opencaselaw.ch

E-1879/2024

E-1879/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-28 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 17. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er an, er sei am (…) geboren. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentral- einheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2023 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm, wie auch den Eltern sowie dem jüngeren Bruder, dort am 25. Oktober 2023 internationaler Schutz gewährt wurde. A.c Die Personalienaufnahme fand am 25. Januar 2024 statt. Anlässlich dieser gab der Beschwerdeführer durch die griechischen Behörden ausge- stellte Reise- und Aufenthaltsdokumente zu den Akten. Gleichentags wurde ihm Frist eingeräumt, zu einer möglichen Wegweisung nach Grie- chenland Stellung zu nehmen. B. B.a Die Vorinstanz ersuchte die griechischen Behörden mit Schreiben vom 29. Januar 2024 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemein- same Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungsrichtlinie) und das bilaterale Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.000; nachfolgend: bilaterales Rücknahmeabkommen) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. B.b Die griechischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 30. Januar 2024 zu. B.c Am 9. Februar 2024 nahm der Beschwerdeführer zu einer möglichen Wegweisung nach Griechenland Stellung. Im Wesentlichen machte er gel- tend, sein Geburtsjahr sei 20(…), nicht 20(…), mithin sei er aktuell noch minderjährig. Falls die Vorinstanz daran zweifle, beantrage er die Einho- lung eines Altersgutachtens. Er sei deshalb als minderjährige Person in das Verfahren seiner Eltern (N […]) aufzunehmen beziehungsweise seien die Verfahren zu vereinigen. Ferner sei er in Griechenland von einer Grup- pierung arabischer Flüchtlinge und Asylsuchender bedroht worden, welche ihn unter Androhung sexueller Gewalt zu Betäubungsmittelgeschäften

E-1879/2024 Seite 3 hätten zwingen wollen. Er sei deshalb zusammen mit seiner Familie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde sowie einen Impfausweis, je in Kopie, zu den Akten. C. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nahm am 18. März 2024 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz. Unter anderem wurde darin ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den griechischen Behörden eine Tazkera vorgelegt, welche das Geburtsjahr 20(…) ausgewiesen habe. Die falsche Angabe in der Tazkera komme daher, dass die Mutter des Be- schwerdeführers ihren Sohn im Heimatland möglichst früh habe einschulen wollen. D. D.a Mit Verfügung vom 19. März 2024 trat die Vorinstanz auf das Asylge- such des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung an und forderte ihn auf, die Schweiz innert angesetzter Frist zu verlassen, ansons- ten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückge- führt werde. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kan- ton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Ferner wies sie daraufhin, das Geburtsdatum sei im ZEMIS unter Anbringung eines Be- streitungsvermerks auf den (…) festgesetzt worden. D.b Mit Verfügung gleichen Datums trat die Vorinstanz im Verfahren der Eltern sowie des jüngeren Bruders des Beschwerdeführers auf das Asyl- gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung an. Der Wegweisungsvoll- zug schob sie indes zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aus. E. Der Beschwerdeführer erhob am 26. März 2024 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht. Er beantragt, die Dispositivziffern 3 und 5 der an- gefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuwei- sen, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) zu ändern sowie ihn infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Griechenland in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualtier sei der Entscheid der Vo- rinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsab- klärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche

E-1879/2024 Seite 4 Prozessführung zu gewähren. Ferner sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehör- den seien anzuweisen, von einer «Überstellung» nach Griechenland abzu- sehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Be- schwerde entschieden habe. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer die Kopie einer Seite aus dem Pass des Vaters zu den Akten. F. Mit zwei separaten und je auf den 27. März 2024 datierten Schreiben gab der Beschwerdeführer weitere Seiten aus dem Pass des Vaters sowie ei- nen medizinischen Bericht betreffend die Mutter zu den Akten. G. Am 15. April 2024 wurde die vom Gericht ausgestellte Beschwerdeein- gangsbestätigung vom 28. März 2024 von der Post als unzustellbar mit dem Vermerk «abgereist» an dieses zurückgesendet. H. Auf entsprechende Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 22. April 2024 bestätigte der Beschwerdeführer am 29. April 2024 innert angesetzter Frist, nach wie vor Interesse am Beschwerdeverfahren zu haben. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2024 trat die Instruktionsrichterin auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2024 nahm die Vorinstanz Stellung zur Beschwerdeeingabe. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. K. Am 28. Mai 2024 gab der Beschwerdeführer seinen Geburtsschein im Ori- ginal zu den Akten.

E-1879/2024 Seite 5 L. Die Rechtssache wurde in der Folge in das vorliegende Verfahren betref- fend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung (Dispositivziffern 1-4 der angefochtenen Verfügung) sowie das Verfahren E-3678/2024 be- treffend ZEMIS-Eintrag (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) aufgetrennt. M. Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 gab der Beschwerdeführer eine Überset- zung seiner Geburtsurkunde sowie eine Kopie seiner Tazkera mit Überset- zung zu den Akten.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG [SR 142.31] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 In der Rechtsmitteleingabe wird die Aufhebung der Ziffern 3 (Modalitäten des Wegweisungsvollzuges) sowie 5 (ZEMIS-Eintrag) des Verfügungsdis- positivs beantragt. Die Beschwerdebegründung bezieht sich indes aus- schliesslich auf den Vollzug der Wegweisung. Demnach bilden die Dispo- sitivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch und verfügte Wegweisung) nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern einzig die Frage, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei- sung des Beschwerdeführers nach Griechenland entgegenstehen (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2–4 AIG [SR 142.20]).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG.

E-1879/2024 Seite 6

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge- fährdet sind. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist der Vollzug einer Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei- sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 4.3 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder- nissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung, insbesondere un- ter Verweis auf die unionsrechtlichen Verpflichtungen Griechenlands und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, zum Ergebnis, eine Wegweisung nach Griechenland sei grundsätzlich zulässig und zumutbar. Soweit der Beschwerdeführer erst im Rahmen der Gewährung des rechtli- chen Gehörs geltend mache, er sei als besonders vulnerable Person zu betrachten, da er noch Minderjährigkeit sei, wirke dies nachgeschoben und im Ergebnis unglaubhaft. Insbesondere wirke seine Erklärung, weshalb er ursprünglich gegenüber den Schweizer Behörden angegeben habe im Jahre 20(…) geboren zu sein, nicht plausibel. Sodann sei den eingereich- ten Beweismitteln, mit welchen er seine Minderjährigkeit darzulegen

E-1879/2024 Seite 7 versuche, bereits angesichts des Länderkontextes ein relevanter Beweis- wert abzusprechen. Soweit im Rahmen der Stellungnahme zum Entschei- dentwurf vorgebracht werde, der Beschwerdeführer habe sich gegenüber den griechischen Behörden mittels einer Tazkera mit falschem Geburtsjahr ausgewiesen, würden auch Vorbehalte an der persönlichen Glaubwürdig- keit entstehen. Ferner begründe dies zusätzliche Zweifel am Wahrheitsge- halt der in den eingereichten Dokumenten enthaltenen Informationen. So- weit im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Überstellung beziehungsweise zum Entscheidentwurf beantragt werde, es sei ein Altersgutachten einzu- holen und der Beschwerdeführer sei erneut zum Alter zu befragen, sei dies abzuweisen zumal von diesen Beweiserhebungen kein relevanter zusätz- licher Erkenntnisgewinn zu erwarten sei. Im Zusammenhang mit dem Vor- bringen, er sei in Griechenland von Dritten behelligt worden, könne er sich an die dortigen Polizeibehörden wenden. Ferner sei kein besonderes Ab- hängigkeitsverhältnis zu seinen sich in der Schweiz aufhaltenden Angehö- rigen dargelegt und als volljährige Person falle er nicht unter den Begriff der Kernfamilie, weshalb auch das Recht auf Familienleben einer Wegwei- sung nicht entgegenstehe. Ferner sei es ihm als in Griechenland anerkann- ter Flüchtling möglich, seine Familie in der Schweiz zu besuchen.

E. 6 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, den Eltern sowie seinem minderjährigen Bruder sei durch die Schweizer Behörden am (…) März 2024 die vorläufige Aufnahme gewährt worden. Abgesehen von den bereits zu den Akten gegebenen Beweismit- teln könne der auf Beschwerdeebene eingereichten Kopie des Passes des Vaters entnommen werden, dass er am (…) geboren und mithin minder- jährig sei. Wegen der drohenden Trennung habe seine Mutter einen (…) erlitten. Aufgrund der Minderjährigkeit wäre bei einer Überstellung nach Griechenland die Einheit der Familie verletzt. Er sei deshalb ebenfalls in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 7 Die Vorinstanz führt im Rahmen der Vernehmlassung aus, bei den auf Be- schwerdeebene eingereichten Passseiten handle es sich lediglich um Ko- pien, welche keiner Echtheitsprüfung zugänglich und darüber hinaus leicht manipulierbar seien. Sodann sei der Reisepass im Jahre 20(…) ausgestellt worden und das darin abgelichtete Kind, welches der Beschwerdeführer sein solle, sei deutlich älter als (…). Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland das gesamte Asylverfahren als voll- jährige Person durchlaufen habe, ohne dass er dies jemals bestritten oder

E-1879/2024 Seite 8 durch Dokumente zu widerlegen versucht hätte. Die gesundheitlichen Probleme der Mutter seien sodann nicht derart gravierend, dass von einem erheblichen Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und dem Beschwerde- führer auszugehen wäre, wobei sie in der Schweiz auf ihren Ehemann so- wie den jüngeren Sohn zählen könne.

E. 8.1 Zum umstrittenen Alter des Beschwerdeführers ist vorab festzuhalten, dass dieser zu Beginn des Asylverfahrens den (…) als sein Geburtsdatum angab, wobei er zur Untermauerung seinen griechischen Flüchtlingsaus- weis zu den Akten reichte. Sodann bestätigte er auf dem Personalienblatt unterschriftlich, das angegebene Geburtsdatum entspreche der Wahrheit. Soweit – wie im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend gemacht – von Seiten des Beschwerdeführers und seiner Familie den grie- chischen Behörden zwecks Ausstellung des Flüchtlingsausweises eine Tazkera mit falschem Geburtsjahr vorgelegt worden sein soll, ist der Vo- rinstanz darin zuzustimmen, dass dadurch auch die persönliche Glaubwür- digkeit des Beschwerdeführers in Frage gestellt ist. Was er in diesem Zu- sammenhang aus der nachträglichen Erklärung vom 19. Juni 2024 (act.

14) abzuleiten versucht, bleibt unklar, zumal er im Kern erneut aussagt, um früher in die Schule gehen zu können, sei der Jahrgang angepasst worden. Ausserdem ändert dies nichts am Umstand, dass er sich gegenüber den griechischen Behörden wissentlich mit einer Tazkera auswies, welche ein falsches Geburtsjahr enthielt. Weiter bestätigt dieser Umstand, dass vor dem Hintergrund des vorliegenden Länderkontextes behördliche Doku- mente nur bedingt geeignet sind, Personenstandsangaben nachzuweisen. Dies zeigt sich weiter daran, dass auf Beschwerdeebene eine Tazkera in Kopie zu den Akten gegeben worden ist, welche dem Beschwerdeführer das Geburtsjahr (…) bescheinigt. Wie diese Tazkera beschafft werden konnte, und weshalb er nicht diese zu seiner Identifikation gegenüber den griechischen Behörden verwendet hat (die Urkunde soll im Jahre 2015 aus- gestellt worden sein), legt der Beschwerdeführer im Übrigen nicht dar. Im Zusammenhang mit den eingereichten Passseiten weist die Vorinstanz zu Recht daraufhin, dass der am (…) ausgestellte Reisepass ein Kind zeigt, welches deutlich älter erscheint als (…) beziehungsweise als eine angeblich am (…) geborene Person. Soweit der Beschwerdeführer im Schreiben vom 19. Juni 2024 nachträglich erklärt, er sei auf dem Foto älter als (…), weil ihn der Vater nicht unmittelbar bei der Passausstellung habe eintragen lassen, ist festzustellen, dass dieser Nachtrag im Dokument nir- gends vermerkt beziehungsweise nicht durch Datum ausgewiesen ist und

E-1879/2024 Seite 9 der Beschwerdeführer solches auch nicht darlegt. Die Behauptung lässt sich mithin durch keine Angaben im Auszug des Passes verifizieren und die Erklärung mutet insgesamt als nachgeschoben an. Angesichts der dargelegten Umstände ist der Vorinstanz darin zuzustim- men, dass der Eindruck besteht, der Beschwerdeführer wolle die Schwei- zer Asylbehörden über sein Alter täuschen. Aufgrund des Ausgeführten ge- lingt es ihm auch unter Nachreichung neuer Beweismittel auf Beschwerde- ebene im Ergebnis nicht, seine Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen (zum Beweismass vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b).

E. 8.2.1 In Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges ist festzu- halten, dass der Anspruch auf Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK grundsätzlich die Kernfamilie schützt, namentlich die Ehegatten sowie de- ren minderjährige Kinder. Bei Beziehungen zwischen Eltern und erwach- senen Kinder muss zwischen diesen Personen ein besonderes Abhängig- keitsverhältnis bestehen, welches über die übliche gefühlsmässige Bin- dung hinausgeht, damit die Bestimmung greift. Weiter wird im Allgemeinen vorausgesetzt, dass die in der Schweiz lebenden Familienmitglieder ein gefestigtes Anwesenheitsrecht geniessen (vgl. aus jüngerer Zeit die Urteile des BVGer D-5789/2023 vom 13. März 2024 E. 5.2 sowie D-6388/2023 vom 1. Februar 2024 E. 8.3.2 jeweils m.w.H.).

E. 8.2.2 Die Vorinstanz hat bereits zutreffend ausgeführt, dass der Be- schwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren kein besonderes Abhän- gigkeitsverhältnis darzulegen vermochte. Auch in der Rechtsmittelein- gabe ist solches nicht substantiiert dargelegt. Ferner ist festzuhalten, dass die Eltern in der Schweiz aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und auch sonst nicht dargetan ist, der Unterhalt des Beschwerdeführers werde durch seine hier lebenden Angehörigen bestritten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz allenfalls bessere staatliche Unterstützung oder berufliche Integrationsmöglichkeiten antreffen würde als in anderen Schengen-Staaten, steht in keinem Zusammenhang mit der Frage einer möglichen und in casu nicht gegebenen wirtschaftlichen Abhängigkeit zur sich hier aufhaltenden Familie. Eine Abhängigkeit des Beschwerdeführers aus medizinischen Gründen ist nicht aktenkundig. Dass die bevorstehende Trennung der Grund für den bedauerlichen (…) der Mutter des Beschwerdeführers gewesen sein soll, stützt sich im eher

E-1879/2024 Seite 10 knappen medizinischen Bericht nicht auf eine eingehende Diagnose und aufgrund der dort enthaltenen Ausführungen ist zumindest nicht auszu- schliessen, dass dabei auch weitere Faktoren mitgewirkt haben. Darüber hinaus ist damit kein Abhängigkeitsverhältnis dargetan, welches über die emotionale Bindung der Familienmitglieder hinausgehen würde. Weiter wies die Vorinstanz bereits zutreffend daraufhin, dass es dem Beschwer- deführer möglich sein wird, als anerkannter Flüchtling im Schengenraum seine Angehörigen in der Schweiz zu besuchen (vgl. Art. 28 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Schliesslich ist auch festzuhalten, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers bei Wegfall der für sie festgestellten Wegweisungs- vollzugshindernisse gehalten sein werden, sich wieder in Griechenland aufzuhalten, wo sie als Flüchtlinge anerkannt sind. Im Ergebnis sind keine Umstände gegeben, welche es rechtfertigen würden, dem nicht zur Kernfamilie zu zählenden und in Griechenland als Flüchtling anerkannten Beschwerdeführer, dessen Angehörigen hier ferner gestützt auf die vor wenigen Monaten erfolgte vorläufige Aufnahme über kein gefestigtes Auf- enthaltsrecht verfügen, ein Bleiberecht in der Schweiz einzuräumen.

E. 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich auch in Beachtung der übrigen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völker- rechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bun- desverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich ge- staltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Per- son mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenz- urteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). Es liegen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenun- würdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 8.3 Betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hat die Vorin- stanz bereits zutreffend auf die geltende Rechtspraxis – insbesondere das vorgenannte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021,

E-1879/2024 Seite 11 E-3431/2021 – hingewiesen. Demnach ist auch unter Berücksichtigung der teilweise schwierigen Verhältnisse in Griechenland (vgl. a.a.O. E. 8 ff.) von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges – selbst für vulnerable Personen – auszugehen (vgl. a.a.O. E. 11.5; zur Legalvermu- tung der Zumutbarkeit Wegweisungsvollzuges bei EU/EFTA-Staaten vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung so- wie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Im angefochtenen Entscheid wird sodann korrekt auf die uni- onsrechtlichen Verpflichtungen Griechenlands sowie den Umstand hinge- wiesen, dass sich der Beschwerdeführer bei Behelligungen durch Dritte an die griechische Polizei wenden kann.

E. 8.4 Nachdem die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des Beschwerdeführers zugestimmt haben ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1879/2024 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1879/2024 Urteil vom 28. Juni 2024 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 17. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er an, er sei am (...) geboren. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2023 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm, wie auch den Eltern sowie dem jüngeren Bruder, dort am 25. Oktober 2023 internationaler Schutz gewährt wurde. A.c Die Personalienaufnahme fand am 25. Januar 2024 statt. Anlässlich dieser gab der Beschwerdeführer durch die griechischen Behörden ausgestellte Reise- und Aufenthaltsdokumente zu den Akten. Gleichentags wurde ihm Frist eingeräumt, zu einer möglichen Wegweisung nach Griechenland Stellung zu nehmen. B. B.a Die Vorinstanz ersuchte die griechischen Behörden mit Schreiben vom 29. Januar 2024 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungsrichtlinie) und das bilaterale Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.000; nachfolgend: bilaterales Rücknahmeabkommen) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. B.b Die griechischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 30. Januar 2024 zu. B.c Am 9. Februar 2024 nahm der Beschwerdeführer zu einer möglichen Wegweisung nach Griechenland Stellung. Im Wesentlichen machte er geltend, sein Geburtsjahr sei 20(...), nicht 20(...), mithin sei er aktuell noch minderjährig. Falls die Vorinstanz daran zweifle, beantrage er die Einholung eines Altersgutachtens. Er sei deshalb als minderjährige Person in das Verfahren seiner Eltern (N [...]) aufzunehmen beziehungsweise seien die Verfahren zu vereinigen. Ferner sei er in Griechenland von einer Gruppierung arabischer Flüchtlinge und Asylsuchender bedroht worden, welche ihn unter Androhung sexueller Gewalt zu Betäubungsmittelgeschäften hätten zwingen wollen. Er sei deshalb zusammen mit seiner Familie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde sowie einen Impfausweis, je in Kopie, zu den Akten. C. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nahm am 18. März 2024 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz. Unter anderem wurde darin ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den griechischen Behörden eine Tazkera vorgelegt, welche das Geburtsjahr 20(...) ausgewiesen habe. Die falsche Angabe in der Tazkera komme daher, dass die Mutter des Beschwerdeführers ihren Sohn im Heimatland möglichst früh habe einschulen wollen. D. D.a Mit Verfügung vom 19. März 2024 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung an und forderte ihn auf, die Schweiz innert angesetzter Frist zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werde. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Ferner wies sie daraufhin, das Geburtsdatum sei im ZEMIS unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks auf den (...) festgesetzt worden. D.b Mit Verfügung gleichen Datums trat die Vorinstanz im Verfahren der Eltern sowie des jüngeren Bruders des Beschwerdeführers auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung an. Der Wegweisungsvollzug schob sie indes zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aus. E. Der Beschwerdeführer erhob am 26. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Dispositivziffern 3 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) zu ändern sowie ihn infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Griechenland in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualtier sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Ferner sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer «Überstellung» nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer die Kopie einer Seite aus dem Pass des Vaters zu den Akten. F. Mit zwei separaten und je auf den 27. März 2024 datierten Schreiben gab der Beschwerdeführer weitere Seiten aus dem Pass des Vaters sowie einen medizinischen Bericht betreffend die Mutter zu den Akten. G. Am 15. April 2024 wurde die vom Gericht ausgestellte Beschwerdeeingangsbestätigung vom 28. März 2024 von der Post als unzustellbar mit dem Vermerk «abgereist» an dieses zurückgesendet. H. Auf entsprechende Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 22. April 2024 bestätigte der Beschwerdeführer am 29. April 2024 innert angesetzter Frist, nach wie vor Interesse am Beschwerdeverfahren zu haben. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2024 trat die Instruktionsrichterin auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2024 nahm die Vorinstanz Stellung zur Beschwerdeeingabe. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. K. Am 28. Mai 2024 gab der Beschwerdeführer seinen Geburtsschein im Original zu den Akten. L. Die Rechtssache wurde in der Folge in das vorliegende Verfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung (Dispositivziffern 1-4 der angefochtenen Verfügung) sowie das Verfahren E-3678/2024 betreffend ZEMIS-Eintrag (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) aufgetrennt. M. Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 gab der Beschwerdeführer eine Übersetzung seiner Geburtsurkunde sowie eine Kopie seiner Tazkera mit Übersetzung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG [SR 142.31] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. In der Rechtsmitteleingabe wird die Aufhebung der Ziffern 3 (Modalitäten des Wegweisungsvollzuges) sowie 5 (ZEMIS-Eintrag) des Verfügungsdispositivs beantragt. Die Beschwerdebegründung bezieht sich indes ausschliesslich auf den Vollzug der Wegweisung. Demnach bilden die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch und verfügte Wegweisung) nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern einzig die Frage, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland entgegenstehen (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist der Vollzug einer Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 4.3 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

5. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung, insbesondere unter Verweis auf die unionsrechtlichen Verpflichtungen Griechenlands und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, zum Ergebnis, eine Wegweisung nach Griechenland sei grundsätzlich zulässig und zumutbar. Soweit der Beschwerdeführer erst im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend mache, er sei als besonders vulnerable Person zu betrachten, da er noch Minderjährigkeit sei, wirke dies nachgeschoben und im Ergebnis unglaubhaft. Insbesondere wirke seine Erklärung, weshalb er ursprünglich gegenüber den Schweizer Behörden angegeben habe im Jahre 20(...) geboren zu sein, nicht plausibel. Sodann sei den eingereichten Beweismitteln, mit welchen er seine Minderjährigkeit darzulegen versuche, bereits angesichts des Länderkontextes ein relevanter Beweiswert abzusprechen. Soweit im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgebracht werde, der Beschwerdeführer habe sich gegenüber den griechischen Behörden mittels einer Tazkera mit falschem Geburtsjahr ausgewiesen, würden auch Vorbehalte an der persönlichen Glaubwürdigkeit entstehen. Ferner begründe dies zusätzliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der in den eingereichten Dokumenten enthaltenen Informationen. Soweit im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Überstellung beziehungsweise zum Entscheidentwurf beantragt werde, es sei ein Altersgutachten einzuholen und der Beschwerdeführer sei erneut zum Alter zu befragen, sei dies abzuweisen zumal von diesen Beweiserhebungen kein relevanter zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten sei. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, er sei in Griechenland von Dritten behelligt worden, könne er sich an die dortigen Polizeibehörden wenden. Ferner sei kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen sich in der Schweiz aufhaltenden Angehörigen dargelegt und als volljährige Person falle er nicht unter den Begriff der Kernfamilie, weshalb auch das Recht auf Familienleben einer Wegweisung nicht entgegenstehe. Ferner sei es ihm als in Griechenland anerkannter Flüchtling möglich, seine Familie in der Schweiz zu besuchen.

6. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, den Eltern sowie seinem minderjährigen Bruder sei durch die Schweizer Behörden am (...) März 2024 die vorläufige Aufnahme gewährt worden. Abgesehen von den bereits zu den Akten gegebenen Beweismitteln könne der auf Beschwerdeebene eingereichten Kopie des Passes des Vaters entnommen werden, dass er am (...) geboren und mithin minderjährig sei. Wegen der drohenden Trennung habe seine Mutter einen (...) erlitten. Aufgrund der Minderjährigkeit wäre bei einer Überstellung nach Griechenland die Einheit der Familie verletzt. Er sei deshalb ebenfalls in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

7. Die Vorinstanz führt im Rahmen der Vernehmlassung aus, bei den auf Beschwerdeebene eingereichten Passseiten handle es sich lediglich um Kopien, welche keiner Echtheitsprüfung zugänglich und darüber hinaus leicht manipulierbar seien. Sodann sei der Reisepass im Jahre 20(...) ausgestellt worden und das darin abgelichtete Kind, welches der Beschwerdeführer sein solle, sei deutlich älter als (...). Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland das gesamte Asylverfahren als volljährige Person durchlaufen habe, ohne dass er dies jemals bestritten oder durch Dokumente zu widerlegen versucht hätte. Die gesundheitlichen Probleme der Mutter seien sodann nicht derart gravierend, dass von einem erheblichen Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer auszugehen wäre, wobei sie in der Schweiz auf ihren Ehemann sowie den jüngeren Sohn zählen könne. 8. 8.1 Zum umstrittenen Alter des Beschwerdeführers ist vorab festzuhalten, dass dieser zu Beginn des Asylverfahrens den (...) als sein Geburtsdatum angab, wobei er zur Untermauerung seinen griechischen Flüchtlingsausweis zu den Akten reichte. Sodann bestätigte er auf dem Personalienblatt unterschriftlich, das angegebene Geburtsdatum entspreche der Wahrheit. Soweit - wie im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend gemacht - von Seiten des Beschwerdeführers und seiner Familie den griechischen Behörden zwecks Ausstellung des Flüchtlingsausweises eine Tazkera mit falschem Geburtsjahr vorgelegt worden sein soll, ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass dadurch auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage gestellt ist. Was er in diesem Zusammenhang aus der nachträglichen Erklärung vom 19. Juni 2024 (act. 14) abzuleiten versucht, bleibt unklar, zumal er im Kern erneut aussagt, um früher in die Schule gehen zu können, sei der Jahrgang angepasst worden. Ausserdem ändert dies nichts am Umstand, dass er sich gegenüber den griechischen Behörden wissentlich mit einer Tazkera auswies, welche ein falsches Geburtsjahr enthielt. Weiter bestätigt dieser Umstand, dass vor dem Hintergrund des vorliegenden Länderkontextes behördliche Dokumente nur bedingt geeignet sind, Personenstandsangaben nachzuweisen. Dies zeigt sich weiter daran, dass auf Beschwerdeebene eine Tazkera in Kopie zu den Akten gegeben worden ist, welche dem Beschwerdeführer das Geburtsjahr (...) bescheinigt. Wie diese Tazkera beschafft werden konnte, und weshalb er nicht diese zu seiner Identifikation gegenüber den griechischen Behörden verwendet hat (die Urkunde soll im Jahre 2015 ausgestellt worden sein), legt der Beschwerdeführer im Übrigen nicht dar. Im Zusammenhang mit den eingereichten Passseiten weist die Vorinstanz zu Recht daraufhin, dass der am (...) ausgestellte Reisepass ein Kind zeigt, welches deutlich älter erscheint als (...) beziehungsweise als eine angeblich am (...) geborene Person. Soweit der Beschwerdeführer im Schreiben vom 19. Juni 2024 nachträglich erklärt, er sei auf dem Foto älter als (...), weil ihn der Vater nicht unmittelbar bei der Passausstellung habe eintragen lassen, ist festzustellen, dass dieser Nachtrag im Dokument nirgends vermerkt beziehungsweise nicht durch Datum ausgewiesen ist und der Beschwerdeführer solches auch nicht darlegt. Die Behauptung lässt sich mithin durch keine Angaben im Auszug des Passes verifizieren und die Erklärung mutet insgesamt als nachgeschoben an. Angesichts der dargelegten Umstände ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Eindruck besteht, der Beschwerdeführer wolle die Schweizer Asylbehörden über sein Alter täuschen. Aufgrund des Ausgeführten gelingt es ihm auch unter Nachreichung neuer Beweismittel auf Beschwerdeebene im Ergebnis nicht, seine Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen (zum Beweismass vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). 8.2 8.2.1 In Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges ist festzuhalten, dass der Anspruch auf Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK grundsätzlich die Kernfamilie schützt, namentlich die Ehegatten sowie deren minderjährige Kinder. Bei Beziehungen zwischen Eltern und erwachsenen Kinder muss zwischen diesen Personen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen, welches über die übliche gefühlsmässige Bindung hinausgeht, damit die Bestimmung greift. Weiter wird im Allgemeinen vorausgesetzt, dass die in der Schweiz lebenden Familienmitglieder ein gefestigtes Anwesenheitsrecht geniessen (vgl. aus jüngerer Zeit die Urteile des BVGer D-5789/2023 vom 13. März 2024 E. 5.2 sowie D-6388/2023 vom 1. Februar 2024 E. 8.3.2 jeweils m.w.H.). 8.2.2 Die Vorinstanz hat bereits zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis darzulegen vermochte. Auch in der Rechtsmitteleingabe ist solches nicht substantiiert dargelegt. Ferner ist festzuhalten, dass die Eltern in der Schweiz aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und auch sonst nicht dargetan ist, der Unterhalt des Beschwerdeführers werde durch seine hier lebenden Angehörigen bestritten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz allenfalls bessere staatliche Unterstützung oder berufliche Integrationsmöglichkeiten antreffen würde als in anderen Schengen-Staaten, steht in keinem Zusammenhang mit der Frage einer möglichen und in casu nicht gegebenen wirtschaftlichen Abhängigkeit zur sich hier aufhaltenden Familie. Eine Abhängigkeit des Beschwerdeführers aus medizinischen Gründen ist nicht aktenkundig. Dass die bevorstehende Trennung der Grund für den bedauerlichen (...) der Mutter des Beschwerdeführers gewesen sein soll, stützt sich im eher knappen medizinischen Bericht nicht auf eine eingehende Diagnose und aufgrund der dort enthaltenen Ausführungen ist zumindest nicht auszuschliessen, dass dabei auch weitere Faktoren mitgewirkt haben. Darüber hinaus ist damit kein Abhängigkeitsverhältnis dargetan, welches über die emotionale Bindung der Familienmitglieder hinausgehen würde. Weiter wies die Vorinstanz bereits zutreffend daraufhin, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, als anerkannter Flüchtling im Schengenraum seine Angehörigen in der Schweiz zu besuchen (vgl. Art. 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Schliesslich ist auch festzuhalten, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers bei Wegfall der für sie festgestellten Wegweisungsvollzugshindernisse gehalten sein werden, sich wieder in Griechenland aufzuhalten, wo sie als Flüchtlinge anerkannt sind. Im Ergebnis sind keine Umstände gegeben, welche es rechtfertigen würden, dem nicht zur Kernfamilie zu zählenden und in Griechenland als Flüchtling anerkannten Beschwerdeführer, dessen Angehörigen hier ferner gestützt auf die vor wenigen Monaten erfolgte vorläufige Aufnahme über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen, ein Bleiberecht in der Schweiz einzuräumen. 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich auch in Beachtung der übrigen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). Es liegen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. 8.3 Betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hat die Vorinstanz bereits zutreffend auf die geltende Rechtspraxis - insbesondere das vorgenannte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 - hingewiesen. Demnach ist auch unter Berücksichtigung der teilweise schwierigen Verhältnisse in Griechenland (vgl. a.a.O. E. 8 ff.) von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges - selbst für vulnerable Personen - auszugehen (vgl. a.a.O. E. 11.5; zur Legalvermutung der Zumutbarkeit Wegweisungsvollzuges bei EU/EFTA-Staaten vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Im angefochtenen Entscheid wird sodann korrekt auf die unionsrechtlichen Verpflichtungen Griechenlands sowie den Umstand hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer bei Behelligungen durch Dritte an die griechische Polizei wenden kann. 8.4 Nachdem die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des Beschwerdeführers zugestimmt haben ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: