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E-2165/2024

E-2165/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-19 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2165/2024 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2165/2024 Urteil vom 19. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch MLaw LL.M. Iryna Borodii, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. März 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. November 2023 in der Schweiz um Asyl ersuchte und dabei erklärte, er sei am (...) geboren, mithin minderjährig, dass er am 5. Dezember 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte, dass aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Aufenthaltes in der Schweiz wegen diverser Strafdelikte (u.a. Laden- und Einbruchdiebstahl, Tätlichkeit, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz) verzeigt wurde, dass das von der Jugendanwaltschaft B._______ am 16. Januar 2024 in Auftrag gegebene Altersgutachten in der zusammenfassenden Beurteilung festhält, beim Beschwerdeführer ergebe sich zum Zeitpunkt der Untersuchung ein durchschnittliches Lebensalter von (...) bis (...) Jahren sowie ein Mindestalter von (...) Jahren und gemäss Standardliteratur könne das angegebene Geburtsdatum nicht zutreffen, dass am 19. März 2024 im Gefängnis (...) C._______ die Erstbefragung für Minderjährige (EB UMA) sowie die Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei vorab erklärte, um weiterreisen zu können habe er in Italien ein anderes Geburtsdatum beziehungsweise ein Alter von über 18 Jahren angegeben, dass er sodann im Wesentlichen geltend machte, er habe unter einem gewalttätigen Vater gelitten und im Quartier, in welchem seine Familie gelebt habe, seien viele Verbrechen verübt worden, dass er weiter erklärte, da es der Familie in wirtschaftlicher Hinsicht nicht gut gegangen sei, habe er mit der Schule aufgehört und gearbeitet, dass er schliesslich ausführte, er habe im Jahre 20(...) einen (...) gehabt und sich dabei schwer am Fuss verletzt, danach beinahe ein Jahr nicht laufen können, sei depressiv geworden und habe sich deshalb zur Ausreise entschlossen, dass er zur Absicht der Vorinstanz, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem auf den (...) festzusetzen, erklärte, er sei damit nicht einverstanden und werde seine Geburtsangaben mittels geeigneter Unterlagen beweisen, dass er Registrierungspapiere aus Italien sowie eine Kopie der Geburtsurkunde als Beweismittel zu den Akten gab, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 27. März 2024 zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. März 2024 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und ferner festhielt, das Geburtsdatum werde im ZEMIS auf den (...) festgesetzt, dass der Beschwerdeführer am 9. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den (...) zu berichtigen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ferner sei im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme das SEM anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS bis zum rechtskräftigen Urteil mit dem (...) zu erfassen, dass er schliesslich beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass nach Eingang der Beschwerde die Rechtssache in das vorliegende Verfahren betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 1-4 der angefochtenen Verfügung) sowie das Verfahren betreffend ZEMIS-Eintrag (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) aufgetrennt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde - wie aus dem Folgenden ersichtlich sein wird - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass Rechtsbegehren nach ihrem erkennbaren wirklichen Sinn auszulegen sind, wobei in diesem Rahmen auch die Beschwerdebegründung herangezogen werden kann (vgl. Thomas Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2022, N. 19 zu Art. 7 VwVG), dass eine solche Auslegung ergibt, dass der Beschwerdeführer in Ermangelung von Vorbringen zur Flüchtlingseigenschaft, dem Asyl und der verfügten Wegweisung die Verfügung der Vorinstanz nur bezüglich des Wegweisungsvollzuges anficht (neben der in einem separaten Verfahren zu beurteilenden Anfechtung des ZEMIS-Eintrages), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführt, der Beschwerdeführer sei in Italien mit dem Geburtsdatum (...) registriert, er aufgrund seiner äusseren Erscheinung älter als (...) Jahre wirke, er ferner sein Geburtsdatum nicht mit genügend beweiskräftigen Dokumenten habe belegen können und das erstelle Altersgutachten unter anderem festhalte, das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum könne nicht zutreffen, womit er seine Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft darlegen können, dass sie sodann festhält, den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen für die Ausreise aus dem Heimatland würden keine flüchtlingsrechtlichen Motive zugrundeliegen und er sich insbesondere im Zusammenhang mit den geltend gemachten Verbrechen an die heimatlichen Behörden wenden könne, dass die Vorinstanz ferner feststellt, die nachgereichte Geburtsurkunde sei offensichtlich manipuliert worden, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, er habe kohärente Angaben zu seinem Werdegang und zu seinem Alter gemacht und in Italien nur deshalb ein anderes Geburtsdatum angegeben, damit er dort als Minderjähriger nicht festgehalten werde, dass, sollten die Schweizer Behörden Zweifel bezüglich des Alters haben, eine korrekte Anhörung sowie umfassende Ermittlung des Sachverhaltes durchzuführen oder ihm Frist zur Beibringung weiterer Unterlagen anzusetzen sei, dass, soweit die Vorinstanz bei der Einschätzung des Alters auf die äussere Erscheinung des Beschwerdeführers abstelle, dies gemäss Rechtspraxis kein zuverlässiges Indiz für die Bestimmung des Alters darstelle, dass im Zusammenhang mit dem Altersgutacht in der Rechtsmitteleingabe namentlich geltend gemacht wird, angesichts der darin enthaltenen Untersuchungsergebnisse könne das Gutachten keine verlässliche Grundlage für die Feststellung der Volljährigkeit beziehungsweise für die Unkorrektheit der vom Beschwerdeführer gemachten Geburtsdaten darstellen, dass, sollte die Vorinstanz weiterhin an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zweifeln, weitere Untersuchungen durchzuführen seien, dass sodann nicht feststehe, dass er als Minderjähriger in die Obhut eines Familienmitgliedes oder einer besonderen Institution zurückkehren könne beziehungsweise die Vorinstanz den diesbezüglichen Sachverhalt nicht genügende abgeklärt habe, dass festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene beweiskräftige Identitätspapiere (vgl. Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu den Akten gab, welche seine Geburtsangaben bestätigen können, dass das Gericht insbesondere in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zur Auffassung gelangt, dass die lediglich in Kopie eingereichte Geburtsurkunde beziehungsweise die darin gemachten Angaben nicht authentisch sind, insbesondere da der Name des Beschwerdeführers in der Urkunde und das in Schriftform angegebene Geburtsdatum darstellerische Auffälligkeiten aufweisen (u.a. nichtübereinstimmende beziehungsweise nicht zur Einteilung des Formulars passende Schriftgrössen), dass der Beschwerdeführer zu diesen von der Vorinstanz eingehend dargelegten Fälschungsmerkmalen in der Rechtsmitteleingabe keine substantiierten Ausführungen macht und diesbezüglich im Übrigen auf das in der angefochtenen Verfügung Dargelegte verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in Italien mit einem Geburtsdatum registriert ist, gemäss welchem er volljährig ist, wobei seine Erklärung, er habe ein Asylverfahren in Italien verhindern wollen, bereits deshalb nicht zu überzeugen vermag, da er damit abermals zeigt, dass er nicht vor Täuschungshandlungen gegenüber den Autoritäten zurückschreckt und somit auch in grundsätzlicher Weise seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass das erstellte Altersgutachten ferner seinen Altersangaben widerspricht und soweit er vorbringt, dieses stelle vorliegend keine verlässliche Grundlage für die Einschätzung seines Alters dar, er daraus zumindest auch nichts zugunsten des von ihm behaupteten Geburtsdatums abzuleiten vermag, dass aufgrund des vorstehend Ausgeführten festzustellen ist, dass die Vor-instanz zu Recht festgestellt hat, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen, dass ergänzend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer nicht substantiiert begründet, weshalb die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, im Zusammenhang mit seinem Alter weitere Abklärungen zu tätigen, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er diesbezüglich die Beweislast trägt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b), weshalb sich die Rüge der Verletzung der Pflicht zu sorgfältigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung als unbegründet erweist und die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge abzuweisen sind, dass gemäss konstanter Praxis der Wegweisungsvollzug nach Algerien zulässig und zumutbar ist (vgl. statt vieler: E-380/2024 vom 24. Januar 2024 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer in individueller Hinsicht vorbringt, er lebe in wirtschaftlich prekären Verhältnissen, habe familiäre Gewalt erlebt, leide an einer Fussverletzung und wohne in einer Gegend, wo viele Verbrechen verübt würden, dass die Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt hat, der Beschwerdeführer verfüge über einige Jahre Schulbildung sowie Fertigkeiten in (...) und (...), dass aus seinen Angaben hervorgeht, dass er in der Vergangenheit selbständig für die notwendigen Lebensbedürfnisse sorgen und auch Ersparnisse anlegen konnte, er zudem lange Zeit mit seiner Mutter und seiner Schwester in einem Haus zusammenlebte und aus dem pauschalen Hinweis, er habe mit diesen keinen Kontakt mehr nicht hervorgeht, dass er diesen nicht wieder aufnehmen könnte, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch zutreffend auf das erweiterte familiäre Umfeld des Beschwerdeführers verweist und er gemäss eigenen Aussagen aus dem näheren Umfeld in der Vergangenheit Unterstützung erhielt, dass aus seinen Darlegungen hervorgeht, dass er wegen seiner Fussverletzung im Heimatland in ärztlicher Pflege war beziehungsweise operiert wurde und darauf hinzuweisen ist, dass ihn diese Beeinträchtigung nicht daran hinderte, nach Europa zu reisen, dass angesichts des vorstehend dargelegten täuschenden Verhaltens des Beschwerdeführers sodann nicht ausgeschlossen werden kann, dass er seine Situation schlechter darzustellen versucht, als sie tatsächlich ist, dass er nicht geltend macht, er sei selber jemals Opfer eines Verbrechens im Heimatland geworden, und er mit dem pauschalen Hinweis auf Verbrechen in seiner Wohngegend nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal Algerien über polizeiliche Behörden verfügt, dass er folglich auch aus dem vorgebrachten Umstand, sein von der Familie getrennt lebender Vater sei gewalttätig, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass bei dieser Ausgangslage nicht festgestellt werden kann, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf den Wegweisungsvollzug ungenügend abgeklärt oder ihren Entscheid nur unzulängliche begründet, weshalb sich die entsprechenden Rügen - welche ferner unter der Prämisse der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers erhoben wurden - als unbegründet erweisen, dass demnach festzustellen ist, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat, dass das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund der sich aus dem Vorstehenden ergebenden Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: