Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 20. September 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen und unterzeichnete in der Folge am 2. Oktober 2020 eine Vollmacht für seinen amtlichen Rechtsbeistand im BAZ gemäss Art. 102f ff. AsylG [SR 142.31]. B. Am 8. Oktober 2020 fand im BAZ das sogenannte Dublin-Gespräch statt. Der Beschwerdeführer gab dabei an, nicht in einen europäischem Transitstaat (Tschechien) zurückkehren zu wollen und unter psychischen Beschwerden sowie Herzproblemen zu leiden. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 12. November 2020 mit, dass das zuvor eingeleitete Dublin-Zuständigkeitsverfahren beendet und sein Asylgesuch in der Schweiz behandelt werde. C. Am 23. Dezember 2020 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er stamme aus C._______, wo er mit seiner Familie in ärmlichen Verhältnissen gelebt habe. Er habe nach der Schule verschiedene Jobs ausgeübt, jedoch im Alter von (...) Jahren immer noch nicht über einen richtigen Arbeitsvertrag und ein eigenes Haus verfügt. Er habe nie Probleme mit der Regierung gehabt und sei auch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Weder er noch seine Familienangehörigen hätten sich jemals politisch in irgendeiner Form engagiert. Weil er keine Lebensperspektive gesehen habe, sei er am (...) . Dezember 2019 auf dem Luftweg in die Türkei gereist; dies mit dem Ziel, in der Schweiz ein besseres Leben führen zu können. In der Folge sei er während rund neun Monaten auf der sogenannten Balkanroute illegal in die Schweiz gereist. Aufgrund der schlimmen Erlebnisse auf dieser Reise durch Europa leide er unter psychischen Beschwerden; seine Herzprobleme hätten hingegen bereits im Jugendalter begonnen. D. Am 24. Dezember 2020 wurde ein Meldungsformular F2 zu den Akten gereicht, wonach der Beschwerdeführer damit gedroht habe, sich mit einer Rasierklinge die Kehle durchzuschneiden. E. E.a Am 6. Januar 2021 gab die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. E.b Mit Eingabe vom 7. Januar 2021 informierte der Rechtsvertreter darüber, dass sein Mandant seit einem Suizidversuch vom 24. Dezember 2020 in stationärer psychiatrischer Behandlung sei und er dort leider noch keine persönliche Besprechung mit ihm habe durchführen können. Gemäss Auskunft des Spitals rechne der zuständige Arzt mit einem noch mindestens zwei bis drei Wochen andauernden Spitalaufenthalt. Der Patient weise klare Anzeichen latenter Suizidalität auf, zeige sich aber im stationären Aufenthalt absprachefähig in Bezug auf konkrete Suizidhandlungen. Der Rechtsvertreter beantragte, mit der Entscheideröffnung sei angesichts der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers noch zuzuwarten; alternativ sei eine Verlängerung der Beschwerdefrist auf 30 Tage zu prüfen. In jedem Fall sei eine Ausreisefrist zu setzen, welche dem stationären Aufenthalt Rechnung trage. E.c Mit der Eingabe wurde das Ergebnis einer kardiologischen Abklärung des (...)spitals D._______ vom 2. Dezember 2020 zu den Akten gereicht (Befund: keine kardiale Entstehung der chronischen Brustbeschwerden feststellbar, keine weiteren kardiologischen Abklärungen erforderlich). F. F.a Mit Verfügung vom 12. Januar 2021 - eröffnet am gleichen Tag - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. F.b Zur Begründung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe kein Gesuch um Schutz vor Verfolgung eingereicht, vielmehr begründe er sein Gesuch einzig mit seinen schlechten wirtschaftlichen Lebensperspektiven im Heimatland. Auf das Asylgesuch sei deshalb nicht einzutreten. F.c Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers sei zwar zu bedauern, das SEM habe darauf aber bereits mehrmals bei Verfahrensschritten Rücksicht genommen und könne die Entscheideröffnung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht weiter hinauszögern. Die Beschwerdefristen seien im Gesetz festgelegt, und das SEM könne sie nicht einfach im Einzelfall abändern. Hingegen stehe es dem Beschwerdeführer frei, dem SEM bei Bedarf ein Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist zu stellen. F.d Den Akten seien keine Hinweise auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu entnehmen. Namentlich sei in Algerien eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung gewährleistet. G. G.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19. Januar 2021 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, und die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurden die unentgeltliche Prozessführung und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht beantragt. G.b Der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers führte unter anderem aus, er habe eine telefonische Entscheidbesprechung mit seinem hospitalisierten Mandanten organisiert. Als er diesen mit dem Ausgang des erstinstanzlichen Asylverfahrens konfrontiert habe, habe dieser das Telefon aufgelegt. Seinen Rückruf habe eine Pflegefachperson entgegengenommen und gehetzt erklärt, dass der Patient gerade seinen Kopf gegen die Wand schlage und zwei Betreuer ihn davon abzuhalten versuchen würden. Einer mit der Beschwerde eingereichten E-Mail der Pflegefachperson vom 12. Januar 2021 sei zu entnehmen, dass sich diese Situation zwei Stunden später wiederholt habe. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Januar 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der zugewiesene Rechtsbeistand des Beschwerdeführers stellt in seinem Rechtsmittel den Hauptantrag, die angefochtene Verfügung sei infolge fehlerhafter Sachverhaltsermittlung und Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes aufzuheben und zur korrekten und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen.
E. 4.2 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dieser Antrag berechtigt ist.
E. 4.3 Die Asylbehörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Untersuchungsgrundsatz). Die zuständige Behörde beschafft die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen, klärt die rechtlich relevanten Umstände ab und führt darüber ordnungsgemäss Beweis. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde; unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nach-forschungen anzustellen; zusätzliche Abklärungen sind vielmehr vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet den Beschwerdegrund von Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG (vgl. zum Ganzen statt vieler das Urteil BVGer D-4037/2017 vom 30. November 2017 E. 5 m.w.H.).
E. 4.4.1 Der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers hatte bereits anlässlich der Anhörung vom 23. Dezember 2020 angeregt, dass eine psychiatrische oder psychologische Abklärung seines Mandanten vorgenommen werde (vgl. Aktenstück A22 ad F11).
E. 4.4.2 Dem SEM ist darin beizupflichten, dass es zu diesem Zeitpunkt angesichts der relativ vagen Schilderungen der psychischen Beschwerden (Stress, Grübeln, Schlafschwierigkeiten) und der einleitenden Aussage des Beschwerdeführers "Es geht mir einigermassen gut, nicht 100 Prozent aber es geht" (vgl. a.a.O. ad F4) nicht verpflichtet war, von Amtes wegen weitergehende medizinische Abklärungen vorzunehmen (vgl. zum grundsätzlichen Verhältnis zwischen Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden und der Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen im Kontext geltend gemachter Gesundheitsbeschwerden weiterhin das Grundsatzurteil BVGE 2009/50 E. 10 insbes. E. 10.2.2).
E. 4.5 Am Tag nach dieser Anhörung ereignete sich aber offenbar ein Vorfall, in dessen Folge der Beschwerdeführer stationär in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden musste, wo er sich heute offenbar immer noch aufhält.
E. 4.5.1 Den Akten ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, was an diesem 24. Dezember 2020 tatsächlich vorgefallen ist. Im Formular F2 von diesem Tag, das anscheinend von einer Pflegeperson im BAZ ausgefüllt worden ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 5), sind in der Rubrik "Beschwerden/Symptome" drei Wörter enthalten: "Suizidgedanken / Suizid gefährdet". Diesem Kurzbeschrieb ist eine schwer lesbare handschriftliche Ergänzung zu entnehmen: "Wollte sich die Kehle durchschneiden mit einer Rasierklinge, war in Trance, dann in [... unlesbar] Stellung mit starkem Zittern, total verzweifelt, drohte immer wieder sich das Leben zu nehmen" (vgl. A23 S. 1).
E. 4.5.2 In der mit der Beschwerde eingereichten E-Mail einer anderen Pflegefachfrau wird beschrieben, wie der Beschwerdeführer bei der mündlichen Erläuterung des Nichteintretensentscheids am 12. Januar 2021 den Kopf an die Wand geschlagen respektive dies (bei einem zweiten Vorfall kurze Zeit später) versucht habe.
E. 4.5.3 Trotz einem offenbar ununterbrochenen mehrwöchigen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik ist den Akten keinerlei ärztliche Bestätigung des Vorgefallenen, geschweige denn eine allfällige Diagnose zu entnehmen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist bei dieser Aktenlage nicht feststellbar, ob tatsächlich ein konkreter und ernstzunehmender Suizidversuch des Beschwerdeführers stattgefunden hat (in der Beschwerde des amtlichen Rechtsbeistands ist die Rede von "Selbstverletzungen am (...) und einem Suizidversuch"; vgl. Rechtsmittel S. 3) und wie die medizinische Einschätzung des Gesundheitszustands durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte lautet.
E. 4.5.4 Ohne diese Informationen kann im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend über die Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer zwangsweisen Rückführung in den Heimatstaat befunden werden. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt.
E. 4.6 Die Begründung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt lässt sich im Ergebnis auf die Aussage zuspitzen, dass die konkrete Art der Gesundheitsbeschwerden des Beschwerdeführers letztlich völlig irrelevant sei, weil jede Erkrankung in Algerien behandelbar sei und auch eine allfällige Suizidalität gemäss Praxis in der Regel kein Vollzugshindernis zu begründen vermöge (vgl. Verfügung S. 5 f.). Damit hat die Vorinstanz auch ihre Begründungspflicht und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
E. 5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt und auf einer unvollständigen Sachverhaltsgrundlage entschieden hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist gutzuheissen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
E. 7 Die Entschädigung für die Aufwendungen des zugewiesenen amtlichen Rechtbeistands beinhaltet im beschleunigten Verfahren auch dessen Vertretungsaufwand im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (Art. 102h Abs. 3 und 4 AsylG, Art. 102k Abs. 1 Bst. d AsylG). Nachdem seinem Mandanten damit keine entschädigungsfähigen Kosten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sein können, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Akten werden zur korrekten Weiterführung des erstinstanzlichen Verfahrens an das SEM überwiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-234/2021 Urteil vom 22. Januar 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, amtlich verbeiständet durch MLaw Dimitri Witzig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (nach Nichteintreten auf Asylgesuch); Verfügung des SEM vom 12. Januar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 20. September 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen und unterzeichnete in der Folge am 2. Oktober 2020 eine Vollmacht für seinen amtlichen Rechtsbeistand im BAZ gemäss Art. 102f ff. AsylG [SR 142.31]. B. Am 8. Oktober 2020 fand im BAZ das sogenannte Dublin-Gespräch statt. Der Beschwerdeführer gab dabei an, nicht in einen europäischem Transitstaat (Tschechien) zurückkehren zu wollen und unter psychischen Beschwerden sowie Herzproblemen zu leiden. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 12. November 2020 mit, dass das zuvor eingeleitete Dublin-Zuständigkeitsverfahren beendet und sein Asylgesuch in der Schweiz behandelt werde. C. Am 23. Dezember 2020 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er stamme aus C._______, wo er mit seiner Familie in ärmlichen Verhältnissen gelebt habe. Er habe nach der Schule verschiedene Jobs ausgeübt, jedoch im Alter von (...) Jahren immer noch nicht über einen richtigen Arbeitsvertrag und ein eigenes Haus verfügt. Er habe nie Probleme mit der Regierung gehabt und sei auch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Weder er noch seine Familienangehörigen hätten sich jemals politisch in irgendeiner Form engagiert. Weil er keine Lebensperspektive gesehen habe, sei er am (...) . Dezember 2019 auf dem Luftweg in die Türkei gereist; dies mit dem Ziel, in der Schweiz ein besseres Leben führen zu können. In der Folge sei er während rund neun Monaten auf der sogenannten Balkanroute illegal in die Schweiz gereist. Aufgrund der schlimmen Erlebnisse auf dieser Reise durch Europa leide er unter psychischen Beschwerden; seine Herzprobleme hätten hingegen bereits im Jugendalter begonnen. D. Am 24. Dezember 2020 wurde ein Meldungsformular F2 zu den Akten gereicht, wonach der Beschwerdeführer damit gedroht habe, sich mit einer Rasierklinge die Kehle durchzuschneiden. E. E.a Am 6. Januar 2021 gab die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. E.b Mit Eingabe vom 7. Januar 2021 informierte der Rechtsvertreter darüber, dass sein Mandant seit einem Suizidversuch vom 24. Dezember 2020 in stationärer psychiatrischer Behandlung sei und er dort leider noch keine persönliche Besprechung mit ihm habe durchführen können. Gemäss Auskunft des Spitals rechne der zuständige Arzt mit einem noch mindestens zwei bis drei Wochen andauernden Spitalaufenthalt. Der Patient weise klare Anzeichen latenter Suizidalität auf, zeige sich aber im stationären Aufenthalt absprachefähig in Bezug auf konkrete Suizidhandlungen. Der Rechtsvertreter beantragte, mit der Entscheideröffnung sei angesichts der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers noch zuzuwarten; alternativ sei eine Verlängerung der Beschwerdefrist auf 30 Tage zu prüfen. In jedem Fall sei eine Ausreisefrist zu setzen, welche dem stationären Aufenthalt Rechnung trage. E.c Mit der Eingabe wurde das Ergebnis einer kardiologischen Abklärung des (...)spitals D._______ vom 2. Dezember 2020 zu den Akten gereicht (Befund: keine kardiale Entstehung der chronischen Brustbeschwerden feststellbar, keine weiteren kardiologischen Abklärungen erforderlich). F. F.a Mit Verfügung vom 12. Januar 2021 - eröffnet am gleichen Tag - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. F.b Zur Begründung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe kein Gesuch um Schutz vor Verfolgung eingereicht, vielmehr begründe er sein Gesuch einzig mit seinen schlechten wirtschaftlichen Lebensperspektiven im Heimatland. Auf das Asylgesuch sei deshalb nicht einzutreten. F.c Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers sei zwar zu bedauern, das SEM habe darauf aber bereits mehrmals bei Verfahrensschritten Rücksicht genommen und könne die Entscheideröffnung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht weiter hinauszögern. Die Beschwerdefristen seien im Gesetz festgelegt, und das SEM könne sie nicht einfach im Einzelfall abändern. Hingegen stehe es dem Beschwerdeführer frei, dem SEM bei Bedarf ein Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist zu stellen. F.d Den Akten seien keine Hinweise auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu entnehmen. Namentlich sei in Algerien eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung gewährleistet. G. G.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19. Januar 2021 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, und die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurden die unentgeltliche Prozessführung und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht beantragt. G.b Der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers führte unter anderem aus, er habe eine telefonische Entscheidbesprechung mit seinem hospitalisierten Mandanten organisiert. Als er diesen mit dem Ausgang des erstinstanzlichen Asylverfahrens konfrontiert habe, habe dieser das Telefon aufgelegt. Seinen Rückruf habe eine Pflegefachperson entgegengenommen und gehetzt erklärt, dass der Patient gerade seinen Kopf gegen die Wand schlage und zwei Betreuer ihn davon abzuhalten versuchen würden. Einer mit der Beschwerde eingereichten E-Mail der Pflegefachperson vom 12. Januar 2021 sei zu entnehmen, dass sich diese Situation zwei Stunden später wiederholt habe. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Januar 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der zugewiesene Rechtsbeistand des Beschwerdeführers stellt in seinem Rechtsmittel den Hauptantrag, die angefochtene Verfügung sei infolge fehlerhafter Sachverhaltsermittlung und Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes aufzuheben und zur korrekten und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. 4.2 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dieser Antrag berechtigt ist. 4.3 Die Asylbehörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Untersuchungsgrundsatz). Die zuständige Behörde beschafft die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen, klärt die rechtlich relevanten Umstände ab und führt darüber ordnungsgemäss Beweis. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde; unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nach-forschungen anzustellen; zusätzliche Abklärungen sind vielmehr vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet den Beschwerdegrund von Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG (vgl. zum Ganzen statt vieler das Urteil BVGer D-4037/2017 vom 30. November 2017 E. 5 m.w.H.). 4.4 4.4.1 Der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers hatte bereits anlässlich der Anhörung vom 23. Dezember 2020 angeregt, dass eine psychiatrische oder psychologische Abklärung seines Mandanten vorgenommen werde (vgl. Aktenstück A22 ad F11). 4.4.2 Dem SEM ist darin beizupflichten, dass es zu diesem Zeitpunkt angesichts der relativ vagen Schilderungen der psychischen Beschwerden (Stress, Grübeln, Schlafschwierigkeiten) und der einleitenden Aussage des Beschwerdeführers "Es geht mir einigermassen gut, nicht 100 Prozent aber es geht" (vgl. a.a.O. ad F4) nicht verpflichtet war, von Amtes wegen weitergehende medizinische Abklärungen vorzunehmen (vgl. zum grundsätzlichen Verhältnis zwischen Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden und der Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen im Kontext geltend gemachter Gesundheitsbeschwerden weiterhin das Grundsatzurteil BVGE 2009/50 E. 10 insbes. E. 10.2.2). 4.5 Am Tag nach dieser Anhörung ereignete sich aber offenbar ein Vorfall, in dessen Folge der Beschwerdeführer stationär in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden musste, wo er sich heute offenbar immer noch aufhält. 4.5.1 Den Akten ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, was an diesem 24. Dezember 2020 tatsächlich vorgefallen ist. Im Formular F2 von diesem Tag, das anscheinend von einer Pflegeperson im BAZ ausgefüllt worden ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 5), sind in der Rubrik "Beschwerden/Symptome" drei Wörter enthalten: "Suizidgedanken / Suizid gefährdet". Diesem Kurzbeschrieb ist eine schwer lesbare handschriftliche Ergänzung zu entnehmen: "Wollte sich die Kehle durchschneiden mit einer Rasierklinge, war in Trance, dann in [... unlesbar] Stellung mit starkem Zittern, total verzweifelt, drohte immer wieder sich das Leben zu nehmen" (vgl. A23 S. 1). 4.5.2 In der mit der Beschwerde eingereichten E-Mail einer anderen Pflegefachfrau wird beschrieben, wie der Beschwerdeführer bei der mündlichen Erläuterung des Nichteintretensentscheids am 12. Januar 2021 den Kopf an die Wand geschlagen respektive dies (bei einem zweiten Vorfall kurze Zeit später) versucht habe. 4.5.3 Trotz einem offenbar ununterbrochenen mehrwöchigen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik ist den Akten keinerlei ärztliche Bestätigung des Vorgefallenen, geschweige denn eine allfällige Diagnose zu entnehmen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist bei dieser Aktenlage nicht feststellbar, ob tatsächlich ein konkreter und ernstzunehmender Suizidversuch des Beschwerdeführers stattgefunden hat (in der Beschwerde des amtlichen Rechtsbeistands ist die Rede von "Selbstverletzungen am (...) und einem Suizidversuch"; vgl. Rechtsmittel S. 3) und wie die medizinische Einschätzung des Gesundheitszustands durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte lautet. 4.5.4 Ohne diese Informationen kann im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend über die Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer zwangsweisen Rückführung in den Heimatstaat befunden werden. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. 4.6 Die Begründung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt lässt sich im Ergebnis auf die Aussage zuspitzen, dass die konkrete Art der Gesundheitsbeschwerden des Beschwerdeführers letztlich völlig irrelevant sei, weil jede Erkrankung in Algerien behandelbar sei und auch eine allfällige Suizidalität gemäss Praxis in der Regel kein Vollzugshindernis zu begründen vermöge (vgl. Verfügung S. 5 f.). Damit hat die Vorinstanz auch ihre Begründungspflicht und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt und auf einer unvollständigen Sachverhaltsgrundlage entschieden hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist gutzuheissen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
7. Die Entschädigung für die Aufwendungen des zugewiesenen amtlichen Rechtbeistands beinhaltet im beschleunigten Verfahren auch dessen Vertretungsaufwand im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (Art. 102h Abs. 3 und 4 AsylG, Art. 102k Abs. 1 Bst. d AsylG). Nachdem seinem Mandanten damit keine entschädigungsfähigen Kosten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sein können, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Akten werden zur korrekten Weiterführung des erstinstanzlichen Verfahrens an das SEM überwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan