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E-3578/2024

E-3578/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – algerischer Staatsangehöriger mit letztem Wohn- sitz respektive Aufenthaltsort in B._______ und C._______ – verliess sei- nen Heimatsstaat eigenen Angaben zufolge im (…) 2020 und hielt sich da- raufhin zunächst in Spanien und anschliessend in Frankreich auf. Am 16. April 2024 ersuchte er in der Schweiz um Asyl. Am 17. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an- gehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er in Algerien Ende 2018 seine Freundin kennengelernt und mit ihr eine Beziehung geführt habe. Der Bruder seiner Freundin sei zu diesem Zeitpunkt im Gefängnis gewesen, im (…) 2019 jedoch entlassen worden. Er sei mit der Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Schwester nicht einverstanden gewe- sen und habe nicht gewollt, dass die Schwester den Beschwerdeführer heirate. Daher habe er im (…) 2019 begonnen, täglich nach dem Be- schwerdeführer zu suchen und ihn zu bedrohen. Insgesamt (…) Mal sei der Beschwerdeführer vom Bruder und dessen Freunden geschlagen wor- den. Dabei hätten sie ihm mehrere Verletzungen zugefügt, insbesondere leide er nach wie vor unter Problemen mit (…). Der Bruder und dessen Freunde seien eine Art Mafiabande, sie hätten viel Geld und seien bekannt. So habe der Bruder, obwohl er zu einer Gefängnisstrafe von (…) Jahren verurteilt worden sei, lediglich (…) Jahre absitzen müssen. Es würde daher nichts bringen, Anzeige gegen ihn zu erstatten. Zwar sei er im Jahr 2023 ein weiteres Mal im Gefängnis gewesen, jedoch lediglich für (…) Monate. Der Grund für den zweiten Gefängnisaufenthalt des Bruders sei dem Be- schwerdeführer nicht bekannt. Aufgrund der Bedrohungen des Bruders habe der Beschwerdeführer ge- meinsam mit seiner Freundin Algerien im (…) 2020 verlassen und mit ihr zunächst ein Jahr in Spanien gelebt, bevor sie nach Frankreich weiterge- reist seien. Er habe aber weder in Frankreich noch in Spanien ein Asylge- such gestellt. In Frankreich sei der Beschwerdeführer sodann von Leuten, welche vom Bruder seiner Freundin geschickt worden seien, mit Waffen bedroht worden. Aufgrund dessen habe er sich im November 2023 von sei- ner Freundin getrennt und sei in die Schweiz eingereist. Eine Anzeige habe der Beschwerdeführer jedoch auch in Frankreich nicht erstattet. Mit seiner Ex-Freundin habe er noch telefonischen Kontakt, sie lebe derzeit bei Ver- wandten in Frankreich. Der Beschwerdeführer befürchte, dass der Bruder ihn bei einer allfälligen Rückkehr nach Algerien umbringen werde, weil er

E-3578/2024 Seite 3 mit dessen Schwester nach Frankreich gegangen sei. Dies habe der Bru- der in seiner letzten Nachricht auch so gesagt. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass nach seiner Ausreise auch seine Familie vom Bruder bedroht worden sei. Die Familie habe sich auf- grund dessen an die Polizei gewandt, ohne Geld liesse sich jedoch nichts erreichen. Aufgrund des Stresses habe der Beschwerdeführer im Übrigen vor vier Jahren begonnen, Medikamente namens (…) und (…) zu nehmen. Er be- nötige eine medizinische Behandlung, um diese Medikamente absetzen zu können. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Schreiben vom 24. Mai 2024 nahm der Beschwerdeführer zum glei- chentags zugestellten Entscheidentwurf des SEM Stellung und erklärte, dass er mit diesem nicht einverstanden sei. C. Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg- weisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 5. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vor- läufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er um (erneute) Anhö- rung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Ferner beantragte er die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbei- stands. Zudem sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. E. Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den Ein- gang der Beschwerde. Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 hielt sie sodann fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne.

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Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

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E. 4.1 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetztes wegen aufschie- bende Wirkung zu (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb auf den An- trag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist.

E. 4.2 Für eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers besteht keine Ver- anlassung, da der Sachverhalt hinreichend erstellt ist. Folglich ist der in der Beschwerdebegründung sinngemäss gestellte Antrag, er sei vom Gericht (erneut) anzuhören, abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, dass die vom Beschwerde- führer geltend gemachte Verfolgung durch private Drittpersonen flücht- lingsrechtlich nicht relevant sei. So würden die von ihm geschilderten Vor- fälle auch in Algerien Straftatbestände darstellen, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und ge- ahndet würden. Es sei von einem staatlichen Schutzsystem in Algerien auszugehen, dessen Inanspruchnahme dem Beschwerdeführer objektiv zugänglich und individuell zumutbar sei. Zwar könne es in einzelnen Fällen vorkommen, dass Behördenvertreter mit niedrigen Chargen die notwendi- gen Untersuchungen trotz wiederholtem Intervenieren nicht einleiten

E-3578/2024 Seite 6 würden oder tatsächlich korrupt seien. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die einem zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Der algerische Staat sei bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Konkrete Hinweise dafür, dass die algerischen Behörden gerade gegen- über dem Beschwerdeführer nicht schutzwillig oder schutzfähig seien, lies- sen sich in den Akten ferner nicht finden. Zwar habe er vorgebracht, dass der Bruder seiner Ex-Freundin und dessen Freunde eine Mafiabande seien und nach einer Anzeige nichts passieren würde, da sie bekannt seien und Geld hätten. Dem entgegen stehe jedoch die Tatsache, dass der Bruder mehrmals zu Gefängnisstrafen verurteilt worden sei. Dies spreche für die offensichtliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der algerischen Behör- den. Ob die Gefängnisstrafen des Bruders tatsächlich zu kurz ausgefallen seien, könne aufgrund der spärlichen Angaben zu den von diesem verüb- ten Delikten nicht beurteilt werden. Sodann sei nicht ersichtlich, was die Behörden konkret zum Schutz des Beschwerdeführers hätten unterneh- men können, zumal er sich nach eigenen Angaben nie an diese gewandt habe. Vor diesem Hintergrund könne den Behörden nicht vorgeworfen wer- den, dem Beschwerdeführer nicht den notwendigen Schutz gewährt zu ha- ben. Dasselbe gelte für die Probleme in Frankreich. Der Beschwerdeführer habe in Frankreich weder eine Anzeige erstattet noch ein Asylgesuch ein- gereicht. Betreffend das Vorbringen, wonach die Behörden auf die Anzeige der Eltern keine Schritte unternommen hätten, sei sodann auf die genannte Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen, zu verweisen. Im Übrigen seien den Aussagen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, die dafür sprechen würden, dass sich die erlittenen Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft wiederholen und verwirklichen würden. Gegen eine Gefährdung spreche vielmehr, dass sich der Beschwerdeführer im November 2023 von seiner Freundin getrennt und somit der Aufforderung ihres Bruders Folge geleistet habe. Aufgrund dessen bestehe seitens des Bruders wohl kein Verfolgungsinteresse mehr.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe dagegen ein, dass er bei einer Rückkehr nach Algerien umgebracht würde. Er fürchte um sein Leben und werde von Albträumen gequält, da er vor der Einreise in die Schweiz mehrfach verfolgt, geschlagen und fast erschossen worden sei.

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E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermö- gen. Übergriffe von privaten Dritten sind nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wen es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland Schutz da- vor zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn eine Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden staatlichen Infra- struktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in die Lebens- bereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. Urteil BVGer E-5640/2022 vom 16. März 2023 E. 7.1). Bei Algerien handelt es sich gemäss Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts um einen grundsätzlich schutz- fähigen und -willigen Staat (vgl. Urteile BVGer E-2097/2024 vom 17. April 2024 E. 8.1 und E-1056/2024 vom 13. März 2024 E. 6.2 m.w.H.). Der Be- schwerdeführer wäre gehalten gewesen, die Vorfälle bei der algerischen Polizei zur Anzeige bringen. Überdies hätten er und seine Familie sich bei tatsächlicher Untätigkeit einzelner Polizeibeamten auch an den nächst- grösseren Polizeiposten oder obere Beschwerdeinstanzen wenden kön- nen. Sodann ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz fest- zuhalten, dass die Tatsache, dass der Bruder mehrere Gefängnisstrafen absass, klar für die Schutzfähigkeit und -willigkeit der algerischen Behör- den im konkret vorliegenden Fall spricht. Aus welchem Grund eine Anzei- geerstattung durch den Beschwerdeführer im Gegensatz zu ebendiesen Verurteilungen aussichtslos sein sollte, ist aus den Aussagen des Be- schwerdeführers nicht ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden.

E. 7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs- gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt.

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E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

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E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Alge- rien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu- lässig erscheinen.

E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Die allgemeine Lage in Algerien ist aktuell weder von Krieg, Bürger- krieg noch von einer Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet (vgl. u.a. Urteil BVGer E-2097/2024 vom 17. April 2024 E. 10.3.2). Diese spricht mithin nicht gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Algerien.

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E. 9.3.3 Sodann ist in Übereinstimmung mit dem SEM nicht davon auszuge- hen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Algerien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten. Seinen Anga- ben zufolge hat er eine Ausbildung im Bereich (…) mit Diplom abgeschlos- sen und verfügt über Arbeitserfahrung sowohl im (…) als auch als (…) (SEM-Akte 26 F42 ff. und F66). Zudem kann er auf ein tragfähiges familiä- res Beziehungsnetz in B._______ und in C._______ zurückgreifen (SEM- Akte 26 F17 ff.).

E. 9.3.4 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medi- zinischen Notlage kann nur geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszu- stands der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimatsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. Urteil BVGer E-5799/2022 vom 3. Januar 2023 E. 5.4.3). Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden Notlage ist vorliegend nicht auszugehen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Medikamen- tenabhängigkeit ist nicht als derart gravierend zu qualifizieren, als dass sie bei einer Rückkehr nach Algerien zu einer raschen und lebensgefährden- den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in sei- ner Praxis davon ausgeht, dass in Algerien die medizinische Versorgung grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. Urteil BVGer D-667/2022 vom 7. Feb- ruar 2023 E. 8.3.4). Insbesondere ist in Algerien der Zugang zu ambulanten psychologischen und psychiatrischen Behandlungen gewährleistet, auch wenn die algerischen Qualitätsstandards und Behandlungsmethoden nicht den schweizerischen Standards entsprechen mögen (vgl. Urteil BVGer E-5640/2022 vom 16. März 2023 E. 9.3.4). Insgesamt geht das Gericht da- von aus, dass die Medikamentenabhängigkeit des Beschwerdeführers auch in Algerien behandelbar ist.

E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE

E-3578/2024 Seite 11 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 VwVG - wie auch das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG - wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal das Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 VwVG – wie auch das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG – wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist.

E. 11.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Flavia Mark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3578/2024 Urteil vom 4. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Mai 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - algerischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz respektive Aufenthaltsort in B._______ und C._______ - verliess seinen Heimatsstaat eigenen Angaben zufolge im (...) 2020 und hielt sich daraufhin zunächst in Spanien und anschliessend in Frankreich auf. Am 16. April 2024 ersuchte er in der Schweiz um Asyl. Am 17. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er in Algerien Ende 2018 seine Freundin kennengelernt und mit ihr eine Beziehung geführt habe. Der Bruder seiner Freundin sei zu diesem Zeitpunkt im Gefängnis gewesen, im (...) 2019 jedoch entlassen worden. Er sei mit der Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Schwester nicht einverstanden gewesen und habe nicht gewollt, dass die Schwester den Beschwerdeführer heirate. Daher habe er im (...) 2019 begonnen, täglich nach dem Beschwerdeführer zu suchen und ihn zu bedrohen. Insgesamt (...) Mal sei der Beschwerdeführer vom Bruder und dessen Freunden geschlagen worden. Dabei hätten sie ihm mehrere Verletzungen zugefügt, insbesondere leide er nach wie vor unter Problemen mit (...). Der Bruder und dessen Freunde seien eine Art Mafiabande, sie hätten viel Geld und seien bekannt. So habe der Bruder, obwohl er zu einer Gefängnisstrafe von (...) Jahren verurteilt worden sei, lediglich (...) Jahre absitzen müssen. Es würde daher nichts bringen, Anzeige gegen ihn zu erstatten. Zwar sei er im Jahr 2023 ein weiteres Mal im Gefängnis gewesen, jedoch lediglich für (...) Monate. Der Grund für den zweiten Gefängnisaufenthalt des Bruders sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Aufgrund der Bedrohungen des Bruders habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Freundin Algerien im (...) 2020 verlassen und mit ihr zunächst ein Jahr in Spanien gelebt, bevor sie nach Frankreich weitergereist seien. Er habe aber weder in Frankreich noch in Spanien ein Asylgesuch gestellt. In Frankreich sei der Beschwerdeführer sodann von Leuten, welche vom Bruder seiner Freundin geschickt worden seien, mit Waffen bedroht worden. Aufgrund dessen habe er sich im November 2023 von seiner Freundin getrennt und sei in die Schweiz eingereist. Eine Anzeige habe der Beschwerdeführer jedoch auch in Frankreich nicht erstattet. Mit seiner Ex-Freundin habe er noch telefonischen Kontakt, sie lebe derzeit bei Verwandten in Frankreich. Der Beschwerdeführer befürchte, dass der Bruder ihn bei einer allfälligen Rückkehr nach Algerien umbringen werde, weil er mit dessen Schwester nach Frankreich gegangen sei. Dies habe der Bruder in seiner letzten Nachricht auch so gesagt. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass nach seiner Ausreise auch seine Familie vom Bruder bedroht worden sei. Die Familie habe sich aufgrund dessen an die Polizei gewandt, ohne Geld liesse sich jedoch nichts erreichen. Aufgrund des Stresses habe der Beschwerdeführer im Übrigen vor vier Jahren begonnen, Medikamente namens (...) und (...) zu nehmen. Er benötige eine medizinische Behandlung, um diese Medikamente absetzen zu können. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Schreiben vom 24. Mai 2024 nahm der Beschwerdeführer zum gleichentags zugestellten Entscheidentwurf des SEM Stellung und erklärte, dass er mit diesem nicht einverstanden sei. C. Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 5. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er um (erneute) Anhörung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Ferner beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Zudem sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. E. Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde. Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 hielt sie sodann fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetztes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist. 4.2 Für eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers besteht keine Veranlassung, da der Sachverhalt hinreichend erstellt ist. Folglich ist der in der Beschwerdebegründung sinngemäss gestellte Antrag, er sei vom Gericht (erneut) anzuhören, abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch private Drittpersonen flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei. So würden die von ihm geschilderten Vorfälle auch in Algerien Straftatbestände darstellen, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Es sei von einem staatlichen Schutzsystem in Algerien auszugehen, dessen Inanspruchnahme dem Beschwerdeführer objektiv zugänglich und individuell zumutbar sei. Zwar könne es in einzelnen Fällen vorkommen, dass Behördenvertreter mit niedrigen Chargen die notwendigen Untersuchungen trotz wiederholtem Intervenieren nicht einleiten würden oder tatsächlich korrupt seien. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die einem zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Der algerische Staat sei bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Konkrete Hinweise dafür, dass die algerischen Behörden gerade gegenüber dem Beschwerdeführer nicht schutzwillig oder schutzfähig seien, liessen sich in den Akten ferner nicht finden. Zwar habe er vorgebracht, dass der Bruder seiner Ex-Freundin und dessen Freunde eine Mafiabande seien und nach einer Anzeige nichts passieren würde, da sie bekannt seien und Geld hätten. Dem entgegen stehe jedoch die Tatsache, dass der Bruder mehrmals zu Gefängnisstrafen verurteilt worden sei. Dies spreche für die offensichtliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der algerischen Behörden. Ob die Gefängnisstrafen des Bruders tatsächlich zu kurz ausgefallen seien, könne aufgrund der spärlichen Angaben zu den von diesem verübten Delikten nicht beurteilt werden. Sodann sei nicht ersichtlich, was die Behörden konkret zum Schutz des Beschwerdeführers hätten unternehmen können, zumal er sich nach eigenen Angaben nie an diese gewandt habe. Vor diesem Hintergrund könne den Behörden nicht vorgeworfen werden, dem Beschwerdeführer nicht den notwendigen Schutz gewährt zu haben. Dasselbe gelte für die Probleme in Frankreich. Der Beschwerdeführer habe in Frankreich weder eine Anzeige erstattet noch ein Asylgesuch eingereicht. Betreffend das Vorbringen, wonach die Behörden auf die Anzeige der Eltern keine Schritte unternommen hätten, sei sodann auf die genannte Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen, zu verweisen. Im Übrigen seien den Aussagen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, die dafür sprechen würden, dass sich die erlittenen Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft wiederholen und verwirklichen würden. Gegen eine Gefährdung spreche vielmehr, dass sich der Beschwerdeführer im November 2023 von seiner Freundin getrennt und somit der Aufforderung ihres Bruders Folge geleistet habe. Aufgrund dessen bestehe seitens des Bruders wohl kein Verfolgungsinteresse mehr. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe dagegen ein, dass er bei einer Rückkehr nach Algerien umgebracht würde. Er fürchte um sein Leben und werde von Albträumen gequält, da er vor der Einreise in die Schweiz mehrfach verfolgt, geschlagen und fast erschossen worden sei. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Übergriffe von privaten Dritten sind nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wen es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland Schutz davor zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn eine Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden staatlichen Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in die Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. Urteil BVGer E-5640/2022 vom 16. März 2023 E. 7.1). Bei Algerien handelt es sich gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um einen grundsätzlich schutzfähigen und -willigen Staat (vgl. Urteile BVGer E-2097/2024 vom 17. April 2024 E. 8.1 und E-1056/2024 vom 13. März 2024 E. 6.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer wäre gehalten gewesen, die Vorfälle bei der algerischen Polizei zur Anzeige bringen. Überdies hätten er und seine Familie sich bei tatsächlicher Untätigkeit einzelner Polizeibeamten auch an den nächstgrösseren Polizeiposten oder obere Beschwerdeinstanzen wenden können. Sodann ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass die Tatsache, dass der Bruder mehrere Gefängnisstrafen absass, klar für die Schutzfähigkeit und -willigkeit der algerischen Behörden im konkret vorliegenden Fall spricht. Aus welchem Grund eine Anzeigeerstattung durch den Beschwerdeführer im Gegensatz zu ebendiesen Verurteilungen aussichtslos sein sollte, ist aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. 7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Die allgemeine Lage in Algerien ist aktuell weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von einer Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet (vgl. u.a. Urteil BVGer E-2097/2024 vom 17. April 2024 E. 10.3.2). Diese spricht mithin nicht gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Algerien. 9.3.3 Sodann ist in Übereinstimmung mit dem SEM nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Algerien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten. Seinen Angaben zufolge hat er eine Ausbildung im Bereich (...) mit Diplom abgeschlossen und verfügt über Arbeitserfahrung sowohl im (...) als auch als (...) (SEM-Akte 26 F42 ff. und F66). Zudem kann er auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in B._______ und in C._______ zurückgreifen (SEM-Akte 26 F17 ff.). 9.3.4 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage kann nur geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimatsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. Urteil BVGer E-5799/2022 vom 3. Januar 2023 E. 5.4.3). Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden Notlage ist vorliegend nicht auszugehen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Medikamentenabhängigkeit ist nicht als derart gravierend zu qualifizieren, als dass sie bei einer Rückkehr nach Algerien zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon ausgeht, dass in Algerien die medizinische Versorgung grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. Urteil BVGer D-667/2022 vom 7. Februar 2023 E. 8.3.4). Insbesondere ist in Algerien der Zugang zu ambulanten psychologischen und psychiatrischen Behandlungen gewährleistet, auch wenn die algerischen Qualitätsstandards und Behandlungsmethoden nicht den schweizerischen Standards entsprechen mögen (vgl. Urteil BVGer E-5640/2022 vom 16. März 2023 E. 9.3.4). Insgesamt geht das Gericht davon aus, dass die Medikamentenabhängigkeit des Beschwerdeführers auch in Algerien behandelbar ist. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 VwVG - wie auch das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG - wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist. 11.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Flavia Mark Versand: