unverbesserlich und nicht einsichtig bzw. reuig, gibt er doch den Behörden, welche ihn nicht genügend unterstützt hätten die Schuld, wenngleich er sich selbständig dafür entschied unzählige Diebstähle zu begehen, obwohl ihm Sozialhilfegelder zur Verfügung gestanden hätten, die er gemäss eigenen Angaben jedoch "nicht abholte" (Urk. 105 S. 15). Daher stellt auch der beim Beschuldigten wohl zumindest zeitweise vorhanden gewesene untergewichtige Ernährungszustand (Urk. 61/1 S. 3) keinen Grund dar, um von einer Ausschreibung im SIS abzusehen. 4.4. Die Ausschreibung im SIS ist damit ohne weiteres verhältnismässig. Die Tat- sache, dass ihm damit verunmöglicht wird, in einem anderen Land im Schengen- Raum einen Neuanfang zu wagen kann nicht massgebend sein. Der Beschuldigte hat im Übrigen auch keinen Bezug zu einem anderen Schengen-Staat geltend gemacht. Daher ergibt sich auch vor diesem Hintergrund kein Anlass von einer Aus- schreibung abzusehen.

- 21 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 17) ist ausgangsgemäss zu bestäti- gen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der marginale Teilfreispruch bezüglich den Vorwurf des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Privatklägerin 2 (Dossier 21) rechtfertigt keine andere Kostenverteilung. 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte hat einen Grossteil seiner Berufungsanträge anlässlich der Berufungsverhandlung zurückgezogen und unterliegt mit seinen Berufungsanträ- gen vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihm deshalb, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung dieser Kosten beim Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 2.3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzuset- zen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG), zumal der grossmehrheitliche Rückzug der Berufung erst anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgte, womit der Vorbereitungsaufwand für das hiesige Gericht nicht geringer ausfiel.

3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 7'308.85 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 104). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen, wobei darin Hin- und Rückfahrt zum Obergericht sowie die Verhandlungsdauer noch nicht enthalten sind, die Nachbearbeitung inklusive Studium des begründeten Urteils und der übrige Mandatsabschluss hingegen schon. Die amtliche Verteidigung ist deshalb unter Berücksichtigung des Hin- und Rückwegs und der Verhandlungsdauer mit insgesamt Fr. 8'200.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 22 - Es wird beschlossen:

1. Vom teilweisen Rückzug der Berufung des Beschuldigten wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

22. November 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  des gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und 3 StGB,  des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB,  der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,  der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG,  des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG,  der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB,  der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB,  der Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 StGB,  des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie  der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Privatklägerin 2 (Dossier 21) wird der Beschuldigte freigesprochen und ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 85 Tage durch Haft (Untersuchungshaft im vorliegenden Verfahren sowie im eingestell- ten Verfahren StA Zürich-Sihl Untersuchungsnr. 2022/10014049) erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.–.

- 23 -

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 85 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Die Geldstrafe wird vollzogen.

6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

7. (…)

8. (…)

9. Es wird von einer Anordnung betreffend Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger abgesehen.

10. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe des Beschuldigten und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Der Vollzugsauftrag wird der Kantonspolizei Zürich erteilt.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 11 (B._____) Schadener- satz von Fr. 150.00 zuzüglich 5 % Zins ab 12. Juni 2021 zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird die Privatklägerin mit ihrer Zivilforderung auf den Weg des ordent- lichen Zivilprozesses verwiesen.

12. Der Beschuldigte anerkennt die Zivilforderungen folgender Privatklägerschaft dem Grundsatze nach:  Privatklägerin 10 (C._____);  Privatkläger 23 (D._____). Zur Festlegung der Höhe des Schadenersatzanspruchs wird die Privat- klägerschaft auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

13. Die folgenden Privatklägerinnen und Privatkläger werden mit ihren Schadener- satzbegehren vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen:  Privatkläger 4 (E._____);  Privatklägerin 6 (Genossenschaft F._____);  Privatklägerin 8 (G._____ AG);  Privatklägerin 15 (H._____ GmbH);

- 24 -  Privatklägerin 12 (I._____);  Privatkläger 13 (J._____).

14. Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatklägerinnen und Privatkläger werden abgewiesen:  Privatklägerin 10 (C._____);  Privatklägerin 11 (B._____);  Privatklägerin 12 (I._____);  Privatkläger 13 (J._____).

15. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.00 Gebühr für das Vorverfahren;

16. Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 15'633.00 (inkl. Bar- auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) entschädigt.

17. (…)

18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

19. (Mitteilungen)

20. (Rechtsmittel 1)

21. (Rechtsmittel 2)"

3. Schriftliche Mitteilung im Dispositivauszug an den Privatkläger 4 (E._____)  die Privatklägerin 6 (Genossenschaft F._____)  die Privatklägerin 8 (G._____ AG)  die Privatklägerin 10 (C._____)  die Privatklägerin 11 (B._____)  die Privatklägerin 12 (I._____)  den Privatkläger 13 (J._____)  den Vertreter der Privatklägerin 15 (H._____ GmbH), Advokat lic. iur.  O._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin den Privatkläger 23 (D._____) 

- 25 - sowie schriftliche Mitteilung an die weiteren Verfahrensbeteiligten mit nach- folgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

3. Das erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 17) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'200.– amtliche Verteidigung

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  das Migrationsamt des Kantons Zürich  den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugs-  dienste zur Kenntnisnahme sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat 

- 26 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. November 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Blaser