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E-4400/2022

E-4400/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-01 · Deutsch CH

Datenschutz

Erwägungen (1 Absätze)

E. 4 DSG; auch Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsin- formationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]), dass das Bundesverwaltungsgericht damit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG zuständige Beschwerdeinstanz gegen entspre- chende vorinstanzliche Verfügungen ist, zumal keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens betreffend Einträge mit Bestreitungsvermerk die Frage im Zentrum steht, welche der umstrittenen Personenangaben die wahrscheinlicheren sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4 m.w.H.), dass die Vorinstanz die von ihr vorgenommene Änderung unter anderem damit begründet, der Beschwerdeführer habe inkonsistente Angaben zu seinem Alter gemacht, die von ihm eingereichten Unterlagen zu seinem

E-4400/2022 Seite 5 Alter würden keine verlässlichen Sicherheitsmerkmale aufweisen und das erstellte Altersgutachten widerspreche seinen Altersangaben, dass der Vorinstanz darin beizupflichten ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung bisweilen ungenaue Angaben in Bezug auf sein Alter – unter anderem auch im Zusammenhang mit dem Ausstellungs- zeitpunkt der Tazkera – machte und dass er dies in der Rechtsmittelein- gabe – insbesondere dem Hinweis auf Verständigungsprobleme – nicht überzeugend auszuräumen vermag, dass der Beschwerdeführer – namentlich mit dem Hinweis darauf, er sei von der Vorinstanz aufgefordert worden, seine Tazkera einzureichen – nicht nachvollziehbar darlegen kann, er sei von der Vorinstanz ungebühr- lich unter Druck gesetzt worden, weshalb er auch gestützt auf dieses Vor- bringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass dies auch auf die nicht näher substantiierte Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt sowie den unbestimmten Hinweis auf "möglicherweise formell problematische Aspekte im Vorgehen der Vor- instanz" im Zusammenhang mit dem Informationsersuchen an Italien zu- trifft, dass der Beschwerdeführer in Italien unter zwei Identitäten registriert wurde und eines der registrierten Geburtsdaten seine Volljährigkeit impli- ziert, dass das erstellte Altersgutachten explizit festhält, die Altersangaben des Beschwerdeführers könnten nicht zutreffen und die Möglichkeit seiner Voll- jährigkeit nicht ausschliesst, wobei ein Mindestalter von (…) Jahren fest- gestellt wird, dass die den Akten zu entnehmenden äusseren physischen Merkmale des Beschwerdeführers nicht per se seine Minderjährigkeit nahelegen, dass sich gemäss Schilderung des Beschwerdeführers das in der einge- reichten Tazkera festgehaltene Geburtsdatum schlussendlich auf die An- gabe einer Privatperson – seines Onkels – stützt, dass die Vorinstanz – vor dem Hintergrund des Länderkontextes – bereits zutreffend auf die verminderte Beweiskraft beziehungsweise den vermin- derten Beweiswert der eingereichten Tazkera hingewiesen hat,

E-4400/2022 Seite 6 dass ferner darauf hinzuweisen ist, dass es sich im Zusammenhang mit Berichtigungsverfahren über ZEMIS-Einträge um ein rein datenschutz- rechtliches Verfahren handelt und der Grundsatz "in dubio pro minore" – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – keine Anwendung fin- det (vgl. BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4 m.w.H), dass bei dieser Ausgangslage nicht davon gesprochen werden kann, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter beziehungsweise Geburts- datum sei das wahrscheinlichere, dass die Vorinstanz – unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks – durch den von ihr vorgenommenen Eintrag keine Bundesrecht verletzt hat, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei der am 14. Oktober 2022 geleistete Kostenvor- schuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen- den ist, dass es sich bei dieser Ausgangslage nicht mehr aufdrängt, dem Be- schwerdeführer eine neue Rechtsvertretung zu bestellen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4400/2022 Seite 7

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre- tariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und den EDÖB. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4400/2022 Urteil vom 1. Mai 2023 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Déborah D'Aveni, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Claudia Peter, Rechtsschutz für Asylsuchende - (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz; Verfügung des SEM vom 15. September 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl ersuchte und dabei erklärte, er sei am (...) geboren und damit minderjährig, dass Abklärungen ergaben, dass seine Fingerabdrücke bereits am 11. Juni 2022 in Italien registriert worden waren, dass der Beschwerdeführer am 22. Juni 2022 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung für Minderjährige vom 12. Juli 2022 erklärte, sein Onkel habe sein Geburtsdatum in einem Heftchen eingetragen und er selber habe sein Geburtsdatum erst kurz vor Ausstellung seiner Tazkera erfahren, dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2022 ein Dokument betreffend sein Alter zu den Akten gab, dass auf Anfrage der Vorinstanz vom 22. Juni 2022 die italienischen Behörden am 19. Juli 2022 mitteilten, der Beschwerdeführer sei in Italien unter zwei verschiedenen Namen sowie zwei verschiedenen Geburtsdaten registriert, wobei das eine Geburtsdatum auf den (...) und das andere auf den (...) laute, dass der Beschwerdeführer am 9. August 2022 ein Dokument einreichte, bei welchem es sich nach seinen Angaben um das Original seiner Tazkera handle, dass im Auftrag der Vorinstanz am 17. August 2022 ein forensisches Altersgutachten erstellt wurde, welches in der zusammenfassenden Beurteilung festhielt, aufgrund einer Zusammenschau der Befunde könne von einem Mindestalter von (...) Jahren ausgegangen werden und dass das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren sei, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 1. September 2022 mitteilte, sie beabsichtige sein Alter im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) anzupassen und ihm Gelegenheit einräumte, innert Frist dazu Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer zur beabsichtigten ZEMIS-Anpassung am 6. September 2022 Stellung nahm und im Wesentlichen geltend machte, er habe sein Alter mittels konziser Angaben sowie Unterlagen nachvollziehbar dargelegt, weshalb der entsprechende Eintrag in seiner aktuellen Form zu belassen, andernfalls ein Bestreitungsvermerk anzubringen und eine anfechtbare Verfügung zu erlassen sei, dass die Vorinstanz am 7. September 2022 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) festsetzte und einen Bestreitungsvermerk anbrachte, dass der Beschwerdeführer gleichentags erneut beantragte, es sei im Zusammenhang mit der Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. September 2022 festhielt, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei im ZEMIS auf den (...) festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen worden, ferner einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog und die Verfahrensakten aushändigte, dass der Beschwerdeführer am 29. September 2022 gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum (...) auf den (...) zu berichtigen, dass er sodann beantragt, es sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, bis zum Entscheid über das Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass er ferner die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, beantragt, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2022 die Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um unentgeltliche Prozessführung ablehnte und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der geforderte Kostenvorschuss am 14. Oktober 2022 innert Frist an die Gerichtskasse eingezahlt wurde, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 30. Januar 2023 um Entlassung aus dem amtlichen Mandat ersucht, und zieht in Erwägung, dass das SEM zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein Informationssystem zur Bearbeitung von Personendaten im Ausländer- und im Asylbereich führt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]), dass es in diesem Rahmen auch Begehren um Berichtigung von Personendaten im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) bearbeitet, dass sich diesbezügliche Verfahren nach dem VwVG richten (Art. 25 Abs. 4 DSG; auch Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]), dass das Bundesverwaltungsgericht damit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG zuständige Beschwerdeinstanz gegen entsprechende vorinstanzliche Verfügungen ist, zumal keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens betreffend Einträge mit Bestreitungsvermerk die Frage im Zentrum steht, welche der umstrittenen Personenangaben die wahrscheinlicheren sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4 m.w.H.), dass die Vorinstanz die von ihr vorgenommene Änderung unter anderem damit begründet, der Beschwerdeführer habe inkonsistente Angaben zu seinem Alter gemacht, die von ihm eingereichten Unterlagen zu seinem Alter würden keine verlässlichen Sicherheitsmerkmale aufweisen und das erstellte Altersgutachten widerspreche seinen Altersangaben, dass der Vorinstanz darin beizupflichten ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung bisweilen ungenaue Angaben in Bezug auf sein Alter - unter anderem auch im Zusammenhang mit dem Ausstellungszeitpunkt der Tazkera - machte und dass er dies in der Rechtsmitteleingabe - insbesondere dem Hinweis auf Verständigungsprobleme - nicht überzeugend auszuräumen vermag, dass der Beschwerdeführer - namentlich mit dem Hinweis darauf, er sei von der Vorinstanz aufgefordert worden, seine Tazkera einzureichen - nicht nachvollziehbar darlegen kann, er sei von der Vorinstanz ungebührlich unter Druck gesetzt worden, weshalb er auch gestützt auf dieses Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass dies auch auf die nicht näher substantiierte Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt sowie den unbestimmten Hinweis auf "möglicherweise formell problematische Aspekte im Vorgehen der Vorinstanz" im Zusammenhang mit dem Informationsersuchen an Italien zutrifft, dass der Beschwerdeführer in Italien unter zwei Identitäten registriert wurde und eines der registrierten Geburtsdaten seine Volljährigkeit impliziert, dass das erstellte Altersgutachten explizit festhält, die Altersangaben des Beschwerdeführers könnten nicht zutreffen und die Möglichkeit seiner Volljährigkeit nicht ausschliesst, wobei ein Mindestalter von (...) Jahren festgestellt wird, dass die den Akten zu entnehmenden äusseren physischen Merkmale des Beschwerdeführers nicht per se seine Minderjährigkeit nahelegen, dass sich gemäss Schilderung des Beschwerdeführers das in der eingereichten Tazkera festgehaltene Geburtsdatum schlussendlich auf die Angabe einer Privatperson - seines Onkels - stützt, dass die Vorinstanz - vor dem Hintergrund des Länderkontextes - bereits zutreffend auf die verminderte Beweiskraft beziehungsweise den verminderten Beweiswert der eingereichten Tazkera hingewiesen hat, dass ferner darauf hinzuweisen ist, dass es sich im Zusammenhang mit Berichtigungsverfahren über ZEMIS-Einträge um ein rein datenschutzrechtliches Verfahren handelt und der Grundsatz "in dubio pro minore" - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - keine Anwendung findet (vgl. BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4 m.w.H), dass bei dieser Ausgangslage nicht davon gesprochen werden kann, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter beziehungsweise Geburtsdatum sei das wahrscheinlichere, dass die Vorinstanz - unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks - durch den von ihr vorgenommenen Eintrag keine Bundesrecht verletzt hat, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei der am 14. Oktober 2022 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist, dass es sich bei dieser Ausgangslage nicht mehr aufdrängt, dem Beschwerdeführer eine neue Rechtsvertretung zu bestellen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und den EDÖB. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: