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D-2425/2020

D-2425/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am (...) erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Dabei machte er geltend, er sei eritreischer Staatsangehörigkeit und in B._______ geboren. Seine Eltern hätten sich getrennt, als er klein gewesen sei. Er sei mit seiner Mutter nach C._______ gezogen, wo er an verschiedenen Orten aufgewachsen sei. Er habe zwar die Schule besuchen können, aber nie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Im Jahr (...)/(...) sei er mit einem gefälschten Pass verhaftet worden. Er sei wegen illegalen Aufenthalts verurteilt und für rund (...) Jahre inhaftiert worden. Ungefähr im Jahr (...) sei er in den D._______ gereist. Einige Zeit später sei er mit einem gefälschten sudanesischen Pass nach Eritrea gelangt, um dort seine Schwester zu suchen. In Eritrea habe er bei der Grossmutter gelebt, die Schwester jedoch nicht gefunden. Im Jahr (...) sei er trotz seiner (eritreischen) Identitätskarte bei einer Kontrolle wegen illegaler Einreise verhaftet und für (...) Monate inhaftiert worden. In der Folge habe er aus Angst vor einer erneuten Verhaftung das Haus kaum mehr verlassen. Im Jahr (...) sei er mit einem gefälschten sudanesischen Pass erneut in den D._______ gereist und habe in E._______ gelebt. Am (...) sei er mit einem gefälschten Pass von E._______ nach F._______ geflogen, woher er mit dem Auto in die Schweiz eingereist sei. B. Mit Verfügung vom 6. August 2013 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Es hielt in seiner Entscheidbegründung fest, der Gesuchsteller sei mit grosser Wahrscheinlichkeit äthiopischer Staatsangehöriger ohne eritreischen Hintergrund. Seine Asylvorbringen erachtete es als unglaubhaft. Die gegen diesen Entscheid am 11. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde zog der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2013 zurück, weshalb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren D-5066/2013 mit Entscheid vom 7. Oktober 2013 abschrieb. C. C.a Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM mit Eingabe vom 21. November 2017 erneut um Asyl. Dabei machte er geltend, er sei - entgegen seiner früheren Angaben - ein äthiopischer Staatsangehöriger und gehöre der Ethnie der G._______ an. Er habe sich im ersten Asylverfahren als Eritreer ausgegeben, damit er nicht nach C._______ zurückgeschickt werde. Ende der neunziger Jahre habe er die (...) Bewegung unterstützt und sei damals mehrfach - erstmals bei einer Demonstration im Jahr (...) - festgenommen worden. Das Schlimmste sei aber gewesen, dass er unter dem Verdacht, homosexuell zu sein, festgenommen und zu Unrecht (...) Monate inhaftiert worden sei, wobei er von den anderen Gefangenen sehr schlecht behandelt worden sei. Nach einem medizinischen Untersuch, der zu seinen Gunsten ausgefallen sei, sei er vom Gericht freigesprochen worden. Dennoch sei sein Leben danach nicht mehr dasselbe gewesen. Er habe sich regelmässig bei den Behörden melden müssen und die Polizei habe ihn so schikaniert, dass er vom Gericht eine Bestätigung seiner Heterosexualität verlangt habe. Zudem hätten die Nachbarn hinter seinem Rücken über ihn und seine angebliche Homosexualität gesprochen. Ferner hätten die lokalen Behörden von ihm verlangt, dass er die regierungstreue Partei unterstütze, deren Mitglied werde und an deren Versammlungen teilnehme. Dies habe er abgelehnt. Er habe kein ruhiges und würdiges Leben mehr führen können. Auch ein Wohnortwechsel sei nicht in Frage gekommen, weil ihm die Polizei einen Wegzug untersagt habe. Schliesslich habe er etwa (...) oder (...) Monate nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis seine Heimat verlassen. Nach seiner Ausreise habe die Polizei seine Familie nicht in Ruhe gelassen. So habe sein (...) das Studium an der Universität in H._______ nicht abschliessen dürfen und seine Eltern hätten wegen dem Gerede in der Nachbarschaft ihren Wohnsitz wechseln müssen. Seine Eltern hätten sich deswegen von ihm distanziert. Er habe das Land illegal verlassen und im Ausland ein Asylgesuch gestellt und damit die Regierung verraten. Zudem nehme er in der Schweiz an Versammlungen der (...) teil. Bei einer Rückkehr nach C._______ würde er als G._______ von der Regierung schikaniert oder getötet. D. Am 13. März 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen (neu geltend gemachten) Gesuchsgründen an. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich die meiste Zeit seines Lebens H._______ (...) aufgehalten, wo er bei seiner Familie gelebt und das College «(...)» besucht habe. Seine Familie lebe indessen seit etwa (...) Jahren in der (...)-Region, mutmasslich in I._______, nachdem sie sich vorübergehend in J._______ aufgehalten hätten. Der Grund für den Wohnortwechsel sei ihm im Einzelnen nicht bekannt, da er zu seiner Familie keine guten Kontakte pflege. Er habe beim (ersten und zweiten) Asylgesuch und beim Schreiben ans Regionalgericht (...) als Geburtsdatum jeweils den (...) angegeben, weil ihm gesagt worden sei, er müsse sein Geburtsdatum gemäss den Daten in seinem (damaligen) Ausweis angeben. Nachdem ihm die Dokumente aus seiner Heimat (Geburtsurkunde, Ledigkeitsbestätigung) zugestellt worden seien, habe er sein Geburtsdatum diesen angepasst, da sie sein richtiges Geburtsdatum ([...]) enthalten würden. Sein etwa (...)/(...) abgelaufener Pass sei auf der Kebele durch den Einfluss einer mächtigen Frau einbehalten und die Ausstellung eines neuen Passes sei ihm verwehrt worden. Als sein Vater noch (...) bei der (...) gewesen sei, sei der Sohn jener mächtigen Frau zum Militärdienst gezwungen worden und seither verschollen. Die Frau habe sich an ihm (Beschwerdeführer) rächen wollen und auch dafür gesorgt, dass er für alle Unruhen in der Stadt wie im Quartier zur Verantwortung gezogen und ins Gefängnis gesteckt worden sei. Im Jahr (...) sei er wegen des Vorwurfs, eine männliche Person vergewaltigt zu haben, (...) Monate lang in Haft gewesen. Eine Untersuchung habe ergeben, dass er unschuldig sei, worauf er vom Gericht freigesprochen worden sei. Sein Ruf sei aber zerstört gewesen und er sei nur noch «Bushti», was auf Amharisch schwul bedeute, genannt worden. So sei er einmal in K._______ bei seiner Tante zu Besuch gewesen; im Ausgang habe jemand zu ihm gesagt: «Du Bushti, bleib fern von mir!». Es habe sich ein Streit entwickelt, worauf er eine Nacht in Gewahrsam der Polizei habe verbringen müssen. Im Jahr (...)/(...) seien er und seine Freunde, nachdem ihn jemand Bushti genannt habe, in eine Schlägerei verwickelt worden, wobei jemand verletzt worden und später gestorben sei. Er sei deswegen im Gefängnis gewesen, jedoch nach (...) oder (...) Monaten mit einer Bürgschaft seines (...) entlassen worden, weil er mit dem Tod der Person nichts zu tun gehabt habe. Nach seiner Ausreise sei jenes Verfahren eingestellt worden. Bei einer Rückkehr würde er weiterhin von der Gesellschaft stigmatisiert und schikaniert werden. Zudem habe er Angst, von den Angehörigen der verstorbenen Person im Sinne einer Blutrache getötet zu werden, auch wenn er offiziell unschuldig sei. Ausserdem habe er an exilpolitischen Demonstrationen in Bern teilgenommen; Mitglied eines exil-äthiopischen Vereins sei er nicht. Auf Nachfrage des SEM, warum es ihm rund (...) Jahre nach der verhängnisvollen Schlägerei nicht möglich sein sollte, als gesunder berufserfahrener Mann in C._______ unterzutauchen und dort den Lebensunterhalt zu verdienen, gab der Beschwerdeführer an, er habe sich zwischenzeitlich in der Schweiz einigermassen integriert. Hier lebe seine (...), für die er da sein wolle. Wenn es möglich wäre, dass seine (...) mit ihm käme, würde er sehr wahrscheinlich nach C._______ zurückkehren. E. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel zu den Akten, unter anderem: Identitätsausweis der G._______, Gerichtsbestätigung zur Heterosexualität vom (...) (äthiopischer Kalender), Entlassungsschreiben der äthiopischen Bundespolizei vom (...) (äthiopischer Kalender), Geburtsmeldung der (...) L._______ (Zemis-Nr. [...]), Entscheid des Regionalgerichts (...) betreffend Personenstandfeststellung vom (...) sowie Rechtsbelehrung zur Anerkennung der Vaterschaft vom (...). F. Mit Verfügung vom 9. April 2020 - eröffnet am 14. April 2020 - qualifizierte das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. November 2017 als Mehrfachgesuch, lehnte dieses ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. G. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 9. Mai 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2020 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt von Erwägung 3. - einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3 Soweit in der Rechtsmitteleingabe beantragt wird, es sei der Beschwerde eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, ist festzuhalten, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat, weshalb - in Ermangelung eines Rechtsschutzinteresses - auf den Antrag nicht einzutreten ist.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).

E. 5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, die Darlegungen zu den Fluchtgründen aus C._______ seien in Kernelementen unsubstanziiert, gehaltlos, teils widersprüchlich und der Logik zuwiderlaufend ausgefallen. Vorab sei festzustellen, dass die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei zu Beginn seines Aufenthalts in der Schweiz falsch beraten worden und habe sich deshalb als eritreischer Staatsangehöriger ausgegeben, nicht zu überzeugen vermöge. Es bestünden angesichts der auch im zweiten Verfahren auftretenden Divergenzen Vorbehalte an seinem Aussageverhalten und an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit. So habe er bereits zu Beginn der Anhörung erklärt, das verzeichnete Geburtsdatum, das notabene ebenfalls auf der eingereichten Personenstandfeststellung des Regionalgerichts (...) verzeichnet sei, entspreche nicht seinem tatsächlichen Geburtsdatum, vielmehr sei er am (...) geboren. Da er selber sein Geburtsdatum bei der Erstregistrierung in der Schweiz auf den (...) datiert und diese Angaben - im Unterschied zur eritreischen Staatsangehörigkeit - auch in der Eingabe vom 21. November 2017 nicht widerrufen habe, würden diesbezüglich starke Vorbehalte aufkommen. Zudem sei betreffend die eingereichten äthiopischen Dokumente darauf hinzuweisen, dass sie alle aus dem Jahr (...) und somit auf einen Zeitpunkt nach seiner Einreise in die Schweiz datieren würden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie er im Jahr (...) eine Wohnsitzbestätigung in J._______ hätte ausgestellt erhalten sollen, wenn die Familie angeblich bereits seit etwa (...) in I._______, Region Somali, ansässig sei. Zudem seien die Dokumente erfahrungsgemäss leicht käuflich erwerbbar und würden nur einen geringen Beweiswert aufweisen. Im Weiteren ergäben sich aus den Darlegungen im schriftlichen Asylgesuch vom 21. November 2017 und den Aussagen an der Anhörung vom 13. März 2020 erhebliche Widersprüche und logische Lücken. Den Ursprung der «Bushti»-Vorwürfe habe er auf eine ehemalige Kebele-Mitarbeiterin zurückbezogen, die sich an seinem Vater beziehungsweise ihm habe rächen wollen. Da er angegeben habe, der Vater habe den Posten als (...) zu einer Zeit innegehabt, als er (Beschwerdeführer) ein Kleinkind gewesen sei, mute es realitätsfern an, wenn sich die angebliche Kebele-Mitarbeiterin erst Jahrzehnte später und ausgerechnet auf diese Weise hätte rächen sollen. Zudem sei sein Vater nach wie vor ein angesehener Mann und die Frau arbeite seinen Angaben nach nicht mehr auf der Kebele. Ferner erschliesse sich aus seinen Ausführungen nicht, wie es zur unterstellten Vergewaltigung habe kommen können respektive weshalb die Polizei gerade ihn ins Visier genommen habe. Weiter sei der Beschwerdeführer gemäss schriftlicher Eingabe rund (...) Monate nach der Haftentlassung ausgereist, weil er sich danach immer wieder bei den Behörden habe melden müssen und von diesen schikaniert worden sei. Demgegenüber habe er an der Anhörung erklärt, er habe das Heimatland nach seinem Freikommen noch nicht verlassen, sondern sich aussagegemäss erfolgreich als Händler betätigt und sei dafür nach M._______ gereist. Darüber hinaus habe er in der schriftlichen Eingabe eine zweite Haft gänzlich unerwähnt gelassen, ohne dass er dafür hätte schlüssige Gründe nennen können. Die mutmassliche zweite Haft sei deshalb ebenfalls mit erheblichen Zweifeln behaftet. Seine später angeführten Befürchtungen bezüglich Blutrache durch die Angehörigen des Opfers seien als subjektive Befürchtungen und Hörensagen Dritter zu erachten. Es sei schleierhaft geblieben, weshalb die Angehörigen während seines Verbleibes in C._______ auf eine Blutrache hätten verzichten sollen, um ihn später dafür zu belangen. Die diesbezüglichen Aussagen seien als überwiegend unglaubhaft zu beurteilen. Dass er bei einer Rückkehr auch als Vater eines Kindes und als allenfalls verheirateter Mann nach wie vor mit «Bushti»-Vorwürfen konfrontiert wäre, habe er nicht zu konkretisieren vermocht. Seine diesbezüglichen Ausführungen würden in einer Gesamtbetrachtung konstruiert und gesteigert wirken. Insbesondere da er auf konkrete Nachfrage verneint habe, tatsächlich homosexuell zu sein. Er habe ferner auch nicht begründen können, weshalb er in C._______ über keine Aufenthaltsalternative verfügen sollte. Seine Angaben, dass er versucht habe, bei der Tante in K._______ ansässig zu werden, jedoch auch dort mit «Bushti»-Vorwürfen konfrontiert und inhaftiert worden sei, seien zweifelhaft, zumal er in der schriftlichen Eingabe vom (...) noch erklärt habe, er habe sich ständig bei der Polizei melden müssen und eine Abmeldung am Wohnort sei ihm deshalb nicht möglich gewesen. Auch seine Begründung, dass er - obwohl Sohn eines G._______-sprachigen Vaters - über keine hinreichenden Sprachkenntnisse verfügt habe, um seinem Vater und den jüngeren Geschwistern nach I._______, Region Somalia, zu folgen, sei realitätsfremd. Sodann habe er erklärt, dass er in J._______ sehr wohl ein von den Behörden unbehelligtes Leben habe führen können. Die angeblich nicht lebenswerten Lebensumstände habe er nicht plausibilisieren können. Zudem seien seine Schilderungen zu den Teilnahmen an regierungskritischen Demonstrationen in der Schweiz unsubstantiiert und gehaltlos geblieben. Er habe kein hinreichendes exilpolitisches Profil zu konkretisieren vermocht.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst den aktenkundigen Sachverhalt. Darüber hinaus machte er geltend, er habe seine falschen Angaben korrigiert und hier seine wahre Identität und richtigen Asylgründe vorgebracht. Seines Erachtens bestünden genügend Hinweise darauf, dass er die dargelegten Ereignisse selbst erlebt habe. Seine Angaben seien weder widersprüchlich noch unglaubhaft. Er habe bei einer Rückkehr begründete Furcht vor weiteren Nachteilen und sei asylrelevant bedroht, zumal die politische Situation in C._______ sehr fragil sei. Er wolle in der Nähe seiner in der Schweiz lebenden (...), deren Vaterschaft er anerkannt habe, bleiben und hier arbeiten.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht vorab in Übereinstimmung mit dem SEM fest, dass aufgrund der bewusst falschen Angaben des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren (vgl. Bst. A. hievor) zu seiner Identität (insbesondere Staatsangehörigkeit) und zu den Lebensumständen vor der Ausreise wie auch aufgrund der im zweiten Verfahren auftretenden Divergenzen beträchtliche Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bestehen. Sodann ergibt sich ebenfalls in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, dass sich die Verfolgungsvorbringen in wesentlichen Punkten als unsubstantiiert, gehaltlos, widersprüchlich und nicht plausibel und daher als nicht glaubhaft erweisen. Daran vermögen die Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, zumal in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen der Sachverhalt wiederholt und an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten wird. Die von der Vorinstanz zutreffend angeführten Unstimmigkeiten in den Vorbringen zu den Kernelementen seiner Fluchtgründe, zur Zeitspanne und den Umständen zwischen Haftentlassung und Ausreise sowie zur Furcht vor einer Blutrache vermitteln den Eindruck eines blossen Konstrukts, wobei die Erklärungen auf Beschwerdeebene nicht geeignet sind, die Ungereimtheiten aufzulösen. Den Einwänden des Beschwerdeführers, wonach seine Aussagen ein glaubhaftes Bild der Verfolgungssituation ergeben würden, ist deshalb nicht zu folgen. Zudem setzt er sich mit seiner Angabe im Rechtsmittel, die einflussreiche Frau, welche sich an seinem Vater beziehungsweise an ihm habe rächen wollen und auch dafür gesorgt habe, dass er ins Gefängnis gesteckt worden sei, heisse N._______, in Widerspruch zu seinen Angaben in der Anhörung, wo er ausführte, die Frau heisse O._______ (vgl. SEM act. B12 F82). Der Beschwerdeführer setzt sich im Übrigen mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht weiter auseinander, mithin legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich.

E. 6.2 In Ermangelung weiterer relevanter Entgegnungen auf Beschwerdeebene kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dementsprechenden Erörterungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die insgesamt nicht zu beanstanden sind. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers daher zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2.1 Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10).

E. 7.2.2 Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine enge, nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Zu den Familienbeziehungen, die nach dem Bundesgericht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, gehört neben jener zwischen den Ehegatten, Paaren aus eingetragenen Partnerschaften oder Konkubinatspartnerschaften auch jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Hinweise für eine familiäre Beziehung sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit sowie regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Ferner muss das in der Schweiz lebende Familienmitglied hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Von einem solchen ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn erstens ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, die betroffene Person zweitens an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat und dieses Gesuch, drittens, noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2).

E. 7.2.3 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die von ihm in der Rechtsmitteleingabe dargelegten Umstände (Besuche der [...] einmal pro Woche für etwa zwei Stunden) genügen nicht, eine enge, nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zu seinem Kind im vorgenannten Sinn anzunehmen. Das erst junge Alter der (...) und die eingeschränkten finanziellen Verhältnisse wie auch die angeblich erfolgte Vaterschaftsanerkennung führen zu keinem anderen Ergebnis. Es ist im Übrigen auch nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht hätte. Damit sind die für die Berufung auf einen grundsätzlichen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK verlangten Voraussetzungen - ungeachtet der Frage, ob die (...) über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt - nicht erfüllt.

E. 7.3 Somit wurde die Wegweisung von der Vorinstanz zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.

E. 8.2.2 Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Daher ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR. 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und Art. 4 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohe. Dies ist ihm nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt jedenfalls für die Herkunftsregion des Beschwerdeführers.

E. 8.2.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (insbesondere aus Art. 8 EMRK [vgl. vorstehend E. 7.2]) ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu erachten.

E. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist das Bundesverwaltungsgericht bisher davon ausgegangen, dass sich die Situation in Äthiopien seit dem Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabilisiert hat, so dass grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen auszugehen ist (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2 sowie statt vieler das Urteil des BVGer D-2352/2018 vom 13. Februar 2020 E. 6.1.1 in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Aktuell finden zwar in der Region Tigray Gefechte zwischen Regierungstruppen und Kämpfern der in der Region verankerten TPLF (Tigray People's Liberation Front) statt, welche bereits Hunderte von Todesopfern auf beiden Seiten gefordert und Tausende Zivilisten zur Flucht veranlasst haben sollen. Die bisherige Rechtsprechung ist deshalb vor diesem Hintergrund mit Bezug auf die Region Tigray zu relativieren. Der Rest des Landes scheint aber von der dortigen Konfliktsituation bisher nicht unmittelbar betroffen zu sein, so dass die Rückkehr für äthiopische Staatsangehörige in diese vom Konflikt nicht berührten Regionen des Landes weiterhin zumutbar bleibt (vgl. BVGer Urteile D-5284/2020 vom 12. November 2020 E. 7.4.1; E-2048/2020 vom 11. Januar 2021 E. 4.3.1).

E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer hat die meiste Zeit seines Lebens in H._______, wo die Bevölkerungsgruppe G._______ in der Mehrheit ist (http://www.hpgrum-pe.de/aethiopien/aethiopien_02.htm, zuletzt besucht am 8. Februar 2021), verbracht. Seinen Angaben nach leben sein Vater, seine verheiratete Schwester, sein jüngerer Bruder und seine jüngste Schwester nach wie vor in Äthiopien, mutmasslich in I._______, P._______-Region (vgl. SEM act. B12 F28). Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer, der über eine gute Schulbildung verfügt und aussagegemäss in seinem Heimatstaat erfolgreich Handel betrieben und keine finanziellen Sorgen gehabt hat, über ein Beziehungsnetz verfügt. Zudem kann ihm aufgrund seiner Ausbildung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden, zumal er gemäss Beschwerdeschrift (vgl. dort S. 2) die Ausbildung zum Q._______ abgeschlossen hat. Den Akten lassen sich ferner keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.

E. 8.3.3 Sind von einer Entscheidung (direkt oder indirekt) Kinder betroffen, ist die entscheidende Behörde kraft Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) in jedem Fall verpflichtet, das Kindeswohl vorrangig zu prüfen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3 m.w.H.). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gemäss Art. 9 KRK ist die Schweiz verpflichtet sicherzustellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner (...) eine Beziehung besteht. Indessen ist die Kindsmutter als Hauptbezugsperson des Kleinkindes zu betrachten, es wird denn auch überwiegend von ihr betreut. Es findet sodann keine finanzielle Unterstützung des Kindes durch den Beschwerdeführer statt, ebenso wenig legt er dar, inwiefern er die fehlende wirtschaftliche Unterstützungsmöglichkeit anderweitig, etwa durch Übernahme der überwiegenden Betreuungsarbeit, ausgleichen würde. Das seinen Angaben gemäss anerkannte Kindsverhältnis zwischen ihm und seiner (...) führt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände im vorliegenden Fall nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.

E. 8.3.4 Der Wegweisungsvollzug ist somit vom SEM zu Recht als zumutbar erachtet worden.

E. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erlass eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.

E. 10.2 Der Beschwerdeführer beantragt ferner die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist und auf die behauptete Bedürftigkeit nicht näher einzugehen ist.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2425/2020 Urteil vom 22. Februar 2021 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), gemäss eigenen Angaben Äthiopien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 9. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am (...) erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Dabei machte er geltend, er sei eritreischer Staatsangehörigkeit und in B._______ geboren. Seine Eltern hätten sich getrennt, als er klein gewesen sei. Er sei mit seiner Mutter nach C._______ gezogen, wo er an verschiedenen Orten aufgewachsen sei. Er habe zwar die Schule besuchen können, aber nie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Im Jahr (...)/(...) sei er mit einem gefälschten Pass verhaftet worden. Er sei wegen illegalen Aufenthalts verurteilt und für rund (...) Jahre inhaftiert worden. Ungefähr im Jahr (...) sei er in den D._______ gereist. Einige Zeit später sei er mit einem gefälschten sudanesischen Pass nach Eritrea gelangt, um dort seine Schwester zu suchen. In Eritrea habe er bei der Grossmutter gelebt, die Schwester jedoch nicht gefunden. Im Jahr (...) sei er trotz seiner (eritreischen) Identitätskarte bei einer Kontrolle wegen illegaler Einreise verhaftet und für (...) Monate inhaftiert worden. In der Folge habe er aus Angst vor einer erneuten Verhaftung das Haus kaum mehr verlassen. Im Jahr (...) sei er mit einem gefälschten sudanesischen Pass erneut in den D._______ gereist und habe in E._______ gelebt. Am (...) sei er mit einem gefälschten Pass von E._______ nach F._______ geflogen, woher er mit dem Auto in die Schweiz eingereist sei. B. Mit Verfügung vom 6. August 2013 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Es hielt in seiner Entscheidbegründung fest, der Gesuchsteller sei mit grosser Wahrscheinlichkeit äthiopischer Staatsangehöriger ohne eritreischen Hintergrund. Seine Asylvorbringen erachtete es als unglaubhaft. Die gegen diesen Entscheid am 11. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde zog der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2013 zurück, weshalb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren D-5066/2013 mit Entscheid vom 7. Oktober 2013 abschrieb. C. C.a Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM mit Eingabe vom 21. November 2017 erneut um Asyl. Dabei machte er geltend, er sei - entgegen seiner früheren Angaben - ein äthiopischer Staatsangehöriger und gehöre der Ethnie der G._______ an. Er habe sich im ersten Asylverfahren als Eritreer ausgegeben, damit er nicht nach C._______ zurückgeschickt werde. Ende der neunziger Jahre habe er die (...) Bewegung unterstützt und sei damals mehrfach - erstmals bei einer Demonstration im Jahr (...) - festgenommen worden. Das Schlimmste sei aber gewesen, dass er unter dem Verdacht, homosexuell zu sein, festgenommen und zu Unrecht (...) Monate inhaftiert worden sei, wobei er von den anderen Gefangenen sehr schlecht behandelt worden sei. Nach einem medizinischen Untersuch, der zu seinen Gunsten ausgefallen sei, sei er vom Gericht freigesprochen worden. Dennoch sei sein Leben danach nicht mehr dasselbe gewesen. Er habe sich regelmässig bei den Behörden melden müssen und die Polizei habe ihn so schikaniert, dass er vom Gericht eine Bestätigung seiner Heterosexualität verlangt habe. Zudem hätten die Nachbarn hinter seinem Rücken über ihn und seine angebliche Homosexualität gesprochen. Ferner hätten die lokalen Behörden von ihm verlangt, dass er die regierungstreue Partei unterstütze, deren Mitglied werde und an deren Versammlungen teilnehme. Dies habe er abgelehnt. Er habe kein ruhiges und würdiges Leben mehr führen können. Auch ein Wohnortwechsel sei nicht in Frage gekommen, weil ihm die Polizei einen Wegzug untersagt habe. Schliesslich habe er etwa (...) oder (...) Monate nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis seine Heimat verlassen. Nach seiner Ausreise habe die Polizei seine Familie nicht in Ruhe gelassen. So habe sein (...) das Studium an der Universität in H._______ nicht abschliessen dürfen und seine Eltern hätten wegen dem Gerede in der Nachbarschaft ihren Wohnsitz wechseln müssen. Seine Eltern hätten sich deswegen von ihm distanziert. Er habe das Land illegal verlassen und im Ausland ein Asylgesuch gestellt und damit die Regierung verraten. Zudem nehme er in der Schweiz an Versammlungen der (...) teil. Bei einer Rückkehr nach C._______ würde er als G._______ von der Regierung schikaniert oder getötet. D. Am 13. März 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen (neu geltend gemachten) Gesuchsgründen an. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich die meiste Zeit seines Lebens H._______ (...) aufgehalten, wo er bei seiner Familie gelebt und das College «(...)» besucht habe. Seine Familie lebe indessen seit etwa (...) Jahren in der (...)-Region, mutmasslich in I._______, nachdem sie sich vorübergehend in J._______ aufgehalten hätten. Der Grund für den Wohnortwechsel sei ihm im Einzelnen nicht bekannt, da er zu seiner Familie keine guten Kontakte pflege. Er habe beim (ersten und zweiten) Asylgesuch und beim Schreiben ans Regionalgericht (...) als Geburtsdatum jeweils den (...) angegeben, weil ihm gesagt worden sei, er müsse sein Geburtsdatum gemäss den Daten in seinem (damaligen) Ausweis angeben. Nachdem ihm die Dokumente aus seiner Heimat (Geburtsurkunde, Ledigkeitsbestätigung) zugestellt worden seien, habe er sein Geburtsdatum diesen angepasst, da sie sein richtiges Geburtsdatum ([...]) enthalten würden. Sein etwa (...)/(...) abgelaufener Pass sei auf der Kebele durch den Einfluss einer mächtigen Frau einbehalten und die Ausstellung eines neuen Passes sei ihm verwehrt worden. Als sein Vater noch (...) bei der (...) gewesen sei, sei der Sohn jener mächtigen Frau zum Militärdienst gezwungen worden und seither verschollen. Die Frau habe sich an ihm (Beschwerdeführer) rächen wollen und auch dafür gesorgt, dass er für alle Unruhen in der Stadt wie im Quartier zur Verantwortung gezogen und ins Gefängnis gesteckt worden sei. Im Jahr (...) sei er wegen des Vorwurfs, eine männliche Person vergewaltigt zu haben, (...) Monate lang in Haft gewesen. Eine Untersuchung habe ergeben, dass er unschuldig sei, worauf er vom Gericht freigesprochen worden sei. Sein Ruf sei aber zerstört gewesen und er sei nur noch «Bushti», was auf Amharisch schwul bedeute, genannt worden. So sei er einmal in K._______ bei seiner Tante zu Besuch gewesen; im Ausgang habe jemand zu ihm gesagt: «Du Bushti, bleib fern von mir!». Es habe sich ein Streit entwickelt, worauf er eine Nacht in Gewahrsam der Polizei habe verbringen müssen. Im Jahr (...)/(...) seien er und seine Freunde, nachdem ihn jemand Bushti genannt habe, in eine Schlägerei verwickelt worden, wobei jemand verletzt worden und später gestorben sei. Er sei deswegen im Gefängnis gewesen, jedoch nach (...) oder (...) Monaten mit einer Bürgschaft seines (...) entlassen worden, weil er mit dem Tod der Person nichts zu tun gehabt habe. Nach seiner Ausreise sei jenes Verfahren eingestellt worden. Bei einer Rückkehr würde er weiterhin von der Gesellschaft stigmatisiert und schikaniert werden. Zudem habe er Angst, von den Angehörigen der verstorbenen Person im Sinne einer Blutrache getötet zu werden, auch wenn er offiziell unschuldig sei. Ausserdem habe er an exilpolitischen Demonstrationen in Bern teilgenommen; Mitglied eines exil-äthiopischen Vereins sei er nicht. Auf Nachfrage des SEM, warum es ihm rund (...) Jahre nach der verhängnisvollen Schlägerei nicht möglich sein sollte, als gesunder berufserfahrener Mann in C._______ unterzutauchen und dort den Lebensunterhalt zu verdienen, gab der Beschwerdeführer an, er habe sich zwischenzeitlich in der Schweiz einigermassen integriert. Hier lebe seine (...), für die er da sein wolle. Wenn es möglich wäre, dass seine (...) mit ihm käme, würde er sehr wahrscheinlich nach C._______ zurückkehren. E. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel zu den Akten, unter anderem: Identitätsausweis der G._______, Gerichtsbestätigung zur Heterosexualität vom (...) (äthiopischer Kalender), Entlassungsschreiben der äthiopischen Bundespolizei vom (...) (äthiopischer Kalender), Geburtsmeldung der (...) L._______ (Zemis-Nr. [...]), Entscheid des Regionalgerichts (...) betreffend Personenstandfeststellung vom (...) sowie Rechtsbelehrung zur Anerkennung der Vaterschaft vom (...). F. Mit Verfügung vom 9. April 2020 - eröffnet am 14. April 2020 - qualifizierte das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. November 2017 als Mehrfachgesuch, lehnte dieses ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. G. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 9. Mai 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2020 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt von Erwägung 3. - einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. Soweit in der Rechtsmitteleingabe beantragt wird, es sei der Beschwerde eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, ist festzuhalten, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat, weshalb - in Ermangelung eines Rechtsschutzinteresses - auf den Antrag nicht einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, die Darlegungen zu den Fluchtgründen aus C._______ seien in Kernelementen unsubstanziiert, gehaltlos, teils widersprüchlich und der Logik zuwiderlaufend ausgefallen. Vorab sei festzustellen, dass die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei zu Beginn seines Aufenthalts in der Schweiz falsch beraten worden und habe sich deshalb als eritreischer Staatsangehöriger ausgegeben, nicht zu überzeugen vermöge. Es bestünden angesichts der auch im zweiten Verfahren auftretenden Divergenzen Vorbehalte an seinem Aussageverhalten und an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit. So habe er bereits zu Beginn der Anhörung erklärt, das verzeichnete Geburtsdatum, das notabene ebenfalls auf der eingereichten Personenstandfeststellung des Regionalgerichts (...) verzeichnet sei, entspreche nicht seinem tatsächlichen Geburtsdatum, vielmehr sei er am (...) geboren. Da er selber sein Geburtsdatum bei der Erstregistrierung in der Schweiz auf den (...) datiert und diese Angaben - im Unterschied zur eritreischen Staatsangehörigkeit - auch in der Eingabe vom 21. November 2017 nicht widerrufen habe, würden diesbezüglich starke Vorbehalte aufkommen. Zudem sei betreffend die eingereichten äthiopischen Dokumente darauf hinzuweisen, dass sie alle aus dem Jahr (...) und somit auf einen Zeitpunkt nach seiner Einreise in die Schweiz datieren würden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie er im Jahr (...) eine Wohnsitzbestätigung in J._______ hätte ausgestellt erhalten sollen, wenn die Familie angeblich bereits seit etwa (...) in I._______, Region Somali, ansässig sei. Zudem seien die Dokumente erfahrungsgemäss leicht käuflich erwerbbar und würden nur einen geringen Beweiswert aufweisen. Im Weiteren ergäben sich aus den Darlegungen im schriftlichen Asylgesuch vom 21. November 2017 und den Aussagen an der Anhörung vom 13. März 2020 erhebliche Widersprüche und logische Lücken. Den Ursprung der «Bushti»-Vorwürfe habe er auf eine ehemalige Kebele-Mitarbeiterin zurückbezogen, die sich an seinem Vater beziehungsweise ihm habe rächen wollen. Da er angegeben habe, der Vater habe den Posten als (...) zu einer Zeit innegehabt, als er (Beschwerdeführer) ein Kleinkind gewesen sei, mute es realitätsfern an, wenn sich die angebliche Kebele-Mitarbeiterin erst Jahrzehnte später und ausgerechnet auf diese Weise hätte rächen sollen. Zudem sei sein Vater nach wie vor ein angesehener Mann und die Frau arbeite seinen Angaben nach nicht mehr auf der Kebele. Ferner erschliesse sich aus seinen Ausführungen nicht, wie es zur unterstellten Vergewaltigung habe kommen können respektive weshalb die Polizei gerade ihn ins Visier genommen habe. Weiter sei der Beschwerdeführer gemäss schriftlicher Eingabe rund (...) Monate nach der Haftentlassung ausgereist, weil er sich danach immer wieder bei den Behörden habe melden müssen und von diesen schikaniert worden sei. Demgegenüber habe er an der Anhörung erklärt, er habe das Heimatland nach seinem Freikommen noch nicht verlassen, sondern sich aussagegemäss erfolgreich als Händler betätigt und sei dafür nach M._______ gereist. Darüber hinaus habe er in der schriftlichen Eingabe eine zweite Haft gänzlich unerwähnt gelassen, ohne dass er dafür hätte schlüssige Gründe nennen können. Die mutmassliche zweite Haft sei deshalb ebenfalls mit erheblichen Zweifeln behaftet. Seine später angeführten Befürchtungen bezüglich Blutrache durch die Angehörigen des Opfers seien als subjektive Befürchtungen und Hörensagen Dritter zu erachten. Es sei schleierhaft geblieben, weshalb die Angehörigen während seines Verbleibes in C._______ auf eine Blutrache hätten verzichten sollen, um ihn später dafür zu belangen. Die diesbezüglichen Aussagen seien als überwiegend unglaubhaft zu beurteilen. Dass er bei einer Rückkehr auch als Vater eines Kindes und als allenfalls verheirateter Mann nach wie vor mit «Bushti»-Vorwürfen konfrontiert wäre, habe er nicht zu konkretisieren vermocht. Seine diesbezüglichen Ausführungen würden in einer Gesamtbetrachtung konstruiert und gesteigert wirken. Insbesondere da er auf konkrete Nachfrage verneint habe, tatsächlich homosexuell zu sein. Er habe ferner auch nicht begründen können, weshalb er in C._______ über keine Aufenthaltsalternative verfügen sollte. Seine Angaben, dass er versucht habe, bei der Tante in K._______ ansässig zu werden, jedoch auch dort mit «Bushti»-Vorwürfen konfrontiert und inhaftiert worden sei, seien zweifelhaft, zumal er in der schriftlichen Eingabe vom (...) noch erklärt habe, er habe sich ständig bei der Polizei melden müssen und eine Abmeldung am Wohnort sei ihm deshalb nicht möglich gewesen. Auch seine Begründung, dass er - obwohl Sohn eines G._______-sprachigen Vaters - über keine hinreichenden Sprachkenntnisse verfügt habe, um seinem Vater und den jüngeren Geschwistern nach I._______, Region Somalia, zu folgen, sei realitätsfremd. Sodann habe er erklärt, dass er in J._______ sehr wohl ein von den Behörden unbehelligtes Leben habe führen können. Die angeblich nicht lebenswerten Lebensumstände habe er nicht plausibilisieren können. Zudem seien seine Schilderungen zu den Teilnahmen an regierungskritischen Demonstrationen in der Schweiz unsubstantiiert und gehaltlos geblieben. Er habe kein hinreichendes exilpolitisches Profil zu konkretisieren vermocht. 5.2 Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst den aktenkundigen Sachverhalt. Darüber hinaus machte er geltend, er habe seine falschen Angaben korrigiert und hier seine wahre Identität und richtigen Asylgründe vorgebracht. Seines Erachtens bestünden genügend Hinweise darauf, dass er die dargelegten Ereignisse selbst erlebt habe. Seine Angaben seien weder widersprüchlich noch unglaubhaft. Er habe bei einer Rückkehr begründete Furcht vor weiteren Nachteilen und sei asylrelevant bedroht, zumal die politische Situation in C._______ sehr fragil sei. Er wolle in der Nähe seiner in der Schweiz lebenden (...), deren Vaterschaft er anerkannt habe, bleiben und hier arbeiten. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht vorab in Übereinstimmung mit dem SEM fest, dass aufgrund der bewusst falschen Angaben des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren (vgl. Bst. A. hievor) zu seiner Identität (insbesondere Staatsangehörigkeit) und zu den Lebensumständen vor der Ausreise wie auch aufgrund der im zweiten Verfahren auftretenden Divergenzen beträchtliche Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bestehen. Sodann ergibt sich ebenfalls in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, dass sich die Verfolgungsvorbringen in wesentlichen Punkten als unsubstantiiert, gehaltlos, widersprüchlich und nicht plausibel und daher als nicht glaubhaft erweisen. Daran vermögen die Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, zumal in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen der Sachverhalt wiederholt und an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten wird. Die von der Vorinstanz zutreffend angeführten Unstimmigkeiten in den Vorbringen zu den Kernelementen seiner Fluchtgründe, zur Zeitspanne und den Umständen zwischen Haftentlassung und Ausreise sowie zur Furcht vor einer Blutrache vermitteln den Eindruck eines blossen Konstrukts, wobei die Erklärungen auf Beschwerdeebene nicht geeignet sind, die Ungereimtheiten aufzulösen. Den Einwänden des Beschwerdeführers, wonach seine Aussagen ein glaubhaftes Bild der Verfolgungssituation ergeben würden, ist deshalb nicht zu folgen. Zudem setzt er sich mit seiner Angabe im Rechtsmittel, die einflussreiche Frau, welche sich an seinem Vater beziehungsweise an ihm habe rächen wollen und auch dafür gesorgt habe, dass er ins Gefängnis gesteckt worden sei, heisse N._______, in Widerspruch zu seinen Angaben in der Anhörung, wo er ausführte, die Frau heisse O._______ (vgl. SEM act. B12 F82). Der Beschwerdeführer setzt sich im Übrigen mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht weiter auseinander, mithin legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. 6.2 In Ermangelung weiterer relevanter Entgegnungen auf Beschwerdeebene kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dementsprechenden Erörterungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die insgesamt nicht zu beanstanden sind. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers daher zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 7.2.1 Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10). 7.2.2 Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine enge, nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Zu den Familienbeziehungen, die nach dem Bundesgericht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, gehört neben jener zwischen den Ehegatten, Paaren aus eingetragenen Partnerschaften oder Konkubinatspartnerschaften auch jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Hinweise für eine familiäre Beziehung sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit sowie regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Ferner muss das in der Schweiz lebende Familienmitglied hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Von einem solchen ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn erstens ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, die betroffene Person zweitens an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat und dieses Gesuch, drittens, noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2). 7.2.3 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die von ihm in der Rechtsmitteleingabe dargelegten Umstände (Besuche der [...] einmal pro Woche für etwa zwei Stunden) genügen nicht, eine enge, nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zu seinem Kind im vorgenannten Sinn anzunehmen. Das erst junge Alter der (...) und die eingeschränkten finanziellen Verhältnisse wie auch die angeblich erfolgte Vaterschaftsanerkennung führen zu keinem anderen Ergebnis. Es ist im Übrigen auch nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht hätte. Damit sind die für die Berufung auf einen grundsätzlichen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK verlangten Voraussetzungen - ungeachtet der Frage, ob die (...) über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt - nicht erfüllt. 7.3 Somit wurde die Wegweisung von der Vorinstanz zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 8.2.2 Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Daher ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR. 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und Art. 4 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohe. Dies ist ihm nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt jedenfalls für die Herkunftsregion des Beschwerdeführers. 8.2.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (insbesondere aus Art. 8 EMRK [vgl. vorstehend E. 7.2]) ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu erachten. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist das Bundesverwaltungsgericht bisher davon ausgegangen, dass sich die Situation in Äthiopien seit dem Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabilisiert hat, so dass grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen auszugehen ist (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2 sowie statt vieler das Urteil des BVGer D-2352/2018 vom 13. Februar 2020 E. 6.1.1 in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Aktuell finden zwar in der Region Tigray Gefechte zwischen Regierungstruppen und Kämpfern der in der Region verankerten TPLF (Tigray People's Liberation Front) statt, welche bereits Hunderte von Todesopfern auf beiden Seiten gefordert und Tausende Zivilisten zur Flucht veranlasst haben sollen. Die bisherige Rechtsprechung ist deshalb vor diesem Hintergrund mit Bezug auf die Region Tigray zu relativieren. Der Rest des Landes scheint aber von der dortigen Konfliktsituation bisher nicht unmittelbar betroffen zu sein, so dass die Rückkehr für äthiopische Staatsangehörige in diese vom Konflikt nicht berührten Regionen des Landes weiterhin zumutbar bleibt (vgl. BVGer Urteile D-5284/2020 vom 12. November 2020 E. 7.4.1; E-2048/2020 vom 11. Januar 2021 E. 4.3.1). 8.3.2 Der Beschwerdeführer hat die meiste Zeit seines Lebens in H._______, wo die Bevölkerungsgruppe G._______ in der Mehrheit ist (http://www.hpgrum-pe.de/aethiopien/aethiopien_02.htm, zuletzt besucht am 8. Februar 2021), verbracht. Seinen Angaben nach leben sein Vater, seine verheiratete Schwester, sein jüngerer Bruder und seine jüngste Schwester nach wie vor in Äthiopien, mutmasslich in I._______, P._______-Region (vgl. SEM act. B12 F28). Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer, der über eine gute Schulbildung verfügt und aussagegemäss in seinem Heimatstaat erfolgreich Handel betrieben und keine finanziellen Sorgen gehabt hat, über ein Beziehungsnetz verfügt. Zudem kann ihm aufgrund seiner Ausbildung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden, zumal er gemäss Beschwerdeschrift (vgl. dort S. 2) die Ausbildung zum Q._______ abgeschlossen hat. Den Akten lassen sich ferner keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 8.3.3 Sind von einer Entscheidung (direkt oder indirekt) Kinder betroffen, ist die entscheidende Behörde kraft Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) in jedem Fall verpflichtet, das Kindeswohl vorrangig zu prüfen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3 m.w.H.). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gemäss Art. 9 KRK ist die Schweiz verpflichtet sicherzustellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner (...) eine Beziehung besteht. Indessen ist die Kindsmutter als Hauptbezugsperson des Kleinkindes zu betrachten, es wird denn auch überwiegend von ihr betreut. Es findet sodann keine finanzielle Unterstützung des Kindes durch den Beschwerdeführer statt, ebenso wenig legt er dar, inwiefern er die fehlende wirtschaftliche Unterstützungsmöglichkeit anderweitig, etwa durch Übernahme der überwiegenden Betreuungsarbeit, ausgleichen würde. Das seinen Angaben gemäss anerkannte Kindsverhältnis zwischen ihm und seiner (...) führt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände im vorliegenden Fall nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. 8.3.4 Der Wegweisungsvollzug ist somit vom SEM zu Recht als zumutbar erachtet worden. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erlass eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 10.2 Der Beschwerdeführer beantragt ferner die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist und auf die behauptete Bedürftigkeit nicht näher einzugehen ist. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: