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E-380/2024

E-380/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 11. September 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 13. Dezember 2023 fand eine summarische Anhörung zu den Asylgründen und am 21. Dezember 2023 eine vertiefte Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe nach einer Grundausbildung an der Militär- akademie die Hochschule (…) absolviert und danach für das Militär an mehreren Orten im In- und Ausland gedient. Unter anderem sei er in ver- schiedenen Abteilungen des (…) eingesetzt worden und habe eine Verwal- tungseinheit des (…) geleitet. lm Jahr (…) seien Sanktionen gegen (…), ausgesprochen worden. Da er an diesen Untersuchungen beteiligt gewe- sen sei, sei er in diesem Zusammenhang als Strafe versetzt und es seien ihm seine Funktion und Dossiers entzogen worden. Im Jahr (…) sei er aber wieder ins Militär eingegliedert worden. Am (…) sei ihm der Rang des (…) verliehen worden. Am (…) sei er unter dem Vorwurf, sensible Daten (…) weitergegeben zu haben, festgenommen und in der Folge zu einer Haft- strafe von (…) Jahren verurteilt worden. In zweiter Instanz sei die Strafe auf (…) Jahre reduziert worden. Er habe die erwähnten Daten auf eine CD kopiert und versteckt. Die algerischen Behörden würden vermuten, dass er im Besitz dieser Daten sei, hätten dies jedoch nicht beweisen können. Am (…) sei er ordnungsgemäss aus der Haft entlassen worden. (…) 2023 sei er für eine Woche nach Tunesien gereist. Am (…) 2023 sei er erneut legal aus Algerien ausgereist; dies zum einen, weil sein Sold und seine Sozial- leistungen gekürzt worden seien und er keiner anderen Anstellung hätten nachgehen können, und zum anderen, weil er ein ihm unterbreitetes Ange- bot, die Leitung (…) zu übernehmen, nicht habe annehmen wollen. Über- dies sei er an der Gründung einer Fraktion hochrangiger Personen (beste- hend aus Parlamentariern, Mitgliedern von politischen Parteien und frühe- ren Offizieren) beteiligt gewesen, die zum Ziel habe, Korruptionsfälle in Al- gerien aufzudecken. lm Rahmen dieser Tätigkeit arbeite er eng mit dem bekannten Journalisten B._______ zusammen. Am (…) 2023 sei er nach Algerien zurückgekehrt und am (…) 2023 illegal auf einem Boot über das Meer nach Spanien ausgereist. Im (…) 2023 sei seiner Mutter eine an ihn gerichtete justizielle Vorladung der Militärpolizei oder der Militärjustiz für den (…) 2023 zugestellt worden. Er wisse nicht, worum es sich bei dieser Vorladung handle, und befürchte, zu einer langen Haftstrafe verurteilt zu

E-380/2024 Seite 3 werden; dies, weil verschiedene Militärangehörige, die er aufgrund seiner früheren Tätigkeit kenne, nach Verbüssung einer ersten Haftstrafe erneut zu langen Freiheitsstrafen verurteilt worden seien. B.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel in Form von Fotografien zu den Akten: ‒ Militärbüchlein und Militärausweis in Kopie; ‒ Zertifikat einer militärischen Ausbildung aus dem Jahr (…); ‒ zwei militärische Leistungsnachweise sowie zwei weitere militärische Dokumente; ‒ Dokument bezüglich der Beförderung zum (…) aus dem Jahr (…); ‒ Promotionsauszug vom (…); ‒ Dokument bezüglich der Entlassung aus der Armee vom (…); ‒ Urteil der Militärberufungskommission C._______ vom (…); ‒ Bestätigung der Entlassung aus der Haft; ‒ Auszug aus dem Strafregister vom (…); ‒ Vorladung des Gerichtshofs D._______ vom (…). C. Mit Eingaben vom 27. September, 18. Oktober und 7. Dezember 2023 wur- den mehrere medizinische Berichte eingereicht. D. D.a Am 3. Januar 2024 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stel- lungnahme zugestellt. D.b In der Stellungnahme vom 4. Januar 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinem Asylbegehren fest, wobei er vorbrachte, er müsse gemäss An- gaben eines Informanten damit rechnen, wegen Nichtbefolgens der ihm zugestellten Gerichtsvorladung per Haftbefehl gesucht zu werden.

E-380/2024 Seite 4 E. Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 (eröffnet gleichentags) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 16. Januar 2024 erhob der Be- schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuer- kennen, subeventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm eine Frist zur Beschwerde- ergänzung einzuräumen. Mit der Beschwerde wurden unter anderem eine Namensliste, ein Bestäti- gungsschreiben und Ausdrucke zweier E-Mails des Beschwerdeführers an seinen Rechtsvertreter zu den Akten gereicht. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

17. Januar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-380/2024 Seite 5

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Das Gesuch um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ist ab- zuweisen, da das vorliegende Verfahren weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch besondere rechtliche oder sachverhaltliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. Art. 53 VwVG). Auch der Umstand, dass ein geplantes Instruktionsgespräch zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter nicht habe stattfinden können, vermag keine solche Fristeinräumung zu rechtfertigen, zumal nicht dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer den Termin unverschuldet nicht wahrnehmen konnte.

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zu Begründung ihre Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus:

E. 5.1.1 Den Akten seien keine stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien mit staatli- chen Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte. Es könne davon ausge- gangen werden, dass die frühere Strafverfolgung mit der ordnungsgemäs-

E-380/2024 Seite 6 sen Entlassung aus der Haft im Juni 2022 abgeschlossen worden sei. Zwi- schen diesem Zeitpunkt und der letzten Ausreise im Juni 2023 habe der Beschwerdeführer keine relevanten Nachteile erlitten.

E. 5.1.2 Der unmittelbare Grund für seine Ausreise sei unklar geblieben. Er habe keine Verfolgung aufgrund seiner Kontakte (…) zu befürchten. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine gerichtliche Vorladung der Militärjustiz oder Militärpolizei erhalten habe, vermöge keine Furcht vor ei- ner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Er habe nicht geltend gemacht, dass ein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig gemacht worden wäre oder die algerischen Behörden einen Festnahmebefehl ge- gen ihn erlassen hätten. Sein Risiko, bei der Einreise nach Algerien fest- genommen zu werden, sei als gering einzuschätzen. Die Folgen der Nicht- beachtung der Vorladung seien offen. Die Befürchtung des Beschwerde- führers, zu einer längeren Haftstrafe verurteilt zu werden, sei als blosse Mutmassung zu qualifizieren.

E. 5.1.3 Im Übrigen spreche die Tatsache, dass er nach seiner Haftentlassung zweimal ohne Weiteres legal aus Algerien aus- und wieder eingereist sei, gegen ein Verfolgungsinteresse seitens der algerischen Behörden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anschein erwecken, dass er aufgrund einer diffusen Furcht vor dem algerischen Staatsapparat aus- gereist sei, die jedoch auf keinen konkreten Anhaltspunkten beruhe.

E. 5.1.4 Nach dem Gesagten bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungs- massnahmen ausgesetzt sein werde. Eine allfällige Eröffnung eines Straf- verfahrens durch die algerischen Behörden im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten Diebstahl von Daten wäre als legitim anzusehen und vermöchte daher keine Asylrelevanz zu entfalten. Bei den von ihm erwähnten finanziellen Problemen handle es sich um wirtschaftli- che Nachteile, welche nicht als flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen seien.

E. 5.1.5 Zu seiner angeblichen Mitarbeit bei einer Fraktion hochrangiger Per- sonen mit dem Ziel, Korruptionsfälle in Algerien aufzudecken, habe der Be- schwerdeführer nur pauschale Aussagen gemacht, denen jegliche Real- kennzeichen fehlen würden. Es seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die algerischen Behörden von dieser behaupteten Tätigkeit des Be- schwerdeführers Kenntnis hätten und ihm deswegen eine flüchtlings-

E-380/2024 Seite 7 rechtlich relevante Verfolgung drohen könnte. Im Übrigen sei überra- schend, dass er dieses Sachverhaltselement erst bei der zweiten Anhö- rung vorgebracht habe; daher sei an dessen Wahrheitsgehalt zu zweifeln.

E. 5.1.6 Die Argumentation in der Stellungnahme vom 4. Januar 2024 ver- möge keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Die Aussage, der Be- schwerdeführer habe gemäss Auskunft eines Informanten einen Haftbefehl zu erwarten, wirke konstruiert.

E. 5.1.7 Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür erge- ben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimat- staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbo- tene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Namentlich könne angesichts seiner beruflichen Erfahrung, seiner mutmasslichen finanziellen Situation sowie seines ausgedehnten familiären Umfeldes davon ausgegangen werden, dass er sich sozial und wirtschaftlich wieder integrieren könne.

E. 5.2 In der Beschwerdeeingabe wurde vorab gerügt, dass die Anhörung in deutscher Sprache durchgeführt worden sei, obwohl der Beschwerdefüh- rer fliessen Französisch spreche. Zudem seien seine Aussagen mehrfach vom Dolmetscher stark verkürzt wiedergegeben und ins Protokoll aufge- nommen worden. Im Weiteren habe der Befrager ihn daran gehindert, kon- krete Angaben zur Identität der ein zweites Mal zu schweren Strafen ver- urteilten Offiziere sowie zu seiner Zusammenarbeit mit dem Journalisten B._______ aktenkundig zu machen. Somit habe er die Gründe für seine Flucht nicht vollumfänglich darlegen können, was eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle. Im Weiteren sei eine Frist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen, da der Beschwerdeführer einen ver- einbarten Termin für ein Instruktionsgespräch mit seinem Rechtsvertreter nicht habe wahrnehmen können.

E. 6.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29

E-380/2024 Seite 8 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfü- gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst diverse Teilgehalte, unter anderem auch das Recht auf Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Die Anhörung stellt nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir- kungsrecht der asylsuchenden Person und einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs dar, sondern dient auch der materiellen Sachverhaltsabklärung, die im Asylverfahren grundsätzlich von Amtes wegen durchzuführen ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG).

E. 6.2 Die Befragungen des Beschwerdeführers wurden in Arabisch/Franzö- sisch (summarische Befragung vom 13. Dezember 2023) respektiv Ara- bisch (Anhörung vom 21. Dezember 2023) durchgeführt, mithin in Spra- chen, die der Beschwerdeführer gemäss den von ihm auf dem Personali- enblatt gemachten Angaben für eine Befragung genügend beherrscht (vgl. Akten SEM A1/2). Entsprechend gab er in beiden Anhörungen an, die dol- metschende Person gut zu verstehen (vgl. Akten SEM A40/12 S. 1 F1; A41/12 S. 1 F1). Es ist nicht ersichtlich, dass ihm aus dem Umstand, dass seine Vorbringen ins Deutsche übersetzt und in dieser Sprache protokol- liert wurden, ein Nachteil erwachsen wäre. Im Übrigen bestätigte der Be- schwerdeführer unterschriftlich, dass die Protokolle der Befragungen in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden und vollständig seien (vgl. Akten SEM A40/12 und A41/12, je S. 12), und er hatte die Möglichkeit, im Rahmen der Rückübersetzungen Korrekturen und Ergänzungen anzu- bringen, wovon er auch Gebrauch machte. Überdies wurde in der Be- schwerdeeingabe der Vorwurf, seine Aussagen seien unvollständig proto- kolliert worden, nicht näher konkretisiert.

E. 6.3 Dem Beschwerdeführer wurde in beiden Befragungen mit offenen Fra- gen Gelegenheit gegeben, die Gründe für seine Flucht respektive seine Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat darzulegen (vgl. Akten SEM A40/12 F43 ff.; A41/12 F32 ff., F39, F52). Insbesondere wurde er in der zweiten Befragung ausdrücklich aufgefordert, nähere Angaben zu der Gruppe hochrangiger Personen, mit denen er zusammengearbeitet ha- ben wolle, zu machen (vgl. Akten SEM A41/12 F34). In diesem Zusammen- hang hätte er durchaus die Möglichkeit gehabt, Ausführungen zu seiner behaupteten Kooperation mit B._______, der zur genannten Gruppe ge- hört habe, zu machen. Zwar gab der Beschwerdeführer in beiden Anhörun- gen auf entsprechende Nachfrage hin an, er habe nicht alles sagen

E-380/2024 Seite 9 können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte (vgl. Akten SEM A40/12 F49; A41/12 F56). In der Folge bestätigte er aber in der zweiten Befragung auf die Frage, ob es Gründe gebe, die er noch nicht erwähnt habe, welche gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat oder den Staat sprechen würden, dass er die Gründe genannt habe, die mit seinem beruf- lichen Werdegang und seinem privaten Leben zu tun hätten (vgl. Akten SEM A41/12 F60). Bei dieser Ausgangslage kann davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer entgegen dem in der Beschwerde erhobenen Vorwurf durchaus möglich war, alle wesentlichen Gründe für sein Asylgesuch in den Befragungen adäquat darzulegen. Dass der Befra- ger die Nennung der Namen anderer verurteilter Offiziere als nicht erfor- derlich bezeichnete, ist nicht zu beanstanden. Den Akten sind keine stich- haltigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von den algerischen Behörden in Verbindung zu diesen Personen gebracht wird und in diesem Zusammenhang Nachteile zu befürchten hat. Die Iden- tität der genannten Personen ist somit offenkundig nicht von ausschlagge- bender Bedeutung.

E. 6.4 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem Gesagten als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefoch- tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen.

E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 7.3.1 Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die asylrechtliche Relevanz der vom Beschwerdeführer dargelegten Flucht- gründe verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu be- stätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer- den. Den Ausführungen des Beschwerdeführers lassen sich keine stich- haltigen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Die von ihm geäusserte Befürch- tung, zu einer langen Haftstrafe verurteilt zu werden, ist rein spekulativ; es finden sich hierfür in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte. Wie das SEM zu Recht ausführte, spricht gegen eine Verfolgungsabsicht der hei- matlichen Behörden insbesondere der Umstand, dass es dem Beschwer- deführer problemlos möglich war, im Jahr 2023 zweimal legal aus- und wie- der einzureisen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Behörden seit seiner Entlassung aus der Haft im Jahr (…) irgendwelche konkreten Verfolgungs- massnahmen gegen ihn eingeleitet hätten. Insbesondere kann aus der Ge- richtsvorladung vom (…) nicht auf eine asylrelevante Verfolgungsabsicht geschlossen werden, da keinerlei Angaben dazu vorliegen, aus welchem Grund sie erfolgt ist. Dass der Beschwerdeführer gemäss Auskunft eines Informanten damit rechnen müsse, per Haftbefehl gesucht zu werden, ist eine blosse, nicht näher substanziierte Behauptung. Auch seine mit der Beschwerdeeingabe eingereichten schriftlichen Anmerkungen sowie die (nicht unterzeichnete) angebliche Bestätigung von B._______, denen sich keine weitergehenden Informationen entnehmen lassen, vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen.

E. 7.3.2 Aus einer allenfalls in der Vergangenheit zu Unrecht erfolgten Verur- teilung zu einer Haftstrafe kann der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Asylgewährung nicht dazu dient, einen Ausgleich für vergange- nes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfol- gung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).

E. 7.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs- gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

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E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

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E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Al- gerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen.

E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Die allgemeine Lage in Algerien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, weshalb der Vollzug dorthin grund- sätzlich zumutbar ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-194/2023 vom

26. Januar 2023 E. 8.3.2).

E. 9.3.2 Ausserdem sind auch keine individuellen Wegweisungshindernisse erkennbar. Angesichts seiner beruflichen Qualifikationen und seines trag- fähigen Beziehungsnetzes ist nicht davon auszugehen, dass der Be-

E-380/2024 Seite 13 schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien aus sozialen oder wirt- schaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten wird. Seine im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens mit medizinischen Unterlagen be- legten gesundheitlichen Probleme ([…]), sind offensichtlich nicht gravieren- der Art und können im Heimatstaat adäquat behandelt werden.

E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-380/2024 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-380/2024 Urteil vom 24. Januar 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch Maître Christian Favre, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 11. September 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 13. Dezember 2023 fand eine summarische Anhörung zu den Asylgründen und am 21. Dezember 2023 eine vertiefte Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe nach einer Grundausbildung an der Militär-akademie die Hochschule (...) absolviert und danach für das Militär an mehreren Orten im In- und Ausland gedient. Unter anderem sei er in verschiedenen Abteilungen des (...) eingesetzt worden und habe eine Verwaltungseinheit des (...) geleitet. lm Jahr (...) seien Sanktionen gegen (...), ausgesprochen worden. Da er an diesen Untersuchungen beteiligt gewesen sei, sei er in diesem Zusammenhang als Strafe versetzt und es seien ihm seine Funktion und Dossiers entzogen worden. Im Jahr (...) sei er aber wieder ins Militär eingegliedert worden. Am (...) sei ihm der Rang des (...) verliehen worden. Am (...) sei er unter dem Vorwurf, sensible Daten (...) weitergegeben zu haben, festgenommen und in der Folge zu einer Haftstrafe von (...) Jahren verurteilt worden. In zweiter Instanz sei die Strafe auf (...) Jahre reduziert worden. Er habe die erwähnten Daten auf eine CD kopiert und versteckt. Die algerischen Behörden würden vermuten, dass er im Besitz dieser Daten sei, hätten dies jedoch nicht beweisen können. Am (...) sei er ordnungsgemäss aus der Haft entlassen worden. (...) 2023 sei er für eine Woche nach Tunesien gereist. Am (...) 2023 sei er erneut legal aus Algerien ausgereist; dies zum einen, weil sein Sold und seine Sozialleistungen gekürzt worden seien und er keiner anderen Anstellung hätten nachgehen können, und zum anderen, weil er ein ihm unterbreitetes Angebot, die Leitung (...) zu übernehmen, nicht habe annehmen wollen. Überdies sei er an der Gründung einer Fraktion hochrangiger Personen (bestehend aus Parlamentariern, Mitgliedern von politischen Parteien und früheren Offizieren) beteiligt gewesen, die zum Ziel habe, Korruptionsfälle in Algerien aufzudecken. lm Rahmen dieser Tätigkeit arbeite er eng mit dem bekannten Journalisten B._______ zusammen. Am (...) 2023 sei er nach Algerien zurückgekehrt und am (...) 2023 illegal auf einem Boot über das Meer nach Spanien ausgereist. Im (...) 2023 sei seiner Mutter eine an ihn gerichtete justizielle Vorladung der Militärpolizei oder der Militärjustiz für den (...) 2023 zugestellt worden. Er wisse nicht, worum es sich bei dieser Vorladung handle, und befürchte, zu einer langen Haftstrafe verurteilt zu werden; dies, weil verschiedene Militärangehörige, die er aufgrund seiner früheren Tätigkeit kenne, nach Verbüssung einer ersten Haftstrafe erneut zu langen Freiheitsstrafen verurteilt worden seien. B.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel in Form von Fotografien zu den Akten: Militärbüchlein und Militärausweis in Kopie; Zertifikat einer militärischen Ausbildung aus dem Jahr (...); zwei militärische Leistungsnachweise sowie zwei weitere militärische Dokumente; Dokument bezüglich der Beförderung zum (...) aus dem Jahr (...); Promotionsauszug vom (...); Dokument bezüglich der Entlassung aus der Armee vom (...); Urteil der Militärberufungskommission C._______ vom (...); Bestätigung der Entlassung aus der Haft; Auszug aus dem Strafregister vom (...); Vorladung des Gerichtshofs D._______ vom (...). C. Mit Eingaben vom 27. September, 18. Oktober und 7. Dezember 2023 wurden mehrere medizinische Berichte eingereicht. D. D.a Am 3. Januar 2024 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme zugestellt. D.b In der Stellungnahme vom 4. Januar 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinem Asylbegehren fest, wobei er vorbrachte, er müsse gemäss Angaben eines Informanten damit rechnen, wegen Nichtbefolgens der ihm zugestellten Gerichtsvorladung per Haftbefehl gesucht zu werden. E. Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 (eröffnet gleichentags) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 16. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, subeventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm eine Frist zur Beschwerde-ergänzung einzuräumen. Mit der Beschwerde wurden unter anderem eine Namensliste, ein Bestätigungsschreiben und Ausdrucke zweier E-Mails des Beschwerdeführers an seinen Rechtsvertreter zu den Akten gereicht. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Januar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Das Gesuch um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ist abzuweisen, da das vorliegende Verfahren weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch besondere rechtliche oder sachverhaltliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. Art. 53 VwVG). Auch der Umstand, dass ein geplantes Instruktionsgespräch zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter nicht habe stattfinden können, vermag keine solche Fristeinräumung zu rechtfertigen, zumal nicht dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer den Termin unverschuldet nicht wahrnehmen konnte. 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zu Begründung ihre Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: 5.1.1 Den Akten seien keine stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien mit staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte. Es könne davon ausgegangen werden, dass die frühere Strafverfolgung mit der ordnungsgemäs-sen Entlassung aus der Haft im Juni 2022 abgeschlossen worden sei. Zwischen diesem Zeitpunkt und der letzten Ausreise im Juni 2023 habe der Beschwerdeführer keine relevanten Nachteile erlitten. 5.1.2 Der unmittelbare Grund für seine Ausreise sei unklar geblieben. Er habe keine Verfolgung aufgrund seiner Kontakte (...) zu befürchten. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine gerichtliche Vorladung der Militärjustiz oder Militärpolizei erhalten habe, vermöge keine Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Er habe nicht geltend gemacht, dass ein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig gemacht worden wäre oder die algerischen Behörden einen Festnahmebefehl gegen ihn erlassen hätten. Sein Risiko, bei der Einreise nach Algerien festgenommen zu werden, sei als gering einzuschätzen. Die Folgen der Nichtbeachtung der Vorladung seien offen. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, zu einer längeren Haftstrafe verurteilt zu werden, sei als blosse Mutmassung zu qualifizieren. 5.1.3 Im Übrigen spreche die Tatsache, dass er nach seiner Haftentlassung zweimal ohne Weiteres legal aus Algerien aus- und wieder eingereist sei, gegen ein Verfolgungsinteresse seitens der algerischen Behörden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anschein erwecken, dass er aufgrund einer diffusen Furcht vor dem algerischen Staatsapparat ausgereist sei, die jedoch auf keinen konkreten Anhaltspunkten beruhe. 5.1.4 Nach dem Gesagten bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Eine allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens durch die algerischen Behörden im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten Diebstahl von Daten wäre als legitim anzusehen und vermöchte daher keine Asylrelevanz zu entfalten. Bei den von ihm erwähnten finanziellen Problemen handle es sich um wirtschaftliche Nachteile, welche nicht als flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen seien. 5.1.5 Zu seiner angeblichen Mitarbeit bei einer Fraktion hochrangiger Personen mit dem Ziel, Korruptionsfälle in Algerien aufzudecken, habe der Beschwerdeführer nur pauschale Aussagen gemacht, denen jegliche Realkennzeichen fehlen würden. Es seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die algerischen Behörden von dieser behaupteten Tätigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis hätten und ihm deswegen eine flüchtlings-rechtlich relevante Verfolgung drohen könnte. Im Übrigen sei überraschend, dass er dieses Sachverhaltselement erst bei der zweiten Anhörung vorgebracht habe; daher sei an dessen Wahrheitsgehalt zu zweifeln. 5.1.6 Die Argumentation in der Stellungnahme vom 4. Januar 2024 vermöge keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Die Aussage, der Beschwerdeführer habe gemäss Auskunft eines Informanten einen Haftbefehl zu erwarten, wirke konstruiert. 5.1.7 Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Namentlich könne angesichts seiner beruflichen Erfahrung, seiner mutmasslichen finanziellen Situation sowie seines ausgedehnten familiären Umfeldes davon ausgegangen werden, dass er sich sozial und wirtschaftlich wieder integrieren könne. 5.2 In der Beschwerdeeingabe wurde vorab gerügt, dass die Anhörung in deutscher Sprache durchgeführt worden sei, obwohl der Beschwerdeführer fliessen Französisch spreche. Zudem seien seine Aussagen mehrfach vom Dolmetscher stark verkürzt wiedergegeben und ins Protokoll aufgenommen worden. Im Weiteren habe der Befrager ihn daran gehindert, konkrete Angaben zur Identität der ein zweites Mal zu schweren Strafen verurteilten Offiziere sowie zu seiner Zusammenarbeit mit dem Journalisten B._______ aktenkundig zu machen. Somit habe er die Gründe für seine Flucht nicht vollumfänglich darlegen können, was eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle. Im Weiteren sei eine Frist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen, da der Beschwerdeführer einen vereinbarten Termin für ein Instruktionsgespräch mit seinem Rechtsvertreter nicht habe wahrnehmen können. 6. 6.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst diverse Teilgehalte, unter anderem auch das Recht auf Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Die Anhörung stellt nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der asylsuchenden Person und einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs dar, sondern dient auch der materiellen Sachverhaltsabklärung, die im Asylverfahren grundsätzlich von Amtes wegen durchzuführen ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). 6.2 Die Befragungen des Beschwerdeführers wurden in Arabisch/Französisch (summarische Befragung vom 13. Dezember 2023) respektiv Arabisch (Anhörung vom 21. Dezember 2023) durchgeführt, mithin in Sprachen, die der Beschwerdeführer gemäss den von ihm auf dem Personalienblatt gemachten Angaben für eine Befragung genügend beherrscht (vgl. Akten SEM A1/2). Entsprechend gab er in beiden Anhörungen an, die dolmetschende Person gut zu verstehen (vgl. Akten SEM A40/12 S. 1 F1; A41/12 S. 1 F1). Es ist nicht ersichtlich, dass ihm aus dem Umstand, dass seine Vorbringen ins Deutsche übersetzt und in dieser Sprache protokolliert wurden, ein Nachteil erwachsen wäre. Im Übrigen bestätigte der Beschwerdeführer unterschriftlich, dass die Protokolle der Befragungen in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden und vollständig seien (vgl. Akten SEM A40/12 und A41/12, je S. 12), und er hatte die Möglichkeit, im Rahmen der Rückübersetzungen Korrekturen und Ergänzungen anzubringen, wovon er auch Gebrauch machte. Überdies wurde in der Beschwerdeeingabe der Vorwurf, seine Aussagen seien unvollständig protokolliert worden, nicht näher konkretisiert. 6.3 Dem Beschwerdeführer wurde in beiden Befragungen mit offenen Fragen Gelegenheit gegeben, die Gründe für seine Flucht respektive seine Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat darzulegen (vgl. Akten SEM A40/12 F43 ff.; A41/12 F32 ff., F39, F52). Insbesondere wurde er in der zweiten Befragung ausdrücklich aufgefordert, nähere Angaben zu der Gruppe hochrangiger Personen, mit denen er zusammengearbeitet haben wolle, zu machen (vgl. Akten SEM A41/12 F34). In diesem Zusammenhang hätte er durchaus die Möglichkeit gehabt, Ausführungen zu seiner behaupteten Kooperation mit B._______, der zur genannten Gruppe gehört habe, zu machen. Zwar gab der Beschwerdeführer in beiden Anhörungen auf entsprechende Nachfrage hin an, er habe nicht alles sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte (vgl. Akten SEM A40/12 F49; A41/12 F56). In der Folge bestätigte er aber in der zweiten Befragung auf die Frage, ob es Gründe gebe, die er noch nicht erwähnt habe, welche gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat oder den Staat sprechen würden, dass er die Gründe genannt habe, die mit seinem beruflichen Werdegang und seinem privaten Leben zu tun hätten (vgl. Akten SEM A41/12 F60). Bei dieser Ausgangslage kann davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer entgegen dem in der Beschwerde erhobenen Vorwurf durchaus möglich war, alle wesentlichen Gründe für sein Asylgesuch in den Befragungen adäquat darzulegen. Dass der Befrager die Nennung der Namen anderer verurteilter Offiziere als nicht erforderlich bezeichnete, ist nicht zu beanstanden. Den Akten sind keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von den algerischen Behörden in Verbindung zu diesen Personen gebracht wird und in diesem Zusammenhang Nachteile zu befürchten hat. Die Identität der genannten Personen ist somit offenkundig nicht von ausschlaggebender Bedeutung. 6.4 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem Gesagten als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7.3 7.3.1 Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die asylrechtliche Relevanz der vom Beschwerdeführer dargelegten Flucht-gründe verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Den Ausführungen des Beschwerdeführers lassen sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Die von ihm geäusserte Befürchtung, zu einer langen Haftstrafe verurteilt zu werden, ist rein spekulativ; es finden sich hierfür in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte. Wie das SEM zu Recht ausführte, spricht gegen eine Verfolgungsabsicht der heimatlichen Behörden insbesondere der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer problemlos möglich war, im Jahr 2023 zweimal legal aus- und wieder einzureisen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Behörden seit seiner Entlassung aus der Haft im Jahr (...) irgendwelche konkreten Verfolgungsmassnahmen gegen ihn eingeleitet hätten. Insbesondere kann aus der Gerichtsvorladung vom (...) nicht auf eine asylrelevante Verfolgungsabsicht geschlossen werden, da keinerlei Angaben dazu vorliegen, aus welchem Grund sie erfolgt ist. Dass der Beschwerdeführer gemäss Auskunft eines Informanten damit rechnen müsse, per Haftbefehl gesucht zu werden, ist eine blosse, nicht näher substanziierte Behauptung. Auch seine mit der Beschwerdeeingabe eingereichten schriftlichen Anmerkungen sowie die (nicht unterzeichnete) angebliche Bestätigung von B._______, denen sich keine weitergehenden Informationen entnehmen lassen, vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. 7.3.2 Aus einer allenfalls in der Vergangenheit zu Unrecht erfolgten Verurteilung zu einer Haftstrafe kann der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Asylgewährung nicht dazu dient, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 7.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Die allgemeine Lage in Algerien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, weshalb der Vollzug dorthin grundsätzlich zumutbar ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-194/2023 vom 26. Januar 2023 E. 8.3.2). 9.3.2 Ausserdem sind auch keine individuellen Wegweisungshindernisse erkennbar. Angesichts seiner beruflichen Qualifikationen und seines tragfähigen Beziehungsnetzes ist nicht davon auszugehen, dass der Be-schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten wird. Seine im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens mit medizinischen Unterlagen belegten gesundheitlichen Probleme ([...]), sind offensichtlich nicht gravierender Art und können im Heimatstaat adäquat behandelt werden. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: