Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 3. April 2023 um Asyl nach, wobei er erklärte, er sei algerischer Staatsbürger und am (…) geboren, mithin min- derjährig. Ein durch die Vorinstanz gestelltes Informationsersuchen ergab, dass er in B._______ unter anderem Namen als tunesischer Staatsbürger mit dem Geburtsdatum (…) registriert wurde. Am 3. Mai 2023 fand die Erst- befragung für unbegleitete Minderjährige statt (EB UMA). Im Auftrag der Vorinstanz wurde am 16. Mai 2023 ein Altersgutachten erstellt. Der Be- schwerdeführer nahm am 5. Juni 2023 zur Absicht der Vorinstanz Stellung, im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) den (…) als sein Ge- burtsdatum aufzunehmen. Die Vorinstanz hörte ihn am 28. Juni 2023 ver- tieft zu den Asylgründen an. A.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus C._______ und habe, weil seine Eltern verstorben seien, bei seinen Grosseltern gelebt. Als auch diese gestorben seien, habe er kein zu Hause mehr gehabt. Ab dem zwölften Lebensjahr habe er deshalb ohne festes zu Hause auf der Strasse gelebt. Anfänglich habe er noch Unterstützung von einem Nachbar erhalten, weshalb er nun Schulden habe und ihm Schläge drohen würden. Unterkunft und Essen habe er danach hauptsächlich in einer lokalen Moschee erhalten. Ab und zu habe er auch bei Privatperso- nen schlafen können. Kontakt zu Verwandten habe er keinen und es habe ihm auch niemand gesagt, wo er Unterstützung erhalten könne. Er sei nicht zur Schule gegangen, habe selten einer Arbeit nachgehen können und Be- lästigung sowie Gewalt erlebt. Er sei abhängig von Medikamenten gewor- den. Als er eines Tages Leute gesehen habe, die das Land verlassen hät- ten, habe er sich diesen kurzerhand angeschlossen. Gegenüber den B._______ Behörden habe er eine falsche Identität sowie einen falschen Herkunftsort (Tunesien) angegeben, um nicht dortbleiben zu müssen. B. Am 14. Juli 2023 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Stel- lung zum Entscheidentwurf vom 13. Juli 2023. Vorab hielt diese fest, der Beschwerdeführer habe den Termin zur Entscheidbesprechung nicht wahr- genommen. Weiter führte sie aus, der Beschwerdeführer sei mit der Alters- anpassung nicht einverstanden. Ferner sei die Zulässigkeit und Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzuges vertieft zu prüfen. Im Übrigen werde auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 5. Juni 2023 verwiesen.
E-4432/2023 Seite 3 C. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 17. Juli 2023 fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnetet den Vollzug der Wegweisung an. Ferner hielt sie fest, das Geburtsdatum werde im Zentra- len Migrationsinformationssystem als der (…) und die Staatsangehörigkeit als «Staat unbekannt», mit Bestreitungsvermerk, erfasst. D. Mit Eingabe vom 16. August 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flücht- lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzuges festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubri- zierte Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Sodann forderte sie den Beschwerdeführer zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung auf und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Am 28. August 2023 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, aufgrund administrativer Probleme bei der Erfassung seines Übertritts in den Kanton sei es ihm nicht möglich gewesen, innert Frist eine Fürsorgebestätigung bei den zuständigen Sozialbehörden zu erhalten, und erklärte, er verfüge weder über Einkommen noch Vermögen, wobei er diesbezüglich ein Be- stätigungsschreiben der AOZ vom 23. August 2023 zu den Akten gab. G. Die Stellungnahme der Vorinstanz vom 29. August 2023 wurde dem Be- schwerdeführer am 13. September 2023 zur Replik zugestellt. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2023 stellte die Instruktions- richterin fest, der Beschwerdeführer habe seine Bedürftigkeit darlegen kön-
E-4432/2023 Seite 4 nen. Ferner hiess sie das am 25. September 2023 gestellte Gesuch um Fristerstreckung zur Einreichung der Replik gut. I. Die Replik des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2023 ging am 9. Okto- ber 2023 beim Gericht ein. J. Am 15. Dezember 2023 gab die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Gericht die Honorarnote zu den Akten.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Frage der Flüchtlingsei- genschaft und der Asylgewährung sowie der Wegweisung und des Weg- weisungsvollzuges (vgl. Dispositivziffern 1 bis 5 der angefochtenen Verfü- gung). Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe sinnge- mäss die verfügten Einträge im ZEMIS anficht (vgl. Dispositivziffern 6 und
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 5 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe keine Identitätsdokumente zur Untermauerung seines geltend gemachten Alters zu den Akten gegeben. Die Ausführungen zum Geburtsdatum wie auch zur Registrierung in B._______ seien ferner ungenau und teilweise widersprüchlich. Das erstellte Altersgutachten könne vorliegend weder als Indiz für noch gegen seine Minderjährigkeit gewertet werden. Unter Würdigung sämtlicher Umstände komme das SEM zum Schluss, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle. Soweit im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend gemacht werde, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung unter Medikamenteneinfluss gestanden, sei festzuhalten, dass ihn eine Mitwirkungspflicht treffe, er somit auch die Verantwortung für seine Aussagefähigkeit trage und er darüber hinaus die Richtigkeit der Aussagen im Anhörungsprotokoll unterschriftlich bestätigt habe. Da er des Weiteren auch unglaubhafte und widersprüchliche Angaben über seine Herkunft gemacht habe, elementare Fragen zu seinem Herkunftsort nicht habe beantworten können sowie in B._______ andere Identitätsangaben gemacht habe als in der Schweiz, sei davon auszugehen, dass er die Behörden über seine Identität täuschen wolle. Bei dieser Ausgangslage sei grundsätzlich nicht vertieft auf die Fluchtvorbringen oder das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen einzugehen. Es sei jedoch festzustellen, dass den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen ohnehin keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu attestieren wäre. Ferner sei davon auszugehen, dass er als alleinstehender junger Mann ohne familiäre Verpflichtungen in der Lage sei, für sich sorgen zu können, wobei nicht auszuschliessen sei, dass er - entgegen seinen Angaben - über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Aus den ärztlichen Berichten gehe sodann nicht hervor, dass er an gravierenden medizinischen Problemen leide, wobei es ihm freistehe, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
E. 6 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingaben geltend, er habe ab dem Jahre 2019 ohne festes Zuhause und ohne Angehörige im Heimatland unter prekären Verhältnissen gelebt. Zudem sei er abhängig von Beruhigungsmitteln, wobei er auch während der Anhörung durch die Vorinstanz unter deren Einfluss gestanden habe, was sich massgeblich auf sein Aussageverhalten ausgewirkt habe. Auch durch die ausgewiesenen psychischen Beeinträchtigungen und seine geringe Schulbildung sei sein Ausdrucksvermögen eingeschränkt. Diese Umstände hätte die Vorinstanz bei der Einschätzung der Glaubhaftigkeit berücksichtigen müssen, zum Beispiel im Zusammenhang mit seinen Kenntnissen zu seinem Herkunftsort. Entgegen der Vorinstanz habe er zu seinem Alter sowie Werdegang kohärente und widerspruchsfreie Angaben machen können und das Resultat des Altersgutachtens spreche ebenfalls für die Richtigkeit seiner Altersangaben. Sodann habe er nachvollziehbar dargelegt, weshalb er als Waise keine Identitätsdokumente habe erhältlich machen können und aus welchen Gründen er den B._______ Behörden gegenüber falsche Identitätsangaben gemacht habe. Diese Falschangaben würden jedoch nicht auf Falschaussagen im schweizerischen Asylverfahren hinweisen. Ferner habe er durchaus vertiefte Kenntnisse zu seinem Herkunftsort vorweisen können und allfällige Wissenslücken seien mit seiner Tablettenabhängigkeit sowie mangelnden Schuldbildung erklärbar. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe er nicht versucht, über seine Identität und Herkunft zu täuschen, und diese habe sich somit zu Unrecht nicht vertieft mit seinen Fluchtvorbringen auseinandergesetzt. Soweit die Vorinstanz zum Schluss komme, diese würden keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen, übersehe sie, dass er als aus ärmlichen Verhältnissen stammender Minderjähriger als Arbeitskraft unter Zwangsarbeit ausgebeutet, bedroht und bedrängt worden sei sowie auf der Strasse haben leben müssen, womit er als Angehöriger einer sozialen Gruppe unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt gewesen sei. Dabei könne ihm der Heimatstaat keinen Schutz gewähren. Schliesslich habe die Vorinstanz das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht genügend abgeklärt, insbesondere vor dem Hintergrund seiner Minderjährigkeit und seiner gesundheitlichen Verfassung wie auch angesichts der dargelegten prekären Lebenssituation und des fehlenden Beziehungsnetzes.
E. 7 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dem An- hörungsprotokoll könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer trotz vereinzelt erkennbarer Konzentrationsschwierigkeiten in der Lage ge- wesen sei, die ihm gestellten Fragen zu erfassen und kontextbezogen zu beantworten, seine Gesuchsgründe nachvollziehbar zu schildern sowie die Tragweite des Asylverfahrens zu erfassen. Dies werde ferner durch die Tat- sache bestätigt, dass die Beschwerdeschrift keine Sachverhaltselemente enthalte, welche nicht schon anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens zur Sprache gekommen wären. Es werde weiter daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer weder seine geltend gemachte Minderjährigkeit noch seine geltend gemachte Herkunft glaubhaft habe darlegen können und die vorgebrachten Nachteile, welche er wegen seines sozioökonomi- schen Hintergrundes erlebt haben soll, keine flüchtlingsrechtliche Rele- vanz zu entfalten vermöchten, auch wenn nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer möglicherweise eine wirtschaftlich schwierige Zeit erlebt habe.
E. 8 In der Replik bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, den Akten könne entnommen werden, dass er anlässlich der Anhörung unter starkem Medikamenteneinfluss gestanden und sich in einem geistig abwesenden Zustand befunde habe. Indem die Vorinstanz diesem Umstand bei der Ent- scheidfindung keine Rechnung trage, verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie gehe ferner zu Unrecht davon aus, er habe seine Identität nicht glaubhaft machen können. Trotz seiner Benommenheit habe er nachvollziehbare und in sich stimmige Aussagen zu seinem Alter und seinem Lebenslauf gemacht.
E. 9.1 Es ist einleitend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unter Zu- grundelegung des von ihm geltend gemachten Geburtsdatums, (…), im Zeitpunkt der Urteilsfällung 18 Jahre alt wäre und die Volljährigkeit somit nicht mehr umstritten ist. Soweit der Beschwerdeführer die Einträge im
E-4432/2023 Seite 8 ZEMIS betreffend Geburtsdatum und Herkunftsland bestreitet, sind diese datenschutzrechtlichen Fragen sowie die damit zusammenhängenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Verfahren E-7297/2023 zu behandeln (vgl. das bereits unter E. 3 Ausgeführte).
E. 9.2.1 Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, er habe während der Anhörung unter massivem Einfluss von Beruhigungsmitteln gestanden, und macht in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend. Diese formelle Rüge ist vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanz- lichen Verfügung zu bewirken.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, der Ein- fluss der Medikamente habe sich nicht in relevanter Weise auf die Einver- nahmefähigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt. Der Beschwerdefüh- rer macht seinerseits geltend, er habe vor der Anhörung und während der Pause Medikamente eingenommen und diese hätten seinen Zustand in massiver Weise beeinflusst.
E. 9.2.3 Zu Beginn der Anhörung wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er sich der Anhörung gewachsen fühle und sich konzentrieren könne, da die befragende Person der Ansicht war, der Beschwerdeführer wirke «abwe- send». Der Beschwerdeführer erklärte, dass er die Anhörung durchführen könne (vgl. SEM-Akten A39/19 F7 ff.). Die Frage, ob er unter Medikamen- teneinfluss stehe, beantwortete er mit «ja», und erklärte, er nehme das Me- dikament (…) ein. Gleichzeit beteuerte er erneut, dass er sich konzentrie- ren und der Anhörung folgen könne. Seine anwesende damalige Rechts- vertretung hatte keine Bemerkungen zur beziehungsweise Einwände ge- gen die Durchführung der Anhörung (vgl. a.a.O. A39/19 F24 ff., namentlich F28). Nach der Pause erklärte der Beschwerdeführer, er habe drei Tablet- ten zu sich genommen, fühle sich jedoch in der Lage, der Anhörung zu folgen. Er wurde deshalb darauf hingewiesen, dass er umgehend mitteilen solle, wenn er das Gefühl habe, die Konzentration lassen nach. Darüber hinaus bestätigte er, dass er der Anhörung bisher konzentriert habe folgen können. Die Rechtsvertretung erhob wiederum keine Einwände gegen die Fortsetzung der Anhörung (vgl. a.a.O. A39/19 F97 ff.).
E. 9.2.4 Dem Anhörungsprotokoll ist zu entnehmen, dass die Antworten des Beschwerdeführers teilweise von den ihm gestellten Fragen abweichen und er an einer Stelle Mühe hatte, sich auszudrücken. Nach Wiederholung
E-4432/2023 Seite 9 der Frage beziehungsweise Aufforderung zur Wiederholung der Antwort konnte die Befragung jedoch jeweils ohne Probleme weitergeführt werden (vgl. zum Beispiel a.a.O. A39/19 F37 f., F113). Auch unter Berücksichti- gung, dass in der Rechtsmitteleingabe gewisse Sachverhaltselemente teil- weise ausführlicher und detaillierter beschrieben werden, ist festzustellen, dass die Lektüre des Protokolls den Eindruck vermittelt, der Beschwerde- führer sei im erstinstanzlichen Verfahren durchaus in der Lage gewesen, die wesentlichen Elemente seiner Gesuchsgründe vorzutragen, insbeson- dere die geltend gemachte wirtschaftlich prekäre Lebenslage im Heimat- land. In der Rechtsmitteleingabe sowie im Rahmen der Replik wird zwar wiederholt darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe unter starkem Medikamenteneinfluss gestanden, jedoch wird nicht konkret ausgeführt, in welchen Punkten die Vorbringen wegen dieser geltend gemachten Inferio- rität im erstinstanzlichen Verfahren nicht hätten adäquat oder verkürzt sein sollen. Vielmehr wird wiederholt geltend gemacht, die Vorbringen des Be- schwerdeführers seien schlüssig und stimmig gewesen (vgl. zum Beispiel Beschwerdeeingabe S. 8 oder Replik S. 3).
E. 9.2.5 Insgesamt kann das Gericht deshalb nicht feststellen, es wäre dem Beschwerdeführer aufgrund des geltend gemachten Medikamentenkon- sums nicht möglich gewesen, seine Gesuchsgründe in adäquater Weise vorzutragen. Ferner trug die Vorinstanz dem Umstand, dass der zum da- maligen Zeitpunkt möglicherweise noch minderjährige Beschwerdeführer vor und während der Befragung Medikamente einnahm (beziehungsweise erklärte er, solche eingenommen zu haben) genügend Rechnung. Dies ins- besondere durch wiederholtes Erkundigen nach der Konzentrationsfähig- keit sowie dem Hinweis, er solle sich melden, falls diese merklich nach- lasse. Weiter ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, dass der Beschwer- deführer – selbst vor dem Hintergrund der möglichen Minderjährigkeit – grundsätzlich die Verantwortung dafür trägt, im Zustand der Befragungsfä- higkeit an der Anhörung zu erscheinen. Eine diesbezügliche Inferiorität – auch wenn allenfalls durch Suchterkrankung bedingt – vermag insofern auch nichts an der Beweisfolgenlast gemäss Art. 7 AsylG zu ändern. So- dann ist nochmals festzuhalten, dass weder der Beschwerdeführer noch seine anwesende damalige Rechtsvertretung geltend machten, die Anhö- rung könne nicht durchgeführt werden. Auch wenn auf Beschwerdeebene die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ge- rügt wird, ist ferner festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder explizit die Verfahrensführung durch die Vorinstanz bemängelt noch ausdrücklich die Kassation beziehungsweise die Wiederholung der Anhörung verlangt. Vielmehr macht er im Kern eine unkorrekte Würdigung seiner Vorbringen
E-4432/2023 Seite 10 durch die Vorinstanz geltend, was als materielle Frage nachfolgend zu be- handeln ist.
E. 9.2.6 Eine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers ist nach dem vorstehend Ausgeführten nicht festzustellen, womit sich die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Ge- hörs als unbegründet erweist und sich auch keine Kassation aufdrängt.
E. 9.3.1 Ohne die Frage betreffend die Staatsangehörigkeit, der im Verfahren E-7297/2023 nachzugehen sein wird, endgültig zu beantworten, ist das Asylgesuch (sowie auch das Vorliegen allfälliger Wegweisungsvollzugshin- dernisse [vgl. nachfolgend E. 10]) vorliegend im Bezug zu Algerien zu prü- fen, da der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, aus Algerien zu stammen und mit der Änderung der Staatsangehörigkeit auf «Staat un- bekannt» nicht einverstanden zu sein. Da es nicht Sache der Asylbehörden ist, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Asylgründen und Wegwei- sungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for- schen, erwächst dem Beschwerdeführer aus diesem Vorgehen kein Nach- teil.
E. 9.3.2 Soweit der Beschwerdeführer im Kern geltend macht, er habe in Al- gerien nach dem Tod seiner Grosseltern eine eigentliche Bettelexistenz ge- führt und auf der Strasse Drohung sowie Gewalt erlebt, ist mit der Vor- instanz darin übereinzugehen, dass diesen Vorbringen keine flüchtlings- rechtliche Relevanz zu attestieren ist. Insbesondere ist aufgrund seiner Ausführungen zu schliessen, dass er sich nie aktiv um staatliche Hilfe be- müht hat und insofern auch nicht erkennbar ist, dass ihm der Staat aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven den ihm zustehenden Schutz ver- weigert hätte. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis im Zu- sammenhang mit dem algerischen Staat von dessen Schutzfähigkeit sowie Schutzwilligkeit auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer E-3578/2024 vom
4. Juli 2024 E. 7.1 m.w.H.). Bei dieser Ausgangslage ist nicht vertieft darauf einzugehen, ob die Darstellungen des rechtlich vertretenen Beschwerde- führers zu seinen Umständen im Heimatland, die auch auf Beschwerde- ebene über weite Strecken eher pauschal anmuten, in allen Punkten den Tatsachen entsprechen. Da er sich ferner unmissverständlich auf den Standpunkt stellt, aus Algerien zu stammen, erübrigen sich weitere Erörte- rungen zu Tunesien.
E-4432/2023 Seite 11
E. 9.4 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 10.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
E-4432/2023 Seite 12 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Al- gerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen.
E. 10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 Die allgemeine Lage in Algerien ist aktuell weder von Krieg, Bürger- krieg noch von einer Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet (vgl. u.a. Urteil BVGer E-3578/2024 vom 4. Juli 2024 E. 9.3.2 m.w.H.). Diese spricht mithin nicht gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Alge- rien. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe in Algerien nach dem Tod seiner Grosseltern eine eigentliche Bettelexistenz geführt, ist einleitend festzuhalten, dass er sich gemäss eigenen Aussagen diesbezüglich nicht aktiv um Hilfe bemüht hat. Ferner ist anzumerken, dass der Beschwerde- führer in der Vergangenheit bewusst Falschangaben machte. So gab er sich offensichtlich gegenüber den B._______ Behörden als volljähriger Tu- nesier aus (vgl. SEM-Akten A39/19 F172). Dabei kann den auf
E-4432/2023 Seite 13 Beschwerdeebene gemachten Erklärungen nicht entnommen werden, dass er diesbezüglich legitime Gründe dafür gehabt hätte. Insofern ist dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt. Wie be- reits ausgeführt, ist – auch unter Berücksichtigung einer allfälligen medika- mentösen Beeinflussung – weiter festzustellen, dass die Ausführungen zur geltend gemachten prekären Lebenssituation im Heimatland relativ pau- schal und vage anmuten. Darüber hinaus bleiben die auf Beschwerde- ebene gemachten Ausführungen des rechtlich vertretenen Beschwerde- führers zu den behaupteten schwierigen Lebensumständen weitgehend oberflächlich. Das Gericht kann sich des Eindrucks nicht vollständig erweh- ren, dass der Beschwerdeführer seine Situation ungünstiger darstellt, als sie tatsächlich ist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwal- tungsgericht in seiner Praxis davon ausgeht, dass in Algerien die notwen- dige medizinische Versorgung – auch der Zugang zu ambulanten psycho- logischen und psychiatrischen Behandlungen – grundsätzlich gewährleis- tet ist (vgl. Urteil des BVGer E-3578/2024 vom 4. Juli 2023 E. 9.3.4 m.w.H.). Insbesondere dürften die ärztlich diagnostizierten (…), (…) sowie (…) des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akten A17/3 sowie A35/3) auch in Algerien behandelbar sein, weshalb nicht näher zu prüfen ist, ob aufgrund dieser Leiden per se von einem Wegweisungsvollzugshindernis auszugehen wäre. Bei dieser Ausgangslage kann ferner nicht festgestellt werden, die Vorinstanz hätte im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug vertief- tere Abklärung vornehmen müssen. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als volljäh- riger junger Mann allfällige Herausforderungen im Zusammenhang mit der Reintegration in seinem Heimatland wird meistern können, wobei es ihm freisteht, diesbezüglich finanzielle sowie medizinische Rückkehrhilfe in An- spruch zu nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylver- ordnung 2 vom 1. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2; SR 142.312]),
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E-4432/2023 Seite 14
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischen- verfügung vom 18. August 2023 die unentgeltliche Prozessführung ge- währt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen seiner fi- nanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 12.2 Die amtliche Rechtsbeiständin reichte mit Schreiben vom 15. Dezem- ber 2023 eine Kostennote ein. Insgesamt weist sie einen zeitlichen Auf- wand von 16.55 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– sowie Spesen in der Höhe von Fr. 134.60 aus. Der geltend gemachte Zeitauf- wand erweist sich als überhöht und ist auf 13 Stunden zu reduzieren. Im Übrigen erscheint der deklarierte Aufwand als angemessen. Das amtliche Honorar ist ausgehend vom veranschlagten Stundenansatz daher auf ins- gesamt Fr. 3'225.– (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist der amtlichen Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht auszurich- ten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4432/2023 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Ana Lucia Gallmann, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. Fr. 3'225.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4432/2023 Urteil vom 5. November 2024 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch MLaw Ana Lucia Gallmann, Rechtsanwältin,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Juli 2023. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 3. April 2023 um Asyl nach, wobei er erklärte, er sei algerischer Staatsbürger und am (...) geboren, mithin minderjährig. Ein durch die Vorinstanz gestelltes Informationsersuchen ergab, dass er in B._______ unter anderem Namen als tunesischer Staatsbürger mit dem Geburtsdatum (...) registriert wurde. Am 3. Mai 2023 fand die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige statt (EB UMA). Im Auftrag der Vorinstanz wurde am 16. Mai 2023 ein Altersgutachten erstellt. Der Beschwerdeführer nahm am 5. Juni 2023 zur Absicht der Vorinstanz Stellung, im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) den (...) als sein Geburtsdatum aufzunehmen. Die Vorinstanz hörte ihn am 28. Juni 2023 vertieft zu den Asylgründen an. A.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus C._______ und habe, weil seine Eltern verstorben seien, bei seinen Grosseltern gelebt. Als auch diese gestorben seien, habe er kein zu Hause mehr gehabt. Ab dem zwölften Lebensjahr habe er deshalb ohne festes zu Hause auf der Strasse gelebt. Anfänglich habe er noch Unterstützung von einem Nachbar erhalten, weshalb er nun Schulden habe und ihm Schläge drohen würden. Unterkunft und Essen habe er danach hauptsächlich in einer lokalen Moschee erhalten. Ab und zu habe er auch bei Privatpersonen schlafen können. Kontakt zu Verwandten habe er keinen und es habe ihm auch niemand gesagt, wo er Unterstützung erhalten könne. Er sei nicht zur Schule gegangen, habe selten einer Arbeit nachgehen können und Belästigung sowie Gewalt erlebt. Er sei abhängig von Medikamenten geworden. Als er eines Tages Leute gesehen habe, die das Land verlassen hätten, habe er sich diesen kurzerhand angeschlossen. Gegenüber den B._______ Behörden habe er eine falsche Identität sowie einen falschen Herkunftsort (Tunesien) angegeben, um nicht dortbleiben zu müssen. B. Am 14. Juli 2023 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Stellung zum Entscheidentwurf vom 13. Juli 2023. Vorab hielt diese fest, der Beschwerdeführer habe den Termin zur Entscheidbesprechung nicht wahrgenommen. Weiter führte sie aus, der Beschwerdeführer sei mit der Altersanpassung nicht einverstanden. Ferner sei die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vertieft zu prüfen. Im Übrigen werde auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 5. Juni 2023 verwiesen. C. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 17. Juli 2023 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnetet den Vollzug der Wegweisung an. Ferner hielt sie fest, das Geburtsdatum werde im Zentralen Migrationsinformationssystem als der (...) und die Staatsangehörigkeit als «Staat unbekannt», mit Bestreitungsvermerk, erfasst. D. Mit Eingabe vom 16. August 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Sodann forderte sie den Beschwerdeführer zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung auf und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Am 28. August 2023 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, aufgrund administrativer Probleme bei der Erfassung seines Übertritts in den Kanton sei es ihm nicht möglich gewesen, innert Frist eine Fürsorgebestätigung bei den zuständigen Sozialbehörden zu erhalten, und erklärte, er verfüge weder über Einkommen noch Vermögen, wobei er diesbezüglich ein Bestätigungsschreiben der AOZ vom 23. August 2023 zu den Akten gab. G. Die Stellungnahme der Vorinstanz vom 29. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 13. September 2023 zur Replik zugestellt. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer habe seine Bedürftigkeit darlegen können. Ferner hiess sie das am 25. September 2023 gestellte Gesuch um Fristerstreckung zur Einreichung der Replik gut. I. Die Replik des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2023 ging am 9. Oktober 2023 beim Gericht ein. J. Am 15. Dezember 2023 gab die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Gericht die Honorarnote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung sowie der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges (vgl. Dispositivziffern 1 bis 5 der angefochtenen Verfügung). Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss die verfügten Einträge im ZEMIS anficht (vgl. Dispositivziffern 6 und 7 der angefochtenen Verfügung), sind diese datenschutzrechtlichen Fragen im parallel eröffneten Verfahren E-7297/2023 zu behandeln. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
5. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe keine Identitätsdokumente zur Untermauerung seines geltend gemachten Alters zu den Akten gegeben. Die Ausführungen zum Geburtsdatum wie auch zur Registrierung in B._______ seien ferner ungenau und teilweise widersprüchlich. Das erstellte Altersgutachten könne vorliegend weder als Indiz für noch gegen seine Minderjährigkeit gewertet werden. Unter Würdigung sämtlicher Umstände komme das SEM zum Schluss, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle. Soweit im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend gemacht werde, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung unter Medikamenteneinfluss gestanden, sei festzuhalten, dass ihn eine Mitwirkungspflicht treffe, er somit auch die Verantwortung für seine Aussagefähigkeit trage und er darüber hinaus die Richtigkeit der Aussagen im Anhörungsprotokoll unterschriftlich bestätigt habe. Da er des Weiteren auch unglaubhafte und widersprüchliche Angaben über seine Herkunft gemacht habe, elementare Fragen zu seinem Herkunftsort nicht habe beantworten können sowie in B._______ andere Identitätsangaben gemacht habe als in der Schweiz, sei davon auszugehen, dass er die Behörden über seine Identität täuschen wolle. Bei dieser Ausgangslage sei grundsätzlich nicht vertieft auf die Fluchtvorbringen oder das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen einzugehen. Es sei jedoch festzustellen, dass den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen ohnehin keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu attestieren wäre. Ferner sei davon auszugehen, dass er als alleinstehender junger Mann ohne familiäre Verpflichtungen in der Lage sei, für sich sorgen zu können, wobei nicht auszuschliessen sei, dass er - entgegen seinen Angaben - über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Aus den ärztlichen Berichten gehe sodann nicht hervor, dass er an gravierenden medizinischen Problemen leide, wobei es ihm freistehe, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
6. Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingaben geltend, er habe ab dem Jahre 2019 ohne festes Zuhause und ohne Angehörige im Heimatland unter prekären Verhältnissen gelebt. Zudem sei er abhängig von Beruhigungsmitteln, wobei er auch während der Anhörung durch die Vorinstanz unter deren Einfluss gestanden habe, was sich massgeblich auf sein Aussageverhalten ausgewirkt habe. Auch durch die ausgewiesenen psychischen Beeinträchtigungen und seine geringe Schulbildung sei sein Ausdrucksvermögen eingeschränkt. Diese Umstände hätte die Vorinstanz bei der Einschätzung der Glaubhaftigkeit berücksichtigen müssen, zum Beispiel im Zusammenhang mit seinen Kenntnissen zu seinem Herkunftsort. Entgegen der Vorinstanz habe er zu seinem Alter sowie Werdegang kohärente und widerspruchsfreie Angaben machen können und das Resultat des Altersgutachtens spreche ebenfalls für die Richtigkeit seiner Altersangaben. Sodann habe er nachvollziehbar dargelegt, weshalb er als Waise keine Identitätsdokumente habe erhältlich machen können und aus welchen Gründen er den B._______ Behörden gegenüber falsche Identitätsangaben gemacht habe. Diese Falschangaben würden jedoch nicht auf Falschaussagen im schweizerischen Asylverfahren hinweisen. Ferner habe er durchaus vertiefte Kenntnisse zu seinem Herkunftsort vorweisen können und allfällige Wissenslücken seien mit seiner Tablettenabhängigkeit sowie mangelnden Schuldbildung erklärbar. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe er nicht versucht, über seine Identität und Herkunft zu täuschen, und diese habe sich somit zu Unrecht nicht vertieft mit seinen Fluchtvorbringen auseinandergesetzt. Soweit die Vorinstanz zum Schluss komme, diese würden keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen, übersehe sie, dass er als aus ärmlichen Verhältnissen stammender Minderjähriger als Arbeitskraft unter Zwangsarbeit ausgebeutet, bedroht und bedrängt worden sei sowie auf der Strasse haben leben müssen, womit er als Angehöriger einer sozialen Gruppe unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt gewesen sei. Dabei könne ihm der Heimatstaat keinen Schutz gewähren. Schliesslich habe die Vorinstanz das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht genügend abgeklärt, insbesondere vor dem Hintergrund seiner Minderjährigkeit und seiner gesundheitlichen Verfassung wie auch angesichts der dargelegten prekären Lebenssituation und des fehlenden Beziehungsnetzes.
7. In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dem Anhörungsprotokoll könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer trotz vereinzelt erkennbarer Konzentrationsschwierigkeiten in der Lage gewesen sei, die ihm gestellten Fragen zu erfassen und kontextbezogen zu beantworten, seine Gesuchsgründe nachvollziehbar zu schildern sowie die Tragweite des Asylverfahrens zu erfassen. Dies werde ferner durch die Tatsache bestätigt, dass die Beschwerdeschrift keine Sachverhaltselemente enthalte, welche nicht schon anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens zur Sprache gekommen wären. Es werde weiter daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer weder seine geltend gemachte Minderjährigkeit noch seine geltend gemachte Herkunft glaubhaft habe darlegen können und die vorgebrachten Nachteile, welche er wegen seines sozioökonomischen Hintergrundes erlebt haben soll, keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermöchten, auch wenn nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer möglicherweise eine wirtschaftlich schwierige Zeit erlebt habe.
8. In der Replik bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, den Akten könne entnommen werden, dass er anlässlich der Anhörung unter starkem Medikamenteneinfluss gestanden und sich in einem geistig abwesenden Zustand befunde habe. Indem die Vorinstanz diesem Umstand bei der Entscheidfindung keine Rechnung trage, verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie gehe ferner zu Unrecht davon aus, er habe seine Identität nicht glaubhaft machen können. Trotz seiner Benommenheit habe er nachvollziehbare und in sich stimmige Aussagen zu seinem Alter und seinem Lebenslauf gemacht. 9. 9.1 Es ist einleitend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des von ihm geltend gemachten Geburtsdatums, (...), im Zeitpunkt der Urteilsfällung 18 Jahre alt wäre und die Volljährigkeit somit nicht mehr umstritten ist. Soweit der Beschwerdeführer die Einträge im ZEMIS betreffend Geburtsdatum und Herkunftsland bestreitet, sind diese datenschutzrechtlichen Fragen sowie die damit zusammenhängenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Verfahren E-7297/2023 zu behandeln (vgl. das bereits unter E. 3 Ausgeführte). 9.2 9.2.1 Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, er habe während der Anhörung unter massivem Einfluss von Beruhigungsmitteln gestanden, und macht in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend. Diese formelle Rüge ist vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 9.2.2 Die Vorinstanz stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, der Einfluss der Medikamente habe sich nicht in relevanter Weise auf die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt. Der Beschwerdeführer macht seinerseits geltend, er habe vor der Anhörung und während der Pause Medikamente eingenommen und diese hätten seinen Zustand in massiver Weise beeinflusst. 9.2.3 Zu Beginn der Anhörung wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er sich der Anhörung gewachsen fühle und sich konzentrieren könne, da die befragende Person der Ansicht war, der Beschwerdeführer wirke «abwesend». Der Beschwerdeführer erklärte, dass er die Anhörung durchführen könne (vgl. SEM-Akten A39/19 F7 ff.). Die Frage, ob er unter Medikamenteneinfluss stehe, beantwortete er mit «ja», und erklärte, er nehme das Medikament (...) ein. Gleichzeit beteuerte er erneut, dass er sich konzentrieren und der Anhörung folgen könne. Seine anwesende damalige Rechtsvertretung hatte keine Bemerkungen zur beziehungsweise Einwände gegen die Durchführung der Anhörung (vgl. a.a.O. A39/19 F24 ff., namentlich F28). Nach der Pause erklärte der Beschwerdeführer, er habe drei Tabletten zu sich genommen, fühle sich jedoch in der Lage, der Anhörung zu folgen. Er wurde deshalb darauf hingewiesen, dass er umgehend mitteilen solle, wenn er das Gefühl habe, die Konzentration lassen nach. Darüber hinaus bestätigte er, dass er der Anhörung bisher konzentriert habe folgen können. Die Rechtsvertretung erhob wiederum keine Einwände gegen die Fortsetzung der Anhörung (vgl. a.a.O. A39/19 F97 ff.). 9.2.4 Dem Anhörungsprotokoll ist zu entnehmen, dass die Antworten des Beschwerdeführers teilweise von den ihm gestellten Fragen abweichen und er an einer Stelle Mühe hatte, sich auszudrücken. Nach Wiederholung der Frage beziehungsweise Aufforderung zur Wiederholung der Antwort konnte die Befragung jedoch jeweils ohne Probleme weitergeführt werden (vgl. zum Beispiel a.a.O. A39/19 F37 f., F113). Auch unter Berücksichtigung, dass in der Rechtsmitteleingabe gewisse Sachverhaltselemente teilweise ausführlicher und detaillierter beschrieben werden, ist festzustellen, dass die Lektüre des Protokolls den Eindruck vermittelt, der Beschwerdeführer sei im erstinstanzlichen Verfahren durchaus in der Lage gewesen, die wesentlichen Elemente seiner Gesuchsgründe vorzutragen, insbesondere die geltend gemachte wirtschaftlich prekäre Lebenslage im Heimatland. In der Rechtsmitteleingabe sowie im Rahmen der Replik wird zwar wiederholt darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe unter starkem Medikamenteneinfluss gestanden, jedoch wird nicht konkret ausgeführt, in welchen Punkten die Vorbringen wegen dieser geltend gemachten Inferiorität im erstinstanzlichen Verfahren nicht hätten adäquat oder verkürzt sein sollen. Vielmehr wird wiederholt geltend gemacht, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien schlüssig und stimmig gewesen (vgl. zum Beispiel Beschwerdeeingabe S. 8 oder Replik S. 3). 9.2.5 Insgesamt kann das Gericht deshalb nicht feststellen, es wäre dem Beschwerdeführer aufgrund des geltend gemachten Medikamentenkonsums nicht möglich gewesen, seine Gesuchsgründe in adäquater Weise vorzutragen. Ferner trug die Vorinstanz dem Umstand, dass der zum damaligen Zeitpunkt möglicherweise noch minderjährige Beschwerdeführer vor und während der Befragung Medikamente einnahm (beziehungsweise erklärte er, solche eingenommen zu haben) genügend Rechnung. Dies insbesondere durch wiederholtes Erkundigen nach der Konzentrationsfähigkeit sowie dem Hinweis, er solle sich melden, falls diese merklich nachlasse. Weiter ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, dass der Beschwerdeführer - selbst vor dem Hintergrund der möglichen Minderjährigkeit - grundsätzlich die Verantwortung dafür trägt, im Zustand der Befragungsfähigkeit an der Anhörung zu erscheinen. Eine diesbezügliche Inferiorität - auch wenn allenfalls durch Suchterkrankung bedingt - vermag insofern auch nichts an der Beweisfolgenlast gemäss Art. 7 AsylG zu ändern. Sodann ist nochmals festzuhalten, dass weder der Beschwerdeführer noch seine anwesende damalige Rechtsvertretung geltend machten, die Anhörung könne nicht durchgeführt werden. Auch wenn auf Beschwerdeebene die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs gerügt wird, ist ferner festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder explizit die Verfahrensführung durch die Vorinstanz bemängelt noch ausdrücklich die Kassation beziehungsweise die Wiederholung der Anhörung verlangt. Vielmehr macht er im Kern eine unkorrekte Würdigung seiner Vorbringen durch die Vorinstanz geltend, was als materielle Frage nachfolgend zu behandeln ist. 9.2.6 Eine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers ist nach dem vorstehend Ausgeführten nicht festzustellen, womit sich die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs als unbegründet erweist und sich auch keine Kassation aufdrängt. 9.3 9.3.1 Ohne die Frage betreffend die Staatsangehörigkeit, der im Verfahren E-7297/2023 nachzugehen sein wird, endgültig zu beantworten, ist das Asylgesuch (sowie auch das Vorliegen allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse [vgl. nachfolgend E. 10]) vorliegend im Bezug zu Algerien zu prüfen, da der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, aus Algerien zu stammen und mit der Änderung der Staatsangehörigkeit auf «Staat unbekannt» nicht einverstanden zu sein. Da es nicht Sache der Asylbehörden ist, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Asylgründen und Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, erwächst dem Beschwerdeführer aus diesem Vorgehen kein Nachteil. 9.3.2 Soweit der Beschwerdeführer im Kern geltend macht, er habe in Algerien nach dem Tod seiner Grosseltern eine eigentliche Bettelexistenz geführt und auf der Strasse Drohung sowie Gewalt erlebt, ist mit der Vorinstanz darin übereinzugehen, dass diesen Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu attestieren ist. Insbesondere ist aufgrund seiner Ausführungen zu schliessen, dass er sich nie aktiv um staatliche Hilfe bemüht hat und insofern auch nicht erkennbar ist, dass ihm der Staat aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven den ihm zustehenden Schutz verweigert hätte. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis im Zusammenhang mit dem algerischen Staat von dessen Schutzfähigkeit sowie Schutzwilligkeit auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer E-3578/2024 vom 4. Juli 2024 E. 7.1 m.w.H.). Bei dieser Ausgangslage ist nicht vertieft darauf einzugehen, ob die Darstellungen des rechtlich vertretenen Beschwerdeführers zu seinen Umständen im Heimatland, die auch auf Beschwerdeebene über weite Strecken eher pauschal anmuten, in allen Punkten den Tatsachen entsprechen. Da er sich ferner unmissverständlich auf den Standpunkt stellt, aus Algerien zu stammen, erübrigen sich weitere Erörterungen zu Tunesien. 9.4 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 10.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Die allgemeine Lage in Algerien ist aktuell weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von einer Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet (vgl. u.a. Urteil BVGer E-3578/2024 vom 4. Juli 2024 E. 9.3.2 m.w.H.). Diese spricht mithin nicht gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Algerien. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe in Algerien nach dem Tod seiner Grosseltern eine eigentliche Bettelexistenz geführt, ist einleitend festzuhalten, dass er sich gemäss eigenen Aussagen diesbezüglich nicht aktiv um Hilfe bemüht hat. Ferner ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bewusst Falschangaben machte. So gab er sich offensichtlich gegenüber den B._______ Behörden als volljähriger Tunesier aus (vgl. SEM-Akten A39/19 F172). Dabei kann den auf Beschwerdeebene gemachten Erklärungen nicht entnommen werden, dass er diesbezüglich legitime Gründe dafür gehabt hätte. Insofern ist dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt. Wie bereits ausgeführt, ist - auch unter Berücksichtigung einer allfälligen medikamentösen Beeinflussung - weiter festzustellen, dass die Ausführungen zur geltend gemachten prekären Lebenssituation im Heimatland relativ pauschal und vage anmuten. Darüber hinaus bleiben die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen des rechtlich vertretenen Beschwerdeführers zu den behaupteten schwierigen Lebensumständen weitgehend oberflächlich. Das Gericht kann sich des Eindrucks nicht vollständig erwehren, dass der Beschwerdeführer seine Situation ungünstiger darstellt, als sie tatsächlich ist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon ausgeht, dass in Algerien die notwendige medizinische Versorgung - auch der Zugang zu ambulanten psychologischen und psychiatrischen Behandlungen - grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer E-3578/2024 vom 4. Juli 2023 E. 9.3.4 m.w.H.). Insbesondere dürften die ärztlich diagnostizierten (...), (...) sowie (...) des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akten A17/3 sowie A35/3) auch in Algerien behandelbar sein, weshalb nicht näher zu prüfen ist, ob aufgrund dieser Leiden per se von einem Wegweisungsvollzugshindernis auszugehen wäre. Bei dieser Ausgangslage kann ferner nicht festgestellt werden, die Vorinstanz hätte im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug vertieftere Abklärung vornehmen müssen. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als volljähriger junger Mann allfällige Herausforderungen im Zusammenhang mit der Reintegration in seinem Heimatland wird meistern können, wobei es ihm freisteht, diesbezüglich finanzielle sowie medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 1. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2; SR 142.312]), 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 18. August 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.2 Die amtliche Rechtsbeiständin reichte mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 eine Kostennote ein. Insgesamt weist sie einen zeitlichen Aufwand von 16.55 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 134.60 aus. Der geltend gemachte Zeitaufwand erweist sich als überhöht und ist auf 13 Stunden zu reduzieren. Im Übrigen erscheint der deklarierte Aufwand als angemessen. Das amtliche Honorar ist ausgehend vom veranschlagten Stundenansatz daher auf insgesamt Fr. 3'225.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist der amtlichen Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Ana Lucia Gallmann, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. Fr. 3'225.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: