Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die damals minderjährige Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige hazarischer Ethnie gelangte am 2. Juli 2017 zusammen mit ihren Eltern und ihren minderjährigen Geschwistern (vgl. Beschwerdeverfahren E-3253/2020) in die Schweiz und suchte hier am selben Tag um Asyl nach. Die Befragung zur Person fand am 12. Juli 2017 statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A19/12) und am 23. Oktober 2018 wurde sie einlässlich zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A31/13). A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei in B._______ geboren und habe dort bis zur Ausreise mit ihren Eltern und Geschwistern illegal gelebt. Sie habe neun Jahre lang die afghanische Schule sowie einen Weiterbildungskurs für (...) besucht. Ihre Eltern seien bereits vor ihrer Geburt aus Afghanistan in den Iran geflüchtet, weil ihre Grosseltern mütterlicherseits eine Heirat zwischen ihrer Mutter und ihrem Vater nicht erlaubt hätten. Ihre Mutter hätte gegen ihren Willen mit ihrem Cousin väterlicherseits verheiratet werden sollen. Weil ihre Eltern nie geheiratet hätten, würde man die gesamte Familie, würden sie in den Heimatstaat Afghanistan zurückkehren, steinigen, da eine Beziehung wie jene ihrer Eltern gemäss Scharia ein Verbrechen sei. Im Iran hätten sie mehrmals umziehen müssen, weil die feindlich gesinnte Familie aus Afghanistan die Eltern gesucht habe. Eines nachts seien zwei vermummte Männer in ihr Haus eingebrochen und hätten ihre Eltern mit Holzstöcken geschlagen. Die Männer hätten beabsichtigt, ihre Mutter umzubringen. Wegen des Aufruhrs seien die Nachbarn gekommen und die Männer seien geflüchtet. Die Nachbarn hätten die Polizei rufen wollen. Da aber ihre Familie im Iran über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, habe ihr Vater dies aus Angst vor einer Ausschaffung nach Afghanistan abgelehnt. Nachdem sie den Arbeitgeber des Vaters angerufen hätten, habe dieser den Vater in ein Spital gebracht. Sie, ihre Mutter und ihre Geschwister hätten sich während dieser Zeit beim Arbeitgeber ihres Vaters aufgehalten. Nach zehn Tagen sei ihr Vater aus dem Spital entlassen worden. Kurz später seien sie zusammen aus dem Iran ausgereist. An der iranisch-türkischen Grenze seien sie, ihre Mutter und ihrer Schwester nach C._______ ausgeschafft worden und nach der Rückkehr in den Iran hätten sie ihre Reise in die Schweiz angetreten. A.c Mit Verfügung vom 25. Mai 2020, eröffnet am 27. Mai 2020, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch vom 2. Juli 2017 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Mit separater Verfügung vom 25. Mai 2020 lehnte die Vorinstanz auch die Asylgesuche der Eltern und der minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerin ab, verfügte die Wegweisung und ordnete zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls die vorläufige Aufnahme an. B. B.a Die Beschwerdeführerin gelangte mit Beschwerde vom 24. Juni 2020 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung des SEM vom 25. Mai 2020 sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-zuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses, und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ihrer Wahl. Als Beilage reichte die Beschwerdeführerin unter anderem eine Bestätigung der Fachstelle für (...) des Kantons D._______ vom 11. Juni 2020 ein. Darin führt eine (...) im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei vom 21. Dezember 2017 bis am 22. März 2018 an mehreren Beratungsgesprächen gewesen. Es sei einerseits um Zukunftsperspektiven gegangen, andererseits aber auch um die Verarbeitung der traumatischen Erlebnisse im Heimatland und auf der Flucht. Es bestehe ihrer Einschätzung nach klarerweise eine Traumafolgeproblematik, die längerfristig werde behandelt werden müssen, sobald die Beschwerdeführerin dazu bereit sei. B.b Ebenfalls mit Beschwerde vom 24. Juni 2020 gelangten auch die Eltern der Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und fochten die sie betreffende Verfügung des SEM vom 25. Mai 2020 an (vgl. Beschwerdeverfahren E-3253/2020). C. Am 30. Juni 2020 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte das einstweilige Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerin in der Schweiz fest. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2020 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen. E. Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 bestätigte das zuständige kantonale Amt die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin. F. Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung ein.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden. Mit der Nachreichung der Originalunterschrift der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverbesserung erfüllt die Beschwerdeschrift auch die Formerfordernisse. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
E. 3 Die Behandlung der vorliegenden Beschwerde wird aufgrund der sachlichen und persönlichen Nähe insofern mit derjenigen der Eltern der Beschwerdeführerin koordiniert, als darüber im selben Spruchkörper entschieden wird und das Urteil mit gleichem Datum ergeht.
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Streitig und zu prüfen ist die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und gegebenenfalls die Asylgewährung. Falls kein Asyl zu gewähren ist, ist im Weiteren gegebenenfalls die Wegweisung zu prüfen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegen-satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Be-schwerdeführerin. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 7.1 Zur Begründung der fehlenden Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung des Asylgesuches führt die Vorinstanz zunächst im Wesentlichen aus, das Asylgesuch der Eltern der Beschwerdeführerin sei mit Verfügung des SEM vom 25. Mai 2020 abgelehnt und eine vorläufige Aufnahme angeordnet worden. Da die Vorbringen ihrer Eltern als unglaubhaft qualifiziert worden seien, bestehe in Ermangelung der Verfolgungssituation ihrer Eltern kein Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Abgesehen davon wiesen die Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls Unglaubhaftigkeitselemente auf. So seien ihre Aussagen bezüglich des Überfalls im Iran zum einen widersprüchlich ausgefallen. Denn bei der BzP habe sie angegeben, als die zwei Männer ins Haus eingedrungen seien, sei ihre Familie noch nicht am Schlafen gewesen; sie selbst sei im Wohnzimmer am Lernen gewesen. Im Gegensatz dazu habe sie bei der Anhörung dargelegt, sie habe geschlafen, als die zwei Männer ins Haus gekommen seien. Weiter habe sie bei der BzP geltend gemacht, ihr Vater habe, nachdem die Nachbarn erschienen und die Männer geflüchtet seien, seinen Arbeitgeber angerufen. Bei der Anhörung habe sie hingegen gesagt, sie selber habe den Arbeitgeber ihres Vaters angerufen. Zum anderen habe sie den Überfall im Iran oberflächlich und undifferenziert sowie ohne jegliche Details oder inhaltliche Besonderheiten geschildert. Auch auf Nachfrage hin, habe sie auf stereotype Art und Weise das Gesagte ohne eine weiterführende Szene oder eine gefühlsbetone Aussage wiederholt. Es fehlten beispielsweise individualisierte Aussagen, welche ihre persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck brächten. Auch als sie konkret nach ihren Empfindungen in diesem Moment gefragt worden sei, habe sie lediglich gesagt, sie habe gedacht, dass es sich bei den Männern um Diebe gehandelt habe. Aufgrund der unsubstantiierten und widersprüchlichen Vorbringen könne ihr nicht geglaubt werden, dass sie und ihre Familie seitens der angeblichen Feinde ihrer Eltern im Iran Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen seien oder aus diesen Gründen in Afghanistan eine Verfolgung zu befürchten hätten. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei auch nicht davon auszugehen, dass sie in Afghanistan befürchten müsse, gesteinigt zu werden. Ihre Vorbringen hielten demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
E. 7.2 In ihrer Beschwerdeschrift weist die Beschwerdeführerin unter dem Sachverhalt zunächst ergänzend darauf hin, dass sie sich aufgrund der traumatischen Erlebnisse im Iran und auf der Flucht zwischen Dezember 2017 und März 2018 von der kantonalen Fachstelle für (...) habe beraten lassen. In materieller Hinsicht hält sie an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest und verweist ergänzend auf die Beschwerde ihrer Eltern. Auf einzelne Einwände, wird in den folgenden Erwägungen eingegangen.
E. 8 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, das SEM habe formelles Recht verletzt, indem es ihre «Belastungsstörung» nicht berücksichtigt habe, ist zunächst festzuhalten, dass sich aus den massgeblichen Protokollen keine Hinweise auf eine erhebliche psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ergeben (vgl. A19 Ziff. 8.02, A21 F4), auch wenn sie an einer Stelle der Schilderungen offenbar geweint habe (vgl. A21 F13). Auch ist nicht ersichtlich, dass die befragenden Personen dem jugendlichen Alter der Beschwerdeführerin nicht Rechnung getragen hätten, vielmehr geht aus den Protokollen eine sorgfältige und korrekte Befragungsweise der damals (...)- (BzP) respektive (...)jährigen Beschwerdeführerin (Anhörung) hervor. Bezeichnenderweise war sie sehr gut in der Lage, umfassende Sachschilderungen zu machen (vgl. u.a. A21 F13). Vor diesem Hintergrund überzeugt auch ihr Einwand nicht, sie habe am Schluss der Anhörung, die ihr vom SEM angebotene Möglichkeit, noch weitere Sachen zu erzählen, abgelehnt, da die Erinnerung an den Überfall sehr belastend sei für sie, umso weniger als sie gleich zweimal klar zu Protokoll gab, sie habe alles sagen können (vgl. ebd. F73 und F75). Zwar muss nicht bezweifelt werden, dass die Beschwerdeführerin in jungen Jahren möglicherweise bereits schwierige Situationen erlebt hat, nicht zuletzt auch auf der Flucht als die Familie getrennt und sie mit ihrer Mutter und ihrer Schwester nach Afghanistan ausgeschafft worden sei. Dass die angefochtene Verfügung deswegen auf einem unvollständigen Sachverhalt basieren würde, ist aber nicht ersichtlich. Daran vermag auch das auf Beschwerdestufe eingereichte Schreiben der kantonalen Fachstelle für (...) vom 11. Juni 2020 nichts zu ändern. Es sind zusammenfassend keine Gründe ersichtlich, die eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz rechtfertigen würden. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
E. 9.1 In materieller Hinsicht hat das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. Zu Recht ist das SEM insbesondere zum Schluss gelangt, nachdem die geltend gemachte Verfolgung ihrer Eltern in Afghanistan und basierend darauf im Iran nicht glaubhaft sei, bestehe auch kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin sei bei einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt. Die Einschätzung der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren ihrer Eltern und Geschwister wird mit Urteil des BVGer von heute 18. September 2020 im Verfahren E-3253/2020 bestätigt; auf die dortige Erwägung 8.1 kann verwiesen werden. Ergänzend kann festgehalten werden, dass das SEM zu Recht auch in den Aussagen der Beschwerdeführerin Widersprüche zum Überfall durch Familienmitglieder der Mutter erkannt hat. Auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden (vgl. oben E. 7.1 zweiter Abschnitt). Mit dem Einwand, sie habe sich im Zeitpunkt der BzP erst seit kurzem in der Schweiz aufgehalten, sei damals noch jung gewesen und psychisch belastet, vermag die Beschwer-deführerin diese sich stark widersprechenden Angaben nicht zu erklären. Auch der Hinweis, sie habe durchaus Emotionen gezeigt, was als Realkennzeichen zu werten sei, vermag nichts zu bewirken. Wie bei der Beurteilung der Beschwerde ihrer Eltern bereits ausgeführt, ist im Übrigen nicht gänzlich auszuschliessen, dass ein gewaltsamer Übergriff auf die Eltern der Beschwerdeführerin einmal stattgefunden hat, nicht glaubhaft ist aber der geltend gemachte Kontext.
E. 9.2 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht festgestellt, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht und es hat deswegen auch zu Recht ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und ihre Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 12.2 Die Beschwerdeführerin hat die mit nachgereichter Beschwerdeverbesserung in Form ihrer Originalunterschrift rechtsgenügliche Beschwerdeschrift offenbar selbst verfasst, wobei ersichtlich ist, dass sie vermutungsweise über einen juristischen Beistand verfügt hat. Abgesehen von der von Amtes wegen eingeholten Beschwerdeverbesserung drängten sich weitere Instruktionsmassnahmen nicht auf. Die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (aArt. 110a Abs. 1 AsylG), auf welche die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch hätte, würde folglich einen prozessualen Leerlauf bedeuten. Der diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
- Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3257/2020 Urteil vom 18. September 2020 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Markus König, Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Nina Klaus. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);Verfügung des SEM vom 25. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die damals minderjährige Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige hazarischer Ethnie gelangte am 2. Juli 2017 zusammen mit ihren Eltern und ihren minderjährigen Geschwistern (vgl. Beschwerdeverfahren E-3253/2020) in die Schweiz und suchte hier am selben Tag um Asyl nach. Die Befragung zur Person fand am 12. Juli 2017 statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A19/12) und am 23. Oktober 2018 wurde sie einlässlich zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A31/13). A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei in B._______ geboren und habe dort bis zur Ausreise mit ihren Eltern und Geschwistern illegal gelebt. Sie habe neun Jahre lang die afghanische Schule sowie einen Weiterbildungskurs für (...) besucht. Ihre Eltern seien bereits vor ihrer Geburt aus Afghanistan in den Iran geflüchtet, weil ihre Grosseltern mütterlicherseits eine Heirat zwischen ihrer Mutter und ihrem Vater nicht erlaubt hätten. Ihre Mutter hätte gegen ihren Willen mit ihrem Cousin väterlicherseits verheiratet werden sollen. Weil ihre Eltern nie geheiratet hätten, würde man die gesamte Familie, würden sie in den Heimatstaat Afghanistan zurückkehren, steinigen, da eine Beziehung wie jene ihrer Eltern gemäss Scharia ein Verbrechen sei. Im Iran hätten sie mehrmals umziehen müssen, weil die feindlich gesinnte Familie aus Afghanistan die Eltern gesucht habe. Eines nachts seien zwei vermummte Männer in ihr Haus eingebrochen und hätten ihre Eltern mit Holzstöcken geschlagen. Die Männer hätten beabsichtigt, ihre Mutter umzubringen. Wegen des Aufruhrs seien die Nachbarn gekommen und die Männer seien geflüchtet. Die Nachbarn hätten die Polizei rufen wollen. Da aber ihre Familie im Iran über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, habe ihr Vater dies aus Angst vor einer Ausschaffung nach Afghanistan abgelehnt. Nachdem sie den Arbeitgeber des Vaters angerufen hätten, habe dieser den Vater in ein Spital gebracht. Sie, ihre Mutter und ihre Geschwister hätten sich während dieser Zeit beim Arbeitgeber ihres Vaters aufgehalten. Nach zehn Tagen sei ihr Vater aus dem Spital entlassen worden. Kurz später seien sie zusammen aus dem Iran ausgereist. An der iranisch-türkischen Grenze seien sie, ihre Mutter und ihrer Schwester nach C._______ ausgeschafft worden und nach der Rückkehr in den Iran hätten sie ihre Reise in die Schweiz angetreten. A.c Mit Verfügung vom 25. Mai 2020, eröffnet am 27. Mai 2020, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch vom 2. Juli 2017 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Mit separater Verfügung vom 25. Mai 2020 lehnte die Vorinstanz auch die Asylgesuche der Eltern und der minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerin ab, verfügte die Wegweisung und ordnete zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls die vorläufige Aufnahme an. B. B.a Die Beschwerdeführerin gelangte mit Beschwerde vom 24. Juni 2020 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung des SEM vom 25. Mai 2020 sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-zuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses, und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ihrer Wahl. Als Beilage reichte die Beschwerdeführerin unter anderem eine Bestätigung der Fachstelle für (...) des Kantons D._______ vom 11. Juni 2020 ein. Darin führt eine (...) im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei vom 21. Dezember 2017 bis am 22. März 2018 an mehreren Beratungsgesprächen gewesen. Es sei einerseits um Zukunftsperspektiven gegangen, andererseits aber auch um die Verarbeitung der traumatischen Erlebnisse im Heimatland und auf der Flucht. Es bestehe ihrer Einschätzung nach klarerweise eine Traumafolgeproblematik, die längerfristig werde behandelt werden müssen, sobald die Beschwerdeführerin dazu bereit sei. B.b Ebenfalls mit Beschwerde vom 24. Juni 2020 gelangten auch die Eltern der Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und fochten die sie betreffende Verfügung des SEM vom 25. Mai 2020 an (vgl. Beschwerdeverfahren E-3253/2020). C. Am 30. Juni 2020 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte das einstweilige Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerin in der Schweiz fest. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2020 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen. E. Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 bestätigte das zuständige kantonale Amt die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin. F. Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden. Mit der Nachreichung der Originalunterschrift der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverbesserung erfüllt die Beschwerdeschrift auch die Formerfordernisse. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
3. Die Behandlung der vorliegenden Beschwerde wird aufgrund der sachlichen und persönlichen Nähe insofern mit derjenigen der Eltern der Beschwerdeführerin koordiniert, als darüber im selben Spruchkörper entschieden wird und das Urteil mit gleichem Datum ergeht.
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5. Streitig und zu prüfen ist die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und gegebenenfalls die Asylgewährung. Falls kein Asyl zu gewähren ist, ist im Weiteren gegebenenfalls die Wegweisung zu prüfen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegen-satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Be-schwerdeführerin. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 7. 7.1 Zur Begründung der fehlenden Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung des Asylgesuches führt die Vorinstanz zunächst im Wesentlichen aus, das Asylgesuch der Eltern der Beschwerdeführerin sei mit Verfügung des SEM vom 25. Mai 2020 abgelehnt und eine vorläufige Aufnahme angeordnet worden. Da die Vorbringen ihrer Eltern als unglaubhaft qualifiziert worden seien, bestehe in Ermangelung der Verfolgungssituation ihrer Eltern kein Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Abgesehen davon wiesen die Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls Unglaubhaftigkeitselemente auf. So seien ihre Aussagen bezüglich des Überfalls im Iran zum einen widersprüchlich ausgefallen. Denn bei der BzP habe sie angegeben, als die zwei Männer ins Haus eingedrungen seien, sei ihre Familie noch nicht am Schlafen gewesen; sie selbst sei im Wohnzimmer am Lernen gewesen. Im Gegensatz dazu habe sie bei der Anhörung dargelegt, sie habe geschlafen, als die zwei Männer ins Haus gekommen seien. Weiter habe sie bei der BzP geltend gemacht, ihr Vater habe, nachdem die Nachbarn erschienen und die Männer geflüchtet seien, seinen Arbeitgeber angerufen. Bei der Anhörung habe sie hingegen gesagt, sie selber habe den Arbeitgeber ihres Vaters angerufen. Zum anderen habe sie den Überfall im Iran oberflächlich und undifferenziert sowie ohne jegliche Details oder inhaltliche Besonderheiten geschildert. Auch auf Nachfrage hin, habe sie auf stereotype Art und Weise das Gesagte ohne eine weiterführende Szene oder eine gefühlsbetone Aussage wiederholt. Es fehlten beispielsweise individualisierte Aussagen, welche ihre persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck brächten. Auch als sie konkret nach ihren Empfindungen in diesem Moment gefragt worden sei, habe sie lediglich gesagt, sie habe gedacht, dass es sich bei den Männern um Diebe gehandelt habe. Aufgrund der unsubstantiierten und widersprüchlichen Vorbringen könne ihr nicht geglaubt werden, dass sie und ihre Familie seitens der angeblichen Feinde ihrer Eltern im Iran Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen seien oder aus diesen Gründen in Afghanistan eine Verfolgung zu befürchten hätten. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei auch nicht davon auszugehen, dass sie in Afghanistan befürchten müsse, gesteinigt zu werden. Ihre Vorbringen hielten demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 7.2 In ihrer Beschwerdeschrift weist die Beschwerdeführerin unter dem Sachverhalt zunächst ergänzend darauf hin, dass sie sich aufgrund der traumatischen Erlebnisse im Iran und auf der Flucht zwischen Dezember 2017 und März 2018 von der kantonalen Fachstelle für (...) habe beraten lassen. In materieller Hinsicht hält sie an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest und verweist ergänzend auf die Beschwerde ihrer Eltern. Auf einzelne Einwände, wird in den folgenden Erwägungen eingegangen.
8. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, das SEM habe formelles Recht verletzt, indem es ihre «Belastungsstörung» nicht berücksichtigt habe, ist zunächst festzuhalten, dass sich aus den massgeblichen Protokollen keine Hinweise auf eine erhebliche psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ergeben (vgl. A19 Ziff. 8.02, A21 F4), auch wenn sie an einer Stelle der Schilderungen offenbar geweint habe (vgl. A21 F13). Auch ist nicht ersichtlich, dass die befragenden Personen dem jugendlichen Alter der Beschwerdeführerin nicht Rechnung getragen hätten, vielmehr geht aus den Protokollen eine sorgfältige und korrekte Befragungsweise der damals (...)- (BzP) respektive (...)jährigen Beschwerdeführerin (Anhörung) hervor. Bezeichnenderweise war sie sehr gut in der Lage, umfassende Sachschilderungen zu machen (vgl. u.a. A21 F13). Vor diesem Hintergrund überzeugt auch ihr Einwand nicht, sie habe am Schluss der Anhörung, die ihr vom SEM angebotene Möglichkeit, noch weitere Sachen zu erzählen, abgelehnt, da die Erinnerung an den Überfall sehr belastend sei für sie, umso weniger als sie gleich zweimal klar zu Protokoll gab, sie habe alles sagen können (vgl. ebd. F73 und F75). Zwar muss nicht bezweifelt werden, dass die Beschwerdeführerin in jungen Jahren möglicherweise bereits schwierige Situationen erlebt hat, nicht zuletzt auch auf der Flucht als die Familie getrennt und sie mit ihrer Mutter und ihrer Schwester nach Afghanistan ausgeschafft worden sei. Dass die angefochtene Verfügung deswegen auf einem unvollständigen Sachverhalt basieren würde, ist aber nicht ersichtlich. Daran vermag auch das auf Beschwerdestufe eingereichte Schreiben der kantonalen Fachstelle für (...) vom 11. Juni 2020 nichts zu ändern. Es sind zusammenfassend keine Gründe ersichtlich, die eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz rechtfertigen würden. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. 9. 9.1 In materieller Hinsicht hat das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. Zu Recht ist das SEM insbesondere zum Schluss gelangt, nachdem die geltend gemachte Verfolgung ihrer Eltern in Afghanistan und basierend darauf im Iran nicht glaubhaft sei, bestehe auch kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin sei bei einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt. Die Einschätzung der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren ihrer Eltern und Geschwister wird mit Urteil des BVGer von heute 18. September 2020 im Verfahren E-3253/2020 bestätigt; auf die dortige Erwägung 8.1 kann verwiesen werden. Ergänzend kann festgehalten werden, dass das SEM zu Recht auch in den Aussagen der Beschwerdeführerin Widersprüche zum Überfall durch Familienmitglieder der Mutter erkannt hat. Auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden (vgl. oben E. 7.1 zweiter Abschnitt). Mit dem Einwand, sie habe sich im Zeitpunkt der BzP erst seit kurzem in der Schweiz aufgehalten, sei damals noch jung gewesen und psychisch belastet, vermag die Beschwer-deführerin diese sich stark widersprechenden Angaben nicht zu erklären. Auch der Hinweis, sie habe durchaus Emotionen gezeigt, was als Realkennzeichen zu werten sei, vermag nichts zu bewirken. Wie bei der Beurteilung der Beschwerde ihrer Eltern bereits ausgeführt, ist im Übrigen nicht gänzlich auszuschliessen, dass ein gewaltsamer Übergriff auf die Eltern der Beschwerdeführerin einmal stattgefunden hat, nicht glaubhaft ist aber der geltend gemachte Kontext. 9.2 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht festgestellt, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht und es hat deswegen auch zu Recht ihr Asylgesuch abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und ihre Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 12.2 Die Beschwerdeführerin hat die mit nachgereichter Beschwerdeverbesserung in Form ihrer Originalunterschrift rechtsgenügliche Beschwerdeschrift offenbar selbst verfasst, wobei ersichtlich ist, dass sie vermutungsweise über einen juristischen Beistand verfügt hat. Abgesehen von der von Amtes wegen eingeholten Beschwerdeverbesserung drängten sich weitere Instruktionsmassnahmen nicht auf. Die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (aArt. 110a Abs. 1 AsylG), auf welche die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch hätte, würde folglich einen prozessualen Leerlauf bedeuten. Der diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand: