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E-7297/2023

E-7297/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-20 · Deutsch CH

Datenschutz

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 3. April 2023 um Asyl nach, wobei er erklärte, er sei algerischer Staatsbürger und am (…) geboren, mithin min- derjährig. Ein durch die Vorinstanz gestelltes Informationsersuchen ergab, dass er in Italien unter anderem Namen als tunesischer Staatsbürger mit Geburtsdatum (…) registriert wurde. A.b Am 3. Mai 2023 fand die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige statt (EB UMA). Der Beschwerdeführer erklärte unter anderem, er kenne sein Geburtsdatum deshalb, weil seine Grossmutter ihm dieses mitgeteilt habe. Identitätspapiere habe er nie besessen. Gegenüber den italieni- schen Behörden habe er einen falschen Namen sowie ein falsches Ge- burtsdatum und ferner eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben. Es sei sehr lange her und er wisse nicht mehr, weshalb er diese Falschangaben gemacht habe. A.c Im Auftrag der Vorinstanz erstellte das Kantonspital B._______, (…), am 16. Mai 2023 ein Altersgutachten. Dieses hält in der zusammenfassen- den Beurteilung fest, in der Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ergebe sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 21 Jahren und ein Mindestalter von 16.1 Jahren. Folge man der referenzierten Standartliteratur, könne das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum zutreffen. A.d Der Beschwerdeführer nahm am 5. Juni 2023 zur Absicht der Vor- instanz Stellung, im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) den (…) als sein Geburtsdatum aufzunehmen. Dabei machte er geltend, er habe keine Angehörigen im Heimatland, weshalb es ihm nicht möglich sei, Identitätspapiere zu beschaffen. Im Zusammenhang mit seinen Ausführun- gen zum Alter sowie den Lebensstationen sei zu berücksichtigen, dass er aufgrund seiner psychischen Angeschlagenheit regelmässig unter Medika- menteneinfluss stehe, was seine Konzentrationsfähigkeit beeinflusse, und die diesbezüglichen ihm vorgehaltenen Widersprüche fast ausschliesslich auf Kleinlichkeiten beruhen würden. Ferner bestätige das Altersgutachten seine Angaben. A.e Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 28. Juni 2023 vertieft zu den Asylgründen an.

E-7297/2023 Seite 3 Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus C._______ und habe, weil seine Eltern verstorben seien, bei seinen Gros- seltern an der (…) gelebt. Als diese gestorben seien, habe er kein zu Hause mehr gehabt. Ab dem elften oder zwölften Lebensjahr habe er deshalb ohne festes zu Hause auf der Strasse gelebt. Er sei nicht zur Schule ge- gangen und sei abhängig von Medikamenten geworden. Als er eines Tages Leute gesehen habe, die das Land verlassen hätten, habe er sich diesen kurzerhand angeschlossen. Gegenüber den italienischen Behörden habe er eine falsche Identität sowie einen falschen Herkunftsort (Tunesien) an- gegeben, um nicht dortbleiben zu müssen. Da seine nächsten Angehörigen verstorben seien, sei es äusserst schwierig, ein Identitätsdokument aus dem Heimatland zu beschaffen. B. Am 14. Juli 2023 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Stel- lung zum Entscheidentwurf vom 13. Juli 2023. Vorab hielt diese fest, der Beschwerdeführer habe den Termin zur Entscheidbesprechung nicht wahr- genommen. Weiter führte sie aus, er sei mit der Altersanpassung nicht ein- verstanden. Im Übrigen werde auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 5. Juni 2023 verwiesen. C. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 17. Juli 2023 fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnetet den Vollzug der Wegweisung an. Ferner hielt sie fest, das Geburtsdatum werde im Zentra- len Migrationsinformationssystem als der (…) und die Staatsangehörigkeit als «Staat unbekannt», je mit Bestreitungsvermerk, erfasst. D. Mit Eingabe vom 16. August 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flücht- lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzuges festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-7297/2023 Seite 4 E. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubri- zierte Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Sodann forderte sie den Beschwerdeführer zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung auf und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Am 28. August 2023 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, aufgrund administrativer Probleme bei der Erfassung seines Übertritts in den Kanton sei es ihm nicht möglich gewesen, innert Frist eine Fürsorgebestätigung bei den zuständigen Sozialbehörden zu erhalten und erklärte, er verfüge weder über Einkommen noch Vermögen, wobei er diesbezüglich ein Be- stätigungsschreiben der AOZ vom 23. August 2023 zu den Akten gab. G. Die Stellungnahme der Vorinstanz vom 29. August 2023 wurde dem Be- schwerdeführer am 13. September 2023 zur Replik zugestellt. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2023 stellte die Instruktions- richterin fest, der Beschwerdeführer habe seine Bedürftigkeit darlegen kön- nen. Ferner hiess sie das am 25. September 2023 gestellte Gesuch um Fristerstreckung zur Einreichung der Replik gut. I. Die Replik des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2023 ging am 9. Okto- ber 2023 beim Gericht ein. J. Am 15. Dezember 2023 gab die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Gericht die Honorarnote zu den Akten. K. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4432/2023 vom 5. November 2023 wies das Gericht die Beschwerde in Bezug auf die Flüchtlingseigen- schaft, die Asylgewährung sowie die Wegweisung und den Wegweisungs- vollzug ab (vgl. Dispositivziffern 1 bis 5 der angefochtenen Verfügung), wo- bei in den Erwägungen festgehalten wurde, die umstrittenen ZEMIS-Ein- träge betreffend Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit (vgl. Dispositiv-

E-7297/2023 Seite 5 ziffern 6 und 7 der angefochtenen Verfügung) würden Gegenstand des vor- liegenden datenschutzrechtlichen Verfahrens bilden.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein Informa- tionssystem zur Bearbeitung von Personendaten im Ausländer- und im Asylbereich (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Infor- mationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]). In diesem Rahmen bearbeitet es auch Begehren um Berich- tigung von Personendaten im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG (SR 235.1). Das diesbezügliche Verfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 41 Abs. 6 DSG; auch Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG zuständige Beschwerdeinstanz gegen entspre- chende vorinstanzliche Verfügungen, zumal keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Im vorliegenden Falle, in welchem weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden kann (vgl. nachstehend), beurteilt sich die Berichtigung von ZEMIS-Einträgen mit Be- streitungsvermerk nach der Frage, welche der umstrittenen Personenan- gaben die wahrscheinlicheren sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-2268/2024 vom 16. Mai 2024 m.w.H.).

E. 1.4 Bezüglich des Verfahrensgegenstandes kann auf das bereits unter Bst. K Ausgeführte verwiesen werden.

E. 2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwer- deführer habe keine Identitätsdokumente zur Untermauerung seines gel- tend gemachten Alters zu den Akten gegeben. Die Ausführungen zum Ge- burtsdatum wie auch zur Registrierung in Italien seien ferner ungenau und

E-7297/2023 Seite 6 teilweise widersprüchlich. Das erstellte Altersgutachten könne vorliegend weder als Indiz für noch gegen seine Minderjährigkeit gewertet werden. Unter Würdigung sämtlicher Umstände komme sie zum Schluss, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle. Soweit im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend gemacht wer- de, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung unter Medika- menteneinfluss gestanden, sei festzuhalten, dass ihn eine Mitwirkungs- pflicht treffe, er somit auch die Verantwortung für seine Aussagefähigkeit trage und er darüber hinaus die Richtigkeit der Aussagen im Anhörungs- protokoll unterschriftlich bestätigt habe. Da er des Weiteren auch unglaub- hafte und widersprüchliche Angaben über seine Herkunft gemacht habe, elementare Fragen zu seinem Herkunftsort nicht habe beantworten können sowie in Italien andere Identitätsangaben gemacht habe als in der Schweiz, sei davon auszugehen, dass er die Behörden über seine Identität täuschen wolle.

E. 3 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, trotz sei- ner geringen Schuldbildung sowie dem Umstand, dass er anlässlich der Anhörung unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden habe, habe er

– entgegen der Ansicht der Vorinstanz – zu seiner Herkunft, seinem Alter sowie Werdegang kohärente und widerspruchsfreie Angaben gemacht. Zu- dem spreche das Resultat des Altersgutachtens für die Richtigkeit seiner Altersangaben. Weiter habe er nachvollziehbar dargelegt, weshalb er als Waise keine Identitätsdokumente erhältlich machen könne und aus wel- chen Gründen er den italienischen Behörden gegenüber falsche Identitäts- angaben gemacht habe. Diese Falschangaben würden jedoch nicht auf Falschaussagen im schweizerischen Asylverfahren hinweisen. Ferner habe er durchaus vertiefte Kenntnisse zu seinem Herkunftsort und allfällige Wissenslücken seien mit seiner Tablettenabhängigkeit sowie mangelnden Schuldbildung erklärbar. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er nicht versucht, über seine Identität und Herkunft zu täuschen.

E. 4 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, den Ak- ten könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer – trotz erkenn- barer Konzentrationsschwierigkeiten sowie allfälligen Medikamentenkon- sums – insbesondere in der Lage gewesen sei, die ihm gestellten Fragen zu erfassen und kontextbezogen zu beantworten. Es werde weiter daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer weder seine geltend gemachte

E-7297/2023 Seite 7 Minderjährigkeit noch seine geltend gemachte Herkunft glaubhaft habe darlegen können.

E. 5 In der Replik bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, den Akten könne entnommen werden, dass er anlässlich der Anhörung unter starkem Medikamenteneinfluss gestanden und sich in einem geistig abwesenden Zustand befunde habe. Indem die Vorinstanz diesem Umstand bei der Ent- scheidfindung keine Rechnung trage, verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie gehe ferner zu Unrecht davon aus, er habe seine Identität nicht glaubhaft machen können. Trotz seiner Benommenheit habe er nachvollziehbare und in sich stimmige Aussagen zu seinem Alter und seinem Lebenslauf gemacht.

E. 6 Im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Medikamenteneinfluss während der Anhörung ist festzuhalten, dass be- reits im Urteil E-4432/2023 vom 5. November 2024 festgestellt wurde, der Beschwerdeführer sei im erstinstanzlichen Verfahren in der Lage gewesen, sich kohärent zu den ihm gestellten Fragen zu äussern sowie die wesent- lichen Elemente seiner Gesuchsgründe vorzutragen. Im Ergebnis wurde keine Verletzung seiner Verfahrensrechte festgestellt. Im Übrigen kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden.

E. 7.1 Betreffend die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist festzu- halten, dass diese durch keine behördlichen Unterlagen ausgewiesen ist. Gegenüber den schweizerischen Behörden hat sich der Beschwerdeführer unmissverständlich als Algerier ausgegeben, gegenüber den italienischen Behörden als Tunesier. Weshalb er jeweils verschiedene Staatsangehörig- keiten angab, vermag der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären, insbesondere auch nicht mit dem sinngemässen Hinweis, er habe auf un- vernünftige Ratschläge anderer Asylsuchender gehört (vgl. SEM-Akten A20/9 Ziff. 5.02; Beschwerdeeingabe S. 8). Jedoch ist festzustellen, dass er anlässlich der Anhörung durchaus gewisse Kenntnisse zum von ihm ge- genüber den Schweizer Behörden vorgebrachten Herkunftsort – zum Bei- spiel Namen und Beschreibung (…), Namen der (…) und Beschreibung der (…), Nennung der (…) – vorweisen konnte (vgl. SEM-Akten 39/19 F51 ff., F150 ff.). Insofern erscheint es dem Gericht wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer Angehöriger des algerischen Staates ist, als dass er Bürger eines anderen Staates sein könnte.

E-7297/2023 Seite 8

E. 7.2 In Bezug auf das fragliche Alter des Beschwerdeführers liess die Vor- instanz ein Altersgutachten erstellen, welches von einem Durchschnittsal- ter von 18 bis 21 Jahren und einem Mindestalter von 16.1. Jahren ausgeht und zum Schluss gelangt, die gemachten Altersangaben könnten zutreffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Gutachten angesichts des Umstan- des, dass die Untersuchungsresultate betreffend die Schlüsselbeine zur Einschätzung des Lebensalters nicht herangezogen werden konnten, vor- liegend nur eine untergeordnete Beweiskraft attestiert werden kann. Inso- fern kommt der nachfolgenden Würdigung der weiteren Umstände mass- gebendes Gewicht zu (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2). Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum ist durch kei- nerlei Unterlagen belegt. Gegenüber den italienischen Behörden gab er sich – unter anderem Namen – als fünf Jahre älterer, volljähriger Tunesier aus. Dass er dies getan habe, um «nicht dort bleiben zu müssen» bezie- hungsweise nicht den dortigen Strukturen für Minderjährige zugeführt zu werden, mag insofern nicht restlos zu überzeugen, da er sich in der vorlie- genden Konstellation grundsätzlich auch als volljährige Person dem italie- nischen Asylverfahren hätte unterziehen müssen beziehungsweise sich diesem auch als minderjährige Person grundsätzlich hätte entziehen kön- nen. Damit kann lediglich festgestellt werden, dass er zu seinem Alter in verschiedenen Ländern zu unterschiedlichen Zeiten unterschiedliche An- gaben gemacht hat, was seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage stellt. Insbesondere entsteht – auch vor dem Hintergrund des bereits unter Er- wägung 7.1 Ausgeführten – der Eindruck, dass der Beschwerdeführer hin- sichtlich seiner Identität den Behörden gegenüber in erster Linie das mit- teilt, was ihm seiner Meinung nach nützlich sein könnte, selbst wenn es nicht den Tatsachen entsprechen sollte. Aus dem Umstand, dass er insge- samt hinreichend kohärente, wenn auch – womöglich unter dem Einfluss von Medikamenten sowie angesichts seiner geringen Schulbildung – bis- weilen nicht immer exakte Zeitangaben gemacht hat, lassen sich insge- samt keine entscheidrelevanten Schlüsse ziehen. Auch wenn dies im Rah- men der freien richterlichen Beweiswürdigung praxisgemäss nur als unter- geordnetes Indiz zu berücksichtigen ist (vgl. statt vieler: Urteile E-3743/2023 vom 18. Juli 2023, E-1266/2023 vom 16. Mai 2023, E-4400/2022 vom 1. Mai 2023), kann immerhin festgehalten werden, dass die äusseren physischen Merkmale des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht per se für ein Alter unter 18 Jahren sprachen (vgl. Fotoaufnahme vom 11. April 2023, SEM-Akten A11/1).

E-7297/2023 Seite 9 Angesichts des Ausgeführten kommt das Gericht im Ergebnis zum Schluss, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsda- tum nicht wahrscheinlicher ist, als das im ZEMIS eingetragene.

E. 8 Nach dem vorstehend Ausgeführten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit damit der ZEMIS-Eintrag betreffend die Staatsangehörigkeit (Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfügung) angefochten wird. Das SEM ist anzuweisen, im ZEMIS als Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers «Algerien» aufzunehmen. Soweit der ZEMIS-Eintrag betreffend das Geburtsdatum (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung) des Beschwerdeführers angefochten wird, ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen auszugehen und die reduzierten Kosten wären dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom

18. August 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen seiner finanziellen Verhält- nisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9.2 In Bezug auf das amtliche Honorar der Rechtsbeiständin ist festzuhal- ten, dass das im parallel beurteilten Verfahren E-4432/2023 ausbezahlte Honorar auch die Aufwände des vorliegenden Verfahrens abdeckt. Es kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden beziehungsweise ist vor- liegend kein zusätzliches Honorar auszuzahlen. Da der Beschwerdeführer insgesamt nur in einem zu den Hauptbegehren (Asyl- und Flüchtlingseigenschaft, vorläufige Aufnahme) stehenden Ne- benpunkt (Datenänderung Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) und darin ferner lediglich teilweise obsiegt (Staatsangehörigkeit), dem Gericht bei der Festlegung des Verhältnisses zwischen Obsiegen und Unterliegen sodann Ermessen zukommt (vgl. MÜLLER LUKAS, in: Waldmann/Krauskopf (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 64 VwVG) und bis zu einem gewissen Grad auch zu berücksichtigen ist, dass die Notwendigkeit der Vertretungsaufwände schlussendlich auch darin begründet liegt, dass der Beschwerdeführer bisweilen widersprüchliche Angaben zu seiner

E-7297/2023 Seite 10 Identität machte (Art. 8 Abs. 2 VGKE sinngemäss), ist vorliegend keine an- teilmässige Parteientschädigung zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7297/2023 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Änderung der Staats- angehörigkeit des Beschwerdeführers im ZEMIS beantragt wurde. Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und das SEM angewiesen, im ZEMIS «Algerien» als Staatsangehörigkeit des Be- schwerdeführers einzutragen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit damit die Änderung des Ge- burtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS beantragt wurde.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient- schädigung ausgerichtet.
  4. In Bezug auf das amtliche Honorar wird die Rechtsvertreterin auf das Ver- fahren E-4432/2023 verwiesen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das General- sekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor E-7297/2023 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7297/2023 Urteil vom 20. Dezember 2024 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch MLaw Ana Lucia Gallmann, Rechtsanwältin,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz; Verfügung des SEM vom 17. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 3. April 2023 um Asyl nach, wobei er erklärte, er sei algerischer Staatsbürger und am (...) geboren, mithin minderjährig. Ein durch die Vorinstanz gestelltes Informationsersuchen ergab, dass er in Italien unter anderem Namen als tunesischer Staatsbürger mit Geburtsdatum (...) registriert wurde. A.b Am 3. Mai 2023 fand die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige statt (EB UMA). Der Beschwerdeführer erklärte unter anderem, er kenne sein Geburtsdatum deshalb, weil seine Grossmutter ihm dieses mitgeteilt habe. Identitätspapiere habe er nie besessen. Gegenüber den italienischen Behörden habe er einen falschen Namen sowie ein falsches Geburtsdatum und ferner eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben. Es sei sehr lange her und er wisse nicht mehr, weshalb er diese Falschangaben gemacht habe. A.c Im Auftrag der Vorinstanz erstellte das Kantonspital B._______, (...), am 16. Mai 2023 ein Altersgutachten. Dieses hält in der zusammenfassenden Beurteilung fest, in der Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ergebe sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 21 Jahren und ein Mindestalter von 16.1 Jahren. Folge man der referenzierten Standartliteratur, könne das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum zutreffen. A.d Der Beschwerdeführer nahm am 5. Juni 2023 zur Absicht der Vorinstanz Stellung, im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) den (...) als sein Geburtsdatum aufzunehmen. Dabei machte er geltend, er habe keine Angehörigen im Heimatland, weshalb es ihm nicht möglich sei, Identitätspapiere zu beschaffen. Im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zum Alter sowie den Lebensstationen sei zu berücksichtigen, dass er aufgrund seiner psychischen Angeschlagenheit regelmässig unter Medikamenteneinfluss stehe, was seine Konzentrationsfähigkeit beeinflusse, und die diesbezüglichen ihm vorgehaltenen Widersprüche fast ausschliesslich auf Kleinlichkeiten beruhen würden. Ferner bestätige das Altersgutachten seine Angaben. A.e Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 28. Juni 2023 vertieft zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus C._______ und habe, weil seine Eltern verstorben seien, bei seinen Grosseltern an der (...) gelebt. Als diese gestorben seien, habe er kein zu Hause mehr gehabt. Ab dem elften oder zwölften Lebensjahr habe er deshalb ohne festes zu Hause auf der Strasse gelebt. Er sei nicht zur Schule gegangen und sei abhängig von Medikamenten geworden. Als er eines Tages Leute gesehen habe, die das Land verlassen hätten, habe er sich diesen kurzerhand angeschlossen. Gegenüber den italienischen Behörden habe er eine falsche Identität sowie einen falschen Herkunftsort (Tunesien) angegeben, um nicht dortbleiben zu müssen. Da seine nächsten Angehörigen verstorben seien, sei es äusserst schwierig, ein Identitätsdokument aus dem Heimatland zu beschaffen. B. Am 14. Juli 2023 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Stellung zum Entscheidentwurf vom 13. Juli 2023. Vorab hielt diese fest, der Beschwerdeführer habe den Termin zur Entscheidbesprechung nicht wahrgenommen. Weiter führte sie aus, er sei mit der Altersanpassung nicht einverstanden. Im Übrigen werde auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 5. Juni 2023 verwiesen. C. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 17. Juli 2023 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnetet den Vollzug der Wegweisung an. Ferner hielt sie fest, das Geburtsdatum werde im Zentralen Migrationsinformationssystem als der (...) und die Staatsangehörigkeit als «Staat unbekannt», je mit Bestreitungsvermerk, erfasst. D. Mit Eingabe vom 16. August 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Sodann forderte sie den Beschwerdeführer zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung auf und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Am 28. August 2023 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, aufgrund administrativer Probleme bei der Erfassung seines Übertritts in den Kanton sei es ihm nicht möglich gewesen, innert Frist eine Fürsorgebestätigung bei den zuständigen Sozialbehörden zu erhalten und erklärte, er verfüge weder über Einkommen noch Vermögen, wobei er diesbezüglich ein Bestätigungsschreiben der AOZ vom 23. August 2023 zu den Akten gab. G. Die Stellungnahme der Vorinstanz vom 29. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 13. September 2023 zur Replik zugestellt. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer habe seine Bedürftigkeit darlegen können. Ferner hiess sie das am 25. September 2023 gestellte Gesuch um Fristerstreckung zur Einreichung der Replik gut. I. Die Replik des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2023 ging am 9. Oktober 2023 beim Gericht ein. J. Am 15. Dezember 2023 gab die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Gericht die Honorarnote zu den Akten. K. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4432/2023 vom 5. November 2023 wies das Gericht die Beschwerde in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung sowie die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug ab (vgl. Dispositivziffern 1 bis 5 der angefochtenen Verfügung), wobei in den Erwägungen festgehalten wurde, die umstrittenen ZEMIS-Einträge betreffend Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit (vgl. Dispositivziffern 6 und 7 der angefochtenen Verfügung) würden Gegenstand des vorliegenden datenschutzrechtlichen Verfahrens bilden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein Informationssystem zur Bearbeitung von Personendaten im Ausländer- und im Asylbereich (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]). In diesem Rahmen bearbeitet es auch Begehren um Berichtigung von Personendaten im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG (SR 235.1). Das diesbezügliche Verfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 41 Abs. 6 DSG; auch Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG zuständige Beschwerdeinstanz gegen entsprechende vorinstanzliche Verfügungen, zumal keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Im vorliegenden Falle, in welchem weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden kann (vgl. nachstehend), beurteilt sich die Berichtigung von ZEMIS-Einträgen mit Bestreitungsvermerk nach der Frage, welche der umstrittenen Personenangaben die wahrscheinlicheren sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-2268/2024 vom 16. Mai 2024 m.w.H.). 1.4 Bezüglich des Verfahrensgegenstandes kann auf das bereits unter Bst. K Ausgeführte verwiesen werden.

2. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe keine Identitätsdokumente zur Untermauerung seines geltend gemachten Alters zu den Akten gegeben. Die Ausführungen zum Geburtsdatum wie auch zur Registrierung in Italien seien ferner ungenau und teilweise widersprüchlich. Das erstellte Altersgutachten könne vorliegend weder als Indiz für noch gegen seine Minderjährigkeit gewertet werden. Unter Würdigung sämtlicher Umstände komme sie zum Schluss, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle. Soweit im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend gemacht werde, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung unter Medikamenteneinfluss gestanden, sei festzuhalten, dass ihn eine Mitwirkungspflicht treffe, er somit auch die Verantwortung für seine Aussagefähigkeit trage und er darüber hinaus die Richtigkeit der Aussagen im Anhörungsprotokoll unterschriftlich bestätigt habe. Da er des Weiteren auch unglaubhafte und widersprüchliche Angaben über seine Herkunft gemacht habe, elementare Fragen zu seinem Herkunftsort nicht habe beantworten können sowie in Italien andere Identitätsangaben gemacht habe als in der Schweiz, sei davon auszugehen, dass er die Behörden über seine Identität täuschen wolle.

3. Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, trotz seiner geringen Schuldbildung sowie dem Umstand, dass er anlässlich der Anhörung unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden habe, habe er - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - zu seiner Herkunft, seinem Alter sowie Werdegang kohärente und widerspruchsfreie Angaben gemacht. Zudem spreche das Resultat des Altersgutachtens für die Richtigkeit seiner Altersangaben. Weiter habe er nachvollziehbar dargelegt, weshalb er als Waise keine Identitätsdokumente erhältlich machen könne und aus welchen Gründen er den italienischen Behörden gegenüber falsche Identitätsangaben gemacht habe. Diese Falschangaben würden jedoch nicht auf Falschaussagen im schweizerischen Asylverfahren hinweisen. Ferner habe er durchaus vertiefte Kenntnisse zu seinem Herkunftsort und allfällige Wissenslücken seien mit seiner Tablettenabhängigkeit sowie mangelnden Schuldbildung erklärbar. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er nicht versucht, über seine Identität und Herkunft zu täuschen.

4. In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, den Akten könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer - trotz erkennbarer Konzentrationsschwierigkeiten sowie allfälligen Medikamentenkonsums - insbesondere in der Lage gewesen sei, die ihm gestellten Fragen zu erfassen und kontextbezogen zu beantworten. Es werde weiter daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer weder seine geltend gemachte Minderjährigkeit noch seine geltend gemachte Herkunft glaubhaft habe darlegen können.

5. In der Replik bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, den Akten könne entnommen werden, dass er anlässlich der Anhörung unter starkem Medikamenteneinfluss gestanden und sich in einem geistig abwesenden Zustand befunde habe. Indem die Vorinstanz diesem Umstand bei der Entscheidfindung keine Rechnung trage, verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie gehe ferner zu Unrecht davon aus, er habe seine Identität nicht glaubhaft machen können. Trotz seiner Benommenheit habe er nachvollziehbare und in sich stimmige Aussagen zu seinem Alter und seinem Lebenslauf gemacht.

6. Im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Medikamenteneinfluss während der Anhörung ist festzuhalten, dass bereits im Urteil E-4432/2023 vom 5. November 2024 festgestellt wurde, der Beschwerdeführer sei im erstinstanzlichen Verfahren in der Lage gewesen, sich kohärent zu den ihm gestellten Fragen zu äussern sowie die wesentlichen Elemente seiner Gesuchsgründe vorzutragen. Im Ergebnis wurde keine Verletzung seiner Verfahrensrechte festgestellt. Im Übrigen kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden. 7. 7.1 Betreffend die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass diese durch keine behördlichen Unterlagen ausgewiesen ist. Gegenüber den schweizerischen Behörden hat sich der Beschwerdeführer unmissverständlich als Algerier ausgegeben, gegenüber den italienischen Behörden als Tunesier. Weshalb er jeweils verschiedene Staatsangehörigkeiten angab, vermag der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären, insbesondere auch nicht mit dem sinngemässen Hinweis, er habe auf unvernünftige Ratschläge anderer Asylsuchender gehört (vgl. SEM-Akten A20/9 Ziff. 5.02; Beschwerdeeingabe S. 8). Jedoch ist festzustellen, dass er anlässlich der Anhörung durchaus gewisse Kenntnisse zum von ihm gegenüber den Schweizer Behörden vorgebrachten Herkunftsort - zum Beispiel Namen und Beschreibung (...), Namen der (...) und Beschreibung der (...), Nennung der (...) - vorweisen konnte (vgl. SEM-Akten 39/19 F51 ff., F150 ff.). Insofern erscheint es dem Gericht wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer Angehöriger des algerischen Staates ist, als dass er Bürger eines anderen Staates sein könnte. 7.2 In Bezug auf das fragliche Alter des Beschwerdeführers liess die Vorinstanz ein Altersgutachten erstellen, welches von einem Durchschnittsalter von 18 bis 21 Jahren und einem Mindestalter von 16.1. Jahren ausgeht und zum Schluss gelangt, die gemachten Altersangaben könnten zutreffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Gutachten angesichts des Umstandes, dass die Untersuchungsresultate betreffend die Schlüsselbeine zur Einschätzung des Lebensalters nicht herangezogen werden konnten, vorliegend nur eine untergeordnete Beweiskraft attestiert werden kann. Insofern kommt der nachfolgenden Würdigung der weiteren Umstände massgebendes Gewicht zu (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2). Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum ist durch keinerlei Unterlagen belegt. Gegenüber den italienischen Behörden gab er sich - unter anderem Namen - als fünf Jahre älterer, volljähriger Tunesier aus. Dass er dies getan habe, um «nicht dort bleiben zu müssen» beziehungsweise nicht den dortigen Strukturen für Minderjährige zugeführt zu werden, mag insofern nicht restlos zu überzeugen, da er sich in der vorliegenden Konstellation grundsätzlich auch als volljährige Person dem italienischen Asylverfahren hätte unterziehen müssen beziehungsweise sich diesem auch als minderjährige Person grundsätzlich hätte entziehen können. Damit kann lediglich festgestellt werden, dass er zu seinem Alter in verschiedenen Ländern zu unterschiedlichen Zeiten unterschiedliche Angaben gemacht hat, was seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage stellt. Insbesondere entsteht - auch vor dem Hintergrund des bereits unter Erwägung 7.1 Ausgeführten - der Eindruck, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Identität den Behörden gegenüber in erster Linie das mitteilt, was ihm seiner Meinung nach nützlich sein könnte, selbst wenn es nicht den Tatsachen entsprechen sollte. Aus dem Umstand, dass er insgesamt hinreichend kohärente, wenn auch - womöglich unter dem Einfluss von Medikamenten sowie angesichts seiner geringen Schulbildung - bisweilen nicht immer exakte Zeitangaben gemacht hat, lassen sich insgesamt keine entscheidrelevanten Schlüsse ziehen. Auch wenn dies im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung praxisgemäss nur als untergeordnetes Indiz zu berücksichtigen ist (vgl. statt vieler: Urteile E-3743/2023 vom 18. Juli 2023, E-1266/2023 vom 16. Mai 2023, E-4400/2022 vom 1. Mai 2023), kann immerhin festgehalten werden, dass die äusseren physischen Merkmale des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht per se für ein Alter unter 18 Jahren sprachen (vgl. Fotoaufnahme vom 11. April 2023, SEM-Akten A11/1). Angesichts des Ausgeführten kommt das Gericht im Ergebnis zum Schluss, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum nicht wahrscheinlicher ist, als das im ZEMIS eingetragene.

8. Nach dem vorstehend Ausgeführten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit damit der ZEMIS-Eintrag betreffend die Staatsangehörigkeit (Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfügung) angefochten wird. Das SEM ist anzuweisen, im ZEMIS als Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers «Algerien» aufzunehmen. Soweit der ZEMIS-Eintrag betreffend das Geburtsdatum (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung) des Beschwerdeführers angefochten wird, ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen auszugehen und die reduzierten Kosten wären dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 18. August 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 In Bezug auf das amtliche Honorar der Rechtsbeiständin ist festzuhalten, dass das im parallel beurteilten Verfahren E-4432/2023 ausbezahlte Honorar auch die Aufwände des vorliegenden Verfahrens abdeckt. Es kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden beziehungsweise ist vorliegend kein zusätzliches Honorar auszuzahlen. Da der Beschwerdeführer insgesamt nur in einem zu den Hauptbegehren (Asyl- und Flüchtlingseigenschaft, vorläufige Aufnahme) stehenden Nebenpunkt (Datenänderung Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) und darin ferner lediglich teilweise obsiegt (Staatsangehörigkeit), dem Gericht bei der Festlegung des Verhältnisses zwischen Obsiegen und Unterliegen sodann Ermessen zukommt (vgl. Müller Lukas, in: Waldmann/Krauskopf (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 64 VwVG) und bis zu einem gewissen Grad auch zu berücksichtigen ist, dass die Notwendigkeit der Vertretungsaufwände schlussendlich auch darin begründet liegt, dass der Beschwerdeführer bisweilen widersprüchliche Angaben zu seiner Identität machte (Art. 8 Abs. 2 VGKE sinngemäss), ist vorliegend keine anteilmässige Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im ZEMIS beantragt wurde. Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und das SEM angewiesen, im ZEMIS «Algerien» als Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers einzutragen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit damit die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS beantragt wurde.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. In Bezug auf das amtliche Honorar wird die Rechtsvertreterin auf das Verfahren E-4432/2023 verwiesen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: