Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Vorliegend richten sich die Beschwerdeanträge einzig gegen die Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 2-4). Der Nichteintretensentscheid (Dispositivziffer 1) bleibt unangefochten, womit er in Rechtskraft erwächst und nicht Gegenstand des Verfahrens bildet.
E. 2.4 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte ohne Einschränkung prüft.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass die Beschwerdeführerin 1 in Italien und somit in einem sicheren Drittstaat über einen Flüchtlingsstatus verfüge und Italien zugestimmt habe, sie und ihre Tochter zurückzunehmen. Italien sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehörden und die Beschwerdeführerinnen können sich - sollten sie sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen - an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. In Bezug auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz aus, dass nach Konsultation der Akten und Nachfrage beim zuständigen Zivilstandsamt nachweislich feststehe, dass der angeblich religiös angetraute Ehemann der Beschwerdeführerin 1 legal mit einer anderen Frau verheiratet sei. Ferner lebten er und die Beschwerdeführerin 1 an verschiedenen Adressen, was durch die Eingabe der Rechtsvertretung, wonach sie sich jeweils am Wochenende sähen, bestätigt werde. Des Weiteren liesse sich trotz ihrer Ausführungen kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrem angeblich religiös angetrauten Ehemann in der Schweiz erkennen und die Beziehung könne nicht als schützenswert im Sinne von Art. 8 EMRK gewertet werden. Die Beschwerdeführerin 1 verfüge ausserdem über einen Flüchtlingsstatus in Italien, der ihr erlaube, ihren angeblich religiös angetrauten Ehemann in der Schweiz zu besuchen. Aus der Niederlassungsbewilligung des Letzteren könne die Beschwerdeführerin 1 ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, da es nicht die Aufgabe der Asylbehörden, sondern der kantonalen Behörden sei, über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden. Es bestehe somit kein Hinderungsgrund für eine Rückkehr nach Italien und es stehe der Beschwerdeführerin 1 frei, sich nach einer allfälligen Scheidung ihres angeblich religiös angetrauten Ehemanns von seiner aktuellen Ehefrau um eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zu bemühen. Ein solches Verfahren bedinge jedoch nicht die Anwesenheit der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz. Soweit die Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht habe, sie sei in Italien mangelhaft unterstützt und versorgt worden sowie obdachlos gewesen, stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerinnen aufgrund ihres Flüchtlingsstatus in Bezug auf sozialstaatliche Unterstützungsleistungen italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt seien. Zudem habe das italienische Aufnahmesystem im Jahr 2020 eine weitreichende Reform sowie eine Systemoptimierung erfahren. Die italienischen Behörden hätten vorliegend der Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen explizit zugestimmt, womit die italienischen Behörden die Wahrung der Familieneinheit sowie die Unterbringung in einer den Bedürfnissen und dem Alter der Tochter entsprechenden Unterkunft im Rahmen des SAI-Projekts garantierten. In Anbetracht des Gesagten und angesichts der konkreten, überprüfbaren und justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführerinnen in Italien, lägen der Vorinstanz keine konkreten Hinweise vor, dass Italien nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführerinnen adäquat unterzubringen. Abschliessend stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführerin 1 aufgrund der Vaterschaftsanerkennung zustehende Unterstützungsleistungen seitens des Kindsvaters auch in Italien geltend gemacht werden könnten. Italien verfüge schliesslich auch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und die Beschwerdeführerinnen seien aufgrund ihres Flüchtlingsstatus bezüglich des Zugangs zur medizinischen Versorgung italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Im Ergebnis führe eine Überstellung der Beschwerdeführerinnen weder zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK noch von Art. 3 EMRK und sei als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen.
E. 5 Die Beschwerdeführerinnen stellen dem entgegen, die Wegweisung dürfe gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV1 (Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [142.311]) nicht angeordnet werden, wenn die asylsuchende Person u.a. eine Aufenthaltsbewilligung besitze, wobei diese Norm vom Bundesverwaltungsgericht so ausgelegt werde, dass sie auch auf Personen zutreffe, die einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Bewilligung geltend machen können, namentlich Kinder und Ehepartner von Personen mit Niederlassungsbewilligung. Ausserdem könne gestützt auf Art. 8 EMRK ebenfalls Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht bestehen. In diesen beiden Fällen dürfe das SEM keine Wegweisung anordnen, sondern die Sache sei zur Beurteilung an die kantonale Behörde zu überweisen. Der Vater der Beschwerdeführerin 2 sei im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, womit diese gemäss Art. 43 AIG grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe. Die Beschwerdeführerin 1 sei zwar noch nicht zivilrechtlich mit dem Vater der gemeinsamen Tochter verheiratet, nach dessen bereits erfolgter Scheidung wolle man nun jedoch das Ehevorbereitungsverfahren in die Wege leiten. Ob die Beschwerdeführerin 1 tatsächlich einen Anspruch gestützt auf die Niederlassungsbewilligung ihres Partners geltend mache könne, könne aber offengelassen werden, da die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 zweifelsohne in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle und ihr Interesse, zusammenzubleiben, die öffentlichen Interessen an einer restriktiven Migrationspolitik deutlich überwiege. Da die Beschwerdeführerin 2 einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung geltend machen könne, könne die Beschwerdeführerin 1 somit von ihr abgeleitet gestützt auf Art. 8 EMRK ebenfalls einen solchen geltend machen. Sollte die Anordnung der Wegweisung bestätigt werden, sei deren Vollzug als unzulässig zu qualifizieren, da bei einer Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Italien eine Verletzung von Art. 8 EMRK drohe. Der Vater der Beschwerdeführerin 2 kümmere sich immer wieder um diese, was auch klar aus den bereits eingereichten Fotos ersichtlich sei. Er habe die Beschwerdeführerin 2 als Tochter anerkannt und betreue sie während den Wochenenden, womit davon auszugehen sei, die Vater-Tochter-Beziehung falle in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Das private Interesse, als Familie zusammenzuleben, überwiege klar die öffentlichen Interessen an einer restriktiven Migrationspolitik, weshalb die Wegweisung unzulässig erscheine.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AIG Anwendung.
E. 6.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht. Die kantonale Migrationsbehörde ist zuständig, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Als Anspruchsgrundlage fällt dabei unter anderem Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist daher vorfrageweise zu prüfen (Art. 14 Abs. 1 AsylG), ob sich die Beschwerdeführerinnen auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen können.
E. 6.3 6.3.1 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich eine Person nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Zu den Familienbeziehungen, die gemäss Bundesgericht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, gehört neben jener zwischen den Ehegatten, Paaren aus eingetragenen Partnerschaften oder Konkubinatspartnerschaften auch jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Überdies muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln. Von einem solchen Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. statt vieler BGE 144 II 1 E. 6.1, 139 I 330 E. 2.1, 135 I 143 und 130 II 281 E. 3.1, je m.w.H.). Zudem können sich in Ausnahmefällen auch Personen auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Aufenthaltsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise die aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 und 137 I 113 E. 6.1, je m.w.H.). Ein solches wurde von der Rechtsprechung namentlich bei einer über viele Jahre hinweg verlängerten Aufenthaltsbewilligung bejaht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2 f.) oder im Fall von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen, bei denen eine Aufhebung ihres rechtlichen Status in absehbarer Zukunft nicht anzunehmen ist (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.3 ff.).
E. 6.3.2 Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird praxisgemäss aufgehoben, wenn erstens ein grundsätzlicher Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht werden kann, die betroffene Person zweitens an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat und dieses Gesuch, drittens, noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2; u.a. Urteil des BVGer D-2425/2020 vom 22. Februar 2021 E. 7.2.2).
E. 6.4 Die Beschwerdeführerinnen verfügen über keine ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligungen. Der angeblich religiös angetraute Partner der Beschwerdeführerin 1 und Vater der Beschwerdeführerin 2, F._______, wurde wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (heute: SEM) vom (...) 2000 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Aufgrund der Heirat mit seiner ersten Ehefrau wurde er am (...) 2002 in deren Flüchtlingseigenschaft einbezogen und ihm wurde gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG derivativ Asyl gewährt. Aktuell ist er gemäss den Akten im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C. Es ist somit vorfrageweise zu klären, ob die Beschwerdeführerinnen hieraus einen möglichen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz ableiten können.
E. 6.5 Zunächst ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung ausgegangen werden kann. Hinweise für eine familiäre Beziehung sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit sowie regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Zwar beinhalten die Akten drei Fotos der Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Partner aus den Jahren 2020 und 2021 und die Beschwerdeführerinnen geben an, F._______ kümmere sich jeweils am Wochenende um seine Tochter und eine zivile Hochzeit mit der Beschwerdeführerin 1 sei für die Zukunft geplant. Inwiefern aber auch eine stabile familiäre Beziehung vorliegt, ergibt sich nicht mit genügender Klarheit aus den Akten. Die Beschwerdeführerinnen leben nicht mit F._______ zusammen und haben dies auch noch nie getan, obwohl die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihm gemäss eigenen Angaben inzwischen bereits seit über drei Jahren besteht und die gemeinsame Tochter inzwischen knapp ein Jahr alt ist. Ausserdem haben die Beschwerdeführerinnen in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2022 (vgl. SEM-Akte [...]), sowie in der Beschwerdeschrift vorgebracht, F._______ sei seit «ein bis zwei» Monaten geschieden bzw. seine Scheidung erfolgt, was gemäss der Auskunft des Zivilstandsamts D._______ gegenüber der Vorinstanz nicht den Tatsachen entspreche, sondern F._______ nach wie vor verheiratet sei (vgl. SEM-Akte [...]). Die Beschwerdeschrift enthält denn auch keinerlei weitere diesbezügliche Erklärungen oder Beweise. Was das bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Dokument «Vereinbarung» betreffend Ehescheidung angeht (SEM-Akte [...]), ist auch dieses nach dem Gesagten nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal lediglich die erste Seite eingereicht wurde, die einzig die Angaben der Parteien sowie den Punkt 1 «Genehmigungsantrag» enthält. Es bleibt somit auch gänzlich unklar, welche - finanziellen und zeitlichen - Verpflichtungen F._______ gegenüber seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern hat und wie diese mit seiner neuen Familie in Einklang zu bringen sind, zumal dieser Aspekt im gesamten Verfahren gänzlich unerwähnt geblieben ist. Es gilt auch festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1 angegeben hat, sie sei vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien eineinhalb Jahre obdachlos gewesen. Dies ist insofern überraschend, als die Beschwerdeführerin 1 gemäss eigenen Angaben in jener Zeit bereits mit ihrem jetzigen Partner zusammen war (vgl. SEM-Akte [...]). In den Akten finden sich keinerlei Angaben, weshalb F._______ seiner Partnerin im Lichte ihrer so prekären Situation nicht ausgeholfen, sondern ihre Obdach- und Mittellosigkeit während eineinhalb Jahren scheinbar hingenommen hat. Im Übrigen scheinen über drei Jahre Beziehung auch eine ausreichend lange Zeit, in der F._______ sich um die Scheidung von seiner Ehefrau kümmern und ein gemeinsames Zusammenleben mit seiner neuen Partnerin bzw. Familie in die Wege hätte leiten können, zumal die gemeinsame Tochter inzwischen fast ein Jahr alt ist. Es ist in diesem Zusammenhang deshalb auch nicht nachvollziehbar, weshalb das Dokument «Anmeldeformular für ausländische Staatsangehörige» der Stadt E._______ mit dem Vermerk «Familiennachzug zu CH» erst am 5. September 2022 ausgefüllt wurde (vgl. SEM-Akten [...]und [...]). Im Übrigen ist bezüglich des in Frage stehenden Dokuments auf E. 6.7 zu verweisen. Ebenfalls ist die Vaterschaftsanerkennung erst erfolgt, nachdem der Sozialdienst Region G._______ am 20. April 2022 beauftragt worden war, aufgrund fehlender Vaterschaftsanerkennung mit der Beschwerdeführerin 1 ein Beratungsgespräch durchzuführen und die Kinderbelange zu regeln (vgl. SEM-Akte [...]). Zwar wird bekundet, dass die Beschwerdeführerinnen F._______ am Wochenende immer besuchten und dieser sich dabei um seine Tochter kümmere und im Übrigen mehrmals täglich mit der Beschwerdeführerin 1 telefoniere, aber welche konkreten Bemühungen er bis anhin in den letzten drei Jahren im Hinblick auf das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt unternommen hat, bleibt unklar. Sofern in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, F._______ kümmere sich immer wieder um das gemeinsame Kind, was auch klar aus den bereits eingereichten Fotos ersichtlich sei, gilt festzuhalten, dass in den Akten lediglich die drei bereits erwähnten Fotos vorhanden sind, die die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Partner zeigen und die gemäss Angaben am 4. Januar 2020, im Juli 2020 und im Januar 2021 und mithin vor der Geburt der Beschwerdeführerin 2 aufgenommen und der Vorinstanz übermittelt worden sind (vgl. SEM-Akte [...]). Ebenso wenig erschliesst sich aus den Akten, inwiefern F._______ Verantwortung übernimmt und seine neue Partnerin beziehungsweise seine jüngste Tochter in finanzieller Hinsicht unterstützt. Auch die behauptete religiöse Heirat mit der Beschwerdeführerin 1 ist nicht belegt. Unter diesen Umständen kommt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass das Bestehen einer anspruchsbegründenden familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht in überzeugender Weise dargelegt wurde.
E. 6.6 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, obwohl sie bereits in Italien als Flüchtling anerkannt wurde und dort Schutz geniesst. Ihr hauptsächliches Anliegen scheint in einer Familienzusammenführung mit dem Vater ihrer Tochter zu liegen. Das (schweizerische) Asylverfahren darf indes nicht dazu verwendet werden, die gesetzlichen Bestimmungen über den Familiennachzug zu umgehen (vgl. in Bezug auf Art. 51 Abs. 1 AsylG BVGE 2019 VI/3 E. 5.7). Von der Beschwerdeführerin und ihrem angeblich religiös angetrauten Partner kann verlangt werden, dass sie nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen das dafür vorgesehene Verfahren gemäss Art. 44 AIG (SR 142.20) und Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) bei der zuständigen kantonalen Behörde einleiten (vgl. Urteil des BVGer E-6331/2020 vom 18. Mai 2021 E. 6.4 m.w.H. sowie BVGE 2019 VI/3 E. 6).
E. 6.7 Hinsichtlich der Vorbringen zur Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 ist anzumerken, dass eine Überstellung nach Italien nicht zur Trennung der Tochter von ihrer sorgeberechtigten Mutter führt. Die Beziehung zum Partner beziehungsweise Vater in der Schweiz kann sodann auch grenzüberschreitend gepflegt werden, da mit einer Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Italien angesichts der geltenden Visumvorschriften weder ein persönlicher noch digitaler (beispielweise über Skype per Videotelefonie) oder telefonischer Kontakt verunmöglicht wird.
E. 6.8 Bei dieser Sachlage stellt das Bundesverwaltungsgericht vorfrageweise fest, dass die Beschwerdeführerinnen zum heutigen Zeitpunkt - ungeachtet dessen, ob F._______ über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt - keinen potenziellen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz geltend zu machen vermögen. Es ist im Übrigen nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführerinnen ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei den zuständigen kantonalen Behörden eingereicht hätten. Das eingereichte Dokument «Anmeldeformular für ausländische Staatsangehörige» der Stadt E._______ scheint unvollständig ausgefüllt, weshalb bei der aktuellen Aktenlage - sofern es sich um das richtige Formular handelt - nicht davon ausgegangen werden kann, es sei bei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht worden. Ausserdem wurde darin angegeben, F._______ sei seit dem 3. August 2022 geschieden, was der Aktenlage widerspricht. Die Beschwerdeschrift enthält denn auch keine weiteren diesbezüglichen Angaben oder Unterlagen. Im Übrigen ist auf das oben unter E. 6.5 Gesagte zu verweisen. Die Wegweisung ist demnach zu bestätigen.
E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.1.2 Nachdem die Beschwerdeführerin 1 in Italien als Flüchtling anerkannt wurde, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihr eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Die italienischen Behörden hielten in ihrer E-Mail vom 8. Juni 2022 an die Vorinstanz ausdrücklich fest, die Beschwerdeführerin 1 sei Begünstigte internationalen Schutzes und könne gemeinsam mit der Beschwerdeführerin 2 nach Italien zurückkehren. Die Behörde warte darauf, dass ihr das Datum der Überstellung bekanntgegeben werde, um dann die spezifische Aufnahmestruktur zu bestimmen (SEM-Akte [...]). Italien ist sodann Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem gibt es keine Anhaltspunkte, dass Italien seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Namentlich ist festzuhalten, dass Italien an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt. Es besteht kein "real risk" im Sinne einer konkreten Verweigerung von Italien, den Beschwerdeführerinnen die Minimalgarantien im Sinne der genannten EU-Richtlinie zu gewähren (vgl. auch BVGE 2019/17 E. 5.5). Es kann offenbleiben, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin 1, sie hätte in Italien zeitweise kein Obdach gehabt, glaubhaft ist. Aus diesem Einzelfall könnte jedenfalls nicht geschlossen werden, dass Italien Flüchtlingen systematisch die ihnen gemäss obengenannter Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihnen zustehende Unterstützung auf dem Rechtsweg einfordern. Zudem steht ihnen die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.
E. 7.1.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend eindeutig nicht gegeben. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass eine Überstellung die Gesundheit der Beschwerdeführerinnen ernsthaft gefährden würde.
E. 7.1.4 Bezüglich ihres Wunsches nach einem Zusammenleben mit ihrem Partner beziehungsweise Vater und der geltend gemachten Verletzung von Art. 8 EMRK ist auf die Ausführungen zur Wegweisung zu verweisen (vgl. E. 6). Die Beschwerdeführerinnen können in Bezug auf die geltend gemachte Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 7.1.5 Der Vollzug der Wegweisung nach Italien erweist sich somit als zulässig.
E. 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 7.2.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bestehen von in der Schweiz möglicherweise besseren Lebensumständen für schutzberechtigte Personen nicht für die Bejahung von Wegweisungsvollzugshindernissen ausreicht. Insbesondere steht es den um Schutz ersuchenden Personen nicht frei, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen, sondern bestimmen sich die Zuständigkeiten für die Prüfung der Schutzberechtigung nach völkerrechtlichen Abkommen der europäischen und anderen assoziierten Staaten. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführerinnen in die sozialen Strukturen Italiens als anerkannte Flüchtlinge mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein kann, vermögen ihre Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen.
E. 7.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Italien ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG) und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Auch hat Italien der Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen zugestimmt.
E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. In der Beschwerdeschrift wurde zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verlangt. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die gestellten Begehren als zum vornherein aussichtslos zu erachten sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch abzulehnen ist.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4041/2022 Urteil vom 22. September 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Giulia Marelli. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Tochter, B._______, geboren am (...), beide Somalia, vertreten durch MLaw Barbara Stangherlin, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 7. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) - eine somalische Staatsangehörige - suchte erstmals am 25. März 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass die Beschwerdeführerin 1 am (...) 2017 in Italien um Asyl ersucht hatte. C. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 12. April 2021 gab die Beschwerdeführerin 1 an, Somalia im Jahr 2014 verlassen zu haben und bestätigte auf die diesbezügliche Nachfrage, in Italien ein Asylgesuch gestellt zu haben, wobei sie ergänzte, ihr sei in Italien Asyl gewährt worden. Im Rahmen des im selben Gespräch gewährten rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens machte die Beschwerdeführerin 1 geltend, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen. Sie sei schwanger und hätte dort keine Hilfe erhalten. Zudem lebe ihr Freund, mit dem sie seit zwei Jahren zusammen sei, in Biel und sie wolle nicht weit von ihm weg sein. Sie habe in Italien keine Unterstützung mehr erhalten und jeweils bei Freunden oder am Bahnhof Milano Centrale beziehungsweise seit eineinhalb Jahren beim Bahnhof Milano Centrale gelebt. Sie sei tagsüber am Bahnhof gewesen und habe nachts auf Wartebänken geschlafen, wobei sie von Leuten und Reisenden Essen bekommen habe. Nachdem sie aufgrund des Zeitablaufs das (Aufnahme-)Camp habe verlassen müssen, habe sie nicht versucht, wieder eine Unterkunft zu erhalten. Die Behörden hätten gesagt, nach der Zeit im Camp müsse man selber schauen; sie sei auf diese Zeit nicht vorbereitet gewesen. Das Leben in Italien sei schwierig. In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt gab sie an, es gehe ihr gut und sie sei im dritten Monat schwanger. D. Am 13. April 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin 1. Die italienischen Behörden wiesen dieses Gesuch am 27. April 2021 mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführerin 1 in Italien Asyl gewährt worden sei und sie eine Aufenthaltserlaubnis habe. Somit würde das Verfahren nicht mehr in den Zuständigkeitsbereich der Dublin-Einheit fallen. Eine mögliche Überstellung der Betroffenen könne nur gestützt auf andere Abkommen erfolgen, was die Einreichung eines entsprechenden Gesuchs erfordere. E. Am 16. April 2021 reichte die Beschwerdeführerin 1 eine migrationsmedizinische Abklärung vom 1. April 2021, eine Medikamentenkarte sowie die medizinische Dokumentation der Pflege des BAZ C._______ zu den Akten. F. Am 28. April 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin 1 gestützt auf das Abkommen vom 10. September 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.549). Am 18. Mai 2021 informierten die italienischen Behörden das SEM darüber, dass die Beschwerdeführerin 1 einen gültigen asylrechtlichen Aufenthaltstitel habe und daher wieder nach Italien einreisen könnte. Vor dem Hintergrund der dargelegten Vulnerabilität aufgrund der Schwangerschaft werde die Zustimmung zur Überstellung aufgeschoben, bis in Erfahrung gebracht worden sei, ob die Beschwerdeführerin 1 in einer Struktur des SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) aufgenommen werden könne. G. Am 5. Mai 2021 reichte die Beschwerdeführerin 1 einen Kurz-Austrittsbericht der Universitätsklinik für Frauenheilkunde des (...) vom 20. April 2021 zu den Akten. H. Am 21. Juni 2021 übermittelte die Vorinstanz der mit Vollmacht vom 6. April 2021 rubrizierten Rechtsvertreterin den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2021 hielt die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen fest, es liege keine rechtsgenügliche Zustimmung Italiens vor und die Beziehung zu ihrem Partner stelle eine schützenswerte Beziehung dar. Mit der Stellungnahme reichte sie drei Fotos von sich und ihrem Partner sowie eine Kopie eines Schreibens des Zivilstandsamtes D._______ vom 9. Juni 2021 bezüglich Vorbereitung einer Vaterschaftsanerkennung ins Recht. I. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 (eröffnet am 23. Juni 2021) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 1 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und ordnete deren Vollzug an. Die am 30. Juni 2021 dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3023/2021 vom 14. Oktober 2021 gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. J. Am (...) kam die Tochter der Beschwerdeführerin, B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), in der Schweiz zur Welt. K. Am 22. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin 1 einen Austrittsbericht der Pränatalstation vom 22. April 2021, einen Geburtsbericht vom (...) 2021, einen Operationsbericht vom (...) 2021 sowie einen Kurzbericht Wochenbett vom (...) 2021 der Universitätsklinik für Frauenheilkunde des (...) zu den Akten. L. Am 24. Juni 2022 informierte das SEM die Beschwerdeführerinnen über die Zustimmung Italiens vom 8. Juni 2022 zu ihrer Rückübernahme und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid sowie zur beabsichtigten Wegweisung nach Italien. Die Beschwerdeführerin 1 führte in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2022 aus, sie könne sich eine Rückkehr nach Italien nicht vorstellen, da sie dort viele Schwierigkeiten gehabt habe und nun in der Schweiz eine Familie habe, nachdem sie ihren Partner religiös geheiratet und dieser die gemeinsame Tochter anerkannt habe. Da ihr Partner über eine schweizerische Niederlassungsbewilligung verfüge, habe sie einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Gemäss der einschlägigen Rechtsprechung müsse deshalb die kantonale Behörde über den Wegweisungspunkt verfügen. M. Am 5. September 2022 übermittelte die Vorinstanz der rubrizierten Rechtsvertreterin den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 6. September 2022 hielt die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen erneut fest, sie wünsche sich mit ihrem Ehemann und ihrem gemeinsamen Kind in der Schweiz wohnen zu dürfen. Ihr Ehemann sei nun seit ein bis zwei Monaten von seiner Ex-Ehefrau geschieden und sie beide hätten die Absicht, in Zukunft zivil zu heiraten. Ergänzend brachte sie vor, es sei innert Frist nicht möglich gewesen, entsprechende Beweismittel einzureichen, da ihr Ehemann arbeitstätig sei und jeweils erst am Abend nach Hause komme. Im Übrigen halte sie daran fest, dass das SEM vorliegend nicht für die Anordnung der Wegweisung zuständig sei, insbesondere, weil ihr Ehemann ein Gesuch um Familiennachzug für die gemeinsame Tochter gestellt habe. Im Übrigen sei die Prüfung von Art. 8 EMRK fehlerhaft, da einerseits zur Prüfung der Beziehung der Ehepartner die Kriterien der Konkubinatspartnerschaft beigezogen worden seien und andererseits nur diese Beziehung und nicht auch diejenige zwischen Vater und Tochter geprüft worden sei. Gemäss einschlägiger Rechtsprechung des EGMR sei ausschlaggebend, ob der Elternteil sich vor bzw. nach der Geburt um das Kind kümmere. Vorliegend habe der Vater die Tochter anerkannt und betreue sie jeweils am Wochenende. N. Am 7. September 2022 reichten die Beschwerdeführerinnen ein teilweise ausgefülltes und am 5. September 2022 unterschriebenes Formular «Anmeldeformular für ausländische Staatsangehörige» der Stadt E._______ sowie die erste Seite einer «Vereinbarung» betreffend Ehescheidung vom 3. August 2022 zu den Akten. O. Mit Verfügung vom 7. September 2022 (gleichentags eröffnet) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht ein (Dispositivziffer 1), verfügte die Wegweisung nach Italien (Dispositivziffer 2), ordnete deren Vollzug an (Dispositivziffer 3), beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug (Dispositivziffer 4) und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 5). P.Mit Beschwerdeeingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. September 2022 beantragten die Beschwerdeführerinnen, die Dispositivziffern 2-4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Frage den kantonalen Behörden zu unterbreiten, eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung nach Italien als unzulässig zu qualifizieren. Ferner ersuchten sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Q. Am 20. September 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Vorliegend richten sich die Beschwerdeanträge einzig gegen die Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 2-4). Der Nichteintretensentscheid (Dispositivziffer 1) bleibt unangefochten, womit er in Rechtskraft erwächst und nicht Gegenstand des Verfahrens bildet. 2.4 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte ohne Einschränkung prüft.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass die Beschwerdeführerin 1 in Italien und somit in einem sicheren Drittstaat über einen Flüchtlingsstatus verfüge und Italien zugestimmt habe, sie und ihre Tochter zurückzunehmen. Italien sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehörden und die Beschwerdeführerinnen können sich - sollten sie sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen - an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. In Bezug auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz aus, dass nach Konsultation der Akten und Nachfrage beim zuständigen Zivilstandsamt nachweislich feststehe, dass der angeblich religiös angetraute Ehemann der Beschwerdeführerin 1 legal mit einer anderen Frau verheiratet sei. Ferner lebten er und die Beschwerdeführerin 1 an verschiedenen Adressen, was durch die Eingabe der Rechtsvertretung, wonach sie sich jeweils am Wochenende sähen, bestätigt werde. Des Weiteren liesse sich trotz ihrer Ausführungen kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrem angeblich religiös angetrauten Ehemann in der Schweiz erkennen und die Beziehung könne nicht als schützenswert im Sinne von Art. 8 EMRK gewertet werden. Die Beschwerdeführerin 1 verfüge ausserdem über einen Flüchtlingsstatus in Italien, der ihr erlaube, ihren angeblich religiös angetrauten Ehemann in der Schweiz zu besuchen. Aus der Niederlassungsbewilligung des Letzteren könne die Beschwerdeführerin 1 ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, da es nicht die Aufgabe der Asylbehörden, sondern der kantonalen Behörden sei, über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden. Es bestehe somit kein Hinderungsgrund für eine Rückkehr nach Italien und es stehe der Beschwerdeführerin 1 frei, sich nach einer allfälligen Scheidung ihres angeblich religiös angetrauten Ehemanns von seiner aktuellen Ehefrau um eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zu bemühen. Ein solches Verfahren bedinge jedoch nicht die Anwesenheit der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz. Soweit die Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht habe, sie sei in Italien mangelhaft unterstützt und versorgt worden sowie obdachlos gewesen, stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerinnen aufgrund ihres Flüchtlingsstatus in Bezug auf sozialstaatliche Unterstützungsleistungen italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt seien. Zudem habe das italienische Aufnahmesystem im Jahr 2020 eine weitreichende Reform sowie eine Systemoptimierung erfahren. Die italienischen Behörden hätten vorliegend der Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen explizit zugestimmt, womit die italienischen Behörden die Wahrung der Familieneinheit sowie die Unterbringung in einer den Bedürfnissen und dem Alter der Tochter entsprechenden Unterkunft im Rahmen des SAI-Projekts garantierten. In Anbetracht des Gesagten und angesichts der konkreten, überprüfbaren und justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführerinnen in Italien, lägen der Vorinstanz keine konkreten Hinweise vor, dass Italien nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführerinnen adäquat unterzubringen. Abschliessend stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführerin 1 aufgrund der Vaterschaftsanerkennung zustehende Unterstützungsleistungen seitens des Kindsvaters auch in Italien geltend gemacht werden könnten. Italien verfüge schliesslich auch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und die Beschwerdeführerinnen seien aufgrund ihres Flüchtlingsstatus bezüglich des Zugangs zur medizinischen Versorgung italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Im Ergebnis führe eine Überstellung der Beschwerdeführerinnen weder zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK noch von Art. 3 EMRK und sei als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen.
5. Die Beschwerdeführerinnen stellen dem entgegen, die Wegweisung dürfe gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV1 (Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [142.311]) nicht angeordnet werden, wenn die asylsuchende Person u.a. eine Aufenthaltsbewilligung besitze, wobei diese Norm vom Bundesverwaltungsgericht so ausgelegt werde, dass sie auch auf Personen zutreffe, die einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Bewilligung geltend machen können, namentlich Kinder und Ehepartner von Personen mit Niederlassungsbewilligung. Ausserdem könne gestützt auf Art. 8 EMRK ebenfalls Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht bestehen. In diesen beiden Fällen dürfe das SEM keine Wegweisung anordnen, sondern die Sache sei zur Beurteilung an die kantonale Behörde zu überweisen. Der Vater der Beschwerdeführerin 2 sei im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, womit diese gemäss Art. 43 AIG grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe. Die Beschwerdeführerin 1 sei zwar noch nicht zivilrechtlich mit dem Vater der gemeinsamen Tochter verheiratet, nach dessen bereits erfolgter Scheidung wolle man nun jedoch das Ehevorbereitungsverfahren in die Wege leiten. Ob die Beschwerdeführerin 1 tatsächlich einen Anspruch gestützt auf die Niederlassungsbewilligung ihres Partners geltend mache könne, könne aber offengelassen werden, da die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 zweifelsohne in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle und ihr Interesse, zusammenzubleiben, die öffentlichen Interessen an einer restriktiven Migrationspolitik deutlich überwiege. Da die Beschwerdeführerin 2 einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung geltend machen könne, könne die Beschwerdeführerin 1 somit von ihr abgeleitet gestützt auf Art. 8 EMRK ebenfalls einen solchen geltend machen. Sollte die Anordnung der Wegweisung bestätigt werden, sei deren Vollzug als unzulässig zu qualifizieren, da bei einer Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Italien eine Verletzung von Art. 8 EMRK drohe. Der Vater der Beschwerdeführerin 2 kümmere sich immer wieder um diese, was auch klar aus den bereits eingereichten Fotos ersichtlich sei. Er habe die Beschwerdeführerin 2 als Tochter anerkannt und betreue sie während den Wochenenden, womit davon auszugehen sei, die Vater-Tochter-Beziehung falle in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Das private Interesse, als Familie zusammenzuleben, überwiege klar die öffentlichen Interessen an einer restriktiven Migrationspolitik, weshalb die Wegweisung unzulässig erscheine. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AIG Anwendung. 6.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht. Die kantonale Migrationsbehörde ist zuständig, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Als Anspruchsgrundlage fällt dabei unter anderem Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist daher vorfrageweise zu prüfen (Art. 14 Abs. 1 AsylG), ob sich die Beschwerdeführerinnen auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen können. 6.3 6.3.1 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich eine Person nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Zu den Familienbeziehungen, die gemäss Bundesgericht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, gehört neben jener zwischen den Ehegatten, Paaren aus eingetragenen Partnerschaften oder Konkubinatspartnerschaften auch jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Überdies muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln. Von einem solchen Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. statt vieler BGE 144 II 1 E. 6.1, 139 I 330 E. 2.1, 135 I 143 und 130 II 281 E. 3.1, je m.w.H.). Zudem können sich in Ausnahmefällen auch Personen auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Aufenthaltsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise die aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 und 137 I 113 E. 6.1, je m.w.H.). Ein solches wurde von der Rechtsprechung namentlich bei einer über viele Jahre hinweg verlängerten Aufenthaltsbewilligung bejaht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2 f.) oder im Fall von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen, bei denen eine Aufhebung ihres rechtlichen Status in absehbarer Zukunft nicht anzunehmen ist (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.3 ff.). 6.3.2 Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird praxisgemäss aufgehoben, wenn erstens ein grundsätzlicher Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht werden kann, die betroffene Person zweitens an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat und dieses Gesuch, drittens, noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2; u.a. Urteil des BVGer D-2425/2020 vom 22. Februar 2021 E. 7.2.2). 6.4 Die Beschwerdeführerinnen verfügen über keine ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligungen. Der angeblich religiös angetraute Partner der Beschwerdeführerin 1 und Vater der Beschwerdeführerin 2, F._______, wurde wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (heute: SEM) vom (...) 2000 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Aufgrund der Heirat mit seiner ersten Ehefrau wurde er am (...) 2002 in deren Flüchtlingseigenschaft einbezogen und ihm wurde gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG derivativ Asyl gewährt. Aktuell ist er gemäss den Akten im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C. Es ist somit vorfrageweise zu klären, ob die Beschwerdeführerinnen hieraus einen möglichen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz ableiten können. 6.5 Zunächst ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung ausgegangen werden kann. Hinweise für eine familiäre Beziehung sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit sowie regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Zwar beinhalten die Akten drei Fotos der Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Partner aus den Jahren 2020 und 2021 und die Beschwerdeführerinnen geben an, F._______ kümmere sich jeweils am Wochenende um seine Tochter und eine zivile Hochzeit mit der Beschwerdeführerin 1 sei für die Zukunft geplant. Inwiefern aber auch eine stabile familiäre Beziehung vorliegt, ergibt sich nicht mit genügender Klarheit aus den Akten. Die Beschwerdeführerinnen leben nicht mit F._______ zusammen und haben dies auch noch nie getan, obwohl die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihm gemäss eigenen Angaben inzwischen bereits seit über drei Jahren besteht und die gemeinsame Tochter inzwischen knapp ein Jahr alt ist. Ausserdem haben die Beschwerdeführerinnen in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2022 (vgl. SEM-Akte [...]), sowie in der Beschwerdeschrift vorgebracht, F._______ sei seit «ein bis zwei» Monaten geschieden bzw. seine Scheidung erfolgt, was gemäss der Auskunft des Zivilstandsamts D._______ gegenüber der Vorinstanz nicht den Tatsachen entspreche, sondern F._______ nach wie vor verheiratet sei (vgl. SEM-Akte [...]). Die Beschwerdeschrift enthält denn auch keinerlei weitere diesbezügliche Erklärungen oder Beweise. Was das bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Dokument «Vereinbarung» betreffend Ehescheidung angeht (SEM-Akte [...]), ist auch dieses nach dem Gesagten nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal lediglich die erste Seite eingereicht wurde, die einzig die Angaben der Parteien sowie den Punkt 1 «Genehmigungsantrag» enthält. Es bleibt somit auch gänzlich unklar, welche - finanziellen und zeitlichen - Verpflichtungen F._______ gegenüber seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern hat und wie diese mit seiner neuen Familie in Einklang zu bringen sind, zumal dieser Aspekt im gesamten Verfahren gänzlich unerwähnt geblieben ist. Es gilt auch festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1 angegeben hat, sie sei vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien eineinhalb Jahre obdachlos gewesen. Dies ist insofern überraschend, als die Beschwerdeführerin 1 gemäss eigenen Angaben in jener Zeit bereits mit ihrem jetzigen Partner zusammen war (vgl. SEM-Akte [...]). In den Akten finden sich keinerlei Angaben, weshalb F._______ seiner Partnerin im Lichte ihrer so prekären Situation nicht ausgeholfen, sondern ihre Obdach- und Mittellosigkeit während eineinhalb Jahren scheinbar hingenommen hat. Im Übrigen scheinen über drei Jahre Beziehung auch eine ausreichend lange Zeit, in der F._______ sich um die Scheidung von seiner Ehefrau kümmern und ein gemeinsames Zusammenleben mit seiner neuen Partnerin bzw. Familie in die Wege hätte leiten können, zumal die gemeinsame Tochter inzwischen fast ein Jahr alt ist. Es ist in diesem Zusammenhang deshalb auch nicht nachvollziehbar, weshalb das Dokument «Anmeldeformular für ausländische Staatsangehörige» der Stadt E._______ mit dem Vermerk «Familiennachzug zu CH» erst am 5. September 2022 ausgefüllt wurde (vgl. SEM-Akten [...]und [...]). Im Übrigen ist bezüglich des in Frage stehenden Dokuments auf E. 6.7 zu verweisen. Ebenfalls ist die Vaterschaftsanerkennung erst erfolgt, nachdem der Sozialdienst Region G._______ am 20. April 2022 beauftragt worden war, aufgrund fehlender Vaterschaftsanerkennung mit der Beschwerdeführerin 1 ein Beratungsgespräch durchzuführen und die Kinderbelange zu regeln (vgl. SEM-Akte [...]). Zwar wird bekundet, dass die Beschwerdeführerinnen F._______ am Wochenende immer besuchten und dieser sich dabei um seine Tochter kümmere und im Übrigen mehrmals täglich mit der Beschwerdeführerin 1 telefoniere, aber welche konkreten Bemühungen er bis anhin in den letzten drei Jahren im Hinblick auf das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt unternommen hat, bleibt unklar. Sofern in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, F._______ kümmere sich immer wieder um das gemeinsame Kind, was auch klar aus den bereits eingereichten Fotos ersichtlich sei, gilt festzuhalten, dass in den Akten lediglich die drei bereits erwähnten Fotos vorhanden sind, die die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Partner zeigen und die gemäss Angaben am 4. Januar 2020, im Juli 2020 und im Januar 2021 und mithin vor der Geburt der Beschwerdeführerin 2 aufgenommen und der Vorinstanz übermittelt worden sind (vgl. SEM-Akte [...]). Ebenso wenig erschliesst sich aus den Akten, inwiefern F._______ Verantwortung übernimmt und seine neue Partnerin beziehungsweise seine jüngste Tochter in finanzieller Hinsicht unterstützt. Auch die behauptete religiöse Heirat mit der Beschwerdeführerin 1 ist nicht belegt. Unter diesen Umständen kommt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass das Bestehen einer anspruchsbegründenden familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht in überzeugender Weise dargelegt wurde. 6.6 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, obwohl sie bereits in Italien als Flüchtling anerkannt wurde und dort Schutz geniesst. Ihr hauptsächliches Anliegen scheint in einer Familienzusammenführung mit dem Vater ihrer Tochter zu liegen. Das (schweizerische) Asylverfahren darf indes nicht dazu verwendet werden, die gesetzlichen Bestimmungen über den Familiennachzug zu umgehen (vgl. in Bezug auf Art. 51 Abs. 1 AsylG BVGE 2019 VI/3 E. 5.7). Von der Beschwerdeführerin und ihrem angeblich religiös angetrauten Partner kann verlangt werden, dass sie nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen das dafür vorgesehene Verfahren gemäss Art. 44 AIG (SR 142.20) und Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) bei der zuständigen kantonalen Behörde einleiten (vgl. Urteil des BVGer E-6331/2020 vom 18. Mai 2021 E. 6.4 m.w.H. sowie BVGE 2019 VI/3 E. 6). 6.7 Hinsichtlich der Vorbringen zur Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 ist anzumerken, dass eine Überstellung nach Italien nicht zur Trennung der Tochter von ihrer sorgeberechtigten Mutter führt. Die Beziehung zum Partner beziehungsweise Vater in der Schweiz kann sodann auch grenzüberschreitend gepflegt werden, da mit einer Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Italien angesichts der geltenden Visumvorschriften weder ein persönlicher noch digitaler (beispielweise über Skype per Videotelefonie) oder telefonischer Kontakt verunmöglicht wird. 6.8 Bei dieser Sachlage stellt das Bundesverwaltungsgericht vorfrageweise fest, dass die Beschwerdeführerinnen zum heutigen Zeitpunkt - ungeachtet dessen, ob F._______ über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt - keinen potenziellen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz geltend zu machen vermögen. Es ist im Übrigen nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführerinnen ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei den zuständigen kantonalen Behörden eingereicht hätten. Das eingereichte Dokument «Anmeldeformular für ausländische Staatsangehörige» der Stadt E._______ scheint unvollständig ausgefüllt, weshalb bei der aktuellen Aktenlage - sofern es sich um das richtige Formular handelt - nicht davon ausgegangen werden kann, es sei bei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht worden. Ausserdem wurde darin angegeben, F._______ sei seit dem 3. August 2022 geschieden, was der Aktenlage widerspricht. Die Beschwerdeschrift enthält denn auch keine weiteren diesbezüglichen Angaben oder Unterlagen. Im Übrigen ist auf das oben unter E. 6.5 Gesagte zu verweisen. Die Wegweisung ist demnach zu bestätigen. 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.1.2 Nachdem die Beschwerdeführerin 1 in Italien als Flüchtling anerkannt wurde, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihr eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Die italienischen Behörden hielten in ihrer E-Mail vom 8. Juni 2022 an die Vorinstanz ausdrücklich fest, die Beschwerdeführerin 1 sei Begünstigte internationalen Schutzes und könne gemeinsam mit der Beschwerdeführerin 2 nach Italien zurückkehren. Die Behörde warte darauf, dass ihr das Datum der Überstellung bekanntgegeben werde, um dann die spezifische Aufnahmestruktur zu bestimmen (SEM-Akte [...]). Italien ist sodann Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem gibt es keine Anhaltspunkte, dass Italien seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Namentlich ist festzuhalten, dass Italien an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt. Es besteht kein "real risk" im Sinne einer konkreten Verweigerung von Italien, den Beschwerdeführerinnen die Minimalgarantien im Sinne der genannten EU-Richtlinie zu gewähren (vgl. auch BVGE 2019/17 E. 5.5). Es kann offenbleiben, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin 1, sie hätte in Italien zeitweise kein Obdach gehabt, glaubhaft ist. Aus diesem Einzelfall könnte jedenfalls nicht geschlossen werden, dass Italien Flüchtlingen systematisch die ihnen gemäss obengenannter Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihnen zustehende Unterstützung auf dem Rechtsweg einfordern. Zudem steht ihnen die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 7.1.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend eindeutig nicht gegeben. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass eine Überstellung die Gesundheit der Beschwerdeführerinnen ernsthaft gefährden würde. 7.1.4 Bezüglich ihres Wunsches nach einem Zusammenleben mit ihrem Partner beziehungsweise Vater und der geltend gemachten Verletzung von Art. 8 EMRK ist auf die Ausführungen zur Wegweisung zu verweisen (vgl. E. 6). Die Beschwerdeführerinnen können in Bezug auf die geltend gemachte Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten. 7.1.5 Der Vollzug der Wegweisung nach Italien erweist sich somit als zulässig. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.2.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bestehen von in der Schweiz möglicherweise besseren Lebensumständen für schutzberechtigte Personen nicht für die Bejahung von Wegweisungsvollzugshindernissen ausreicht. Insbesondere steht es den um Schutz ersuchenden Personen nicht frei, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen, sondern bestimmen sich die Zuständigkeiten für die Prüfung der Schutzberechtigung nach völkerrechtlichen Abkommen der europäischen und anderen assoziierten Staaten. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführerinnen in die sozialen Strukturen Italiens als anerkannte Flüchtlinge mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein kann, vermögen ihre Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. 7.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Italien ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG) und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Auch hat Italien der Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen zugestimmt. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. In der Beschwerdeschrift wurde zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verlangt. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die gestellten Begehren als zum vornherein aussichtslos zu erachten sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch abzulehnen ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Giulia Marelli Versand: