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E-20/2026

E-20/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-30 · Deutsch CH

Datenschutz

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 21. September 2025 um Asyl in der Schweiz nach. Im dem von ihm unterzeichneten Personalienblatt ist als sein Geburtsdatum der (…) vermerkt. Als Beweismittel gab er die Fotogra- fie seiner Tazkera zu den Akten, welche als Geburtsdatum den (…) festhält. A.b Am 27. Oktober 2025 fand die Erstbefragung für unbegleitete Minder- jährige statt (EB UMA), anlässlich welcher der Beschwerdeführer erklärte, in seiner Tazkera sei der (…) als sein Geburtsdatum vermerkt. Dazu führte er aus, er habe das Personalienblatt nicht selbst ausgefüllt, sondern dies habe eine Farsi sprechende Person für ihn gemacht, wobei die Verständi- gung nicht ganz einwandfrei gewesen sei. Er kenne sein Geburtsdatum gemäss afghanischem Kalender nicht, er wisse jedoch von seinem Onkel, dass er (…) Jahre alt sei. Er habe keine Schule beziehungsweise nur eine Koranschule besucht. Im Alter von (…) Jahren habe er Afghanistan verlas- sen und zuletzt mit seinem Onkel in B._______ (Pakistan) gelebt. Im Jahre 20(…) habe er zusammen mit seinem Onkel in Afghanistan die Tazkera für ihn ausstellen lassen. Der Onkel habe dies veranlasst, um ihn nach Europa zu schicken. A.c Im Auftrag der Vorinstanz erstellte das Institut für Rechtsmedizin der (…) am 4. November 2025 ein Altersgutachten. Dieses hält in der zusam- menfassenden Beurteilung als Fazit fest, beim Beschwerdeführer lasse sich die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen. Die Minderjäh- rigkeit sei möglich und das Mindestalter betrage (…) Jahre. A.d Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. Dezember 2025 erklärte der Beschwerdeführer, der Onkel habe ihm vor der Ausreise ge- sagte, er sei (…) Jahre alt. Sodann wurde ihm das rechtliche Gehör zur Absicht des SEM eingeräumt, das Geburtsdatum im Zentralen Migrati- onsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) festzusetzen. Dazu machte der Beschwerdeführer geltend, er könne nicht lesen und habe das Perso- nalienblatt von einer Farsi sprechenden Person ausfüllen lassen. Dieser habe er gesagt, er sei (…) Jahre alt. Die vom SEM beabsichtigte Anpas- sung erscheine willkürlich, auch weil des Altersgutachten seine Altersan- gaben bestätige. B. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 hielt die Vorinstanz fest, die

E-20/2026 Seite 3 Personendaten des Beschwerdeführers würden im ZEMIS fortan auf A._______ (…) lauten (Dispositivziffer 1). Weiter händigte sie die editions- pflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 2) und entzog einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 3). C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 2. Januar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum ([…]) sei zu berichtigen und auf den (…) anzupassen. Eventualiter sei Ziffer 1 auf- zuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Anpassung des Alters wiederherzustellen und er sei sofort wieder in eine Struktur für unbegleitete minderjährige Asylsuchende zu verlegen. Schliesslich sei ihm die unent- geltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kos- tenvorschusses sei abzusehen. D. Am 23. Januar 2026 betätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be- schwerdeführer den Eingang seines Rechtsmittels.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein Informa- tionssystem zur Bearbeitung von Personendaten im Ausländer- und im Asylbereich (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Infor- mationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]). In diesem Rahmen bearbeitet es auch Begehren um Berich- tigung von Personendaten im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG (SR 235.1). Das diesbezügliche Verfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 41 Abs. 6 DSG; auch Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG zuständige Beschwerdeinstanz gegen entspre- chende vorinstanzliche Verfügungen, zumal keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht

E-20/2026 Seite 4 eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der Berichti- gung von Personendaten im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG).

E. 3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

E. 4 Im vorliegenden Falle, in welchem weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden kann (vgl. nachstehend), beurteilt sich die Berichtigung von ZEMIS-Einträgen mit Bestreitungsvermerk nach der Frage, welche der umstrittenen Perso- nenangaben die wahrscheinlicheren sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-2268/2024 vom 16. Mai 2024, S. 4 m.w.H.).

E. 5 In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz fest, die zu den Akten gegebene Foto einer Tazkera in Papierform (Ausstellungsdatum 10. Okto- ber 2020), mit welcher der Beschwerdeführer seine Identität und nament- lich sein Geburtsdatum belegen wolle, sei nicht fälschungssicher und ver- möge insgesamt keinen rechtsgenüglichen Nachweis zu erbringen. Weiter seien die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Ausstellung der Tazkera im Jahre 20(…) unsubstantiiert. Namentlich er- kläre er, sich an die konkreten Umstände nicht mehr erinnern zu können, obwohl er sich zu diesem Zwecke und trotz angeblicher Gefahr mit seinem Onkel nach Afghanistan begeben haben soll. Soweit er auf das Geburts- datum in der Tazkera verweise, sei festzustellen, dass dieses nicht mit dem festgestellten Mindestalter gemäss Altersuntersuchung übereinstimme. Insbesondere in Betrachtung der Mittelwerte des Altersgutachtens sei die Volljährigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlicher als dessen Minder- jährigkeit.

E. 6 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen ausgeführt, es sei zu be- achten, dass es dem Beschwerdeführer bereits angesichts seiner

E-20/2026 Seite 5 schweren Kindheitserlebnisse nicht leicht falle, sich an Vergangenes zu er- innern oder solches substantiiert wiederzugeben. Sein Alter, welches für ihn bisher keine relevante Rolle gespielt habe, kenne er nur aufgrund der Angaben seiner Angehörigen, zumal er nicht genügend lesen und schrei- ben könne. Dass er Umstände oder Entscheidungen seines Onkels nicht substantiiert beschreiben oder erklären könne, bedeute sodann nicht, dass seine Angaben nicht zutreffend seien. Die Vorinstanz stütze sich ferner im Zusammenhang mit dem Altersgutachten in beliebig anmutender Weise auf Mittelwerte, ohne diesbezüglich eine korrekte Gesamtwertung vorzu- nehmen. Soweit sie Unvereinbarkeiten zwischen dem Altersgutachten und den Angaben in der Tazkera feststelle, sei die Argumentation inkohärent und weise zudem rechnerische Ungenauigkeiten auf. Die von ihr vorge- nommene Anpassung des Geburtsdatums basiere auf nicht nachvollzieh- baren und unkorrekten Abwägungen der Fakten. Für den Fall, dass dem Hauptbegehren nicht entsprochen werden sollte, sei die Sache eventualiter zur korrekten Begründung an die Vor-instanz zurückzuweisen.

E. 7.1 Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Geburtsdatum voneinander abweichende Angaben macht, indem er einmal angibt, er sei am (…) geboren und ein anderes Mal auf die Angabe der Tazkera verweist, welche als Geburtsdatum den (…) festhält. Vor dem Hintergrund des hier einschlägigen Länderkontexts spricht diese Abwei- chung von nur rund zehn Monaten nicht per se dafür, der Beschwerdefüh- rer versuche über sein wahres Alter zu täuschen. Angesichts des Umstan- des, dass in Afghanistan nur ein Bruchteil der Geburten registriert und ent- sprechende Dokumente oftmals erst Jahre später ausgestellten werden (vgl. Reliefweb; Legal documentation and civil registration in Afghanistan Factsheet - November 2024); https://reliefweb.int/report/afghanistan/legal- documentation-and-civil-registration-afghanistan-factsheet-november- 2024#:~:text=Context,with%20reduced%20access%20to%20documenta- tion; abgerufen am 8. Januar 2026), ist es für das Gericht nachvollziehbar, dass sich die Betroffenen über das genaue Geburtsdatum nicht selten keine genaue Rechenschaft ablegen. Im Übrigen wird auch die geltend ge- machte rudimentäre Bildung und die damit einhergehende Schreib- sowie Leseschwäche des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Weiter ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Lebenslauf – Ausreise nach Pakistan als (…)jähriger im Jahre 20(…), Beschaffung der Tazkera im Jahre 20(…) mit (…) Jahren – mit seinem gegenwärtig geltend gemachten Geburtsdatum im Grossen und Ganzen stimmig sind. Auch das Altersgutachten hält fest,

E-20/2026 Seite 6 das vom Beschwerdeführer gestützt auf das Geburtsdatum (…) geltend gemachte Lebensalter sei mit den erhobenen Befunden zu vereinbaren.

E. 7.2 Bei dieser Ausgangslage vermag die Auffassung und Argumentation der Vorinstanz in Bezug auf das Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Dass der Beschwerdeführer gemäss der vorinstanz- lichen Ansicht das Gespräch mit dem Onkel, in welchem dieser ihm das Alter mitgeteilt habe, sowie die Umstände im Zusammenhang mit der Aus- stellung der Tazkera, insbesondere die Reise nach Afghanistan, nicht sub- stantiiert schildern könne, lässt keine relevanten Aussagen über das Ge- burtsdatum zu, umso mehr als er diesbezüglich zu Recht auf sein damals kindliches Alter verweist. Gleiches gilt ferner auch für den Umstand, dass er sich nicht genügend um Kontaktaufnahme mit seinen Angehörigen be- müht haben soll. Allein daraus kann auch nicht – von der Vorinstanz bes- tenfalls implizit angedeutet – geschlossen werden, die Tazkera sei ge- fälscht. Die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei am (…) geboren, stützt sich demnach im Kern allein auf den Umstand, dass gewisse Mittelwerte des Gutachtens – deren Standardabweichung teil- weise bis zu 2.5 Jahre betragen und nur isoliert betrachtet keine relevante Aussage zulassen – bei beziehungsweise über 18 Jahren liegen. Damit setzt sich die Vorinstanz ohne ersichtlichen Grund und in undifferenziert anmutender Weise über das Fazit des Gutachtens hinweg.

E. 7.3 Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelein- gabe geltend macht, er sei am (…) geboren und nicht am (…), wie der Tazkera zu entnehmen sei. Vor dem Hintergrund, dass – wie im vorliegen- den Fall – nachträglich ausgestellte Tazkeras in Bezug auf das Geburtsda- tum oftmals auf einer Schätzung beruhen (vgl. Schweizerische Flüchtlings- hilfe, Bern. Afghanistan: 05.12.2024; https:// www.fluechtlings- hilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderbe- richte/Mittlerer_Osten-_Zentralasien/Afghanistan /241202_AFG_Tazkira.pdf [abgerufen am 08. Januar 2025]) und das Al- tersgutachten seiner Einschätzung, das angegebene Lebensalter sei mög- lich, den (…) zugrunde legt, erscheint dies vorliegend als das wahrschein- lichste Geburtsdatum.

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum ([…]) im Verhältnis zum aktuell im ZEMIS eingetragenen ([…]) als das wahrscheinlichere zu betrachten ist.

E-20/2026 Seite 7

E. 8 Mit dem vorliegenden Urteil werden die gestellten Massnahmebegehren (vgl. Ziffer 4 der Rechtsbegehren) gegenstandlos.

E. 9 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, im ZEMIS den (…) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers einzutragen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kosten- note wurde nicht zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer sol- chen wird indessen verzichtet und die Parteientschädigung auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und unter Berücksichtigung der mas- sgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) festgesetzt. Dem- nach ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung von Fr. 900.– zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-20/2026 Seite 8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2025 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, im ZEMIS den (…) als Geburtsdatum des Be- schwerdeführers einzutragen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 900.- zugespro- chen. Diese ist ihm von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre- tariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) sowie die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: E-20/2026 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-20/2026 Urteil vom 30. Januar 2026 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Lukas Müller, Richter Kaspar Gerber, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren (...) (bestritten), Afghanistan, vertreten durch MLaw Marie Georgiadis, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz; Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2025. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 21. September 2025 um Asyl in der Schweiz nach. Im dem von ihm unterzeichneten Personalienblatt ist als sein Geburtsdatum der (...) vermerkt. Als Beweismittel gab er die Fotografie seiner Tazkera zu den Akten, welche als Geburtsdatum den (...) festhält. A.b Am 27. Oktober 2025 fand die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige statt (EB UMA), anlässlich welcher der Beschwerdeführer erklärte, in seiner Tazkera sei der (...) als sein Geburtsdatum vermerkt. Dazu führte er aus, er habe das Personalienblatt nicht selbst ausgefüllt, sondern dies habe eine Farsi sprechende Person für ihn gemacht, wobei die Verständigung nicht ganz einwandfrei gewesen sei. Er kenne sein Geburtsdatum gemäss afghanischem Kalender nicht, er wisse jedoch von seinem Onkel, dass er (...) Jahre alt sei. Er habe keine Schule beziehungsweise nur eine Koranschule besucht. Im Alter von (...) Jahren habe er Afghanistan verlassen und zuletzt mit seinem Onkel in B._______ (Pakistan) gelebt. Im Jahre 20(...) habe er zusammen mit seinem Onkel in Afghanistan die Tazkera für ihn ausstellen lassen. Der Onkel habe dies veranlasst, um ihn nach Europa zu schicken. A.c Im Auftrag der Vorinstanz erstellte das Institut für Rechtsmedizin der (...) am 4. November 2025 ein Altersgutachten. Dieses hält in der zusammenfassenden Beurteilung als Fazit fest, beim Beschwerdeführer lasse sich die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen. Die Minderjährigkeit sei möglich und das Mindestalter betrage (...) Jahre. A.d Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. Dezember 2025 erklärte der Beschwerdeführer, der Onkel habe ihm vor der Ausreise gesagte, er sei (...) Jahre alt. Sodann wurde ihm das rechtliche Gehör zur Absicht des SEM eingeräumt, das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) festzusetzen. Dazu machte der Beschwerdeführer geltend, er könne nicht lesen und habe das Personalienblatt von einer Farsi sprechenden Person ausfüllen lassen. Dieser habe er gesagt, er sei (...) Jahre alt. Die vom SEM beabsichtigte Anpassung erscheine willkürlich, auch weil des Altersgutachten seine Altersangaben bestätige. B. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 hielt die Vorinstanz fest, die Personendaten des Beschwerdeführers würden im ZEMIS fortan auf A._______ (...) lauten (Dispositivziffer 1). Weiter händigte sie die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 2) und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 3). C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 2. Januar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum ([...]) sei zu berichtigen und auf den (...) anzupassen. Eventualiter sei Ziffer 1 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Anpassung des Alters wiederherzustellen und er sei sofort wieder in eine Struktur für unbegleitete minderjährige Asylsuchende zu verlegen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. D. Am 23. Januar 2026 betätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seines Rechtsmittels. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein Informationssystem zur Bearbeitung von Personendaten im Ausländer- und im Asylbereich (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]). In diesem Rahmen bearbeitet es auch Begehren um Berichtigung von Personendaten im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG (SR 235.1). Das diesbezügliche Verfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 41 Abs. 6 DSG; auch Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG zuständige Beschwerdeinstanz gegen entsprechende vorinstanzliche Verfügungen, zumal keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der Berichtigung von Personendaten im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG).

3. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

4. Im vorliegenden Falle, in welchem weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden kann (vgl. nachstehend), beurteilt sich die Berichtigung von ZEMIS-Einträgen mit Bestreitungsvermerk nach der Frage, welche der umstrittenen Personenangaben die wahrscheinlicheren sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-2268/2024 vom 16. Mai 2024, S. 4 m.w.H.).

5. In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz fest, die zu den Akten gegebene Foto einer Tazkera in Papierform (Ausstellungsdatum 10. Oktober 2020), mit welcher der Beschwerdeführer seine Identität und namentlich sein Geburtsdatum belegen wolle, sei nicht fälschungssicher und vermöge insgesamt keinen rechtsgenüglichen Nachweis zu erbringen. Weiter seien die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Ausstellung der Tazkera im Jahre 20(...) unsubstantiiert. Namentlich erkläre er, sich an die konkreten Umstände nicht mehr erinnern zu können, obwohl er sich zu diesem Zwecke und trotz angeblicher Gefahr mit seinem Onkel nach Afghanistan begeben haben soll. Soweit er auf das Geburtsdatum in der Tazkera verweise, sei festzustellen, dass dieses nicht mit dem festgestellten Mindestalter gemäss Altersuntersuchung übereinstimme. Insbesondere in Betrachtung der Mittelwerte des Altersgutachtens sei die Volljährigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlicher als dessen Minderjährigkeit.

6. In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen ausgeführt, es sei zu beachten, dass es dem Beschwerdeführer bereits angesichts seiner schweren Kindheitserlebnisse nicht leicht falle, sich an Vergangenes zu erinnern oder solches substantiiert wiederzugeben. Sein Alter, welches für ihn bisher keine relevante Rolle gespielt habe, kenne er nur aufgrund der Angaben seiner Angehörigen, zumal er nicht genügend lesen und schreiben könne. Dass er Umstände oder Entscheidungen seines Onkels nicht substantiiert beschreiben oder erklären könne, bedeute sodann nicht, dass seine Angaben nicht zutreffend seien. Die Vorinstanz stütze sich ferner im Zusammenhang mit dem Altersgutachten in beliebig anmutender Weise auf Mittelwerte, ohne diesbezüglich eine korrekte Gesamtwertung vorzunehmen. Soweit sie Unvereinbarkeiten zwischen dem Altersgutachten und den Angaben in der Tazkera feststelle, sei die Argumentation inkohärent und weise zudem rechnerische Ungenauigkeiten auf. Die von ihr vorgenommene Anpassung des Geburtsdatums basiere auf nicht nachvollziehbaren und unkorrekten Abwägungen der Fakten. Für den Fall, dass dem Hauptbegehren nicht entsprochen werden sollte, sei die Sache eventualiter zur korrekten Begründung an die Vor-instanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Geburtsdatum voneinander abweichende Angaben macht, indem er einmal angibt, er sei am (...) geboren und ein anderes Mal auf die Angabe der Tazkera verweist, welche als Geburtsdatum den (...) festhält. Vor dem Hintergrund des hier einschlägigen Länderkontexts spricht diese Abweichung von nur rund zehn Monaten nicht per se dafür, der Beschwerdeführer versuche über sein wahres Alter zu täuschen. Angesichts des Umstandes, dass in Afghanistan nur ein Bruchteil der Geburten registriert und entsprechende Dokumente oftmals erst Jahre später ausgestellten werden (vgl. Reliefweb; Legal documentation and civil registration in Afghanistan Factsheet - November 2024); https://reliefweb.int/report/afghanistan/legal-documentation-and-civil-registration-afghanistan-factsheet-november-2024#:~:text=Context,with%20reduced%20access%20to%20documentation; abgerufen am 8. Januar 2026), ist es für das Gericht nachvollziehbar, dass sich die Betroffenen über das genaue Geburtsdatum nicht selten keine genaue Rechenschaft ablegen. Im Übrigen wird auch die geltend gemachte rudimentäre Bildung und die damit einhergehende Schreib- sowie Leseschwäche des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Weiter ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Lebenslauf - Ausreise nach Pakistan als (...)jähriger im Jahre 20(...), Beschaffung der Tazkera im Jahre 20(...) mit (...) Jahren - mit seinem gegenwärtig geltend gemachten Geburtsdatum im Grossen und Ganzen stimmig sind. Auch das Altersgutachten hält fest, das vom Beschwerdeführer gestützt auf das Geburtsdatum (...) geltend gemachte Lebensalter sei mit den erhobenen Befunden zu vereinbaren. 7.2 Bei dieser Ausgangslage vermag die Auffassung und Argumentation der Vorinstanz in Bezug auf das Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Dass der Beschwerdeführer gemäss der vorinstanzlichen Ansicht das Gespräch mit dem Onkel, in welchem dieser ihm das Alter mitgeteilt habe, sowie die Umstände im Zusammenhang mit der Ausstellung der Tazkera, insbesondere die Reise nach Afghanistan, nicht substantiiert schildern könne, lässt keine relevanten Aussagen über das Geburtsdatum zu, umso mehr als er diesbezüglich zu Recht auf sein damals kindliches Alter verweist. Gleiches gilt ferner auch für den Umstand, dass er sich nicht genügend um Kontaktaufnahme mit seinen Angehörigen bemüht haben soll. Allein daraus kann auch nicht - von der Vorinstanz bestenfalls implizit angedeutet - geschlossen werden, die Tazkera sei gefälscht. Die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei am (...) geboren, stützt sich demnach im Kern allein auf den Umstand, dass gewisse Mittelwerte des Gutachtens - deren Standardabweichung teilweise bis zu 2.5 Jahre betragen und nur isoliert betrachtet keine relevante Aussage zulassen - bei beziehungsweise über 18 Jahren liegen. Damit setzt sich die Vorinstanz ohne ersichtlichen Grund und in undifferenziert anmutender Weise über das Fazit des Gutachtens hinweg. 7.3 Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, er sei am (...) geboren und nicht am (...), wie der Tazkera zu entnehmen sei. Vor dem Hintergrund, dass - wie im vorliegenden Fall - nachträglich ausgestellte Tazkeras in Bezug auf das Geburtsdatum oftmals auf einer Schätzung beruhen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern. Afghanistan: 05.12.2024; https:// www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten-_Zentralasien/Afghanistan /241202_AFG_Tazkira.pdf [abgerufen am 08. Januar 2025]) und das Altersgutachten seiner Einschätzung, das angegebene Lebensalter sei möglich, den (...) zugrunde legt, erscheint dies vorliegend als das wahrscheinlichste Geburtsdatum. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) im Verhältnis zum aktuell im ZEMIS eingetragenen ([...]) als das wahrscheinlichere zu betrachten ist.

8. Mit dem vorliegenden Urteil werden die gestellten Massnahmebegehren (vgl. Ziffer 4 der Rechtsbegehren) gegenstandlos.

9. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, im ZEMIS den (...) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers einzutragen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde nicht zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet und die Parteientschädigung auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) festgesetzt. Demnach ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 900.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2025 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, im ZEMIS den (...) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers einzutragen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 900.- zugesprochen. Diese ist ihm von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) sowie die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).