Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein minderjähriger Hazara mit letztem Wohnsitz im Distrikt B._______ (Provinz Maidan Wardak), verliess Afghanistan eigenen Angaben gemäss gegen Ende 2016 und gelangte am 3. Februar 2017 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszen-trum Kreuzlingen vom 10. Februar 2017, sagte er, er sei zwei Jahre alt gewesen, als er seinen Vater verloren habe. Als der Krieg mit den Taliban begonnen habe, hätten sie - seine Mutter und zwei Schwestern - das Land verlassen. An der Grenze zur Türkei seien sie vom Schlepper getrennt worden. In Afghanistan herrsche Krieg; wenn er zur Schule gegangen sei, habe es Selbstmordattentate gegeben. Seine Mutter habe nicht genug Geld gehabt, um ihm Schulmaterial zu kaufen. Als der Krieg zugenommen habe, hätten sie Afghanistan verlassen. Die Taliban seien gekommen und hätten die Leute getötet sowie den Schulbesuch verboten. Er leide unter chronischen Kopfschmerzen und sein linkes Auge sei sehr schwach. A.c Am 27. Februar 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein der ihm beigegebenen Vertrauensperson an. Er machte im Wesentlichen geltend, er wisse nicht, in welchem Dorf er im Bezirk B._______ gelebt habe. Als die Taliban das Dorf angegriffen hätten, habe er mit seiner Mutter und den beiden Schwestern das Dorf verlassen. Wenn die Taliban sie erwischt hätten, wären sie enthauptet worden. Sie seien in den Iran gegangen und an der türkischen Grenze seien sei von der türkischen Polizei verfolgt worden. Er habe weiterreisen können und wisse nicht, wo sich seine Mutter und die Schwestern nun aufhielten. Als er noch zu Hause gewesen sei, seien eines Tages alle Menschen verhaftet worden. Sie seien zu einem Haus gebracht worden, in dem auch andere Familien gewesen seien. Zwei oder drei Tage lang habe man sie dort behalten. Man habe sie auspeitschen wollen, es sei ihnen aber die Flucht gelungen, da eine Familie einen Fluchtweg gegraben habe. Als er zum Haus gebracht worden sei, habe man seinen Kopf mit einer schwarzen Stofftasche bedeckt. Da er geweint habe, habe ihm ein Taliban mit etwas auf den Kopf geschlagen. Die Narbe von der Verletzung sei noch heute sichtbar. A.d Die dem Beschwerdeführer beigeordnete Vertrauensperson wandte sich am 9. Juni 2017 an das SEM und teilte diesem mit, der Beschwerdeführer scheine sehr traumatisiert und beginne nun Vertrauen zu fassen. Er habe an der Anhörung zwar von den meisten Problemen erzählt, einen wichtigen Punkt habe er aber verschwiegen. Es werde um Zustellung der Akten vor der Entscheidfällung gebeten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 15. Juni 2017 - eröffnet am 20. Juni 2017 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seine Rechtsvertreterin - die ihm beigeordnete Vertrauensperson - mit Eingabe vom 19. Juli 2017 (Poststempel), der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Das Verfahren sei zur Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 8 derselben). D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 gut, und verzichtete demgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 7. August 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 28. August 2017 an seinen Anträgen fest.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 In der Beschwerde wird einzig beantragt, das Verfahren sei zur Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Wegweisung sowie deren Vollzugs werden weder konkrete Anträge gestellt noch lassen sich solche der Beschwerdebegründung entnehmen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit entsprechend den Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung einzig die Frage, ob der rechtserhebliche Sachverhalt korrekt und vollständig abgeklärt wurde.
E. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, es sei zwingend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die mit der Gesuchsabklärung beauftragten Schweizer Behörden über seine Identität zu täuschen versuche. Bei der BzP habe er angegeben, er habe von Geburt bis Ausreise in einem Dorf im Distrikt B._______ in der Provinz Maidan Wardak gelebt. Der Name des Dorfs sei ihm entfallen. Dem sei entgegenzuhalten, dass er sich mit Bestimmtheit an den Namen des Dorfs erinnert hätte, falls er beinahe sein ganzes Leben dort verbracht hätte. Bei der Anhörung habe er geltend gemacht, das Dorf heisse B._______. Er sei gefragt worden, ob er in C._______ oder in D._______ gelebt habe und habe sich für die erstgenannte Ortschaft entschieden. Er habe gesagt, es gebe viele Dörfer in der Nachbarschaft, sei aber nicht in der Lage gewesen, solche zu benennen. Auf Vorhalt hin habe er gesagt, er könne sich nun wieder an den Namen des Dorfs erinnern, es heisse E._______ und liege in der Wüste. Die Nachbardörfer lägen auf der anderen Seite des Berges und er sei nicht dorthin gegangen, um nachzuschauen. Diese Erklärung sei nicht geeignet, seine Unkenntnis zu erklären, da er in all den Jahren von anderen Personen hätte erfahren müssen, welche Namen die Nachbardörfer hätten. Ferner sei er nicht in der Lage gewesen, etwas über andere in B._______ bestehende Schulen zu sagen. Er habe angegeben, in B._______ gebe es drei Moscheen, er habe aber nur eine benennen können. Dazu sei festzustellen, dass er den betreffenden Namen aufs Geratewohl hin angegeben habe, oder dass er ihn bei Diskussionen unter E._______ über die erfolgten Angriffe paschtunischer Kuchis auf Moscheen der Hazara in der Region B._______ aufgeschnappt habe. Hätte er tatsächlich in B._______ gelebt, wäre er in der Lage gewesen, die beiden anderen Moscheen zu benennen. Im Lichte dieser Erwägungen sei offenkundig, dass er die Schweizer Behörden über seine tatsächliche Identität, namentlich hinsichtlich der behaupteten Herkunft und der Sozialisation in B._______ zu täuschen versuche. Auch die von ihm geltend gemachten Benachteiligungen, die er seitens der Taliban erlitten habe, seien unglaubhaft, zumal der Beschwerdeführer das bei der Anhörung geltend gemachte Vorbringen bezüglich einer Inhaftierung durch die Taliban bei der BzP nicht erwähnt habe. Diese Vorbringen seien nachgeschoben und unglaubhaft. Die vorgezeigte Narbe beziehungsweise geringfügige Verletzung müsse er sich unter anderen Umständen zugezogen haben. Bezeichnenderweise könnten auch seine Vorbringen über die Flucht aus B._______ nicht überzeugen. Er habe geltend gemacht, er habe B._______ mit Mutter und Schwestern verlassen und sei nach F._______ gereist. Anschliessend seien sie gemeinsam in den Iran gereist, die Reise habe zehn Tage gedauert. An der türkischen Grenze sei er von den Angehörigen getrennt worden, über das Schicksal von ihnen habe er keine Kenntnis. Er sei gefragt worden, welche Dörfer er bei der Flucht passiert habe, was er nicht gewusst habe. Er habe gesagt, sie seien zuerst einige Stunden marschiert und hätten dann einen LKW gestoppt, dessen Chauffeur sie unentgeltlich nach F._______ gefahren habe. Auf der Reise sei er nie kontrolliert worden. Seine Schilderung der Reise sei substanzarm und es sei anzunehmen, dass er nicht einfach so mitgenommen worden wäre auf eine Fahrt durch gefährliche Gebiete, wo anzunehmen sei, dass die Reisenden von Regierungstruppen und terroristischen Gruppen kontrolliert und nur durchgelassen würden, falls Bestechungsgeld bezahlt werde. Seine Schilderung sei realitätsfern und unglaubhaft. Bei den Vorbringen hinsichtlich der Herkunft aus B._______ und bezüglich der Verfolgungssituation handle es sich um ein Sachverhaltskonstrukt. Den Akten seien Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in Kabul gewohnt habe. Er habe gesagt, sein Vater habe seine Taskara in Kabul ausstellen lassen und seine Eltern seien in Kabul geboren worden. Er wisse nicht, wann sie nach Maidan Wardak umgezogen seien. Zudem wohne ein Onkel in Kabul. Er sei höchstwahrscheinlich dahingehend instruiert worden, falsche Angaben zur Herkunft zu machen, damit der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar qualifiziert werde. Auch die Angaben zum Verlust der Eltern seien wohl erfunden. Hinsichtlich des Vaters habe er vorgebracht, er sei zweijährig gewesen, als dieser umgebracht worden sei. Er habe die Autoschlüssel vergessen gehabt und sei zum Arbeitsort zurückgegangen. Er habe sich telefonisch gemeldet und gesagt, die Familie müsse sich keine Sorgen machen, es werde etwas später. Als er in den Wagen gestiegen sei, seien Diebe in diesem gewesen, die ihn in ein Wüstengebiet gebracht hätten. Sie hätten ihm ein Seil um den Hals gelegt und sieben Mal mit einem Messer zugestochen. Auch bei dieser Schilderung handle es sich offenkundig um ein Konstrukt. Da der Beschwerdeführer damals zweijährig gewesen sei, müsste er von einer Drittperson über das Vorgefallene erfahren haben. Vor diesem Hintergrund sei die Schilderung überzeichnet, zumal auch Drittpersonen kaum Kenntnis vom Detail gehabt haben könnten, dass sein Vater beim Einsteigen in das Auto auf die Diebe gestossen sei. Der Hinweis in der Eingabe der Vertrauensperson vom 9. Juni 2017, der Beschwerdeführer habe einen wichtigen Punkt beim SEM noch nicht erwähnt, sei substanzlos. Die vom SEM erzielten Abklärungsergebnisse seien derart eindeutig, dass sich weitere Untersuchungsmassnahmen erübrigten. Aufgrund der Erwägungen zum Asylpunkt stamme der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht aus B._______, Provinz Maidan Wardak, sondern höchstwahrscheinlich aus Kabul. Obschon er noch in jugendlichem Alter sei, habe er versucht, die Schweizer Behörden über seine tatsächliche Identität zu täuschen und sei nicht bereit gewesen, seine tatsächliche Identität beziehungsweise Herkunft offenzulegen. Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; dieser Grundsatz finde jedoch seine Grenzen bei der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden. Bei fehlenden Hinweisen seitens des Asylsuchenden sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach allfälligen Vollzugshindernissen zu forschen. Infolgedessen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am tatsächlichen Herkunftsort über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfüge, auf das er sich bei einer Rückkehr stützen könne.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Abklärungen des SEM zur Herkunft des Beschwerdeführers stützten sich vorwiegend auf das Erfragen von Namen. Obwohl das SEM schwerwiegende Zweifel an der geltend gemachten Herkunft des Beschwerdeführers habe, verharre es auf der Nachfrage nach Namen und unterstelle ihm, was er wissen müsse. Weder sei auf eine Lingua-Analyse ausgewichen worden noch sei die Möglichkeit in Betracht gezogen worden, dass es ihm aufgrund seiner Lebensumstände oder traumatischer Erlebnisse nicht möglich sein könnte, die geforderten Auskünfte zu erteilen. Anlässlich der BzP habe er gesagt, er habe Probleme mit dem Kopf, und in der Anhörung habe er erwähnt, dass er bei der BzP über die Haft habe berichten wollen, es aber nicht gekonnt habe. Zusammen mit dem für das SEM unverständlichen Vergessen von Orts- oder Gebäudenamen sowie dem Hinweis der Vertrauensperson hätte zumindest noch eine andere Erklärung als die böswillige Täuschungsabsicht in Betracht gezogen werden müssen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines auffälligen Verhaltens Ende April 2017 beim Kinder- und Jugendpsychologischen Dienst G._______ angemeldet worden. Im Verlauf der Therapie habe er sich zu öffnen begonnen. Es sei offensichtlich geworden, dass er an seinem Wohnort bis zu seiner Ausreise während mehreren Jahren Opfer sexueller Übergriffe geworden sei. Es benötige keine tieferen Kenntnisse, um festzustellen, dass solche Ereignisse bei Kindern und Jugendlichen Spuren hinterliessen. Vor diesem Hintergrund würden sein vermeintliches Vergessen, Widersprüche und Ungereimtheiten erklärbar. Zudem würde der recht detailreich geschilderte Überfall durch die Taliban alleine ausreichen, bei einer minderjährigen Person zu traumatischen Belastungen zu führen. Das SEM habe seine Abklärungspflicht verletzt, indem es die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt und keine weiteren Massnahmen getroffen habe, um Zweifel daran zu entkräften. Der angeschlagene Zustand des Beschwerdeführers sei derart offensichtlich, dass die Behördenmitglieder der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) anlässlich der halbstündigen Anhörung auf sein Verhalten aufmerksam geworden seien und sich gegenüber der Vertrauensperson dementsprechend geäussert hätten. Der Beschwerdeführer habe die Suche nach seiner Mutter und seinen Schwestern über das IKRK starten lassen. Seine Schilderungen zum Hergang deckten sich mit denjenigen in der Anhörung und der BzP. Die Grenze der Untersuchungspflicht werde kaum erreicht sein, wenn der Hilfswerkvertretung im Rahmen der Anhörung genau eine Frage erlaubt und ein Nachfragen nicht zugelassen werde. Bei den Bestimmungen der Kinderrechtskonvention (KRK) handle es sich nicht nur um Programmartikel. Die KRK schreibe vor, dass die Vertragsstaaten die Meinung des Kindes, das fähig sei, sich eine eigene Meinung zu bilden, angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife berücksichtigten. Die Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) gewährleiste eine kindsgerechte Anhörung. Schlüsselelemente für eine kindsgerechte Befragung seien die Beachtung der kindlichen Entwicklung und Psychologie sowie eine kulturelle Sensibilität und interkulturelle Kommunikation. Gemäss dieser Erkenntnis dürften an den von Minderjährigen vorgebrachten Sachverhalt nicht dieselben strengen Anforderungen an die Glaubhaftmachung geknüpft werden wie bei Erwachsenen. Bei Zweifeln an der Glaubhaftigkeit solle gemäss dem Ausschuss für die Rechte des Kindes und nach den UNHCR-Richtlinien "im Zweifel für das Kind" entschieden werden. Die Vorinstanz habe sich einzig auf die Aussagen des Beschwerdeführers gestützt, obwohl seine Schwierigkeiten, über seine Erlebnisse in Afghanistan zu berichten, bei genauerer Betrachtung offensichtlich gewesen seien. In Anbetracht seines Auftretens bei den Befragungen und den Hinweisen der Rechtsvertretung auf die psychische Angeschlagenheit des Beschwerdeführers wäre das SEM verpflichtet gewesen, bei der Anwendung des Beweismassstabs den psychischen Zustand zu berücksichtigen. Daraus folge nicht, dass es die Widersprüche und die fehlende Substanz nicht hätte beachten und werten dürfen und seine Aussagen ohne weiteres als glaubhaft hätte ansehen müssen. Den Widersprüchen und der fehlenden Substanz komme aber zugunsten des Beschwerdeführers nur ein verminderter Beweiswert zu. Deshalb hätte sich das SEM bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht ausschliesslich darauf abstützen dürfen, sondern wäre aufgrund der Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, verpflichtet gewesen, soweit möglich weitere Beweismittel einzuholen, welche seine Vorbringen hätten stützen können. Das SEM habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache zur korrekten und vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es falle auf, dass in der Eingabe an das SEM vom 9. Juni 2017, in der Beschwerdeschrift und im psychologischen Bericht vom 7. Juli 2017 keinerlei Angaben zur Täterschaft gemacht würden, die den Beschwerdeführer sexuell ausgebeutet habe. Auch zu den Örtlichkeiten, wo er Opfer sexueller Übergriffe geworden sei, werde nichts gesagt. Die Eingaben an die Asylbehörden müssten daher als unzulänglich begründet qualifiziert werden. Nach geltendem Recht habe der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Falls der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik konkrete Elemente zur geschlechtsspezifischen Verfolgung vorbringen sollte, ersuche das SEM darum, erneut zur Vernehmlassung eingeladen zu werden.
E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, bei der Eingabe vom 9. Juni 2017 handle es sich um ein Gesuch um Akteneinsicht vor Entscheidfällung. Diesem sei nicht nachgekommen worden und dem Beschwerdeführer sei kein rechtliches Gehör gewährt worden. Seitens des SEM habe zu diesem Zeitpunkt offenbar kein Interesse bestanden, dem Gesuch zu entsprechen oder den augenscheinlich schon gefassten Entscheid durch Einwände in Frage zu stellen. In der Beschwerde sei erwähnt worden, dass die sexuellen Übergriffe am Wohnort des Beschwerdeführers stattgefunden hätten. Im Rahmen der Gespräche mit Frau H._______ (die den Beschwerdeführer betreuende Psychologin; Anmerkung des Gerichts) werde im Beisein der Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin versucht, den Beschwerdeführer daran heranzuführen, über seine Erlebnisse sprechen zu können. Durch diese Öffnung würden sein Vermeidungsverhalten und sein Schutzmechanismus des Vergessens abgebaut. Es werde die Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Feststellung des Sachverhalts beantragt, damit diese schambesetzte und bisher verdrängte Thematik protokolliert werden könne. Andere Beweise als die schlüssige und nachvollziehbare Wortaussage lägen nicht vor und würden wohl auch nicht erbracht werden können, solange weder seine Mutter noch seine Schwestern aufgefunden würden. Der psychologische Bericht diene nicht dazu, Informationen über die Asylgründe zu erheben, sondern den psychischen Zustand des Beschwerdeführers aufzuzeigen, der zum von der Vorinstanz erlebten Aussageverhalten geführt habe.
E. 5 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schind-ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
E. 6.1.1 Der Beschwerdeführer wurde bei der BzP gefragt, ob er physisch und psychisch gesund sei, worauf er antwortete, er habe Probleme mit seinem Kopf und immer Kopfschmerzen. Er wisse nicht, woher diese Schmerzen kämen (act. A7/12 S. 8). Bei der Anhörung stellte die befragende Person ihm einleitend die bei der Befragung anwesenden Personen vor und erklärte ihm deren Funktionen. Es wurde dem Beschwerdeführer gesagt, er müsse die ihm gestellten Fragen nach bestem Wissen beantworten; seine Antworten würden vertraulich behandelt und er müsse nichts für sich behalten. Er bestätigte, dass er diese Hinweise verstanden habe. Die befragende Person wies ihn anschliessend darauf hin, es sei wichtig, dass er sich wohlfühle, und bat ihn, mitzuteilen, falls er etwas nicht verstehe, eine Pause machen möchte, oder wenn er sich wegen irgendetwas nicht wohlfühle. Anschliessend wurde dem Beschwerdeführer der Ablauf der Anhörung skizziert. Auf die Frage, wie es ihm heute gehe, antwortete er, es gehe ihm gut (act. A13/13 S. 2).
E. 6.1.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hin, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers, der auf die ihm obliegenden Pflichten in für ihn verständlicher Weise aufmerksam gemacht wurde, Zweifel an seinem Kooperationswillen hinsichtlich der Mitwirkung bei der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts erweckte. Den Protokollen ist nicht zu entnehmen, dass er sich während der BzP oder der Anhörung auffällig verhalten hätte. Weder die befragende Person noch die der Anhörung beiwohnende Vertrauensperson noch die Hilfswerkvertretung äusserten dahingehende Beobachtungen, so dass zum damaligen Zeitpunkt nicht offensichtlich auf eine Traumatisierung des Beschwerdeführers hätte geschlossen werden müssen. Stutzig macht indessen die Bemerkung des Beschwerdeführers - auf die Frage, wieso er die Haft durch die Taliban bei der BzP nicht erwähnt habe -, es sei einfach nicht gegangen. Er habe es schon erzählen wollen, aber er habe es nicht gemacht (act. A13/13 S. 6). Die im Zusammenhang mit der behördlichen Untersuchungspflicht aufgestellte Behauptung in der Beschwerde, der Hilfswerkvertretung sei nur das Stellen einer Frage erlaubt worden, findet in den Akten keine Stütze. Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass diese zwei Fragen an den Beschwerdeführer stellte, die von der befragenden Person zugelassen wurden (act. A13/13 S. 9 und 11). Des Weiteren ist dem Protokoll zu entnehmen, dass sowohl die Hilfswerkvertretung als auch die Vertrauensperson zweimal äusserten, sie hätten keine (weiteren) Fragen (act. A13/13 S. 9 und 11).
E. 6.1.3 Mit Schreiben vom 9. Juni 2017 wies die dem Beschwerdeführer zugewiesene Vertrauensperson das SEM darauf hin, dass dieser sehr traumatisiert erscheine und sich zu öffnen beginne. Er habe erwähnt, dass er bei der Anhörung einen ihm zumindest jetzt als wichtig erscheinenden Punkt verschwiegen habe. Das SEM stellte sich in der angefochtenen Verfügung nicht zu Unrecht auf den Standpunkt, dieser Hinweis sei substanzlos. Angesichts der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel erscheint diese Folgerung indessen im heutigen Zeitpunkt als zu kurz gegriffen. Dem Beschluss der KESB I._______ vom 27. Juni 2017 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Gespräch mit Mitgliedern der Behörde verunsichert und auffällig gezeigt habe. Es entstehe der Eindruck, er sei kognitiv eingeschränkt oder schwer traumatisiert. Auf die Fragen nach seiner Familie und der genauen Herkunft habe er auf seinen Anwalt verwiesen. Gemäss dem Übersetzer habe er Angst. Seine Beiständin habe den Eindruck, dass mit dem Beschwerdeführer etwas nicht stimme, bestätigt. Er benehme sich auch in der Gruppe seltsam. In der "Zusammenfassenden Beurteilung der psychischen Befunde" betreffend den Beschwerdeführer vom 7. Juli 2017 wird durch die leitende Psychologin des Kinder- und Jungendpsychiatrischen Dienstes J._______ ausgeführt, der Beschwerdeführer lasse sich auf die Gespräche ein, es falle ihm jedoch schwer, über die Erlebnisse in Afghanistan und auf der Flucht zu sprechen. Nähere sich das Gespräch den Traumata an, werde seine Aussprache undeutlich und er beginne leise und monoton zu sprechen. Eine starke Anspannung sei spürbar. Er berichte von einschiessenden Erinnerungen an Belastungen und leide an Einschlafstörungen sowie Albträumen. Seine Konzentrationsfähigkeit sei eingeschränkt. Aus seinem Umfeld werde berichtet, dass er sich oft an alltägliche und einfache Sachverhalte nicht erinnern könne. Diese Vergesslichkeit betreffe manchmal nur Teilbereiche und einfachste Dinge und sei von aussen kaum nachvollziehbar. Diese "Aussetzer" liessen sich durch Dissoziationen erklären, die in der Folge von Traumata auftreten könnten. Als der Beschwerdeführer davon berichte, sexuell ausgebeutet worden zu sein, sei es ihm nicht möglich, sich näher darauf einzulassen. Fragen beantworte er oft unter Hinweis, er habe vieles vergessen. Nur vorsichtig seien Bruchstücke zu erfahren. Er sei über längere Zeit einer ständigen Bedrohung, grosser Angst und sexualisierter Gewalt ausgesetzt gewesen. Die zu Beginn der Abklärung beobachtete Abneigung, über sein Leben in Afghanistan zu berichten, könne in diesem Zusammenhang als Vermeidungsverhalten verstanden werden, wie es angesichts der angedeuteten Schwere der Übergriffe zu erwarten sei. Das Thema sei für ihn sehr schambesetzt und er habe sich bisher niemandem anvertraut. Das Abspalten von unerträglichen Erinnerungen erfolge nicht zuletzt im Sinne eines Selbstschutzes vor erneuter Überflutung durch traumatische Inhalte. Diagnostisch könne von einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer bedürfe einer traumatherapeutischen Behandlung, bevor er sich diesen Traumata zuwenden könne.
E. 6.2.1 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, es falle auf, dass in der Eingabe vom 9. Juni 2017 und im psychologischen Bericht vom 7. Juli 2017 keinerlei Angaben zur Täterschaft gemacht würden, die den Beschwerdeführer sexuell ausgebeutet habe. Auch zu den Örtlichkeiten, wo er Opfer sexueller Übergriffe geworden sei, werde nichts gesagt. Die Eingaben an die Asylbehörden müssten demnach als unzulänglich begründet qualifiziert werden. Nach geltendem Recht habe er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.
E. 6.2.2 Das SEM verkennt mit diesen Ausführungen einerseits, dass die vom Beschwerdeführer gegenüber der ihn betreuenden Psychologin und seiner Beiständin gemachten Aussagen kaum je bewiesen werden können. Die sexuelle Ausbeutung des Beschwerdeführers - sollte sie stattgefunden haben - hätte sich in einer afghanischen Provinz zugetragen, wäre den heimatlichen Behörden nicht angezeigt worden und wird diesen somit nicht zur Kenntnis gelangt sein. Beweismittel wie Akten eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens werden somit kaum je erhältlich gemacht werden können. Anderseits verkennt das SEM, dass der Beschwerdeführer offenbar auch gegenüber der ihn betreuenden Psychologin nur andeutungsweise vom ihm angeblich Widerfahrenen berichtet. Dies ist dem psychologischen Bericht vom 7. Juli 2017 klar zu entnehmen. In der Stellungnahme vom 28. August 2017 wird diesbezüglich berechtigterweise darauf hingewiesen, dass der psychologische Bericht nicht dazu diene, Informationen über die Asylgründe zu erheben, sondern den psychischen Zustand des Beschwerdeführers aufzuzeigen. Dass die psychische Befindlichkeit eines Menschen bekanntermassen grossen Einfluss auf sein Aussageverhalten haben kann, ist hier nicht weiter zu erörtern.
E. 6.2.3 Den Beschwerdeakten ist zu entnehmen, dass das Umfeld des Beschwerdeführers, seine Beiständin, die ihn betreuende Psychologin und die Mitglieder der KESB zu verschiedenen Zeitpunkten ein seltsames Verhalten des Beschwerdeführers feststellten, das bereits im April 2017 zu seiner Überweisung an den Kinder- und Jugendpsychologischen Dienst führte. Die Psychologin gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer leide unter einer PTBS, womit die Vermutung der Mitglieder der KESB, er könnte schwer traumatisiert sein, bestätigt wurde. Das schwer nachvollziehbare Aussageverhalten, das der Beschwerdeführer bei der Anhörung zeigte, liesse sich durch die Ausführungen im psychologischen Bericht hinreichend erklären, so dass im Sinne des in der Beschwerde vertretenen Standpunkts eine andere als die von der Vorinstanz gezogene Schlussfolgerung angebracht sein könnte. Aufgrund der Aktenlage, wie sie sich heute darstellt, könnte das von der Vorinstanz als absichtlich versuchte Irreführung der Asylbehörden gewertete Aussageverhalten des Beschwerdeführers seine Grundlage in der diagnostizierten PTBS finden. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich an einem Trauma leidet, dass zum festgestellten Aussageverhalten führte und welche Ursachen dieses Trauma hätte, kann durch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der aktuellen Aktenlage indessen nicht abschliessend beurteilt werden.
E. 6.3 Aufgrund der Aktenlage bestehen insgesamt genügend Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer unter einer PTBS leiden könnte. Diese Anhaltspunkte ergeben sich aus seinen Aussagen selbst, den Feststellungen der Mitglieder der KESB und des Umfelds des Beschwerdeführers, den Hinweisen seiner Beiständin und dem bei den Beschwerdeakten liegenden psychologischen Bericht. Das SEM wurde von der Beiständin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 9. Juni 2017 darauf aufmerksam gemacht, dass dieser sehr traumatisiert erscheine und bei den Befragungen einen ihm wichtigen Punkt nicht erwähnt habe. Sie ersuchte um Zustellung der Verfahrensakten, damit sie die Notwendigkeit allfällig zu treffender Unterstützungs- und Kindesschutzmassnahmen abschätzen könne. Das SEM ging auf das ausdrückliche Begehren, vor der Entscheidfällung Akteneinsicht zu gewähren, nicht ein und sah sich trotz des Hinweises der Beiständin auf eine Traumatisierung des Beschwerdeführers nicht veranlasst, weitere Abklärungen zu veranlassen. Die entsprechende Begründung in der angefochtenen Verfügung erweist sich diesbezüglich als wenig überzeugend. Es kann angesichts der gesamten Aktenlage alles andere als ausgeschlossen werden, dass eine Traumatisierung des Beschwerdeführers einen Einfluss auf sein Aussageverhalten gehabt haben könnte. Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung könnte zudem auch Auswirkungen auf die Beantwortung der sich stellenden materiell-rechtlichen Fragen bezüglich der Flüchtlingseigenschaft und der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben. Insgesamt gesehen erscheint der rechtserhebliche Sachverhalt im heutigen Zeitpunkt nur ungenügend abgeklärt, was den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
E. 6.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., m.w.H.). Vorliegend sieht sich das Bundesverwaltungs-gericht nicht veranlasst, mittels durch das Gericht vorgenommener Sachverhaltsabklärungen eine Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge und zudem nach dem Grundsatzentscheid BVGE 2008/47 eine Heilung die Ausnahme bleiben und auch nur dann gangbar sein soll, wenn eine fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Diese beiden Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt, da die Gehörsverletzung aufgrund der derzeitigen Aktenlage gravierend ist und dem Bundesverwaltungsgericht bei der Ermittlung des Sachverhalts ein nicht unerheblicher Aufwand entstehen würde.
E. 7 Aufgrund des vorstehend Gesagten, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM wird den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des derzeitigen Wissensstands erneut zu seinen Asylgründen anzuhören haben. Vorgängig wird sich angesichts der Hinweise auf eine erlittene sexuelle Ausbeutung die Frage stellen, ob er durch ein reines Männerteam zu befragen ist, ob dieser Aspekt für ihn unwesentlich ist oder ob er sich allenfalls lieber gegenüber einem reinen Frauenteam zu seinen Erlebnissen äussern möchte. Sollte das SEM Zweifel an der diagnostizierten Traumatisierung haben, steht es ihm frei, den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch ein zu erstellendes ärztlich-psychiatrisches Gutachten zu klären. Bei der Beurteilung der Aussagen des Beschwerdeführers werden die Erkenntnisse über seinen Gesundheitszustand bei der Interpretation seines Aussageverhaltens zu berücksichtigen sein. Sollte das SEM den Schluss ziehen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei auch aufgrund der vollständigen Sachverhaltsfeststellung erneut abzuweisen, wird es die Erkenntnisse bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenso zu berücksichtigen haben.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9 Vorliegend ist der Beschwerdeführer als obsiegend zu betrachten. Obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist jedoch durch die ihm von der KESB beigeordnete Vertrauensperson und Beiständin vertreten, weshalb keine verhältnismässig hohen Kosten ersichtlich sind, die ihm durch die Beschwerdeführung entstanden sein könnten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 15. Juni 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4037/2017lan Urteil vom 30. November 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Eleonora Meier, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein minderjähriger Hazara mit letztem Wohnsitz im Distrikt B._______ (Provinz Maidan Wardak), verliess Afghanistan eigenen Angaben gemäss gegen Ende 2016 und gelangte am 3. Februar 2017 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszen-trum Kreuzlingen vom 10. Februar 2017, sagte er, er sei zwei Jahre alt gewesen, als er seinen Vater verloren habe. Als der Krieg mit den Taliban begonnen habe, hätten sie - seine Mutter und zwei Schwestern - das Land verlassen. An der Grenze zur Türkei seien sie vom Schlepper getrennt worden. In Afghanistan herrsche Krieg; wenn er zur Schule gegangen sei, habe es Selbstmordattentate gegeben. Seine Mutter habe nicht genug Geld gehabt, um ihm Schulmaterial zu kaufen. Als der Krieg zugenommen habe, hätten sie Afghanistan verlassen. Die Taliban seien gekommen und hätten die Leute getötet sowie den Schulbesuch verboten. Er leide unter chronischen Kopfschmerzen und sein linkes Auge sei sehr schwach. A.c Am 27. Februar 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein der ihm beigegebenen Vertrauensperson an. Er machte im Wesentlichen geltend, er wisse nicht, in welchem Dorf er im Bezirk B._______ gelebt habe. Als die Taliban das Dorf angegriffen hätten, habe er mit seiner Mutter und den beiden Schwestern das Dorf verlassen. Wenn die Taliban sie erwischt hätten, wären sie enthauptet worden. Sie seien in den Iran gegangen und an der türkischen Grenze seien sei von der türkischen Polizei verfolgt worden. Er habe weiterreisen können und wisse nicht, wo sich seine Mutter und die Schwestern nun aufhielten. Als er noch zu Hause gewesen sei, seien eines Tages alle Menschen verhaftet worden. Sie seien zu einem Haus gebracht worden, in dem auch andere Familien gewesen seien. Zwei oder drei Tage lang habe man sie dort behalten. Man habe sie auspeitschen wollen, es sei ihnen aber die Flucht gelungen, da eine Familie einen Fluchtweg gegraben habe. Als er zum Haus gebracht worden sei, habe man seinen Kopf mit einer schwarzen Stofftasche bedeckt. Da er geweint habe, habe ihm ein Taliban mit etwas auf den Kopf geschlagen. Die Narbe von der Verletzung sei noch heute sichtbar. A.d Die dem Beschwerdeführer beigeordnete Vertrauensperson wandte sich am 9. Juni 2017 an das SEM und teilte diesem mit, der Beschwerdeführer scheine sehr traumatisiert und beginne nun Vertrauen zu fassen. Er habe an der Anhörung zwar von den meisten Problemen erzählt, einen wichtigen Punkt habe er aber verschwiegen. Es werde um Zustellung der Akten vor der Entscheidfällung gebeten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 15. Juni 2017 - eröffnet am 20. Juni 2017 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seine Rechtsvertreterin - die ihm beigeordnete Vertrauensperson - mit Eingabe vom 19. Juli 2017 (Poststempel), der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Das Verfahren sei zur Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 8 derselben). D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 gut, und verzichtete demgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 7. August 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 28. August 2017 an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Beschwerde wird einzig beantragt, das Verfahren sei zur Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Wegweisung sowie deren Vollzugs werden weder konkrete Anträge gestellt noch lassen sich solche der Beschwerdebegründung entnehmen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit entsprechend den Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung einzig die Frage, ob der rechtserhebliche Sachverhalt korrekt und vollständig abgeklärt wurde. 4. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, es sei zwingend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die mit der Gesuchsabklärung beauftragten Schweizer Behörden über seine Identität zu täuschen versuche. Bei der BzP habe er angegeben, er habe von Geburt bis Ausreise in einem Dorf im Distrikt B._______ in der Provinz Maidan Wardak gelebt. Der Name des Dorfs sei ihm entfallen. Dem sei entgegenzuhalten, dass er sich mit Bestimmtheit an den Namen des Dorfs erinnert hätte, falls er beinahe sein ganzes Leben dort verbracht hätte. Bei der Anhörung habe er geltend gemacht, das Dorf heisse B._______. Er sei gefragt worden, ob er in C._______ oder in D._______ gelebt habe und habe sich für die erstgenannte Ortschaft entschieden. Er habe gesagt, es gebe viele Dörfer in der Nachbarschaft, sei aber nicht in der Lage gewesen, solche zu benennen. Auf Vorhalt hin habe er gesagt, er könne sich nun wieder an den Namen des Dorfs erinnern, es heisse E._______ und liege in der Wüste. Die Nachbardörfer lägen auf der anderen Seite des Berges und er sei nicht dorthin gegangen, um nachzuschauen. Diese Erklärung sei nicht geeignet, seine Unkenntnis zu erklären, da er in all den Jahren von anderen Personen hätte erfahren müssen, welche Namen die Nachbardörfer hätten. Ferner sei er nicht in der Lage gewesen, etwas über andere in B._______ bestehende Schulen zu sagen. Er habe angegeben, in B._______ gebe es drei Moscheen, er habe aber nur eine benennen können. Dazu sei festzustellen, dass er den betreffenden Namen aufs Geratewohl hin angegeben habe, oder dass er ihn bei Diskussionen unter E._______ über die erfolgten Angriffe paschtunischer Kuchis auf Moscheen der Hazara in der Region B._______ aufgeschnappt habe. Hätte er tatsächlich in B._______ gelebt, wäre er in der Lage gewesen, die beiden anderen Moscheen zu benennen. Im Lichte dieser Erwägungen sei offenkundig, dass er die Schweizer Behörden über seine tatsächliche Identität, namentlich hinsichtlich der behaupteten Herkunft und der Sozialisation in B._______ zu täuschen versuche. Auch die von ihm geltend gemachten Benachteiligungen, die er seitens der Taliban erlitten habe, seien unglaubhaft, zumal der Beschwerdeführer das bei der Anhörung geltend gemachte Vorbringen bezüglich einer Inhaftierung durch die Taliban bei der BzP nicht erwähnt habe. Diese Vorbringen seien nachgeschoben und unglaubhaft. Die vorgezeigte Narbe beziehungsweise geringfügige Verletzung müsse er sich unter anderen Umständen zugezogen haben. Bezeichnenderweise könnten auch seine Vorbringen über die Flucht aus B._______ nicht überzeugen. Er habe geltend gemacht, er habe B._______ mit Mutter und Schwestern verlassen und sei nach F._______ gereist. Anschliessend seien sie gemeinsam in den Iran gereist, die Reise habe zehn Tage gedauert. An der türkischen Grenze sei er von den Angehörigen getrennt worden, über das Schicksal von ihnen habe er keine Kenntnis. Er sei gefragt worden, welche Dörfer er bei der Flucht passiert habe, was er nicht gewusst habe. Er habe gesagt, sie seien zuerst einige Stunden marschiert und hätten dann einen LKW gestoppt, dessen Chauffeur sie unentgeltlich nach F._______ gefahren habe. Auf der Reise sei er nie kontrolliert worden. Seine Schilderung der Reise sei substanzarm und es sei anzunehmen, dass er nicht einfach so mitgenommen worden wäre auf eine Fahrt durch gefährliche Gebiete, wo anzunehmen sei, dass die Reisenden von Regierungstruppen und terroristischen Gruppen kontrolliert und nur durchgelassen würden, falls Bestechungsgeld bezahlt werde. Seine Schilderung sei realitätsfern und unglaubhaft. Bei den Vorbringen hinsichtlich der Herkunft aus B._______ und bezüglich der Verfolgungssituation handle es sich um ein Sachverhaltskonstrukt. Den Akten seien Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in Kabul gewohnt habe. Er habe gesagt, sein Vater habe seine Taskara in Kabul ausstellen lassen und seine Eltern seien in Kabul geboren worden. Er wisse nicht, wann sie nach Maidan Wardak umgezogen seien. Zudem wohne ein Onkel in Kabul. Er sei höchstwahrscheinlich dahingehend instruiert worden, falsche Angaben zur Herkunft zu machen, damit der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar qualifiziert werde. Auch die Angaben zum Verlust der Eltern seien wohl erfunden. Hinsichtlich des Vaters habe er vorgebracht, er sei zweijährig gewesen, als dieser umgebracht worden sei. Er habe die Autoschlüssel vergessen gehabt und sei zum Arbeitsort zurückgegangen. Er habe sich telefonisch gemeldet und gesagt, die Familie müsse sich keine Sorgen machen, es werde etwas später. Als er in den Wagen gestiegen sei, seien Diebe in diesem gewesen, die ihn in ein Wüstengebiet gebracht hätten. Sie hätten ihm ein Seil um den Hals gelegt und sieben Mal mit einem Messer zugestochen. Auch bei dieser Schilderung handle es sich offenkundig um ein Konstrukt. Da der Beschwerdeführer damals zweijährig gewesen sei, müsste er von einer Drittperson über das Vorgefallene erfahren haben. Vor diesem Hintergrund sei die Schilderung überzeichnet, zumal auch Drittpersonen kaum Kenntnis vom Detail gehabt haben könnten, dass sein Vater beim Einsteigen in das Auto auf die Diebe gestossen sei. Der Hinweis in der Eingabe der Vertrauensperson vom 9. Juni 2017, der Beschwerdeführer habe einen wichtigen Punkt beim SEM noch nicht erwähnt, sei substanzlos. Die vom SEM erzielten Abklärungsergebnisse seien derart eindeutig, dass sich weitere Untersuchungsmassnahmen erübrigten. Aufgrund der Erwägungen zum Asylpunkt stamme der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht aus B._______, Provinz Maidan Wardak, sondern höchstwahrscheinlich aus Kabul. Obschon er noch in jugendlichem Alter sei, habe er versucht, die Schweizer Behörden über seine tatsächliche Identität zu täuschen und sei nicht bereit gewesen, seine tatsächliche Identität beziehungsweise Herkunft offenzulegen. Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; dieser Grundsatz finde jedoch seine Grenzen bei der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden. Bei fehlenden Hinweisen seitens des Asylsuchenden sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach allfälligen Vollzugshindernissen zu forschen. Infolgedessen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am tatsächlichen Herkunftsort über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfüge, auf das er sich bei einer Rückkehr stützen könne. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Abklärungen des SEM zur Herkunft des Beschwerdeführers stützten sich vorwiegend auf das Erfragen von Namen. Obwohl das SEM schwerwiegende Zweifel an der geltend gemachten Herkunft des Beschwerdeführers habe, verharre es auf der Nachfrage nach Namen und unterstelle ihm, was er wissen müsse. Weder sei auf eine Lingua-Analyse ausgewichen worden noch sei die Möglichkeit in Betracht gezogen worden, dass es ihm aufgrund seiner Lebensumstände oder traumatischer Erlebnisse nicht möglich sein könnte, die geforderten Auskünfte zu erteilen. Anlässlich der BzP habe er gesagt, er habe Probleme mit dem Kopf, und in der Anhörung habe er erwähnt, dass er bei der BzP über die Haft habe berichten wollen, es aber nicht gekonnt habe. Zusammen mit dem für das SEM unverständlichen Vergessen von Orts- oder Gebäudenamen sowie dem Hinweis der Vertrauensperson hätte zumindest noch eine andere Erklärung als die böswillige Täuschungsabsicht in Betracht gezogen werden müssen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines auffälligen Verhaltens Ende April 2017 beim Kinder- und Jugendpsychologischen Dienst G._______ angemeldet worden. Im Verlauf der Therapie habe er sich zu öffnen begonnen. Es sei offensichtlich geworden, dass er an seinem Wohnort bis zu seiner Ausreise während mehreren Jahren Opfer sexueller Übergriffe geworden sei. Es benötige keine tieferen Kenntnisse, um festzustellen, dass solche Ereignisse bei Kindern und Jugendlichen Spuren hinterliessen. Vor diesem Hintergrund würden sein vermeintliches Vergessen, Widersprüche und Ungereimtheiten erklärbar. Zudem würde der recht detailreich geschilderte Überfall durch die Taliban alleine ausreichen, bei einer minderjährigen Person zu traumatischen Belastungen zu führen. Das SEM habe seine Abklärungspflicht verletzt, indem es die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt und keine weiteren Massnahmen getroffen habe, um Zweifel daran zu entkräften. Der angeschlagene Zustand des Beschwerdeführers sei derart offensichtlich, dass die Behördenmitglieder der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) anlässlich der halbstündigen Anhörung auf sein Verhalten aufmerksam geworden seien und sich gegenüber der Vertrauensperson dementsprechend geäussert hätten. Der Beschwerdeführer habe die Suche nach seiner Mutter und seinen Schwestern über das IKRK starten lassen. Seine Schilderungen zum Hergang deckten sich mit denjenigen in der Anhörung und der BzP. Die Grenze der Untersuchungspflicht werde kaum erreicht sein, wenn der Hilfswerkvertretung im Rahmen der Anhörung genau eine Frage erlaubt und ein Nachfragen nicht zugelassen werde. Bei den Bestimmungen der Kinderrechtskonvention (KRK) handle es sich nicht nur um Programmartikel. Die KRK schreibe vor, dass die Vertragsstaaten die Meinung des Kindes, das fähig sei, sich eine eigene Meinung zu bilden, angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife berücksichtigten. Die Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) gewährleiste eine kindsgerechte Anhörung. Schlüsselelemente für eine kindsgerechte Befragung seien die Beachtung der kindlichen Entwicklung und Psychologie sowie eine kulturelle Sensibilität und interkulturelle Kommunikation. Gemäss dieser Erkenntnis dürften an den von Minderjährigen vorgebrachten Sachverhalt nicht dieselben strengen Anforderungen an die Glaubhaftmachung geknüpft werden wie bei Erwachsenen. Bei Zweifeln an der Glaubhaftigkeit solle gemäss dem Ausschuss für die Rechte des Kindes und nach den UNHCR-Richtlinien "im Zweifel für das Kind" entschieden werden. Die Vorinstanz habe sich einzig auf die Aussagen des Beschwerdeführers gestützt, obwohl seine Schwierigkeiten, über seine Erlebnisse in Afghanistan zu berichten, bei genauerer Betrachtung offensichtlich gewesen seien. In Anbetracht seines Auftretens bei den Befragungen und den Hinweisen der Rechtsvertretung auf die psychische Angeschlagenheit des Beschwerdeführers wäre das SEM verpflichtet gewesen, bei der Anwendung des Beweismassstabs den psychischen Zustand zu berücksichtigen. Daraus folge nicht, dass es die Widersprüche und die fehlende Substanz nicht hätte beachten und werten dürfen und seine Aussagen ohne weiteres als glaubhaft hätte ansehen müssen. Den Widersprüchen und der fehlenden Substanz komme aber zugunsten des Beschwerdeführers nur ein verminderter Beweiswert zu. Deshalb hätte sich das SEM bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht ausschliesslich darauf abstützen dürfen, sondern wäre aufgrund der Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, verpflichtet gewesen, soweit möglich weitere Beweismittel einzuholen, welche seine Vorbringen hätten stützen können. Das SEM habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache zur korrekten und vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es falle auf, dass in der Eingabe an das SEM vom 9. Juni 2017, in der Beschwerdeschrift und im psychologischen Bericht vom 7. Juli 2017 keinerlei Angaben zur Täterschaft gemacht würden, die den Beschwerdeführer sexuell ausgebeutet habe. Auch zu den Örtlichkeiten, wo er Opfer sexueller Übergriffe geworden sei, werde nichts gesagt. Die Eingaben an die Asylbehörden müssten daher als unzulänglich begründet qualifiziert werden. Nach geltendem Recht habe der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Falls der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik konkrete Elemente zur geschlechtsspezifischen Verfolgung vorbringen sollte, ersuche das SEM darum, erneut zur Vernehmlassung eingeladen zu werden. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, bei der Eingabe vom 9. Juni 2017 handle es sich um ein Gesuch um Akteneinsicht vor Entscheidfällung. Diesem sei nicht nachgekommen worden und dem Beschwerdeführer sei kein rechtliches Gehör gewährt worden. Seitens des SEM habe zu diesem Zeitpunkt offenbar kein Interesse bestanden, dem Gesuch zu entsprechen oder den augenscheinlich schon gefassten Entscheid durch Einwände in Frage zu stellen. In der Beschwerde sei erwähnt worden, dass die sexuellen Übergriffe am Wohnort des Beschwerdeführers stattgefunden hätten. Im Rahmen der Gespräche mit Frau H._______ (die den Beschwerdeführer betreuende Psychologin; Anmerkung des Gerichts) werde im Beisein der Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin versucht, den Beschwerdeführer daran heranzuführen, über seine Erlebnisse sprechen zu können. Durch diese Öffnung würden sein Vermeidungsverhalten und sein Schutzmechanismus des Vergessens abgebaut. Es werde die Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Feststellung des Sachverhalts beantragt, damit diese schambesetzte und bisher verdrängte Thematik protokolliert werden könne. Andere Beweise als die schlüssige und nachvollziehbare Wortaussage lägen nicht vor und würden wohl auch nicht erbracht werden können, solange weder seine Mutter noch seine Schwestern aufgefunden würden. Der psychologische Bericht diene nicht dazu, Informationen über die Asylgründe zu erheben, sondern den psychischen Zustand des Beschwerdeführers aufzuzeigen, der zum von der Vorinstanz erlebten Aussageverhalten geführt habe. 5. Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schind-ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). 6. 6.1 6.1.1 Der Beschwerdeführer wurde bei der BzP gefragt, ob er physisch und psychisch gesund sei, worauf er antwortete, er habe Probleme mit seinem Kopf und immer Kopfschmerzen. Er wisse nicht, woher diese Schmerzen kämen (act. A7/12 S. 8). Bei der Anhörung stellte die befragende Person ihm einleitend die bei der Befragung anwesenden Personen vor und erklärte ihm deren Funktionen. Es wurde dem Beschwerdeführer gesagt, er müsse die ihm gestellten Fragen nach bestem Wissen beantworten; seine Antworten würden vertraulich behandelt und er müsse nichts für sich behalten. Er bestätigte, dass er diese Hinweise verstanden habe. Die befragende Person wies ihn anschliessend darauf hin, es sei wichtig, dass er sich wohlfühle, und bat ihn, mitzuteilen, falls er etwas nicht verstehe, eine Pause machen möchte, oder wenn er sich wegen irgendetwas nicht wohlfühle. Anschliessend wurde dem Beschwerdeführer der Ablauf der Anhörung skizziert. Auf die Frage, wie es ihm heute gehe, antwortete er, es gehe ihm gut (act. A13/13 S. 2). 6.1.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hin, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers, der auf die ihm obliegenden Pflichten in für ihn verständlicher Weise aufmerksam gemacht wurde, Zweifel an seinem Kooperationswillen hinsichtlich der Mitwirkung bei der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts erweckte. Den Protokollen ist nicht zu entnehmen, dass er sich während der BzP oder der Anhörung auffällig verhalten hätte. Weder die befragende Person noch die der Anhörung beiwohnende Vertrauensperson noch die Hilfswerkvertretung äusserten dahingehende Beobachtungen, so dass zum damaligen Zeitpunkt nicht offensichtlich auf eine Traumatisierung des Beschwerdeführers hätte geschlossen werden müssen. Stutzig macht indessen die Bemerkung des Beschwerdeführers - auf die Frage, wieso er die Haft durch die Taliban bei der BzP nicht erwähnt habe -, es sei einfach nicht gegangen. Er habe es schon erzählen wollen, aber er habe es nicht gemacht (act. A13/13 S. 6). Die im Zusammenhang mit der behördlichen Untersuchungspflicht aufgestellte Behauptung in der Beschwerde, der Hilfswerkvertretung sei nur das Stellen einer Frage erlaubt worden, findet in den Akten keine Stütze. Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass diese zwei Fragen an den Beschwerdeführer stellte, die von der befragenden Person zugelassen wurden (act. A13/13 S. 9 und 11). Des Weiteren ist dem Protokoll zu entnehmen, dass sowohl die Hilfswerkvertretung als auch die Vertrauensperson zweimal äusserten, sie hätten keine (weiteren) Fragen (act. A13/13 S. 9 und 11). 6.1.3 Mit Schreiben vom 9. Juni 2017 wies die dem Beschwerdeführer zugewiesene Vertrauensperson das SEM darauf hin, dass dieser sehr traumatisiert erscheine und sich zu öffnen beginne. Er habe erwähnt, dass er bei der Anhörung einen ihm zumindest jetzt als wichtig erscheinenden Punkt verschwiegen habe. Das SEM stellte sich in der angefochtenen Verfügung nicht zu Unrecht auf den Standpunkt, dieser Hinweis sei substanzlos. Angesichts der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel erscheint diese Folgerung indessen im heutigen Zeitpunkt als zu kurz gegriffen. Dem Beschluss der KESB I._______ vom 27. Juni 2017 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Gespräch mit Mitgliedern der Behörde verunsichert und auffällig gezeigt habe. Es entstehe der Eindruck, er sei kognitiv eingeschränkt oder schwer traumatisiert. Auf die Fragen nach seiner Familie und der genauen Herkunft habe er auf seinen Anwalt verwiesen. Gemäss dem Übersetzer habe er Angst. Seine Beiständin habe den Eindruck, dass mit dem Beschwerdeführer etwas nicht stimme, bestätigt. Er benehme sich auch in der Gruppe seltsam. In der "Zusammenfassenden Beurteilung der psychischen Befunde" betreffend den Beschwerdeführer vom 7. Juli 2017 wird durch die leitende Psychologin des Kinder- und Jungendpsychiatrischen Dienstes J._______ ausgeführt, der Beschwerdeführer lasse sich auf die Gespräche ein, es falle ihm jedoch schwer, über die Erlebnisse in Afghanistan und auf der Flucht zu sprechen. Nähere sich das Gespräch den Traumata an, werde seine Aussprache undeutlich und er beginne leise und monoton zu sprechen. Eine starke Anspannung sei spürbar. Er berichte von einschiessenden Erinnerungen an Belastungen und leide an Einschlafstörungen sowie Albträumen. Seine Konzentrationsfähigkeit sei eingeschränkt. Aus seinem Umfeld werde berichtet, dass er sich oft an alltägliche und einfache Sachverhalte nicht erinnern könne. Diese Vergesslichkeit betreffe manchmal nur Teilbereiche und einfachste Dinge und sei von aussen kaum nachvollziehbar. Diese "Aussetzer" liessen sich durch Dissoziationen erklären, die in der Folge von Traumata auftreten könnten. Als der Beschwerdeführer davon berichte, sexuell ausgebeutet worden zu sein, sei es ihm nicht möglich, sich näher darauf einzulassen. Fragen beantworte er oft unter Hinweis, er habe vieles vergessen. Nur vorsichtig seien Bruchstücke zu erfahren. Er sei über längere Zeit einer ständigen Bedrohung, grosser Angst und sexualisierter Gewalt ausgesetzt gewesen. Die zu Beginn der Abklärung beobachtete Abneigung, über sein Leben in Afghanistan zu berichten, könne in diesem Zusammenhang als Vermeidungsverhalten verstanden werden, wie es angesichts der angedeuteten Schwere der Übergriffe zu erwarten sei. Das Thema sei für ihn sehr schambesetzt und er habe sich bisher niemandem anvertraut. Das Abspalten von unerträglichen Erinnerungen erfolge nicht zuletzt im Sinne eines Selbstschutzes vor erneuter Überflutung durch traumatische Inhalte. Diagnostisch könne von einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer bedürfe einer traumatherapeutischen Behandlung, bevor er sich diesen Traumata zuwenden könne. 6.2 6.2.1 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, es falle auf, dass in der Eingabe vom 9. Juni 2017 und im psychologischen Bericht vom 7. Juli 2017 keinerlei Angaben zur Täterschaft gemacht würden, die den Beschwerdeführer sexuell ausgebeutet habe. Auch zu den Örtlichkeiten, wo er Opfer sexueller Übergriffe geworden sei, werde nichts gesagt. Die Eingaben an die Asylbehörden müssten demnach als unzulänglich begründet qualifiziert werden. Nach geltendem Recht habe er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. 6.2.2 Das SEM verkennt mit diesen Ausführungen einerseits, dass die vom Beschwerdeführer gegenüber der ihn betreuenden Psychologin und seiner Beiständin gemachten Aussagen kaum je bewiesen werden können. Die sexuelle Ausbeutung des Beschwerdeführers - sollte sie stattgefunden haben - hätte sich in einer afghanischen Provinz zugetragen, wäre den heimatlichen Behörden nicht angezeigt worden und wird diesen somit nicht zur Kenntnis gelangt sein. Beweismittel wie Akten eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens werden somit kaum je erhältlich gemacht werden können. Anderseits verkennt das SEM, dass der Beschwerdeführer offenbar auch gegenüber der ihn betreuenden Psychologin nur andeutungsweise vom ihm angeblich Widerfahrenen berichtet. Dies ist dem psychologischen Bericht vom 7. Juli 2017 klar zu entnehmen. In der Stellungnahme vom 28. August 2017 wird diesbezüglich berechtigterweise darauf hingewiesen, dass der psychologische Bericht nicht dazu diene, Informationen über die Asylgründe zu erheben, sondern den psychischen Zustand des Beschwerdeführers aufzuzeigen. Dass die psychische Befindlichkeit eines Menschen bekanntermassen grossen Einfluss auf sein Aussageverhalten haben kann, ist hier nicht weiter zu erörtern. 6.2.3 Den Beschwerdeakten ist zu entnehmen, dass das Umfeld des Beschwerdeführers, seine Beiständin, die ihn betreuende Psychologin und die Mitglieder der KESB zu verschiedenen Zeitpunkten ein seltsames Verhalten des Beschwerdeführers feststellten, das bereits im April 2017 zu seiner Überweisung an den Kinder- und Jugendpsychologischen Dienst führte. Die Psychologin gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer leide unter einer PTBS, womit die Vermutung der Mitglieder der KESB, er könnte schwer traumatisiert sein, bestätigt wurde. Das schwer nachvollziehbare Aussageverhalten, das der Beschwerdeführer bei der Anhörung zeigte, liesse sich durch die Ausführungen im psychologischen Bericht hinreichend erklären, so dass im Sinne des in der Beschwerde vertretenen Standpunkts eine andere als die von der Vorinstanz gezogene Schlussfolgerung angebracht sein könnte. Aufgrund der Aktenlage, wie sie sich heute darstellt, könnte das von der Vorinstanz als absichtlich versuchte Irreführung der Asylbehörden gewertete Aussageverhalten des Beschwerdeführers seine Grundlage in der diagnostizierten PTBS finden. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich an einem Trauma leidet, dass zum festgestellten Aussageverhalten führte und welche Ursachen dieses Trauma hätte, kann durch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der aktuellen Aktenlage indessen nicht abschliessend beurteilt werden. 6.3 Aufgrund der Aktenlage bestehen insgesamt genügend Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer unter einer PTBS leiden könnte. Diese Anhaltspunkte ergeben sich aus seinen Aussagen selbst, den Feststellungen der Mitglieder der KESB und des Umfelds des Beschwerdeführers, den Hinweisen seiner Beiständin und dem bei den Beschwerdeakten liegenden psychologischen Bericht. Das SEM wurde von der Beiständin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 9. Juni 2017 darauf aufmerksam gemacht, dass dieser sehr traumatisiert erscheine und bei den Befragungen einen ihm wichtigen Punkt nicht erwähnt habe. Sie ersuchte um Zustellung der Verfahrensakten, damit sie die Notwendigkeit allfällig zu treffender Unterstützungs- und Kindesschutzmassnahmen abschätzen könne. Das SEM ging auf das ausdrückliche Begehren, vor der Entscheidfällung Akteneinsicht zu gewähren, nicht ein und sah sich trotz des Hinweises der Beiständin auf eine Traumatisierung des Beschwerdeführers nicht veranlasst, weitere Abklärungen zu veranlassen. Die entsprechende Begründung in der angefochtenen Verfügung erweist sich diesbezüglich als wenig überzeugend. Es kann angesichts der gesamten Aktenlage alles andere als ausgeschlossen werden, dass eine Traumatisierung des Beschwerdeführers einen Einfluss auf sein Aussageverhalten gehabt haben könnte. Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung könnte zudem auch Auswirkungen auf die Beantwortung der sich stellenden materiell-rechtlichen Fragen bezüglich der Flüchtlingseigenschaft und der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben. Insgesamt gesehen erscheint der rechtserhebliche Sachverhalt im heutigen Zeitpunkt nur ungenügend abgeklärt, was den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 6.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., m.w.H.). Vorliegend sieht sich das Bundesverwaltungs-gericht nicht veranlasst, mittels durch das Gericht vorgenommener Sachverhaltsabklärungen eine Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge und zudem nach dem Grundsatzentscheid BVGE 2008/47 eine Heilung die Ausnahme bleiben und auch nur dann gangbar sein soll, wenn eine fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Diese beiden Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt, da die Gehörsverletzung aufgrund der derzeitigen Aktenlage gravierend ist und dem Bundesverwaltungsgericht bei der Ermittlung des Sachverhalts ein nicht unerheblicher Aufwand entstehen würde. 7. Aufgrund des vorstehend Gesagten, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM wird den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des derzeitigen Wissensstands erneut zu seinen Asylgründen anzuhören haben. Vorgängig wird sich angesichts der Hinweise auf eine erlittene sexuelle Ausbeutung die Frage stellen, ob er durch ein reines Männerteam zu befragen ist, ob dieser Aspekt für ihn unwesentlich ist oder ob er sich allenfalls lieber gegenüber einem reinen Frauenteam zu seinen Erlebnissen äussern möchte. Sollte das SEM Zweifel an der diagnostizierten Traumatisierung haben, steht es ihm frei, den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch ein zu erstellendes ärztlich-psychiatrisches Gutachten zu klären. Bei der Beurteilung der Aussagen des Beschwerdeführers werden die Erkenntnisse über seinen Gesundheitszustand bei der Interpretation seines Aussageverhaltens zu berücksichtigen sein. Sollte das SEM den Schluss ziehen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei auch aufgrund der vollständigen Sachverhaltsfeststellung erneut abzuweisen, wird es die Erkenntnisse bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenso zu berücksichtigen haben.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9. Vorliegend ist der Beschwerdeführer als obsiegend zu betrachten. Obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist jedoch durch die ihm von der KESB beigeordnete Vertrauensperson und Beiständin vertreten, weshalb keine verhältnismässig hohen Kosten ersichtlich sind, die ihm durch die Beschwerdeführung entstanden sein könnten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 15. Juni 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: