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E-3253/2020

E-3253/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-18 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A._______ (Beschwerdeführer) und B._______ (Beschwerdeführerin), afghanische Staatsangehörige hazarischer Ethnie, verliessen den Iran ihren Angaben gemäss Ende Dezember 2015 und Anfang Januar 2016 und gelangten am 2. Juli 2017 zusammen mit ihren drei Kindern in die Schweiz. Hier suchten sie am selben Tag um Asyl nach. Die Befragungen zur Person fanden am 12. Juli 2017 statt (BzP; Protokolle in den SEM-Akten A17/15 [Beschwerdeführer] und A18/5 [Beschwerdeführerin]). Am 23. Oktober 2018 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen der Beschwerdeführerin (Protokoll in den SEM-Akten A30/20) und am 1. November 2018 jene des Beschwerdeführers (Protokoll in den SEM-Akten A32/24). B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei im Dorf E._______ (Distrikt F._______, Provinz G._______) aufgewachsen. Er habe die Beschwerdeführerin bei einer Wasserstelle in seinem Heimatdorf kennengelernt und sie dann öfters getroffen. Nach etwa sechs bis sieben Monaten hätten seine Eltern für ihn um die Hand der Beschwerdeführerin angehalten. Diese hätten jedoch nicht zugestimmt - auch nachdem seine Eltern ein zweites Mal gefragt hätten -, weil die Beschwerdeführerin ihrem Cousin väterlicherseits, namens H._______, versprochen gewesen sei. In der Folge habe er die Beschwerdeführerin weiterhin heimlich getroffen. Nachdem die Familie der Beschwerdeführerin von ihrer verbotenen Beziehung erfahren habe, habe er nichts mehr von ihr gehört, bis er von einer ihrer Freundinnen erfahren habe, dass sie (Beschwerdeführerin) von ihren Eltern in den Keller eingesperrt worden sei. Am folgenden Tag habe er sich zu ihr begeben und sie aus dem Keller befreit. Danach hätten sie Afghanistan im Frühling 1999 verlassen und seien in den Iran geflüchtet, wo ihre drei gemeinsamen Kinder geboren seien; geheiratet habe er die Beschwerdeführerin nicht. In den Jahren 2006/2007 hätten eine oder mehrere Personen sich in seinem Wohnquartier in I._______ mit einem Foto nach ihm erkundigt. Nach diesem Vorfall sei er mit seiner Familie mehrmals umgezogen, immer in I._______. Im Dezember 2015 seien dann zwei vermummte Männer in sein Haus in I._______ eingedrungen. Es habe eine Schlägerei gegeben und er habe eine Kopfverletzung davongetragen, seiner Frau hätten sie den Arm gebrochen. Als die Beschwerdeführerin einem der Täter die Maske vom Gesicht gerissen habe, habe sie ihren Cousin H._______ erkannt; er habe eine Narbe im Gesicht gehabt. Beim anderen Täter habe es sich gemäss der Beschwerdeführerin um ihren Bruder gehandelt. Er (Beschwerdeführer) habe die Gesichter der Täter jedoch nicht gesehen und sie für Räuber gehalten. Aufgrund der Schreie ihrer Kinder seien die Nachbarn gekommen und die beiden Männer seien geflüchtet. Da sie sich illegal im Iran aufgehalten hätten, habe er die Polizei nicht alarmieren wollen. Sie hätten dann seinen Arbeitgeber angerufen, der ihn ins Spital gebracht habe, wo er ungefähr eine Woche lang geblieben sei. Aus Angst, seitens der Familie der Beschwerdeführerin und insbesondere H._______ umgebracht zu werden, habe er die Ausreise aus dem Iran organisiert. Ungefähr zwei Wochen nach dem Überfall habe er mit der Beschwerdeführerin und den drei gemeinsamen Kindern I._______ verlassen. Sie seien über die Türkei und mehrere weitere Länder in die Schweiz gereist. B.b Die Beschwerdeführerin gab an, ebenfalls in J._______ aufgewachsen und mit ihren Eltern und ihren drei Geschwistern gelebt zu haben. Die Schule habe sie nie besucht. Sie habe den Beschwerdeführer regelmässig heimlich in ihrem Heimatdorf getroffen. Als ihre Eltern davon erfahren hätten, sei sie geschlagen worden und habe ein paar Tage lang das Haus nicht mehr verlassen dürfen. Die Eltern des Beschwerdeführers seien zwei Mal erfolglos zur Brautwerbung erschienen. Ihre Eltern hätten sie nämlich - gegen ihren Willen - mit ihrem damals (...)-jährigen Cousin H._______ verheiraten wollen. Dennoch habe sie den Beschwerdeführer weiterhin heimlich getroffen. Als ihre Eltern von den heimlichen Treffen erfahren hätten, sei sie von ihrem Vater geschlagen und für etwa eine Woche in den Keller gesperrt worden. Ihre Freundin K._______, die jeweils am Abend mit ihr durch das Kellerfenster gesprochen habe, habe den Beschwerdeführer informiert; er habe sie über K._______ dann wissen lassen, dass sie sich keine Sorgen zu machen brauche, er werde sie befreien und mit ihr fliehen. Nachdem der Beschwerdeführer von ihrer Festnahme vernommen habe, sei er abends gekommen und habe sie befreit. In der Folge seien sie in den Iran geflüchtet. Sieben Jahre später hätten ihr jüngerer Bruder L._______ und ihr Cousin H._______ im Iran mithilfe einer Fotografie nach dem Beschwerdeführer gesucht, wovon sie erfahren hätten. Sie seien deshalb mehrmals in I._______ umgezogen. Eines nachts seien zwei vermummte Personen in ihr Haus in M._______ eingebrochen, und es sei zu einer Schlägerei gekommen. Sie habe dem einen Täter die Vermummung vom Gesicht gerissen und H._______ erkannt. Den anderen Täter habe sie als ihren Bruder L._______ identifizieren können. H._______ habe ihr den Arm gebrochen. Nachdem die Nachbarn erschienen seien, seien die beiden Männer geflüchtet. Sie habe sich danach mit ihren Kindern beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers aufgehalten, während der Beschwerdeführer für zehn Tage habe hospitalisiert werden müssen. Danach habe sie mit ihrer Familie den Iran verlassen. An der iranisch-türkischen Grenze sei sie zusammen mit ihren beiden Töchtern nach Afghanistan ausgeschafft worden. Sie hätten sich eine Woche lang in N._______ aufgehalten, bevor sie wieder illegal in den Iran nach O._______ zurückgekehrt seien; von dort seien sie direkt wieder mit dem Schlepper in die Türkei gelangt, wo sie den Beschwerdeführer und P._______ wieder getroffen hätten und mit ihnen weitergereist seien. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte sie, dass sie und ihre Kinder umgebracht würden, weil sie mit dem Beschwerdeführer - ohne mit ihm verheiratet zu sein und ohne Einverständnis ihrer Eltern - eine Familie gegründet habe. C. Mit Verfügung vom 25. Mai 2020, eröffnet am 27. Mai 2020, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche vom 2. Juli 2017 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. D. Die Beschwerdeführenden gelangten mit Beschwerde vom 24. Juni 2020 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Verfügung des SEM vom 25. Mai 2020 sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses, und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ihrer Wahl. Als Beilage legten sie ihrer Eingabe unter anderem die Kurzberichte der Hilfswerksvertretung (HWV) vom 4. November 2018 in Kopie, zu den Akten. E. Am 30. Juni 2020 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführenden in der Schweiz fest. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2020 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen. G. Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 bestätigte das zuständige kantonale Amt die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden. H. Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 reichten die Beschwerdeführenden fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung ein.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden. Mit der Nachreichung der Originalunterschriften der Beschwerdeführenden im Rahmen der Beschwerdeverbesserung erfüllt die Beschwerdeschrift auch die gesetzlichen Formerfordernisse. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Streitig und zu prüfen ist die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und gegebenenfalls die Asylgewährung. Falls kein Asyl zu gewähren ist, ist im Weiteren gegebenenfalls die Wegweisung zu prüfen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegen-satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der be-schwerdeführenden Partei. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründet den ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten.

E. 6.1.1 Zum einen qualifiziert sie die Ereignisse, die 1999 zur Ausreise der Beschwerdeführenden aus ihrem Heimatstaat Afghanistan in den Iran geführt hätten, als unglaubhaft. Zunächst hält das SEM diesbezüglich fest, aufgrund der undifferenzierten und oberflächlichen Schilderungen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft, dass er die Beschwerdeführerin, wie von ihm dargelegt, kennen gelernt habe. Er habe lediglich angegeben, sie hätten sich einfach kennengelernt, sich gesehen und angefangen, miteinander eine Beziehung zu führen. Auch auf Nachfrage hin, habe er lediglich geltend gemacht, er habe am Anfang "Hallo" gesagt, an einem anderen Tag habe er gefragt, wie es ihr gehe und so habe er langsam das Gespräch mit ihr angefangen. Auch der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, anschaulich zu schildern, wie sie den Beschwerdeführer kennengelernt habe. Sodann hält das SEM die Aussagen der Beschwerdeführenden bezüglich der heimlichen Treffen für wirklichkeitsfremd. Denn vor dem sozio-kulturellen Hintergrund Afghanistans, insbesondere in den ländlichen Regionen, sei nicht denkbar, dass ein Mädchen regelmässig das Elternhaus verlasse, um sich mit ihrem Freund zu treffen. Die Beschwerdeführerin habe denn auch explizit ausgesagt, ihr Vater habe sie nicht oft nach draussen gehen lassen und ihr auch nicht erlaubt, eine Schule zu besuchen. Es erscheine zudem nicht plausibel, dass die heimlichen Treffen der Beschwerdeführenden über sechs bis sieben Monate hinweg nie von irgendjemanden entdeckt worden seien. Die Gefangenschaft der Beschwerdeführerin im Keller und die darauffolgende Befreiung seien ebenfalls unglaubhaft. So seien ihre Schilderungen zur einwöchigen Haft undifferenziert und oberflächlichen ausgefallen. Die Frage, wie sie sich während dieser Woche gefühlt habe, habe sie nicht beantwortet, sondern sie habe lediglich gesagt, sie sei dazu gezwungen worden. Auf erneute Nachfrage hin, habe sie auf stereotype Art und Weise wiederholt, sie sei dazu gezwungen worden, sie habe dort sein müssen. Zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung sei sie noch einmal aufgefordert worden, ihre Eindrücke oder Gefühle während ihrer Zeit im Keller zu beschreiben. Sie habe lediglich geltend gemacht, sie habe an die heftigen Schläge ihres Vaters gedacht. Ihre weiteren Aussagen hätten sich nicht auf die Frage bezogen. Sie habe erklärt, dass sie keine Ausbildung habe machen dürfen. Ferner hätten die Beschwerdeführenden widersprüchliche Angaben zur Befreiung aus dem Keller gemacht. Der Beschwerdeführer habe bei der BzP vorgebracht, er habe das Schloss der Türe, das leicht zu öffnen gewesen sei, aufgemacht und die Beschwerdeführerin mitgenommen. Bei der Anhörung habe er hingegen zu Protokoll gegeben, er habe die Türe zum Keller aufbrechen wollen, die Beschwerdeführerin habe ihm jedoch gesagt, er solle sie durch das Fenster befreien solle. Es sei schwierig gewesen, das Fenster zu entfernen und nur mit viel Schwierigkeiten habe er sie befreien können. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs dazu habe er behauptet, die Befreiung sei durch das Fenster erfolgt und er habe Probleme mit seinem Kopf aufgrund der erlittenen Schläge; er habe bereits bei der BzP anlässlich der Rückübersetzung gesagt, dass es sich um das Fenster gehandelt habe. Es sei ein Fehler des Dolmetschers, dass dies nicht geändert worden sei. Diese Einwände hält die Vorinstanz für untauglich. Da der Beschwerdeführer die Aussagen der BzP anlässlich der Rückübersetzung unterschrieben habe, sei davon auszugehen, dass eine schriftliche Korrektur vorgenommen worden wäre, hätte er seine Aussagen anlässlich der Rückübersetzung tatsächlich geändert. Auch sein Einwand, er habe Probleme mit seinem Kopf, könne nicht gehört werden. So habe er bei der BzP und der Anhörung angegeben, es gehe ihm gesundheitlich gut, abgesehen von seiner Hörschwäche. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass er seine Angaben bei der Anhörung denjenigen der Beschwerdeführerin angepasst habe, welche bei der BzP ausgesagt habe, dass er sie durch das Fenster befreit habe. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin seien widersprüchlich. Anlässlich der BzP habe sie erklärt, ihre Freundin K._______ habe den Beschwerdeführer darüber informiert, dass ihre Eltern sie geschlagen und eingesperrt hätten. Der Beschwerdeführer habe sie daraufhin durch K._______ wissen lassen, dass er sie befreien werde und sie vorgängig das Fenster bearbeiten solle; während der Gefangenschaft im Keller habe K._______ ihr nämlich jeweils am Abend am Kellerfenster Informationen übermittelt. Im Gegensatz dazu habe sie bei der Anhörung angegeben, der Beschwerdeführer habe durch K._______ erfahren, dass sie im Keller eingesperrt gewesen sei, als diese den anderen Mädchen davon erzählt habe. Auf die Frage, woher K._______ von ihrer Haft gewusst habe, habe sie zu Protokoll gegeben, das wisse sie nicht. Die Frage, ob sie während der Zeit, als sie im Keller eingesperrt gewesen sei, Kontakt mit K._______ gehabt habe, habe sie überdies verneint.

E. 6.1.2 Zum anderen hält die Vorinstanz auch die Vorbringen der Beschwerdeführenden zum geltend gemachten Überfall im Iran für unglaubhaft. So handle es sich bei den Schilderungen des Beschwerdeführers lediglich um eine Aneinanderreihung von Geschehnissen ohne persönliche Note. Auch seine Antworten auf Nachfragen zu den geltend gemachten Geschehnissen seien insgesamt detailarm ausgefallen. Auf die Frage, ob er den Moment wiedergeben könne, als er die zwei Personen in seinem Haus gesehen habe, und ob er schildern könne, was alles passiert sei, habe er in stereotyper Art und Weise wiederholt, dass er geschlagen worden sei. Auf die Frage, was weiter vorgefallen sei, habe er geantwortet, es sei sonst nichts passiert. Er habe lediglich wiederholt, dass die Nachbarn eingeschritten seien. Er habe keinerlei Details zu diesem Vorfall angegeben, was erstaune, da die Beschwerdeführerin bei der BzP vorgebracht habe, sie habe H._______ und der Beschwerdeführer seinerseits habe ihrem Bruder L._______ die Maske vom Gesicht gerissen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich daran erinnern könnte, wäre die Identität der beiden Angreifer tatsächlich aufgedeckt geworden, zumal es sich um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt hätte, das einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen hätte. Die zu den Akten gereichten CDs, die eine Verletzung am Handgelenk der Beschwerdeführerin bestätigten, seien nicht geeignet zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal sie die Ursache der Verletzung nicht belegten.

E. 6.2 In ihrer Beschwerdeschrift halten die Beschwerdeführenden an der Glaubhaftigkeit ihrer Sachdarstellung fest. Sie verweisen auf zahlreiche Protokollstellen, die sehr wohl von einer erlebnisorientierten Erzählweise zeugten. Auch die HWV-Berichte vermöchten die Glaubhaftigkeit zu stützen. Unstimmigkeiten könnten auch auf Übersetzungsfehler oder Missverständnisse zurückzuführen sein, zumal das SEM weder die Kopfverletzung des Beschwerdeführers oder seine Hörprobleme berücksichtigt habe, und auch nicht ihren tiefen Bildungsstand. Auf einzelne Einwände wird in den folgenden Erwägungen eingegangen.

E. 7 Vorab ist festzustellen, dass die sinngemäss erhobenen formellen Einwände, wonach nicht berücksichtigt worden sei, dass es dem Beschwerdeführer bei der Anhörung schwergefallen sei, über das Erlebte zu berichten und die Vorinstanz auch den tiefen Bildungsstand nicht berücksichtigt habe, unberechtigt sind. Aus den Anhörungsprotokollen ergibt sich eine sehr sorgfältige Befragungsweise. Zuerst wurden zahlreiche einleitende Fragen gestellt (vgl. A32 F1-F42) und der Beschwerdeführer wurde gebeten, zu sagen, wenn er etwas nicht verstehe (vgl. ebd. F2, F7). Die Befragerin hat ihn sodann in freier Rede sprechen lassen und zahlreiche offene Fragen oder Rückfragen gestellt; am Schluss hat sie sodann mehrmals nachgefragt, ob er nun alles habe sagen können (vgl. ebd. F141f., F144, F149) und ihn auch mit Unstimmigkeiten und Widersprüchen konfrontiert, die sie erkannt hatte (vgl. ebd. F146-F148). Es ist auch nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer nicht hätte hinreichend äussern können, weil er aufgrund eines Schlages auf den Kopf oder seiner Hörprobleme nicht dazu in der Lage gewesen wäre. Vielmehr hat er viele der offen gestellten Fragen ausführlich und verständlich beantwortet. Keine Hinweise gibt es auch auf Übersetzungsfehler. Auch an der BzP gab der Beschwerdeführer an, die Dolmetscherin von der Sprache her gut zu verstehen, wenn sie laut genügend spreche, und auch dort wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er sagen solle, wenn er etwas von der Lautstärke her oder inhaltlich nicht richtig verstehe, und dass dies wichtig sei (vgl. A17 einleitende Fragen, h). Dass der Beschwerdeführer dort sodann durchaus in der Lage war, Korrekturen anzumerken, ist aus der Ziffer 5.02 ersichtlich. Auch die von der Beschwerdeführerin erhobenen formellen Einwände sind unberechtigt. So ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM gehalten gewesen wäre, ihr weitere Fragen zu stellen oder inwiefern es bei ihr zu einem Übersetzungsfehler bei der BzP gekommen wäre, den sie anlässlich der Rückübersetzung und Unterschrift nicht bemerkt hätte. Abschliessend kann auf die Berichte der HWV verwiesen werden, die der Beschwerde beigelegt wurden. Diesen sind gerade keine Hinweise auf formelle Fehler zu entnehmen, im Gegenteil wird dort festgehalten, die befragenden Personen seien sehr geduldig, empathisch, einfühlsam gewesen, würden ihre Sache gut machen und die Verständigung habe funktioniert. Es sind zusammenfassend keine Gründe ersichtlich, die eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz rechtfertigen würden. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.

E. 8.1 In materieller Hinsicht, folgert das Bundesverwaltungsgericht nach Überprüfung aller Akten, dass das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, in einer Gesamtwürdigung seien die geltend gemachten Ausreise- und Asylgründe nicht glaubhaft. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen keine andere Einschätzung zu bewirken.

E. 8.1.1 Zwar sind verschiedene Einwände der Beschwerdeführenden berechtigt. So sind ihre Schilderungen nicht überall wenig konkret und pauschal ausgefallen. Sie enthalten auch Merkmale, die, basierend auf Erkenntnissen der Aussagepsychologie, geeignet sind, eine Sachdar-stellung als glaubhaft zu qualifizieren (sog. Realkennzeichen, vgl. dazu dazu Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsy-chologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.). Die Angaben zur Herkunftsregion sind beispielsweise anschaulich und mit Einzelheiten versehen ausgefallen (vgl. u.a. A32 F14-20, F26f., F29 oder A30 F28-31, F35-41, F44 f. und F127). Zu Recht wird in der Beschwerde auch eingewandt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die Angaben dazu, wie sich die Beschwerdeführenden kennengelernt hätten, nicht weltfremd. Vielmehr sind ihre diesbezüglichen Schilderungen nach-vollziehbar und gut vereinbar mit der geltend gemachten Herkunft aus einer traditionellen und ländlichen Gegend (vgl. u.a. A32 F75f. und A30 F130-134 F31, F41, F44 f. und F127). Richtig ist auch, dass die Beschwerdeführerin wiederholt weinte, als sie von den Schlägen ihres Vaters erzählte und vom Eingesperrt sein (vgl. u.a. A30 F46 oder F57). Darauf weist auch die HWV in ihrem Bericht hin. Ausserdem hat sie die Beschreibung des Kellers durchaus mit Einzelheiten beschrieben (vgl. z.B. ebd. F49).

E. 8.1.2 Demgegenüber fallen die vom SEM zu Recht aufgeführten erheblichen Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführenden zur Gefangenschaft der Beschwerdeführerin im Keller, die wegen der unerlaubten Beziehung erfolgt sei, besonders ins Gewicht. Dazu kann auf die entsprechende ausführliche Erwägung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben unter E. 6.1.1 letzter Abschnitt). Zu Recht wird bereits vom SEM festgehalten, die Erklärungen anlässlich des rechtlichen Gehörs vermöchten nichts zu bewirken. In der Beschwerde werden diese Einwände lediglich wiederholt; ergänzend kann dazu auf das unter der Abhandlung des Rückweisungsantrags Gesagte verwiesen werden (vgl. oben E. 7). Den Akten sind zudem weitere wesentliche Unstimmigkeiten zu entnehmen. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP an, ihre Eltern hätten einmal gesehen, wie sie mit dem Beschwerdeführer geredet habe und sie in der Folge verprügelt und in den Keller gesperrt (vgl. A18 Ziff. 7.01). Im Gegensatz dazu machte sie bei der Anhörung geltend, die Eltern hätten von den heimlichen Treffen nichts gewusst und sie wisse nicht, wie sie davon erfahren hätten (vgl. A30 F46). Nicht vereinbaren lässt sich auch die eindeutige Angabe der Beschwerdeführerin an der BzP, der Beschwerdeführer habe sie über ihre Freundin wissen lassen, das sie am Fenster etwas machen solle, damit er sie leichter befreien könne (vgl. A18 Ziff. 7.01), mit ihrer späteren Angabe, sie habe während ihrer Haft mit niemandem, insbesondere nicht mit ihrer Freundin, Kontakt gehabt (vgl. A30 F77f.).

E. 8.1.3 In einer Abwägung des bisher Gesagten, vermögen die Beschwerdeführenden auch in Berücksichtigung ihrer teilweise berechtigten Einwände nicht glaubhaft zu machen, dass sie aufgrund einer nicht akzeptierten Beziehung vor ihrer Ausreise in Afghanistan Übergriffe erlebt und ihnen weitere solche gedroht hätten. Damit ist grundsätzlich auch der damit zusammenhängenden behaupteten späteren Verfolgung im Iran bereits die Grundlage entzogen. Zwar sind auch in Bezug auf den Überfall nicht ganz alle Angaben der Beschwerdeführenden substanzlos ausgefallen; so wirkt etwa die Umschreibung, wie andere Sachen in den Hintergrund getreten seien beim Überfall, durchaus echt (vgl. A32 F104, F115). Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, es habe auch ihrerseits lebensnahe Schilderungen gegeben, etwa hinsichtlich der beim Überfall erlittenen Verletzungen, ist berechtigt (vgl. A30 F46, S. 6 unten). Dennoch zeigt das SEM zu Recht auch unplausible Aussagen auf, es kann darauf verwiesen werden (vgl. oben E. 6.1.2). Zusätzliche Rückfragen, wie in der Beschwerde moniert wird, waren, wie bereits erwähnt, auch in Berücksichtigung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers nicht von Nöten. Auch hier kommen noch weitere Unstimmigkeiten hinzu. So verstrickte sich der Beschwerdeführer in einen erheblichen Widerspruch, wenn er bei der BzP angab, er habe nach dem Vorfall seinen Arbeitgeber angerufen (vgl. A17/15 Ziff. 7.01) und dann an der Anhörung geltend machte, seine Tochter habe seinen Arbeitgeber telefonisch kontaktiert (vgl. A32 F69). Auch die Vorbringen zu der angeblichen Suche nach dem Beschwerdeführer mittels Fotografie sind widersprüchlich ausgefallen. So gab der Beschwerdeführer bei der BzP an, mehrere Personen hätten nach ihm gesucht (vgl. A17 Ziff. 7.01), während er anlässlich der Anhörung nur eine Person erwähnte, die sich nach ihm erkundigt habe (vgl. A32 F62).

E. 8.1.4 Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden zwar einzelne Sachvorbringen tatsächlich mit Einzelheiten versehen und lebensnah vorgebracht haben. Angesichts der Herkunft der Beschwerdeführerin kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie in ihrer Jungend Übergriffe ihres Vaters erlebt hat und auch eingesperrt worden ist. Damit ist aber die geltend gemachte Asylbegründung noch nicht glaubhaft gemacht. Ebenso wahrscheinlich ist, dass ihr Leiden, das offenbar auch an der Anhörung zum Ausdruck gekommen ist, auf die allgemeinen Lebensumstände, denen sie als junge Frau in einer ländlichen Gegend Afghanistans unterworfen war, zurückzuführen ist. Für eine solche Einschätzung spricht nicht zuletzt ihre Antwort auf die Frage 125 ("Ich möchte noch einmal zurückkommen auf den Keller, in dem Sie eingesperrt waren [...] Haben Sie noch mehr Erinnerungen an diese Zeit, Eindrücke oder Gefühle, die sie durchlebt haben?"). Statt auf das konkrete Ereignis zurückzukommen, auf das die Befragerin sich bezieht, verbindet die Beschwerdeführerin dort die Schläge ihres Vaters direkt mit dem Umstand, dass sie die Schule nicht habe besuchen dürfen und so auch keine Möglichkeit gehabt habe, ihre Berufswünsche und Träume zu verwirklichen. Auch in Bezug auf den Iran kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich einzelne Ereignisse zugetragen haben, die Beschwerdeführenden möglicherweise auch einen Überfall erlebt haben. In einer Gesamtwürdigung ist aber die Sachdarstellung der Beschwerdeführenden aufgrund erheblicher Widersprüche in zentralen Elementen, die sich weder aus formellen Gründen erklären lassen noch materiell von den Beschwerdeführenden erklärt werden können, nicht glaubhaft. Damit war weder für den Ausreisezeitpunkt aus Afghanistan noch ist für eine heutige hypothetische Rückkehr in den Heimatstaat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder aufgrund einer als illegitim betrachteten Beziehung ernsthafte Nachteile zu befürchten hatten respektive hätten.

E. 8.2 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht festgestellt, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht und es hat deswegen auch zu Recht ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und ihre Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 11.2 Die Beschwerdeführenden haben die mit nachgereichter Beschwerdeverbesserung in Form ihrer Originalunterschrift rechtsgenügliche Beschwerdeschrift offenbar selbst verfasst, wobei ersichtlich ist, dass sie vermutungsweise über einen juristischen Beistand verfügt haben. Abgesehen von der von Amtes wegen eingeholten Beschwerdeverbesserung drängten sich weitere Instruktionsmassnahmen nicht auf. Die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (aArt. 110a Abs. 1 AsylG), auf welche die Beschwerdeführenden grundsätzlich Anspruch hätten, würde folglich einen prozessualen Leerlauf bedeuten. Der diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
  3. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3253/2020 Urteil vom 18. September 2020 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Markus König, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Nina Klaus. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Afghanistan, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);Verfügung des SEM vom 25. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (Beschwerdeführer) und B._______ (Beschwerdeführerin), afghanische Staatsangehörige hazarischer Ethnie, verliessen den Iran ihren Angaben gemäss Ende Dezember 2015 und Anfang Januar 2016 und gelangten am 2. Juli 2017 zusammen mit ihren drei Kindern in die Schweiz. Hier suchten sie am selben Tag um Asyl nach. Die Befragungen zur Person fanden am 12. Juli 2017 statt (BzP; Protokolle in den SEM-Akten A17/15 [Beschwerdeführer] und A18/5 [Beschwerdeführerin]). Am 23. Oktober 2018 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen der Beschwerdeführerin (Protokoll in den SEM-Akten A30/20) und am 1. November 2018 jene des Beschwerdeführers (Protokoll in den SEM-Akten A32/24). B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei im Dorf E._______ (Distrikt F._______, Provinz G._______) aufgewachsen. Er habe die Beschwerdeführerin bei einer Wasserstelle in seinem Heimatdorf kennengelernt und sie dann öfters getroffen. Nach etwa sechs bis sieben Monaten hätten seine Eltern für ihn um die Hand der Beschwerdeführerin angehalten. Diese hätten jedoch nicht zugestimmt - auch nachdem seine Eltern ein zweites Mal gefragt hätten -, weil die Beschwerdeführerin ihrem Cousin väterlicherseits, namens H._______, versprochen gewesen sei. In der Folge habe er die Beschwerdeführerin weiterhin heimlich getroffen. Nachdem die Familie der Beschwerdeführerin von ihrer verbotenen Beziehung erfahren habe, habe er nichts mehr von ihr gehört, bis er von einer ihrer Freundinnen erfahren habe, dass sie (Beschwerdeführerin) von ihren Eltern in den Keller eingesperrt worden sei. Am folgenden Tag habe er sich zu ihr begeben und sie aus dem Keller befreit. Danach hätten sie Afghanistan im Frühling 1999 verlassen und seien in den Iran geflüchtet, wo ihre drei gemeinsamen Kinder geboren seien; geheiratet habe er die Beschwerdeführerin nicht. In den Jahren 2006/2007 hätten eine oder mehrere Personen sich in seinem Wohnquartier in I._______ mit einem Foto nach ihm erkundigt. Nach diesem Vorfall sei er mit seiner Familie mehrmals umgezogen, immer in I._______. Im Dezember 2015 seien dann zwei vermummte Männer in sein Haus in I._______ eingedrungen. Es habe eine Schlägerei gegeben und er habe eine Kopfverletzung davongetragen, seiner Frau hätten sie den Arm gebrochen. Als die Beschwerdeführerin einem der Täter die Maske vom Gesicht gerissen habe, habe sie ihren Cousin H._______ erkannt; er habe eine Narbe im Gesicht gehabt. Beim anderen Täter habe es sich gemäss der Beschwerdeführerin um ihren Bruder gehandelt. Er (Beschwerdeführer) habe die Gesichter der Täter jedoch nicht gesehen und sie für Räuber gehalten. Aufgrund der Schreie ihrer Kinder seien die Nachbarn gekommen und die beiden Männer seien geflüchtet. Da sie sich illegal im Iran aufgehalten hätten, habe er die Polizei nicht alarmieren wollen. Sie hätten dann seinen Arbeitgeber angerufen, der ihn ins Spital gebracht habe, wo er ungefähr eine Woche lang geblieben sei. Aus Angst, seitens der Familie der Beschwerdeführerin und insbesondere H._______ umgebracht zu werden, habe er die Ausreise aus dem Iran organisiert. Ungefähr zwei Wochen nach dem Überfall habe er mit der Beschwerdeführerin und den drei gemeinsamen Kindern I._______ verlassen. Sie seien über die Türkei und mehrere weitere Länder in die Schweiz gereist. B.b Die Beschwerdeführerin gab an, ebenfalls in J._______ aufgewachsen und mit ihren Eltern und ihren drei Geschwistern gelebt zu haben. Die Schule habe sie nie besucht. Sie habe den Beschwerdeführer regelmässig heimlich in ihrem Heimatdorf getroffen. Als ihre Eltern davon erfahren hätten, sei sie geschlagen worden und habe ein paar Tage lang das Haus nicht mehr verlassen dürfen. Die Eltern des Beschwerdeführers seien zwei Mal erfolglos zur Brautwerbung erschienen. Ihre Eltern hätten sie nämlich - gegen ihren Willen - mit ihrem damals (...)-jährigen Cousin H._______ verheiraten wollen. Dennoch habe sie den Beschwerdeführer weiterhin heimlich getroffen. Als ihre Eltern von den heimlichen Treffen erfahren hätten, sei sie von ihrem Vater geschlagen und für etwa eine Woche in den Keller gesperrt worden. Ihre Freundin K._______, die jeweils am Abend mit ihr durch das Kellerfenster gesprochen habe, habe den Beschwerdeführer informiert; er habe sie über K._______ dann wissen lassen, dass sie sich keine Sorgen zu machen brauche, er werde sie befreien und mit ihr fliehen. Nachdem der Beschwerdeführer von ihrer Festnahme vernommen habe, sei er abends gekommen und habe sie befreit. In der Folge seien sie in den Iran geflüchtet. Sieben Jahre später hätten ihr jüngerer Bruder L._______ und ihr Cousin H._______ im Iran mithilfe einer Fotografie nach dem Beschwerdeführer gesucht, wovon sie erfahren hätten. Sie seien deshalb mehrmals in I._______ umgezogen. Eines nachts seien zwei vermummte Personen in ihr Haus in M._______ eingebrochen, und es sei zu einer Schlägerei gekommen. Sie habe dem einen Täter die Vermummung vom Gesicht gerissen und H._______ erkannt. Den anderen Täter habe sie als ihren Bruder L._______ identifizieren können. H._______ habe ihr den Arm gebrochen. Nachdem die Nachbarn erschienen seien, seien die beiden Männer geflüchtet. Sie habe sich danach mit ihren Kindern beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers aufgehalten, während der Beschwerdeführer für zehn Tage habe hospitalisiert werden müssen. Danach habe sie mit ihrer Familie den Iran verlassen. An der iranisch-türkischen Grenze sei sie zusammen mit ihren beiden Töchtern nach Afghanistan ausgeschafft worden. Sie hätten sich eine Woche lang in N._______ aufgehalten, bevor sie wieder illegal in den Iran nach O._______ zurückgekehrt seien; von dort seien sie direkt wieder mit dem Schlepper in die Türkei gelangt, wo sie den Beschwerdeführer und P._______ wieder getroffen hätten und mit ihnen weitergereist seien. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte sie, dass sie und ihre Kinder umgebracht würden, weil sie mit dem Beschwerdeführer - ohne mit ihm verheiratet zu sein und ohne Einverständnis ihrer Eltern - eine Familie gegründet habe. C. Mit Verfügung vom 25. Mai 2020, eröffnet am 27. Mai 2020, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche vom 2. Juli 2017 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. D. Die Beschwerdeführenden gelangten mit Beschwerde vom 24. Juni 2020 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Verfügung des SEM vom 25. Mai 2020 sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses, und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ihrer Wahl. Als Beilage legten sie ihrer Eingabe unter anderem die Kurzberichte der Hilfswerksvertretung (HWV) vom 4. November 2018 in Kopie, zu den Akten. E. Am 30. Juni 2020 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführenden in der Schweiz fest. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2020 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen. G. Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 bestätigte das zuständige kantonale Amt die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden. H. Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 reichten die Beschwerdeführenden fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden. Mit der Nachreichung der Originalunterschriften der Beschwerdeführenden im Rahmen der Beschwerdeverbesserung erfüllt die Beschwerdeschrift auch die gesetzlichen Formerfordernisse. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Streitig und zu prüfen ist die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und gegebenenfalls die Asylgewährung. Falls kein Asyl zu gewähren ist, ist im Weiteren gegebenenfalls die Wegweisung zu prüfen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegen-satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der be-schwerdeführenden Partei. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet den ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. 6.1.1 Zum einen qualifiziert sie die Ereignisse, die 1999 zur Ausreise der Beschwerdeführenden aus ihrem Heimatstaat Afghanistan in den Iran geführt hätten, als unglaubhaft. Zunächst hält das SEM diesbezüglich fest, aufgrund der undifferenzierten und oberflächlichen Schilderungen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft, dass er die Beschwerdeführerin, wie von ihm dargelegt, kennen gelernt habe. Er habe lediglich angegeben, sie hätten sich einfach kennengelernt, sich gesehen und angefangen, miteinander eine Beziehung zu führen. Auch auf Nachfrage hin, habe er lediglich geltend gemacht, er habe am Anfang "Hallo" gesagt, an einem anderen Tag habe er gefragt, wie es ihr gehe und so habe er langsam das Gespräch mit ihr angefangen. Auch der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, anschaulich zu schildern, wie sie den Beschwerdeführer kennengelernt habe. Sodann hält das SEM die Aussagen der Beschwerdeführenden bezüglich der heimlichen Treffen für wirklichkeitsfremd. Denn vor dem sozio-kulturellen Hintergrund Afghanistans, insbesondere in den ländlichen Regionen, sei nicht denkbar, dass ein Mädchen regelmässig das Elternhaus verlasse, um sich mit ihrem Freund zu treffen. Die Beschwerdeführerin habe denn auch explizit ausgesagt, ihr Vater habe sie nicht oft nach draussen gehen lassen und ihr auch nicht erlaubt, eine Schule zu besuchen. Es erscheine zudem nicht plausibel, dass die heimlichen Treffen der Beschwerdeführenden über sechs bis sieben Monate hinweg nie von irgendjemanden entdeckt worden seien. Die Gefangenschaft der Beschwerdeführerin im Keller und die darauffolgende Befreiung seien ebenfalls unglaubhaft. So seien ihre Schilderungen zur einwöchigen Haft undifferenziert und oberflächlichen ausgefallen. Die Frage, wie sie sich während dieser Woche gefühlt habe, habe sie nicht beantwortet, sondern sie habe lediglich gesagt, sie sei dazu gezwungen worden. Auf erneute Nachfrage hin, habe sie auf stereotype Art und Weise wiederholt, sie sei dazu gezwungen worden, sie habe dort sein müssen. Zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung sei sie noch einmal aufgefordert worden, ihre Eindrücke oder Gefühle während ihrer Zeit im Keller zu beschreiben. Sie habe lediglich geltend gemacht, sie habe an die heftigen Schläge ihres Vaters gedacht. Ihre weiteren Aussagen hätten sich nicht auf die Frage bezogen. Sie habe erklärt, dass sie keine Ausbildung habe machen dürfen. Ferner hätten die Beschwerdeführenden widersprüchliche Angaben zur Befreiung aus dem Keller gemacht. Der Beschwerdeführer habe bei der BzP vorgebracht, er habe das Schloss der Türe, das leicht zu öffnen gewesen sei, aufgemacht und die Beschwerdeführerin mitgenommen. Bei der Anhörung habe er hingegen zu Protokoll gegeben, er habe die Türe zum Keller aufbrechen wollen, die Beschwerdeführerin habe ihm jedoch gesagt, er solle sie durch das Fenster befreien solle. Es sei schwierig gewesen, das Fenster zu entfernen und nur mit viel Schwierigkeiten habe er sie befreien können. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs dazu habe er behauptet, die Befreiung sei durch das Fenster erfolgt und er habe Probleme mit seinem Kopf aufgrund der erlittenen Schläge; er habe bereits bei der BzP anlässlich der Rückübersetzung gesagt, dass es sich um das Fenster gehandelt habe. Es sei ein Fehler des Dolmetschers, dass dies nicht geändert worden sei. Diese Einwände hält die Vorinstanz für untauglich. Da der Beschwerdeführer die Aussagen der BzP anlässlich der Rückübersetzung unterschrieben habe, sei davon auszugehen, dass eine schriftliche Korrektur vorgenommen worden wäre, hätte er seine Aussagen anlässlich der Rückübersetzung tatsächlich geändert. Auch sein Einwand, er habe Probleme mit seinem Kopf, könne nicht gehört werden. So habe er bei der BzP und der Anhörung angegeben, es gehe ihm gesundheitlich gut, abgesehen von seiner Hörschwäche. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass er seine Angaben bei der Anhörung denjenigen der Beschwerdeführerin angepasst habe, welche bei der BzP ausgesagt habe, dass er sie durch das Fenster befreit habe. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin seien widersprüchlich. Anlässlich der BzP habe sie erklärt, ihre Freundin K._______ habe den Beschwerdeführer darüber informiert, dass ihre Eltern sie geschlagen und eingesperrt hätten. Der Beschwerdeführer habe sie daraufhin durch K._______ wissen lassen, dass er sie befreien werde und sie vorgängig das Fenster bearbeiten solle; während der Gefangenschaft im Keller habe K._______ ihr nämlich jeweils am Abend am Kellerfenster Informationen übermittelt. Im Gegensatz dazu habe sie bei der Anhörung angegeben, der Beschwerdeführer habe durch K._______ erfahren, dass sie im Keller eingesperrt gewesen sei, als diese den anderen Mädchen davon erzählt habe. Auf die Frage, woher K._______ von ihrer Haft gewusst habe, habe sie zu Protokoll gegeben, das wisse sie nicht. Die Frage, ob sie während der Zeit, als sie im Keller eingesperrt gewesen sei, Kontakt mit K._______ gehabt habe, habe sie überdies verneint. 6.1.2 Zum anderen hält die Vorinstanz auch die Vorbringen der Beschwerdeführenden zum geltend gemachten Überfall im Iran für unglaubhaft. So handle es sich bei den Schilderungen des Beschwerdeführers lediglich um eine Aneinanderreihung von Geschehnissen ohne persönliche Note. Auch seine Antworten auf Nachfragen zu den geltend gemachten Geschehnissen seien insgesamt detailarm ausgefallen. Auf die Frage, ob er den Moment wiedergeben könne, als er die zwei Personen in seinem Haus gesehen habe, und ob er schildern könne, was alles passiert sei, habe er in stereotyper Art und Weise wiederholt, dass er geschlagen worden sei. Auf die Frage, was weiter vorgefallen sei, habe er geantwortet, es sei sonst nichts passiert. Er habe lediglich wiederholt, dass die Nachbarn eingeschritten seien. Er habe keinerlei Details zu diesem Vorfall angegeben, was erstaune, da die Beschwerdeführerin bei der BzP vorgebracht habe, sie habe H._______ und der Beschwerdeführer seinerseits habe ihrem Bruder L._______ die Maske vom Gesicht gerissen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich daran erinnern könnte, wäre die Identität der beiden Angreifer tatsächlich aufgedeckt geworden, zumal es sich um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt hätte, das einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen hätte. Die zu den Akten gereichten CDs, die eine Verletzung am Handgelenk der Beschwerdeführerin bestätigten, seien nicht geeignet zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal sie die Ursache der Verletzung nicht belegten. 6.2 In ihrer Beschwerdeschrift halten die Beschwerdeführenden an der Glaubhaftigkeit ihrer Sachdarstellung fest. Sie verweisen auf zahlreiche Protokollstellen, die sehr wohl von einer erlebnisorientierten Erzählweise zeugten. Auch die HWV-Berichte vermöchten die Glaubhaftigkeit zu stützen. Unstimmigkeiten könnten auch auf Übersetzungsfehler oder Missverständnisse zurückzuführen sein, zumal das SEM weder die Kopfverletzung des Beschwerdeführers oder seine Hörprobleme berücksichtigt habe, und auch nicht ihren tiefen Bildungsstand. Auf einzelne Einwände wird in den folgenden Erwägungen eingegangen.

7. Vorab ist festzustellen, dass die sinngemäss erhobenen formellen Einwände, wonach nicht berücksichtigt worden sei, dass es dem Beschwerdeführer bei der Anhörung schwergefallen sei, über das Erlebte zu berichten und die Vorinstanz auch den tiefen Bildungsstand nicht berücksichtigt habe, unberechtigt sind. Aus den Anhörungsprotokollen ergibt sich eine sehr sorgfältige Befragungsweise. Zuerst wurden zahlreiche einleitende Fragen gestellt (vgl. A32 F1-F42) und der Beschwerdeführer wurde gebeten, zu sagen, wenn er etwas nicht verstehe (vgl. ebd. F2, F7). Die Befragerin hat ihn sodann in freier Rede sprechen lassen und zahlreiche offene Fragen oder Rückfragen gestellt; am Schluss hat sie sodann mehrmals nachgefragt, ob er nun alles habe sagen können (vgl. ebd. F141f., F144, F149) und ihn auch mit Unstimmigkeiten und Widersprüchen konfrontiert, die sie erkannt hatte (vgl. ebd. F146-F148). Es ist auch nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer nicht hätte hinreichend äussern können, weil er aufgrund eines Schlages auf den Kopf oder seiner Hörprobleme nicht dazu in der Lage gewesen wäre. Vielmehr hat er viele der offen gestellten Fragen ausführlich und verständlich beantwortet. Keine Hinweise gibt es auch auf Übersetzungsfehler. Auch an der BzP gab der Beschwerdeführer an, die Dolmetscherin von der Sprache her gut zu verstehen, wenn sie laut genügend spreche, und auch dort wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er sagen solle, wenn er etwas von der Lautstärke her oder inhaltlich nicht richtig verstehe, und dass dies wichtig sei (vgl. A17 einleitende Fragen, h). Dass der Beschwerdeführer dort sodann durchaus in der Lage war, Korrekturen anzumerken, ist aus der Ziffer 5.02 ersichtlich. Auch die von der Beschwerdeführerin erhobenen formellen Einwände sind unberechtigt. So ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM gehalten gewesen wäre, ihr weitere Fragen zu stellen oder inwiefern es bei ihr zu einem Übersetzungsfehler bei der BzP gekommen wäre, den sie anlässlich der Rückübersetzung und Unterschrift nicht bemerkt hätte. Abschliessend kann auf die Berichte der HWV verwiesen werden, die der Beschwerde beigelegt wurden. Diesen sind gerade keine Hinweise auf formelle Fehler zu entnehmen, im Gegenteil wird dort festgehalten, die befragenden Personen seien sehr geduldig, empathisch, einfühlsam gewesen, würden ihre Sache gut machen und die Verständigung habe funktioniert. Es sind zusammenfassend keine Gründe ersichtlich, die eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz rechtfertigen würden. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. 8. 8.1 In materieller Hinsicht, folgert das Bundesverwaltungsgericht nach Überprüfung aller Akten, dass das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, in einer Gesamtwürdigung seien die geltend gemachten Ausreise- und Asylgründe nicht glaubhaft. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen keine andere Einschätzung zu bewirken. 8.1.1 Zwar sind verschiedene Einwände der Beschwerdeführenden berechtigt. So sind ihre Schilderungen nicht überall wenig konkret und pauschal ausgefallen. Sie enthalten auch Merkmale, die, basierend auf Erkenntnissen der Aussagepsychologie, geeignet sind, eine Sachdar-stellung als glaubhaft zu qualifizieren (sog. Realkennzeichen, vgl. dazu dazu Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsy-chologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.). Die Angaben zur Herkunftsregion sind beispielsweise anschaulich und mit Einzelheiten versehen ausgefallen (vgl. u.a. A32 F14-20, F26f., F29 oder A30 F28-31, F35-41, F44 f. und F127). Zu Recht wird in der Beschwerde auch eingewandt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die Angaben dazu, wie sich die Beschwerdeführenden kennengelernt hätten, nicht weltfremd. Vielmehr sind ihre diesbezüglichen Schilderungen nach-vollziehbar und gut vereinbar mit der geltend gemachten Herkunft aus einer traditionellen und ländlichen Gegend (vgl. u.a. A32 F75f. und A30 F130-134 F31, F41, F44 f. und F127). Richtig ist auch, dass die Beschwerdeführerin wiederholt weinte, als sie von den Schlägen ihres Vaters erzählte und vom Eingesperrt sein (vgl. u.a. A30 F46 oder F57). Darauf weist auch die HWV in ihrem Bericht hin. Ausserdem hat sie die Beschreibung des Kellers durchaus mit Einzelheiten beschrieben (vgl. z.B. ebd. F49). 8.1.2 Demgegenüber fallen die vom SEM zu Recht aufgeführten erheblichen Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführenden zur Gefangenschaft der Beschwerdeführerin im Keller, die wegen der unerlaubten Beziehung erfolgt sei, besonders ins Gewicht. Dazu kann auf die entsprechende ausführliche Erwägung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben unter E. 6.1.1 letzter Abschnitt). Zu Recht wird bereits vom SEM festgehalten, die Erklärungen anlässlich des rechtlichen Gehörs vermöchten nichts zu bewirken. In der Beschwerde werden diese Einwände lediglich wiederholt; ergänzend kann dazu auf das unter der Abhandlung des Rückweisungsantrags Gesagte verwiesen werden (vgl. oben E. 7). Den Akten sind zudem weitere wesentliche Unstimmigkeiten zu entnehmen. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP an, ihre Eltern hätten einmal gesehen, wie sie mit dem Beschwerdeführer geredet habe und sie in der Folge verprügelt und in den Keller gesperrt (vgl. A18 Ziff. 7.01). Im Gegensatz dazu machte sie bei der Anhörung geltend, die Eltern hätten von den heimlichen Treffen nichts gewusst und sie wisse nicht, wie sie davon erfahren hätten (vgl. A30 F46). Nicht vereinbaren lässt sich auch die eindeutige Angabe der Beschwerdeführerin an der BzP, der Beschwerdeführer habe sie über ihre Freundin wissen lassen, das sie am Fenster etwas machen solle, damit er sie leichter befreien könne (vgl. A18 Ziff. 7.01), mit ihrer späteren Angabe, sie habe während ihrer Haft mit niemandem, insbesondere nicht mit ihrer Freundin, Kontakt gehabt (vgl. A30 F77f.). 8.1.3 In einer Abwägung des bisher Gesagten, vermögen die Beschwerdeführenden auch in Berücksichtigung ihrer teilweise berechtigten Einwände nicht glaubhaft zu machen, dass sie aufgrund einer nicht akzeptierten Beziehung vor ihrer Ausreise in Afghanistan Übergriffe erlebt und ihnen weitere solche gedroht hätten. Damit ist grundsätzlich auch der damit zusammenhängenden behaupteten späteren Verfolgung im Iran bereits die Grundlage entzogen. Zwar sind auch in Bezug auf den Überfall nicht ganz alle Angaben der Beschwerdeführenden substanzlos ausgefallen; so wirkt etwa die Umschreibung, wie andere Sachen in den Hintergrund getreten seien beim Überfall, durchaus echt (vgl. A32 F104, F115). Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, es habe auch ihrerseits lebensnahe Schilderungen gegeben, etwa hinsichtlich der beim Überfall erlittenen Verletzungen, ist berechtigt (vgl. A30 F46, S. 6 unten). Dennoch zeigt das SEM zu Recht auch unplausible Aussagen auf, es kann darauf verwiesen werden (vgl. oben E. 6.1.2). Zusätzliche Rückfragen, wie in der Beschwerde moniert wird, waren, wie bereits erwähnt, auch in Berücksichtigung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers nicht von Nöten. Auch hier kommen noch weitere Unstimmigkeiten hinzu. So verstrickte sich der Beschwerdeführer in einen erheblichen Widerspruch, wenn er bei der BzP angab, er habe nach dem Vorfall seinen Arbeitgeber angerufen (vgl. A17/15 Ziff. 7.01) und dann an der Anhörung geltend machte, seine Tochter habe seinen Arbeitgeber telefonisch kontaktiert (vgl. A32 F69). Auch die Vorbringen zu der angeblichen Suche nach dem Beschwerdeführer mittels Fotografie sind widersprüchlich ausgefallen. So gab der Beschwerdeführer bei der BzP an, mehrere Personen hätten nach ihm gesucht (vgl. A17 Ziff. 7.01), während er anlässlich der Anhörung nur eine Person erwähnte, die sich nach ihm erkundigt habe (vgl. A32 F62). 8.1.4 Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden zwar einzelne Sachvorbringen tatsächlich mit Einzelheiten versehen und lebensnah vorgebracht haben. Angesichts der Herkunft der Beschwerdeführerin kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie in ihrer Jungend Übergriffe ihres Vaters erlebt hat und auch eingesperrt worden ist. Damit ist aber die geltend gemachte Asylbegründung noch nicht glaubhaft gemacht. Ebenso wahrscheinlich ist, dass ihr Leiden, das offenbar auch an der Anhörung zum Ausdruck gekommen ist, auf die allgemeinen Lebensumstände, denen sie als junge Frau in einer ländlichen Gegend Afghanistans unterworfen war, zurückzuführen ist. Für eine solche Einschätzung spricht nicht zuletzt ihre Antwort auf die Frage 125 ("Ich möchte noch einmal zurückkommen auf den Keller, in dem Sie eingesperrt waren [...] Haben Sie noch mehr Erinnerungen an diese Zeit, Eindrücke oder Gefühle, die sie durchlebt haben?"). Statt auf das konkrete Ereignis zurückzukommen, auf das die Befragerin sich bezieht, verbindet die Beschwerdeführerin dort die Schläge ihres Vaters direkt mit dem Umstand, dass sie die Schule nicht habe besuchen dürfen und so auch keine Möglichkeit gehabt habe, ihre Berufswünsche und Träume zu verwirklichen. Auch in Bezug auf den Iran kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich einzelne Ereignisse zugetragen haben, die Beschwerdeführenden möglicherweise auch einen Überfall erlebt haben. In einer Gesamtwürdigung ist aber die Sachdarstellung der Beschwerdeführenden aufgrund erheblicher Widersprüche in zentralen Elementen, die sich weder aus formellen Gründen erklären lassen noch materiell von den Beschwerdeführenden erklärt werden können, nicht glaubhaft. Damit war weder für den Ausreisezeitpunkt aus Afghanistan noch ist für eine heutige hypothetische Rückkehr in den Heimatstaat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder aufgrund einer als illegitim betrachteten Beziehung ernsthafte Nachteile zu befürchten hatten respektive hätten. 8.2 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht festgestellt, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht und es hat deswegen auch zu Recht ihre Asylgesuche abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und ihre Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Die Beschwerdeführenden haben die mit nachgereichter Beschwerdeverbesserung in Form ihrer Originalunterschrift rechtsgenügliche Beschwerdeschrift offenbar selbst verfasst, wobei ersichtlich ist, dass sie vermutungsweise über einen juristischen Beistand verfügt haben. Abgesehen von der von Amtes wegen eingeholten Beschwerdeverbesserung drängten sich weitere Instruktionsmassnahmen nicht auf. Die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (aArt. 110a Abs. 1 AsylG), auf welche die Beschwerdeführenden grundsätzlich Anspruch hätten, würde folglich einen prozessualen Leerlauf bedeuten. Der diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

3. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand: