Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger aus B._______, ersuchte am 17. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl. B. Am 8. Dezember 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm im Bundesasylzentrum (BAZ) Zürich zugewiesene Rechtsvertretung. C. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) führte am 12. Dezember 2022 mit dem Beschwerdeführer eine Anhörung zu seinen Asylgründen durch.
D. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 20. Dezember 2022 dem Kanton Zürich zugewiesen.
E. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer nebst einer Kopie seiner Identitätskarte folgende Beweismittel in Kopie zu den Akten:
- Ärztliches Schreiben vom (…) 2020 (Beweismittel [BM] Nr. 1); - Schreiben/Arztbericht des Verteidigungsministeriums vom (…) 2020 (BM Nr. 2); - Schreiben einer algerischen Behörde vom (…) 2020 (BM Nr. 3); - Schreiben eines Psychiaters vom (…) 2020 (BM Nr. 4); - Fotos der Verletzungen des Beschwerdeführers (BM Nr. 5); - Ärztliches Schreiben vom (…) 2021 (BM Nr. 6); - Arztbericht (Datum unleserlich/nicht angegeben; BM Nr. 7); - Versicherungskarte des Gesuchstellers (BM Nr. 8); - Diplom betreffend die Arbeit des Beschwerdeführers (Datum unleserlich; BM Nr. 9).
F. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 erklärte die zugewiesene Rechts- vertretung die Niederlegung ihres Mandats.
D-6380/2023 Seite 3 G. Mit Schreiben vom 6. März 2023 gab die Zürcher Beratungsstelle für Asyl- suchende unter Beilage einer Vollmacht vom 27. Februar 2023 die Über- nahme des Mandats in Bezug auf den Beschwerdeführer bekannt.
H. Mit Schreiben vom 5. April 2023 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel in Kopie zu den Akten:
- Arbeitszeugnis der algerischen Polizei vom (…) 2020; - Dienstliche Krankenakte (Datum unleserlich/nicht angegeben); - Arztbericht vom (…) 2018; - Vorladung vom (…) 2022; - Schreiben/Arztbericht des Verteidigungsministeriums vom (…) 2020 (BM Nr. 2).
I. Mit Schreiben vom 24. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer drei Fotos (in Kopie) ein mit der Angabe, diese zeigten ihn in Polizeiuniform. J. Am 29. August 2023 wurde der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. K. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 (eröffnet am 19. Oktober 2023) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichti- gen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. L. Mit Eingabe vom 16. November 2023 (recte: 20. November 2023; Aufga- bedatum bei der Schweizerischen Post; Eingangsdatum: 21. November
2023) liess der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und «zwecks weiterer Abklä- rungen zur Neubeurteilung» an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuali- ter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
D-6380/2023 Seite 4 suchte er um die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung seiner Rechtsvertre- terin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. M. Mit Schreiben vom 21. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde bestätigt. N. N.a Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2023 stellte die Instrukti- onsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeistän- dung gut, verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses und setzte MLaw Lea Fritsche als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerde- führers ein. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Ver- nehmlassung ein.
N.b Das SEM liess sich mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 vernehmen.
N.c Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 17. Januar 2024 in- nert erstreckter Frist Stellung.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgeset- zes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
D-6380/2023 Seite 5
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le- bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy- chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson- dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge- blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar- gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
D-6380/2023 Seite 6
E. 4.1 Der Beschwerdeführer brachte in Bezug auf seine Asylgründe im We- sentlichen vor, er habe sich im Jahr 20(…) der Gendarmerie angeschlos- sen und dort den Grad eines (…) erlangt. Nach einem (…)monatigen Stage habe er während (…) Jahren und (…) Monaten für die Gendarmerie gear- beitet. Nach seiner Verlegung nach C._______ habe er Probleme mit sei- nem Kapitän bekommen; dieser habe ihn aus rassistischen Beweggründen vor allen erniedrigt und ihn gegen seinen Willen Arbeiten ausführen lassen. Nachdem Schmuggler ihm angeboten hätten, für sie zu arbeiten, habe er dies dem Kapitän mitgeteilt und dabei festgestellt, dass dieser mit den Schmugglern kooperiere, während er selbst die Zusammenarbeit verwei- gert habe. Der Kapitän beziehungsweise drei vermummte Personen hätten ihn deshalb mit dem Auto überfahren wollen, wobei er an der Schulter be- ziehungsweise an Schulter und Ellbogen verletzt worden sei. Ausserdem sei eine Gruppe beauftragt worden, ihn mit einer Axt zu verletzen. Darauf- hin habe er einen Rapport ausstellen lassen und sich an den Colonel ge- wendet. Dieser habe indessen seine Anzeige nicht entgegengenommen. Schliesslich habe er – wie es ihm mitgeteilt worden sei – einen Psychiater kontaktiert, der ihn zu 20% krankgeschrieben habe, wobei er vergeblich versucht habe, das Gutachten anzufechten. In der Folge sei Druck auf ihn ausgeübt worden, da man ihn habe aus dem Dienst entlassen oder vor Gericht bringen wollen. Wäre er in Algerien geblieben, hätte man ihn ent- weder ins Gefängnis gebracht oder getötet. Zudem sei es ihm aufgrund seiner Krankschreibung zu 20% nicht möglich gewesen, eine Arbeit zu fin- den. Das Grundstück des Vaters sei zu klein, um damit die ganze Familie zu ernähren. In Absprache mit seiner Mutter habe er sich deshalb zur Aus- reise entschieden und sei im Jahr 2022 illegal nach Spanien gelangt, von wo aus er über Frankreich in die Schweiz gereist sei.
E. 4.2 Das SEM führt zur Begründung des Asylentscheids im Wesentlichen aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien vage, substanzlos und wi- dersprüchlich ausgefallen. Er sei zweimal ausführlich zu seinen Asylgrün- den befragt worden und habe dabei zwei unterschiedliche Geschichten präsentiert. So habe er im Rahmen der ersten Anhörung vorgebracht, er habe während seiner Zeit bei der Gendarmerie in C._______ einen Konflikt mit seinem Vorgesetzten, dem Kapitän, gehabt. Er habe sich mehrmals mit diesem gestritten und der Kapitän habe in den Rapporten jeweils zu Un- recht geschrieben, der Beschwerdeführer würde die Uniform nicht korrekt tragen und sei in Auseinandersetzungen mit seinen Kollegen verwickelt. Zudem habe der Kapitän ihn aufgefordert, die Haare komplett zu rasieren und er habe allgemein das Gefühl gehabt, der Kapitän bevorzuge Per-
D-6380/2023 Seite 7 sonen aus D._______, während er aus dem (…) des Landes stammte. Ein- mal habe der Kapitän ihn ins Gesicht geschlagen, woraufhin er zurückge- schlagen habe. Der Kapitän habe nach diesem Vorfall entgegen der Re- geln nicht die Brigade benachrichtigt, sondern den Beschwerdeführer in sein Büro gebracht und umarmt. Daraufhin habe der Beschwerdeführer ge- weint und seinem Kapitän verziehen. Letzterer sei hingegen nachtragend gewesen und habe ihm nicht verziehen. In der zweiten Anhörung habe der Beschwerdeführer in Bezug auf die Ur- sache der Probleme indessen erklärt, seine Aufgabe sei es gewesen, die Grenze zwischen Algerien, Libyen und Tunesien zu bewachen. Dabei hät- ten Drogenschmuggler ihm eine grosse Summe Geld angeboten, wenn er für sie gearbeitet hätte, was er abgelehnt habe. Er habe dies seinem Kapi- tän und dem Kommandanten gemeldet, wobei seine Briefe unbeantwortet geblieben seien. Daraufhin habe er festgestellt, dass sein Kapitän Bezie- hungen zu den Kriminellen pflege. Eines Tages sei er von einem Auto an- gefahren worden; drei vermummte Personen, die vom Kapitän geschickt worden seien, hätten ihn verfolgt und angegriffen. Eine der drei Personen habe mit einem Messer auf ihn eingestochen und ihn an der linken Schulter verletzt. Diesbezüglich habe er in der ersten Anhörung hingegen angegeben, der Kapitän selbst habe ihn überfahren wollen. In diesem Zusammenhang habe er dort ausgeführt, der Kapitän habe ihn an der Schulter, am Bein und am Gesicht verletzt. In der Folge sei er von der vom Kapitän beauftragten Gruppe angegriffen und mit einer Glasflasche und einer Axt an Schultern und Arm verletzt worden. Daraufhin sei er mit einem Krankenwagen ins Spital gebracht worden. Schliesslich habe er im Rahmen der ersten Befra- gung zu Protokoll gegeben, er sei nach dem Überfall ins Spital gebracht worden, wo die Wunde genäht worden sei. In der Zweitanhörung habe er plötzlich von ungleich schwereren Verletzungen berichtet und ausgeführt, er sei ins Koma gefallen und 15 Tage im Spital gewesen. In der Folge sei er krankgeschrieben worden, habe jedoch weiterhin Briefe geschrieben. Er sei schliesslich von einem Psychiater zu 20% krankgeschrieben und später entlassen worden, wogegen er vergebens Beschwerde eingereicht habe. Danach sei er bedroht worden, wobei unklar geblieben sei, wer ihn bedroht haben solle und wie diese Drohungen konkret ausgesehen haben sollen. Nachdem er Vorladungen vor Gericht erhalten habe, habe er keine andere Lösung als die Ausreise gesehen.
D-6380/2023 Seite 8 Das SEM stellte fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Überfall würden sich in Bezug auf die Täterschaft, das Tatvorgehen sowie die erlit- tenen Verletzungen unterscheiden. Insgesamt seien gewisse Vorbringen nur in der ersten Anhörung erwähnt worden, andere erst in der zweiten Anhörung. Insgesamt vermöchten die Vorbringen des Beschwerdeführers, die zudem widersprüchlich ausgefallen seien, den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nach seiner Entlassung für seinen Vater, der Bauer sei, gearbeitet, wobei jedoch sowohl er als auch sein Vater krank seien und das Grundstück nicht ausreiche, um die ganze Familie zu versorgen, sprach die Vorinstanz die Asylrelevanz ab. Schliesslich hielt das SEM fest, dass auch der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei. In Algerien sei die Behandlung der vom Beschwerdeführer gelten gemachten Schulter- und Prostataproble- men möglich. Bei psychischen Problemen stünde des Weiteren eine Viel- zahl stationärer und ambulanter Einrichtungen zur Verfügung.
E. 4.3 In der Beschwerde entgegnet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, das SEM habe den Sachverhalt zwar grundsätzlich korrekt erstellt, jedoch sei er entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nie formell aus dem Dienst der Gendarmerie entlassen worden, sondern lediglich krankge- schrieben gewesen. Es treffe zwar zu, dass er an verschiedenen Stellen im Protokoll das Wort «entlassen» gebraucht habe, womit aber der «vo- rübergehende krankheitsbedingte Dispens vom Dienst» gemeint gewesen sei. Das SEM habe sodann im Asylentscheid keines der verschiedenen von ihm eingereichten Beweismittel berücksichtigt. Insbesondere die Vor- ladung des Verteidigungsministeriums, welche seine Vorbringen in Bezug auf die Verfolgung durch die algerischen Behörden stütze, sei weder im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit noch des Wegweisungsvollzugs gewürdigt worden. Damit habe das SEM seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 29-33a VwVG verletzt. Weiter habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie gestützt auf seine Aussagen davon ausgegangen sei, er sei formell aus dem Dienst entlassen worden. Seine Aussagen seien diesbezüglich keineswegs eindeutig gewesen und die Fachspezialistin selbst habe «bis zum Schluss der Anhörung nicht überzeugt» davon ge- wirkt, dass er effektiv aus dem Dienst entlassen worden sei. Vor diesem Hintergrund wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, weitere Abklärun-
D-6380/2023 Seite 9 gen in Bezug auf seine allfällige Entlassung vorzunehmen. Nachdem er folglich zum Zeitpunkt der Ausreise noch bei der Gendarmerie «tätig» ge- wesen sei, habe er sich der Desertion schuldig gemacht. Aus diesem Grund sei er aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu- mindest vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, zumal ihm bei einer Rück- kehr eine mehrjährige Haftstrafe drohe und die Haftbedingungen in algeri- schen Gefängnissen prekär seien. Es komme zu Körperstrafen und die Gesundheitsversorgung sei nicht gewährleistet. Da er an Prostata-, Nieren- und Schulterbeschwerden leide sowie psychisch angeschlagen sei, würde eine Haftstrafe zu einem mit Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) nicht vereinbaren Leid führen. Obwohl seine Ausreise bereits einige Zeit zurückliege, werde er nach wie vor gesucht, was durch die mit der Beschwerde eingereichte Vorladung vom (…) 2023 belegt werde, die er sich in der Zwischenzeit aus Algerien habe schicken lassen. Unabhängig davon, ob diese Vorladung im Zusammenhang mit der Offenlegung der Korruption innerhalb der algerischen Gendarmerie oder der Desertion stehe, sei er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland einer Verfolgung ausgesetzt, die mit Art. 3 EMRK unvereinbar wäre.
E. 4.4 In ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz in Bezug auf die gerügte Nichtberücksichtigung der von ihm eingereichten Beweismittel darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner sich stark widersprechenden Vorbringen die Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Es bleibe unklar, inwiefern die Beweismittel die stark divergierenden Vorbringen überhaupt hätten stützten können. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln um leicht fälschbare und käufliche Dokumente handle, deren Beweiswert entsprechend gering sei.
E. 4.5 In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer vor, der Argumentation des SEM könne nicht gefolgt werden: Die Nichtberücksichtigung von ein- gereichten Beweismitteln ohne die Feststellung eines formellen Mangels, der die Fälschung der Dokumente belegen würde, verletze nicht nur den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sondern auch Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). Die Argumentation der Vorinstanz hätte zur Folge, dass bei allen in Algerien ausgestellten Dokumenten die Vermutung bestünde, sie seien gefälscht. Sämtliche von ihm eingereichte Beweismittel seien echt.
D-6380/2023 Seite 10
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, das SEM habe die von ihm eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfü- gung nicht berücksichtigt, den Sachverhalt unvollständig festgestellt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten.
E. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 5.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Nicht erfor- derlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 5.4 Zur vorgebrachten formellen Rüge im Zusammenhang mit den einge- reichten Beweismitteln hielt das SEM in seiner Vernehmlassung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien stark widersprüchlich ausgefal- len und es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beweismittel zu einer anderen Beurteilung seines Asylgesuchs hätten führen können. Der Beschwerde- führer erhielt in der Folge Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen der Replik. Soweit in der unterlassenen Berücksichtigung der Beweismittel ein Verfahrensfehler erkennbar war, ist dieser damit im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens als geheilt zu erachten, zumal der Beschwerdeführer (auch) in der Replik nicht darlegte, weshalb und inwiefern die Beweismittel
D-6380/2023 Seite 11
– im Lichte der gewichtigen Widersprüche in seinen Aussagen – geeignet wären, zu einer anderen Einschätzung in Bezug auf seine Asylgründe zu gelangen (vgl. Art. 8 AsylG). Zudem kommt dem Gericht vorliegend die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwen- dung zu (vgl. zu den Voraussetzungen der Heilung einer Gehörsverlet- zung: BVGE 2015/10 E. 7.1). Die Rüge erweist sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.5 Das Gericht stellt ferner fest, dass sich aus den Anhörungsprotokollen
– entgegen der Beschwerdevorbringen (Beschwerde, S. 4) – auch nicht ergibt, dass es zu Übersetzungsproblemen gekommen wäre. Vielmehr hat der Beschwerdeführer jeweils zu Beginn der beiden Anhörungen angege- ben, die dolmetschende Person «gut, normal» respektive «gut» zu verste- hen und die Protokolle nach der Rückübersetzung jeweils mit seiner Un- terschrift bestätigt (vgl. SEM-Akten […]34/22, F 2 und […]14/13, F 1).
E. 5.6 Schliesslich ist auch der Einwand unbehelflich, wonach die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers nicht habe davon aus- gehen dürfen, dass dieser formell aus dem Dienst entlassen worden sei, weil seine Aussagen diesbezüglich nicht eindeutig gewesen seien und das SEM verpflichtet gewesen wäre, weitere Abklärungen in Bezug auf eine allfällige Entlassung vorzunehmen (Beschwerde, S. 6). Einerseits ist da- rauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift nicht darlegt, welche weiteren Abklärungen die Vorinstanz hätte tätigen müssen. Anderseits wäre ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens of- fengestanden, Beweismittel oder detaillierte Ausführungen in Bezug auf seine Entlassung aus dem Dienst einzureichen, was er unterlassen hat. Zudem stellt das Gericht nach Durchsicht der Akten fest, dass der Be- schwerdeführer anlässlich der Anhörungen wiederholt zu Protokoll gege- ben hat, aus dem Dienst entlassen worden zu sein (vgl. SEM-Akten […]34/22 F 49, 89, 103 f., 116, 121, 142) und auch entsprechende Beweis- mittel eingereicht hat (vgl. SEM-Akte […]26/8: «[1] Arbeitszeugnis der al- gerischen Polizei, welches benutzt wurde, um ihn vom Dienst zu entlas- sen» und «[5] Arztbericht über die psychische Verfassung des Gesuchstel- lers. Diese Berichte wurden benutzt, um ihn vom Dienst zu entlassen»). Die Rüge ist vielmehr als nachgeschoben zu erachten. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist folglich nicht ersichtlich.
D-6380/2023 Seite 12
E. 5.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als – zum Ur- teilszeitpunkt – unbegründet und es besteht kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
E. 6 Der verbeiständete Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde – nebst der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen den vorgebrachten formellen Rügen (vgl. E. 5 hiervor) – einzig die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt. Die verweigerte Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft sowie die Ablehnung des Asylgesuchs (vgl. Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung) wurden nicht angefochten (vgl. zur Be- stimmtheit von Rechtsbegehren: WIEDERKEHR, Öffentliches Verfahrens- recht, 2. Aufl., Bern 2022, S. 242). Die Frage der Flüchtlingseigenschaft wird – soweit geboten – in der Folge im Rahmen der Zulässigkeit des Weg- weisungsvollzugs geprüft (vgl. E. 8.2 hiernach).
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
D-6380/2023 Seite 13
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er- niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Vorliegend schliesst sich das Gericht der Einschätzung der Vor- instanz in Bezug auf die fehlende Glaubhaftigkeit der stark divergierenden Vorbringen des Beschwerdeführers an. Zur Vermeidung von Wiederholun- gen kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen wer- den (vgl. dort. Pt. II). Der Beschwerdeführer selbst hat sich denn auch we- der in der Beschwerde noch in der Replik zur Glaubhaftigkeit respektive zu den offensichtlichen Widersprüchen in seinen Aussagen geäussert. Eben- falls hat er zu keinem Zeitpunkt vertieft zum genauen Inhalt und Kontext der eingereichten Beweismittel Stellung genommen, die sich teilweise auch als schwer lesbar erweisen (vgl. Art. 8 AsylG). Auch die diesbezügli- chen Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörungen sind äussert oberflächlich und teils verworren und tragen nicht zur Klärung de- ren Inhalts oder deren Kontextualisierung bei (vgl. beispielsweise SEM- Akte […]14/13, F 24-26 und SEM-Akte […]34/22, F 27, 28, 44 ff., 95–97, 106 ff., 137 ff.). Die vagen Angaben zu den Beweismitteln vermögen weder an der Einschätzung bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen etwas zu ändern noch ergeben sich daraus sonstige Hinweise auf einen flücht- lingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt oder eine drohende Verletzung der zitierten Rechtsnormen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer in der Zwischenverfügung vom 29. November 2023 explizit aufgefordert, sich zum mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel zu äussern, ist dieser Aufforderung indessen aber nicht nachgekommen. Nachdem der Be- schwerdeführer keinerlei weiteren Angaben zum Dokument, das am rech- ten Rand zudem abgeschnitten und mithin (teilweise) unleserlich ist, ge- macht hat, ist auch dieses nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen.
D-6380/2023 Seite 14 Da es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma- chen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung im vorliegenden Verfahren – wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde- führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, zum Zeitpunkt seiner Aus- reise der Gendarmerie angehört zu haben, weshalb er sich der Desertion schuldig gemacht habe, ist Folgendes festzuhalten: Das Beschwerdevor- bringen, wonach der Beschwerdeführer nicht aus der Gendarmerie entlas- sen, sondern dieser Aspekt in den Anhörungen (mehrmals) missverstan- den respektive falsch übersetzt worden sei, vermag nicht zu überzeugen (vgl. auch E. 5.6 hiervor). So hat der Beschwerdeführer namentlich auch explizit angegeben, im Jahr 2020 eine «Radiation» erhalten zu haben, was bedeute, dass er nicht mehr bei der Gendarmerie gewesen sei (vgl. SEM- Akte […]14/13, F 64, 66; vgl. auch SEM-Akte […]34/22, F 149). Im Übrigen reicht – bei rein hypothetischer Glaubhaftigkeit der Desertion – der blosse Verweis des Beschwerdeführers auf eine allfällige Haftstrafe und die schlechten Haftbedingungen in Algerien sowie seinen Gesundheitszustand (vgl. Beschwerde, S. 7 f.) vorliegend nicht aus, eine konkrete Gefahr nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm im Fall einer Rückweisung nach Algerien dort Folter oder unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive Art. 1 FoK drohen würde. Im Ergebnis ist es ihm somit nicht gelungen, ein «real risk» im Zusammenhang mit der angebli- chen Desertion nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das Gesagte gilt auch für die angebliche Aufdeckung von Korruption innerhalb der Gendar- merie. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
D-6380/2023 Seite 15 Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen.
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumut- bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her- kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
E. 8.3.2 Gemäss konstanter Praxis ist in Algerien nicht von einer Situation all- gemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-311/2024 vom 25. Januar 2024 E. 7.5 und E-380/2024 vom 24. Januar 2024 E. 9.3.1).
E. 8.3.3 Bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen (vgl. dort. Pt. III. 2.), denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst.
E. 8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten so- wohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 8.4 Nachdem es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), ist der Vollzug auch als möglich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen.
E. 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut- bar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
D-6380/2023 Seite 16
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung mit Verfügung vom 29. November 2023 gutgeheis- sen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gutgeheis- sen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen praxisge- mäss ein Stundenansatz von Fr. 100.– bis 150.– vorzusehen ist. Die Rechtsvertreterin hat eine Kostennote in der Höhe von gesamthaft Fr. 2440.– zu den Akten gereicht, zusammengesetzt aus 12 Stunden Ar- beitsaufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– zuzüglich Fr. 40.– Spesen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist vorab der Stundenansatz auf Fr. 150.– festzulegen. Auch der ausgewiesene zeitliche Aufwand – insbesondere für das Verfas- sen der Beschwerde – ist als deutlich überhöht einzustufen und deshalb angemessen zu kürzen. Der Rechtsvertreterin ist vom Bundesverwaltungs- gericht ein Honorar im Umfang von Fr. 750.– (inkl. Auslagen und ohne Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
D-6380/2023 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Lea Fritsche, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 750.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Giulia Marelli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6380/2023 Urteil vom 21. März 2024 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Giulia Marelli. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch MLaw Lea Fritsche, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger aus B._______, ersuchte am 17. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl. B. Am 8. Dezember 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm im Bundesasylzentrum (BAZ) Zürich zugewiesene Rechtsvertretung. C. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) führte am 12. Dezember 2022 mit dem Beschwerdeführer eine Anhörung zu seinen Asylgründen durch. D. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 20. Dezember 2022 dem Kanton Zürich zugewiesen. E. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer nebst einer Kopie seiner Identitätskarte folgende Beweismittel in Kopie zu den Akten:
- Ärztliches Schreiben vom (...) 2020 (Beweismittel [BM] Nr. 1);
- Schreiben/Arztbericht des Verteidigungsministeriums vom (...) 2020 (BM Nr. 2);
- Schreiben einer algerischen Behörde vom (...) 2020 (BM Nr. 3);
- Schreiben eines Psychiaters vom (...) 2020 (BM Nr. 4);
- Fotos der Verletzungen des Beschwerdeführers (BM Nr. 5);
- Ärztliches Schreiben vom (...) 2021 (BM Nr. 6);
- Arztbericht (Datum unleserlich/nicht angegeben; BM Nr. 7);
- Versicherungskarte des Gesuchstellers (BM Nr. 8);
- Diplom betreffend die Arbeit des Beschwerdeführers (Datum unleserlich; BM Nr. 9). F. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung die Niederlegung ihres Mandats. G. Mit Schreiben vom 6. März 2023 gab die Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende unter Beilage einer Vollmacht vom 27. Februar 2023 die Übernahme des Mandats in Bezug auf den Beschwerdeführer bekannt. H. Mit Schreiben vom 5. April 2023 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel in Kopie zu den Akten:
- Arbeitszeugnis der algerischen Polizei vom (...) 2020;
- Dienstliche Krankenakte (Datum unleserlich/nicht angegeben);
- Arztbericht vom (...) 2018;
- Vorladung vom (...) 2022;
- Schreiben/Arztbericht des Verteidigungsministeriums vom (...) 2020 (BM Nr. 2). I. Mit Schreiben vom 24. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer drei Fotos (in Kopie) ein mit der Angabe, diese zeigten ihn in Polizeiuniform. J. Am 29. August 2023 wurde der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. K. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 (eröffnet am 19. Oktober 2023) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. L. Mit Eingabe vom 16. November 2023 (recte: 20. November 2023; Aufgabedatum bei der Schweizerischen Post; Eingangsdatum: 21. November 2023) liess der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und «zwecks weiterer Abklärungen zur Neubeurteilung» an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. M. Mit Schreiben vom 21. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde bestätigt. N. N.a Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses und setzte MLaw Lea Fritsche als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. N.b Das SEM liess sich mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 vernehmen. N.c Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 17. Januar 2024 innert erstreckter Frist Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer brachte in Bezug auf seine Asylgründe im Wesentlichen vor, er habe sich im Jahr 20(...) der Gendarmerie angeschlossen und dort den Grad eines (...) erlangt. Nach einem (...)monatigen Stage habe er während (...) Jahren und (...) Monaten für die Gendarmerie gearbeitet. Nach seiner Verlegung nach C._______ habe er Probleme mit seinem Kapitän bekommen; dieser habe ihn aus rassistischen Beweggründen vor allen erniedrigt und ihn gegen seinen Willen Arbeiten ausführen lassen. Nachdem Schmuggler ihm angeboten hätten, für sie zu arbeiten, habe er dies dem Kapitän mitgeteilt und dabei festgestellt, dass dieser mit den Schmugglern kooperiere, während er selbst die Zusammenarbeit verweigert habe. Der Kapitän beziehungsweise drei vermummte Personen hätten ihn deshalb mit dem Auto überfahren wollen, wobei er an der Schulter beziehungsweise an Schulter und Ellbogen verletzt worden sei. Ausserdem sei eine Gruppe beauftragt worden, ihn mit einer Axt zu verletzen. Daraufhin habe er einen Rapport ausstellen lassen und sich an den Colonel gewendet. Dieser habe indessen seine Anzeige nicht entgegengenommen. Schliesslich habe er - wie es ihm mitgeteilt worden sei - einen Psychiater kontaktiert, der ihn zu 20% krankgeschrieben habe, wobei er vergeblich versucht habe, das Gutachten anzufechten. In der Folge sei Druck auf ihn ausgeübt worden, da man ihn habe aus dem Dienst entlassen oder vor Gericht bringen wollen. Wäre er in Algerien geblieben, hätte man ihn entweder ins Gefängnis gebracht oder getötet. Zudem sei es ihm aufgrund seiner Krankschreibung zu 20% nicht möglich gewesen, eine Arbeit zu finden. Das Grundstück des Vaters sei zu klein, um damit die ganze Familie zu ernähren. In Absprache mit seiner Mutter habe er sich deshalb zur Ausreise entschieden und sei im Jahr 2022 illegal nach Spanien gelangt, von wo aus er über Frankreich in die Schweiz gereist sei. 4.2 Das SEM führt zur Begründung des Asylentscheids im Wesentlichen aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien vage, substanzlos und widersprüchlich ausgefallen. Er sei zweimal ausführlich zu seinen Asylgründen befragt worden und habe dabei zwei unterschiedliche Geschichten präsentiert. So habe er im Rahmen der ersten Anhörung vorgebracht, er habe während seiner Zeit bei der Gendarmerie in C._______ einen Konflikt mit seinem Vorgesetzten, dem Kapitän, gehabt. Er habe sich mehrmals mit diesem gestritten und der Kapitän habe in den Rapporten jeweils zu Unrecht geschrieben, der Beschwerdeführer würde die Uniform nicht korrekt tragen und sei in Auseinandersetzungen mit seinen Kollegen verwickelt. Zudem habe der Kapitän ihn aufgefordert, die Haare komplett zu rasieren und er habe allgemein das Gefühl gehabt, der Kapitän bevorzuge Personen aus D._______, während er aus dem (...) des Landes stammte. Einmal habe der Kapitän ihn ins Gesicht geschlagen, woraufhin er zurückgeschlagen habe. Der Kapitän habe nach diesem Vorfall entgegen der Regeln nicht die Brigade benachrichtigt, sondern den Beschwerdeführer in sein Büro gebracht und umarmt. Daraufhin habe der Beschwerdeführer geweint und seinem Kapitän verziehen. Letzterer sei hingegen nachtragend gewesen und habe ihm nicht verziehen. In der zweiten Anhörung habe der Beschwerdeführer in Bezug auf die Ursache der Probleme indessen erklärt, seine Aufgabe sei es gewesen, die Grenze zwischen Algerien, Libyen und Tunesien zu bewachen. Dabei hätten Drogenschmuggler ihm eine grosse Summe Geld angeboten, wenn er für sie gearbeitet hätte, was er abgelehnt habe. Er habe dies seinem Kapitän und dem Kommandanten gemeldet, wobei seine Briefe unbeantwortet geblieben seien. Daraufhin habe er festgestellt, dass sein Kapitän Beziehungen zu den Kriminellen pflege. Eines Tages sei er von einem Auto angefahren worden; drei vermummte Personen, die vom Kapitän geschickt worden seien, hätten ihn verfolgt und angegriffen. Eine der drei Personen habe mit einem Messer auf ihn eingestochen und ihn an der linken Schulter verletzt. Diesbezüglich habe er in der ersten Anhörung hingegen angegeben, der Kapitän selbst habe ihn überfahren wollen. In diesem Zusammenhang habe er dort ausgeführt, der Kapitän habe ihn an der Schulter, am Bein und am Gesicht verletzt. In der Folge sei er von der vom Kapitän beauftragten Gruppe angegriffen und mit einer Glasflasche und einer Axt an Schultern und Arm verletzt worden. Daraufhin sei er mit einem Krankenwagen ins Spital gebracht worden. Schliesslich habe er im Rahmen der ersten Befragung zu Protokoll gegeben, er sei nach dem Überfall ins Spital gebracht worden, wo die Wunde genäht worden sei. In der Zweitanhörung habe er plötzlich von ungleich schwereren Verletzungen berichtet und ausgeführt, er sei ins Koma gefallen und 15 Tage im Spital gewesen. In der Folge sei er krankgeschrieben worden, habe jedoch weiterhin Briefe geschrieben. Er sei schliesslich von einem Psychiater zu 20% krankgeschrieben und später entlassen worden, wogegen er vergebens Beschwerde eingereicht habe. Danach sei er bedroht worden, wobei unklar geblieben sei, wer ihn bedroht haben solle und wie diese Drohungen konkret ausgesehen haben sollen. Nachdem er Vorladungen vor Gericht erhalten habe, habe er keine andere Lösung als die Ausreise gesehen. Das SEM stellte fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Überfall würden sich in Bezug auf die Täterschaft, das Tatvorgehen sowie die erlittenen Verletzungen unterscheiden. Insgesamt seien gewisse Vorbringen nur in der ersten Anhörung erwähnt worden, andere erst in der zweiten Anhörung. Insgesamt vermöchten die Vorbringen des Beschwerdeführers, die zudem widersprüchlich ausgefallen seien, den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nach seiner Entlassung für seinen Vater, der Bauer sei, gearbeitet, wobei jedoch sowohl er als auch sein Vater krank seien und das Grundstück nicht ausreiche, um die ganze Familie zu versorgen, sprach die Vorinstanz die Asylrelevanz ab. Schliesslich hielt das SEM fest, dass auch der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei. In Algerien sei die Behandlung der vom Beschwerdeführer gelten gemachten Schulter- und Prostataproblemen möglich. Bei psychischen Problemen stünde des Weiteren eine Vielzahl stationärer und ambulanter Einrichtungen zur Verfügung. 4.3 In der Beschwerde entgegnet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, das SEM habe den Sachverhalt zwar grundsätzlich korrekt erstellt, jedoch sei er entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nie formell aus dem Dienst der Gendarmerie entlassen worden, sondern lediglich krankgeschrieben gewesen. Es treffe zwar zu, dass er an verschiedenen Stellen im Protokoll das Wort «entlassen» gebraucht habe, womit aber der «vorübergehende krankheitsbedingte Dispens vom Dienst» gemeint gewesen sei. Das SEM habe sodann im Asylentscheid keines der verschiedenen von ihm eingereichten Beweismittel berücksichtigt. Insbesondere die Vorladung des Verteidigungsministeriums, welche seine Vorbringen in Bezug auf die Verfolgung durch die algerischen Behörden stütze, sei weder im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit noch des Wegweisungsvollzugs gewürdigt worden. Damit habe das SEM seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 29-33a VwVG verletzt. Weiter habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie gestützt auf seine Aussagen davon ausgegangen sei, er sei formell aus dem Dienst entlassen worden. Seine Aussagen seien diesbezüglich keineswegs eindeutig gewesen und die Fachspezialistin selbst habe «bis zum Schluss der Anhörung nicht überzeugt» davon gewirkt, dass er effektiv aus dem Dienst entlassen worden sei. Vor diesem Hintergrund wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen in Bezug auf seine allfällige Entlassung vorzunehmen. Nachdem er folglich zum Zeitpunkt der Ausreise noch bei der Gendarmerie «tätig» gewesen sei, habe er sich der Desertion schuldig gemacht. Aus diesem Grund sei er aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zumindest vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, zumal ihm bei einer Rückkehr eine mehrjährige Haftstrafe drohe und die Haftbedingungen in algerischen Gefängnissen prekär seien. Es komme zu Körperstrafen und die Gesundheitsversorgung sei nicht gewährleistet. Da er an Prostata-, Nieren- und Schulterbeschwerden leide sowie psychisch angeschlagen sei, würde eine Haftstrafe zu einem mit Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) nicht vereinbaren Leid führen. Obwohl seine Ausreise bereits einige Zeit zurückliege, werde er nach wie vor gesucht, was durch die mit der Beschwerde eingereichte Vorladung vom (...) 2023 belegt werde, die er sich in der Zwischenzeit aus Algerien habe schicken lassen. Unabhängig davon, ob diese Vorladung im Zusammenhang mit der Offenlegung der Korruption innerhalb der algerischen Gendarmerie oder der Desertion stehe, sei er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland einer Verfolgung ausgesetzt, die mit Art. 3 EMRK unvereinbar wäre. 4.4 In ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz in Bezug auf die gerügte Nichtberücksichtigung der von ihm eingereichten Beweismittel darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner sich stark widersprechenden Vorbringen die Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Es bleibe unklar, inwiefern die Beweismittel die stark divergierenden Vorbringen überhaupt hätten stützten können. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln um leicht fälschbare und käufliche Dokumente handle, deren Beweiswert entsprechend gering sei. 4.5 In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer vor, der Argumentation des SEM könne nicht gefolgt werden: Die Nichtberücksichtigung von eingereichten Beweismitteln ohne die Feststellung eines formellen Mangels, der die Fälschung der Dokumente belegen würde, verletze nicht nur den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sondern auch Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). Die Argumentation der Vorinstanz hätte zur Folge, dass bei allen in Algerien ausgestellten Dokumenten die Vermutung bestünde, sie seien gefälscht. Sämtliche von ihm eingereichte Beweismittel seien echt. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, das SEM habe die von ihm eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt, den Sachverhalt unvollständig festgestellt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.4 Zur vorgebrachten formellen Rüge im Zusammenhang mit den eingereichten Beweismitteln hielt das SEM in seiner Vernehmlassung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien stark widersprüchlich ausgefallen und es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beweismittel zu einer anderen Beurteilung seines Asylgesuchs hätten führen können. Der Beschwerdeführer erhielt in der Folge Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen der Replik. Soweit in der unterlassenen Berücksichtigung der Beweismittel ein Verfahrensfehler erkennbar war, ist dieser damit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als geheilt zu erachten, zumal der Beschwerdeführer (auch) in der Replik nicht darlegte, weshalb und inwiefern die Beweismittel - im Lichte der gewichtigen Widersprüche in seinen Aussagen - geeignet wären, zu einer anderen Einschätzung in Bezug auf seine Asylgründe zu gelangen (vgl. Art. 8 AsylG). Zudem kommt dem Gericht vorliegend die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zu (vgl. zu den Voraussetzungen der Heilung einer Gehörsverletzung: BVGE 2015/10 E. 7.1). Die Rüge erweist sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.5 Das Gericht stellt ferner fest, dass sich aus den Anhörungsprotokollen - entgegen der Beschwerdevorbringen (Beschwerde, S. 4) - auch nicht ergibt, dass es zu Übersetzungsproblemen gekommen wäre. Vielmehr hat der Beschwerdeführer jeweils zu Beginn der beiden Anhörungen angegeben, die dolmetschende Person «gut, normal» respektive «gut» zu verstehen und die Protokolle nach der Rückübersetzung jeweils mit seiner Unterschrift bestätigt (vgl. SEM-Akten [...]34/22, F 2 und [...]14/13, F 1). 5.6 Schliesslich ist auch der Einwand unbehelflich, wonach die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers nicht habe davon ausgehen dürfen, dass dieser formell aus dem Dienst entlassen worden sei, weil seine Aussagen diesbezüglich nicht eindeutig gewesen seien und das SEM verpflichtet gewesen wäre, weitere Abklärungen in Bezug auf eine allfällige Entlassung vorzunehmen (Beschwerde, S. 6). Einerseits ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift nicht darlegt, welche weiteren Abklärungen die Vorinstanz hätte tätigen müssen. Anderseits wäre ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens offengestanden, Beweismittel oder detaillierte Ausführungen in Bezug auf seine Entlassung aus dem Dienst einzureichen, was er unterlassen hat. Zudem stellt das Gericht nach Durchsicht der Akten fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen wiederholt zu Protokoll gegeben hat, aus dem Dienst entlassen worden zu sein (vgl. SEM-Akten [...]34/22 F 49, 89, 103 f., 116, 121, 142) und auch entsprechende Beweismittel eingereicht hat (vgl. SEM-Akte [...]26/8: «[1] Arbeitszeugnis der algerischen Polizei, welches benutzt wurde, um ihn vom Dienst zu entlassen» und «[5] Arztbericht über die psychische Verfassung des Gesuchstellers. Diese Berichte wurden benutzt, um ihn vom Dienst zu entlassen»). Die Rüge ist vielmehr als nachgeschoben zu erachten. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist folglich nicht ersichtlich. 5.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als - zum Urteilszeitpunkt - unbegründet und es besteht kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 6. Der verbeiständete Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde - nebst der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen den vorgebrachten formellen Rügen (vgl. E. 5 hiervor) - einzig die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt. Die verweigerte Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ablehnung des Asylgesuchs (vgl. Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung) wurden nicht angefochten (vgl. zur Bestimmtheit von Rechtsbegehren: Wiederkehr, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Bern 2022, S. 242). Die Frage der Flüchtlingseigenschaft wird - soweit geboten - in der Folge im Rahmen der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft (vgl. E. 8.2 hiernach).
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Vorliegend schliesst sich das Gericht der Einschätzung der Vorinstanz in Bezug auf die fehlende Glaubhaftigkeit der stark divergierenden Vorbringen des Beschwerdeführers an. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden (vgl. dort. Pt. II). Der Beschwerdeführer selbst hat sich denn auch weder in der Beschwerde noch in der Replik zur Glaubhaftigkeit respektive zu den offensichtlichen Widersprüchen in seinen Aussagen geäussert. Ebenfalls hat er zu keinem Zeitpunkt vertieft zum genauen Inhalt und Kontext der eingereichten Beweismittel Stellung genommen, die sich teilweise auch als schwer lesbar erweisen (vgl. Art. 8 AsylG). Auch die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörungen sind äussert oberflächlich und teils verworren und tragen nicht zur Klärung deren Inhalts oder deren Kontextualisierung bei (vgl. beispielsweise SEM-Akte [...]14/13, F 24-26 und SEM-Akte [...]34/22, F 27, 28, 44 ff., 95-97, 106 ff., 137 ff.). Die vagen Angaben zu den Beweismitteln vermögen weder an der Einschätzung bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen etwas zu ändern noch ergeben sich daraus sonstige Hinweise auf einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt oder eine drohende Verletzung der zitierten Rechtsnormen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer in der Zwischenverfügung vom 29. November 2023 explizit aufgefordert, sich zum mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel zu äussern, ist dieser Aufforderung indessen aber nicht nachgekommen. Nachdem der Beschwerdeführer keinerlei weiteren Angaben zum Dokument, das am rechten Rand zudem abgeschnitten und mithin (teilweise) unleserlich ist, gemacht hat, ist auch dieses nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Da es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, zum Zeitpunkt seiner Ausreise der Gendarmerie angehört zu haben, weshalb er sich der Desertion schuldig gemacht habe, ist Folgendes festzuhalten: Das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer nicht aus der Gendarmerie entlassen, sondern dieser Aspekt in den Anhörungen (mehrmals) missverstanden respektive falsch übersetzt worden sei, vermag nicht zu überzeugen (vgl. auch E. 5.6 hiervor). So hat der Beschwerdeführer namentlich auch explizit angegeben, im Jahr 2020 eine «Radiation» erhalten zu haben, was bedeute, dass er nicht mehr bei der Gendarmerie gewesen sei (vgl. SEM-Akte [...]14/13, F 64, 66; vgl. auch SEM-Akte [...]34/22, F 149). Im Übrigen reicht - bei rein hypothetischer Glaubhaftigkeit der Desertion - der blosse Verweis des Beschwerdeführers auf eine allfällige Haftstrafe und die schlechten Haftbedingungen in Algerien sowie seinen Gesundheitszustand (vgl. Beschwerde, S. 7 f.) vorliegend nicht aus, eine konkrete Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm im Fall einer Rückweisung nach Algerien dort Folter oder unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive Art. 1 FoK drohen würde. Im Ergebnis ist es ihm somit nicht gelungen, ein «real risk» im Zusammenhang mit der angeblichen Desertion nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das Gesagte gilt auch für die angebliche Aufdeckung von Korruption innerhalb der Gendarmerie. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 8.3.2 Gemäss konstanter Praxis ist in Algerien nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-311/2024 vom 25. Januar 2024 E. 7.5 und E-380/2024 vom 24. Januar 2024 E. 9.3.1). 8.3.3 Bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen (vgl. dort. Pt. III. 2.), denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. 8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Nachdem es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), ist der Vollzug auch als möglich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen. 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 29. November 2023 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 100.- bis 150.- vorzusehen ist. Die Rechtsvertreterin hat eine Kostennote in der Höhe von gesamthaft Fr. 2440.- zu den Akten gereicht, zusammengesetzt aus 12 Stunden Arbeitsaufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- zuzüglich Fr. 40.- Spesen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist vorab der Stundenansatz auf Fr. 150.- festzulegen. Auch der ausgewiesene zeitliche Aufwand - insbesondere für das Verfassen der Beschwerde - ist als deutlich überhöht einzustufen und deshalb angemessen zu kürzen. Der Rechtsvertreterin ist vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar im Umfang von Fr. 750.- (inkl. Auslagen und ohne Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Lea Fritsche, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 750.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Giulia Marelli