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E-3678/2024

E-3678/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-30 · Deutsch CH

Datenschutz

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird mit Eintritt der formellen Rechts- kraft in gleicher Höhe zur Bezahlung verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das General- sekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor E-3678/2024 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 18.11.2024 auf die Beschwerde nicht eingetreten (1C_638/2024) Abteilung V E-3678/2024 Urteil vom 30. September 2024 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Markus König, Richter David Wenger, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz; Verfügung des SEM vom 19. März 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und unter anderem angab, er sei am (...) geboren, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 9. Februar 2024 zu einer möglichen Dublin-Überstellung nach Griechenland namentlich erklärte, sein Geburtsjahr sei (...), nicht (...), und er somit noch minderjährig sei, dass er als Beweismittel unter anderem von griechischen Behörden ausgestellte Reise- und Aufenthaltsdokumente, Kopien einer Geburtsurkunde sowie eines Impfausweises zu den Akten gab, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Stellungnahme vom 18. März 2024 zum Entscheidentwurf zur Dublin-Überstellung ferner ausführte, er habe den griechischen Behörden die Kopie einer Tazkera mit falschem Geburtsdatum vorgelegt, wobei die falsche Geburtsangabe daher rühre, dass seine Eltern - auf sein Drängen hin - ihn im Heimatland möglichst früh hätten einschulen wollen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. März 2024 auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass die Vorinstanz ferner festhielt, das Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (...), unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks, dass der Beschwerdeführer am 26. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragt, die Dispositivziffern 3 (Vollzug der Wegweisung) und 5 (ZEMIS-Eintrag) der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei namentlich anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) zu ändern, eventualiter der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er ferner die Gewährung der unentgeltliche Prozessführung - unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - und die vorsorgliche Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, beantragte, dass der Beschwerdeführer zusammen mit der Rechtsmitteleingabe als Beweismittel die Kopie einer Seite aus dem Pass des Vaters zu den Akten gab, dass die Rechtssache in der Folge in das vorliegende Verfahren betreffend ZEMIS-Eintrag (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) sowie das Verfahren E-1879/2024 betreffend Wegweisungsvollzug (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung) aufgetrennt wurde, dass der Beschwerdeführer mit zwei separaten und je auf den 27. März 2024 datierten Schreiben weitere Seiten aus dem Pass des Vaters sowie einen medizinischen Bericht betreffend die Mutter zu den Akten gab, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2024 Stellung zur Beschwerdeeingabe nahm und dem Beschwerdeführer die Stellungnahme am 15. Mai 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 28. Mai 2024 eine Geburtsurkunde im Original zu den Akten gab, dass er mit Schreiben vom 19. Juni 2024 eine Übersetzung seiner Geburtsurkunde sowie eine Kopie seiner Tazkera mit Übersetzung zu den Akten gab, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1879/2024 vom 28. Juni 2024 die Beschwerde gegen die von der Vorinstanz angeordneten Dublin-Überstellung nach Griechenland abwies, dass die Instruktionsrichterin in Bezug auf das vorliegende Verfahren mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2024 die Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und den Beschwerdeführer dazu auffordertet, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu leisten, dass der verlangte Kostenvorschuss innert Frist bezahlt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2024 eine weitere Tazkera inklusive Übersetzung sowie ein ausländisches Behördendokument zu den Akten gab, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. September 2024 um beförderliche Behandlung des vorliegenden Verfahrens ersucht und eventualiter beantragt, das Verfahren in der Schweiz abwarten zu können, und zieht in Erwägung, dass das SEM zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein Informationssystem zur Bearbeitung von Personendaten im Ausländer- und im Asylbereich führt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]), dass es in diesem Rahmen auch Begehren um Berichtigung von Personendaten im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG (SR 235.1) bearbeitet, dass sich diesbezügliche Verfahren nach dem VwVG richten (Art. 41 Abs. 6 DSG; auch Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]), dass das Bundesverwaltungsgericht damit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG zuständige Beschwerdeinstanz gegen entsprechende vorinstanzliche Verfügungen ist, zumal keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass, sofern - wie vorliegend - weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden kann, im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens betreffend ZEMIS-Einträge mit Bestreitungsvermerk die Frage im Zentrum steht, welche der umstrittenen Personenangaben die wahrscheinlicheren sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-2268/2024 vom 16. Mai 2024 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer zu Beginn des Asylverfahrens angab, er sei am (...) geboren, dies mit in Griechenland ausgestellten Ausweispapieren untermauerte und die Angaben ferner unterschriftlich bestätigte, dass, soweit er nachträglich geltend macht, er habe den griechischen Behörden wissentlich eine Tazkera mit einem falschen Geburtsdatum vorgelegt, seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass er in diesem Zusammenhang ferner erklärt, er habe sich zum Zwecke einer früheren Einschulung im Heimatland eine Tazkera mit einem falschen Geburtsjahr ([...]) ausstellen lassen und gleichzeitig auf Beschwerdeeben zwei weitere Tazkeras zu den Akten reicht, welche sein nachträglich geltend gemachtes Geburtsjahr ([...]) bestätigen, dass dieser Umstand die allgemeine Länderpraxis bekräftigt, dass solche behördlichen Dokumente mangels genügender Verlässlichkeit nur bedingt geeignet sind, Personenstandsangaben nachzuweisen, dass sodann festzustellen ist, dass die erste auf Beschwerdeebene zu den Akten gegebene Tazkera das Ausstellungsjahr 20(...) trägt und der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb er sich nicht von Beginn weg mit diesem Dokument gegenüber den griechischen und schweizerischen Behörden auswies, dass, soweit der Beschwerdeführer die Richtigkeit seines Geburtsdatums mit einem Passauszug seines Vaters darzulegen versucht, die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, dass der am (...) August 20(...) ausgestellte Reisepass ein Kind zeige, welches deutlich älter erscheine als (...) beziehungsweise als eine angeblich am (...)geborene Person, dass die Erklärung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, er sei auf dem Foto älter als (...), weil der Vater ihn nicht sofort bei der Passausstellung habe eintragen lassen, nicht zu überzeugen vermag, zumal der Nachtrag nirgends dokumentiert beziehungsweise nicht durch Datum ausgewiesen ist, dass sich der Beschwerdeführer damit abermals auf ein Dokument stützt, dessen Verlässlichkeit zweifelhaft erscheint, dass das Gericht im vorgenannten Urteil E-1879/2024 zum Schluss gelangte, es bestehe der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche die Behörden über sein Alter zu täuschen und es ihm nicht gelungen sei, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, dass bei dieser Ausgangslage - auch unter Berücksichtigung der weiteren auf Beschwerdeeben eingereichten Unterlagen - insgesamt nicht davon auszugehen ist, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum sei das wahrscheinlichere, dass die Vorinstanz durch den von ihr vorgenommenen ZEMIS-Eintrag Bundesrecht nicht verletzt und auch nicht unangemessen entschieden hat (Art. 49 VwVG), dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass damit der nachträglich gestellte Antrag auf Aufenthalt in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens gegenstandlos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 500.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird mit Eintritt der formellen Rechtskraft in gleicher Höhe zur Bezahlung verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: