Datenschutz
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre- tariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
Versand:
E-1266/2023 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre- tariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: E-1266/2023 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1266/2023 Urteil vom 16. Mai 2023 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Valentina Berisha, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz; Verfügung des SEM vom 31. Januar 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dabei angab, (...)-jährig und somit minderjährig zu sein, wobei in den Eintrittsformularen als Geburtsdatum der (...) festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der am 22. November 2022 durchgeführten Erstbefragung für Minderjährige (EB UMA) unter anderem erklärte, er sei am (...) geboren und (...) Jahre alt, dass das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene rechtsmedizinische Altersgutachten vom 29. November 2022 in der Zusammenschau der Befunde festhält, es könne von einem Mindestalter von 19.0 Jahren ausgegangen werden, das angegebene Lebensalter von 17 Jahren und 10 Monaten sei mit diesem Befund nicht vereinbar und zum Fazit gelangt, der Beschwerdeführer habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 27. Dezember 2022 mitteilte, sie beabsichtige das im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) eingetragene Geburtsdatum auf den (...) abzuändern und sie ihm ferner Gelegenheit einräumte, dazu Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer am 11. Januar 2023 sowie am 23. Januar 2023 dazu Stellung nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 31. Januar 2023 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Wegweisungsvollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass sie ferner festhielt, dass im ZEMIS als Geburtsdatum der (...) - unter Anbringung eines Bestreitungsvermerkes - eingetragen worden sei, dass der Beschwerdeführer am 3. März 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben sowie das richtige beziehungsweise wahrscheinlichste Geburtsdatum festzustellen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass das SEM zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein Informationssystem zur Bearbeitung von Personendaten im Ausländer- und im Asylbereich führt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]), dass es in diesem Rahmen auch Begehren um Berichtigung von Personendaten im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) bearbeitet, dass sich diesbezügliche Verfahren nach dem VwVG richten (Art. 25 Abs. 4 DSG; auch Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]), dass das Bundesverwaltungsgericht damit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG zuständige Beschwerdeinstanz gegen entsprechende vorinstanzliche Verfügungen ist, zumal keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens betreffend Einträge mit Bestreitungsvermerk die Frage im Zentrum steht, welche der umstrittenen Personenangaben die wahrscheinlicheren sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4 m.w.H.), dass die Vorinstanz den von ihr vorgenommenen Eintrag im ZEMIS unter anderem damit begründet, der Beschwerdeführer habe inkonsistente Angaben zu seinem Alter gemacht, die von ihm eingereichten Unterlagen zu seinem Alter würden keine verlässlichen Sicherheitsmerkmale aufweisen, er in B._______ bereits im Jahre 20(...) als volljährige Person registriert worden sei und das erstellte Altersgutachten seinen Altersangaben widerspreche, dass der Beschwerdeführer demgegenüber unter anderem geltend macht, die ihm vorgehaltenen Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit den Altersangaben gegenüber dem Grenzwachtkorps und seinen späteren Angaben könnten ihm nicht angelastet werden, zumal davon auszugehen sei, dass die Abweichungen auf Verständigungsprobleme beziehungsweise Umrechnungsfehler der Behörden zurückzuführen seien, dass die Behauptung, es sei zu einem Missverständnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise einem Fehler bei der Umrechnung der angegebenen Daten gekommen, letztendlich lediglich auf Vermutungen seitens des Beschwerdeführers basiert, welche er nicht weiter zu substantiieren vermag, weshalb diesbezüglich nur festgehalten werden kann, dass das vom Grenzwachtkorps aufgenommene Geburtsdatum von den späteren Angaben des Beschwerdeführers abweicht, dass der Beschwerdeführer sodann bereits im Jahre 2019 in B._______ als volljährige Person registriert wurde und sein Einwand, die griechischen Behörden hätten aus logistischen Gründen wissentlich ein falsches Geburtsdatum registriert, im Kern wiederum nur auf unsubstantiierten Behauptungen basiert, dass in Übereinstimmungen mit der Vorinstanz sodann festzuhalten ist, dass den eingereichten Beweismitteln - Tazkera sowie Impfbüchlein in Kopie - nur ein geringer Beweiswert zu attestieren ist, dass sich der Beschwerdeführer sodann zu widersprechen scheint, wenn er im erstinstanzlichen Verfahren erklärt, er habe Kopien der Tazkera und des Impfbüchleins bereits den (...) Behörden vorgezeigt (vgl. SEM-Akten A35/11 Ziff. 1.06, S. 4), auf Beschwerdeebene dagegen vorbringt, er habe während seines Aufenthaltes in B._______ über keine entsprechenden Unterlagen verfügt (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 3.2.4), dass, soweit der Beschwerdeführer ferner geltend macht, dem seinen Altersangaben widersprechenden Altersgutachten könne nur ein schwacher beweiswert attestiert werden, er daraus andererseits auch nichts zugunsten des von ihm geltend gemachten Geburtsdatums abzuleiten vermag, dass ergänzend festzuhalten ist, dass die äusseren physischen Merkmale des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreise nicht per se seine Minderjährigkeit nahelegen (vgl. SEM-Akten A4/1 sowie A9/9), dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass es sich im Zusammenhang mit Berichtigungsverfahren über ZEMIS-Einträge um ein rein datenschutzrechtliches Verfahren handelt und der Grundsatz "in dubio pro minore" - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - keine Anwendung findet (vgl. BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4 m.w.H), dass bei dieser Ausgangslage insgesamt nicht davon gesprochen werden kann, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum sei das wahrscheinlichere, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG), dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben und damit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist, dass in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).