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E-2268/2024

E-2268/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-16 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit sepa- rater Post.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das General- sekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor E-2268/2024 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2268/2024 Urteil vom 16. Mai 2024 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch MLaw LL.M. Iryna Borodii, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylverfahren (Übriges); Verfügung des SEM vom 28. März 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. November 2023 in der Schweiz um Asyl ersuchte und dabei erklärte, er sei am (...) geboren, mithin minderjährig, dass das von der Jugendanwaltschaft B._______ in Auftrag gegebene Altersgutachten vom 16. Januar 2024 in der zusammenfassenden Beurteilung festhält, beim Beschwerdeführer ergebe sich zum Zeitpunkt der Untersuchung ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 21 Jahren sowie ein Mindestalter von 17.6 Jahren und gemäss Standardliteratur könne das angegebene Geburtsdatum nicht zutreffen, dass am 19. März 2024 im Gefängnis C._______ die Erstbefragung für Minderjährige (EB UMA) sowie die Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei vorab erklärte, um weiterreisen zu können habe er in Italien ein anderes Geburtsdatum beziehungsweise ein Alter von über 18 Jahren angegeben, dass er zur Absicht der Vorinstanz, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem auf den (...) festzusetzen, ausführte, er sei damit nicht einverstanden und werde seine Geburtsangaben mittels geeigneter Unterlagen beweisen, dass er Registrierungspapiere aus Italien sowie eine Kopie der Geburtsurkunde als Beweismittel zu den Akten gab, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. März 2024 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und ferner festhielt, das Geburtsdatum werde im ZEMIS unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks auf den (...) festgesetzt, dass der Beschwerdeführer am 9. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den (...) zu berichtigen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ferner sei im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme das SEM anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS bis zum rechtskräftigen Urteil mit dem (...) zu erfassen, dass er schliesslich beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 28. März 2024 betreffend Asyl und Wegweisung (Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung) nicht angefochten wurde und damit diesbezüglich in Rechtskraft erwuchs, dass nach Eingang der Beschwerde die Rechtssache in das vorliegende Verfahren betreffend Datenschutz (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) sowie das Verfahren betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung) aufgetrennt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2165/2024 vom 19. April 2024 die Beschwerde gegen den Wegweisungsvollzug der Vorinstanz abwies, und zieht in Erwägung, dass das SEM zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein Informationssystem zur Bearbeitung von Personendaten im Ausländer- und im Asylbereich führt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]), dass es in diesem Rahmen auch Begehren um Berichtigung von Personendaten im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG bearbeitet, dass sich diesbezügliche Verfahren nach dem VwVG richten (Art. 41 Abs. 6 DSG; auch Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]), dass das Bundesverwaltungsgericht damit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG zuständige Beschwerdeinstanz gegen entsprechende vorinstanzliche Verfügungen ist, zumal keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario), dass der Antrag des Beschwerdeführers, es sei mittels superprovisorischer vorsorglicher Massnahme (Art. 56 VwVG) der Eintrag im ZEMIS vorläufig rückgängig zu machen, mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandlos geworden ist, wobei mit Blick auf die diesbezüglich vorzunehmende Güterabwägung festzuhalten ist, dass den datenschutz- beziehungsweise persönlichkeitsrechtlichen Anliegen des Beschwerdeführers mit dem Anbringen des Bestreitungsvermerks für die Dauer des hängigen ZEMIS-Beschwerdeverfahrens bereits genügend Rechnung getragen sein dürfte, weshalb dem Antrag ohnehin nicht zu entsprechen gewesen wäre, dass, sofern - wie vorliegend - weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden kann, im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens betreffend Einträge mit Bestreitungsvermerk die Frage im Zentrum steht, welche der umstrittenen Personenangaben die wahrscheinlicheren sind (vgl. zuletzt etwa: Urteil des BVGer E-1134/2024 vom 19. April 2024 m.w.H.), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführt, dass der Beschwerdeführer in Italien mit dem Geburtsdatum (...) registriert sei, er aufgrund seiner äusseren Erscheinung älter als 16 Jahre wirke, er ferner sein Geburtsdatum nicht mit genügend beweiskräftigen Dokumenten habe belegen können und das erstelle Altersgutachten unter anderem festhalte, das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum könne nicht zutreffen, womit er seine Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft darlegen können, dass die Vorinstanz ferner feststellt, die nachgereichte Geburtsurkunde sei offensichtlich manipuliert worden, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, er habe kohärente Angaben zu seinem Werdegang sowie zu seinem Alter gemacht und in Italien nur deshalb ein anderes Geburtsdatum angegeben, damit er dort als Minderjähriger nicht festgehalten werde, dass, sollten die Schweizer Behörden Zweifel bezüglich des Alters haben, eine korrekte Anhörung sowie umfassende Ermittlung des Sachverhaltes durchzuführen oder ihm Frist zur Beibringung weiterer Unterlagen anzusetzen sei, dass, soweit die Vorinstanz bei der Einschätzung des Alters auf seine äussere Erscheinung abstelle, dies gemäss Rechtspraxis kein zuverlässiges Indiz für die Bestimmung des Alters darstelle, dass im Zusammenhang mit dem Altersgutachten in der Rechtsmitteleingabe namentlich geltend gemacht wird, angesichts der darin enthaltenen Untersuchungsergebnisse könne das Gutachten keine verlässliche Grundlage für die Feststellung der Volljährigkeit beziehungsweise für die Unkorrektheit der von ihm gemachten Geburtsdaten darstellen, dass, sollte die Vorinstanz weiterhin an seiner Minderjährigkeit zweifeln, weitere Untersuchungen durchzuführen seien, dass der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene beweiskräftige Identitätspapiere (vgl. Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) zu den Akten gab, welche sein Geburtsdatum bestätigen können, dass das Gericht insbesondere in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zur Auffassung gelangt, dass die lediglich in Kopie eingereichte Geburtsurkunde beziehungsweise die darin gemachten Angaben nicht authentisch sind, insbesondere da der Name des Beschwerdeführers in diesem Dokument und das darin angegebene Geburtsdatum darstellerische Auffälligkeiten aufweisen (u.a. nichtübereinstimmende beziehungsweise nicht zur Einteilung des Formulars passende Schriftgrössen), dass der Beschwerdeführer zu diesen von der Vorinstanz eingehend dargelegten Unstimmigkeitsmerkmalen in der Rechtsmitteleingabe keine substantiierten Ausführungen macht und diesbezüglich im Übrigen auf das in der angefochtenen Verfügung Dargelegte verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in Italien mit einem Geburtsdatum registriert ist, gemäss welchem er volljährig ist, wobei mit Blick auf seine Erklärung, er habe mit der Angabe eines falschen Geburtsdatums ein Asylverfahren in Italien verhindern wollen, nicht überzeugt, weshalb er sich bei entsprechenden Absichten tatsächlich als fünf Jahre älter ausgibt, als er in der Schweiz behauptet hat zu sein, dass er mit dem Argument, er habe gegenüber anderen Behörden falsche Angaben gemacht, überdies nicht zu seiner Glaubwürdigkeit beiträgt, dass das erstellte Altersgutachten ferner seinen Altersangaben widerspricht und, soweit er vorbringt, dieses stelle vorliegend keine verlässliche Grundlage für die Einschätzung seines Alters dar, er daraus zumindest auch nichts zugunsten des von ihm behaupteten Geburtsdatums abzuleiten vermag, dass darüber hinaus festzuhalten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-2165/2024 vom 19. April 2024 in seinen Erwägungen festhielt, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, dass schliesslich festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer nicht substantiiert begründet, weshalb die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, im Zusammenhang mit seinem Alter weitere Abklärungen zu tätigen, solches auch nicht ersichtlich ist, sich die Rüge der Verletzung der Pflicht zu sorgfältigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung im Ergebnis als unbegründet erweist und die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge abzuweisen sind, dass aufgrund des vorstehend Ausgeführten insgesamt nicht davon ausgegangen werden kann, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum sei das wahrscheinlichere, dass die Vorinstanz durch den von ihr vorgenommenen Eintrag Bundesrecht nicht verletzt und auch nicht unangemessen entschieden hat (Art. 49 VwVG), dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass seine Begehren bereits bei Eingang der Beschwerde respektive des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als aussichtslos zu gelten hatten, dass damit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), dass der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: