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E-1433/2021

E-1433/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-04-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer stellte am 20. September 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. B. Im Rahmen des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 8. Oktober 2020 sowie der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen am 23. Dezember 2020 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seinen Heimatstaat aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse und der fehlenden Perspektiven verlassen zu haben, um in der Schweiz ein besseres Leben zu beginnen. In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt brachte er unter anderem vor, aufgrund von Ereignissen auf der Reise in die Schweiz traumatisiert zu sein und unter psychischen Problemen zu leiden. C. Am 24. Dezember 2020 wurde ein Meldungsformular F2 zu den Akten gereicht, wonach der Beschwerdeführer damit gedroht habe, sich mit einer Rasierklinge die Kehle durchzuschneiden. D. Im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf führte die zugewiesene Rechtsvertretung (Art. 102f ff. AsylG [SR 142.31]) mit Eingabe vom 7. Januar 2021 insbesondere aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit einem Suizidversuch vom 24. Dezember 2020 in stationärer psychiatrischer Behandlung. E. E.a Mit Verfügung vom 12 Januar 2021 - gleichentags eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. E.b Zur Begründung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe kein Gesuch um Schutz vor Verfolgung eingereicht, vielmehr begründe er sein Gesuch einzig mit seinen schlechten wirtschaftlichen Lebensperspektiven im Heimatland; auf das Asylgesuch sei deshalb nicht einzutreten. E.c Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers sei zwar zu bedauern, das SEM habe darauf aber bereits mehrmals bei Verfahrensschritten Rücksicht genommen und könne die Entscheideröffnung im Rahmen des vorliegenden beschleunigten Verfahrens nicht weiter hinauszögern. Die Beschwerdefristen seien im Gesetz festgelegt, und das SEM könne sie nicht einfach im Einzelfall abändern, wie dies von der Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme vorgeschlagen worden sei. Hingegen stehe es dem Beschwerdeführer frei, dem SEM bei Bedarf ein Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist zu stellen. E.d Den Akten seien keine Hinweise auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu entnehmen. Namentlich sei in Algerien eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung gewährleistet. F. Mit Eingabe seiner zugewiesenen Rechtsvertretung vom 19. Januar 2021 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte darin zur Hauptsache die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes. Zur Begründung des Rechtsmittels wurde insbesondere geltend gemacht, der psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich - als er mit dem Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens konfrontiert worden sei - schlagartig verschlechtert. G. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-234/2021 vom 22. Januar 2021 wurde die Beschwerde gutgeheissen und das Verfahren wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen. Zur Begründung der Kassation führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, das SEM habe es unterlassen, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorzunehmen, obwohl dieser sich nachweislich in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden habe, und den Akten seien keine ärztlichen Informationen über seinen Zustand zu entnehmen. Indem die Vorinstanz sodann - ohne die diagnostische Grundlage zu kennen - im Ergebnis von der grundsätzlichen Behandelbarkeit jeder Art von Erkrankung im Heimatstaat des Beschwerdeführers ausgegangen sei, habe sie sowohl dessen rechtliches Gehör als auch ihre Begründungspflicht verletzt. II. H. In der Folge wurde das erstinstanzliche Verfahren wiederaufgenommen, und der Beschwerdeführer wurde am 2. Februar 2021 dem erweiterten Verfahren - und am 16. Februar 2021 dem Aufenthaltskanton C._______ - zugewiesen. I. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat mit Schreiben vom 2. Februar 2021 nieder. J. Am 9. Februar 2021 ging beim SEM der Kurzbericht einer Psychiaterin/ Psychotherapeutin vom Kompetenzzentrum Trauma und Migration in D._______ ein. Darin werden die folgenden Diagnosen gestellt: Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), mittelgradige depressive Episode. K. Mit Schreiben vom 10. Februar 2021 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, einen ausführlichen Arztbericht nachzureichen. Nachdem die Zustellung dieses Schreibens innert Abholfrist nicht erfolgen konnte wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Februar 2021 erneut aufgefordert, einen Arztbericht nachzureichen. L. Den Akten zufolge kam es beim geplanten Transfer des Beschwerdeführers in den Kanton am 17. Februar 2021 zu einem Zwischenfall, in dessen Folge der Beschwerdeführer ärztlich versorgt werden musste ehe er in eine psychiatrische Einrichtung im Kanton C._______ gebracht wurde. M. Am 8. März 2021 wurde ein ärztlicher Bericht der Psychiatrischen Dienste C._______ ([...]) Klinik E._______ betreffend den stationären Behandlungszeitraum vom 17. Februar 2021 bis 4. März 2021 (und voraussichtlich 12. März 2021 mit anschliessender ambulanter Behandlung) zu den Akten gereicht. Im Arztbericht werden folgende Diagnose gestellt: Akute Belastungsreaktion, PTBS sowie mittelgradige depressive Episode. N. Mit Verfügung vom 18. März 2021 - eröffnet am 24. März 2021 - trat das SEM erneut auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte wiederum seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. O. O.a Mit Eingabe vom 30. März 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vor-instanz. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs; eventualiter wurde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung beantragt. O.b In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer (vom Beschwerdeführer nicht bezeichneten) amtlichen Rechtsverbeiständung. P. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 31. März 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Q. Am 1. April 2021 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Da sich die Anfechtung der Verfügung - durch die vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung - auf die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung (im Wegweisungsvollzugspunkt) beschränkt, ist die vorinstanzliche Verfügung betreffend den Nichteintritt auf das Asylgesuch und die Wegweisung als solche folglich in Rechtskraft erwachsen. Zu prüfen bleiben lediglich allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse.

E. 5.1 In Bezug auf den Wegweisungsvollzug führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug erweise sich weder als unzulässig noch als unzumutbar. Allfällig auftretenden akuten suizidalen Tendenzen könne bei einer (zwangsweisen) Rückführung durch geeignete Massnahmen Rechnung getragen werden, weshalb sich hieraus keine Verletzung von Art. 3 EMRK ergeben würde. Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers würden zudem auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führen. In Algerien sei eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung grundsätzlich gewährleistet, wenn diese auch nicht dem schweizerischen Standard entspreche. Es lägen auch keine Hinweise darauf vor, dass dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Kostenlosigkeit des Zugangs zu medizinischer Behandlung nicht zustehen sollte. Ausserdem gebe es in allen grösseren algerischen Städten - so auch dem Heimatort des Beschwerdeführers (F._______) - Einrichtungen zur stationären oder ambulanten Behandlungen psychiatrischer und psychologischer Probleme. Die prognostizierte respektive empfohlene Behandlung sei somit im Heimatstaat des Beschwerdeführers verfügbar und weiterführbar. Auch alle ihm verschriebenen Medikamente seien in Algerien erhältlich. Überdies verfüge der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Beziehungsnetz, das ihn bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen könne. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug auch möglich.

E. 5.2 Zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen zunächst auf seinen Gesundheitszustand, wie er sich in den beiden ärztlichen Berichten vom 9. Februar 2021 und 8. März 2021 präsentiert (vgl. oben Bst. L und M). Bei ihm sei eine akute Belastungsreaktion, PTBS und mittelgradig depressive Episode festgestellt worden. Er sei am 29. März 2021 aus der Klinik E._______ entlassen worden und erhalte derzeit Medikamente, wobei aufgrund der PTBS eine längerfristige psychotherapeutische Behandlung indiziert sei. Ein umfassender Austrittsbericht der Klinik E._______ sei noch ausstehend und müsse abgewartet werden, ansonsten der Sachverhalt nicht als vollständig erstellt erachtet werden könne. Der Argumentation des SEM, wonach eine Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden im Heimatland möglich sei, könne nicht gefolgt werden. Diesbezüglich sei zunächst festzuhalten, dass die algerische Gesundheitsversorgung - insbesondere im psychotherapeutischen Bereich - infolge Personal- und Ressourcenmangels weiterhin unzureichend sei, weshalb Betroffene häufig an den (kostenpflichtigen) privaten Sektor verwiesen seien. Erschwerend hinzu käme die gesellschaftliche Stigmatisierung psychischer Erkrankungen, die sich negativ auf den Zugang zu adäquaten Behandlungsmöglichkeiten auswirke. Seine Familie lebe am beziehungsweise unter dem Existenzminimum. Seine Eltern seien krank und könnten ihren Lebensunterhalt (insbesondere medizinische Behandlung und Medikamente) nur mit der Unterstützung ihrer Söhne bestreiten. Bereits vor seiner Ausreise habe er nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und sich in einer wirtschaftlichen Not-situation befunden. Nun würde er als psychischer kranker Mann zurückkehren, was ihm die Integration auf dem Arbeitsmarkt erheblich erschwere. Auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie könne er nicht zählen, weshalb er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Insbesondere sei auch ausgeschlossen, dass er genügend finanzielle Mittel aufbringen werden könne, um sich eine psychologische Behandlung leisten zu können, weshalb ihm faktisch der Zugang zu einer solchen verwehrt bleiben werde. Es sei zu erwarten, dass sich sein Gesundheitszustand deshalb entsprechend verschlechtern werde.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer keine Asylgründe vorbrachte, das SEM deswegen nicht auf sein Asylgesuch eintrat und dieser Punkt nicht angefochten wurde, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.2.3 Die aktenkundige Suizidalität und psychischen Probleme des Beschwerdeführers betreffend, ist zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur in seltenen Ausnahmefällen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], Beschwerde-Nr. 41738/10 P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016). Der EGMR anerkennt grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen Suizidgedanken haben. Die Überstellung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung solcher Gedanken zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03], angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Vorliegend ist, entgegen der diesbezüglichen Ausführungen im Rechts-mittel, festzustellen, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Algerien nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst, zumal seine psychische Erkrankung die hohe Schwelle zur Annahme eines "real risk" offensichtlich nicht erreicht. Weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene, sorgfältige Vorbereitung Rechnung zu tragen, indem geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden und eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird. Der Beschwerdeführer befindet sich gemäss Aktenlage in der Schweiz derzeit in ambulanter ärztlicher Behandlung, weshalb einer möglicherweise erneut auftretenden akuten Suizidalität beispielsweise auch medikamentös entgegengewirkt werden kann.

E. 6.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR S. gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechts-situation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.1 In Algerien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vor. Somit sprechen weder die aktuelle politische Lage noch andere allgemeine Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Algerien.

E. 6.3.2 In seinem Rechtsmittel macht der Beschwerdeführer unter Berufung auf die beiden obengenannten ärztlichen Berichte geltend, an einer akuten Belastungsreaktion, PTBS und mittelgradig depressiver Episode zu leiden. In Bezug auf die medizinischen Vorbringen ist Folgendes festzuhalten:

E. 6.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage kann nur geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6, 2011/9 E. 7 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.).

E. 6.3.4 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers, wie sie sich im Entscheidzeitpunkt präsentiert, beeinträchtigt ist. Dennoch sind die psychischen Probleme nicht dergestalt, dass sie zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würden. Gemäss Akten ist nicht davon auszugehen, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr nach Algerien zu einer massiven Verschlechterung seines Gesundheitszustands und einer medizinischen Notlage führen würden (vgl. ärztlicher Bericht Klinik E._______ vom 8. März 2021 [act. (...)-54/5], S. 3: "Die akute Belastungssituation ist in der Regel innert weniger Tage rückläufig, die mittelgradige depressive Symptomatik unter Psychotherapie und/oder Medikation innert einiger Wochen bis Monate. Bezüglich der PTSB empfehlen wir längerfristige psychotherapeutische Begleitung.").

E. 6.3.5 Sodann ist - wiederum entgegen der entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde - von der grundsätzlichen Behandelbarkeit der Probleme im Heimatland auszugehen. Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht in vergleichbaren Fallkonstellationen und unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage in Algerien in jüngerer Zeit wiederholt die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen psychisch beeinträchtigter abgewiesener Asylsuchender in das Heimatland des Beschwerdeführers festgestellt (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-1175/2021 vom 22. März 2021 E. 8.3.3 [depressive Symptome nach Gewalterfahrung und Folter, PTBS], E-5977/2020 vom 17. März 2021 E. 10.3 [unter anderem paranoide Schizophrenie, psychische Verhaltensstörungen und selbstschädigendes Verhalten], E-55/2021 vom 26. Januar 2021 E. 9.4.2. ff. [Suizidalität], E-5209/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 7.3.4 [insbesondere PTBS und depressive Störung]).

E. 6.3.6 Im Übrigen kann betreffend die konkreten Behandlungsmöglichkeiten im vorliegenden Verfahren zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche und zutreffende Argumentation der Vorinstanz in der hier zu beurteilenden Verfügung vom 18. März 2021 verwiesen werden (vgl. act. 1075826-56/10 S. 7). Insbesondere ist in Algerien der Zugang zu ambulanten psychologischen und psychiatrischen Behandlungen gewährleistet, auch wenn die algerischen Qualitätsstandards und Behandlungsmethoden nicht den sehr hohen schweizerischen Standards entsprechen.

E. 6.3.7 In Bezug auf eine allfällige Suizidalität kann auf die obigen Ausführungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verwiesen und erneut festgehalten werden, dass diesem Umstand gegebenenfalls durch geeignete Massnahmen Rechnung zu tragen wäre, dadurch jedoch nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges begründet wird. Dem Beschwerdeführer steht es zudem frei, bei der Rückkehrberatungsstelle der IOM (International Organization for Migration) gestützt auf Art. 93 AsylG medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Diese kann durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 6.3.8 Die Entgegnungen in der Beschwerde (Bevorzugung medikamentöser Behandlung, Stigmata) sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Gerichts zu führen. Insbesondere erscheint der Sachverhalt im Entscheidzeitpunkt als ausreichend erstellt, weshalb keine Veranlassung besteht, den Austrittsbericht der Klinik E._______ abzuwarten oder die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.3.9 Im Übrigen ist in individueller Hinsicht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. act. (...)-22/11 F44 ff.). Zwar lebe seine Familie in ärmlichen Verhältnissen (vgl. act. (...)-22/11 F52 f.), dennoch kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auf die Unterstützung - auch finanzieller Natur - seiner Familienangehörigen zählen kann (vgl. act. (...)-22/11 F53). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ausführte, die Familie komme über die Runden und habe ihm nach seiner Ausreise Geld geschickt (vgl. act. (...)-22/11 F28, F77). Er selbst verfügt über eine gewisse Schulbildung und mehrjährigen Berufserfahrungen in unterschiedlichen (informellen) Sektoren (vgl. act. (...)-22/11 F36).

E. 6.3.10 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und seine Bedürftigkeit belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer hat eine ausführlich und offensichtlich rechtsgenüglich begründete Beschwerdeschrift zu den Akten gereicht. Aus Form und Inhalt der Rechtsmitteleingabe wird ersichtlich, dass er dabei von einer deutschsprachigen Person mit spezifischen Kenntnissen des Asyl- und Ausländerrechts Unterstützung erhielt. Nachdem sich keine weiteren Instruktionsmassnahmen aufdrängen wäre die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (Art. 102m Abs. 1 AsylG), auf welche der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch hätte, folglich ein prozessualer Leerlauf (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3013/2020 vom 8. Juli 2020 E. 8.2 und E-3253/2020 vom 18. September 2020 E. 11.2). Der diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1433/2021 Urteil vom 7.April 2021 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (nach Nichteintreten auf Asylgesuch); Verfügung des SEM vom 18. März 2021 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer stellte am 20. September 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. B. Im Rahmen des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 8. Oktober 2020 sowie der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen am 23. Dezember 2020 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seinen Heimatstaat aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse und der fehlenden Perspektiven verlassen zu haben, um in der Schweiz ein besseres Leben zu beginnen. In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt brachte er unter anderem vor, aufgrund von Ereignissen auf der Reise in die Schweiz traumatisiert zu sein und unter psychischen Problemen zu leiden. C. Am 24. Dezember 2020 wurde ein Meldungsformular F2 zu den Akten gereicht, wonach der Beschwerdeführer damit gedroht habe, sich mit einer Rasierklinge die Kehle durchzuschneiden. D. Im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf führte die zugewiesene Rechtsvertretung (Art. 102f ff. AsylG [SR 142.31]) mit Eingabe vom 7. Januar 2021 insbesondere aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit einem Suizidversuch vom 24. Dezember 2020 in stationärer psychiatrischer Behandlung. E. E.a Mit Verfügung vom 12 Januar 2021 - gleichentags eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. E.b Zur Begründung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe kein Gesuch um Schutz vor Verfolgung eingereicht, vielmehr begründe er sein Gesuch einzig mit seinen schlechten wirtschaftlichen Lebensperspektiven im Heimatland; auf das Asylgesuch sei deshalb nicht einzutreten. E.c Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers sei zwar zu bedauern, das SEM habe darauf aber bereits mehrmals bei Verfahrensschritten Rücksicht genommen und könne die Entscheideröffnung im Rahmen des vorliegenden beschleunigten Verfahrens nicht weiter hinauszögern. Die Beschwerdefristen seien im Gesetz festgelegt, und das SEM könne sie nicht einfach im Einzelfall abändern, wie dies von der Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme vorgeschlagen worden sei. Hingegen stehe es dem Beschwerdeführer frei, dem SEM bei Bedarf ein Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist zu stellen. E.d Den Akten seien keine Hinweise auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu entnehmen. Namentlich sei in Algerien eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung gewährleistet. F. Mit Eingabe seiner zugewiesenen Rechtsvertretung vom 19. Januar 2021 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte darin zur Hauptsache die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes. Zur Begründung des Rechtsmittels wurde insbesondere geltend gemacht, der psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich - als er mit dem Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens konfrontiert worden sei - schlagartig verschlechtert. G. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-234/2021 vom 22. Januar 2021 wurde die Beschwerde gutgeheissen und das Verfahren wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen. Zur Begründung der Kassation führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, das SEM habe es unterlassen, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorzunehmen, obwohl dieser sich nachweislich in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden habe, und den Akten seien keine ärztlichen Informationen über seinen Zustand zu entnehmen. Indem die Vorinstanz sodann - ohne die diagnostische Grundlage zu kennen - im Ergebnis von der grundsätzlichen Behandelbarkeit jeder Art von Erkrankung im Heimatstaat des Beschwerdeführers ausgegangen sei, habe sie sowohl dessen rechtliches Gehör als auch ihre Begründungspflicht verletzt. II. H. In der Folge wurde das erstinstanzliche Verfahren wiederaufgenommen, und der Beschwerdeführer wurde am 2. Februar 2021 dem erweiterten Verfahren - und am 16. Februar 2021 dem Aufenthaltskanton C._______ - zugewiesen. I. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat mit Schreiben vom 2. Februar 2021 nieder. J. Am 9. Februar 2021 ging beim SEM der Kurzbericht einer Psychiaterin/ Psychotherapeutin vom Kompetenzzentrum Trauma und Migration in D._______ ein. Darin werden die folgenden Diagnosen gestellt: Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), mittelgradige depressive Episode. K. Mit Schreiben vom 10. Februar 2021 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, einen ausführlichen Arztbericht nachzureichen. Nachdem die Zustellung dieses Schreibens innert Abholfrist nicht erfolgen konnte wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Februar 2021 erneut aufgefordert, einen Arztbericht nachzureichen. L. Den Akten zufolge kam es beim geplanten Transfer des Beschwerdeführers in den Kanton am 17. Februar 2021 zu einem Zwischenfall, in dessen Folge der Beschwerdeführer ärztlich versorgt werden musste ehe er in eine psychiatrische Einrichtung im Kanton C._______ gebracht wurde. M. Am 8. März 2021 wurde ein ärztlicher Bericht der Psychiatrischen Dienste C._______ ([...]) Klinik E._______ betreffend den stationären Behandlungszeitraum vom 17. Februar 2021 bis 4. März 2021 (und voraussichtlich 12. März 2021 mit anschliessender ambulanter Behandlung) zu den Akten gereicht. Im Arztbericht werden folgende Diagnose gestellt: Akute Belastungsreaktion, PTBS sowie mittelgradige depressive Episode. N. Mit Verfügung vom 18. März 2021 - eröffnet am 24. März 2021 - trat das SEM erneut auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte wiederum seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. O. O.a Mit Eingabe vom 30. März 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vor-instanz. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs; eventualiter wurde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung beantragt. O.b In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer (vom Beschwerdeführer nicht bezeichneten) amtlichen Rechtsverbeiständung. P. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 31. März 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Q. Am 1. April 2021 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Da sich die Anfechtung der Verfügung - durch die vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung - auf die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung (im Wegweisungsvollzugspunkt) beschränkt, ist die vorinstanzliche Verfügung betreffend den Nichteintritt auf das Asylgesuch und die Wegweisung als solche folglich in Rechtskraft erwachsen. Zu prüfen bleiben lediglich allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse. 5. 5.1 In Bezug auf den Wegweisungsvollzug führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug erweise sich weder als unzulässig noch als unzumutbar. Allfällig auftretenden akuten suizidalen Tendenzen könne bei einer (zwangsweisen) Rückführung durch geeignete Massnahmen Rechnung getragen werden, weshalb sich hieraus keine Verletzung von Art. 3 EMRK ergeben würde. Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers würden zudem auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führen. In Algerien sei eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung grundsätzlich gewährleistet, wenn diese auch nicht dem schweizerischen Standard entspreche. Es lägen auch keine Hinweise darauf vor, dass dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Kostenlosigkeit des Zugangs zu medizinischer Behandlung nicht zustehen sollte. Ausserdem gebe es in allen grösseren algerischen Städten - so auch dem Heimatort des Beschwerdeführers (F._______) - Einrichtungen zur stationären oder ambulanten Behandlungen psychiatrischer und psychologischer Probleme. Die prognostizierte respektive empfohlene Behandlung sei somit im Heimatstaat des Beschwerdeführers verfügbar und weiterführbar. Auch alle ihm verschriebenen Medikamente seien in Algerien erhältlich. Überdies verfüge der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Beziehungsnetz, das ihn bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen könne. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug auch möglich. 5.2 Zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen zunächst auf seinen Gesundheitszustand, wie er sich in den beiden ärztlichen Berichten vom 9. Februar 2021 und 8. März 2021 präsentiert (vgl. oben Bst. L und M). Bei ihm sei eine akute Belastungsreaktion, PTBS und mittelgradig depressive Episode festgestellt worden. Er sei am 29. März 2021 aus der Klinik E._______ entlassen worden und erhalte derzeit Medikamente, wobei aufgrund der PTBS eine längerfristige psychotherapeutische Behandlung indiziert sei. Ein umfassender Austrittsbericht der Klinik E._______ sei noch ausstehend und müsse abgewartet werden, ansonsten der Sachverhalt nicht als vollständig erstellt erachtet werden könne. Der Argumentation des SEM, wonach eine Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden im Heimatland möglich sei, könne nicht gefolgt werden. Diesbezüglich sei zunächst festzuhalten, dass die algerische Gesundheitsversorgung - insbesondere im psychotherapeutischen Bereich - infolge Personal- und Ressourcenmangels weiterhin unzureichend sei, weshalb Betroffene häufig an den (kostenpflichtigen) privaten Sektor verwiesen seien. Erschwerend hinzu käme die gesellschaftliche Stigmatisierung psychischer Erkrankungen, die sich negativ auf den Zugang zu adäquaten Behandlungsmöglichkeiten auswirke. Seine Familie lebe am beziehungsweise unter dem Existenzminimum. Seine Eltern seien krank und könnten ihren Lebensunterhalt (insbesondere medizinische Behandlung und Medikamente) nur mit der Unterstützung ihrer Söhne bestreiten. Bereits vor seiner Ausreise habe er nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und sich in einer wirtschaftlichen Not-situation befunden. Nun würde er als psychischer kranker Mann zurückkehren, was ihm die Integration auf dem Arbeitsmarkt erheblich erschwere. Auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie könne er nicht zählen, weshalb er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Insbesondere sei auch ausgeschlossen, dass er genügend finanzielle Mittel aufbringen werden könne, um sich eine psychologische Behandlung leisten zu können, weshalb ihm faktisch der Zugang zu einer solchen verwehrt bleiben werde. Es sei zu erwarten, dass sich sein Gesundheitszustand deshalb entsprechend verschlechtern werde. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer keine Asylgründe vorbrachte, das SEM deswegen nicht auf sein Asylgesuch eintrat und dieser Punkt nicht angefochten wurde, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Die aktenkundige Suizidalität und psychischen Probleme des Beschwerdeführers betreffend, ist zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur in seltenen Ausnahmefällen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], Beschwerde-Nr. 41738/10 P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016). Der EGMR anerkennt grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen Suizidgedanken haben. Die Überstellung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung solcher Gedanken zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03], angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Vorliegend ist, entgegen der diesbezüglichen Ausführungen im Rechts-mittel, festzustellen, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Algerien nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst, zumal seine psychische Erkrankung die hohe Schwelle zur Annahme eines "real risk" offensichtlich nicht erreicht. Weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene, sorgfältige Vorbereitung Rechnung zu tragen, indem geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden und eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird. Der Beschwerdeführer befindet sich gemäss Aktenlage in der Schweiz derzeit in ambulanter ärztlicher Behandlung, weshalb einer möglicherweise erneut auftretenden akuten Suizidalität beispielsweise auch medikamentös entgegengewirkt werden kann. 6.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR S. gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechts-situation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 In Algerien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vor. Somit sprechen weder die aktuelle politische Lage noch andere allgemeine Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Algerien. 6.3.2 In seinem Rechtsmittel macht der Beschwerdeführer unter Berufung auf die beiden obengenannten ärztlichen Berichte geltend, an einer akuten Belastungsreaktion, PTBS und mittelgradig depressiver Episode zu leiden. In Bezug auf die medizinischen Vorbringen ist Folgendes festzuhalten: 6.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage kann nur geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6, 2011/9 E. 7 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). 6.3.4 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers, wie sie sich im Entscheidzeitpunkt präsentiert, beeinträchtigt ist. Dennoch sind die psychischen Probleme nicht dergestalt, dass sie zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würden. Gemäss Akten ist nicht davon auszugehen, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr nach Algerien zu einer massiven Verschlechterung seines Gesundheitszustands und einer medizinischen Notlage führen würden (vgl. ärztlicher Bericht Klinik E._______ vom 8. März 2021 [act. (...)-54/5], S. 3: "Die akute Belastungssituation ist in der Regel innert weniger Tage rückläufig, die mittelgradige depressive Symptomatik unter Psychotherapie und/oder Medikation innert einiger Wochen bis Monate. Bezüglich der PTSB empfehlen wir längerfristige psychotherapeutische Begleitung."). 6.3.5 Sodann ist - wiederum entgegen der entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde - von der grundsätzlichen Behandelbarkeit der Probleme im Heimatland auszugehen. Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht in vergleichbaren Fallkonstellationen und unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage in Algerien in jüngerer Zeit wiederholt die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen psychisch beeinträchtigter abgewiesener Asylsuchender in das Heimatland des Beschwerdeführers festgestellt (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-1175/2021 vom 22. März 2021 E. 8.3.3 [depressive Symptome nach Gewalterfahrung und Folter, PTBS], E-5977/2020 vom 17. März 2021 E. 10.3 [unter anderem paranoide Schizophrenie, psychische Verhaltensstörungen und selbstschädigendes Verhalten], E-55/2021 vom 26. Januar 2021 E. 9.4.2. ff. [Suizidalität], E-5209/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 7.3.4 [insbesondere PTBS und depressive Störung]). 6.3.6 Im Übrigen kann betreffend die konkreten Behandlungsmöglichkeiten im vorliegenden Verfahren zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche und zutreffende Argumentation der Vorinstanz in der hier zu beurteilenden Verfügung vom 18. März 2021 verwiesen werden (vgl. act. 1075826-56/10 S. 7). Insbesondere ist in Algerien der Zugang zu ambulanten psychologischen und psychiatrischen Behandlungen gewährleistet, auch wenn die algerischen Qualitätsstandards und Behandlungsmethoden nicht den sehr hohen schweizerischen Standards entsprechen. 6.3.7 In Bezug auf eine allfällige Suizidalität kann auf die obigen Ausführungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verwiesen und erneut festgehalten werden, dass diesem Umstand gegebenenfalls durch geeignete Massnahmen Rechnung zu tragen wäre, dadurch jedoch nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges begründet wird. Dem Beschwerdeführer steht es zudem frei, bei der Rückkehrberatungsstelle der IOM (International Organization for Migration) gestützt auf Art. 93 AsylG medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Diese kann durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 6.3.8 Die Entgegnungen in der Beschwerde (Bevorzugung medikamentöser Behandlung, Stigmata) sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Gerichts zu führen. Insbesondere erscheint der Sachverhalt im Entscheidzeitpunkt als ausreichend erstellt, weshalb keine Veranlassung besteht, den Austrittsbericht der Klinik E._______ abzuwarten oder die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.3.9 Im Übrigen ist in individueller Hinsicht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. act. (...)-22/11 F44 ff.). Zwar lebe seine Familie in ärmlichen Verhältnissen (vgl. act. (...)-22/11 F52 f.), dennoch kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auf die Unterstützung - auch finanzieller Natur - seiner Familienangehörigen zählen kann (vgl. act. (...)-22/11 F53). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ausführte, die Familie komme über die Runden und habe ihm nach seiner Ausreise Geld geschickt (vgl. act. (...)-22/11 F28, F77). Er selbst verfügt über eine gewisse Schulbildung und mehrjährigen Berufserfahrungen in unterschiedlichen (informellen) Sektoren (vgl. act. (...)-22/11 F36). 6.3.10 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und seine Bedürftigkeit belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 8.2 Der Beschwerdeführer hat eine ausführlich und offensichtlich rechtsgenüglich begründete Beschwerdeschrift zu den Akten gereicht. Aus Form und Inhalt der Rechtsmitteleingabe wird ersichtlich, dass er dabei von einer deutschsprachigen Person mit spezifischen Kenntnissen des Asyl- und Ausländerrechts Unterstützung erhielt. Nachdem sich keine weiteren Instruktionsmassnahmen aufdrängen wäre die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (Art. 102m Abs. 1 AsylG), auf welche der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch hätte, folglich ein prozessualer Leerlauf (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3013/2020 vom 8. Juli 2020 E. 8.2 und E-3253/2020 vom 18. September 2020 E. 11.2). Der diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: