Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandels-assoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. An der Qualifikation Dänemarks als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG hält der Bundesrat seither fest.
E. 4.2 Den Akten zufolge wurde dem Beschwerdeführer in Dänemark internationaler Schutz gewährt. Zudem haben die dänischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt (vgl. SEM-act. 1275929-22/4 und 24/1). Der Beschwerdeführer bestreitet dies denn auch nicht. Das Land ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots.
E. 4.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AIG (SR 142.20) Anwendung.
E. 5.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht. Die kantonale Migrationsbehörde ist zuständig, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Als Anspruchsgrundlage fällt dabei unter anderem Art. 8 EMRK in Betracht. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich eine Person aber nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Hinweise für ebendiese sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit sowie regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (vgl. Urteil des BVGer E-4041/2022 vom 22. September 2022 E. 6.5). Zu den Familienbeziehungen, die gemäss Bundesgericht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, gehört neben jener zwischen den Ehegatten, Paaren aus eingetragenen Partnerschaften oder Konkubinatspartnerschaften auch jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Überdies muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln. In Ausnahmefällen können sich auch Personen auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Aufenthaltsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 und 137 I 113 E. 6.1, je m.w.H.). Ein solches bejaht die Rechtsprechung unter anderem im Fall von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen, bei denen eine Aufhebung ihres rechtlichen Status in absehbarer Zukunft nicht anzunehmen ist (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.3 ff.).
E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer verfügt über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Er macht jedoch geltend, mit B._______ (N [...]) verheiratet und Vater ihrer Kinder zu sein, die infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Verfügung vom 22. August 2019 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden (vgl. SEM-act. 1045975-54/7). Nachdem das Gericht die Eheschliessung des Beschwerdeführers wie auch seine Vaterschaft bereits im Urteil D-502/2022 vom 9. Februar 2022 feststellte (vgl. a.a.O. E. 8.4.2), erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, sowie zur Authentizität des handschriftlichen Heiratszertifikats. Beizupflichten ist der Vorinstanz jedoch insofern, dass (auch weiterhin) keine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner hierzulande lebenden Familie besteht. Anstatt nach Rechtskraft des Nichteintretensentscheids des SEM vom 21. Januar 2022 nach Dänemark zurückzukehren und eine Familienzusammenführung einzuleiten, verliess er Ehefrau und Kinder ein weiteres Mal aus freien Stücken und reiste in den Irak (vgl. SEM-act. 1275929-11/8). Sein unsubstantiiertes Vorbringen, er habe den Kontakt auch nach seiner Ausreise aus der Schweiz aufrecht erhalten, erscheint nachgeschoben, zumal er diesbezüglich keine Belege (beispielsweise Chat-Verläufe oder Anruflisten) vorzulegen vermag. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Kontakt mit seiner Ausreise erneut abbrach und er diesen erst kurz vor oder sogar erst nach seiner erneuten Einreise in die Schweiz wieder herstellte. Angesichts des Gesagten erscheinen seine Beteuerungen, er priorisiere seine Familie und bemühe sich um eine Wiedervereinigung kaum glaubhaft. Darüber hinaus ist auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich. Hinweise auf die auf Beschwerdeebene pauschal geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Kindsmutter, finden sich in den Akten keine, ebenso wenig dafür, sie könne sich nicht um ihre Kinder kümmern und sei bei der Kinderbetreuung auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass sie sich seit dem Weggang des Beschwerdeführers nach Dänemark vor mehr als zehn Jahren (weitestgehend) alleine um ihre Kinder kümmerte und diese erfolgreich in der Schweiz integrierte (vgl. Beschwerdebeilage 2 und Beilage der Eingabe vom 5. Dezember 2023). Unbestritten ist denn auch, dass weiterhin keine finanzielle Verflochtenheit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie besteht. Zutreffend erscheinen denn auch die Ausführungen der Vorinstanz zum Kindeswohl, ist doch nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer stelle für die zwischen (...) und (...) Jahre jungen Kinder eine wichtige Bezugsperson dar, nachdem er in den vergangenen zehn Jahren und somit seit dem Kleinkindalter respektive gar nie (längere Zeit) Kontakt zu ihnen hatte. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichte vom 22. Oktober 2023 respektive 2. Dezember 2023 vermögen daran nichts zu ändern. Zwar ist diesen zu entnehmen, dass die Kinder psychisch belastet seien und ihre Überführung nach Dänemark dies verstärken könne (vgl. Beschwerdebeilage 2 und Beilage der Eingabe vom 5. Dezember 2023), da eine Umsiedlung der Kinder jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens ist, ist ihre Integration in der Schweiz, wo sie seit mehreren Jahren mit ihrer Mutter leben, nicht gefährdet. Darüber hinaus kann vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau denn auch verlangt werden, dass sie zur Vereinigung ihrer Familie das dafür vorgesehene Verfahren gemäss Art. 44 AIG (SR 142.20) bei der zuständigen kantonalen Behörde einleiten, dient das (schweizerische) Asylverfahren doch nicht dazu, die gesetzlichen Bestimmungen über den Familiennachzug zu umgehen (vgl. in Bezug auf Art. 51 Abs. 1 AsylG; BVGE 2019 VI/3 E. 5.7). Nach dem Gesagten ist das Bestehen einer anspruchsbegründenden familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK zu verneinen.
E. 5.4 Bei dieser Sachlage stellt das Bundesverwaltungsgericht vorfrageweise fest, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt keinen potenziellen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz geltend zu machen vermag. Die Wegweisung ist demnach zu bestätigen.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der reduzierte Beweisstandard des Glaubhaftmachens; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Angesichts der Vermutung, wonach Dänemark seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustossen. In diesem Zusammenhang hat er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder er menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzt würde.
E. 6.2.3 Nachdem der Beschwerdeführer in Dänemark als Flüchtling anerkannt wurde, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung, Dänemark ist Signatarstaat der EMRK, des FoK und der FK und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Insbesondere haben auch die dänischen Behörden das Verbot des Non-Refoulement zu beachten und es sind den Akten diesbezüglich keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Dänemark habe oder werde diesen Grundsatz missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Sodann ist festzuhalten, dass Dänemark ferner an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden ist und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei den zuständigen dänischen Behörden seine Rechte geltend zu machen, nötigenfalls auf dem Rechtsweg.
E. 6.2.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Dänemark ist somit in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 6.3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer dem in seiner Beschwerde nichts Substanzielles entgegenhält.
E. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.4 Da die dänischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zustimmten, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen glaubhaft zu machen. Mithin hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischen-verfügung vom 27. Oktober 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich seine finanziellen Verhältnisse zwischenzeitlich nicht wesentlich verändert haben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5789/2023 Urteil vom 13. März 2024 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Ohne Nationalität, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 30. November 2021 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 2. September 2013 bereits in Dänemark um Asyl nachgesucht hatte und ihm am 8. Mai 2014 von den dänischen Behörden internationaler Schutz gewährt worden war. A.c Am 14. Dezember 2021 ersuchte das SEM die dänischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Dänemark stimmte diesem Ersuchen am 20. Dezember 2021 zu und bestätigte, dass der Beschwerdeführer in Dänemark als Flüchtling anerkannt worden sei. A.d Das SEM gewährte ihm am 14. Dezember 2021 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz und zur Wegweisung nach Dänemark. Er führte im Wesentlichen aus, er sei Ende 2018 auf legalem Wege von Dänemark in die autonome Region Kurdistan im Irak gereist und habe sich fortan dort aufgehalten. Seine Ehefrau B._______ (N [...]) und die gemeinsamen Kinder, die er zuletzt im Jahr 2014 gesehen habe, hätten sich zu dieser Zeit in der Türkei aufgehalten. Im Jahr 2019 sei seine Familie in die Schweiz gelangt, wo sie vorläufig aufgenommen worden sei. A.e Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. A.f Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-502/2022 vom 9. Februar 2022 ab. A.g Ab dem 15. Februar 2022 galt der Beschwerdeführer als verschwunden. B. B.a Mit Eingabe vom 24. August 2023 gelangte der Beschwerdeführer abermals an die Vorinstanz und ersuchte schriftlich um Asylgewährung. Der Gesucheingabe beigelegt waren mehrere handschriftliche Dokumente (in Kopie). B.b Am 20. September 2023 ersuchte das SEM die dänischen Behörden erneut um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diesem Rückübernahmeersuchen stimmte Dänemark tags darauf neuerlich zu. B.c Mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2023 äusserte sich der Beschwerdeführer zum beabsichtigten zweiten Nichteintretensentscheid der Vorin- stanz und zur erneuten Wegweisung nach Dänemark. Er führte im Wesentlichen aus, die Schweiz nach dem ersten Nichteintretensentscheid im Februar 2022 verlassen zu haben und in die autonome Region Kurdistan im Irak zurückgekehrt zu sein, während seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder in der Schweiz verblieben seien. Im Nordirak habe er sich bei seiner Schwester aufgehalten und als Bäcker gearbeitet. Da er jedoch keine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, sei er in der Absicht der Wiedervereinigung der Familie erneut in die Schweiz gereist. B.d Mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 - eröffnet am 16. Oktober 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG abermals auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, wobei er ansonsten in Haft genommen und unter Zwang nach Dänemark zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei in Dänemark als Flüchtling anerkannt worden und die dortigen Behörden hätten sich zu seiner Rückübernahme bereit erklärt, weshalb es an einem schutzwürdigen Interesse an der Behandlung seines Asylgesuches durch die Schweizer Behörden mangle. Da er in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Weiter würden weder die in Dänemark herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Bereits in seinem ersten Asylverfahren sei festgestellt und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden, dass er weder zu seiner angeblichen Ehefrau noch den gemeinsamen Kindern eine enge und gelebte Beziehung habe. Nachdem ihm 2014 in Dänemark Schutz gewährt worden sei, habe er seine Familie, die damals in der Türkei unter prekären Bedingungen gelebt habe, weder finanziell unterstützt noch Bemühungen zur Einleitung einer Familienzusammenführung unternommen, oder gar den Kontakt zu seinen Kindern gesucht. Nachdem der Beschwerdeführer denn auch erst kurz vor seiner Wiedereinreise in die Schweiz und der Einreichung seines zweiten Asylgesuchs den Kontakt zu seiner allfälligen Ehefrau und deren Kindern hergestellt habe sei denn auch weiterhin nicht von einer gelebten Beziehung der Vorgenannten auszugehen. B.e Mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte (teilweise sinngemäss), die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Kostenvorschussverzicht). Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, die Einschätzung der Vorinstanz, dass er und seine Ehefrau sowie die gemeinsamen Kinder keine enge gelebte Beziehung zueinander pflegten, sei unzutreffend. Darüber hinaus habe er mittlerweile eine Heiratsurkunde vorgelegt und damit seine Eheschliessung belegt. Seine Ehefrau sei auf seine Hilfe angewiesen, ebenso wie seine Kinder ihn als Bezugsperson bräuchten. Der Beschwerde beigelegt war unter anderem ein ärztliches Schreiben von Dr. ssa C._______, Pediatra membro FMH vom 22. Oktober 2023. B.f Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz habe diese nicht entzogen. Weiter hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. B.g Am 17. November 2023 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. Sie führte dabei im Wesentlichen aus, nachdem der Beschwerdeführer seine Familie im Februar 2022 ein weiteres Mal freiwillig verlassen habe, habe er bis zu seiner neuerlichen Einreise in die Schweiz im August 2023 weder den Kontakt zu seiner Familie gesucht noch sie finanziell unterstützt, oder sich gar um eine Familienzusammenführung bemüht. Aufgrund der langen Abwesenheit des Beschwerdeführers und mangels der Kontaktpflege sei die primäre und einzige Bezugsperson der Kinder seit vielen Jahren ohnehin die Kindsmutter. Zudem komme der Heiratsurkunde des Beschwerdeführers keinerlei Beweiswert zu, zumal es sich bei dem eingereichten Dokument lediglich um eine Kopie eines handschriftlich erstellten Dokumentes handle. B.h Mit Eingabe vom 29. November 2023 replizierte der Beschwerdeführer, entgegen den Schlussfolgerungen des SEM habe er immer den Kontakt zu seiner Familie gehalten. Seine Ehefrau sei gesundheitlich angeschlagen und sei bei der Kindererziehung auf seine Unterstützung angewiesen. Zudem hätten die Kinder über die Jahre diverse Traumata erlebt, weshalb seine Wegweisung nach Dänemark oder allenfalls ein Umzug der Kinder dorthin ihren Interessen zuwiderlaufen würde. Der Eingabe lagen vier Fotografien unbekannten Datums bei. B.i Mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren ärztlichen Bericht von Dr. ssa C._______, Pediatra membro FMH vom 2. Dezember 2023 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandels-assoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. An der Qualifikation Dänemarks als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG hält der Bundesrat seither fest. 4.2 Den Akten zufolge wurde dem Beschwerdeführer in Dänemark internationaler Schutz gewährt. Zudem haben die dänischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt (vgl. SEM-act. 1275929-22/4 und 24/1). Der Beschwerdeführer bestreitet dies denn auch nicht. Das Land ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots. 4.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AIG (SR 142.20) Anwendung. 5.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht. Die kantonale Migrationsbehörde ist zuständig, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Als Anspruchsgrundlage fällt dabei unter anderem Art. 8 EMRK in Betracht. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich eine Person aber nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Hinweise für ebendiese sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit sowie regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (vgl. Urteil des BVGer E-4041/2022 vom 22. September 2022 E. 6.5). Zu den Familienbeziehungen, die gemäss Bundesgericht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, gehört neben jener zwischen den Ehegatten, Paaren aus eingetragenen Partnerschaften oder Konkubinatspartnerschaften auch jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Überdies muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln. In Ausnahmefällen können sich auch Personen auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Aufenthaltsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 und 137 I 113 E. 6.1, je m.w.H.). Ein solches bejaht die Rechtsprechung unter anderem im Fall von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen, bei denen eine Aufhebung ihres rechtlichen Status in absehbarer Zukunft nicht anzunehmen ist (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.3 ff.). 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer verfügt über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Er macht jedoch geltend, mit B._______ (N [...]) verheiratet und Vater ihrer Kinder zu sein, die infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Verfügung vom 22. August 2019 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden (vgl. SEM-act. 1045975-54/7). Nachdem das Gericht die Eheschliessung des Beschwerdeführers wie auch seine Vaterschaft bereits im Urteil D-502/2022 vom 9. Februar 2022 feststellte (vgl. a.a.O. E. 8.4.2), erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, sowie zur Authentizität des handschriftlichen Heiratszertifikats. Beizupflichten ist der Vorinstanz jedoch insofern, dass (auch weiterhin) keine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner hierzulande lebenden Familie besteht. Anstatt nach Rechtskraft des Nichteintretensentscheids des SEM vom 21. Januar 2022 nach Dänemark zurückzukehren und eine Familienzusammenführung einzuleiten, verliess er Ehefrau und Kinder ein weiteres Mal aus freien Stücken und reiste in den Irak (vgl. SEM-act. 1275929-11/8). Sein unsubstantiiertes Vorbringen, er habe den Kontakt auch nach seiner Ausreise aus der Schweiz aufrecht erhalten, erscheint nachgeschoben, zumal er diesbezüglich keine Belege (beispielsweise Chat-Verläufe oder Anruflisten) vorzulegen vermag. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Kontakt mit seiner Ausreise erneut abbrach und er diesen erst kurz vor oder sogar erst nach seiner erneuten Einreise in die Schweiz wieder herstellte. Angesichts des Gesagten erscheinen seine Beteuerungen, er priorisiere seine Familie und bemühe sich um eine Wiedervereinigung kaum glaubhaft. Darüber hinaus ist auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich. Hinweise auf die auf Beschwerdeebene pauschal geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Kindsmutter, finden sich in den Akten keine, ebenso wenig dafür, sie könne sich nicht um ihre Kinder kümmern und sei bei der Kinderbetreuung auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass sie sich seit dem Weggang des Beschwerdeführers nach Dänemark vor mehr als zehn Jahren (weitestgehend) alleine um ihre Kinder kümmerte und diese erfolgreich in der Schweiz integrierte (vgl. Beschwerdebeilage 2 und Beilage der Eingabe vom 5. Dezember 2023). Unbestritten ist denn auch, dass weiterhin keine finanzielle Verflochtenheit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie besteht. Zutreffend erscheinen denn auch die Ausführungen der Vorinstanz zum Kindeswohl, ist doch nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer stelle für die zwischen (...) und (...) Jahre jungen Kinder eine wichtige Bezugsperson dar, nachdem er in den vergangenen zehn Jahren und somit seit dem Kleinkindalter respektive gar nie (längere Zeit) Kontakt zu ihnen hatte. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichte vom 22. Oktober 2023 respektive 2. Dezember 2023 vermögen daran nichts zu ändern. Zwar ist diesen zu entnehmen, dass die Kinder psychisch belastet seien und ihre Überführung nach Dänemark dies verstärken könne (vgl. Beschwerdebeilage 2 und Beilage der Eingabe vom 5. Dezember 2023), da eine Umsiedlung der Kinder jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens ist, ist ihre Integration in der Schweiz, wo sie seit mehreren Jahren mit ihrer Mutter leben, nicht gefährdet. Darüber hinaus kann vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau denn auch verlangt werden, dass sie zur Vereinigung ihrer Familie das dafür vorgesehene Verfahren gemäss Art. 44 AIG (SR 142.20) bei der zuständigen kantonalen Behörde einleiten, dient das (schweizerische) Asylverfahren doch nicht dazu, die gesetzlichen Bestimmungen über den Familiennachzug zu umgehen (vgl. in Bezug auf Art. 51 Abs. 1 AsylG; BVGE 2019 VI/3 E. 5.7). Nach dem Gesagten ist das Bestehen einer anspruchsbegründenden familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK zu verneinen. 5.4 Bei dieser Sachlage stellt das Bundesverwaltungsgericht vorfrageweise fest, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt keinen potenziellen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz geltend zu machen vermag. Die Wegweisung ist demnach zu bestätigen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der reduzierte Beweisstandard des Glaubhaftmachens; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Angesichts der Vermutung, wonach Dänemark seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustossen. In diesem Zusammenhang hat er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder er menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzt würde. 6.2.3 Nachdem der Beschwerdeführer in Dänemark als Flüchtling anerkannt wurde, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung, Dänemark ist Signatarstaat der EMRK, des FoK und der FK und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Insbesondere haben auch die dänischen Behörden das Verbot des Non-Refoulement zu beachten und es sind den Akten diesbezüglich keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Dänemark habe oder werde diesen Grundsatz missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Sodann ist festzuhalten, dass Dänemark ferner an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden ist und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei den zuständigen dänischen Behörden seine Rechte geltend zu machen, nötigenfalls auf dem Rechtsweg. 6.2.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Dänemark ist somit in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer dem in seiner Beschwerde nichts Substanzielles entgegenhält. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Da die dänischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zustimmten, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen glaubhaft zu machen. Mithin hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischen-verfügung vom 27. Oktober 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich seine finanziellen Verhältnisse zwischenzeitlich nicht wesentlich verändert haben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: